Urteil
19 K 643.19
VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0824.19K643.19.00
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Leitsätze
1. Über die erhaltungsrechtliche Genehmigung ist innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden. (Rn.25)
2. Die einmonatige Entscheidungsfrist der Bauaufsichtsbehörde beginnt nicht erst mit der formellen Vollständigkeit des Antrags, sondern mit dem in der Regel früheren Zeitpunkt der Bescheidungsfähigkeit des konkreten Antrags. (Rn.26)
3. Voraussetzung einer wirksamen Fristverlängerung ist, dass sie vor dem Ablauf der Frist ausgesprochen werden muss. (Rn.32)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bezirksamtes Neukölln von Berlin vom 30. August 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 12. Dezember 2019 verurteilt, der Klägerin eine Bescheinigung über den Eintritt der Genehmigungsfiktion bezüglich der mit Antragsunterlagen vom 13. Mai 2019 zur erhaltungsrechtlichen Genehmigung gestellten Instandsetzungs-/Modernisierungsmaßnahmen für das Grundstück R... straße 60-61 in 12055 Berlin auszustellen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Klägerin wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Über die erhaltungsrechtliche Genehmigung ist innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden. (Rn.25) 2. Die einmonatige Entscheidungsfrist der Bauaufsichtsbehörde beginnt nicht erst mit der formellen Vollständigkeit des Antrags, sondern mit dem in der Regel früheren Zeitpunkt der Bescheidungsfähigkeit des konkreten Antrags. (Rn.26) 3. Voraussetzung einer wirksamen Fristverlängerung ist, dass sie vor dem Ablauf der Frist ausgesprochen werden muss. (Rn.32) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bezirksamtes Neukölln von Berlin vom 30. August 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 12. Dezember 2019 verurteilt, der Klägerin eine Bescheinigung über den Eintritt der Genehmigungsfiktion bezüglich der mit Antragsunterlagen vom 13. Mai 2019 zur erhaltungsrechtlichen Genehmigung gestellten Instandsetzungs-/Modernisierungsmaßnahmen für das Grundstück R... straße 60-61 in 12055 Berlin auszustellen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Klägerin wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Über die Klage war infolge zulässiger Klageänderung in der umgestellten Fassung zu entscheiden. Denn die Klageänderung ist sachdienlich (§ 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO). Die geänderte Klage hat bereits mit dem Hauptantrag Erfolg. 1.a) Die zuletzt zum Spruch gestellte allgemeine Leistungsklage ist zulässig. Die allgemeine Leistungsklage ist die statthafte Klageart. Das Begehren auf Erteilung einer schriftlichen Bestätigung zum Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 22 Abs. 5 Satz 5 BauGB i.V.m. § 173 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BauGB ist gerichtlich im Wege einer allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen, weil mit der Bestätigung keine Regelung im Sinne des § 1 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m. § 35 Satz 1 VwVfG getroffen, sondern lediglich die gesetzlich eingetretene Rechtsfolge, dass eine Genehmigung als erteilt gilt, schriftlich bestätigt wird (vgl. zuletzt das Urteil der Kammer vom 2. April 2019 - VG 19 K 1.18 -, UA S. 6; vgl. außerdem BVerwG, Beschluss vom 19. November 1968 - BVerwG IV B 93.68 -, BRS 20 Nr. 94, mit dem eine berufungsgerichtliche Entscheidung bestätigt wurde, die im Fall einer Genehmigungsbedürftigkeit eine Feststellungsklage für unzulässig hielt wegen einer möglichen Leistungsklage; zum diesbezüglich vergleichbaren § 42a VwVfG s. auch Uechtritz, in: Mann/ Sennekamp/ders., VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 42a Rn. 83 m.w.N.). b) Die allgemeine Leistungsklage ist auch begründet. Nach § 22 Abs. 5 Sätze 2 bis 5 BauGB, die gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BauGB entsprechend gelten, ist über die erhaltungsrechtliche Genehmigung innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der Baugenehmigungsbehörde zu entscheiden. Kann die Prüfung des Antrags in dieser Zeit nicht abgeschlossen werden, ist die Frist vor ihrem Ablauf in einem dem Antragsteller mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können; höchstens jedoch um drei Monate. