Beschluss
19 L 179.13
VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:0723.19L179.13.0A
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Leitsätze
1. Der Gebietswahrungsanspruch/Gebietserhaltungsanspruch folgt aus der Wechselbezüglichkeit des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses und gewährt einem Nachbarn unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen Schutz vor gebietsfremden Nutzungen.(Rn.35)
2. Bei einem privaten Rechtsträger ist nur dann von einer Gemeinbedarfsanlage auszugehen, wenn diese eine öffentliche Aufgabe erfüllt, hinter der ein etwaiges privates Gewinnstreben deutlich zurücktritt.(Rn.36)
3. Ein für ein Krankentransportunternehmen geplantes zweigeschossiges Gebäude (Betriebszentrale) nebst Garage und 6 Stellplätzen gefährdet den Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebietes.(Rn.37)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller vom 10. Juni 2013 sowie 12. Juli 2013 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung Nr. 2013/1433 in der Fassung des Nachtragsbescheids Nr. 2013/1811 vom 4. Juli 2013 sowie den Ausnahmebescheid Nr. 2013/1808 vom 4. Juli 2013 wird angeordnet.
Der Antrag, dem Antragsgegner aufzugeben, die Baustelle auf dem Grundstück A... Berlin stillzulegen, wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner je 40 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und des Beigeladenen, der Antragsgegner und der Beigeladene je 30 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 6.250,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Gebietswahrungsanspruch/Gebietserhaltungsanspruch folgt aus der Wechselbezüglichkeit des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses und gewährt einem Nachbarn unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen Schutz vor gebietsfremden Nutzungen.(Rn.35) 2. Bei einem privaten Rechtsträger ist nur dann von einer Gemeinbedarfsanlage auszugehen, wenn diese eine öffentliche Aufgabe erfüllt, hinter der ein etwaiges privates Gewinnstreben deutlich zurücktritt.(Rn.36) 3. Ein für ein Krankentransportunternehmen geplantes zweigeschossiges Gebäude (Betriebszentrale) nebst Garage und 6 Stellplätzen gefährdet den Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebietes.(Rn.37) Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller vom 10. Juni 2013 sowie 12. Juli 2013 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung Nr. 2013/1433 in der Fassung des Nachtragsbescheids Nr. 2013/1811 vom 4. Juli 2013 sowie den Ausnahmebescheid Nr. 2013/1808 vom 4. Juli 2013 wird angeordnet. Der Antrag, dem Antragsgegner aufzugeben, die Baustelle auf dem Grundstück A... Berlin stillzulegen, wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner je 40 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und des Beigeladenen, der Antragsgegner und der Beigeladene je 30 % der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 6.250,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines zweigeschossigen Gebäudes nebst Garage und sechs Stellplätzen auf dem unbeplanten Grundstück A... Die Antragsteller sind Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten, westlich angrenzenden, ebenfalls unbeplanten Grundstücks A... Das Bezirksamt M... (im Folgenden: Bezirksamt) genehmigte dem Beigeladenen mit Baugenehmigung Nr. 2012/1579 vom 17. Oktober 2012 die Errichtung eines zweigeschossigen Gebäudes nebst Garage und sechs Stellplätzen für ein Krankentransportunternehmen und machte deren Betriebsbeschreibung vom 13. März 2012 zum Bestandteil der Genehmigung. Dagegen wendeten sich die Antragsteller mit einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren (VG 19 L 47.13), im Rahmen dessen das Gericht die Örtlichkeiten in Augenschein nahm und dem Antrag der Antragssteller mit Beschluss vom 25. April 2013 stattgab. Über die dagegen eingelegte Beschwerde (OVG 2 S 34.13) hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bisher nicht entschieden. Nachdem der Beigeladene mit Schreiben vom 28. Mai 2013 eine