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Urteil

19 K 12.16

VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0528.19K12.16.00
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Leitsätze
1. Ist eine zur Kenntnis gegebene Baugenehmigung mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen, setzt diese Rechtsbehelfsbelehrung auch die Widerspruchsfrist der Nachbarn in Gang. Das gilt jedoch nur dann, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung nicht spezifisch an den Bauherrn gerichtet ist, also neutral formuliert ist. Insoweit ist die Widerspruchsfrist regelmäßig gegenüber einem einzelnen Wohnungseigentümer als Nachbarn nicht bekanntgegeben worden, wenn nur die Kanzlei, die die Wohnungseigentümergemeinschaft vertritt, von der Genehmigung Kenntnis erlangt hat.(Rn.17) 2. Ein Sondereigentümer ist grundsätzlich dahingehend klagebefugt, auch mittels einer öffentlich-rechtlichen Nachbarklage Beeinträchtigungen abzuwehren, die ihre rechtliche Grundlage in der einem außerhalb der Eigentümergemeinschaft stehenden Dritten erteilten behördlichen Genehmigung haben, sofern der Behörde bei ihrer Entscheidung auch der Schutz der nachbarlichen Interessen des Sondereigentums aufgetragen wurde. Anders ist dies nur dann, wenn eine Rechtsverletzung hinsichtlich des Sondereigentums offensichtlich ausgeschlossen ist oder wenn der Miteigentümer ausschließlich Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums geltend macht.(Rn.19) 3. Wohnungseigentümer sind regelmäßig nicht durch eine einem Dritten erteilte Baugenehmigung, in diesem Fall für die Ausweitung der Betriebszeiten in einer Bäckerei, für im Teileigentum desselben Hauses stehende Räume in eigenen Rechten verletzt. Insoweit schließt das Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer ein und desselben Grundstücks aus.  Eine Konsequenz dieser Besonderheit ist, dass Miteigentümer, die sich durch grundstücksinterne Störungen belästigt fühlen, die durch Ausnutzung einer Baugenehmigung entstehen, gegen eine Baugenehmigung wenden müssten, die für ein Grundstück erteilt ist, das auch in ihrem (Mit-)Eigentum steht. Insoweit fehlt es an der für die öffentlich-rechtliche Nachbarklage kennzeichnenden Dreiecksbeziehung Darüber hinaus ist eine grundstückbezogen wirkende Baugenehmigung für ein der Gemeinschaft gehörendes Grundstück im Ausgangspunkt für alle Miteigentümer ein ausschließlich begünstigender Verwaltungsakt. Aufgrund dieser Besonderheiten richten sich die Rechtsverhältnisse auf Grundstücken, die nach dem Wohnungseigentumsgesetz geteilt sind, grundsätzlich allein nach dem bürgerlichen Recht.(Rn.21) Dies gilt auch gegenüber Störungen, die bei der baulichen Nutzung des gemeinschaftlichen Grundstücks nicht von einem Mitglied der Eigentümergemeinschaft, sondern von einem außenstehenden Dritten verursacht werden.(Rn.22) Der Verweis auf den Zivilrechtsweg führt auch nicht zu einer Verkürzung des Rechtsschutzes der Wohnungseigentümer.(Rn.24)
Tenor
Die Klagen werden abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1. 50 % und die Kläger zu 2. und 3. 50 %, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Beigeladenen jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist eine zur Kenntnis gegebene Baugenehmigung mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen, setzt diese Rechtsbehelfsbelehrung auch die Widerspruchsfrist der Nachbarn in Gang. Das gilt jedoch nur dann, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung nicht spezifisch an den Bauherrn gerichtet ist, also neutral formuliert ist. Insoweit ist die Widerspruchsfrist regelmäßig gegenüber einem einzelnen Wohnungseigentümer als Nachbarn nicht bekanntgegeben worden, wenn nur die Kanzlei, die die Wohnungseigentümergemeinschaft vertritt, von der Genehmigung Kenntnis erlangt hat.