Urteil
2 K 413.16
VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0921.2K413.16.00
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Leitsätze
1. Grundsätzlich erlässt der Präsident des Deutschen Bundestages einen Bescheid, in dem er gegebenenfalls Unrichtigkeiten des Rechenschaftsberichts einer politischen Partei feststellt und die Höhe des den unrichtigen Angaben entsprechenden Betrages festsetzt.(Rn.14)
Als Unrichtigkeiten des Rechenschaftsberichts anzusehen sind regelmäßig alle Angaben, die von den Vorgaben im Fünften Abschnitt des Parteiengesetzes abweichen. Unrichtig sind demnach insbesondere unterbliebene oder von den tatsächlichen Verhältnissen abweichende Angaben, etwa über Einnahmen oder Ausgaben oder über Vermögensgegenstände.(Rn.15)
Der Begriff der Einnahmen ist im PartG legaldefiniert. In den Rechenschaftsbericht sind alle Einnahmen mit ihrem vollen Betrag an der für sie vorgesehenen Stelle einzusetzen und in der Vermögensbilanz zu berücksichtigen. Somit gelten Bruttoprinzip und Saldierungsverbot(Rn.16)
2. Nur dieses Verständnis des parteienrechtlichen Einnahmebegriffs entspricht auch dem verfassungsrechtlichen Transparenzgebot.(Rn.18)
Die Auslegung des parteienrechtlichen Einnahmebegriffs zeigt, dass es unerheblich ist, ob der Einnahme eine Gegenleistung gegenübersteht und welcher Art diese im Einzelnen ist.(Rn.19)
Die Vorschrift über die relative Obergrenze zwingt nicht zu einer anderen Auslegung des Einnahmebegriffs.(Rn.20)
Tenor
Die Ziffern 1, 2, 3 und 5 des Bescheides des Deutschen Bundestages – der Präsident – vom 4. Oktober 2016 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich erlässt der Präsident des Deutschen Bundestages einen Bescheid, in dem er gegebenenfalls Unrichtigkeiten des Rechenschaftsberichts einer politischen Partei feststellt und die Höhe des den unrichtigen Angaben entsprechenden Betrages festsetzt.(Rn.14) Als Unrichtigkeiten des Rechenschaftsberichts anzusehen sind regelmäßig alle Angaben, die von den Vorgaben im Fünften Abschnitt des Parteiengesetzes abweichen. Unrichtig sind demnach insbesondere unterbliebene oder von den tatsächlichen Verhältnissen abweichende Angaben, etwa über Einnahmen oder Ausgaben oder über Vermögensgegenstände.(Rn.15) Der Begriff der Einnahmen ist im PartG legaldefiniert. In den Rechenschaftsbericht sind alle Einnahmen mit ihrem vollen Betrag an der für sie vorgesehenen Stelle einzusetzen und in der Vermögensbilanz zu berücksichtigen. Somit gelten Bruttoprinzip und Saldierungsverbot(Rn.16) 2. Nur dieses Verständnis des parteienrechtlichen Einnahmebegriffs entspricht auch dem verfassungsrechtlichen Transparenzgebot.(Rn.18) Die Auslegung des parteienrechtlichen Einnahmebegriffs zeigt, dass es unerheblich ist, ob der Einnahme eine Gegenleistung gegenübersteht und welcher Art diese im Einzelnen ist.(Rn.19) Die Vorschrift über die relative Obergrenze zwingt nicht zu einer anderen Auslegung des Einnahmebegriffs.(Rn.20) Die Ziffern 1, 2, 3 und 5 des Bescheides des Deutschen Bundestages – der Präsident – vom 4. Oktober 2016 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen. Die Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Die Ziffern 1, 2, 3 und 5 des Bescheides des Deutschen Bundestages – der Präsident – sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für Ziffer 1 des Bescheides des Präsidenten des Deutschen Bundestages vom 4. Oktober 2016 ist § 23a Abs. 4 des Gesetzes über die politischen Parteien – Parteiengesetz – i.d.F. vom 22. Dezember 2004 (BGBl. 2004 I 3673) – PartG 