Urteil
19 K 287.13
VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0330.19K287.13.0A
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Leitsätze
1. Bei einer spezialpräventiv motivierten Ausweisung richtet sich die Prüfung nach dem Maßstab, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht.(Rn.25)
2. Liegen schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Ausweisung vor, wird der Ausländer gemäß § 56 Abs 1 S 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) in der Regel ausgewiesen.(Rn.26)
3. Diese Rechtsfolge muss nach der gesetzlichen Systematik im Einzelfall darauf überprüft werden, ob ein Ausnahmefall vorliegt, der zur Folge hätte, dass an die Stelle der Regel- eine Ermessensausweisung träte.(Rn.26)
4. Dabei ist eine individuelle Würdigung der persönlichen Verhältnisse des Ausländers und eine konkrete Abwägung zwischen diesen persönlichen Verhältnissen und dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung vorzunehmen.(Rn.28)
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, die in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG genannten gesetzlichen Wirkungen der mit Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin vom 22. August 2013 verfügten Ausweisung auf 18 Monate zu befristen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 9/10 und der Beklagte 1/10.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung des Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer spezialpräventiv motivierten Ausweisung richtet sich die Prüfung nach dem Maßstab, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht.(Rn.25) 2. Liegen schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Ausweisung vor, wird der Ausländer gemäß § 56 Abs 1 S 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) in der Regel ausgewiesen.(Rn.26) 3. Diese Rechtsfolge muss nach der gesetzlichen Systematik im Einzelfall darauf überprüft werden, ob ein Ausnahmefall vorliegt, der zur Folge hätte, dass an die Stelle der Regel- eine Ermessensausweisung träte.(Rn.26) 4. Dabei ist eine individuelle Würdigung der persönlichen Verhältnisse des Ausländers und eine konkrete Abwägung zwischen diesen persönlichen Verhältnissen und dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung vorzunehmen.(Rn.28) Der Beklagte wird verpflichtet, die in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG genannten gesetzlichen Wirkungen der mit Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin vom 22. August 2013 verfügten Ausweisung auf 18 Monate zu befristen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 9/10 und der Beklagte 1/10. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung des Vollstreckungsgläubigers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die aufgrund des Beschlusses der Kammer der Berichterstatter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO als Einzelrichter zu entscheiden hatte, hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Ausweisungsverfügung des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 22. August 2013 ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtmäßig und verletzt den Kläger insoweit nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Allerdings war der Beklagte auf den Hilfsantrag des Klägers zu verpflichten, die in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG genannten Wirkungen der Ausweisung auf 18 Monate zu befristen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Ausweisung des Klägers ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 - 1 C 45.06 - NVwZ 2008, S. 434). Anwendung findet das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I 162), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I 2439). Die in dem streitgegenständlichen Bescheid des Beklagten vom 22. August 2013 verfügte Ausweisung des Klägers ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Insofern wird auf die ausführliche Begründung des Bescheides vom 22. August 2013 und die ergänzenden Ausführungen vom 30. März 2015 Bezug genommen. Die Ausweisung des Klägers findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 52 Nr. 1, 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2-4, 55 AufenthG. Die Ausweisung des Klägers ist nicht am Maßstab von Art. 14 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation zwischen der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (ARB 1/80) i.V.m. § 55 AufenthG zu messen, da dieser kein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht erworben hat (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 2/04 -, Rn. 9 m.w.N. juris; s.a. