Urteil
2 K 198.17
VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0411.2K198.17.00
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Leitsätze
1. Wird Einsicht in sich im "Bestand Globke" befindende Unterlagen beantragt, so fehlt es am Rechtsschutzinteresse, wenn in der mündlichen Verhandlung die Zusicherung erfolgt, Einsicht zu gewähren.(Rn.24)
(Rn.25)
2. Eine zu Protokoll des Gerichts abgegebene Zusicherung ist ein vollstreckbarer Verwaltungsakt gemäß § 38 VwVfG.(Rn.26)
3. Nach § 11 Abs. 6 BArchG und § 1 Abs. 1 IFG ist erforderlich, dass die Unterlagen bzw. Informationen, zu denen Zugang begehrt wird, bei der Behörde vorliegen.(Rn.29)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin und die Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt 9/10 und die Beklagte 1/10 der Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird Einsicht in sich im "Bestand Globke" befindende Unterlagen beantragt, so fehlt es am Rechtsschutzinteresse, wenn in der mündlichen Verhandlung die Zusicherung erfolgt, Einsicht zu gewähren.(Rn.24) (Rn.25) 2. Eine zu Protokoll des Gerichts abgegebene Zusicherung ist ein vollstreckbarer Verwaltungsakt gemäß § 38 VwVfG.(Rn.26) 3. Nach § 11 Abs. 6 BArchG und § 1 Abs. 1 IFG ist erforderlich, dass die Unterlagen bzw. Informationen, zu denen Zugang begehrt wird, bei der Behörde vorliegen.(Rn.29) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin und die Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt 9/10 und die Beklagte 1/10 der Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog). Die Klage ist mit Haupt- und Hilfsantrag unzulässig, soweit die Klägerin Unterlagen begehrt, die sich im „Bestand Globke“ beim Beigeladenen befinden (I.); bezogen auf weitere Unterlagen des ehemaligen Staatssekretärs Dr. Globke, die sich im Bundeskanzleramt befinden sollen, ist die Klage mit Haupt- und Hilfsantrag zwar zulässig, aber unbegründet (II.). I. Soweit die Klägerin mit ihrer Klage Einsicht in Unterlagen begehrt, die sich im „Bestand Globke“ beim Beigeladenen befinden, fehlt ihr das Rechtschutzinteresse. Das Rechtsschutzinteresse fehlt ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände, die das subjektive oder objektive Interesse an der Durchführung des Rechtsstreits entfallen lassen (BVerwG, Urteile vom 17. Januar 1989 – BVerwG 9 C 44.87 – BVerwGE 81, 164 = juris Rn. 9 und vom 19. April 2018 – BVerwG 1 C 29.17 – juris Rn. 43 m.w.N.). Davon ist auszugehen, wenn der angestrebte Rechtsschutz die Rechtsstellung des Rechtsschutzsuchenden nicht zu verbessern vermag, das heißt, wenn die Klage dem Kläger – selbst bei Erfolg – offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile vermitteln kann (BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 – BVerwG 3 C 25.03 – BVerwGE 121, 1 ). So liegt der Fall hier. Nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung der Klägerin zugesichert hat, ihr Einsicht in den „Bestand Globke“ in den Räumlichkeiten des Beigeladenen in St. Augustin zu gewähren, würde ein stattgebendes Urteil der Klägerin weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht einen darüber hinausgehenden Vorteil vermitteln. Mit ihrer zu Protokoll des Gerichts abgegebenen Zusicherung hat die Beklagte die Klägerin bezogen auf Unterlagen, die sich im „Bestand Globke“ beim Beigeladenen befinden, klaglos gestellt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte diese Zusicherung nicht erfüllen wird oder der Erfüllung andere Hindernisse entgegenstehen werden. In tatsächlicher Hinsicht erhält die Klägerin Einsicht in sämtliche Unterlagen aus dem sog. „Bestand Globke“ beim Beigeladenen. Nach dessen Ausführungen im Termin zur mündlichen Verhandlung sind alle VS-Klassifizierungen aufgehoben und alle Unterlagen für die Klägerin frei zugänglich. Die Klägerin unterliegt nicht den Beschränkungen der Benutzungsordnung des Beigeladenen (mit Ausnahme der Kostenpflicht für Kopien); sie muss insbesondere keinen Antrag bei dem Beigeladenen stellen und kein Exemplar eines ggf. später erstellten Werkes abgeben. Auch in rechtlicher Hinsicht würde die Klägerin durch ein Urteil nicht bessergestellt. Soweit sie meint, sie benötige einen vollstreckbaren Titel gegen die Beklagte, ist auch diese Anforderung erfüllt. Die von der Beklagten zu Protokoll des Gerichts abgegebene Zusicherung ist ein vollstreckbarer Verwaltungsakt gemäß § 38 VwVfG. Soweit die Klägerin ihre Klage weiterverfolgen möchte, um die Frage fachgerichtlich klären zu lassen, ob aus dem Informationsfreiheitsgesetz ein Anspruch auf Wiederbeschaffung von in private Einrichtungen gelangten Dokumenten folgt, handelt es sich nach der Zusicherung der Beklagten nur noch um ein theoretisches Interesse, das für den Rechtschutz im vorliegenden Fall (Zugang zu Unterlagen wird gewährt) nicht mehr von Bedeutung ist. II. