Urteil
19 K 596.19 A
VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0506.19K596.19A.00
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Leitsätze
Die den Asylantrag betreffende Rücknahmefiktion nach § 33 AsylG setzt voraus, dass die Asylwerber sowohl ordnungsgemäß geladen wurden als auch, dass sie gemäß § 33 Abs. 4 AsylG ordnungsgemäß auf die Rechtsfolgen einer Nichtwahrnehmung des Anhörungstermins hingewiesen worden sind. Mängel der Belehrung führen zur Rechtswidrigkeit des Einstellungsbeschlusses.(Rn.27)
(Rn.28)
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. November 2019 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die den Asylantrag betreffende Rücknahmefiktion nach § 33 AsylG setzt voraus, dass die Asylwerber sowohl ordnungsgemäß geladen wurden als auch, dass sie gemäß § 33 Abs. 4 AsylG ordnungsgemäß auf die Rechtsfolgen einer Nichtwahrnehmung des Anhörungstermins hingewiesen worden sind. Mängel der Belehrung führen zur Rechtswidrigkeit des Einstellungsbeschlusses.(Rn.27) (Rn.28) Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. November 2019 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage konnte der Einzelrichter im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat Erfolg, soweit die Aufhebung des Bescheides vom 8. November 2019 begehrt ist (1.), nicht hingegen, soweit zudem die Anerkennung als Asylberechtigte beantragt ist (2.). 1. Die Anfechtungsklage sie zulässig (a.) und begründet (b.). a) Der Zulässigkeit der Klage steht insbesondere nicht die Statthaftigkeit entgegen. Denn die Anfechtungsklage stellt die statthafte Klageart dar, wenn – wie vorliegend – Streit darüber besteht, ob das Bundesamt ein Asylverfahren nach §§ 32, 33 AsylG einstellen durfte (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - BVerwG 10 C 1.13 -, juris Rn. 14 m.w.N.). Die Klage wurde auch fristgemäß innerhalb der nach § 74 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zweiwochenfrist erhoben. Es fehlt überdies nicht das Rechtsschutzbedürfnis der Kläger, weil es ihnen möglich wäre, gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann ein Interesse an gerichtlichem Rechtsschutz nicht verneint werden, weil die erste Wiederaufnahmeentscheidung ein späteres erneutes Wiederaufnahmebegehren selbst dann sperrt, wenn die erste Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtswidrig gewesen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - BVerfG 2 BvR 1385/16 -, juris Rn. 8). b) Der angefochtene Bescheid vom 8. November 2019 ist aufzuheben, weil er rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt hat das Asylverfahren der Kläger zu Unrecht als eingestellt behandelt, das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG geprüft, eine Abschiebungsandrohung erlassen sowie die Einreise- und Aufenthaltssperre befristet. Denn entgegen der Ansicht des Bundesamtes gilt der Asylantrag hier nicht als zurückgenommen. Ein Asylantrag gilt gemäß § 33 Abs. 1 AsylG (nur) als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Dies wird nach § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Var. 2 AsylG vermutet, wenn er einer Aufforderung zur Anhörung nach § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Die Vermutung gilt gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG dann nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Nach § 33 Abs. 4 AsylG ist der Ausländer allerdings über die Folgen der Rücknahmefiktion zu belehren. Die Einstellung setzt dabei sowohl voraus, dass die Asylwerber ordnungsgemäß geladen wurden als auch, dass sie gemäß § 33 Abs. 4 AsylG ordnungsgemäß auf die Rechtsfolgen einer Nichtwahrnehmung des Anhörungstermins hingewiesen worden sind.An letzterem fehlt es hier indes. Bereits im stattgebenden Eilbeschluss vom 17. Dezember 2019 hat das Gericht betont, dass § 33 Abs. 4 AsylG eine schriftliche Belehrung über die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen verlangt, die gegen Empfangsbestätigung zu erteilen ist (Beschluss vom 17. Dezember 2019 - VG 19 L 595.19 A -, juris Rn. 9 ff.). Zu einem solchen Hinweis gehört, dass die Fallgruppen des § 33 Abs. 2 AsylG benannt werden, bei denen ein Nichtbetreiben des Verfahrens gesetzlich vermutet wird, und dass der Hinweis keine Informationen enthält, die geeignet sind, beim Adressaten Fehlvorstellungen bezüglich der geltenden Rechtslage hervorzurufen. Darüber hinaus gebietet der Grundsatz des fairen Verfahrens eine Belehrung darüber, dass das Bundesamt im Fall der Feststellung der Einstellung des Verfahrens gemäß § 32 Satz 2 AsylG ohne weitere Anhörung nach Aktenlage über das Vorliegen von Abschiebungsverboten entscheidet (statt vieler vgl. nur VG Berlin, Beschluss vom 8. Dezember 2017 - VG 31 L 566.17 -, BA S. 5 m.w.N.). Ferner ist erforderlich, dass der gemäß § 33 Abs. 4 AsylG nötige Hinweis gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. 