Urteil
2 K 111.18
VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0904.2K111.18.00
1mal zitiert
15Zitate
13Normen
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 13 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er die Voraussetzungen erfüllt. (Rn.16)
2. Der Einbürgerungsbewerber muss den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bestreiten können oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten haben. (Rn.17)
3. Von dem Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts wird abgesehen, wenn der Ausländer den Lebensunterhalt aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II bestreiten kann. (Rn.25)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er die Voraussetzungen erfüllt. (Rn.16) 2. Der Einbürgerungsbewerber muss den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bestreiten können oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten haben. (Rn.17) 3. Von dem Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts wird abgesehen, wenn der Ausländer den Lebensunterhalt aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II bestreiten kann. (Rn.25) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der das Einbürgerungsbegehren der Klägerin ablehnende Bescheid des Bezirksamts Reinickendorf von Berlin vom 27. Januar 2017 ist in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2018 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf ihre Einbürgerung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) in der Fassung vom 4. August 2019. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 StAG oder gesetzlich vertreten ist, auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er die in den Nummern 1 bis 7 der Regelung aufgeführten Voraussetzungen erfüllt; der Anspruch darf zudem nicht nach § 11 StAG ausgeschlossen sein. Hier fehlt es an der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG. Danach muss der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bestreiten können oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten haben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Einbürgerungsbewerber tatsächlich Sozialleistungen bezieht; einbürgerungsschädlich ist bereits ein entsprechender Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII (VG Berlin, Urteile vom 1. März 2005 – VG 2 A 125.02 – juris Rn. 15 ff. [zu § 86 Abs. 1 Nr. 3 AuslG]; vom 16. August 2005 – VG 2 A 99.04 – juris Rn. 11 ff., vom 30. März 2006 – VG 2 A 7.06 – S. 5 ff. und vom 11. Mai 2006 – VG 2 A 15.06 – S. 4 ff.). Darüber hinaus kommt es für die Frage, ob die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG erfüllt sind, nicht lediglich auf den Zeitpunkt der Entscheidung an, sondern es ist eine positive Prognose zu verlangen, dass der Eintritt einer nach den Vorschriften des SGB II oder SGB XII relevanten Hilfebedürftigkeit für einen überschaubaren Zeitraum in der Zukunft nicht zu erwarten ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. März 2010 – OVG 5 M 40.09 – juris Rn. 2; VGH Mannheim, Urteil vom 12. März 2008 – 13 S 1487.06, NVwZ-RR 2008, 839 ; OVG Schleswig, Urteil vom 23. März 2017 – 4 LB 6/15 – juris Rn. 35). 1. Eine solche positive Prognose kann nicht getroffen werden. Die Bedarfsgemeinschaft der Klägerin bezog jedenfalls seit 2005 bis September 2016 dauerhaft und zumindest ergänzend Sozialleistungen. Auch wenn danach keine Leistungen mehr bezogen wurden, bestand zunächst noch ein Sozialleistungsanspruch; erst seit Dezember 2018 besteht kein Anspruch mehr auf Leistungen nach dem SGB II, weil die Klägerin und ihr Ehemann mit ihrem aktuellen Einkommen ihren Bedarf decken können. Der insoweit anzusetzende monatliche Bedarf für den Lebensunterhalt der Klägerin und ihres Ehemanns beträgt derzeit 1.180,88 Euro. Er beruht auf 764,00 Euro Regelleistung für die Klägerin und ihren Ehemann (§ 20 Abs. 1a und 4 SGB II i.V.m. § 28, § 28a und § 40 SGB XII i.V.m. Anlage zu § 28 SGB XII). Der Sohn der Klägerin ist trotz der gemeinsamen Haushaltsführung gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht Teil der Bedarfsgemeinschaft, weil er die Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts aus eigenem Einkommen beschaffen kann. Ebenso wenig ist der Regelbedarf der Tochter zu berücksichtigen, weil ihr gemäß § 7 Abs. 5 SGB II neben den Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz grundsätzlich keine Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes aus dem SGB II zustehen. Hinzu kommen die tatsächlich anfallenden Unterkunftskosten (§ 22 Abs. 1 SGB II) in Höhe von 416,88 Euro. Die Klägerin und ihr Ehemann als Bedarfsgemeinschaft hätten gemäß § 22 SGB II Anspruch auf Übernahme der Hälfte der Unterkunftskosten in Höhe von 833,75 Euro, weil ihre Kinder, obwohl sie nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft sind, gleichwohl bei der Aufteilung der Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II zu berücksichtigen wären (BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 – B 14/11b AS 55/06 R – juris Rn. 17). Zwar hat die Klägerin für die Zeit seit Dezember 2018 nachgewiesen, dass sie diesen Bedarf aus eigenen, ihrer Bedarfsgemeinschaft zur Verfügung stehenden Mitteln aufbringen kann. Indes genügt das Gehalt ihres Ehemannes allein nicht zur Deckung des Bedarfs. Dessen Nettoeinkommen betrug im Dezember 2018 1.348,69 Euro und seitdem 1.357,91 Euro. Abzüglich des Erwerbstätigenfreibetrages gemäß § 11b Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 SGB II in Höhe von 200,00 Euro sowie des Grundfreibetrages gemäß § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II in Höhe von 100,00 Euro verbleiben 1.057,91 Euro. Der monatliche Bedarf der Klägerin und ihres Ehemanns war und ist nur deshalb gedeckt, weil die Klägerin derzeit noch Kindergeld für die gemeinsame Tochter in Höhe von zuletzt monatlich 204,00 Euro erhielt und zudem im Juli 2019 eine Beschäftigung mit einem Nettolohn in Höhe von 410,86 Euro aufgenommen hat. Allerdings ist der Kindergeldbezug nicht von Dauer und kann eine positive Prognose nicht rechtfertigen. Denn der Anspruch auf Kindergeld für die am 28. Mai 1996 geborene Tochter entfällt gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 a) BKGG spätestens Ende Mai 2021. Ebenso wenig kann das erst seit zwei Monaten bestehende Arbeitsverhältnis der Klägerin angesichts der kurzen Dauer seines Bestehens und der bisherigen, von jahrelangem Sozialleistungsbezug geprägten Erwerbsbiographie der Klägerin zum maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (noch) nicht zur Grundlage einer der Klägerin günstigen Prognose künftiger Unterhaltssicherung gemacht werden. Dieses Arbeitsverhältnis ist zwar unbefristet, indes hat die Klägerin die im Arbeitsvertrag vereinbarte Probezeit noch nicht erfolgreich absolviert, so dass noch nicht feststeht, ob es tatsächlich einen längeren Bestand haben wird. Ferner ist nicht frei von Zweifeln, dass der Ehemann der Klägerin sein derzeitiges Arbeitseinkommen weiter in dieser Höhe beziehen wird. Denn sein Arbeitsvertrag sieht lediglich 30 bis 35 Arbeitsstunden und die Zahlung eines Bruttostundenlohns in Höhe von 8,84 Euro vor. Damit wäre rechnerisch ein maximales Bruttogehalt von nur ca. 1.300 Euro zu erzielen. Warum ihm seit Januar 2019 abweichend vom Arbeitsvertrag ein „Festbezug Lohn/Gehalt“ in Höhe von 1.699,00 Euro brutto gewährt wurde, ist unklar und konnte klägerseitig in der mündlichen Verhandlung auch nicht erklärt werden. Vor diesem Hintergrund sind in der Zukunft Schwankungen im Einkommen, abhängig von der gearbeiteten Stundenzahl, nicht ausgeschlossen, die angesichts der Bestimmungen des Arbeitsvertrages und der bisher geleisteten, bereits hohen Arbeitsstundenzahl dann voraussichtlich negativ ausfallen würden. Schließlich kann sich die Klägerin zum Nachweis ihrer nachhaltigen Lebensunterhaltssicherung nicht auf Unterhaltsansprüche gegen ihre Kinder berufen. Diese bestanden und bestehen im Hinblick auf § 1602 Abs. 1 BGB nicht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 6. Dezember 1984 – IVb ZR 53/83 – juris Rn. 13; Staudinger/Klinkhammer (2018), § 1602 BGB Rn. 109 ff.). Es ist nicht erkennbar, dass die lange Zeit erwerbslose und derzeit nur geringfügig beschäftigte Klägerin ihrer Erwerbsobliegenheit ausreichend nachgekommen ist, was jedoch Voraussetzung für das Bestehen von Unterhaltsansprüche der Eltern gegen ihre Kinder ist. Abgesehen davon scheitert eine Inanspruchnahme der Kinder auch an dem zu deren Gunsten bestehenden angemessenen Selbstbehalt in Höhe von 1.800 Euro monatlich (Düsseldorfer Tabelle 2019, D. Verwandtenunterhalt). 