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Beschluss

19 L 38.14

VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0326.19L38.14.0A
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Leitsätze
Vorläufiger Rechtsschutz; Verteilung eines unerlaubt eingereisten Ausländers; Niederlassungserlaubnis; (Rn.11) Erlöschen des Aufenthaltstitels; Ausreise aus dem Bundesgebiet; Sechs-Monatsfrist; nicht rechtzeitige Rückkehr;(Rn.22) Sicherung des Lebensunterhalts; maßgeblicher Zeitpunkt für Unterhaltssicherung; (Rn.23) -(Rn.29) keine zwingenden Gründe die der Verteilung entgegenstehen(Rn.43)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vorläufiger Rechtsschutz; Verteilung eines unerlaubt eingereisten Ausländers; Niederlassungserlaubnis; (Rn.11) Erlöschen des Aufenthaltstitels; Ausreise aus dem Bundesgebiet; Sechs-Monatsfrist; nicht rechtzeitige Rückkehr;(Rn.22) Sicherung des Lebensunterhalts; maßgeblicher Zeitpunkt für Unterhaltssicherung; (Rn.23) -(Rn.29) keine zwingenden Gründe die der Verteilung entgegenstehen(Rn.43) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Der 1965 geborene Antragsteller ist libanesischer Staatsangehöriger. Im Dezember 1985 reiste er in das Bundesgebiet ein und beantragte hier erfolglos seine Anerkennung als Asylberechtigter. Nach Heirat mit einer deutschen Staatsangehörigen erhielt er im April 1988 erstmals eine Aufenthaltserlaubnis. Im März 1991 wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, die seit Januar 2005 als Niederlassungserlaubnis fortgalt (§ 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Im August 2010 wurde die Ehe des Antragstellers geschieden. Am 11. November 2011 reiste der Antragsteller in den Libanon aus. Nach Angaben des Antragstellers erfolgte die Ausreise unter anderem mit dem Ziel, die Scheidung von seiner Ehefrau „auch nach muslimischem Recht durchzuführen“. Am 20. April 2012 reiste der Antragsteller kurzzeitig wieder in das Bundesgebiet ein, ehe er am 27. April 2012 erneut in den Libanon ausreiste. Nachdem der Antragsteller im Libanon zwischenzeitlich für eine längere Dauer erkrankt war (Beschwerden im Bereich des Rückens und der Wirbelsäule), kehrte er am 25. November 2013 wieder nach Deutschland zurück. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2013 teilte das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo), Zentrale Aufnahmeeinrichtung des Landes Berlin für Asylbewerber (ZAA), dem Antragsteller mit, dass er im Rahmen der länderübergreifenden Verteilung dem Bundesland Sachsen zugewiesen werde. Das LAGeSo forderte den Antragsteller daher auf, sich umgehend in die Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) Chemnitz zu begeben. Für den Fall, dass der Antragsteller der Verteilungsentscheidung nicht bis zum 27. Dezember 2013 Folge leisten sollte, drohte das LAGeSo ihm die zwangsweise Verlegung in die genannte Einrichtung an. Zur Begründung führte das LAGeSo aus, dass nach Maßgabe von § 15a Abs. 1 AufenthG unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchten noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden könnten, auf die Länder verteilt würden. Die Anhörung des Antragstellers im Verfahren habe ergeben, dass er zu dem Personenkreis des § 15a Abs. 1 AufenthG gehöre und keine Gründe vorlägen, die einer Verteilung entgegenstünden. Durch die vom Bundesministerium des Innern bestimmte zentrale Verteilungsstelle sei festgestellt worden, dass der Antragsteller in dem genannten Aufnahmebundesland (Sachsen) seinen Wohnsitz zu nehmen habe. Da der Antragsteller keinen Anspruch darauf habe, in ein bestimmtes Land oder an einen bestimmten Ort verteilt zu werden, sei er verpflichtet, der Verteilungsentscheidung umgehend Folge zu leisten (§ 15a Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Gegen den Bescheid vom 18. Dezember 2013 erhob der Antragsteller am 10. Januar 2014 Klage (VG 19 K 25.14), mit der er die Aufhebung des Bescheides und die „Umverteilung“ nach Berlin begehrt. Am 31. Januar 2014 hat der Antragsteller um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Der Antragsteller beantragt wörtlich, „den Antragsgegner zu verpflichten, mich für die Dauer des Klageverfahrens in Berlin zu belassen“. II. 1. Der Antrag, über den aufgrund des Beschlusses der Kammer vom heutigen Tag gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, bleibt ohne Erfolg. 