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Darüber hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag eines Beteiligten ein Zeugnis auszustellen. Hiervon ausgehend kann die Klägerin das begehrte Zeugnis beanspruchen. Genehmigungsfiktion ist eingetreten. Dabei geht die Kammer entgegen der Ansicht des Beklagten davon aus, dass die einmonatige Entscheidungsfrist der Bauaufsichtsbehörde nicht erst mit der formellen Vollständigkeit des Antrags beginnt, also der Einreichung aller von der Behörde in jedem Verfahren „checklistenmäßig“ abgefragten Unterlagen, sondern mit dem in der Regel früheren Zeitpunkt der Bescheidungsfähigkeit des konkreten Antrags (vgl. bereits die Urteile der Kammer vom 2. April 2019, a.a.O., S. 7 sowie eingehend vom 1. Juli 2020 - VG 19 K 3.18 -, UA S. 6 f.; so auch Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 2/2020, § 22 Rn. 54a), der auch als materielle Vollständigkeit bezeichnet werden kann. Dieser Zeitpunkt ist erreicht, sobald der Bauaufsichtsbehörde so viele Informationen über den Antrag vorliegen, dass sie darüber (ggf. auch negativ) entscheiden kann. Der Wortlaut der Norm stützt dieses Auslegungsergebnis. Ihm zufolge ist es der „Eingang des Antrags“, der die Monatsfrist in Gang setzt. Dass an den Antrag für die Auslösung der Frist weitere Voraussetzungen jenseits eines Bestimmtheitsgrades, der die Fiktionsfähigkeit zulässt, gestellt werden dürfen, lässt sich der Norm nicht entnehmen. Daraus folgt, dass hier die Eindeutigkeit des Antrags ausreicht und eine formelle Vollständigkeit nicht verlangt werden kann. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht bereits 1970 für die fast wortgleich abgefasste Vorschrift des § 19 Abs. 4 Satz 3 BBauG 1960 entschieden, nach der eine Bodenverkehrsgenehmigung als erteilt gilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Antrags versagt wird. Die Normen sind insoweit identisch strukturiert, als der Fristlauf jeweils an den „Eingang des Antrags“ anknüpft. Genau zu dieser Wendung aber hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass Genehmigungsfähigkeit (im Sinne von Bescheidungsfähigkeit) nicht die unmittelbare Prüfungsfähigkeit eines Antrages in der Weise verlangt, dass das Vorliegen oder Fehlen eines Versagungsgrundes ohne weiteres aufgrund der in ihm enthaltenen Angaben festgestellt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Mai 1970 - BVerwG IV C 28.68 -, juris Rn. 20). Dass von der Behörde nachgeforderte Unterlagen für das Fehlen oder Vorliegen von Versagungsgründen (§ 172 BauGB) von Bedeutung sein können, macht, so das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung, ihre Darlegung somit nicht zu einer Voraussetzung der so verstandenen Bescheidungsfähigkeit (vgl. erneut ebd.). Sie sind daher nicht maßgeblich für den Beginn der Entscheidungsfrist. Für diese Gesetzesinterpretation sprechen auch systematische Gründe (wenngleich mit nur geringerem Gewicht). § 42a VwVfG etwa, auch eine Norm des Bundesgesetzgebers, unterscheidet zwischen einem hinreichend bestimmten Antrag (§ 42a Abs. 1 Satz 1 VwVfG) und einem (formell) vollständigen Antrag (§ 42a Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Obwohl der Bundesgesetzgeber also zwischen der Stellung eines (hinreichend bestimmten) Antrags einerseits und der Vollständigkeit eines Antrags andererseits differenziert, knüpft nur § 42a VwVfG den Beginn der Entscheidungsfrist an die (formelle) Vollständigkeit