Urteil
B 2 K 23.72
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Zweifel iSd Art. 41 Abs. 2 S. 3 Hs. 2 BayVwVfG sind schon dann gegeben, wenn die Behörde oder das Gericht den Zugang des Verwaltungsakts für ungewiss hält. Zur Darlegung von Zweifeln genügt regelmäßig das einfache Bestreiten des Zugangs, weil einem Adressaten, der den Zugang überhaupt bestreitet – anders als bei einem verspäteten Zugang – eine weitere Substantiierung typischerweise nicht möglich ist. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der bloße Umstand, dass ein Antragsteller den Eintritt einer Genehmigungsfiktion zunächst selbst nicht bemerkt und weiter in der Sache mit der Behörde korrespondiert, kann nicht als eindeutiger, unmissverständlicher Verzicht auf die Bearbeitungsfrist gewertet werden, der die Fiktion nicht auslöst. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zweifel iSd Art. 41 Abs. 2 S. 3 Hs. 2 BayVwVfG sind schon dann gegeben, wenn die Behörde oder das Gericht den Zugang des Verwaltungsakts für ungewiss hält. Zur Darlegung von Zweifeln genügt regelmäßig das einfache Bestreiten des Zugangs, weil einem Adressaten, der den Zugang überhaupt bestreitet – anders als bei einem verspäteten Zugang – eine weitere Substantiierung typischerweise nicht möglich ist. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der bloße Umstand, dass ein Antragsteller den Eintritt einer Genehmigungsfiktion zunächst selbst nicht bemerkt und weiter in der Sache mit der Behörde korrespondiert, kann nicht als eindeutiger, unmissverständlicher Verzicht auf die Bearbeitungsfrist gewertet werden, der die Fiktion nicht auslöst. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz) 1. Es wird festgestellt, dass die vom Kläger beantragte sanierungsrechtliche Genehmigung für das Vorhaben zur Nutzungsänderung von zwei Wohnungen zu drei Ferienwohnungen auf dem Grundstück Fl.- Nr. … der Gemarkung … (* …straße **) als erteilt gilt. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Mit Zustimmung der Beteiligten kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. II. Die zulässige Klage hat bereits mit dem Feststellungsantrag Erfolg; die Hilfsanträge bedürfen deshalb keiner Entscheidung. Angesichts des Bestreitens der Beklagten hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung gemäß § 43 Abs. 1 VwGO, dass die Fiktion der beantragten sanierungsrechtlichen Genehmigung durch Zeitablauf eingetreten ist. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass das Grundstück des Klägers im Geltungsbereich der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „…“ vom 28.06.2006 der Beklagten liegt; das Grundstück mit der Fl.-Nr. … ist in der im Lageplan abgegrenzten Fläche enthalten, der gemäß § 1 der Satzung über die Festlegung des Sanierungsgebiets „…“ Bestandteil der Sanierungssatzung ist. Zwischen den Beteiligten ist außerdem unstreitig, dass in § 3 der Satzung die Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB festgesetzt wird. Dies hat nach §§ 144 Abs. 1 Nr. 1, 14 Abs. 1 BauGB zur Folge, dass die vom Kläger beabsichtigte Nutzungsänderung von Wohnnutzung zu Nutzung als Ferienwohnung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung durch die Beklagte bedarf. Nachdem für die Nutzungsänderung zugleich eine baurechtliche Genehmigung erforderlich ist, ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 BauGB die Beklagte als Baugenehmigungsbehörde für die Entscheidung zuständig und es gilt gemäß § 145 Abs. 1 Satz 3 Hs. 1 BauGB eine Entscheidungsfrist von 2 Monaten. Die Genehmigung gilt nach § 145 Abs. 1 Satz 3 Hs. 2 BauGB i.V.m. § 22 Abs. 5 Satz 4 BauGB als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist von 2 Monaten versagt wird. Die Frist kann gemäß § 145 Abs. 1 Satz 3 Hs. 2 BauGB i.V.m. § 22 Abs. 5 Satz 3 BauGB vor ihrem Ablauf in einem dem Antragsteller mitzuteilenden Zwischenbescheid um den Zeitraum verlängert werden, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen zu können; höchstens jedoch um 2 Monate. Der Kläger hat bei der Beklagten mit E-Mail vom 09.09.2022 unstreitig rechtswirksam einen Antrag auf Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung gestellt. Eine bestimmte Form der Antragstellung ist dabei normativ nicht vorgeschrieben und kann auch per E-Mail erfolgen. In der Verwaltungspraxis der Beklagten scheint es allerdings