1.1 Der nach seiner Formulierung durch den anwaltlich nicht vertretenen Antragsteller auf § 123 VwGO ausgerichtete Antrag war bei verständiger Würdigung dahingehend auszulegen, dass er gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Var. VwGO auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der unter dem Aktenzeichen VG 19 K 25.14 erhobenen Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 18. Dezember 2013 gerichtet ist (vgl. z.B. auch VG Berlin, Beschluss vom 29. November 2012 - VG 20 L 208.12 -, S. 2 d. Abdr.; nachgehend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Januar 2013 - OVG 7 S 10.13 -, juris). Nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Var. VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen einen Verwaltungsakt anordnen, wenn dieser kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist. So liegt der Fall hier. Regelungsgegenstand des Bescheides vom 18. Dezember 2013, gegen den sich der Antragsteller mit der Klage VG 19 K 25.14 wehrt, ist allein die auf § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG beruhenden Anordnung des Antragsgegners, der Antragsteller habe sich umgehend in die EAE Chemnitz zu begeben, sowie die dazu gehörige Androhung der zwangsweisen Verlegung des Antragstellers. Die Verteilungsentscheidung nach § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG selbst wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als der vom Bundesministerium des Innern bestimmten zentralen Verteilungsstelle getroffen (vgl. § 15a Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Sie wird dem Ausländer von dem Antragsgegner nur mitgeteilt und ist grundsätzlich nicht selbständig durch den Ausländer angreifbar (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 7. Mai 2010 - VG 4 E 1010/10 -, juris Rn. 3; Hailbronner, Ausländerrecht, Loseblatt, Stand: 84. Lfg. Febr. 2014, § 15a AufenthG Rn. 14; Röseler, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl., 2013, § 15a Rn. 8). Die Verteilungsentscheidung kann jedoch inzident im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle der Anordnung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG überprüft werden (vgl. nur VG Hamburg, Beschluss vom 7. Mai 2010, a.a.O., m.w.Nachw.). Nach § 15a Abs. 4 Satz 7 AufenthG findet gegen eine Anordnung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG kein Widerspruch statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung (§ 15a Abs. 4 Satz 8 AufenthG). Hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung aus dem Bescheid vom 18. Dezember 2013 gilt § 4 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO Bln. Danach haben Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden. 1.2 Der so verstandene Antrag ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Var. VwGO erforderliche Abwägung der widerstreitenden Interessen geht zum Nachteil des Antragstellers aus. Denn der Bescheid vom 18. Dezember 2013 begegnet bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung keinen durchgreifenden Bedenken. a. Die Anordnung des Antragsgegners, der Antragsteller habe sich umgehend in die EAE Chemnitz zu begeben, findet ihre Rechtsgrundlage in § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Danach ordnet die Behörde, die die Verteilung nach § 15a Abs. 3 AufenthG veranlasst hat, in den Fällen des § 15 Abs. 3 Satz 3 AufenthG an, dass der Ausländer sich zu der durch die Verteilung festgelegten Aufnahmeeinrichtung zu begeben hat; in den Fällen des § 15 Abs. 3 Satz 2 AufenthG darf sie dies anordnen. Nach § 15a Abs. 3 AufenthG benennt die zentrale Verteilungsstelle - also das BAMF (s.o.) - der Behörde, die die Verteilung veranlasst hat - hier: das LAGeSO -, die zur Aufnahme verpflichtete Aufnahmeeinrichtung (Satz 1). Hat das Land, dessen Behörde die Verteilung veranlasst hat, seine Aufnahmequote nicht erfüllt, ist die dieser Behörde