1 a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und § 24 Abs. 1 AsylG in einer für den Asylbewerber verständlichen Sprache erteilt werden muss. Die Belehrung kann schließlich nur dann ihre Unterrichtungs- und Warnfunktion erfüllen, wenn sie vom Asylbewerber verstanden wird. Sie muss also in einer Sprache erfolgen, deren Verständnis bei dem jeweiligen Ausländer vorausgesetzt werden kann. Die Belehrung „gegen Empfangsbestätigung“ setzt außerdem noch den tatsächlichen Empfang der Belehrung durch den Asylantragsteller sowie die Bestätigung durch diesen, dass er diese erhalten hat, voraus. Hier ist eine diesen Anforderungen entsprechende Belehrung nicht erfolgt. Hierzu hat das Gericht im Eilverfahren bereits wie folgt ausgeführt (a.a.O., Rn. 11): „Der Abschnitt der Belehrung der Antragsteller, der sich dem Nichtbetreiben des Verfahrens widmet, genügt der gesetzlichen Hinweispflicht nicht. Dort heißt es, dass das Asylverfahren, wenn es nicht betrieben wird, als zurückgenommen betrachtet werden 'kann'. Weiter heißt es, dass das Bundesamt im Falle der Rücknahmefiktion das Verfahren einstellt und ohne weitere Anhörung nach Aktenlage entscheidet, ob ein Abschiebungsverbot entscheidet. Ebenso könne das Bundesamt statt einer Entstellung auch nach Aktenlage entscheiden. Diese Belehrung genügt in zwei Hinsichten nicht der Hinweispflicht aus § 33 Abs. 4 AsylG. Zum einen widerspricht sie der Gesetzeslage insoweit als sie ausführt, dass der Asylantrag im Fall des Nichtbetreibens als zurückgenommen betrachtet werden 'kann'. Nach § 33 Abs. 1 AsylG gilt der Asylantrag bei Nichtbetreiben nämlich als zurückgenommen. Anders als die Formulierung in dem Belehrungsschreiben suggeriert, ist das Asylverfahren im Fall des § 33 Abs. 1 AsylG kraft Gesetzes beendet. Das Bundesamt hat insoweit also kein Ermessen und ist dementsprechend an einer Sachentscheidung gehindert. Insoweit widerspricht die Belehrung dem Zweck der Hinweispflicht, für Rechtsklarheit zu sorgen. Dem Adressaten müssen die Rechtsfolgen seines Nichtbetreibens in der gebotenen Deutlichkeit vor Augen geführt werden. Dem genügt die zitierte Passage nicht. Denn sie ist geeignet, bei dem Adressaten Fehlvorstellungen über die nach § 33 Abs. 1 AsylG eintretenden Rechtsfolgen hervorzurufen (VG Berlin, Beschluss vom 16. Januar 2019 - VG 34 L 442.18 A -, juris Rn. 18 m.w.N. auch auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Januar 2018 - VGH A 9 S 350/17 -, juris Rn. 26). Zum anderen widerspricht die Belehrung der Gesetzeslage im Hinblick auf die Folgen eines unverschuldeten Nichterscheinens zu dem Anhörungstermin. Soweit ausgeführt wird, in diesem Fall könne das Bundesamt statt einer Einstellung auch nach Aktenlage oder nach Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme über den Asylantrag entscheiden, ist auch dies unzutreffend. Im Fall eines unverschuldeten Nichterscheinens kommt nämlich eine Einstellung des Verfahrens schon von vornherein nicht in Betracht. Wie gesehen, ist das Verfahren in diesem Fall vielmehr gemäß § 33 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AsylG fortzuführen. Schon in dieser Hinsicht ist das Belehrungsschreiben missverständlich. Darüber hinaus widerspricht es der gesetzlichen Bestimmung des § 25 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Danach kommt eine Entscheidung nach Aktenlage nur dann in Betracht, wenn der Ausländer ohne genügende Entschuldigung nicht zur Anhörung erscheint. Im Rückschluss ist eine Entscheidung nach Aktenlage bei entschuldigter Versäumnis daher nicht zulässig (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 16. Juli 2018 - VG 36 L 266.18 A -, BA S. 4; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 15. April 2019 - BVerwG 1 C 46/18 -, juris Rn. 28). Auch die in dem Ladungsschreiben vom 19. August 2019 an die Antragsteller enthaltene Belehrung genügt den Anforderungen des § 33 Abs. 4 AsylG nicht. Dort wurden diese zwar – zutreffend – (...) belehrt (...). Das Bundesamt hat den Antragstellern indessen das Ladungsschreiben sowie den darin enthaltenen Hinweis, auch wenn die Antragsteller den Erhalt ohne Angabe eines Datums quittiert haben (Bl. 115 f. des Verwaltungsvorgangs), nur in deutscher Sprache zukommen lassen. Das ist mit der Bestimmung des § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG bzw. mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. 1a der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes nicht vereinbar (s. VG Berlin, Beschluss vom 16. Juli 2018, a.a.O.). Nach der zuletzt genannten Bestimmung werden Antragsteller in einer Sprache, die sie verstehen oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie verstehen, über den Verlauf des Verfahrens und über ihre Rechte und Pflichten während des Verfahrens sowie darüber informiert, welche Folgen es haben kann, wenn sie ihren Pflichten nicht nachkommen und nicht mit den Behörden zusammenarbeiten. Aus dem Akteninhalt ergibt sich aber, dass die Antragsteller nur der arabischen Sprache mächtig sind (Bl. 38 des Verwaltungsvorgangs). Kenntnisse der deutschen Sprache konnte das Bundesamt nicht voraussetzen, weshalb das Schreiben den Anforderungen von § 33 Abs. 4 AsylG nicht genügt. Ob dies auch dann gilt, wenn ein Ausländer bereits zu diesem Zeitpunkt von einem (deutschsprachigem) Anwalt vertreten wird, kann hier dahinstehen, weil es darauf nicht ankommt. Denn das Bundesamt hat vorliegend zwar auch den der deutschen Sprache mächtigen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller schriftlich über den für den 26. August 2019 anberaumten Anhörungstermin informiert. Dem Schreiben war auch ein in deutscher Sprache abgefasster Zusatz des gleichen – zutreffenden – Inhalts beigefügt, wie jenem an die Antragsteller gerichteten Schreiben vom 19. August 2019. Allerdings lässt sich eine Bestätigung des Verfahrensbevollmächtigten über den Empfang dieses Dokuments (§ 33 Abs. 4 AsylG) nicht feststellen. Das Erfordernis der Empfangsbestätigung, das Beweiszwecken dient, gilt aber auch dann, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten wird (VG Berlin, Beschluss vom 9. Dezember 2019 - VG 6 L 461.19 A -, BA S. 3 m.w.N.; a.A. offenbar VG Berlin, Beschluss vom 30. Juli 2019 - VG 35 L 217.19 A -, BA S. 6). Die kumulativ zu wahrenden Voraussetzungen (schriftliche Belehrung in verständlicher Sprache gegen Empfangsbestätigung) sind hier folglich nicht beachtet. Das den Antragstellern gegen Empfangsbestätigung ausgehändigte Ladungsschreiben konnten sie nämlich nicht verstehen. Bei dem Schreiben an deren Anwalt, das dieser verstehen konnte, ist wiederum dessen Empfang nicht belegt, was zulasten der Antragsgegnerin geht. Eine wechselseitige Zurechnung von Sprachkenntnissen oder Empfangsnachweisen verbietet sich, was schon das Gebot der Rechtsklarheit sowie Rechtssicherheit verlangt." Daran ist nach erneuter Überprüfung auch unter Würdigung des Vorbringens der Beklagten festzuhalten. Soweit die Beklagte meint, die Besonderheit des hiesigen Falles, die darin liege, dass die Ladung dem Bevollmächtigten der Kläger (genauer: dessen Büro) „nachweislich“ auch telefonisch übermittelt worden sein soll, rechtfertige ausnahmsweise eine andere Beurteilung, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Es ist nicht erkennbar, warum die hiesigen Umstände des Falles und insbesondere die erwähnte Telefonnotiz eine wechselseitige Zurechnung von Sprachkenntnissen und Empfangsbestätigung erlauben oder gar gebieten sollten. Der Telefonvermerk, auf den die Beklagte abhebt (Bl. 119 des Verwaltungsvorgangs), enthält nur Informationen darüber, dass dem Büro des Klägervertreters mitgeteilt worden sein soll, die Anhörung am 26. August 2019 werde auf den 17. September 2019 verschoben. Dass in diesem Telefonat zugleich die gemäß § 33 Abs. 4 AsylG nötigen Hinweise erteilt worden wären, ergibt sich daraus nicht, weshalb schon unklar bleibt, warum sich das Telefonat hier entscheidend