(Rn.17) 2. Ein Sondereigentümer ist grundsätzlich dahingehend klagebefugt, auch mittels einer öffentlich-rechtlichen Nachbarklage Beeinträchtigungen abzuwehren, die ihre rechtliche Grundlage in der einem außerhalb der Eigentümergemeinschaft stehenden Dritten erteilten behördlichen Genehmigung haben, sofern der Behörde bei ihrer Entscheidung auch der Schutz der nachbarlichen Interessen des Sondereigentums aufgetragen wurde. Anders ist dies nur dann, wenn eine Rechtsverletzung hinsichtlich des Sondereigentums offensichtlich ausgeschlossen ist oder wenn der Miteigentümer ausschließlich Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums geltend macht.(Rn.19) 3. Wohnungseigentümer sind regelmäßig nicht durch eine einem Dritten erteilte Baugenehmigung, in diesem Fall für die Ausweitung der Betriebszeiten in einer Bäckerei, für im Teileigentum desselben Hauses stehende Räume in eigenen Rechten verletzt. Insoweit schließt das Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer ein und desselben Grundstücks aus. Eine Konsequenz dieser Besonderheit ist, dass Miteigentümer, die sich durch grundstücksinterne Störungen belästigt fühlen, die durch Ausnutzung einer Baugenehmigung entstehen, gegen eine Baugenehmigung wenden müssten, die für ein Grundstück erteilt ist, das auch in ihrem (Mit-)Eigentum steht. Insoweit fehlt es an der für die öffentlich-rechtliche Nachbarklage kennzeichnenden Dreiecksbeziehung Darüber hinaus ist eine grundstückbezogen wirkende Baugenehmigung für ein der Gemeinschaft gehörendes Grundstück im Ausgangspunkt für alle Miteigentümer ein ausschließlich begünstigender Verwaltungsakt. Aufgrund dieser Besonderheiten richten sich die Rechtsverhältnisse auf Grundstücken, die nach dem Wohnungseigentumsgesetz geteilt sind, grundsätzlich allein nach dem bürgerlichen Recht.(Rn.21) Dies gilt auch gegenüber Störungen, die bei der baulichen Nutzung des gemeinschaftlichen Grundstücks nicht von einem Mitglied der Eigentümergemeinschaft, sondern von einem außenstehenden Dritten verursacht werden.(Rn.22) Der Verweis auf den Zivilrechtsweg führt auch nicht zu einer Verkürzung des Rechtsschutzes der Wohnungseigentümer.(Rn.24) Die Klagen werden abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1. 50 % und die Kläger zu 2. und 3. 50 %, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Beigeladenen jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Drittanfechtungsklagen haben keinen Erfolg. Sie sind bereits unzulässig. 1. Dies ergibt sich allerdings nicht aus § 68 Abs. 1 VwGO. Beiden Klagen ging ein ordnungsgemäß durchgeführtes und insbesondere rechtzeitig eingeleitetes Vorverfahren voraus. Die Widersprüche wurden sämtlich fristgerecht erhoben. Das gilt auch für die Widersprüche der Kläger zu 2. und 3. Die Behörde hat der Wohnungseigentümergemeinschaft die Baugenehmigung des Nachbarn zwar bereits mit Schreiben vom 13. März 2015 zur Kenntnis gegeben. Ist eine „zur Kenntnis“ gegebene Baugenehmigung mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen, setzt diese Rechtsbehelfsbelehrung auch die Widerspruchsfrist der Nachbarn in Gang. Das gilt jedoch nur dann, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung nicht spezifisch an den Bauherrn gerichtet ist, also neutral formuliert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2010 - BVerwG 7 B 36/09 -, juris Rn. 16). Das ist hier der Fall. Weitere Voraussetzung für das In-Gang-setzen der Widerspruchsfrist der Kläger zu 2. und 3. ist aber, dass die Baugenehmigung des Beigeladenen ihnen gegenüber auch bekannt gegeben wurde. Hieran fehlt es indes. Das Bezirksamt hat die Baugenehmigung ohne weiter erklärende Zusätze an diejenige Kanzlei gerichtet, die in einem vorherigen Verfahren(sabschnitt) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Wohnungseigentümergemeinschaft...angezeigt hatte (Bl. 21 des Verwaltungsvorgangs zum Verfahren VG 19 K 39.16). Diese vertrat aber die Eigentümergemeinschaft und gerade nicht die einzelnen Eigentümer. Die Wohnungseigentümer sind allerdings nicht mit der nach § 10 Abs. 6 WEG teilrechtsfähigen Gemeinschaft identisch (vgl. Bärmann/Pick, Wohnungseigentumsgesetz, 19. Aufl. 2010, § 10 Rn. 37). Anhaltspunkte dafür, dass das Bezirksamt hier einen Bekanntgabewillen nicht nur im Hinblick auf die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte, sondern darüber hinaus auch im Hinblick auf die einzelnen Mitglieder der Gemeinschaft fehlen hier aber (anders im Fall vor dem BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 - BVerwG 8 C 2/92 -, NJW-RR 1995, 73 ). Ist den Klägern zu 2. und 3. die Baugenehmigung sonach nicht durch das Schreiben vom 13. März 2015 bekanntgegeben worden, waren ihre am 8. Mai 2015 erhobener Widersprüche in jedem Fall fristgerecht. 2. Die Kläger sind jedoch nicht gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. a) Das folgt für die Kläger zu 2. und 3. allerdings noch nicht aus ihrem Status als Sondereigentümer. Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein Sondereigentümer klagebefugt ist, auch mittels einer öffentlich-rechtlichen Nachbarklage Beeinträchtigungen abzuwehren, die ihre rechtliche Grundlage in der einem außerhalb der Eigentümergemeinschaft stehenden Dritten erteilten behördlichen Genehmigung haben, sofern der Behörde bei ihrer Entscheidung auch der Schutz der nachbarlichen Interessen des Sondereigentums aufgetragen ist (BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - BVerwG 4 B 92/92 -, juris Rn. 9). Anders ist dies nur dann, wenn eine Rechtsverletzung hinsichtlich des Sondereigentums offensichtlich ausgeschlossen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juli 2017 - VGH 5 S 2602/15 -, BeckRS 2017, 128508; nachgehend BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2018 - BVerwG 4 B 75.17 -, juris) oder wenn der Miteigentümer ausschließlich Beeinträchtigungen des gemeinschaftlichen Eigentums geltend macht (so Bayerischer VGH, Beschluss vom 1. März 2018 - VGH 1 CS 17.2539 -, juris Rn. 3 m.w.N.). Beides ist hier aber nicht der Fall. Im Kern wenden sich die Kläger zu 2. und 3. gegen die von ihnen angenommene Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs durch das Vorhaben sowie dessen angenommene Rücksichtslosigkeit. Beides betrifft nicht nur das gemeinschaftliche Eigentum, sondern - vor allem sofern unzumutbare Immissionen gerügt werden - ebenso die Nutzbarkeit ihres in unmittelbarer Nähe zum Vorhaben gelegenen Sondereigentums. b) Öffentlich-rechtliche Abwehransprüche können seitens der Kläger hier indessen aus anderen Gründen nicht geltend gemacht werden, weder aus einfachem Recht (aa.) noch aus Verfassungsrecht (bb.). aa) Die Kläger zu 2. und 3. können als Wohnungseigentümer nicht im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO darlegen, durch die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für im Teileigentum desselben Hauses stehende Räume in eigenen Rechten verletzt zu sein. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich an seiner Rechtsprechung festgehalten (s. Urteil vom 12. März 1998 - BVerwG 4 C 3/97 -, juris Rn. 18), nach der das Sondereigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz öffentlich-rechtliche Nachbarschutzansprüche innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer ein und desselben Grundstücks ausschließt. Das ist Folge des Umstandes, dass das Wohnungseigentum als Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit einem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört (§ 1 Abs. 2 WEG), eine besondere Form des Miteigentums ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 - BVerwG 4 C 20/85 -, juris Rn. 12), bei der jeder Sondereigentümer zugleich Miteigentümer des gemeinschaftlichen Grundstücks ist. Eine Konsequenz dieser Besonderheit ist, dass Miteigentümer, die sich durch grundstücksinterne Störungen belästigt fühlen, die durch Ausnutzung einer Baugenehmigung entstehen, gegen eine Baugenehmigung wenden müssten, die für ein Grundstück erteilt ist, das auch in ihrem (Mit-)Eigentum steht. Insoweit fehlt es an der für die öffentlich-rechtliche