Beschluss
19 L 345.17
VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0404.19L345.17.0A
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Leitsätze
1. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis ist grundsätzlich nur statthaft, wenn der abgelehnte Antrag eine gesetzliche Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG ausgelöst hat, die durch die sofort vollziehbare Ablehnungsentscheidung der Behörde erlischt.(Rn.9)
2. Voraussetzung für den Eintritt einer Erlaubnisfiktion ist, dass sich der Ausländer zum Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Davon ist nicht auszugehen, wenn der Ausländer, in diesem Fall ein serbischer Staatsangehöriger, ohne entsprechendes Visum in die Bundesrepublik eingereist ist, obwohl er bereits bei der Einreise geplant hat, sich länger als 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen im Bundesgebiet aufzuhalten.(Rn.10)
Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn der Ausländer vor der Einreise in Serbien geheiratet hat, 2 Tage später einreist und 8 Tage später einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stellt.(Rn.11)
3. Grundsätzlich kann von dem Visumserfordernis abgesehen werden, wenn der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat. Ein Anspruch in diesem Sinne ist ein strikter Rechtsanspruch, der nur dann vorliegt, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat.(Rn.21)
Davon ist grundsätzlich nicht auszugehen, wenn der Ausländer nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt der Familie zu sichern und auch der Ehepartner hierzu nicht in der Lage ist.(Rn.23)
Das gleiche gilt, wenn der Ausländer die erforderlichen Sprachkenntnisse nicht nachweisen kann.(Rn.25)
4. Das Visumverfahren dient dem Zweck, die Zuwanderung nach Deutschland wirksam zu steuern und zu begrenzen. Ausnahmen von der Visumpflicht sind daher prinzipiell eng auszulegen und nur in sehr besonderen Konstellationen in Betracht zu ziehen. Allein der Umstand, dass die Eheleute möglicherweise eine vorübergehende Trennung für die übliche Dauer des Visumverfahrens hinnehmen müssen, reicht hierfür auch unter Berücksichtigung des Schutzes der Ehe durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht aus.(Rn.28)
Tenor
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis ist grundsätzlich nur statthaft, wenn der abgelehnte Antrag eine gesetzliche Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG ausgelöst hat, die durch die sofort vollziehbare Ablehnungsentscheidung der Behörde erlischt.(Rn.9) 2. Voraussetzung für den Eintritt einer Erlaubnisfiktion ist, dass sich der Ausländer zum Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Davon ist nicht auszugehen, wenn der Ausländer, in diesem Fall ein serbischer Staatsangehöriger, ohne entsprechendes Visum in die Bundesrepublik eingereist ist, obwohl er bereits bei der Einreise geplant hat, sich länger als 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen im Bundesgebiet aufzuhalten.(Rn.10) Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn der Ausländer vor der Einreise in Serbien geheiratet hat, 2 Tage später einreist und 8 Tage später einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stellt.(Rn.11) 3. Grundsätzlich kann von dem Visumserfordernis abgesehen werden, wenn der Ausländer einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat. Ein Anspruch in diesem Sinne ist ein strikter Rechtsanspruch, der nur dann vorliegt, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat.(Rn.21) Davon ist grundsätzlich nicht auszugehen, wenn der Ausländer nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt der Familie zu sichern und auch der Ehepartner hierzu nicht in der Lage ist.(Rn.23) Das gleiche gilt, wenn der Ausländer die erforderlichen Sprachkenntnisse nicht nachweisen kann.