nächstgelegene aufnahmefähige Aufnahmeeinrichtung des Landes aufnahmepflichtig (Satz 2). Andernfalls ist die von der zentralen Verteilungsstelle aufgrund der Aufnahmequote nach § 45 AsylVfG und der vorhandenen freien Unterbringungsmöglichkeiten bestimmte Aufnahmeeinrichtung zur Aufnahme verpflichtet (Satz 3). § 46 Abs. 4 und 5 AsylVfG sind entsprechend anzuwenden (Satz 4). Vorliegend hat das BAMF den Antragsteller gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nach Sachsen verteilt und als Aufnahmeeinrichtung die EAE Chemnitz benannt. Diese Entscheidung, die - wie dargelegt - zwar nicht unmittelbar Regelungsgegenstand des Bescheides vom 18. Dezember 2013 ist, im Rahmen von dessen Prüfung aber inzident mit überprüft werden kann, ist nach Aktenlage nicht zu beanstanden. Nach § 15a Abs. 1 AufenthG werden unerlaubt eingereiste Ausländer, die weder um Asyl nachsuchen noch unmittelbar nach der Feststellung der unerlaubten Einreise in Abschiebungshaft genommen und aus der Haft abgeschoben oder zurückgeschoben werden können, vor der Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Länder verteilt (Satz 1). Sie haben keinen Anspruch darauf, in ein bestimmtes Land oder an einen bestimmten Ort verteilt zu werden (Satz 2). Die Verteilung auf die Länder erfolgt durch eine vom Bundesministerium des Innern bestimmte zentrale Verteilungsstelle (Satz 3). Solange die Länder für die Verteilung keinen abweichenden Schlüssel vereinbart haben, gilt der für die Verteilung von Asylbewerbern festgelegte Schlüssel (Satz 4). Jedes Land bestimmt bis zu sieben Behörden, die die Verteilung durch die nach § 15a Abs. 1 Satz 3 AufenthG bestimmte Stelle veranlassen und verteilte Ausländer aufnehmen (Satz 5). Weist der Ausländer vor Veranlassung der Verteilung nach, dass eine Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern oder sonstige zwingende Gründe bestehen, die der Verteilung an einen bestimmten Ort entgegenstehen, ist dem bei der Verteilung Rechnung zu tragen (Satz 6). Angesichts dieser Regelungen erweist sich die Verteilungsentscheidung bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Der Antragsteller gehört dem Personenkreis des § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG an. Insbesondere ist er unerlaubt eingereist. Auf die ihm 1991 als unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilte Niederlassungserlaubnis kann der Antragsteller sich nicht berufen. Denn diese besitzt keine Gültigkeit mehr. Es kann offen bleiben, ob die Niederlassungserlaubnis des Antragstellers bereits gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen ist, wonach der Aufenthaltstitel erlischt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund ausreist. Dafür spricht immerhin aber, dass der Antragsteller ausweislich der in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Ausländerbehörde enthaltenen Melderegisterauskünfte vom 11. Juli und 27. September 2012 im Zusammenhang mit seiner erstmaligen Ausreise in den Libanon am 11. November 2011 bereits zum 28. Oktober 2011 seine frühere Wohnung in der D... Straße 6 in 13355 Berlin-Mitte aufgegeben hatte, in der er seit dem 1. Dezember 2009 gemeldet war. Zwischen dem 28. Oktober 2011 und dem 30. November 2011 war er dann unter der im Rubrum angegebenen Adresse seines Sohnes M... gemeldet; seither war seine Anschrift „unbekannt“, ehe zum 23. und 24 April 2012 erneute Meldungen unter den Adressen K... Straße 24 in 13357 Berlin-Mitte bzw. K...str. 86a in 13409 Berlin-Reinickendorf erfolgten. Ebenso bedarf keiner Entscheidung, ob die beiden Aufenthalte des Antragstellers im Libanon aufgrund der Ausreisen am 11. November 2011 und 27. April 2012 mit Blick auf die in Betracht kommenden Erlöschenstatbestände des § 51 Abs. 1 AufenthG als eine Einheit anzusehen sind, weil der Auslandsaufenthalt nur durch eine kurzfristige Rückreise unterbrochen war, die sich als unerheblich darstellen könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 1988 - BVerwG 1 B 135/88 -, juris Rn. 7; Möller, in: Hofmann/Hoffmann , Ausländerrecht, 2008, § 51 AufenthG Rn. 13; Bauer, in: Renner/Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 