Baugenehmigung für ein Bürogebäude als Kanzlei- oder Verwaltungsgebäude...auf dem Grundstück... beantragt hatte, genehmigte das Bezirksamt dieses mit Baugenehmigung Nr. 2013/1433 vom 3. Juni 2013. Mit Bescheid Nr. 2013/1463 vom 4. Juni 2013 erteilte es für das Vorhaben eine Ausnahme auf der Grundlage von § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (im allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässiger nicht störender Gewerbebetrieb). Gegen die Baugenehmigung Nr. 2013/1433 und die Ausnahme Nr. 2013/1463 erhoben die Antragsteller mit Schreiben vom 10. Juni 2013 bisher nicht beschiedene Widersprüche. Am 2. Juli 2013 beantragte der Beigeladene einen Nachtrag zur Baugenehmigung Nr. 2013/1433, wonach zum einen die Bezeichnung des Vorhabens „Neubau Bürogebäude“ durch „Neubau Betriebssitz des Gewerbebetriebs der T... mit Leitzentrale, Technikräumen und Sozialräumen“ und zum anderen die bisherige Betriebsbeschreibung durch eine neue ersetzt werden sollte. Diesem Antrag entsprach das Bezirksamt mit dem Nachtrag Nr. 2013/1811 vom 4. Juli 2013. Mit Bescheid Nr. 2013/1808 vom selben Tag ließ das Bezirksamt das Vorhaben des Beigeladenen „G...“ auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO als sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb zu. Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2013 erklärte der Beigeladene, es soll kein Gebäude für die Nutzung als Rechtsanwaltskanzlei sondern für die Nutzung durch den Gewerbebetrieb T... errichtet werden, er verzichte daher auf die Ausnahme im Bescheid Nr. 2013/1463. Die Antragsteller haben mit einem am 21. Juni 2013 beim Verwaltungsgericht Berlin eingegangenen Schriftsatz um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung Nr. 2013/1433 vom 3. Juni 2013 und den Bescheid Nr. 2013/1463 vom 4. Juni 2013 nachgesucht. Zur Begründung berufen sie sich auf einen Gebietswahrungsanspruch. Sie tragen im Wesentlichen vor, ein Bürogebäude als Kanzleigebäude sei im vorliegenden allgemeinen Wohngebiet schon nach § 13 BauNVO unzulässig, da diese Vorschrift für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger lediglich Räume, nicht aber Gebäude zulasse. Ein Kanzleigebäude sei darüber hinaus kein nicht störender Gewerbebetrieb im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Mit einem am 2. Juli 2013 beim Verwaltungsgericht Berlin eingegangenen Schriftsatz haben die Antragsteller ihren vorläufigen Rechtsschutzantrag erweitert und eine Stilllegung der Baustelle auf dem Grundstück des Beigeladenen beantragt, den sie mit der voranschreitenden Gebäudeerrichtung und einer damit einhergehenden Verletzung ihrer Rechte als Eigentümer des Nachbargrundstücks begründen. Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2013 haben die Antragsteller ihren vorläufigen Rechtsschutzantrag dahingehend geändert, dass sie nun die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche vom 10. Juni 2013 sowie 12. Juli 2013 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung Nr. 2013/1433 in der Fassung des Nachtragsbescheids Nr. 2013/1811 vom 4. Juli 2013 sowie den Ausnahmebescheid Nr. 2013/1808 vom 4. Juli 2013 begehren. Sie meinen, auch das erst im Laufe dieses Verfahrens genehmigte Vorhaben „Neubau Betriebssitz des Gewerbebetriebs der T... mit Leitzentrale, Technikräumen und Sozialräumen“ sei gebietsunverträglich. Das Vorhaben werde eine gebietsunverträgliche Unruhe in das allgemeine Wohngebiet tragen, denn die genehmigten Sozialräume für alle Beschäftigten (einschließlich Fahrer der Krankentransportfahrzeuge) und die Lagerräume für Betriebsmittel ließen befürchten, dass die Fahrer die Leitzentrale mit ihren Fahrzeugen aufsuchen würden. Überdies stelle das Vorhaben weder eine Anlage für gesundheitliche Zwecke (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) noch einen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb (§ 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO) dar, vielmehr ließen die Erklärungen des Beigeladenen den Schluss zu, es solle ein im