(Rn.25) 4. Das Visumverfahren dient dem Zweck, die Zuwanderung nach Deutschland wirksam zu steuern und zu begrenzen. Ausnahmen von der Visumpflicht sind daher prinzipiell eng auszulegen und nur in sehr besonderen Konstellationen in Betracht zu ziehen. Allein der Umstand, dass die Eheleute möglicherweise eine vorübergehende Trennung für die übliche Dauer des Visumverfahrens hinnehmen müssen, reicht hierfür auch unter Berücksichtigung des Schutzes der Ehe durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht aus.(Rn.28) Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Der am ... Januar 1990 geborene Antragsteller ist serbischer Staatsangehöriger. Am 19. August 2016 heiratete er in Serbien die am ... Oktober 1993 in Berlin geborene und hier lebende Frau R..., die ebenfalls serbische Staatsangehörige ist. Frau K... hat aus einer früheren Beziehung einen neunjährigen Sohn, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Zum 22. August 2016 nahm sie eine dreijährige Berufsausbildung zur Zahnmedizinischen Fachangestellten in Berlin auf. Einen Tag zuvor, am 21. August 2016, reiste der Antragsteller visumsfrei in das Bundesgebiet ein. Unter dem 27. September 2016 beantragte die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers für diesen bei dem Berliner Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) - Ausländerbehörde - (im Folgenden: Ausländerbehörde) die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Mit Bescheid vom 18. Januar 2017 lehnte die Ausländerbehörde den Antrag ab (Ziff. 1.), drohte dem Antragsteller die Abschiebung in seinen Herkunftsstaat Serbien oder einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Ziff. 2.), und befristete die Sperrwirkungen einer etwaigen Abschiebung auf zwei Jahre (Ziff. 3.). Gegen die Befristungsentscheidung erhob die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers für diesen unter dem 7. Februar 2017 Widerspruch, über den noch nicht entschieden wurde. Gegen die Versagungsentscheidung und die Abschiebungsandrohung erhob die Bevollmächtigte am 7. Februar 2017 Klage (VG 19 K 346.17), über die ebenfalls noch nicht entschieden wurde. Mit seinem ebenfalls am 7. Februar 2017 gestellten vorläufigen Rechtsschutzersuchen beantragt der Antragsteller wörtlich, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, den Antragsgegner im Wege vorläufiger Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu dulden. II. 1. Die Anträge, über die aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 22. März 2017 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, bleiben ohne Erfolg. 1.1 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dürfte teilweise bereits unzulässig sein (dazu unter a.), jedenfalls aber muss er in der Sache vollumfänglich ohne Erfolg bleiben (dazu unter b.). a. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Var. VwGO dürfte bereits unzulässig sein, soweit er sich gegen die Versagungsentscheidung zu Ziff. 1. aus dem Bescheid des Antragsgegners vom 18. Januar 2017 richtet. Dem Antrag dürfte es insoweit an der Statthaftigkeit fehlen. Zwar hat eine Klage gegen die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. Gleichwohl ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Var. VwGO gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur dann statthaft, wenn der abgelehnte Antrag eine gesetzliche Erlaubnis-, Duldungs- oder Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG ausgelöst hat, die durch die sofort vollziehbare Ablehnungsentscheidung der Behörde erlischt (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - VGH 7 B 2174/16 -, juris Rn. 25; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - OVG 8 ME 162/13 -, juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Februar 2006 - VGH 13 S 18/06 -, juris, Rn. 9). Daran dürfte es hier fehlen. Insbesondere dürfte dem Antragsteller nicht die Erlaubnisfiktion gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zur Seite gestanden haben. Voraussetzung für den Eintritt entsprechender Rechtswirkungen ist nämlich, dass sich der Ausländer zum Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Diese Voraussetzung dürfte der Antragsteller nicht erfüllt haben. Zwar bedurfte er als Staatsangehöriger Serbiens nach Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind (ABl. Nr. L 81 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 509/2014 vom 15. Mai 2014 (ABl. Nr. L 149 S. 67; im Folgenden: EU-VisaVO), für das Überschreiten der Außengrenze der Bundesrepublik Deutschland für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, grundsätzlich keines Visums. Eine titelfreie, d. h. visumfreie, Einreise dürfte allerdings nur dann als erlaubt im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG anzusehen sein, wenn der beabsichtigte Aufenthaltszweck nur auf einen Kurzaufenthalt im Sinne von Art. 1 Abs. 2 EU-VisaVO gerichtet ist (so Hessischer VGH, Beschluss vom 20. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 27; Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. Juni 2013 - VGH 10 CS 13.1002 -, juris Rn. 13). Deshalb dürfte unter dem Aspekt der Aufenthaltsdauer für die Frage, ob eine Befreiung von der Visumpflicht nach Art. 1 Abs. 2 EU-VisaVO besteht, maßgeblich sein, welche Absichten bzw. Vorstellungen der Betreffende im Zeitpunkt der Einreise in Bezug auf die Aufenthaltsdauer hat. Für die Anwendbarkeit der Befreiungsvorschrift des Art. 1 Abs. 2 EU-VisaVO dürfte entscheidend darauf abzustellen sein, ob der Ausländer schon bei der Einreise einen Aufenthalt beabsichtigt, der wegen der Überschreitung des zeitlichen Rahmens eines Visums bedurft hätte. Ein Staatsangehöriger eines der in Anhang II der EU-VisaVO genannten Staaten dürfte aus diesem Grund dann unerlaubt einreisen, wenn er bereits bei der Einreise die Absicht hat, sich länger als 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen im Bundesgebiet oder im Gebiet der Anwenderstaaten aufzuhalten (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 20. Oktober 2016, a.a.O.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. Juni 2013, a.a.O.). Hiervon ausgehend, dürfte der Antragsteller unerlaubt im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG eingereist sein, weil er bei der Einreise nicht den Aufenthaltstitel besessen hat, der nach § 4 AufenthG erforderlich gewesen sein dürfte. Denn es spricht alles dafür, dass der Antragsteller schon bei seiner Einreise beabsichtigte, sich über den Zeitraum eines Kurzaufenthalts im Sinne des Art. 1 Abs. 2 EG-VisaVO hinaus dauerhaft im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten. Das legt jedenfalls die zeitliche Abfolge von Heirat (am 19. August 2016), Einreise (am 21. August 2016), Aufnahme der Berufsausbildung durch seine Ehefrau (am 22. August 2016) und Beantragung der Aufenthaltserlaubnis (am 27. September 2016) nahe. Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung zu Ziff. 2. des Bescheides vom 18. Januar 2017 ist der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Antrag demgegenüber nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Var. i.V.m. Abs. 2 Satz 2 VwGO und § 4 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO Bln ohne Weiteres statthaft und auch im Übrigen zulässig. b. Jedenfalls ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im vollen Umfang unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen geht zu Lasten des Antragstellers aus. Die Versagungsentscheidung zu Ziff. 1. und die Abschiebungsandrohung zu Ziff. 2. des Bescheides des Antragsgegners vom 18. Januar 2017 begegnen bei der im vorläufigen Rechtsschutzerfahren nur möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung keinen durchgreifenden Bedenken. aa. Der Antragsgegner hat ein Aufenthaltsrecht des Antragstellers in dem Bescheid vom 18. Januar 2017 zu Recht verneint. (1) Die Voraussetzungen für das durch § 30 Abs. 1 (i.V.m. § 27 Abs. 1) AufenthG gewährleistetes Aufenthaltsrecht des Ehegatten eines Ausländers liegen im Fall des Antragstellers nicht vor. Der Erteilungsanspruch scheitert bereits an dem allgemeinen Erfordernis einer ordnungsgemäßen Einreise im Sinne des § 5 Abs. 2 AufenthG. Der Antragsteller ist entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht mit dem erforderlichen Visum in das Bundesgebiet eingereist. Denn seine Einreise am 21. August 2016 erfolgte nicht mit einem