2004. Nach Satz 1 dieser Vorschrift erlässt der Präsident des Deutschen Bundestages nach Abschluss des Verfahrens einen Bescheid, in dem er gegebenenfalls Unrichtigkeiten des Rechenschaftsberichts feststellt und die Höhe des den unrichtigen Angaben entsprechenden Betrages festsetzt. Die von der Beklagten festgestellte Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichtes der Klägerin ist nicht gegeben. Als Unrichtigkeiten des Rechenschaftsberichts anzusehen sind alle Angaben, die von den Vorgaben im Fünften Abschnitt des Parteiengesetzes abweichen. Dies ergibt sich aus § 23a Abs. 1 Sätze 1 und 2 PartG 2004, wonach der Präsident des Deutschen Bundestages den vorgelegten Rechenschaftsbericht auf formale und inhaltliche Richtigkeit prüft und feststellt, ob der Rechenschaftsbericht den Vorgaben im Fünften Abschnitt des Gesetzes entspricht. Unrichtig sind demnach insbesondere unterbliebene oder von den tatsächlichen Verhältnissen abweichende Angaben, etwa über Einnahmen oder Ausgaben oder über Vermögensgegenstände (vgl. VG Berlin, Urteil vom 15. Mai 2009 – VG 2 K 39.09 – juris Rn. 49 f. m.w.N.). Die Angaben der Klägerin zu Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit im Rechenschaftsbericht 2014 weichen nicht von den Vorgaben des Parteiengesetzes ab. Die Klägerin hat die Summe von 191.875,00 Euro in ihrem Rechenschaftsbericht für 2014 vielmehr zu Recht als „Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit“ i.S.d. § 24 Abs. 4 Nr. 5 PartG 2004 ausgewiesen. a. Der Begriff der „Einnahme“ ist in § 26 Abs. 1 Satz 1 PartG 2004 legaldefiniert. Danach ist Einnahme, soweit für einzelne Einnahmearten (§ 24 Abs. 4) nichts Besonderes gilt, jede von der Partei erlangte Geld- oder geldwerte Leistung. Als Einnahmen gelten auch die Freistellung von üblicherweise entstehenden Verbindlichkeiten, die Übernahme von Veranstaltungen und Maßnahmen durch andere, mit denen ausdrücklich für eine Partei geworben wird, die Auflösung von Rückstellungen sowie Wertaufholungen im Anlagevermögen (Satz 2). Für Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit und Beteiligungen (§ 24 Abs. 4 Nr. 5 PartG 2004) ist nichts Besonderes geregelt, so dass das Vorgesagte auch für diese Einnahmeart gilt. Gemäß § 26 Abs. 2 PartG 2004 sind alle Einnahmen mit ihrem vollen Betrag an der für sie vorgesehenen Stelle einzusetzen und in der Vermögensbilanz zu berücksichtigen. Somit gelten Bruttoprinzip und Saldierungsverbot (vgl. Urteil der Kammer vom 15. Mai 2009 – VG 2 K 39.09 – juris Rn. 71). Aus § 24 Abs. 1 und 2 PartG 2004 ergibt sich entgegen der Annahme der Beklagten nichts anderes. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Norm besteht der Rechenschaftsbericht aus einer Ergebnisrechnung auf der Grundlage einer den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Einnahmen- und Ausgabenrechnung, einer damit verbundenen Vermögensbilanz sowie einem Erläuterungsteil. Er gibt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen Auskunft über die Herkunft und Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen der Partei (§ 24 Abs. 1 Satz 2 PartG 2014). Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 PartG 2004 sind die für alle Kaufleute geltenden handelsrechtlichen Vorschriften über die Rechnungslegung, insbesondere zu Ansatz und Bewertung von Vermögensgegenständen, entsprechend anzuwenden, soweit das Parteiengesetz nichts anderes vorschreibt. Zwar sollte durch die mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vom 22. Dezember 2004 eingeführte Fassung des § 24 Abs. 1 Satz 1 PartG nach dem Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck gebracht werden, dass von den Parteien eine deren Möglichkeiten angepasste kaufmännische Bilanz im Rechnungsstil der doppelten Buchführung mit einer Zwei-Komponenten-Verbundrechnung verlangt wird (vgl. BT-Drs. 15/4246 S. 5). Den handelsrechtlichen „Ertragsbegriff“ hat der Gesetzgeber damit jedoch trotz langjähriger Reformbestrebungen nicht in das Parteiengesetz übernommen, wie auch die Formulierung „soweit das Parteiengesetz nichts anderes vorschreibt“ in § 24 Abs. 2 Satz 1 PartG 2004 zeigt. Insbesondere das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW), das mit seinen Stellungnahmen verbindliches Standesrecht auch für die die Parteien prüfenden Wirtschaftsprüfer setzt, hatte aus der dem Neunten Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vorangehenden Fassung des § 24 Abs. 1 Satz 2 des Parteiengesetzes i.d.F. vom 1. Januar 2003 (BGBl. 2002 I 2268) die unmittelbare Geltung der für Kapitalgesellschaften geltenden Bilanzvorschriften gefordert. Der Gesetzgeber war ausweislich der Gesetzesbegründung zum Neunten Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes jedoch der Auffassung, dass die Parteien, die auf einer ehrenamtlichen Struktur aufbauen, diese Anforderungen nicht erfüllen können. Weiter wies er ausdrücklich darauf hin, dass die dadurch eröffneten, zum Teil erheblichen bilanziellen Interpretationsspielräume der vom Parteiengesetz geforderten spezifischen Transparenz widersprechen. Als Lösung wurde § 24 Abs. 1 Satz 2 PartG neu gefasst und die in § 24 Abs. 2 PartG enthaltene Verweisung auf die Bilanzvorschriften des Handelsgesetzbuches präzisiert (vgl. BT-Drs. 15/4246, S. 5). Als Konsequenz aus der Neufassung des § 24 Abs. 1 PartG wurde überdies der für die Rechnungslegung der Parteien zugrunde zu legende Einnahmebegriff durch Einfügung des § 26 Abs. 1 Satz 2 PartG erweitert. Mit der Einbeziehung geldwerter Leistungen, d.h. aller wirtschaftlichen, in Geld messbaren Vorteile stellt der parteienrechtliche Einnahmebegriff nach allgemeiner Auffassung nicht auf einen tatsächlichen Geldzufluss ab und geht wesentlich über den hergebrachten handelsrechtlichen Begriff der Einnahme hinaus, der die Summe aller Einzahlungen einer Periode zuzüglich der Forderungen, die in der Periode entstanden sind, umfasst. Die Erweiterung durch § 26 Abs. 1 Satz 2 PartG 2004 verdeutlicht, dass der Einnahmebegriff des Parteiengesetzes nicht im kameralistischen Sinn zu verstehen ist, sondern den Erträgen im Sinne des Handelsrechts „nahe kommt“ (vgl. BT-Drs. 15/4246, S. 7). Der Begriff der Einnahme ist vom Gesetzgeber in § 26 Abs. 1 PartG 2004 bewusst weit und abweichend von den handelsrechtlichen Begriffen der Einnahme und des Ertrages umschrieben worden, um eine möglichst umfassende Rechenschaftslegung der Parteien zu gewährleisten. Der parteienrechtliche Begriff der Einnahme weist zwar gewisse Ähnlichkeiten mit dem Begriff des Ertrages im Sinne des Handelsrechts auf, er kann aber im Einzelfall über den Begriff des Ertrages hinausgehen und ist daher nicht auf diesen begrenzt (vgl. zum Zusammenspiel von § 26 und § 24 PartG 2004 auch BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2012 – BVerwG 6 C 32.11 – juris Rn. 37). Nur dieses Verständnis des parteienrechtlichen Einnahmebegriffs entspricht auch dem verfassungsrechtlichen Transparenzgebot des Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG. Nach dieser Vorschrift müssen die Parteien