Urteil
2 K 526.15
VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0126.2K526.15.0A
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Leitsätze
1. Öffentliche Amtsträger sind hinsichtlich ihrer Amtstätigkeit in den Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts einbezogen, wobei ihnen in Bezug auf ihre Amtsführung das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zusteht. Gleiches gilt für Abgeordnete, die Inhaber eines öffentlichen Amtes sind, in Bezug auf ihr Mandat.(Rn.19)
2. Handelt es sich bei personenbezogenen Daten um Informationen, welche im rechtlichen Zusammenhang mit dem Mandat des Abgeordneten stehen, wie beispielsweise ein Mietvertrag betreffend das Wahlkreisbüro, so kommt den schutzwürdigen Interessen eines Abgeordneten an einem Ausschluss des Informationszugangs ein erhebliches Gewicht zu.(Rn.21)
3. Der Schutz der Pressefreiheit erweitert weder die Zweckrichtung des Gesetzes nach § 1 Abs. 1 IFG Bln noch drängt sie die Schutzwürdigkeit personenbezogener Daten in der nach § 6 Abs. 1 IFG Bln zurück.(Rn.25)
4. Einschränkungen des Zugangsanspruchs auf gesetzlicher Grundlage sind konventionsrechtlich auch zulässig, wenn Informationen von einem "social" oder "public watchdog" begehrt werden.(Rn.27)
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Öffentliche Amtsträger sind hinsichtlich ihrer Amtstätigkeit in den Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts einbezogen, wobei ihnen in Bezug auf ihre Amtsführung das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zusteht. Gleiches gilt für Abgeordnete, die Inhaber eines öffentlichen Amtes sind, in Bezug auf ihr Mandat.(Rn.19) 2. Handelt es sich bei personenbezogenen Daten um Informationen, welche im rechtlichen Zusammenhang mit dem Mandat des Abgeordneten stehen, wie beispielsweise ein Mietvertrag betreffend das Wahlkreisbüro, so kommt den schutzwürdigen Interessen eines Abgeordneten an einem Ausschluss des Informationszugangs ein erhebliches Gewicht zu.(Rn.21) 3. Der Schutz der Pressefreiheit erweitert weder die Zweckrichtung des Gesetzes nach § 1 Abs. 1 IFG Bln noch drängt sie die Schutzwürdigkeit personenbezogener Daten in der nach § 6 Abs. 1 IFG Bln zurück.(Rn.25) 4. Einschränkungen des Zugangsanspruchs auf gesetzlicher Grundlage sind konventionsrechtlich auch zulässig, wenn Informationen von einem "social" oder "public watchdog" begehrt werden.(Rn.27) Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog). Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Verwaltung des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 23. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Direktors beim Abgeordnetenhaus von Berlin vom 31. August 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat weder einen Anspruch auf Zugang zu dem Mietvertrag des Abgeordneten Mü...für dessen Wahlkreisbüro noch einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG Bln). Danach hat jeder Mensch, nach Satz 2 der Vorschrift auch jede juristische Person, nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG Bln genannten öffentlichen Stellen nach seiner Wahl ein Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten. Zwar liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 IFG Bln vor. Der Kläger ist als natürliche Person „jeder Mensch“ im Sinne des Gesetzes und damit anspruchsberechtigt. Bei der Verwaltung des Abgeordnetenhauses Berlin handelt es sich um eine in § 2 IFG Bln genannte öffentliche Stelle. Der Kläger erstrebt auch Zugang zu von dieser Stelle geführten Akten. Dem Anspruch steht jedoch der Ausschlussgrund des § 6 IFG Bln entgegen. Gemäß § 6 Abs. 1 IFG Bln besteht das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft nicht, soweit durch die Akteneinsicht oder Aktenauskunft personenbezogene Daten veröffentlicht werden und tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass überwiegend Privatinteressen verfolgt werden oder der Offenbarung schutzwürdige Belange der Betroffenen entgegenstehen und das Informationsinteresse das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung nicht überwiegt. Gemäß § 6 Abs. 2 IFG Bln stehen der Offenbarung personenbezogener Daten schutzwürdige Belange der Betroffenen in der Regel nicht entgegen, wenn die Betroffenen zustimmen oder – dies trifft hier ersichtlich nicht zu – eine Fallgruppe des § 6 Abs. 2 Satz 1, 2. Alt. IFG Bln gegeben ist. Der Beklagte hat vorliegend nachvollziehbar dargelegt, dass personenbezogene Daten vorliegen und die Abwägung zu Lasten des Klägers geht (vgl. zur Darlegungspflicht des Beklagten: VG Berlin, Urteil vom 25. August 2016 – VG 2 K 92.15 – UA S. 9). Mit der Preisgabe des Mietvertrages werden personenbezogene Daten des Abgeordneten Mü... veröffentlicht. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BlnDSG sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person. Hierzu gehören grundsätzlich alle Informationen, die über die Bezugsperson etwas aussagen, unabhängig davon, welcher Lebensbereich angesprochen ist, einschließlich der sozialen, wirtschaftlichen und sonstigen Beziehungen der Person zu ihrer Umwelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2010 – BVerwG 6 A 2.09 – Juris Rn. 34 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind bezogen auf den gesamten vom Kläger begehrten Mietvertrag erfüllt. Denn alle Angaben im Mietvertrag sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse des Abgeordneten Mü... im vorgenannten Sinne, da sie sich auf seine Person und seine Beziehung zur Umwelt beziehen. Der Umstand, dass die Daten sich zugleich auf das Mandat beziehen, schließt den Personenbezug nicht aus. Auch Daten, die sich auf ein öffentliches Amt einer Person oder ein Mandat eines Abgeordneten beziehen, sind personenbezogene Daten im vorgenannten Sinne (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – BVerwG 7 C 20.12 – Juris Rn. 20 und Urteil vom 16. März 2016 – BVerwG 6 C 65.14 – Juris Rn. 21). Zwar sind keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Kläger mit seinem Einsichtsbegehren überwiegend Privatinteressen verfolgt. Jedoch stehen der Offenbarung des Mietvertrages schutzwürdige Belange des Abgeordneten Mü... entgegen. Die Preisgabe des Mietvertrages für das Wahlkreisbüro greift in das Recht des Abgeordneten Mü...auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ein. Das Grundrecht gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 – 1 BvR 209/83 u.a. – Juris Rn. 149 f.). Öffentliche Amtsträger sind auch hinsichtlich ihrer Amtstätigkeit in den Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts einbezogen (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2004 – BVerwG 3 C 41.03 – Juris Rn. 32). Ihnen steht in Bezug auf ihre Amtsführung das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu (Hessischer VGH, Urteil vom 23. Februar 2012 – VGH 8 A 1303/11 – Juris Rn. 31). Gleiches muss für Abgeordnete, die Inhaber eines öffentlichen Amtes sind (BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 – 2 BvR 933/82 – Juris Rn. 161; vgl. auch Art. 48 Abs. 2 Satz 1 GG), in Bezug auf ihr Mandat gelten (vgl. zu alledem VG Berlin, Beschluss vom 20. November 2015 – VG 27 L 276.15 – BA S. 7 f.). Der Abgeordnete Mü... hat der Offenbarung des Mietvertrages an den Kläger nicht zugestimmt, sondern ihr nach den unbestrittenen Angaben des Beklagten ausdrücklich widersprochen. Das Informationsinteresse (§ 1) überwiegt das Geheimhaltungsinteresse des Abgeordneten Mü... nicht. Für die Abwägung ist das Maß der Schutzwürdigkeit der personenbezogenen Daten bedeutsam. Der Grad der Geheimhaltungsbedürftigkeit hängt von der Art der personenbezogenen Daten ab; mit zunehmender Sensibilität des Datums steigt auch dessen Schutzwürdigkeit und sein Gewicht in der Abwägung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – BVerwG 7 C 2/15 – Juris Rn. 26). Bei der Frage, welches Gewicht der Offenbarung personenbezogener Daten zukommt, ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalles und die Art der in Rede stehenden personenbezogenen Angaben abzustellen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Mai 2014 – OVG 12 B 4.12 – Juris Rn. 36 m.w.N.). Die