Nachbarklage kennzeichnenden Dreiecksbeziehung (ebd.). Darüber hinaus ist eine grundstückbezogen wirkende Baugenehmigung für ein der Gemeinschaft gehörendes Grundstück im Ausgangspunkt für alle Miteigentümer ein ausschließlich begünstigender Verwaltungsakt. Denn die Baugenehmigung, gleichviel, wem sie tatsächlich nützt, erschöpft sich in der Feststellung, dass bauliche Maßnahmen auf dem Grundstück, das anteilig allen Miteigentümern gehört, mit dem öffentlichen Recht übereinstimmen, und gibt einen Bau insoweit frei. Sie ergeht unbeschadet der Rechte Dritter (§ 71 Abs. 4 BauO Bln). Negative Folgen können für Miteigentümer erst durch die Verwirklichung der Baugenehmigung eintreten, nämlich, wenn dadurch private Rechte verletzt werden (für eine Baugenehmigung das Gemeinschaftseigentum betreffend vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 1990, a.a.O., Rn. 8 ff.). Aufgrund dieser Besonderheiten richten sich die Rechtsverhältnisse auf Grundstücken, die nach dem Wohnungseigentumsgesetz geteilt sind, grundsätzlich allein nach dem bürgerlichen Recht (BVerwG, Urteil vom 12. März 1998, a.a.O., Rn. 20). Etwaige öffentlich-rechtliche Drittschutzansprüche werden durch das Zivilrecht überlagert und verdrängt (vgl. ebd.). Dies gilt entgegen der Ansicht der Kläger auch gegenüber Störungen, die bei der baulichen Nutzung des gemeinschaftlichen Grundstücks nicht von einem Mitglied der Eigentümergemeinschaft, sondern von einem außenstehenden Dritten verursacht werden (ebd., Rn. 18). Hintergrund dessen ist, dass der Ausschluss öffentlich-rechtlicher Schutzansprüche durch das Wohnungseigentumsgesetz nicht personen-, sondern grundstücksbezogen ist (ebd.). Anders gewendet: Unterliegt ein Grundstück nach seiner Aufteilung dem Regime des Wohnungseigentumsgesetzes, kann gegen Störungen, die ihren Ursprung auf dem gemeinschaftlichen Grundstück haben, nur zivilrechtlich vorgegangen werden - unabhängig davon, ob der Störer Mitglied der Gemeinschaft ist oder nicht. Für den Abwehranspruch des Wohnungseigentümers ist nämlich entscheidend, dass das Wohnungseigentumsgesetz den Inhalt des Sondereigentums und damit zugleich die auf ihm beruhende Abwehrbefugnis gegenüber allen Beeinträchtigungen bestimmt, die ihren Ursprung auf dem gemeinschaftlichen Grundstück haben. Auch ein Dritter darf das Sondereigentum baulich nur so nutzen, wie es jeweils gemäß § 15 Abs. 1 und 3 WEG ausgestaltet ist. Dementsprechend kann nach § 15 Abs. 3 WEG jeder Wohnungseigentümer einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit sich die Regelung hieraus nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht. Soweit keine speziellen vertraglichen Regelungen bestehen, gelten ergänzend die Normen des öffentlichen Baurechts, und zwar unabhängig davon, ob sie nachbarschützend sind oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1988 - BVerwG 4 C 1.86-, juris Rn. 11). Selbst dann besteht aber kein selbständiger öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch; vielmehr beruht die Anwendbarkeit öffentlichen Rechts auch dann auf der privatrechtlichen Vorschrift des § 15 Abs. 3 WEG (BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2006 - BVerfG 1 BvR 2304/05 -, juris Rn. 15 m.w.N.). Voraussetzung dieses Vorrangs des privaten Rechts im Falle der Störungen durch Dritte ist auch nicht, dass der Dritte mit einem anderen Miteigentümer zusammenwirkt. Soweit die Kläger unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 28. Februar 1990 - BVerwG 4 B 32/90 -, juris Rn. 7) anderer Meinung sind und geltend machen, es fehle hier an einem solchen Zusammenwirken des Beigeladenen mit dessen Vermieter, da dieser seine Zustimmung zur genehmigten Nutzungsänderung nicht erteilt habe und diese missbillige, wird verkannt, dass das Bundesverwaltungsgericht das Erfordernis des Zusammenwirkens allein auf den Rechtsschutz nach § 43 WEG (in der bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung; im Folgenden: a.F.) bezogen hat. Zuletzt hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage der Klagebefugnis im gerichtlichen Verwaltungsstreitverfahren auch ausdrücklich von jener der Rechtsschutzmöglichkeit unter § 43 WEG a.F. entkoppelt (BVerwG, Beschluss vom 12. März 1998, a.a.O., Rn. 23) und den Privatrechtsvorrang vielmehr allein davon abhängig gemacht, dass die angegriffene Störung - wie hier - grundstücksinternen Ursprungs ist. Ungeachtet dessen wäre wegen des (nach wie vor) bestehenden Mietvertrages des Beigeladenen mit seinem Vermieter nach Auffassung der Kammer ein ausreichendes Zusammenwirken zwischen Teileigentümer und Beigeladenem auch gegeben (vgl. insoweit auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. September 1995 - VGH 5 S 2334/95 -, juris Rn. 2). Die besseren Gründe sprechen dafür, ein solches Zusammenwirken, wollte man es verlangen, nicht von kaum überprüfbaren inneren Tatsachen abhängig zu machen, sondern von dem Beweis zugänglichen objektiven Umständen. Der Verweis auf den Zivilrechtsweg führt auch nicht zu einer Verkürzung des Rechtsschutzes der Kläger, wie diese meinen. Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegenüber der Baugenehmigungsbehörde ist zwar mangels eines öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs nicht möglich. Er ist aber auch nicht erforderlich, weil sich Wohnungseigentümer - wie gezeigt - gegen die Ausnutzung einer nach ihrer Ansicht rechtswidrigen Baugenehmigung mit Hilfe der Zivilgerichte zur Wehr setzen können (BVerwG, Urteil vom 12. März 1998, a.a.O., Rn. 24), und zwar unabhängig davon, ob die Baugenehmigung einem Mitglied der Gemeinschaft erteilt wurde oder einem Dritten. Gegen einen anderen Sondereigentümer können Sondereigentümer nach § 15 Abs. 3 WEG vorgehen; es kann so verlangt werden, dass Störer eine rechtswidrige Beeinträchtigung ihres Sondereigentums durch bauliche Maßnahmen am Teileigentum verhindern (ebd.). Mit demselben Ziel können betroffene Sondereigentümer aber auch, etwa wenn der Nutzer der Baugenehmigung ein außerhalb der Gemeinschaft stehender Dritter ist, im ordentlichen Rechtsweg unmittelbar gegen den Dritten nach § 1004 BGB (i.V.m. § 15 Abs. 3 WEG) vorgehen (ebd. sowie BGH, Urteil vom 18. Januar 1995 - XII ZR 30/93 -, NJW-RR 1995, 715 m.w.N.). In beiden Fällen bleibt der Rechtsschutz nicht hinter dem Rechtsschutz zurück, der dem Wohnungseigentümer in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, wäre es zulässig, gewährt werden könnte. Soweit das für den Anspruch aus § 15 Abs. 3 WEG maßgebliche Privatrecht auf das öffentliche Baurecht Bezug nimmt, ist auch dies nämlich von den Zivilgerichten anzuwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1998, a.a.O., Rn. 22 ff.) mit der Folge, dass darüber (auch i.V.m. § 1004 BGB) ebenso rein öffentlich-rechtliche Verstöße geltend gemacht werden können. Das gilt auch ungeachtet der Bestandskraft einer Baugenehmigung (vgl. bereits BGH, Urteil vom 27. Mai 1959 - BGH V ZR 78/58 -, NJW 1959, 2013 ). Daher vermag auch der weitere Einwand der Kläger, eine bestandskräftige Baugenehmigung würde die Nutzung auch zivilrechtlich bindend autorisieren, nicht zu verfangen. Für die Klägerin zu 1. gilt nichts anderes. Auch ihr fehlt die Klagebefugnis. Denn wollte man einer Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen eine für ihr Grundstück erteilte Baugenehmigung die Klagebefugnis zusprechen, liefe die oben skizzierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Fällen leer, in denen es der Gemeinschaft gelingt, einen Mehrheitsbeschluss zur Klageerhebung gegen die Baugenehmigung vor den Verwaltungsgerichten zu fassen. In solchen Fällen könnte der Vorrang des Zivilrechts für Klagen gegen Störungen, die ihren Ursprung auf dem Grundstück der Gemeinschaft haben, nämlich umgangen werden, ohne dass die Interessenlage im Falle eines Mehrheitsbeschlusses eine entscheidend andere wäre im Vergleich zu der Fallgestaltung, in der sich nur