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 9/12 - Rn. 11, juris). Der aufgrund der langjähriger Arbeitslosigkeit des Klägers berechtigten Vermutung des Verlustes eines etwaiges Rechts aus Art 6 ARB 1/80 mangels fortbestehender Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. August 2013 – OVG 7 B 4.13 – Rn 23f., juris) ist der Kläger – was ihm gemäß § 82 Abs. 1 AufenthG oblegen hätte - nicht entgegengetreten. Mit dem Nachzug zu seiner ersten deutschen Ehefrau konnte er ein Recht nach Art. 7 ARB 1/80 nicht erwerben. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer zwingenden Ausweisung gemäß § 53 Nr. 1 AufenthG liegen vor. Danach wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das ist hier der Fall, der Kläger ist mit Urteil des Landgerichts Berlin mit Urteil vom 19. Mai 2010, Az: (523/538) 63 Js 4437/07 KLs (42/08), zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Der Kläger genießt jedoch besonderen Ausweisungsschutz i.S.v. § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG und kann daher nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden. Der Kläger war im Besitz einer gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgeltenden unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Ob der Kläger daneben die Voraussetzungen von §56 Abs.1 S. 1 Nr. 4 AufenthG erfüllt, wonach ein Ausländer, der mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, besonderen Ausweisungsschutz genießt, kann offenbleiben. Der Kläger lebt zwar mit seinen deutschen Kindern nicht (mehr) zusammen ist aber wohl wenigstens teilweise sorgeberechtigt und sieht diese nach eigenen Angaben im Rahmen von Besuchen in der Justizvollzugsanstalt regelmäßig. Das Vorliegen eines weiteren Privilegierungstatbestands i.S.v. § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG begründet jedoch keinen höheren Schutz (vgl. BayVGH, Beschluss vom 8. Juli 2011 - 10 ZB 10.3028 - Rn. 13, juris). Für die Ausweisung des Klägers liegen schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor. Gemäß § 56 Abs. 1 S. 3 AufenthG liegen schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Regel in den Fällen der §§ 53 und 54 Nr. 5 bis 5b und 7 vor (vgl. zum fehlenden qualitativen Unterschied zwischen den „schwerwiegenden Gründen“ und den „besonders schwerwiegenden Gründen“ im Sinne von Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommen vom 13. Dezember 1955 - ENA - BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1997 - 1 C 17/94 - Rn. 39, juris, sowie BVerwG, Urteil vom 2. September 2009 - 1 C 2/09 - Rn. 15, juris). Bei einer spezialpräventiv motivierten Ausweisung richtet sich die Prüfung nach dem Maßstab, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in Zukunft eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht. Dazu bedarf es der tatrichterlichen Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Umstände im jeweiligen Einzelfall, aus denen sich eine hinreichend wahrscheinliche Gefahr der Wiederholung gleichartiger Straftaten ergibt (BVerwG, Beschluss vom 1. September 2014 - 1 B 13/14 -, Rn. 11 m.w.N. juris). Wie bei jeder sicherheitsrechtlichen Gefahrenprognose ist dafür eine Korrelation aus Eintrittswahrscheinlichkeit und (möglichem) Schadensausmaß zugrunde zu legen. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 – 1 C 10/12 –, Rn. 16, juris). Danach liegen im Falle des Klägers spezialpräventive Gründe vor. Angesichts der Erheblichkeit des unter Alkoholeinfluss gezeigten gewalttätigen Verhaltens des Klägers gegenüber dem ihm unbekannten Opfer noch dazu aufgrund des nichtigen Anlasses einer nächtlichen Pöbelei und Auseinandersetzung in der U-Bahn sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Wiederholung eines ähnlich gefährlichen Verhaltens herabgesetzt; die Gefahr der Wiederholung besteht fort. Dem Kläger ist nach der bisher letzten Vollzugsplanfortschreibung vom 11. September 2009 und nach seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung nur eine eingeschränkte Tataufarbeitung gelungen. Alkoholabstinenz hat der Kläger bisher nur unter den Bedingungen des Vollzugs gezeigt. Liegen schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Ausweisung des Klägers vor, wird der Ausländer gemäß § 56 Abs. 1 S. 4 AufenthG in der Regel ausgewiesen. Diese Rechtsfolge muss nach der gesetzlichen Systematik im Einzelfall darauf überprüft werden, ob ein Ausnahmefall vorliegt, der zur Folge hätte, dass an die Stelle der Regel- eine Ermessensausweisung träte. Bei dieser Prüfung sind alle Umstände einer eventuellen strafgerichtlichen Verurteilung sowie die sonstigen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen, die in § 55 Abs. 3 AufenthG nicht abschließend genannt werden (BVerwG, Beschluss vom 1. September 2014 - 1 B 13.14 - Rn. 12 m.w.N., juris). Dass hier außerdem generalpräventive