51 AufenthG Rn. 14). Die Niederlassungserlaubnis des Antragstellers hat jedenfalls aufgrund der zweiten Ausreise des Antragstellers in den Libanon am 27. April 2012 ihre Gültigkeit verloren, und zwar nach der Vorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG. Danach erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer ausreist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder in einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist. Durch seinen Aufenthalt im Libanon zwischen dem 27. April 2012 und dem 25. November 2013 hat der Antragsteller das Bundesgebiet unzweifelhaft für mehr als sechs Monate verlassen, wie im Übrigen auch zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht. Eine längere Frist hat der Antragsgegner nicht bestimmt (vgl. § 51 Abs. 4 Satz 1 AufenthG); der Antragsteller hat eine solche auch nicht beantragt. Die Regelung in § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG steht dem Antragsteller nicht zur Seite. Danach erlischt die Niederlassungserlaubnis unter anderem eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, nicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG, wenn dessen Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 AufenthG vorliegt. Diese Voraussetzungen sind im Fall des Antragstellers bei summarischer Prüfung nicht erfüllt. Es fehlt an dem Erfordernis der Unterhaltssicherung. Dabei kann offen bleiben, ob im Rahmen des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG für die Unterhaltssicherung - retrospektiv - auf den Zeitpunkt des Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen abzustellen ist (so z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Februar 2011 - OVG 18 B 176/11 -, juris Rn. 9), oder ob - prospektiv - entscheidend ist, dass der Lebensunterhalt zukünftig, also während der Dauer des weiteren (erneuten) Aufenthalts nach Wiedereinreise gesichert ist (so z.B. Bayerischer VGH, Beschluss vom 15. Oktober 2009 - VGH 19 CS 09.2194, VGH 19 CE 09.2193 -, juris Rn. 14; vgl. zur Diskussion auch Möller, in: Hofmann/Hoffmann, a.a.O., § 51 AufenthG Rn. 19). Denn nach Aktenlage ist der Lebensunterhalt des Antragstellers zu keinem der genannten Zeitpunkte gesichert gewesen. Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, auf die § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG Bezug nimmt (vgl. die Gesetzesbegründung zu § 51 Abs. 2 AufenthG in: BT-Drs. 15/420 vom 7. Februar 2003, S. 89), ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei bleiben die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel außer Betracht. Erforderlich ist mithin die positive Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist. Dies erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den nachhaltig zur Verfügung stehenden Mitteln. Dabei richten sich sowohl die Ermittlung des zur Verfügung stehenden Einkommens als auch der Unterhaltsbedarf bei erwerbsfähigen Ausländern und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, seit dem 1. Januar 2005 grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - BVerwG 10 C 10/12 -, NVwZ 2013, 1339 ). Vorliegend ist nichts dafür ersichtlich, dass der Lebensunterhalt des Antragstellers in dem vorbeschriebenen Sinne sechs Monate nach der am 27. April 2012 erfolgten Ausreise des Antragstellers durch eigenes Einkommen oder Vermögen des Antragstellers gesichert gewesen ist. Im Gegenteil, hat ausweislich der Verwaltungsvorgänge der Ausländerbehörde etwa der Bruder des Antragstellers am 23. Juli 2012 gegenüber dem Jobcenter Berlin Mitte ausdrücklich erklärt: „Mein Bruder hat zurzeit kein eigenes Einkommen. Er lebt von der Unterstützung von Verwandten im Libanon; ich selbst schicke ihm gelegentlich etwas Geld. Er kann also keinen Unterhalt für seine Kinder leisten. Mein Bruder wird voraussichtlich im August 2012 wieder nach Berlin kommen (auch wegen seiner Aufenthaltserlaubnis) und dann auch wieder Alg II-Leistungen beantragen.