der Unterlagen, § 22 Abs. 5 Satz 2 BauGB gerade nicht. Das zeigt, dass die Anknüpfung des Fristbeginns „nur“ an den Eingang des Antrags im Bewusstsein auch anderer möglicher Anknüpfungszeitpunkte erfolgte. Vor allem aber streiten Sinn und Zweck von § 22 Abs. 5 Satz 2 BauGB für dieses Auslegungsergebnis. Ziel der Norm ist ersichtlich, die Behörde einerseits zu einer beschleunigten Bearbeitung anzuhalten und andererseits dem Antragsteller einen verlässlichen Zeithorizont zu nennen, in dem er eine Entscheidung erwarten kann. Dieser Zweck kann durch wiederholte Nachforderungen von Unterlagen, die für die Entscheidung über den Antrag nicht zwingend erforderlich sind, unterlaufen werden. Demgemäß gebietet der Normzweck, die Entscheidungsfrist so früh wie möglich und damit dann anlaufen zu lassen, wenn der Antrag bescheidungsfähig ist. Anders gewendet: Kann die Behörde entscheiden, muss sie es auch. Dieser Zeitpunkt war hier entgegen der Ansicht des Beklagten bereits mit Eingang der Unterlagen, also am 13. Mai 2019, gegeben. Die Behörde selbst hat im zweiten Zwischenbescheid vom 29. Juli 2019 angedroht, den Antrag zu versagen, wenn die Klägerin nicht von der Möglichkeit Gebrauch mache, einen Erörterungstermin zu vereinbaren, eine schriftliche Stellungnahme oder abgeänderte Antragsunterlagen einzureichen. Damit gab sie zu erkennen, dass sie sich in der Lage sah, auch ohne weitere Informationen über den Antrag (negativ) zu entscheiden. Da die Antragsunterlagen in diesem Zeitpunkt gegenüber dem Antragseingang unverändert waren, war der Antrag folglich von Anfang an als bescheidungsfähig anzusehen. Dies hat offenbar im Grunde auch die Bauaufsichtsbehörde des Bezirksamts so gesehen – trotz ihres Hinweises im ersten Zwischenbescheid vom 6. Juni 2019, mit dem sie anmerkte, dass die Bearbeitungsfrist erst mit der (formellen) Vollständigkeit der Unterlagen beginne. Wäre aus ihrer Sicht die Entscheidungsfrist in diesem Zeitpunkt noch nicht angelaufen gewesen, hätte es der Fristverlängerung in ihrer Logik nämlich noch nicht bedurft. Dennoch erließ sie insgesamt zwei förmliche Zwischenbescheide „gemäß § 22 BauGB“ (am 6. Juni und am 29. Juli 2019). Der in § 22 Abs. 5 BauGB erwähnte Zwischenbescheid hat aber ersichtlich keine andere Funktion, als eine b e r e i t s l a u f e n d e Entscheidungsfrist zu verlängern. Dass die Behörde von einem Fristlauf ausging, bestätigt auch ihre E-Mail an die Klägerin vom 27. Juni 2019, in der sie dem Fristverlängerungsantrag der Klägerin nur teilweise entsprach – und zwar unter Hinweis auf interne Fristen der Behörde, womit offensichtlich der Lauf der behördlichen Entscheidungsfrist gemeint war. Begann die Entscheidungsfrist nach dem Gesagten vorliegend mit Eingang des Antrags, lief die Monatsfrist am 13. Mai 2019 an. Der Versagungsbescheid vom 30. August 2019 kam daher deutlich spät. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die Monatsfrist vor ihrem Ablauf wirksam verlängert worden wäre. Das war hier allerdings nicht der Fall. Dabei kann sogar zugunsten der Behörde unterstellt werden, dass mit dem ersten Zwischenbescheid vom 6. Juni 2019 die Bearbeitungsfrist wirksam bis zum 28. Juni 2019 verlängert wurde (was schon zweifelhaft ist, weil die dort gesetzte Frist der Klägerin galt, nicht dem Bezirksamt). Denn selbst dann erging der Versagungsbescheid vom 30. August 2019 nicht mehr rechtzeitig. Eine weitere wirksame Verlängerung dieser Frist ist nicht mehr erfolgt. Schließlich ging die mit dem zweiten Zwischenbescheid vom 29. Juli 2019 verfügte Fristverlängerung ins Leere, weil zum Zeitpunkt dieser Verlängerung die mit Zwischenbescheid vom 6. Juni 2019 verlängerte Frist längst abgelaufen war. Das gilt unabhängig davon, ob man in der E-Mail des Bezirksamts vom 27. Juni 2019 eine (weitere) Verlängerung der ersten Fristverlängerung erblicken will, obwohl diese – anders