einer der Sondereigentümer (oder mehrere, aber ohne dass eine Mehrheit erreicht wird) gegen eine Baugenehmigung zur Wehr setzen will. Schließlich liegt in all diesen Fällen - und dies ist entscheidend - eine grundstücksinterne Störung vor. Auch die Rechtsschutzmöglichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft erfahren dadurch keine Verkürzung. Denn auch sie kann nach Fassung eines entsprechenden Beschlusses nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Alt. 2 WEG (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2007 - BGH V ZR 175/06 -, juris Rn. 6 ff.) nach § 1004 BGB (i.V.m. § 15 Abs. 3 WEG) vorgehen (vgl. BGH, Urteile vom 16. Mai 2014 - BGH V ZR 131/13 - NJW 2014, 2640 und vom 29. November 1995 - BGH XII ZR 230/94, juris Rn. 7). Dass sie damit nicht, wie die Kläger einwenden, die Bestimmungen des Mietvertrags zwischen Vermieter und Mieter zu beeinflussen vermag, ist ohne Belang. Denn der Mietvertrag begründet weder gegenüber der Eigentümergemeinschaft, die - wie gezeigt - nicht identisch mit der Eigentümerin ist, noch gegenüber den Klägern zu 2. und 3. schuldrechtliche Duldungspflichten, allenfalls gegenüber dem Vermieter des Beigeladenen. Ob und wie eine erfolglose Ausschöpfung des Zivilrechtswegs Auswirkungen auf die Klagebefugnis hat, bedarf vorliegend keiner Klärung. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Kläger die zivilgerichtlichen Möglichkeiten gegen die Z...-GmbH vollständig genutzt hätten. Zwar hat der Vermieter diese nach (unwirksamer Kündigung) erfolglos auf Räumung in Anspruch genommen. Es ist aber nicht erkennbar, dass die Z...-GmbH nach § 1004 BGB auf Unterlassung in Anspruch genommen wurde. Dies bleibt hingegen der Klägerin zu 1. sowie auch den einzelnen Sondereigentümern unbenommen. bb) Auch aus einer Gesundheitsgefahr nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG können die Kläger eine Klagebefugnis nicht herleiten. Für die Klägerin zu 1. gilt das schon deshalb, weil sie als teilrechtsfähiger Verband sui generis (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - BGH V ZB 32/05 -, NJW 2005, 2061 ) nicht vom persönlichen Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG erfasst ist. Dies sind die Kläger zu 2. und 3. zwar durchaus. Gleichwohl besteht auch für sie keine Klagebefugnis aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Anders als die Kläger meinen, hängt das indes nicht von der Beantwortung der Frage ab, ob die Klagebefugnis gegen eine genehmigte Nutzung auf dem Grundstück der Eigentümergemeinschaft dann zu bejahen ist, wenn nicht nur Eigentumsschutz geltend gemacht wird, sondern ein Anspruch auf behördliches Einschreiten wegen hiervon ausgehender Gesundheitsgefahren (offengelassen BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1988 - BVerwG 4 C 1/86 -, juris Rn. 10; bejahend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. September 1993 - VGH 10 S 1735/91 -, juris Rn. 27 f. sowie VG Augsburg, Urteil vom 31. Januar 2001 - VG Au 4 K 99.383 -, juris Rn. 21; verneinend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Februar 2019 - 8 A 11076/18.OVG -, juris Rn. 38 m.w.N.). Denn auch wenn viel dafür spricht, dass für eine derartige Differenzierung keine Notwendigkeit besteht, da die Zivilgerichte durchaus Gesundheitsgefahren nicht ausklammern (s. OVG Rheinland-Pfalz, ebd.) und überdies der prinzipielle Anwendungsvorrang des einfachen (auch privaten) Rechts vor Heranziehung der Grundrechte (vgl. Sodan, in: ders./Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018) zu beachten ist, ist hier ein Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten überhaupt nicht klagegegenständlich, sondern lediglich eine - bereits erteilte - Baugenehmigung, was nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden kann. Und selbst wenn man annähme, dass die Frage nach der Klagebefugnis in den Fällen, wo eine Baugenehmigung angegriffen wird, nicht anders beantwortet werden kann, als