Gründe für eine Ausweisung des Klägers sprechen könnten, ist unerheblich. Der Beklagte hat solche nicht zum Gegenstand seiner Ermessenserwägungen gemacht. Der Beklagte ist hier zu Recht von einer weiteren Herabstufung zu einer Ermessenausweisung ausgegangen. Der Fall des Klägers zeichnet sich zwar nicht durch besondere Umstände und atypische Geschehensabläufe aus, die so bedeutsam sind, dass sie das ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen und eine Ermessensentscheidung erfordern würden, ein Ausnahmefall von der Regelausweisung – und damit die Notwendigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung – liegt aber auch dann vor, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 1 C 10.07 - Rn. 24, juris). In einem solchen Fall fehlt dem Ausweisungsgrund das von vornherein ausschlaggebende Gewicht, das ihm der Gesetzgeber im Regelfall zugemessen hat, dies bedeutet indes nicht, dass zwingend von einer Ausweisung abzusehen wäre (BVerwG, Beschluss vom 1. September 2014 - 1 B 13.14 - Rn. 13 m.w.N., juris). Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es mit Rücksicht auf Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 6 GG erforderlich ist, bei der Entscheidung über eine Ausweisung eine individuelle Würdigung der persönlichen Verhältnisse des Ausländers und eine konkrete Abwägung zwischen diesen persönlichen Verhältnissen und dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung vorzunehmen. Art. 8 EMRK, Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 6 GG schützen insoweit die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts der zentralen Bedeutung dieser Beziehungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2007 - 2 BvR 304/07 - juris; Beschluss vom 10. August 2007 - 2 BvR 535/06 - InfAuslR 2007, 443 ff.). Der Beklagte hat bereits bei Erlass des angefochtenen Bescheides sein Ermessen ausgeübt und in der mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung aller später eingetretenen Umstände aktualisiert (vgl. zu den Anforderungen hieran BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 1 C 20.11 - Rn. 27, juris,). Er hat hierbei weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise von seinem Ermessen Gebrauch gemacht (§ 114 S. 1 VwGO). Die von ihm vorgenommene gewichtende Gegenüberstellung sämtlicher öffentlicher und privater Belange gelangt ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Klägers sein privates Interesse an dem Verzicht auf die Ausweisung überwiegt und eine Verletzung seiner Grundrechte und seiner Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht vorliegt. Spezialpräventive Gründe rechtfertigen, wie dargelegt, die Ausweisung des Klägers. In persönlicher, insbesondere in familiärer Hinsicht hat der Beklagte die Bindungen des Klägers, der seit rund 19 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland lebt, berücksichtigt. Der Kläger versteht und spricht Deutsch. Dass in der mündlichen Verhandlung ein Dolmetscher hinzuziehen war, widerlegt dies nicht. Seine Kinder besuchen ihn regelmäßig in der Justizvollzugsanstalt. Wenigstens für die jüngsten Kinder besitzt er gemeinsam mit der Mutter das Sorgerecht. Eine wirtschaftliche Integration ist dem Kläger, der zuletzt dauerhaft den Arbeitsmarkt verlassen hatte, allerdings nicht gelungen. Trotz seines langjährigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland und seiner gegenteiligen Darstellung hat der Kläger aber weiterhin einen Bezug zur Türkei. Der Kläger ist kein „faktischer Inländer“, dem ein Leben im Herkunftsland schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann. Der Kläger ist erst als Erwachsener nach Deutschland eingereist und hat seine prägende Sozialisierung in der Türkei erhalten. Er spricht Türkisch. Auch die Möglichkeit einer zeitweiligen Trennung des Klägers von seinen Kindern hat der Beklagte rechtsfehlerfrei erwogen. Das Recht der Kinder auf Umgang mit ihrem Vater ist im Falle seiner Ausreise allerdings nicht unerheblich betroffen. Zwar konnten die Kinder zuletzt den Kontakt zu ihrem Vater nur durch Besuche in der Justizvollzugsanstalt aufrechterhalten. Der Kläger hat aber überzeugend dargelegt, welche emotionale Bedeutung diese Besuche für ihn und seine Töchter haben. Jedoch sind inzwischen auch die jüngsten Töchter des Klägers in einem Alter in dem sie eine vorübergehende Abwesenheit des Vaters kognitiv erfassen können. Für die Dauer des Wiedereinreiseverbots sind vorbehaltlich der ökonomischen Möglichkeiten Besuchsreisen der Kinder in die Türkei nicht ausgeschlossen. Der Beklagte ist auf den Hilfsantrag des Klägers nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu verpflichten, die Wirkung der Ausweisung