“ Soweit sich aus den von dem Antragsteller zur Gerichtsakte gereichten ärztlichen Attesten aus dem Libanon ergibt, dass der Antragsteller seit August 2012 arbeitsunfähig gewesen sein soll, ändert dies an der fehlenden Unterhaltssicherung zum Zeitpunkt des Ablaufs der Sechs-Monatsfrist aus § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nichts. Etwas anderes könnte nur dann angenommen werden, wenn zumindest die Erwerbsbiografie des Antragstellers bis dahin die positive Prognose erlauben würde, dass der Lebensunterhalt in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert gewesen ist, also absehbar war, dass der Antragsteller nach seiner Genesung seinen Lebensunterhalt wieder aus eigener Erwerbstätigkeit würde bestreiten können. Das ist indes nicht erkennbar. Dagegen spricht nicht nur die Äußerung des Bruders des Antragstellers, dass dieser nach seiner Rückkehr nach Berlin „wieder Alg II-Leistungen“ beantragen würde. Auch hat der Antragsteller selbst mit Erhebung der Klage VG 19 K 25.14 in der Hauptsache zwei Unterlagen des JobCenters Berlin Mitte vorgelegt (Anhörung nach § 24 SGB X vom 2. November 2011 und Zustimmung zur Ortsabwesenheit nach § 7 Abs. 4a SGB II vom 7. November 2011). Daraus ist ersichtlich, dass er jedenfalls unmittelbar vor seiner erstmaligen Ausreise in den Libanon am 11. November 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezog. Ferner hat der Antragsteller selbst auch schon bei Beantragung seiner unbefristeten Aufenthaltserlaubnis im März 1991 angegeben, „z.Zt. arbeitslos“ zu sein und seinen Lebensunterhalt durch „Arbeitslosenhilfe“ zu bestreiten. Das Gericht hat den Antragsteller deswegen mit Verfügung vom 19. März 2014 nochmals dazu befragt, wie sich seine Erwerbsbiografie seit März 1991 dargestellt hat. Hierauf hat der Antragsteller mit Schreiben vom 24. März 2014 wie folgt geantwortet: „Die Erwerbsbiografie hat sich in den Jahren soweit entwickelt, dass ich überwiegend arbeitslos war, durch krankheitliche Einschränkung, des Weiteren habe ich mich um die Erziehung der insgesamt 7 Kinder gekümmert. Ich habe früher Sozialhilfe bekommen, dann später Alg II. Die Nachweise kann ich nicht vorbringen, da nach der Scheidung meine Ex-Frau alle Papiere behalten hat und inzwischen weggeschmissen hat.“ Im Übrigen hat der Antragsteller in diesem Zusammenhang auch nochmals bestätigt, dass er während seines Aufenthalts im Libanon von „finanzieller Hilfe von seinen Verwandten und Kindern gelebt“ habe. Auch eine Prognose für die Zeit nach der Wiedereinreise des Antragstellers ergibt nicht, dass sein Lebensunterhalt im Sinne von § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gesichert ist. Soweit der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren eine Bestätigung (vom 3. Januar 2014) vorgelegt hat, wonach er ab dem 4. Februar 2014 eine Beschäftigung bei der Fa. A..., Inhaber: A..., in der M...str. 17 in 13347 Berlin-Mitte aufnehmen könne, so hat er sich zu dem Arbeitsangebot in seinem Schreiben vom 24. März 2014 auf entsprechende Nachfrage des Gerichts zuletzt wie folgt geäußert: „Das Arbeitsangebot bestand nur unter der Bedingung, einen Aufenthaltstitel zu besitzen. Dennoch wenn ich meinen Aufenthaltstitel wieder bekommen, liegen meine Interessen darin zu arbeiten (…).“ Dies versteht das Gericht dahingehend, dass das Arbeitsangebot nicht mehr aktuell ist. Davon unabhängig hat die Unterlage vom 3. Januar 2014 indes schon von vornherein nicht die positive Prognose erlaubt, dass der Lebensunterhalt des Klägers künftig durch eigenes Einkommen des Antragstellers gesichert sein würde. Nach dem Arbeitsangebot sollte der Antragsteller für „netto 600,- Euro mtl.