in § 6 IFG Bln geforderte Abwägung ist, wenn der Betroffene in die Offenbarung seiner personenbezogenen Daten nicht einwilligt, keine offene Abwägung des Offenbarungsinteresses mit dem Geheimhaltungsinteresse, sondern die auch im Wortlaut klar zum Ausdruck kommende Vornahme der Gewichtung, ob das Informationsinteresse im konkreten Fall die Schutzwürdigkeit des Drittbetroffenen überwiegt. Hiernach ist es nicht Sache des drittbetroffenen Trägers personenbezogener Daten, seine Schutzwürdigkeit darzutun, sondern die Obliegenheit des den Informationszugang begehrenden Antragstellers, das Überwiegen seines Informationsinteresses gegenüber der geschützten Position des Dritten darzulegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. August 2014 – OVG 12 B 14.12 – Juris Rn. 25). Den schutzwürdigen Interessen des Abgeordneten Mü... an einem Ausschluss des Informationszugangs kommt ein erhebliches Gewicht zu. Bei den vom Kläger begehrten personenbezogenen Daten handelt es sich um Informationen, die im rechtlichen Zusammenhang mit dem Mandat des Abgeordneten Mü... stehen, denn der Mietvertrag betrifft sein Wahlkreisbüro. Nach Art. 38 Abs. 4 Satz 2 VvB sind die Abgeordneten an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen (freies Mandat). Die Abgeordneten haben gemäß Art. 53 Satz 1 VvB Anspruch auf angemessene Entschädigung (Art. 53 Satz 1 VvB). Die Kostenpauschale für ein externes Büro ist Teil der Amtsausstattung (§ 7 Abs. 2 LAbgG) und dient damit der Ausübung des freien Mandats. Die vom Kläger begehrten Informationen betreffen daher die durch das Abgeordnetengesetz in Ausfüllung der verfassungsrechtlichen Vorgaben geregelte Amtsausstattung und damit einen Ausschnitt aus der Rechtsstellung des Abgeordneten, der die Ausübung des Mandats durch Sicherstellung seiner sächlichen Voraussetzungen ermöglichen soll. Die Argumentation des Klägers, er benötige die begehrten Informationen, um dem Verdacht nachzugehen, dass der Abgeordnete Mü...die Kostenpauschale zu Unrecht in Anspruch genommen habe, ist hingegen bereits in sich nicht schlüssig. Der Kläger hat nicht dargelegt, worin der Missbrauch bzw. das Unrecht hier konkret bestehen soll und inwiefern dieser bzw. dieses durch den Mietvertrag belegt werde. Ausweislich der Richtlinie des Präsidiums des Abgeordnetenhauses von Berlin für die Unterhaltung von externen Büros nach § 7 Abs. 2 des Landesabgeordnetengesetzes durch Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 16. Dezember 2013 (im Folgenden: Richtlinie) handelt es sich bei der Kostenpauschale nach § 7 Abs. 2 Satz 1 LAbgG um einen pauschalierten Kostenersatz, der eine Einzelabrechnung der diesbezüglichen Kosten ausschließt. Im Einzelfall entstehende geringere Kosten haben ausdrücklich keinen Einfluss auf die Höhe der Pauschale (vgl. Ziff. 1 Abs. 1 der Richtlinie). Es ist für die Kostenerstattung unerheblich, ob das Büro klein oder groß und ob die Miete vergleichsweise niedrig oder hoch ist. Es ist insoweit auch unerheblich, wie der Abgeordnete die Pauschale verwendet und ob er damit den Betrieb seines Vaters finanziell unterstützt. Entscheidend ist nach der gesetzlichen Regelung allein, dass es sich um ein abgrenzbares Büro handelt, das tatsächlich ausschließlich für diese Zwecke genutzt wird. Ob dies der Fall ist, ergibt sich nicht aus den vom Kläger begehrten Informationen im schriftlichen Mietvertrag, sondern aus der tatsächlichen Nutzung des Büros. Ausgehend hiervon ist auch nicht erkennbar, welcher Rechtsverstoß mit einer Nebenabrede der vom Kläger beschriebenen Art verbunden sein sollte, zumal eine Reduzierung der Miete des Vaters wirksam nicht in dem vom Kläger angefragten Mietvertrag, sondern nur im Mietvertrag des Vaters vereinbart werden können dürfte. Auch soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, er wolle prüfen, ob falsche Angaben gemacht worden seien, hat er nicht dargelegt, was sich hierzu aus dem Mietvertrag ergibt und welcher Rechtsverstoß damit verbunden sein sollte. Insbesondere sein Vortrag in der mündlichen Verhandlung, nach den Angaben