allgemeinen Wohngebiet unzulässiges Bürogebäude (§ 4a Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) errichtet werden. Schließlich sind die Antragsteller der Auffassung, das Vorgehen des Beigeladenen stelle einen Versuch dar, die Entscheidung des Gerichts vom 25. April 2013 (VG 19 L 47.13) zu umgehen. Der Antragsgegner und der Beigeladene haben mit Schriftsätzen vom 17. Juli 2013 in die Antragsänderung der Antragsteller eingewilligt. Die Antragsteller beantragen zuletzt wörtlich, 1. die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche vom 10. Juni 2013 sowie 12. Juli 2013 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung Nr. 2013/1433 in der Fassung des Nachtragsbescheids Nr. 2013/1811 vom 4. Juli 2013 sowie den Ausnahmebescheid Nr. 2013/1808 vom 4. Juli 2013 anzuordnen. 2. dem Antragsgegner aufzugeben, die Baustelle auf dem Grundstück A... Berlin stillzulegen. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der nunmehr durch Baugenehmigung Nr. 2013/1433, Nachtrag Nr. 2013/1811 und Bescheid Nr. 2013/1808 genehmigte Betriebssitz der T...sei im allgemeinen Wohngebiet gebietsverträglich. Da auf dem Grundstück ausschließlich Arbeitsräume der Verwaltung, Sozialräume, Lagerräume für Betriebsmittel sowie die Leitzentrale für den Fahrdienst des Unternehmens untergebracht werden sollen, nicht aber der in der Krankentransportbranche übliche Fuhrpark mit dessen negativen Begleiterscheinungen, läge ein atypischer Betrieb der Branche vor. Der Beigeladene beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, die nähere Umgebung stelle sich nicht als allgemeines Wohngebiet, sondern allenfalls als Mischgebiet dar. Selbst bei Annahme eines allgemeinen Wohngebietes sei sein Vorhaben als Anlage für gesundheitliche Zwecke im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO oder als nicht störender Gewerbebetrieb zulässig. Er weist darauf hin, dass es sich bei dem genehmigten Gebäude nicht um ein Bürogebäude im Sinne der Baunutzungsverordnung handele, weil es insoweit an einer dafür erforderlichen überwiegenden Büronutzung fehle. Hinsichtlich des Antrags den Antragsgegner zu verpflichten, die Baustelle auf seinem Grundstück stillzulegen, trägt der Beigeladene vor, den Antragstellern fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Da sie sich lediglich gegen die Nutzung des Gebäudes wendeten, käme allenfalls eine Nutzungsuntersagung, nicht aber eine Stilllegungsverfügung in Betracht. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 22. Juli 2013 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. II. Über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz entscheidet aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 22. Juli 2013 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO die Berichterstatterin als Einzelrichterin. 1. Dem Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche vom 10. Juni 2013 sowie 12. Juli 2013 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung Nr. 2013/1433 in der Fassung des Nachtragsbescheids Nr. 2013/1811 vom 4. Juli 2013 sowie den Ausnahmebescheid Nr. 2013/1808 vom 4. Juli 2013 anzuordnen, ist stattzugeben. Mit diesem Antrag haben die Antragsteller ihren ursprünglich erhobenen Eilrechtsschutzantrag geändert. Anstelle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für ein Bürogebäude als Kanzlei- oder Verwaltungsgebäude begehren sie nunmehr die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für das Vorhaben „Neubau Betriebssitz des Gewerbebetriebs der T... GmbH mit Leitzentrale, Technikräumen und Sozialräumen“. Die Änderung des Antrags ist analog § 91 Abs. 1 VwGO (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 91 Rn. 1) zulässig. Nach dieser Vorschrift ist eine Änderung einer Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht sie für sachdienlich hält. Diese Voraussetzungen liegen vor, denn der Antragsgegner und der Beigeladene haben mit Schriftsätzen vom 17. Juli 2013 in die Antragsänderung eingewilligt. Der nach §§ 80a Abs. 3 S. 2 i.V.m. 80 Abs. 5 S. 1, 1. Var. i.V.m. Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB statthafte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung Nr. 2013/1433 in der Fassung des Nachtrages Nr. 2013/1811 und des Bescheides Nr. 2013/1808 (zusammen im Folgenden: Baugenehmigung) hat nach der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg. Das Vorhaben des Beigeladenen ist bauplanungsrechtlich unzulässig und verletzt die Rechte der Antragsteller. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletzt nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. a) Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens des Beigeladenen – das die Errichtung einer baulichen Anlage im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB zum Gegenstand hat – beurteilt sich in Ermangelung eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB) nach § 34 Abs. 1, 2 BauGB. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile – um ein solches Gebiet handelt es sich hier – ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist; die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben und das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1 BauGB, im Übrigen ist § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden (§ 34 Abs. 2 BauGB). Zur näheren Umgebung gehören dabei die unmittelbaren Nachbargrundstücke und die Grundstücke, die den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägen oder zumindest beeinflussen (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - IV C 9.77 - juris, Rn. 33) sowie die Grundstücke, auf die sich das Vorhaben auswirken kann (BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 - 4 C 30/78 - juris, Rn. 20). Der entscheidenden Einzelrichterin ist die Umgebung der Grundstücke aufgrund eines Ortstermins am 3. April 2013 im Verfahren VG 19 L 47.13 bekannt. Im Beschluss vom 25. April 2013 zu dem Verfahren ist Folgendes ausgeführt: „In Anwendung dieser Kriterien ergibt sich nach der Ortsbesichtigung durch die Einzelrichterin, dass das maßgebliche Gebiet im Süden begrenzt wird durch die eine trennende Wirkung entfaltende Bundesstraße 1, im Norden durch den M... der ebenfalls eine trennende Wirkung entfaltet, im Westen durch die Straße A... und im Osten durch die G... Straße. Das so begrenzte Gebiet zeichnet sich durch eine zusammenhängende Siedlungsstruktur, geprägt durch Ein- und Zweifamilienhäuser aus, und entfaltet für das Vorhaben eine maßstabsbildende Kraft. Von den außerhalb dieses Gebietes liegenden Grundstücken geht dagegen keine maßstabsbildende Wirkung mehr aus. Entgegen der Auffassung der Antragsteller handelt es sich bei der näheren Umgebung nicht um ein reines Wohngebiet. Dagegen spricht bereits das im M...betriebene Gewerbe „Glafo“ (siehe www.glafo.de). Bei diesem Gewerbe handelt es sich nicht um einen nicht störenden Handwerksbetrieb, der zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebietes dient, denn es bietet gerade Leistungen wie beispielsweise Leuchtreklame und Schaufenstergestaltung an. Auch das mit 14 Einzel- und Doppelzimmern ausgestattete Hotel W... mit angeschlossenem Restaurant und Tagungsräumen (siehe www.hotel-wendland.de) gehört nicht zu den nach § 3 BauNVO im reinen Wohngebiet zulässigen Nutzungen. Die Eigenart des Gebietes innerhalb dieses Rahmens entspricht einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO. Dies ergibt sich aus den weit überwiegend vorhandenen Wohngebäuden einerseits und den bereits zuvor erwähnten Gewerben andererseits, wobei eine deutliche Prägung des Gebietes durch Wohngebäude festzustellen ist. Ein Gebiet mit einer sich durch ein enges, gemischtes Nebeneinander von unterschiedlicher, sich gegebenenfalls gegenseitig beeinträchtigender Nutzung, insbesondere bei Nebeneinander von Wohnungen einerseits und Industrie, Handel, Gewerbe, Landwirtschaft, Freizeitgelände oder Verkehr andererseits auszeichnenden Gemengelage (vgl. zum Begriff der Gemengelage Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, Kommentar, 11. Auflage 2009, § 34 Rn. 34) liegt entgegen der Annahme der Beigeladenen nicht vor. Das vorliegende Gebiet ist gerade nicht durch sich gegenseitig beeinträchtigende Nutzungen geprägt. Auch die nach außen hin allein durch Hinweisschilder in Erscheinung tretende Makler- und Vertriebstätigkeit sowie der Autozulassungsdienst des Antragstellers zu 1. führen nicht zur Annahme einer Gemengelage.