Visum zum Zwecke des Ehegattennachzugs, sondern visumsfrei (s.o.). Der Antragsteller ist auch nicht nach den auf § 99 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG beruhenden Regelungen der §§ 39 ff. AufenthV ausnahmsweise berechtigt, den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einzuholen, und damit von dem Visumerfordernis befreit. Einzig in Betracht kommender Befreiungstatbestand in seinem Fall ist § 39 Nr. 3 AufenthV. Danach kann ein Ausländer über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet unter anderem dann einholen, wenn er sich als Staatsangehöriger eines in Anhang II der EU-VisaVO aufgeführten Staates rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zum einen dürfte sich der Antragsteller nach dem oben zur Statthaftigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Var. VwGO Gesagten schon nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Zum anderen hatte er bereits vor seiner Einreise mit der im Bundesgebiet lebenden Frau K... die Ehe geschlossen. Insofern ist das zentrale Merkmal für den Ehegattennachzug nach § 30 AufenthG bereits vor der Einreise gegeben gewesen und nicht erst nach der letzten Einreise in das Bundesgebiet entstanden, wie es die Vorschrift des § 39 Nr. 3 AufenthV nach ihrem Sinn als Ausnahmevorschrift voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011 - BVerwG 1 C 23.09 -, NVwZ 2011, 871 ; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2014 - OVG 12 S 72.13, OVG 12 M 43.13 -, juris Rn. 5). Von der Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist im Fall des Antragstellers auch nicht gemäß Satz 2 der Vorschrift abzusehen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann von dem Erfordernis eines Visumverfahrens nach Satz 1 abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllt sind oder es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Der Antragsteller erfüllt nach Aktenlage schon nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift. Einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der ersten Alternative der Vorschrift hat der Antragsteller bei summarischer Prüfung nicht erworben. Ein „Anspruch“ in diesem Sinne ist ein strikter Rechtsanspruch, der nur dann vorliegt, wenn alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde kein Ermessen mehr auszuüben hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - BVerwG 1 C 15/14 -, NVwZ-RR 2015, 313 ). Dies kann bei dem Antragsteller derzeit nicht angenommen werden. Insbesondere sind nach dem gegenwärtigen Stand der Akten - abgesehen von dem Visumserfordernis - nicht sämtliche zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen des von dem Antragsteller hauptsächlich verfolgten Anspruchs auf Nachzug zu einem ausländischen Ehegatten gemäß § 30 Abs. 1 AufenthG gegeben. Es lässt sich schon nicht feststellen, dass der Antragsteller die allgemeine Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erfüllt. Ausweislich eines in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners enthaltenen Schreibens vom 30. November 2016 lebt der Antragsteller nach eigenem Bekunden von „gespartem Geld“ und der „Unterstützung“ seines Vaters; außerdem sei der Lebensunterhalt durch das Gehalt seiner Ehefrau gesichert. Für Letztere liegt allerdings ein Bescheid des Jobcenters Berlin Tempelhof-Schöneberg vor (vom 27. Oktober 2016), nach dem Frau K... für sich und ihr Kind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch (SGB II) in Höhe von 701,65 Euro monatlich bezieht (ergänzend zu ihrer Ausbildungsvergütung in Höhe von 750,00 Euro brutto monatlich lt. Berufsausbildungsvertrag sowie 190,00 Euro Kindergeld). In jedem Fall dürfte das von Frau K... erzielte Einkommen nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt auch für den Antragsteller zu sichern; schon die Summe der Regelbedarfe beläuft sich für alle drei Mitglieder der Kernfamilie auf 1.027,00 Euro (= 2 x 368,00 Euro + 291,00 Euro). Nachweise zu dem „gesparten Geld“ des Antragstellers sowie zur „Unterstützung“ durch seinen Vater fehlen aber in den