im Grundbuch müsse das Büro deutlich kleiner sein als wohl im Mietvertrag angegeben, greift nicht durch. Denn die Kostenpauschale wird – wie bereits ausgeführt – unabhängig von der konkreten Größe des externen Büros gewährt. Soweit der Kläger schließlich meint, ein Missbrauch der Kostenpauschale könne auch darin liegen, dass sich jemand gesetzestreu verhält, aber in einer Art und Weise, „für die die Vorschriften nicht gedacht und gemacht sind“, trägt er selbst nicht vor, inwiefern dies hier der Fall sein soll; dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Hat der Kläger keinerlei Anhaltspunkte für einen Missbrauch der Kostenpauschale dargetan und daher nicht glaubhaft gemacht, dass die begehrten Informationen eine Kontrolle staatlicher Gewalt ermöglichen (vgl. § 1 IFG Bln), kann hier dahinstehen, welche Wertigkeit dem Belang „freies Mandat“ im Rahmen des Informationsfreiheitsgesetzes Berlin zukommt. Es kann konkret offen bleiben, ob die Versagung des Schutzes auch mandatsbezogener Informationen im Rahmen des § 6 IFG Bln überhaupt bzw. nur dann in Betracht kommt, wenn die Rechtswidrigkeit des zugrunde liegenden Handelns in keiner Weise zweifelhaft, also evident, bereits abschließend erwiesen oder zumindest aufgrund einer sorgfältigen behördlichen bzw. gerichtlichen Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist (so BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – BVerwG 7 C 20/12 – Juris Rn. 31 zu § 5 Abs. 2 IFG) oder ob ein vorrangiges Informationsinteresse des Klägers gegenüber dem Interesse des Abgeordneten an dem Schutz seiner personenbezogenen Daten schon anzuerkennen ist, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Abgeordnete die rechtlichen Grenzen der Inanspruchnahme einer Pauschale überschreitet oder über die darüber ordnungsgemäß abgerechneten Gegenstände zweckentfremdet verwendet (so BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 – BVerwG 6 C 65.14 – Juris Rn. 24 zum presserechtlichen Auskunftsanspruch). Hat der Kläger nicht dargelegt, dass die Offenbarung der begehrten Informationen die Kontrolle staatlichen Handelns ermöglicht, beschränkt sich das zu berücksichtigende Informationsinteresse auf den – allerdings gleichrangigen – Gesetzeszweck nach § 1 Abs. 1 IFG Bln, die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. August 2014 – OVG 12 B 14.12 – Juris Rn. 34). Der Kläger hat bereits nicht dargetan, dass insoweit ein Offenbarungsinteresse am Mietvertrag besteht. Jedenfalls überwiegt der mit der Preisgabe des Mietvertrages verbundene Erkenntnisgewinn für die Allgemeinheit die damit einhergehende Beeinträchtigung für den Abgeordneten Mü... angesichts dessen grundrechtlich geschützter Position (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) nicht. Der Schutz der Pressefreiheit, auf die sich der Kläger beruft, vermag weder die Zweckrichtung des Gesetzes nach § 1 Abs. 1 IFG Bln zu erweitern noch die Schutzwürdigkeit personenbezogener Daten in der nach § 6 Abs. 1 IFG Bln vorzunehmenden Abwägung zurückzudrängen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. August 2014 - OVG 2 B 14.12 - Juris Rn. 25). Jedenfalls ist das Erfordernis der Darlegung eines Verdachts bzw. einer Vermutung, bei deren Zutreffen eine publizistisch geeignete Information zu erwarten ist, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. August 2000 – 1 BvR 1307/91 – Juris Rn. 29 ff. zu § 12 GBO). Der Kläger hat noch nicht einmal das Vorliegen eines schwachen Verdachts begründen können und nicht dargelegt, dass die Einsichtnahme geeignet ist, um seinem Informationsanliegen Rechnung zu tragen. Soweit der Kläger vorträgt, die Presse müsse kontrollieren können, auch wenn keine gesetzliche Kontrolle vorgesehen ist, läuft das Vorbringen des Klägers darauf hinaus, eine vermeintlich defizitäre parlamentsinterne Kontrolle durch eine Kontrolle durch die Öffentlichkeit zu ersetzen. Das ist ein mögliches rechtliches Konzept; verfassungsrechtlich zwingend vorgegeben ist es allerdings nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – BVerwG 7 C 20.12 – Juris Rn. 32). 