“ Daran hält das Gericht fest. Die nähere Umgebung erstreckt sich entgegen der Auffassung des Beigeladenen nicht über die Straße A... hinaus. Die vom Grundstück des Beigeladenen circa 120 m entfernte, aufgrund einer Ampelanlage deutlich wahrnehmbare Straße A... grenzt – wovon auch der Antragsgegner ausgeht – in westlicher Richtung das Gebiet ab, das einerseits den bodenrechtlichen Charakter des Vorhabengrundstücks prägt oder doch beeinflusst und auf das sich das Vorhaben andererseits auswirken kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2000 - 4 B 1/00 - juris, Rn. 40 m.w.N.). Das circa 210 m vom Grundstück des Beigeladenen entfernt gelegene Grundstück A... findet vor diesem Hintergrund entgegen seiner Auffassung keine Berücksichtigung. Obgleich das H... und das im M... ansässige Unternehmen G... im allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BauNVO nur ausnahmsweise zulässig sind, widersprechen sie dem Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebietes nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Einzelrichterin anschließt, wird der Gebietscharakter durch Ausnahmen noch nicht in Frage gestellt, solange beispielsweise die erkennbaren Grundzüge der Planung nicht berührt werden (BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2000 - 4 B 1/00 - juris, Rn. 34). Fehlt es indes an einer Beschränkung auf wirkliche Ausnahmefälle und üben die Ausnahmen eine eigene prägende Wirkung auf die Umgebung aus, steht dies der Annahme eines allgemeinen faktischen Wohngebiets entgegen (BVerwG, a.a.O.). Das Hotel W... und das Unternehmen GlaFo sind die einzigen Nutzungen in der näheren Umgebung, die nur ausnahmsweise im allgemeinen Wohngebiet zugelassen werden können. Sie üben keine prägende Wirkung auf die nähere Umgebung aus. Das Unternehmen GlaFo ist in einem Wohnhaus bzw. einem Nebengebäude zu diesem Wohnhaus untergebracht. Es tritt optisch kaum in Erscheinung und beim Ortstermin waren Geräuschemissionen nicht wahrzunehmen; solche sind mit Blick auf das Angebot des Unternehmens (siehe www.glafo.de) auch nicht zu erwarten. Ebenfalls keine prägende Wirkung für die nähere Umgebung entfaltet das nicht weithin als solches erkennbare kleine Hotel W... Schließlich stellen auch die von den Antragstellern auf ihrem Grundstück ausgeübten Tätigkeiten (Makler- und Vertriebstätigkeit, Autozulassungsdienst) die Einordnung der näheren Umgebung als allgemeines Wohngebiet nicht infrage. Die Tätigkeiten, die lediglich in einzelnen Räumen des Einfamilienhauses ausgeübt werden, sind nach § 13 BauNVO zulässig. Entgegen des erstmaligen Vortrages im Schriftsatz des Beigeladenenvertreters vom 17. Juli 2013 befindet sich auf dem Grundstück der Antragsteller keine Kfz-Werkstatt. Dies versicherte der Antragstellervertreter anwaltlich. b) Das Vorhaben des Beigeladenen ist nach seiner Art im vorliegenden Baugebiet unzulässig. Da die Eigenart der näheren Umgebung einem allgemeinen Wohngebiet entspricht, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art gemäß § 34 Abs. 2 BauGB allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet zulässig wäre. Die Qualifizierung der näheren Umgebung als allgemeines Wohngebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung vermittelt den Antragstellern auch Drittschutz, denn sie können gebietsfremde, das heißt ihrer Art nach unzulässige Nutzungen abwehren. Der sogenannte Gebietswahrungsanspruch/Gebietserhaltungsanspruch folgt aus der Wechselbezüglichkeit des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses und gewährt einem Nachbarn unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55/07 - juris, Rn. 5 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juli 