auf 18 Monate Jahre zu befristen. Die Ausweisung bedarf mit Blick auf Ausweisungsanlass, die seit der Straftat zurückliegende Zeit und die Dauer der Haft und insbesondere die väterliche Beziehung zu seiner Töchtern sowie dem Recht dieser deutschen Staatsangehörigen auf Umgang mir ihrem Vater zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit dieser Befristung. Rechtsgrundlage für die Befristung der Wirkung der Ausweisung ist § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Danach werden die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Wirkungen der Ausweisung, also das mit ihr einhergehende Aufenthalts- und Wiedereinreiseverbot des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sowie die Titelerteilungssperre des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auf Antrag befristet. Die Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzusetzen und darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Satz 4). Die Frist beginnt mit der Ausreise (Satz 6). Ihre Länge richtet sich nach dem Gewicht des Ausweisungsgrundes und dem mit der Ausweisung verfolgten Zweck. Die mit der Ausweisung verbundene Sperrwirkung darf grundsätzlich nur so lange fortbestehen, wie es der Ausweisungszweck erfordert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Dezember 2011 – 12 B 19.11 – Rn. 22 m.w.N., juris). Bei der Beantwortung der Frage, ob der mit der Maßnahme verfolgte spezialpräventive Zweck erfüllt ist, ist eine Gefahrenprognose unter Berücksichtigung und Abwägung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu treffen. Dabei ist unter Berücksichtigung des Gewichts des Ausweisungsgrundes einzuschätzen, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zu Grunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 1 C 14.12 - Rn 14). Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Höchstfrist muss sich an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art 7 GRCh, Art. 8 EMRK messen und ggf. relativieren lassen. (BVerwG, Urteil vom 17. Juli 2012 – 1 C 19.11 –.). Dabei sind die schutzwürdigen Belange des Ausländers und die Folgen der Ausweisung für seine Angehörigen in den Blick zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 -1 C 14.12 - Rn 15). Sofern kein Antrag bei der Behörde gestellt wurde, gilt dieser als mit der verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsklage gegen die Ausweisung gestellt. Nach den genannten Maßstäben erachtet der Einzelrichter zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Befristung der Wirkung der Ausweisung auf 18 Monate für erforderlich, aber auch für ausreichend. Die Fristbestimmung trägt einerseits der Erheblichkeit der die Ausweisung begründenden Straftat und deren Folgen Rechnung. Andererseits ist dem Kläger und seinen Töchtern eine Perspektive für die Wiederherstellung eines unbeeinträchtigten familiären Umgangs miteinander aufzuzeigen. Der Kläger wird nach Ablauf der Sperrfrist als sorgeberechtigtes Elternteil von minderjährigen deutschen Kindern einen Anspruch auf Wiedereinreise in die Bundesrepublik gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG haben. Im Hinblick auf die seit der Tat vergangene Zeit und die inzwischen zum überwiegenden Teil verbüßte Freiheitsstrafe ist die relativ kurze Befristung auch unter dem Gesichtspunkt der Spezialprävention vertretbar. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann auch damit gerechnet werden, dass nach Ablauf dieser Frist die von dem Kläger ausgehende Gefahr, weiter gesunken sein wird. Abgesehen davon kann der Kläger, insbesondere bei Eintritt neuer, zu seinen Gunsten sprechender Umstände, eine weitere Verkürzung der Wirkungen der Ausweisung beantragen. Die festgesetzte Frist beginnt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 7 AufenthG mit der Ausreise zu laufen. Gründe, die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung. Der am 6. November 1972 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Im Dezember 1995 reiste er zu seiner damaligen deutschen Ehefrau in die Bundesrepublik Deutschland ein. Im Januar 1996 erhielt er erstmals eine Aufenthaltserlaubnis, die im April 2001 als unbefristete Aufenthaltserlaubnis verlängert wurde. Der Kläger hat vier Töchter H... (*11.07.1998), Y... (*14.11.99), C...