auswirken sollte. Davon abgesehen genügen (fern-)mündlich erteilte Hinweise, wenn sie in diesem Telefonat denn ausgesprochen worden sein sollten, ohnehin nicht dem Schriftformerfordernis aus § 33 Abs. 4 AsylG. Unabhängig davon ersetzt ein Vermerk über ein Telefonat, auch wenn behördlich verfasst, nicht das Erfordernis einer gesetzlich ebenfalls vorgeschriebenen Empfangsbestätigung. Daher ist im Ergebnis nach wie vor nicht feststellbar, dass die nötigen Hinweise dem Bevollmächtigten ordnungsgemäß erteilt wurden. Die von der Beklagten hierzu eingenommene Position, es sei ja auch nicht ersichtlich, dass das an den Bevollmächtigten mit einfacher Post übermittelte (korrekte) Hinweisschreiben diesen nicht erreicht habe, verkennt, dass nicht die Ausländer für den Nicht-Zugang darlegungs- und beweisbelastet sind, sondern die Beklagte für den Zugang. Daher kann auch dieser Einwand zu keiner anderen Bewertung führen. Im Übrigen stützt auch der Zweck des § 33 AsylG die Ansicht der Beklagten nicht. Im Gegenteil: § 33 Abs. 4 AsylG kommt eine Warnfunktion zu (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27. März 2017 - OVG 1 LZ 92/17 -, juris Rn. 14; ebenfalls VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Januar 2018 - VGH A 9 S 350/17 -, juris Rn. 23). Die Warnung kann allerdings nur dann ihren Zweck erfüllen, wenn Gewissheit über ihren Erhalt besteht (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 10. März 2017 - VG 17 L 212/17.A -, juris Rn. 37). Andernfalls kann der Ausländer sein Verhalten nicht an der Warnung ausrichten. Vom Erhalt ist zwar nicht nur dann auszugehen, wenn an den Ausländer persönlich zugestellt wird. Vielmehr reicht aus, wenn die Zustellung an den Bevollmächtigten des Ausländers erfolgt (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, ebd.). Eben das - die Zustellung an den Bevollmächtigten - muss dann aber auch nachweislich erfolgt sein (so offenbar auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 24. April 2018 - VGH 6 ZB 17.31593 -, juris Rn. 5; ebenso VG Freiburg, Beschluss vom 11. Januar 2018 - VG A 4 K 8989/17 -, juris Rn. 12), woran es hier fehlt. 2. Soweit die Klage über die Anfechtung des Bescheides vom 8. November 2019 hinaus darauf gerichtet ist, die Beklagte zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, ist sie schon unzulässig, weil unstatthaft. Stellt das Bundesamt ein Asylverfahren nach §§ 32, 33 AsylG zu Unrecht ein, kann der Betroffene hiergegen im Wege der Anfechtungsklage Rechtsschutz erlangen. Das Gericht darf mit der Aufhebung der nach §§ 32, 33 AsylG getroffenen Entscheidung jedoch nicht zugleich über die Begründetheit des Begehrens auf Gewährung von Asyl und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entscheiden. Stattdessen ist die Sachentscheidung nach den Regelungen des Asylgesetzes zunächst dem Bundesamt vorbehalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013, a.a.O., Rn. 14 m.w.N.). Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, jene zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger wenden sich gegen die Einstellung ihres Asylverfahrens und begehren die Anerkennung als Asylberechtigte. Sie beantragten am 19. August 2019 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) Asyl. Am Tag der Antragstellung erhielten sie eine Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten, die ihnen von einem Dolmetscher vorgetragen und in schriftlicher Übersetzung in der arabischen Sprache ausgehändigt wurde, was die Klägerin zu 1. durch ihre Unterschrift (für sich und die Kläger zu 2. bis 4.) bestätigte. Diese Belehrung lautete unter anderem wie folgt: „Nichtbetreiben des Verfahrens: Wenn Sie Ihr Asylverfahren nicht betreiben, kann Ihr Asylantrag als zurückgenommen betrachtet werden. (…) Gilt der Asylantrag als zurückgenommen, stellt das Bundesamt das Verfahren ein und entscheidet ohne weitere Anhörung nach Aktenlage, ob ein Abschiebungsverbot vorliegt. Haben Sie unentschuldigt den Termin zur Anhörung versäumt, kann das Bundesamt statt einer Einstellung auch nach Aktenlage oder nach Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahem über den Asylantrag entscheiden.