üblich zu sein, „einen weiteren Satz der Bauvorlagen beim Stadtplanungsamt einzureichen, um die sanierungsrechtliche Genehmigung zu erhalten“ (vgl. VG Bayreuth, U.v. 11.02.2021 – B 2 K 19.625). Von Gesetzes wegen genügt jedoch die Antragstellung auch ohne Bauvorlagen. Dies gilt umso mehr, als dass die Beklagte im gleichzeitig durchgeführten und genehmigten baurechtlichen Verfahren bereits über die entsprechenden Bauvorlagen verfügte. Die Versagung der beantragten sanierungsrechtlichen Genehmigung erfolgte erst mit Bescheid vom 03.01.2023. Entscheidend für den Eintritt der Genehmigungsfiktion ist damit ausschließlich, ob und wann ein dem Antragsteller mitzuteilender, fristverlängernder Zwischenbescheid ergangen ist, insbesondere ob das Schreiben der Beklagten vom 27.10.2022 die Voraussetzungen des § 145 Abs. 1 Satz 3 Hs. 2 BauGB i.V.m. § 22 Abs. 5 Satz 3 BauGB erfüllt. Dies ist nicht der Fall. Das Schreiben der Beklagten vom 27.10.2022 wurde dem Kläger nicht rechtzeitig bekanntgemacht (1.) bzw. mitgeteilt (2.). Es liegt auch kein klägerischer Verzicht auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion vor (3.). Der nachträgliche Ablehnungsbescheid geht damit ins Leere (4.). 1. Geht man davon aus, dass es sich bei dem Zwischenbescheid um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. VG Berlin U.v. 1.7.2020 – VG 19 K 3.18 – BeckRS 2020, 18190 Rn. 39; VG Augsburg U.v. 14.1.2004 – Au 4 K 02.389 – BeckRS 2004, 28025 Rn. 29; Söfker/Meurers in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 153. EL Januar 2024, BauGB § 22 Rn. 54b), wird dieser gemäß Art. 43 Abs. 1 BayVwVfG gegenüber dem Antragsteller erst in dem Zeitpunkt wirksam, indem er ihm bekannt gegeben wird. Gemäß Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG enthält sowohl eine – im Streitfall nicht relevante – gesetzliche Fiktion als auch eine widerlegliche Vermutung der Bekanntgabe. Der nachweisliche tatsächliche Ausgang des Schreibens bei der Behörde ist keine Anforderung für das Entfallen der Bekanntgabevermutung gemäß Art. 41 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG, sondern stellt eine notwendige Voraussetzung für ihr Eingreifen nach Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG dar (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2023 – 6 C 3.22 – NVwZ 2024, 746 Rn. 20). Die Bekanntgabevermutung entfällt gemäß Art. 41 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (Hs. 1); bei Zweifeln am Zugang oder seinem Zeitpunkt ist die Behörde nachweispflichtig (Hs. 2). Zweifel i.S.d. Art. 41 Abs. 2 Satz 3 Hs. 2 BayVwVfG sind schon dann gegeben, wenn die Behörde oder das Gericht den Zugang des Verwaltungsakts für ungewiss hält. Zur Darlegung von Zweifeln genügt regelmäßig das einfache Bestreiten des Zugangs, weil einem Adressaten, der den Zugang überhaupt bestreitet – anders als bei einem verspäteten Zugang – eine weitere Substantiierung typischerweise nicht möglich ist. Denn in aller Regel liegen die Umstände der Postbeförderung und -zustellung, aus denen sich Schlüsse auf den Zugang oder Nichtzugang eines mit einfacher Post versandten Bescheides ziehen ließen, außerhalb der Sphäre des Adressaten, so dass dieser aufgrund eigener Wahrnehmung nicht mehr vortragen kann als die Tatsache, den Bescheid nicht erhalten zu haben. Bestreitet der Adressat den Zugang, haben die Behörde bzw. das Gericht die Glaubhaftigkeit seines Vortrags und seine Glaubwürdigkeit zu würdigen (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2023 – 6 C 3.22 – NVwZ 2024, 746 Rn. 24 m.w.N.). Erweist sich das Bestreiten des Zugangs unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls als bloße Schutzbehauptung, bestehen keine Zweifel. Dann bleibt es bei der gesetzlichen Bekanntgabevermutung. Anhaltspunkte für Schutzbehauptungen können sich aus der Rechtsbeziehung zwischen der Behörde und dem Adressaten ergeben, aber auch aus der Sphäre des Adressaten selbst herrühren (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2023 – 6 C 3.22 – NVwZ 2024, 746 Rn. 25 m.w.N.). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die Fristverlängerung nicht rechtzeitig gegenüber dem Kläger wirksam geworden, da sie diesem nicht gemäß Art. 41 BayVwVfG vor Ablauf der Frist von 2 Monaten (§ 145 Abs. 1 Satz 3 Hs. 2 BauGB i.V.m. § 22 Abs. 5 Satz 3 BauGB) bekanntgemacht wurde. Laut Beklagter soll das Schreiben vom 27.10.2022 per einfachen Brief an den Kläger übermittelt worden sein. Es ist schon zweifelhaft, ob der bloße Stempel „Befördert 27.10.2022 Stadt …Baureferat“ an sich geeignet ist, eine Aufgabe zur Post nachzuweisen und damit die Bekanntgabevermutung des Art. 41 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG überhaupt eingreifen zu lassen. Jedenfalls entfällt jedoch die Bekanntgabevermutung gemäß Art. 41 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG, da Zweifel am Zugang beim Kläger bestehen. Der Kläger hat den Zugang bestritten, einen Zugangsnachweis kann die Beklagte nicht erbringen. Der Vortrag des Klägers ist glaubhaft und der in der Behördenakte dazu enthaltene Schriftwechsel zwischen den Beteiligten nachvollziehbar. Insbesondere können diesem entgegen der Beklagtensicht auch keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass der Kläger vor der Übermittlung als PDF am 19.12.2022 Kenntnis vom Inhalt des Schreibens vom 27.10.2022 hatte. Es erscheint auch nicht fernliegend, dass der Kläger den Fiktionseintritt zunächst selbst nicht bemerkte und weiter in der Sache mit der Beklagten korrespondierte. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers sind ebenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Überdies lassen die in anderen gerichtlichen Verfahren zwischen den Beteiligten (vgl. VG Bayreuth, U.v. 22.5.2024 – B 2 K 23.751, U.v. 28.5.2024 – B 2 K 23.752 und U.v. 1.7.2024 – B 2 K 23.753) zu Tage getretenen Defizite der Beklagten bei Zugang von weiteren sanierungsrechtlichen Anträgen es auch möglich erscheinen, dass das Schreiben vom 27.10.2022 die behördliche Sphäre niemals verlassen hat. 2. Doch auch wenn man die Vorschriften über die Bekanntgabe auf den Zwischenbescheid nicht für anwendbar hält, so muss dieser nach dem klaren Wortlaut des § 145 Abs. 1 Satz 3 Hs. 2 BauGB i.V.m. § 22 Abs. 5 Satz 3 BauGB dennoch dem Antragsteller vor Fristablauf mitgeteilt werden. Dies ist entsprechend der obigen Ausführungen nicht rechtzeitig geschehen. 3. Dem Fiktionseintritt steht auch kein klägerischer Verzicht auf die Fiktion entgegen. Ein solcher Verzicht ist nicht möglich, da die Regelung nicht zur Disposition eines Antragstellers steht (vgl. VG Berlin, U.v. 14.8.2020 – VG 19 K 492.19 – BeckRS 2020, 21508 Rn. 30; VG Berlin, U.v. 24.8.2020 – 19 K 643.19 – BeckRS 2020, 22528 Rn. 30; Grziwotz in BeckOK BauGB, 62. Ed. 1.5.2024, BauGB § 22 Rn. 37). Zu der vergleichbaren Regelung des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB hat das das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls verneint (BVerwG, U.v. 12.10.1996 – BVerwG – 4 C 24/95 – juris Rn. 17 f.). Dies wird in der Literatur als auf § 22 Abs. 5 Satz 2 BauGB übertragbar angesehen (vgl. Rieger in Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 22 Rn. 23). Wollte man diesbezüglich der Gegenansicht zuneigen und einen Verzicht an sich zulassen, ergäbe sich hier kein anderes Ergebnis. Denn die Anforderungen an einen Fiktionsverzicht sind hoch. Eine entsprechende Erklärung müsste von echter Freiwilligkeit getragen sein und in eindeutiger und unmissverständlicher Form vorliegen (vgl. OVG Berlin, U.v. 13.06.1991 – 2 B 35.88 – juris Rn. 31). Eine eindeutige, unmissverständliche Verzichtserklärung des Klägers lässt sich hier jedoch nicht feststellen. Der bloße Umstand, dass der Kläger den Fiktionseintritt zunächst selbst nicht bemerkte und weiter in der Sache mit der Beklagten korrespondierte, kann keinesfalls als eindeutiger, unmissverständlicher Verzicht auf die Bearbeitungsfrist gewertet werden, der die Fiktion nicht auslöst (vgl. VG Berlin, U.v. 14.8.2020 – VG 19 K 492.19 – BeckRS 2020, 21508 Rn. 30; VG Berlin, U.v. 24.8.2020 – 19 K 643.19 – BeckRS 2020, 22528 Rn. 30). 4. Der nachträgliche Ablehnungsbescheid geht damit ins Leere (vgl. VG Berlin, B.v. 17.11.2020 – 19 L 315/20 – BeckRS 2020, 34202 Rn. 21; Grziwotz in BeckOK BauGB, 62. Ed. 1.5.2024, BauGB § 22 Rn. 37). Denn für eine Versagung ist angesichts des Fiktionseintritts kein Raum. Die als erteilt geltende Genehmigung kann nicht mit Versagung, sondern nur mit Rücknahme bzw. Widerruf ihrer Geltung beraubt werden (vgl. VG Berlin, U.v. 1.7.2020 – VG 19 K 3.18 – BeckRS 2020, 18190 Rn. 44). III. Als unterlegene Beteiligte hat die Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung – ZPO.