in jener Konstellation, in der bei WEG-grundstücksintern verursachten Gesundheitsgefahren ein behördliches Einschreiten begehrt wird, nötigt das hiesige Verfahren nicht dazu, die aufgeworfene Frage zu entscheiden. Denn hier ist nach keiner denkbaren Betrachtungsweise eine Gesundheitsgefährdung der Kläger durch die angegriffene Baugenehmigung erkennbar. Soweit die Kläger auf eine Lärmbelästigung durch das Vorhaben abstellen, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Schwellenwert für eine Gesundheitsgefahr durch Lärm im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG überschritten wäre. Eine Gesundheitsgefahr wird im Fall von Außenpegeln tagsüber von 70 dB(A) und nachts bei 60 dB(A) angenommen und bei Innenraumpegel in Wohnräumen bei 40 dB(A) sowie in Schlafräumen von 30 dB(A) (BVerwG, Urteil vom 23. April 1997 - BVerwG 11 A 17/96-, juris Rn. 29 f.). Dass diese Werte vorliegend erreicht werden könnten, liegt (auch) angesichts der Ergebnisse der vorgelegten Lärmuntersuchung außerhalb jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit. Denn selbst unterstellt, die Kläger rügten zu Recht, dass einzelne Lärmquellen im Gutachten zu Unrecht nicht eingestellt worden wären, wäre auch dann, wenn weitere Lärmquellen zu berücksichtigen wären, unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt zu erwarten, dass die Gesundheitsgefahrschwellen erreicht werden. Schließlich führt eine Verdoppelung des Lärms zweier identischer Schallquellen, wie gerichtsbekannt ist, zu einer Erhöhung des Schalldruckpegels um lediglich 3 dB(A), eine Verzehnfachung zu einer Erhöhung von 10 dB(A) (vgl. Berliner Leitfaden, Lärmschutz in der verbindlichen Bauleitplanung 2017, S. 15). Selbst bei Hinzutreten bis zu zehn weiterer identischer Lärmquellen, die nicht einmal die Kläger sehen, wäre eine Gesundheitsgefahr hier also noch nicht zu befürchten, da die höchsten (in einem Wohnraum, der nicht als Schlafraum genutzt ist) festgestellten Gesamtgeräusch-Innendruckpegel nur 29,8 dB(A) betrugen (S. 18 des Gutachtens), die höchsten Außendruckpegel 35,4 dB(A) (ebd., S. 15). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Dementsprechend waren die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil er einen eigenen Antrag gestellt hat und damit ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Ein Grund, die Berufung zuzulassen, ist nicht gegeben, §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO. Die Kläger wenden sich gegen eine Baugenehmigung zur Erweiterung der Betriebszeiten einer Bäckerei mit Verkaufsraum und Ladencafé. Die Klägerin zu 1. ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft, der die Kläger zu 2. und 3. angehören. Im Eigentum der Gemeinschaft steht das Grundstück A... Straße 4 in 10119 Berlin. Es ist mit einem vierstöckigen Wohnhaus bebaut, bestehend aus Vorderhaus, zwei Seitenflügeln und einem Quergebäude. Die gemeinsame Wohnung der Kläger zu 2. und 3. liegt im 1. Obergeschoss des rechten Seitenflügels. Im Vorderhausgebäude befinden sich im Erdgeschoss zwei Gewerbeeinheiten. In einer davon - der rechts gelegenen - wird mit der Baugenehmigung Nr. 2011/4615 (nebst Abweichung vom Gebot der Barrierefreiheit) eine Bäckerei der Z...-GmbH betrieben, die Mieterin dieser Gewerbeeinheit ist. Zur Bäckerei gehören ein Verkaufsraum sowie ein Ladencafé mit 39 Gastplätzen. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans I-B5p vom 4. Januar 2011 (GVBl. 2011 S. 34), der das Grundstück als allgemeines Wohngebiet ausweist. Im Januar 2015 beantragte der Beigeladene, der Geschäftsführer der Z...