Akten. Auf die Frage, ob von dem Regelerteilungsvoraussetzung der Unterhaltssicherung ausnahmsweise abgesehen werden kann, kommt es in vorliegendem Zusammenhang nicht an. Darüber hinaus hat der Antragsteller auch keinerlei belastbaren Nachweis dazu vorgelegt, dass er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Allein der Vortrag seiner Verfahrensbevollmächtigten, der Antragstellers könne seine Sprachkenntnisse „im Wege der persönlichen Anhörung jederzeit nachweisen“ (Antragsbegründung vom 18. Februar 2017, S. 2), genügt den Anforderungen an die Substantiierungspflicht des Antragstellers nicht. Diese Substantiierungspflicht folgt aus der allgemeinen Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die - wie vorgetragene Sprachkenntnisse - in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - BVerwG 10 C 8.07 -, juris Rn. 15; ferner W.-R. Schenke, in: Kopp/ders., VwGO, 21. Aufl. 2015, § 86 Rn. 11 m.w.Nachw). Darin findet auch die Aufklärungspflicht des Gerichts eine Grenze (vgl. nur W.-R. Schenke, a.a.O., § 86 Rn. 12 m.w.Nachw.), zumal im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Die von dem Antragsteller für das von ihm angenommenen Aufenthaltsrecht des Weiteren in Anspruch genommene Regelung in § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG vermittelt schon aufgrund der auf Rechtsfolgenebene vorgesehenen Ermessensentscheidung („kann“) keinen strikten Rechtsanspruch im Sinne des § 5 Abs. 2, 1. Var. AufenthG. Umstände, die es im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2, 2. Var. AufenthG für den Antragsteller als unzumutbar erscheinen ließen, das Bundesgebiet zur Nachholung des Visumverfahrens zu verlassen, liegen ebenfalls nicht vor. Das Visumverfahren dient dem Zweck, die Zuwanderung nach Deutschland wirksam zu steuern und zu begrenzen. Ausnahmen von der Visumpflicht sind daher prinzipiell eng auszulegen und nur in sehr besonderen Konstellationen in Betracht zu ziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014, a.a.O., 315; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2014 - OVG 7 M 74.13 -, juris Rn. 4). Allein der Umstand, dass die Eheleute möglicherweise eine vorübergehende Trennung für die übliche Dauer des Visumverfahrens hinnehmen müssen, reicht hierfür auch unter Berücksichtigung des Schutzes der Ehe durch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht aus (BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2011, a.a.O., 876 m.w.Nachw.). Aber auch die von dem Antragsteller geltend gemachte Betreuungsbedürftigkeit des Kindes seiner Ehefrau (werk-) täglich zwischen 18 und 19 Uhr vermag eine Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumsverfahrens zur Überzeugung des Gerichts nicht zu begründen. Unter Berücksichtigung der Schutzwirkungen des Art. 6 GG wird eine Unzumutbarkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2, 2. Var. AufenthG insbesondere dann angenommen, wenn der Ehepartner aufgrund Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder psychischer Not mehr als im Regelfall üblich auf den persönlichen Beistand des anderen Ehegatten angewiesen ist und daher eine auch kurzfristige Unterbrechung der familiären Bindungen unzumutbar ist (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2011 - OVG 2 S 44.11 -, juris Rn. 4 ff.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Antragsteller macht keine Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder psychische Not seiner Ehefrau geltend, sondern eine durch die Aufnahme der Berufsausbildung von Frau K... bedingte „Betreuungslücke“ von einer Stunde werktags zwischen 18 und 19 Uhr für das neunjährige Kind der Ehefrau. Damit steht hier schon nicht die Kernfunktion der Ehe und Familie als Beistandsgemeinschaft in Rede, für die es - auch im Rahmen ihrer aufenthaltsrechtlichen Erheblichkeit - von vornherein nicht darauf ankommt, ob die tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden kann, und die den maßgeblichen Grund dafür darstellt, „in Zeiten der Bedrängnis und insbesondere in Zeiten besonderer körperlicher