2. Ein verfassungsunmittelbarer Informationszugangsanspruch auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Das Grundrecht ist, was den Zugang zu amtlichen Informationen angeht, auf die Ausgestaltung durch den Gesetzgeber angewiesen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2011 – BVerwG 7 B 14.11 – Juris Rn. 9; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – BVerwG 7 C 20.12 – Juris Rn. 33; Urteil vom 27. November 2014 – BVerwG 7 C 18.12 – Juris Rn. 38). Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 10 EMRK. Einschränkungen des Zugangsanspruchs auf gesetzlicher Grundlage sind konventionsrechtlich auch dann zulässig, wenn Informationen – wie hier – von einem "social" oder "public watchdog" begehrt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2016 – BVerwG 7 C 32.15 - Juris Rn. 40). Ein Zugangsrecht aus Art. 10 Abs. 1 EMRK (vgl. hierzu EGMR, Urteil vom 8. November 2016 – 18030/11 –) findet jedenfalls seine Schranken u.a. in Bestimmungen zum Schutz der Rechte anderer sowie zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen (vgl. Art. 10 Abs. 2 EMRK). Solche Bestimmungen müssen, um das durch Art. 10 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht in konventionskonformer Weise beschränken zu können, legitim und in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich, d.h. im Sinne des deutschen Rechts verhältnismäßig sein (vgl. EGMR, Urteil vom 14. April 2009 - 37374/05 - Ziff. 33 ff.; Grote/Wenzel, in: Dörr/Grote/Marauhn , EMRK/GG, 2. Aufl. 2013, Kap. 18 Rn. 77). Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Ausübung des Abgeordnetenmandats erfüllt. Dass aus Art. 10 EMRK insoweit abweichende Anforderungen an eine einzelfallbezogene Abwägung abzuleiten wären, ist nicht ersichtlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 – BVerwG 6 C 65.14 - Juris Rn. 29; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – OVG 12 S 73.15 – BA S. 4). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens. Die Vorschrift des § 161 Abs. 3 VwGO greift nicht ein. Danach fallen in den Fällen des § 75 VwGO die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn ein Fall des § 75 VwGO ist nicht gegeben. Der Kläger hat seine Klage am 28. August 2015, mithin vor Ablauf der Drei-Monats-Frist seit Einlegung des Widerspruchs (§ 75 Satz 2 VwGO) und damit verfrüht erhoben. Aus dem Informationsfreiheitsgesetz Berlin lässt sich für den Widerspruch des Klägers keine kürzere Bearbeitungsfrist ableiten. Dabei kann dahinstehen, ob sich aus § 14 Abs. 2 Satz 3 IFG Bln („unverzüglich“) bzw. § 15 Abs. 5 IFG Bln („innerhalb von 2 Wochen“) eine kürzere Bearbeitungsfrist für den Antrag auf Informationszugang ergibt, denn eine entsprechende Regelung zum Widerspruch fehlt. Im Rahmen der damit nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu treffenden Entscheidung entspricht es der Billigkeit, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen. Zwar hat der Beklagte dem Kläger die Höhe der tatsächlich gezahlten Summe, die der Abgeordnete Müller für die Anmietung vom Land Berlin erhält, erst mit dem Widerspruchsbescheid vom 31. August 2015, mithin nach Eingang seiner Klage bei Gericht am 28. August 2015 mitgeteilt (vgl. hierzu Beschluss der Kammer vom 27. Oktober 2015 – VG 2 L 523.15 – BA S. 4 f.). Jedoch folgt im Umkehrschluss aus § 161 Abs. 3 VwGO und aus dem Rechtsgedanken des § 156 VwGO, dass der Kläger in der Regel die Kosten zu tragen hat, wenn das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt wird, nachdem der begehrte Verwaltungsakt erlassen wurde, und die Klage zu einem Zeitpunkt erhoben wurde, als der Kläger – wie hier – noch nicht mit einer Bescheidung rechnen durfte (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 161 Rn. 40). Anhaltspunkte, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger ist Journalist. Er begehrt Zugang zum Mietvertrag des Abgeordneten Mi... für dessen Wahlkreisbüro in der Ma... Straße. Im Juli 2015 beantragte der Kläger beim Abgeordnetenhaus von Berlin unter Bezugnahme auf das