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zugang zu weiteren Unterlagen des ehemaligen Staatssekretärs Dr. Globke, die sich nach ihrer Auffassung noch im Bundeskanzleramt befinden sollen. Der insoweit ablehnende Bescheid vom 15. Dezember 2017 in der Gestalt des (Änderungs-)Bescheides vom 10. April 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich weder aus § 11 Abs. 6 BArchG noch aus § 1 Abs. 1 IFG. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Vorschrift des § 1 Abs. 1 IFG neben § 11 Abs. 6 BArchG anwendbar ist (so OVG Münster, Urteil vom 15. Mai 2018 – 15 A 25/17 – juris Rn. 96 ff. unter Bezugnahme auf BT-Drs. 18/9633, S. 71; BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2013 – BVerwG 7 A 15.10 – juris Rn. 18 f. zur Vorgängervorschrift § 5 Abs. 8 BArchG a.F.), oder § 11 Abs. 6 BArchG eine abschließende spezialgesetzliche Regelung im Sinne des § 1 Abs. 3 IFG darstellt (wofür systematische Erwägungen sprechen könnten, wie etwa § 11 Abs. 5 Nr. 2 BArchG, und die Parallelität zur Einordnung von Archivgut – vgl. zum Archivgut BT-Drs. 15/4493 S. 8 und S. 17; BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – BVerwG 7 C 2.15 – juris Rn. 42; Urteil der Kammer vom 30. Mai 2013 – VG 2 K 57.12 – juris Rn. 23 sowie Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Kultur und Medien zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Bundesarchivrechts, BT-Drs. 18/10813 S. 10 –). Denn nach beiden Vorschriften ist erforderlich, dass die Unterlagen bzw. Informationen, zu denen Zugang begehrt wird, bei der Behörde vorliegen, woran es hier fehlt. Nach § 11 Abs. 6 BArchG i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 1 BArchG steht jeder Person nach Maßgabe dieses Gesetzes auf Antrag das Recht zu, die Unterlagen zu nutzen, die älter als 30 Jahre sind und noch der Verfügungsgewalt der öffentlichen Stellen des Bundes unterliegen. Die Vorschrift setzt voraus, dass die Unterlagen bei der in Anspruch genommenen öffentlichen Stelle noch vorhanden sind. Dieses Erfordernis wohnt dem Begriff des Archivgutes bzw. dem Terminus der in § 11 Abs. 6 bezeichneten Unterlagen inne (OVG Münster, Urteil vom 15. Mai 2018 – 15 A 25/17 – juris Rn. 31; Urteil der Kammer vom 20. Dezember 2018 – VG 2 K 178.17 –). Auch die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG, wonach jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen hat, setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal das Vorhandensein der Information voraus (BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2013 – BVerwG 7 B 43.12 – juris Rn. 11; Urteil der Kammer vom 11. April 2013 – VG 2 K 145.11 – juris Rn. 82; Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 2 Rn. 36). Nach dem Vortrag der Beklagten sind bei ihr jedoch keine Unterlagen bzw. Informationen mehr zu dem von der Klägerin mit Haupt- und Hilfsantrag geltend gemachten Begehren vorhanden. Die Beklagte hat nachvollziehbar geschildert, dass sie mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln nach solchen Unterlagen gesucht, aber keine weiteren Unterlagen gefunden hat. Darüber hinausgehende Möglichkeiten, nach weiteren Unterlagen zu suchen, stehen ihr nicht offen. Auch im Hinblick auf die erst kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung aufgefundenen Dokumente (Herabstufungsakte und Handakte) bestehen für das Gericht keine Zweifel, dass die Beklagte die ihr zu Verfügung stehenden Suchmöglichkeiten ausgeschöpft hat. Die Beklagtenvertreterinnen konnten in der mündlichen Verhandlung glaubhaft erläutern, wie es zu diesem Fund gekommen ist und dass es sich hierbei um einen Zufallsfund gehandelt hat. Auch aus der Formulierung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrags ergeben sich für die Beklagte keine neuen Kriterien für eine weitergehende Suche. Denn die mit dem