und seelischer Belastungen“ des Ehepartners einen verfassungsrechtlich gebotenen Anwendungsfall von § 5 Abs. 2 Satz 2, 2. Var. AufenthG anzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 2 BvR 1367/10 -, NVwZ-RR 2011, 585 ). Die Ehefrau des Antragstellers ist nicht auf die gerade durch diesen zu erbringende Lebenshilfe angewiesen. Vielmehr könnte die Betreuung ihres Kindes - dessen Vater nicht der Antragsteller ist - grundsätzlich auch auf andere Weise als gerade durch den Antragsteller gewährleistet werden. Auch im Hinblick auf die Schwere des insoweit betroffenen Belangs dürfte die von dem Antragsteller geltend gemachte „Betreuungslücke“ für das Kind seiner Ehefrau den Fällen von Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder psychischer Not des Ehepartners nicht gleichzusetzen sein - ungeachtet des von dem Antragsteller zwar vorgetragenen, aber nicht weiter substantiierten Umstandes, dass eine dreimehrmonatige Abwesenheit des Antragstellers in Ermangelung anderweitiger Betreuungsmöglichkeiten die weitere Teilnahme seiner Ehefrau an der Ausbildung „gefährden“ würde (vgl. Antragsbegründung vom 18. Februar 2017, a.a.O.). Jedenfalls ist von dem Antragsteller nicht (substantiiert) dargetan, dass es für sein Vorgehen schlechterdings keinerlei Alternative gegeben hätte, die einerseits den Interessen seiner Ehefrau an der Aufnahme und Fortsetzung ihrer Berufsausbildung Rechnung trägt, andererseits aber auch dem (schwerwiegenden) öffentlichen Interesse an der Durchführung eines ordnungsgemäßen Visumsverfahrens. So hat der Antragsteller zwar vorgetragen, dies jedoch nicht weiter unterlegt, dass anderweitige Betreuungsmöglichkeiten für das Kind von Frau K... zu den fraglichen Zeiten nicht bestehen. Ebenso wenig ist belegt, dass nicht für die Dauer des Visumsverfahrens eine Vereinbarung mit der Ausbildungsstätte getroffen werden könnte, wonach Frau K... selbst die Betreuung bereits ab 18 Uhr (statt erst ab 19 Uhr) übernehmen könnte. Unklar ist ferner, ob es ausgeschlossen gewesen wäre, den Ausbildungsbeginn um einige Monate zu verschieben, um den Ausgang eines Visumsverfahrens abzuwarten. Schließlich hätte möglicherweise auch ohne eine Verschiebung des Ausbildungsbeginns genügend Zeit bestanden, um das Visumsverfahren zu durchlaufen. So wurde der Ausbildungsvertrag von Frau K... bereits am 29. Juni 2016 unterzeichnet, d.h. fast acht Wochen vor dem Beginn der Ausbildung; geht man davon aus, dass Frau K... zuvor bereits im Besitz einer Ausbildungszusage gewesen ist, so wäre der zeitliche Vorlauf noch größer gewesen. Zwar erfolgte die Heirat des Antragstellers und seiner Ehefrau erst am 19. August 2016. Das dürfte einer früheren Beantragung des Visums aber nicht zwingend entgegengestanden haben. Berücksichtigt man zusätzlich, dass der Antragsteller für drei Monate visumsfrei in das Bundesgebiet einreise durfte, hätten ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Ausbildungsvertrages durch seine Ehefrau für die Durchführung des Visumsverfahrens immerhin fast rd. fünf Monate zur Verfügung gestanden. Selbst bei einer Beantragung des Visums erst (unmittelbar) nach der Heirat wäre es dem Antragsteller möglich gewesen, die Betreuung des Kindes seiner Ehefrau zumindest für drei Monate zu übernehmen. In dieser Zeit hätte das Visumsverfahren gegebenenfalls bereits zum Abschluss gebracht sein können. Selbst wenn der Tatbestand des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG aber gegeben wäre, so hat der Antragsgegner sein ihm auf der Rechtsfolgenseite der Regelung eingeräumtes Ermessen erkannt und im angegriffenen Bescheid vom 18. Januar 2017 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich (vgl. § 114 VwGO und § 40 VwVfG). Insbesondere war das Ermessen des Antragsgegners unter den gegebenen Umständen nicht in der Weise „auf Null“ reduziert, dass sich nur eine Entscheidung, von der Voraussetzung der Einhaltung des Visumsverfahrens abzusehen, als ermessensfehlerfrei dargestellt hätte (Ermessensschrumpfung). Dass der Antragsgegner eine Ermessensentscheidung tatsächlich getroffen hat, zeigt sich unter anderem daran, dass der Bescheid vom 18. Januar 2017 (dort S. 2 f.) Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit der Entscheidung enthält. Auch heißt es auf Seite 4 des Bescheides ausdrücklich, dass „bei der Ermessensentscheidung“ stets auch ergänzend zu prüfen sei, ob im Einzelfall eine Umgehung des Visumsverfahrens in offensichtlich missbräuchlicher Absicht erfolgt sei, ohne dass schutzwürdige Belange des Betroffenen oder seiner Familienangehörigen erkennbar seien, die ein solches Vorgehen rechtfertigen könnten. (2) Dem Antragsteller kommt ein Aufenthaltsrecht auch nicht aus § 25 Abs. 5 AufenthG zu, für den mit § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eine gesonderte Regelung für das Absehen von dem Visumserfordernis gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG besteht. Ein dauerhaftes Ausreisehindernis im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG steht hier auch unter Berücksichtigung der Rechte des Antragstellers und seiner Ehefrau aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht ernstlich im Raum. (3) Schließlich hat der Antragsgegner im angegriffenen Bescheid vom 18. Januar 2017 auch ein Aufenthaltsrecht des Antragstellers aus § 25 Abs. 4 AufenthG (für den ebenfalls § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG gilt) zu Recht verneint. Der Antragsteller strebt keinen „vorübergehenden Aufenthalt“ im Bundesgebiet an, wie es § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausdrücklich voraussetzt. Mangels Bestehens einer Aufenthaltserlaubnis kommt zudem von vornherein auch keine Verlängerungsentscheidung gemäß § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG in Betracht. bb. Die Abschiebungsandrohung aus dem streitgegenständlichen Bescheid vom 18. Januar 2017 findet ihre Grundlage in §§ 58 und 59 AufenthG. Eigenständige Rechtsfehler der Abschiebungsandrohung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 1.2 Dem weitergehenden, auf vorläufige Aussetzung der Abschiebung (Duldung) gerichtete Antrag muss ebenfalls der Erfolg versagt bleiben. Der Antrag gemäß § 123 VwGO dürfte bereits unzulässig sein. Dem Antragsteller dürfte ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes nicht zur Seite stehen. Es dürfte an der erforderlichen Vorbefassung des Antragsgegners fehlen. Es ist weder vorgetragen noch aus den Akten ersichtlich, dass der Antragsteller bei dem Antragsgegner einen vorherigen Antrag auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG gestellt hat. Der Antrag ist darüber hinaus auch unbegründet. Der Antragsteller hat bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Gründe, aus denen die Abschiebung des Antragstellers im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (vorübergehend) unmöglich sein könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere rechtfertigen die Ausbildung der Ehefrau des Antragstellers sowie der dadurch bedingte Betreuungsbedarf für das Kind von Frau K... unter den gegebenen Umständen keine abweichende Einschätzung. Dies schon deshalb nicht, weil - wie bereits ausgeführt - nicht (substantiiert) dargetan ist, dass der geltend gemachte Betreuungsbedarf nicht anderweitig gedeckt werden bzw. die Ausbildung von Frau K... ohne die fortwährende Anwesenheit des Antragstellers im Bundesgebiet ernstlich gefährdet sein könnte. Davon unabhängig dürften die etwaigen Folgen einer vorübergehende Trennung der Eheleute für die Dauer des nachzuholenden Visumsverfahrens hier von dem Antragsteller und seiner Ehefrau als Konsequenz ihrer persönlichen Lebensplanung auch hinzunehmen sein. Wie ebenfalls bereits ausgeführt, steht für das Gericht nicht fest, dass dem Antragsteller und seiner Ehefrau keine anderen Wege zur Verfügung gestanden haben, ihre persönlichen Interessen mit dem öffentliche Interesse daran, die Zuwanderung nach Deutschland wirksam zu steuern und zu begrenzen, in Einklang zu bringen. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes findet ihre Grundlage in den §§ 39 ff., 52 f. GKG.