2. Von dem Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts wird abgesehen, wenn der Ausländer den Lebensunterhalt aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II bestreiten kann. Maßgeblich ist hier, ob es die Klägerin zu vertreten hat, dass (noch) keine positive Prognose künftiger Unterhaltssicherung getroffen werden kann (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 12. März 2008 – 13 S 1487.06, NVwZ-RR 2008, 839 ). Hierbei kommt es entscheidend darauf an, ob der Einbürgerungsbewerber bei entsprechendem Willen kraft zumutbaren Verhaltens in der Lage gewesen wäre, die negative Prognose zu vermeiden. Entscheidend ist u.a., ob sich der Einbürgerungsbewerber hinreichend intensiv um eine Beschäftigung bemüht hat. Die Darlegungs- und Beweislast für das Nichtvertretenmüssen trägt angesichts des Umstandes, dass die zu beweisenden Tatsachen aus der Sphäre des Einbürgerungsbewerbers stammen, dieser und nicht die Einbürgerungsbehörde (vgl. Urteil der Kammer vom 21. Januar 2003 – VG 2 A 171.99 – S. 4 f.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 – BVerwG 5 C 22.08 – juris). Gemessen hieran hat die Klägerin es zu vertreten, dass aktuell keine positive Prognose künftiger Unterhaltssicherung getroffen werden kann. Es ist nicht ersichtlich, dass es ihr nicht möglich war, schon zu einem früheren Zeitpunkt eine den Lebensunterhalt sichernde Arbeit aufzunehmen. Im Verwaltungsverfahren hat die Klägerin nur vereinzelt Bewerbungsbemühungen dargetan oder belegt, obgleich sie bis September 2016 jedenfalls ergänzend Sozialleistungen bezogen hat und das von ihr im Januar 2013 aufgenommene Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf ein Jahr befristet war. Dass die Klägerin in der Zeit nach Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses Bewerbungsbemühungen entfaltet hat, die nach Art und Ausmaß den Anforderungen an das Nichtvertretenmüssen genügen (vgl. hierzu VG Berlin, Beschluss vom 19. August 2009 – VG 2 A 95.08 – S. 3 ff.), kann nicht festgestellt werden. Die Klägerin hat trotz damaligen fortschreitenden Sozialleistungsbezugs für die Zeit seit dem Frühjahr 2016 lediglich noch drei Bewerbungen als Bürohelferin vom 15. November 2016 nachgewiesen. Auch für die Zeit davor sind lediglich stereotype Bewerbungsschreiben für einen Bruchteil der der Klägerin potentiell zumutbaren Arbeitsstellen nachgewiesen, wobei sie selbst bei diesen Bewerbungen jedenfalls in einem Fall noch nicht einmal zu einem Bewerbungsgespräch erschienen ist (s. Schreiben des Franziskus-Krankenhaus vom 15. September 2015). Im Gerichtsverfahren hat die Klägerin überhaupt keine neuen Bewerbungsbemühungen belegt. Schließlich ist angesichts der mittlerweile erfolgten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auch nicht davon auszugehen, dass die Klägerin nicht schon zuvor gesundheitlich dazu in der Lage gewesen wäre, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. II. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Einbürgerungsbegehrens nach § 8 Abs. 1 StAG. Nach dieser Vorschrift kann ein Ausländer auf seinen Antrag unter bestimmten Voraussetzungen im Wege des Ermessens eingebürgert werden. Unter anderem ist hierfür nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG erforderlich, dass der Ausländer sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist, woran es hier aus den oben dargelegten Gründen fehlt. Es sind auch keine Gründe vorgetragen worden oder sonst ersichtlich, aufgrund derer nach § 8 Abs. 2 StAG von dem Erfordernis des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Die am 1. Januar 1963 geborene Klägerin begehrt ihre Einbürgerung. Die verheiratete Klägerin ist libanesische Staatsbürgerin, reiste 1994 in das Bundesgebiet ein und verfügt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Sie hat eine im Mai 1996 geborene Tochter und einen im Oktober 1997 geborenen Sohn. In der Zeit von 2005 bis zum 30. September 2016 bezog die Familie der Klägerin dauerhaft Leistungen nach dem SGB II. Zum 1. Oktober 2016 meldete sie sich vom Leistungsbezug ab. Zwischenzeitlich war die Klägerin vom 17. Januar 2013 bis zum 16. Januar 2014 in einem Seniorenpflegeheim als Teilzeit-Servicekraft mit einem monatlichen Netto-Gehalt von durchschnittlich ca. 500 Euro beschäftigt. Nachdem die Klägerin im Verwaltungsverfahren zunächst immer wieder Bewerbungsbemühungen nachgewiesen hatte, wies sie seit dem Frühjahr 2016 nur noch drei Bewerbungen nach. Mit ärztlicher Bescheinigung ihres behandelnden Orthopäden vom 20. Februar 2018 wurde mitgeteilt, dass sie „zur Zeit nur eingeschränkt arbeitsfähig“ sei. Seit dem 1. Juli 2019 ist sie als Küchenhilfe angestellt und erhält ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 410,86 Euro netto. Der Ehemann der Klägerin arbeitet seit Oktober 2016 in einem Gastronomiebetrieb. Er wies für die Zeit von Oktober bis Dezember 2016 ein monatliches Netto-Gehalt von durchschnittlich ca. 605 Euro, für das Jahr 2017 von ca. 872 Euro, für das Jahr 2018 von ca. 1.040 Euro und für das Jahr 2019 von bisher 1.357,91 Euro nach. Die Tochter der Klägerin studiert und bezieht Leistung nach dem BAföG; der Sohn der Klägerin ist als Versicherungsvermittler tätig und hat für das Jahr 2018 Provisionsauszahlungen in Höhe von 25.342,41 Euro und für die Zeit vom 1. Januar bis zum 18. Mai 2019 in Höhe von 7.563,33 Euro nachgewiesen. Die Klägerin wohnt zusammen mit ihrem Ehemann und den beiden Kindern in einer gemeinsamen Wohnung mit einer Miete in Höhe von 833,75 Euro. Am 18. Mai 2009 beantragte die Klägerin die Einbürgerung. Mit Bescheid vom 27. Januar 2017 lehnte der Beklagte den Antrag ab und führte zur Begründung aus: Die Klägerin sei nicht in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII zu bestreiten und habe dies auch zu vertreten. Maßgeblich sei, dass sie einen Anspruch auf Sozialleistungen habe unabhängig vom tatsächlichen Bezug derartiger Leistungen. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass sie keine Sozialleistungen mehr beziehe und der frühere Leistungsbezug unverschuldet gewesen sei, weil sie sich stets um Arbeit bemüht habe. Mit am 16. Mai 2018 den Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin bekannt gegebenem Bescheid vom 11. April 2018 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Mit der am 15. Juni 2018 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und führt zur Begründung aus: Die Familie sei auf Leistungen nach dem SGB II und XII nicht angewiesen und würde diese nicht in Anspruch nehmen. Sie habe sich in der Vergangenheit mehrfach um Arbeit bemüht. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts Reinickendorf von Berlin vom 27. Januar 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Bezirksamts Reinickendorf von Berlin vom 11. April 2018 zu verpflichten, ihr die deutsche Staatsangehörigkeit zu verleihen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus: Das Einkommen des Ehemannes der Klägerin reiche nicht aus, um den Regelbedarf und den Wohnkostenanteil der Klägerin und ihres Ehemannes zu decken. Besonders im Alter seien beide auf Grundsicherung angewiesen. Die Einkommen der Kinder könnten im Rahmen der Prognoseerstellung nicht berücksichtigt werden, da die Kinder voraussichtlich eigene Haushalte gründen würden und ein realisierbarer Unterhaltsanspruch nicht bestehe. Der Leistungsbedarf sei auch verschuldet, da ausreichende Arbeitsbemühungen nicht nachgewiesen seien. Mit Beschluss vom 18. Juni 2019 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.