über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben. Hierdurch soll dem Wähler sowie der interessierten Öffentlichkeit die Möglichkeit gegeben werden, sich über die finanziellen Hintergründe einer Partei zu informieren und aus möglichen Abhängigkeiten Schlussfolgerungen zu ziehen, die in die eigene Wahlentscheidung einfließen können (vgl. hierzu Küstermann, Das Transparenzgebot des Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG und seine Ausgestaltung durch das Parteiengesetz, 2003, S. 73 m.w.N.). Der parteienrechtliche Einnahmebegriff des § 26 PartG 2004 ist durch das verfassungsrechtliche Transparenz- und Publizitätsgebot geprägt; dem tragen die Öffnungsklauseln in § 24 Abs. 2 Satz 1 PartG 2004 („soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt“) und § 26 Abs. 1 Satz 1 PartG 2004 („soweit für einzelne Einnahmearten nichts besonderes gilt“) Rechnung. Wie auch das Bruttoprinzip und das Saldierungsverbot zeigen, soll der Einnahmebegriff dazu beitragen, durch den Rechenschaftsbericht ein präzises und unverfälschtes Bild der Finanzlage der Parteien zu vermitteln. Nur durch größtmögliche Transparenz ist sichergestellt, dass der Wähler von der wirklichen Herkunft der Mittel einer Partei Kenntnis erhält. Denn anderenfalls könnte der tatsächliche Umfang verschleiert werden, in dem eine Partei auf staatliche Unterstützung einerseits bzw. die Unterstützung in der Wählerschaft anderseits angewiesen ist, und so der Schutzgedanke des Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG unterlaufen werden. Legte man, wie von der Beklagten verlangt, den handelsrechtlichen Ertragsbegriff zugrunde, wäre die von Verfassung wegen zu gewährleistende Transparenz eingeschränkt, da nicht alle Zuflüsse an die Partei im Rechenschaftsbericht abzubilden wären. Dies gilt umso mehr, als der handelsrechtliche Ertragsbegriff Wertungen voraussetzt, was dem Verlangen nach größtmöglicher Transparenz nicht zuträglich ist. Die historische Auslegung des parteienrechtlichen Einnahmebegriffs zeigt, dass es für § 26 PartG 2004 – anders als die Beklagte meint – unerheblich ist, ob der Einnahme eine Gegenleistung gegenübersteht und welcher Art diese im Einzelnen ist. Denn anders als frühere Fassungen des § 26 des Parteiengesetzes stellt § 26 PartG 2004 an keiner Stelle auf Art und Wert der Gegenleistung ab. Noch in § 26 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes i.d.F. vom 24. Juli 1967 (BGBl. 1967 I 773) hieß es: „Einnahme ist, soweit für einzelne Einnahmearten (§ 24 Abs. 2) nichts Besonderes gilt, der Partei von außen zufließende Geld- oder geldwerte Leistung, die weder durch eine gleichwertige Gegenleistung ausgeglichen ist noch auf einer Ersatz-, Entschädigungs- oder Rückerstattungspflicht beruht.“ Diese Regelung wurde jedoch bereits mit Wirkung zum 1. Januar 1984 gestrichen, da sie dem Transparenzgedanken des Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG nicht entsprach. Auch die Vorschrift des § 27 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 26 Abs. 2 Satz 2 des Parteiengesetzes i.d.F. vom 15. Februar 1984 (BGBl. 1984 I 242) („Bei den in § 24 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Einnahmequellen ist der Reinertrag einzusetzen“) und ihre Nachfolgefassung trat vor dem 1. Januar 2004 außer Kraft. Gerade beim Ausweis der Einnahmequellen sollte mehr Klarheit und Vergleichbarkeit hergestellt werden (vgl. Angelov, Vermögensbildung und unternehmerische Tätigkeit politischer Parteien, 2006, S. 439). Die Vorschrift des § 18 Abs. 5 PartG 2004 (relative