Informationsfreiheitsgesetz die Herausgabe des Mietvertrags des Abgeordneten Mü... für dessen Wahlkreisbüro sowie die Auskunft, wie hoch die Summe ist, die dieser für die Anmietung tatsächlich vom Land Berlin erhält. Zur Begründung führte er aus, das Wahlkreisbüro des Abgeordneten Mü... befinde sich in den Räumlichkeiten einer Druckerei, die dieser mit seinem Vater betreibe. Er wolle prüfen, ob durch die Zahlung der Mietkosten durch das Land Berlin indirekt auch die Druckerei finanziert werde. Dabei stelle sich die Frage, ob eine strikt voneinander getrennte private und berufliche Nutzung der Räume der Druckerei überhaupt möglich sei und praktisch umgesetzt werde und ob die Quadratmeterzahl des Wahlkreisbüros eventuell so niedrig sei, dass – gemessen an der Kostenpauschale des Landes für die Miete des Wahlkreisbüros – eine Vergleichsrechnung mit marktüblichen Büros eine deutliche Überzahlung ergäbe. Der Abgeordnete Mü... teilte der Verwaltung des Abgeordnetenhauses von Berlin auf deren Nachfrage telefonisch mit, dass er mit der Einsichtnahme in seinen Mietvertrag nicht einverstanden sei. Mit Bescheid der Verwaltung des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 23. Juli 2015 erteilte der Beklagte dem Kläger eine Auskunft und lehnte den Antrag des Klägers im Übrigen unter Berufung auf den Schutz personenbezogener Daten ab. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 28. Juli 2015 Widerspruch. Am 28. August 2015 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben, mit der er sein Begehren vollumfänglich weiterverfolgt. Zur Begründung der Klage trägt er vor, über seinen Widerspruch sei ohne zureichenden Grund nicht in der angemessenen Frist von einem Monat entschieden worden. Bei dem Mietvertrag gehe es nicht um personenbezogene Daten. Jedenfalls überwiege bei einer Abwägung der gegenläufigen Interessen sein Informationsinteresse. Denn er verfolge mit seinem Informationsbegehren die Absicht, einen möglichen Missbrauch der Kostenpauschale zu recherchieren. Nur bei Preisgabe des Mietvertrages könnten eventuelle Nebenabreden zur Reduzierung der Miete des Vaters des Abgeordneten Mü... ausgeschlossen werden. Schließlich könne ein Missbrauch auch dann vorliegen, wenn sich jemand gesetzestreu verhalte, jedoch in einer Art und Weise, „für die die Vorschriften nicht gedacht und gemacht seien“. Die Vorschrift des § 6 IFG Bln sei im Lichte der verfassungsrechtlich begründeten Pressefreiheit auszulegen und anzuwenden. Schließlich stehe ihm der geltend gemachte Anspruch auch aus Art. 5 GG und Art. 10 EMRK zu. Mit Widerspruchsbescheid des Direktors beim Abgeordnetenhaus von Berlin vom 31. August 2015 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. In der Begründung führte er aus, der Abgeordnete Mü... erhalte, wie dem Kläger bereits zuvor mitgeteilt, monatlich die ungekürzte Kostenpauschale in Höhe von 2.518,- Euro. Einen Anspruch auf Einsicht in den Mietvertrag habe der Kläger nicht, denn hierbei handele es sich um personenbezogene Daten des Abgeordneten Mü.... Die Kosten für ein externes Büro seien Teil der Amtsausstattung und dienten der Ausübung des freien Mandats. Bezogen auf das Auskunftsbegehren haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt zuletzt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Verwaltung des Abgeordnetenhauses von Berlin vom 23. Juli 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Direktors beim Abgeordnetenhaus von Berlin vom 31. August 2015 zu verpflichten, ihm Einsicht in den Mietvertrag des Abgeordneten Mi... für dessen Wahlkreisbüro in der Ma...-Straße zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, ein rechtserhebliches Informationsinteresse des Klägers sei nicht erkennbar, denn die Einsicht in den Mietvertrag könne mangels rechtlicher Vorgaben zur Größe des Büros und zur Höhe des Mietzinses von vornherein keinen Beitrag zur Aufklärung einer angeblichen missbräuchlichen Verwendung der Kostenpauschale leisten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen; diese haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.