-GmbH, beim Bezirksamt Mitte von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) eine Baugenehmigung zur Ausweitung der Betriebszeiten, insbesondere in der Backstube. Dem Antrag lag unter anderem eine im Auftrag des Beigeladenen erstellte Schalluntersuchung bei, derzufolge sich der geplante Betrieb nach im Einzelnen beschriebenen Messungen zum baulichen Schallschutz sowie der Lärmpegel innerhalb und außerhalb betroffener Räume nachts als vollständig immissionsverträglich erwiesen. Mit Bescheid vom 11. März 2015 (Nr. 2015/340) erteilte das Bezirksamt dem Beigeladenen antragsgemäß die Baugenehmigung. Der von der Klägerin zu 1. vorgerichtlich bevollmächtigten Kanzlei gab das Bezirksamt die Baugenehmigung mit Schreiben vom 13. März 2015 zur Kenntnis. Dem Kläger zu 3. wurde die Baugenehmigung per E-Mail am 10. April 2015 übermittelt. Die gegen die Baugenehmigung erhobenen Widersprüche der Klägerin zu 1. vom 13. April 2015 und der Kläger zu 2. und 3. vom 8. Mai 2015 wies das Bezirksamt mit Widerspruchsbescheiden vom 11. Dezember 2015 zurück. Zur Begründung wurde jeweils ausgeführt, es fehle den Klägern schon an der Widerspruchsbefugnis. Öffentlich-rechtliche Schutzansprüche innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft seien wegen der Ausgestaltung des Wohnungseigentumsgesetzes ausgeschlossen. Nichts anderes ergebe sich daraus, dass die angegriffene Baugenehmigung keinem Mitglied der Gemeinschaft erteilt worden sei, sondern einer Mieterin. Denn aufgrund der mietvertraglichen Beziehungen zwischen einem Mitglied der Gemeinschaft und der Mieterin liege ein Zusammenwirken mit dieser vor. Die Z...-GmbH sei deshalb keine außerhalb der Gemeinschaft stehende Dritte, sodass Rechtsschutz nur nach dem Wohnungseigentumsgesetz in Betracht komme. Mit den hiergegen erhobenen Klagen vom 11. und 15. Januar 2016, die das Gericht mit Beschluss vom 20. Juni 2016 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat, wenden die Kläger sich weiter gegen die Baugenehmigung. Sie halten den behördlichen Verweis auf den Zivilrechtsweg unter eingehender Darlegung ihrer Rechtsansicht für unzutreffend und die Klagen für zulässig. Unter anderem treten sie der Annahme eines Zusammenwirkens eines Eigentümers mit dem Beigeladenen entgegen. Dem Vermieter des Teileigentums sei der Bauantrag weder bekannt gewesen, noch habe er ihn gebilligt. Dann sei die Mieterin bzw. der Beigeladene aber sehr wohl als ein außerhalb der Gemeinschaft stehender Dritter anzusehen, das Wohnungseigentumsgesetz und damit auch die vom Bezirksamt zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht anwendbar. Hätten sie das Verwaltungsgericht nicht angerufen, würde der Beigeladene nun auch über eine bestandskräftige Baugenehmigung verfügen. Dann könnten sie aber zivilrechtlich die Unterlassung der Störungen nicht mehr verlangen. Den Vermieter über das Wohnungseigentumsgesetz darauf in Anspruch zu nehmen, seinerseits gegen den Beigeladenen vorzugehen, würde hier nicht weiterführen, da der Vermieter ja versucht habe, den Mietvertrag zu kündigen (aber vor den Zivilgerichten damit gescheitert sei). Ihnen nun den Zugang zum Verwaltungsgericht zu versagen, bedeute eine unzulässige Verkürzung ihrer verfassungsrechtlich verbürgten Rechtsweggarantie. Im Übrigen folge ihre Klagebefugnis nicht nur aus einfachem Recht, sondern auch aus ihrem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit, das durch den ständigen Lärm, den die Bäckerei auslöse, verletzt werde. Darüber hinaus seien ihre Klagen begründet, was sie ausführlich begründen. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Bezirksamtes Mitte von Berlin vom 11. März 2015 (Nr. 2015/340) in Gestalt der Widerspruchsbescheide derselben Behörde vom 11. Dezember 2015 aufzuheben. Der Beklagte und der Beigeladene beantragen, die Klagen abzuweisen. Beide halten die Klagen bereits für unzulässig, aber auch für unbegründet. Das Gericht hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Augenscheinsnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28. Mai 2019 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte (drei Bände) und den Verwaltungsvorgang des Beklagten (ein Leitzordner, zwei Halbhefter sowie den Verwaltungsvorgang zum Parallelverfahren VG 19 K 39.16) Bezug genommen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.