Obergrenze) zwingt nicht zu einer anderen Auslegung des in § 26 PartG 2004 geregelten Einnahmebegriffs. Bei dem Einnahmebegriff einerseits und der relativen Obergrenze andererseits handelt es sich um unterschiedliche gesetzliche Ansatzpunkte, die getrennt voneinander zu beachten sind. Die Vorschrift des § 18 Abs. 5 PartG 2004 steht im Vierten Abschnitt des Parteiengesetzes und betrifft die staatliche Finanzierung, während § 26 PartG 2004 zum Fünften Abschnitt gehört und die Rechenschaftslegung regelt. Würde man den Begriff der „Einnahme“ im Hinblick auf § 18 Abs. 5 PartG 2004 auslegen, dürften alle reinen Umsatzgeschäfte, die nur getätigt wurden, um die relative Obergrenze künstlich zu erhöhen (somit auch der „Goldhandel“) nicht dem Einnahmebegriff unterfallen. Im Ergebnis führte dies aber zu einer in § 26 Abs. 1 und 2 PartG 2004 nicht vorgesehenen Saldierung und entspricht im Übrigen auch nicht der bisherigen Praxis der Beklagten. Der Umstand, dass Parteien auf der Grundlage des Parteiengesetzes i.d.F. vom 22. Dezember 2004 – wie der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien zum Zehnten Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes selbst ausführt – durch „künstlich erzeugte Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit“, z.B. durch den Verkauf von Waren zum Beschaffungspreis ohne Gewinnerzielungsabsicht außerhalb des Bereichs der Parteiarbeit, die relative Obergrenze erhöhen und damit missbräuchlich eine Kappung der staatlichen Teilfinanzierung vermeiden oder abmildern konnten (vgl. BT-Drs. 18/6879, S. 9), führt daher nicht dazu, dass die durch ein solches Geschäft erlangte Leistung keine Einnahme i.S.d. § 26 PartG 2004 ist. Vielmehr kann diesem Missbrauch auch und besser durch eine Änderung der Regelungen des Vierten Abschnitts, der für die Entscheidung des Falles entscheidenden Gesetzesstelle, begegnet werden. Dies zeigt die Einführung des § 19a Abs. 4 Satz 2 des Parteiengesetzes i.d.F. vom 22. Dezember 2015 (BGBl. 2015 I 2563), der gemäß § 39 Abs. 5 Satz 2 i.d.F. vom 22. Dezember 2015 ab dem Rechenschaftsjahr 2015 Anwendung findet. Denn diese Vorschrift sieht nunmehr vor, dass für die Berechnung der relativen Obergrenze Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit nur noch abzüglich entsprechender Ausgaben berücksichtigt werden. Die nicht saldierten Beträge werden bei diesem Regelungsmodell im Rechenschaftsbericht weiterhin ausgewiesen, um durch die Saldierung keinen Verlust an Transparenz zu verursachen (vgl. BT-Drs. 18/6879, S. 9). Ausgehend hiervon handelt es sich bei dem Betrag von 191.875,00 Euro um Einnahmen i.S.d. § 24 Abs. 4 Nr. 5 PartG 2004. Der vorgenannte Betrag, eine Geld- bzw. geldwerte Leistung, wurde der Klägerin überwiesen; sie hat diese somit i.S.d. § 26 Abs. 1 Satz 1 PartG 2004 „erlangt“. Der Überweisung lag ein konkretes Geschäft über den Kauf von Geldscheinen und Postkarten zugrunde. Es kann dahinstehen, ob Geld derselben Währung ein übliches Handelsgut ist. Entscheidend ist allein, dass der „Geldhandel“ tatsächlich stattgefunden hat. b. Die Klägerin hat die vorgenannten Einnahmen auch aus Unternehmenstätigkeit erzielt. Unternehmerisch ist die der Partei zuzurechnende Tätigkeit, wenn sie selbständig mittels einer auf Dauer angelegten organisierten Wirtschaftseinheit anderen Marktteilnehmern wirtschaftlich werthaltige Leistungen anbietet (vgl. Rixen in Kersten/Rixen, PartG 2009, § 24 Rn. 45; Jochum, in: Ipsen, PartG, 2008, § 24 Rn. 34 m.w.N.; Lenski, PartG, 2011, § 24 Rn. 36). Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Die Klägerin hat den Bürgern, d.h. anderen Marktteilnehmern, mit den Geldscheinen und Postkarten werthaltige Leistungen gegen Entgelt angeboten. Der „Geldhandel“ wurde von der Klägerin planmäßig durchgeführt. Er war schließlich auch von hinreichender Dauer. Ob für die Annahme einer Unternehmenstätigkeit darüber hinaus eine Gewinnerzielungsabsicht der Partei erforderlich ist (so Lenski, a.a.O., Rn. 37), kann hier offen bleiben. Denn die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass sie eine solche Gewinnerzielungsabsicht hatte und trotz einer Fehlkalkulation Gewinn in Höhe von 7 Cent pro Geschäft erzielt hat, was die Beklagte nicht bestritten hat. 2. Ausgehend hiervon sind auch die Voraussetzungen für den Erlass von Ziffer 2 des Bescheides des Präsidenten des Deutschen Bundestages vom 4. Oktober 2016 nicht gegeben. Denn liegt keine Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichtes 2014 vor, greift für die Rücknahme der der Klägerin mit Bescheid vom 29. Januar 2016 gewährten Teilfinanzierung weder § 31a Abs. 1 Satz 1 PartG 2004 analog, auf den sich die Beklagte ausdrücklich stützt, noch § 48 VwVfG ein. Denn weder sind dann Einnahmen im Rechenschaftsbericht „zu Unrecht ausgewiesen“ (§ 31a Abs. 1 Satz 1 PartG 2004) noch liegt ein „rechtswidriger Verwaltungsakt“ (§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) vor. Ist die in Ziffer 2 des Bescheides vom 4. Oktober 2016 geregelte Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 29. Januar 2016 rechtswidrig und daher aufzuheben, fehlt es auch für die in Ziffer 2 des Bescheides vom 4. Oktober 2016 ausgesprochene Erstattungsforderung an einer Rechtsgrundlage. Denn sowohl § 31a Abs. 3 Satz 1 PartG 2004 als auch § 49a Abs. 1 VwVfG setzen die „Rücknahme“ des Bewilligungsbescheides voraus. 3. Rechtsgrundlage für Ziffer 3 des Bescheides des Präsidenten des Deutschen Bundestages vom 4. Oktober 2016 ist § 31b Sätze 1 und 3 PartG 2004. Nach § 31b Satz 1 PartG 2004 entsteht gegen die Partei ein Anspruch in Höhe des Zweifachen des den unrichtigen Angaben entsprechenden Betrages, soweit – wie hier – kein Fall des § 31c vorliegt, und sofern der Präsident des Deutschen Bundestages im Rahmen seiner Prüfung nach § 23a Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht feststellt. Gemäß § 31b Satz 3 PartG 2004 stellt der Präsident die Verpflichtung der Partei zur Zahlung des Betrages durch Verwaltungsakt fest. Ist die Feststellung der Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichtes in Ziffer 1 des Bescheides vom 4. Oktober 2016 – wie unter 1. dargelegt – rechtswidrig, hat auch Ziffer 3 des Bescheides vom 4. Oktober 2016 keinen Bestand. Denn mit der Aufhebung der Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides liegt keine Feststellung einer Unrichtigkeit im Rechenschaftsbericht mehr vor. 4. Rechtsgrundlage für Ziffer 5 des Bescheides vom 4. Oktober 2016 ist § 23a Abs. 5 PartG 2004. Danach hat eine Partei, in deren Rechenschaftsbericht unrichtige Angaben enthalten sind, den Rechenschaftsbericht zu berichtigen und nach Entscheidung des Präsidenten des Deutschen Bundestages teilweise oder ganz neu abzugeben (Satz 1). Dieser ist von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einem vereidigten Buchprüfer oder einer Buchprüfungsgesellschaft durch einen Vermerk zu bestätigen (Satz 2). Die Voraussetzungen von Satz 1 und daran anknüpfend Satz 2 sind hier nicht gegeben. Denn die die von der Beklagten festgestellten unrichtigen Angaben im Rechenschaftsbericht liegen – wie unter 1. dargelegt – nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Berufung und die Sprungrevision sind wegen grundsätzlicher Bedeutung der Auslegung des Einnahmebegriffs des Parteiengesetzes i.d.F. vom 22. Dezember 2004 zuzulassen (§§ 124 a Abs. 1 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 134 Abs. 1 und 2 VwGO i.V. m. § 132 Abs. 2 Nr.1 VwGO). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 455.393,92 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten um staatliche Parteienfinanzierung. Die Klägerin ist eine politische Partei. Sie hat im Jahre 2014 einen ausdrücklich als Parodie auf den „Goldhandel“ der Partei A... angekündigten „Geldhandel“ ins Leben gerufen. Der „Geldhandel“ wurde im Internet wie folgt beworben: „Und so geht´s: Sie bestellen hier im PARTEI-Geld-Shop den gewünschten Schein (20, 50 oder besser: 100 Euro) und überweisen den Kaufpreis (25, 55 oder 105 Euro) – wir schicken Ihnen im Gegenzug per Post (versicherter Versand für 4,55 Euro) einen 20-, 50- oder 100-Euro-Schein zu sowie die zwei nebenstehend abgebildeten Postkarten. Dann lassen Sie es mit den gekauften Scheinen mal so richtig krachen – und DIE PARTEI kassiert die von Ihnen überwiesene Summe noch einmal aus der Parteienfinanzierung. Bonus: Sie verwandeln Ihr unsicheres Buchgeld in saubere, blütenfeine neue Bundesbankscheine.“ Nach dem Parteiengesetz darf die Höhe der staatlichen Teilfinanzierung bei einer Partei die Summe ihrer Einnahmen nicht überschreiten (sog. relative Obergrenze). Der Klägerin flossen aus dem „Geldhandel“ insgesamt 204.225,01 Euro zu. Sie wies diese Summe in ihrem Rechenschaftsbericht für das Jahr 2014 als Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit und Beteiligungen aus. Ein Wirtschaftsprüfer erklärte den vorgenannten Rechenschaftsbericht mit den Vorschriften des Parteiengesetzes für vereinbar. Mit Bescheid des Deutschen Bundestages vom 29. Januar 2016 setzte die Beklagte auf Grundlage des von der Klägerin eingereichten Rechenschaftsberichts für 2014 zum 15. Februar 2016 die auf die Klägerin entfallenden Mittel für das Jahr 2015 auf insgesamt 183.453,79 Euro fest. Mit Schreiben vom 1. März 2016 teilte die Beklagte der Klägerin unter Bezugnahme auf deren Internetseite und den darin beworbenen „Geldhandel“ mit, dass sich hieraus konkrete Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit des Rechenschaftsberichtes für 2014 ergäben und gab der Klägerin auf, die genaue Zusammensetzung ihrer Einnahmen aus unternehmerischer Tätigkeit darzulegen und die Richtigkeit der Angaben durch einen Wirtschaftsprüfer bestätigen zu lassen. Mit Schreiben vom 16. März 2016 erläuterte die Klägerin der Beklagten den „Geldhandel“ und schlüsselte die im Rechenschaftsbericht ausgewiesenen Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit im Einzelnen auf. Ein Wirtschaftsprüfer bestätigte, dass die Aufschlüsselung der Klägerin der von ihr erstellten Buchführung und der daraus abgeleiteten Rechenschaftslegung für das Jahr 2014 entspricht. Mit Bescheid des Präsidenten des Deutschen Bundestages vom 4. Oktober 2016 stellte die Beklagte nach vorheriger Anhörung der Klägerin fest, dass der Rechenschaftsbericht der Klägerin für 2014 insoweit unrichtig ist, als dort Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit und Beteiligungen mit dem Betrag von 204.225,01 Euro um 191.875,00 Euro zu hoch ausgewiesen sind (Ziffer 1). Darüber hinaus nahm die Beklagte die mit Festsetzungsbescheid vom 29. Januar 2016 gewährte Teilfinanzierung