“ eingestellt werden. Abzüglich der Freibeträge gemäß § 11b Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 SGB II (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 - BVerwG 1 C 21/09 -, NVwZ 2011, 829 ) wäre dem Antragsteller bei Antritt der Beschäftigung somit ein Einkommen von 400,00 Euro verblieben. Dieses Einkommen übersteigt gerade einmal knapp den Regelsatz für Alleinstehende von derzeit 391,00 Euro. Von dem verbleibenden Einkommen wäre es dem Antragsteller nicht möglich gewesen - wie von ihm lt. seinem Schreiben vom 24. März 2014 aber ausdrücklich beabsichtigt -, eine eigene Wohnung anzumieten. Im Übrigen fehlt es in der Unterlage vom 3. Januar 2014 auch sonst an aussagekräftigen Informationen, die die verlässliche Prognose erlauben, dass die fragliche Beschäftigung den Lebensunterhalt des Antragstellers dauerhaft und nachhaltig hätte sichern können. Nicht zuletzt lässt das Arbeitsangebot nicht erkennen, ob das Arbeitsverhältnis unbefristet gewesen wäre und ob eine Probezeit bestanden hätte. Diese Unklarheiten hinsichtlich der vorgebrachten Beschäftigungsmöglichkeit gehen zu Lasten des Antragstellers. Denn ihm obliegt es, die Umstände substantiiert darzutun, aus denen sich die künftige Unterhaltssicherung gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ergeben soll. Das Erfordernis einer solchen Substantiierung folgt aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die - wie eine vorgetragene Beschäftigungsmöglichkeit - in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - BVerwG 10 C 8/07 -, NVwZ 2008, 330 ). Schließlich lässt sich auch unter Berücksichtigung der bisherigen Erwerbsbiografie des Antragstellers (s.o.) nicht feststellen, dass für seinen weiteren (erneuten) Aufenthalt im Bundesgebiet nach Wiedereinreise eine gewisse Verlässlichkeit des Mittelzuflusses gewährleistet ist, die eine unter dem Gesichtspunkt der Dauerhaftigkeit positive Prognose zulässt. Von dem Ausländer, der aufgrund eigenen Entschlusses aus dem Bundesgebiet ausreist, sich in einem anderen Staat längerfristig aufhält und damit die persönlich-räumliche Bindung zum Bundesgebiet erkennbar lockert, darf erwartet werden, dass er sich über die Frage des weiteren Fortbestands seines Aufenthaltsrechts aus eigenem Antrieb Gedanken macht und vorab Informationen hierzu einholt (Bauer, in: Renner/Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 51 AufenthG Rn. 13 m.w.Nachw.). Eine gesetzliche Verpflichtung der Ausländerbehörde, den Ausländer bei erstmaliger Erteilung oder Verlängerung eines Titels vorsorglich in allgemeiner Weise auf die Rechtswirkungen des § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 AufenthG von Amts wegen hinzuweisen, besteht nicht (Bauer, in: Renner/Bergmann/Dienelt, a.a.O., m.w.Nachw.). Gemäß § 15a Abs. 1 Satz 2 AufenthG hat der Antragsteller auch keinen Anspruch darauf, in das Land Berlin verteilt zu werden. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge der Ausländerbehörde hat er vor Veranlassung der Verteilung ferner auch keine zwingenden Gründe im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG benannt, die seiner „Fort-Verteilung“ (vgl. Hofmann/Hoffmann, a.a.O., § 15a AufenthG Rn. 27) aus dem Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde entgegenstehen könnten. Soweit der Antragsteller bei seiner am 28. November 2013 erfolgten Anhörung durch die Ausländerbehörde darauf verwiesen hat, dass vier seiner Kinder in Berlin lebten, so sind diese nach den eigenen Angaben des Antragstellers bereits volljährig (geb. 1988, 1990, 1992 und 1993). In § 51 Abs. 1 Satz 6 AufenthG ist ausdrücklich nur die „Haushaltsgemeinschaft zwischen Ehegatten oder Eltern und ihren minderjährigen Kindern“ als persönlicher Belang benannt, der der Verteilung an einen anderen Ort entgegenstehen kann. Die Beziehung zu erwachsenen Kindern stellt für sich genommen, d.h. ohne das Hinzutreten weiterer Umstände (z.B. Krankheit, Gebrechlichkeit etc.), auch keinen „sonstigen zwingenden Grund“ im Sinne von § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG dar (vgl. nur Hofmann/Hoffmann, a.a.O., § 51 AufenthG Rn. 21). Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass die Anordnung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG rechtswidrig sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. b. Die für den Fall der Weigerung des Antragstellers ausgesprochene Androhung der zwangsweisen Vorführung findet ihre Grundlage in § 5a Satz 1 VwVfG Bln i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 12 und 13 VwVG. Eigenständige Rechtsfehler der Zwangsmittelandrohung sind nicht erkennbar. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes findet ihre Grundlage in den §§ 39 ff., 52 f. GKG.