als die anderen im Verfahren ergangenen Verfügungen – nicht ausdrücklich als Zwischenbescheid bezeichnet wurde und wiederum der Klägerin galt, nicht der Behörde selbst. Auch diese mit E-Mail vom 27. Juni 2019 verlängerte Frist endete nämlich mit Ablauf des 24. Juli 2019, also vor Mitteilung der zweiten förmlichen Fristverlängerung vom 29. Juli 2019. Voraussetzung einer wirksamen Fristverlängerung ist allerdings, dass sie vor dem Ablauf der Frist ausgesprochen werden muss (vgl. Söfker, a.a.O., Rn. 54b; ebenso Grziwotz, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, Stand: 5/2020, § 22 Rn. 37; zu § 42a vgl. auch Stelkens, in: ders./Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 42a Rn. 85 m.w.N.). Daran fehlt es, weshalb Fiktion eingetreten ist. Wollte man das anders sehen und davon ausgehen, dass die Fristverlängerung rechtzeitig erfolgte und ein Fristverlängerungsgrund vorliegt (was zweifelhaft ist), ergäbe sich nichts anderes. Selbst wenn man zugunsten der Behörde weiter unterstellte, dass die Fristangabe „35. Kalenderwoche 2019“ noch bestimmbar war, wurde die Frist nicht gewahrt. Denn bis zum Ablauf der 35. Kalenderwoche, die mit dem Sonntag, dem 1. September 2019 endete, war der Versagungsbescheid vom 30. August 2019 der Klägerin noch nicht bekanntgegeben. Dem steht nicht entgegen, dass der Bescheid schon am 30. August 2019 per E-Mail und per Telefax versandt wurde. Denn insoweit gilt § 1 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m. § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG (vgl. Stelkens, a.a.O., § 41 Rn. 82; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 18. Aufl. 2017, § 41 Rn. 41; ähnlich OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Oktober 2008 - OVG 5 NC 73.08 -, juris Rn. 3, wonach auf Telefaxe die 3-Tage-Regel anwendbar ist). Dem Fiktionseintritt steht auch kein Verzicht auf die Fiktion entgegen. Es stellt sich bereits die Frage, ob die entsprechende Regelung überhaupt zur Disposition eines Antragstellers steht. Zu der vergleichbaren Regelung des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB hat das das Bundesverwaltungsgericht verneint (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 24/95 -, juris Rn. 17 f.). Dies wird in der Literatur als auf § 22 Abs. 5 Satz 2 BauGB übertragbar angesehen (vgl. Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 22 Rn. 23). Wollte man diesbezüglich der Gegenansicht zuneigen (so bzgl. § 42a VwVfG zumindest Stelkens, a.a.O., § 42a Rn. 48) und einen Verzicht an sich zulassen, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Denn die Anforderungen an einen Fiktionsverzicht sind hoch. Eine entsprechende Erklärung müsste von echter Freiwilligkeit getragen sein und in eindeutiger und unmissverständlicher Form vorliegen (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 13. Juni 1991 - OVG 2 B 35.88 -, juris Rn. 31). Eine eindeutige, unmissverständliche Verzichtserklärung der Klägerin lässt sich hier jedoch nicht feststellen. Ein solcher Erklärungswille kann insbesondere dem Fristverlängerungsantrag der Klägerin zur Nachreichung von Unterlagen vom 27. Juni 2019 nicht beigemessen werden. Aufgrund der Tatsache, dass das Bezirksamt der Klägerin im ersten Zwischenbescheid (rechtsirrig) mitteilte, die Bearbeitungsfrist laufe erst mit Vollständigkeit der Unterlagen, die nach seiner Bewertung noch fehlte, durfte die Klägerin davon ausgehen, dass die Bearbeitungsfrist zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Gang gesetzt war. Dann aber kann ein Antrag auf Verlängerung des Zeitfensters zur Unterlagenvervollständigung keinesfalls als eindeutiger, unmissverständlicher Verzicht auf die Bearbeitungsfrist gewertet werden, die die Fiktion auslöst. Gilt die erhaltungsrechtliche Genehmigung nach dem Gesagten als erteilt, muss das Bezirksamt der Klägerin hierüber ein Zeugnis ausstellen (§§ 173 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2, 22 Abs. 5 Satz 5 BauGB). 