der Klägerin in Höhe von 71.643,92 Euro zurück und verpflichtete die Klägerin zur Erstattung dieses Betrages (Ziffer 2). Schließlich stellte sie fest, dass die unrichtigen Angaben der Klägerin im Rechenschaftsbericht für 2014 (191.875,00 Euro) eine Zahlungsverpflichtung der Klägerin i.H.v. 383.750,00 Euro begründen (Ziffer 3) und verpflichtete die Klägerin, den Rechenschaftsbericht 2014 teilweise, d.h. mit berichtigten Angaben zu den Einnahmen und Ausgaben, neu abzugeben und diese teilweise Neuabgabe durch einen Wirtschaftsprüfervermerk bestätigen zu lassen (Ziffer 5). Zur Begründung des Bescheides führte die Beklagte aus, die Klägerin habe nur den Teil des Geschäfts, der auf Versandkosten bzw. Postenkarten entfällt (12.350,01 Euro), als Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit im Rechenschaftsbericht ausweisen dürfen, nicht jedoch die Differenz von 191.875,00 Euro. Auch wenn das Parteiengesetz begrifflich weiterhin von „Einnahmen“ spreche, sei vom handelsrechtlichen Ertragsbegriff auszugehen. Dies stelle § 24 Abs. 2 Satz 1 PartG klar, wonach die für alle Kaufleute geltenden handelsrechtlichen Vorschriften über die Rechnungslegung entsprechend anzuwenden seien, soweit das Parteiengesetz nichts anderes vorschreibe. Erträge im handelsrechtlichen Sinne seien Einnahmen, die aus einer Güter-, Leistungs- oder Werteveräußerung resultierten, wohingegen Zahlungsvorgänge, die nur eine Umschichtung von Mitteln oder Forderungen bewirken, bloße Ein- und Auszahlungen darstellten. Der Verkauf von Geld für denselben Geldbetrag derselben Währung stelle keinen Ertrag und daher keine Einnahme dar, da es an einem Leistungsaustausch und einer Vermögensmehrung fehle. Geld sei ein reines Zahlungsmittel und ein vollkommen austauschbares Gut. Der bloße Austausch von gleichwertigen Banknoten stelle – wie jeder Vorgang des Geldwechselns – auch keine wirtschaftlich werthaltige Leistung der Klägerin dar. Hiergegen hat die Klägerin am 4. November 2016 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, die Beklagte gehe bereits von einem falschen Sachverhalt aus. Der „Geldhandel“ sei nicht in einen sog. Geldscheintausch und den Kauf zweier Postkarten zum Preis von jeweils fünf Euro aufzuspalten. Vielmehr handele es sich um ein einheitliches Geschäft, das sowohl unmittelbar als auch mittelbar der Mehrung ihres Vermögens habe dienen sollen. Sie habe mit dem „Geldhandel“ auch unmittelbar Gewinn erzielt, denn trotz einer zu ihren Lasten gehenden Fehlkalkulation habe sie damit 7 Cent pro Geschäft verdient. Die Beklagte gehe überdies von einem falschen Einnahmebegriff aus. Einnahmen im Sinne des Parteiengesetzes seien nicht Erträge im handelsrechtlichen Sinne. Vielmehr gelte ein eigenständiger parteienrechtlicher Einnahmebegriff, dem die Zuflüsse aus dem „Geldhandel“ vollumfänglich unterfielen. Die Klägerin beantragt, die Ziffern 1, 2, 3 und 5 des Bescheides des Deutschen Bundestages – der Präsident – vom 4. Oktober 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung des Klageabweisungsantrages wiederholt und vertieft sie die Gründe des angegriffenen Bescheides. Ergänzend trägt sie vor, auch aus Sinn und Zweck der relativen Obergrenze ergebe sich, dass aus dem Austausch gleichwertiger Banknoten derselben Währung keine Einnahmen im Sinne des Parteiengesetzes resultieren können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte zur Streitsache VG 2 L 475.16 und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Band) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.