“ Daneben wurde den Klägern am 19. August 2019 eine in deutscher Sprache abgefasste Terminsbenachrichtigung zur Anhörung übergeben, auf der die undatierte handschriftliche Bemerkung „erhalten“ zu erkennen ist nebst einer unleserlichen Unterschrift. Die Terminsbenachrichtigung enthielt folgenden Hinweis: „Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass Ihr Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen. Dies gilt nicht, wenn Sie unverzüglich nachweisen, dass Ihr Nichterscheinen auf Hinderungsgründe zurückzuführen war, auf die Sie keinen Einfluss hatten. Im Falle einer Verhinderung durch Krankheit müssen Sie unverzüglich die Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachweisen, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht. Wenn Sie bei der Krankenkasse als arbeitsunfähig gemeldet sind, müssen Sie dieser die Ladung zum Termin unverzüglich mitteilen. Können Sie dem Bundesamt keinen Nachweis über die Hinderungsgründe vorlegen, entscheidet das Bundesamt ohne weitere Anhörung nach Aktenlage, ob Abschiebungsverbote vorliegen.“ Ein Schreiben mit einem gleichlautenden Hinweis übersandte das Bundesamt am 19. August 2019 mit einfacher Post auch an den Bevollmächtigen der Kläger. Am 23. August 2019 wurde das Büro des Bevollmächtigten der Kläger ausweislich eines Aktenvermerks sodann darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Anhörung am 26. August 2019 nicht stattfinde und ein neuer Termin für den 17. September 2019 angesetzt werde. Die Mandantschaft möge rechtszeitig informiert werden. Mit Schreiben vom selben Tage informierte das Bundesamt die Kläger über ihren Bevollmächtigten (gleichfalls mit einfacher Post) auch schriftlich über die Terminverschiebung unter Bezugnahme auf das am selben Tag geführte Telefonat. Zum Termin am 17. September 2019 beim Bundesamt erschienen die Kläger nicht. Darauf gab das Bundesamt dem Bevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 20. September 2019 Gelegenheit, innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Schreibens schriftlich zum Asylantrag der Kläger Stellung zu nehmen. Sollte hierauf eine Antwort ausbleiben, werde das Bundesamt nach Aktenlage entscheiden. Mit Bescheid vom 8. November 2019, der einem namentlich unterzeichneten Aktenvermerk zufolge am 11. November 2019 als Einschreiben zur Post gegeben wurde, stellte das Bundesamt fest, dass die Asylanträge als zurückgenommen gölten, die Asylverfahren eingestellt würden und keine Abschiebungsverbote bestünden. Es forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall, dass sie die Ausreisefrist nicht einhielten, drohte es ihnen die Abschiebung nach Libyen oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung stellt der Bescheid darauf ab, dass vermutet werde, dass die Kläger würden das Verfahren nicht betreiben, da sie zur persönlichen Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen seien. Hiergegen haben die Kläger am 25. November 2019 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt (VG 19 L 595.19 A). Sie bringen vor, über den Termin zur persönlichen Anhörung nicht rechtzeitig informiert worden zu sein, da die Terminmitteilung nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Die Kläger beantragen schriftsätzlich, 1. den Bescheid des Bundesamtes vom 8. November 2019 aufzuheben; 2. die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigten anzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie meint, die Ladung zur Anhörung sei ordnungsgemäß bewirkt worden. Im konkreten Fall sei eine wechselseitige Zurechnung der Sprachkenntnisse des Bevollmächtigen einerseits und des Empfangsnachweises der Kläger andererseits mit dem Gebot der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit vereinbar. Insbesondere sei die Ladung dem Prozessbevollmächtigten zusätzlich auch telefonisch übermittelt worden, was ein Aktenvermerk belege. Ein Schreiben desselben Inhalts sei am selben Tag zudem an den Prozessbevollmächtigen gesendet worden. Es sei nicht ersichtlich, dass dieses nicht zugegangen sei. Damit hätten dem Bevollmächtigten und somit auch den Klägern alle notwendigen Informationen in verständlicher Weise vorgelegen. Eine andere Bewertung würde im vorliegenden Fall zu einem völlig unbilligen und vom Sinn und Zweck des § 33 AsylG nicht gewollten Ergebnis führen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.