2. Aus Klarstellungsgründen war daneben der der Fiktion zeitlich nachfolgende Versagungsbescheid vom 30. August 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2019 aufzuheben. Denn für eine Versagung ist angesichts des Fiktionseintritts kein Raum. Die als erteilt geltende Genehmigung kann nicht (mehr) mit einer Versagung, sondern nur mit einer rechtmäßigen Rücknahme – oder im Falle der Rechtmäßigkeit mit einem Widerruf – ihrer Geltung beraubt werden (vgl. Urteil der Kammer vom 28. Februar 2017 - VG 19 K 171.16 -, UA S. 7). 3. Dem Antrag, die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO zu entsprechen. Notwendig ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten stets dann, wenn sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Beteiligten nach seiner Vorbildung, Erfahrung und seinen sonstigen persönlichen Umständen nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 162 Rn. 18 m.w.N.). Erforderlich ist nicht, dass es der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens objektiv bedurfte, woran es hier fehlt, da Genehmigungsfiktion bereits vor Erhebung des Widerspruchs eingetreten war. Das gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – die Rechtsbehelfsbelehrung des Versagungsbescheides dahin lautete, dass gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt werden kann, diese Belehrung aber für den Betroffenen nicht erkennbar unrichtig gewesen ist und er deshalb mit anwaltlicher Unterstützung Widerspruch eingelegt hat (ebd., Rn. 16; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20. Mai 2005 - OVG 8 OB 57/05 -, juris amtl. Ls.). Auch in der Sache liegen die Voraussetzungen der Hinzuziehung vor. Denn es stellten sich vorliegend keine einfachen Rechtsfragen in Bezug auf den Fiktionseintritt. Diese selbst zu lösen und die Lösung allein gegenüber der Widerspruchsbehörde zu vertreten, war der Klägerin nicht zuzumuten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, jene zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 167 VwGO i.V.m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Dabei hält es das Gericht für angemessen, für jeden der drei Maßnahmenkomplexe (Installation einer zentralen Heizungsanlage mit zentraler Warmwasserversorgung, die Erneuerung der Sanitärsteigleitungen und Installation von Kalt- und Warmwasserzählern sowie die Installation schallgedämmter Abwasserleitungen) angesichts deren Kostenvolumen jeweils den Auffangwert in Ansatz zu bringen. Die Beteiligten streiten über eine erhaltungsrechtliche Genehmigung für Instandsetzungs-/Modernisierungsmaßnahmen an einem Mehrfamilienhaus. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks ... straße 60-61 in 12055 Berlin. Das mit einem fünfgeschossigen Wohnhaus bebaute Grundstück liegt im Geltungsbereich der „Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs für das Gebiet ‚Rixdorf‘ im Bezirk Neukölln von Berlin“ (GVBl. 2016, S. 470, im Folgenden: Milieuschutzverordnung). Nach deren § 2 bedarf die Änderung baulicher Anlagen der erhaltungsrechtlichen Genehmigung. Mit Schreiben vom 7. Mai 2019, eingegangen am 13. Mai 2019, beantragte die Klägerin beim Bezirksamt Neukölln von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) eine erhaltungsrechtliche Genehmigung für verschiedene Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, namentlich die Installation einer zentralen Heizungsanlage mit zentraler Warmwasserversorgung, die Erneuerung der Sanitärsteigleitungen und Installation von Kalt- und Warmwasserzählern sowie schallgedämmter Abwasserleitungen. Dem Antrag war eine ausführliche Baubeschreibung beigelegt. Mit Zwischenbescheid vom 6. Juni 2019 bestätigte das Bezirksamt den Eingang des Antrags, der jedoch als unvollständig bemängelt wurde. Erforderlich seien noch Angaben zur Art, dem