Hilfsantrag vorgenommene thematische Konkretisierung war bereits Gegenstand der Begründung des Antrags der Klägerin vom 13. Juli 2017 und wurde von der Beklagten bei der Suche berücksichtigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Soweit der Rechtstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde, richtet sich die Kostenentscheidung nicht nach § 161 Abs. 3 VwGO, sondern nach § 161 Abs. 2 VwGO. Die Voraussetzungen des § 161 Abs. 3 VwGO sind nicht erfüllt. Zwar liegt hier ein Fall des § 75 VwGO vor, die Klägerin durfte jedoch vor Klageerhebung am 18. November 2017 nicht mit einer Bescheidung rechnen. Der Klägerin ist am 13. November 2017 – per Telefax – ein Schreiben der Beklagten vom selben Tag zugegangen, mit dem das Bundeskanzleramt mitteilt, dass es die Antragspräzisierung zum Anlass genommen habe, den vorhandenen Aktenbestand nach einschlägigen Unterlagen durchsuchen zu lassen und man um einen zeitnahen Abschluss bemüht sei. Die Klägerin hätte die angekündigte Prüfung abwarten oder zumindest gegenüber dem Bundeskanzleramt deutlich machen müssen, welchen Zeitraum sie selbst für eine weitere Prüfung für noch angemessen halte, zumal sie ihrerseits zuvor auf die Anfrage des Bundeskanzleramtes vom 25. August 2017 erst nach nochmaliger Erinnerung mit Schreiben vom 24. Oktober 2017, eingegangen beim Bundeskanzleramt am 1. November 2017, geantwortet hatte. Nach § 161 Abs. 2 VwGO entspricht es billigem Ermessen, die Kosten insoweit zwischen Klägerin und Beklagter zu teilen. Im Hinblick auf die mit Bescheid vom 15. Dezember 2017 zugänglich gemachten Unterlagen hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie insoweit ihre Klage zu früh erhoben hat. Hinsichtlich der erst in der mündlichen Verhandlung zugänglich gemachten Herabstufungsakte und Handakte hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie diese Akten erst weit nach Klageerhebung vorgelegt hat. Der Teil der Klage, über den streitig zu entscheiden war, macht nach Einschätzung des Gerichts 80 % des Streitgegenstandes aus, so dass insgesamt die Klägerin 9/10 und die Beklagte 1/10 der Verfahrenskosten zu tragen hat. Die Kosten des Beigeladenen waren nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil er keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711, § 709 Satz 2 ZPO. Die Klägerin begehrt Einsicht in Unterlagen des ehemaligen Staatssekretärs im Bundeskanzleramt Dr. Globke. Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 13. Juli 2017 beim Beklagten „die Bereitstellung sowie die Erlaubnis zur Einsichtnahme in die amtlichen Unterlagen des ehemaligen Staatssekretärs im Bundeskanzleramt Dr. Hans Globke, insbesondere auch in diejenigen Unterlagen, die sich gegenwärtig im Besitz der Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. befinden.“ Zur Erläuterung ihres auf das Informationsfreiheitsgesetz gestützten Antrages führte sie aus, dass sie gegenwärtig über die „Adenauer-Ära“ der Nachkriegszeit forsche. Dabei recherchiere sie Fakten im Zusammenhang mit der sogenannten „Wiedergutmachung“ und den damit verbundenen Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland an den Staat Israel, insbesondere über die sogenannte „Aktion Geschäftsfreund“. Für diese Recherchen benötige sie Einsicht in Unterlagen, die im Zusammenhang mit Dr. Globke und dessen Tätigkeit für die Bundesrepublik Deutschland stehen. Es handele sich bei den Unterlagen um amtliche Schriftstücke, die in direktem Zusammenhang mit dessen Regierungstätigkeit bzw. der Amtsführung stünden, mithin um Bundeseigentum. Entgegen der Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes befänden sich Teile der begehrten amtlichen Dokumente im Archiv für Christlich-Demokratische Politik des Beigeladenen. Mit Schreiben vom 25. August 2017 verwies die Beklagte darauf, dass Unterlagen des Bundeskanzleramtes aus dem betreffenden Zeitraum bereits größtenteils an das Bundesarchiv abgegeben worden seien. Ferner bat sie die Klägerin um Klarstellung, was mit „amtlichen Unterlagen des ehemaligen Staatssekretärs im Bundeskanzleramt Dr. Hans Globke“ gemeint sei, nämlich ob hiervon nur solche Unterlagen erfasst seien, die von betreffender Person unterzeichnet worden seien und/oder solche Unterlagen, die ihr zugeleitet worden seien und/oder solche, in denen sie namentlich erwähnt sei. Außerdem bat sie um Konkretisierung, welche Unterlagen bei Dritten vorlägen. Die Klägerin erläuterte daraufhin mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 ihren Antrag und übersandte E-Mail-Verteiler mit dem Beigeladenen aus dem Jahr 2010. Am 13. November 2017 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie die weitere Antragspräzisierung der Klägerin vom 24. Oktober 2017 nun zum Anlass nehme, nach einschlägigen historischen Unterlagen in ihrem Bestand zu suchen. Am 18. November 2017 hat die Klägerin (Untätigkeits-)Klage erhoben. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2017 gewährte die Beklagte der Klägerin Zugang zur Personalakte und zur Besoldungsakte von Dr. Globke, im Übrigen lehnte sie den Antrag ab und führte aus, der Antrag auf Zugang zu Akten, die sich im Besitz des Beigeladenen befinden, sei rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin habe trotz der Mitteilung, dass die begehrten Unterlagen aus dem Nachlass Dr. Globke beim Beigeladenen auf Antrag zur wissenschaftlichen Benutzung zugänglich seien, dort keinen Antrag auf Zugang gestellt. Über die Personal- und die Besoldungsakte hinaus lägen im Bundeskanzleramt keine weiteren Informationen im Sinne der Anfrage vor. Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage vor: Ihr fehle nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Der Beigeladene selbst habe ihr ursprüngliches Informationsbegehren abgelehnt, da er eine private Institution sei und selbst darüber befinden könne, wer Einsichtnahme in die bei ihm befindlichen Akten erhalte. Vor dem Hintergrund dieser ablehnenden Haltung des Beigeladenen sei nicht nachvollziehbar, warum sie sich darauf verlassen solle, dass die Akten nun vollständig zugänglich gemacht würden. Auch die im Klageverfahren abgegebene Erklärung des Beigeladenen ändere hieran nichts, weil sie dadurch weder einen vollstreckbaren Titel erhalte noch die Möglichkeit habe, ihr Aktennutzungsrecht gegen den Beigeladenen durchzusetzen. Zudem habe die Beklagte die Pflicht zur „eigenhändigen“ Vermittlung der Information. Die Frage des Rechtschutzbedürfnisses stelle sich ohnehin nur im Verhältnis zwischen ihr und der anspruchsverpflichteten Behörde. Mit Bescheid vom 10. April 2019 hat die Beklagte ihren Bescheid vom 15. Dezember 2017 teilweise aufgehoben und der Klägerin eine „Herabstufungsakte“ sowie eine weitere Akte (sog. Handakte) zugänglich gemacht. In der mündlichen Verhandlung am 11. April 2019 hat die Beklagte zugesichert, dass der Klägerin Einsicht in den „Bestand Globke“ in den Räumlichkeiten des Beigeladenen in St. Augustin gewährt wird. Hinsichtlich der vorgelegten Herabstufungs- und Handakte sowie der Personal- und Besoldungsakte von Dr. Globke haben die Klägerin und die Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 15. Dezember 2017 zu verpflichten, ihr sämtliche Unterlagen des ehemaligen Staatssekretärs im Bundeskanzleramt Dr. Hans Globke, die dieser in seiner Funktion als Staatssekretär angefertigt oder gegengezeichnet hat oder die an ihn adressiert wurden sowie sämtliche Unterlagen aus dem Nachlass Globke bei dem Beigeladenen, die dieser in seiner Funktion als Staatssekretär im Bundeskanzleramt angefertigt oder gegengezeichnet hat oder die an ihn adressiert wurden, hilfsweise sämtliche vorbezeichneten Unterlagen, die im Zusammenhang mit den Wiedergutmachungszahlungen an Israel, insbesondere der Aktion Geschäftsfreund stehen, bereitzustellen und ihr die Erlaubnis zur Einsichtnahme zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus: Die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, soweit die Klägerin die Bereitstellung von Unterlagen aus dem Besitz des Beigeladenen begehre. Soweit sich amtliche Unterlagen des Bundeskanzleramtes dort befänden, stehe ihr über eine dortige Einsichtnahme ein einfacherer und schnellerer Weg offen, an die begehrten Informationen zu gelangen. Im Bundeskanzleramt lägen über die zugänglich gemachten Unterlagen hinaus keine weiteren einschlägigen Unterlagen vor. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er verweist darauf, dass die Klägerin in sämtliche Unterlagen im „Bestand Globke“ Einsicht nehmen könne. Alle VS-Klassifizierungen seien aufgehoben und alle Unterlagen schon seit Jahren frei zugänglich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.