(*24.04.04), A... (*16.02.05), von den Müttern ist der Kläger geschieden. Wenigstens für die jüngeren Töchter besitzt der Kläger gemeinsam mit der Mutter das Sorgerecht, die das alleine Aufenthaltsbestimmungsrecht innehat. Das Landgericht Berlin - Große Strafkammer - verurteilte den Kläger mit Urteil vom 19. Mai 2010, Az:(523/538) 63 Js 4437/07 KLs (42/08) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren wegen schwerer Körperverletzung im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit. Der Kläger hatte nach einer Auseinandersetzung in der U-Bahn dem flüchtenden Opfer einen Tritt versetzt; das auf den Kopf gefallene Opfer erlitt ein Schädelhirntrauma und ist seitdem dauerhaft ein schwerer Pflegefall. Für die weiteren Einzelheiten der Tat und der Tatfolgen für das Opfer wird auf den Wortlaut des Urteils (Blatt 99ff. der Ausländerakte) verwiesen. Auf die Adhäsionsklage sprach die Strafkammer dem Opfer ein Schmerzensgeld i.H.v. 250.000 Euro zu. Wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung erklärte sie drei Monate der verhängten Freiheitsstrafe für bereits vollstreckt. Der Kläger befindet sich seit dem 21. März 2011 in Haft, die er voraussichtlich am 7. Dezember 2015 voll verbüßt haben wird. Der Kläger trat seine Haftstrafe zunächst im offenen Vollzug an; die Zulassung zum offenen Vollzug wurde jedoch widerrufen, nachdem dem Kläger eine Verschlechterung der Zusammenarbeit bescheinigt wurde. Zuvor hatte der Kläger schuldlos seine Arbeitsstelle verloren, ein neuer Arbeitgeber hatte keine Zahlungen geleistet, einen Barabschlag wollte der Kläger nicht auskehren. Der Beklagte wies den Kläger mit Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 22. August 2013 aus der Bundesrepublik Deutschland aus und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. Der Kläger habe die Voraussetzungen einer Ist-Ausweisung gemäß § 53 Nr. 1 AufenthG erfüllt, genieße aber besonderen Ausweisungsschutz aufgrund des europäischen Niederlassungsabkommens nicht jedoch aufgrund Assoziationsrechts. Ein Ausnahmefall liege zwar nicht wegen besonderer tatbezogenen Umstände, aber wegen seiner familiären Verhältnisse, insbesondere seines Verhältnisses zu seinen Kindern, die deutsche Staatsangehörige seien, vor. Im Rahmen der Ermessensausweisung seien seine privaten Bindungen gegenüber den öffentlichen Interessen an der öffentlichen Sicherheit abzuwägen. Danach überwiege das öffentliche Interesse. Die Wiederholungsgefahr bestehe fort. Für seine durch einen langjährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik geprägten Bindungen und das Verhältnis zu seinen Kindern stelle die Ausweisung einen schweren Einschnitt dar, sei aber nicht unverhältnismäßig. Es bestehe trotz der Entfernung die Möglichkeit eines Besuchskontakts zu seinen Töchtern. Dagegen hat der Kläger am 19. September 2013 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt, die Ausweisung sei lediglich schematisch begründet und verkenne die Besonderheiten seiner Verurteilung aufgrund eines einzigen Tatgeschehens in einer einzigartigen Situation. Es bestehe keine Wiederholungsgefahr, da keine besondere Gefährlichkeit bestehe. Der Kläger habe keine Straftäterkarriere. Der Bescheid verkenne auch seine familiäre Situation und den finanziellen Aufwand für Türkeibesuche der Kinder. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 22. August 2013 in der Fassung, die er durch die Ergänzungen vom 30. März 2015 erhalten hat, aufzuheben, hilfsweise, dem Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 22. August 2013 in der Fassung, die er durch vom 30. März 2015 erhalten hat, zu verpflichten, die Wirkungen der Ausweisung zu befristen. Der Beklagten beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an der Ausweisung unter Aktualisierung seiner Ermessensausübung fest. Das öffentliche Interesse an der Ausweisung bestehe fort. Es sei weiterhin nicht auszuschließen, dass er Straftaten begehen werde, sodass die Ausweisung spezialpräventiv gerechtfertigt sei. Zu Gunsten des Klägers falle zwar insbesondere sein Verhältnis zu seinen Töchtern, das durch ein glaubhaftes Interesse gekennzeichnet sei, ins Gewicht. Positiv zu berücksichtigen sei auch der Zeitablauf seit der Tat und die Teilnahme an Alkohol- und Drogenpräventionsmaßnahmen. Zu seinen Lasten sei jedoch zu berücksichtigen, dass er in der Vergangenheit einen problematischen Umgang mit dem Alkohol gehabt habe und die Abstinenz nur unter den Bedingungen des Strafvollzuges habe erprobt werden können. Zu seinen Lasten wirke sich auch die bisher noch nicht abgeschlossene Strafaufarbeitung aus. Mit Beschluss vom 15. Januar 2015 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der aus der Haft vorgeführte Kläger ist persönlich gehört worden. Für das Ergebnis seiner Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 30. März 2015 verwiesen. Das Gericht hat den Ausdruck der elektronischen Ausländerakte (Stand Bl. 287), die Strafakten (fünf Bände) sowie das Vollstreckungsheft beigezogen und, soweit erheblich, zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und sonstigen Bestandteile der Streitakte verwiesen.