Fabrikat und dem Alter der vorhandenen Thermen. Außerdem sei mitzuteilen, wie viele der Wohneinheiten mit Kachelöfen oder ähnlichem beheizt würden. Darüber hinaus seien vorhabenbezogene Kostenangebote zum Einbau der Zentralheizung einerseits und zum Vergleich andererseits zum Einbau von Gasbrennwertthermen vorzulegen. Hierfür werde eine Frist bis zum 28. Juni 2019 gesetzt. Es wurde darauf hingewiesen, dass die einmonatige Bearbeitungsfrist erst mit Vervollständigung der Unterlagen zu laufen beginne. Für die Nachreichung der geforderten Unterlagen bat die Klägerin per E-Mail vom 27. Juni 2019 um Fristverlängerung bis zum 15. August 2019. Das Bezirksamt teilte darauf mit E-Mail vom selben Tage mit, dass aufgrund interner Fristen eine Fristverlängerung zunächst nur bis zum 24. Juli 2019 gewährt werde. Nachdem die Klägerin binnen dieser Frist keine weiteren Unterlagen beibrachte, erließ das Bezirksamt unter dem 29. Juli 2019 einen weiteren Zwischenbescheid. Darin wurde ausgeführt, dass eine Genehmigung nicht in Aussicht gestellt werden könne, da bis zum heutigen Tage die nachgeforderten Unterlagen nicht eingereicht worden seien. Vor der Versagung sei von Gesetzes wegen eine Erörterung durchzuführen. Hierfür könne die Klägerin bis zum 21. August 2019 einen Termin vereinbaren oder eine schriftliche Stellungnahme einreichen. Andernfalls kündigte der Bescheid hiermit „voraussichtlich eine Versagung in der 35. Kalenderwoche 2019 an“. Am 19. August 2019 fand sodann ein Erörterungstermin zwischen dem Bezirksamt und der Klägerin statt, bei dem eine einvernehmliche Lösung nicht gefunden wurde. Mit Bescheid vom 30. August 2019 versagte das Bezirksamt der Klägerin schließlich die beantragte erhaltungsrechtliche Genehmigung und übermittelte diesen der Klägerin per E-Mail, per Fax und postalisch. Zur Begründung führte das Bezirksamt aus, die Erforderlichkeit des Einbaus einer Zentralheizung sei nicht belegt worden. Daher stehe das Vorhaben den Zielen der Milieuschutzverordnung entgegen. Den gegen die Versagung am 26. September 2019 erhobenen Widerspruch wies das Bezirksamt mit Bescheid vom 2. Dezember 2019 zurück. Am 23. Dezember 2019 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Nachdem die sie ursprünglich angekündigt hat, die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der erhaltungsrechtlichen Genehmigung für die beantragten Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen erstreiten zu wollen, beantragt sie schriftsätzlich sinngemäß zuletzt, 1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Bezirksamtes Neukölln von Berlin vom 30. August 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 12. Dezember 2019 zu verurteilen, ihr eine Bescheinigung über den Eintritt der Genehmigungsfiktion bezüglich der mit Antragsunterlagen vom 13. Mai 2019 zur erhaltungsrechtlichen Genehmigung gestellten Instandsetzungs-/Modernisierungsmaßnahmen für das Grundstück R... straße 60-61 in 12055 Berlin auszustellen; 2. hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Bezirksamtes Neukölln von Berlin vom 30. August 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 12. Dezember 2019 zu verpflichten, ihr die beantragte erhaltungsrechtliche Genehmigung zu erteilen; 3. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er meint, die Genehmigungen würden nicht als erteilt gelten. Die maßgebliche Entscheidungsfrist, die erst mit der Vollständigkeit der Antragsunterlagen, hier frühestens am 28. August 2019, zu laufen begonnen habe, sei gewahrt worden. Mit Schriftsätzen jeweils vom 28. Juli 2020 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit schriftlicher Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug auf die Streitakte genommen; ferner auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Diese haben dem Gericht vorgelegen und sind – soweit wesentlich – Gegenstand der Entscheidung gewesen.