2008 - OVG 2 N 96.07 - juris, Rn. 12) Schutz vor gebietsfremden Nutzungen (vgl. BVerwG, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2010 - OVG 10 S 46.09 - juris, Rn. 10). Der Eigentümer eines Grundstücks in einem „faktischen“ Baugebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB kann sich danach gegen jedes hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung unzulässige Vorhaben und damit gegen eine „schleichende Umwandlung“ des Gebietes durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr setzen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. September 2012 - 15 CS 12.23 - juris, Rn. 20 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2009 - OVG 2 S 33.09 - juris, Rn. 5). Eine solche gebietsfremde Nutzung liegt hier vor. aa) Das Vorhaben des Beigeladenen ist nach seiner Art nicht in einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zulässig, denn der Betriebssitz des Gewerbebetriebs der T... GmbH mit Leitzentrale, Technikräumen und Sozialräumen ist entgegen der Auffassung des Beigeladenen keine Anlage für gesundheitliche Zwecke. Anlagen für gesundheitliche Zwecke im Sinne der Baunutzungsverordnung sind ausschließlich Gemeinbedarfsanlagen im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 C 17/95 - juris, Rn. 29; BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1994 - 4 NB 15/94 - juris, Rn. 13; Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 11. Auflage 2008, § 4 Rn. 6.2). Gemeinbedarfsanlagen setzen zwar weder zwingend einen Gemeingebrauch noch einen öffentlichen Träger voraus. Bei einem privaten Rechtsträger ist allerdings nur dann von einer Gemeinbedarfsanlage auszugehen, wenn dieser eine öffentliche Aufgabe erfüllt, hinter der ein etwaiges privates Gewinnstreben deutlich zurücktritt (BVerwG a.a.O.; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Auflage 2009, § 5 Rn. 15 m.w.N.). Danach ist der Betriebssitz der T... keine Anlage für gesundheitliche Zwecke. Es kann dahinstehen, ob das von einem privaten Rechtsträger geführte Krankentransportunternehmen, dessen Zentrale auf dem Vorhabengrundstück errichtet werden soll, mit den von ihm angebotenen Krankentransporten eine öffentliche Aufgabe im zuvor genannten Sinn erfüllt (vgl. § 2 Abs. 3 des Gesetzes über den Rettungsdienst für das Land Berlin), denn das vorhandene private Gewinnstreben tritt dahinter jedenfalls nicht deutlich zurück. Vielmehr ist es Geschäftszweck des privatwirtschaftlichen Unternehmens gerade auch, Gewinn zu erzielen. Die vom Beigeladenen zitierte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (Bay. VGH, BRS 58 Nr. 60 = BeckRS 1996, 22458) steht dem nicht entgegen, denn es ist davon auszugehen, dass dem in der Entscheidung als Anlage für gesundheitliche Zwecke im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO für zulässig gehaltenen „Rotkreuzhaus mit Rettungswache“ ein Gewinnstreben fehlte oder dieses lediglich von untergeordneter Bedeutung war. bb) Das Vorhaben des Beigeladenen kann nach seiner Art auch nicht in einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO als „sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb“ ausnahmsweise zugelassen werden. Das zweigeschossige Gebäude des Krankentransportunternehmens nebst Garage und sechs Stellplätzen gefährdet den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebietes; das Vorhaben ist nicht gebietsverträglich. (1) Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sind dann unzulässig, wenn der „sonstige nicht störende Gewerbebetrieb“ den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebietes gefährdet und damit gebietsunverträglich ist. Dies ist der Fall, wenn das Vorhaben – bezogen auf den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebietes – aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 C 1/02 - juris, Rn. 11; s.a. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2008 - 4 B 60/07 - juris, Rn. 5, 11). Der Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebietes zeichnet sich dadurch aus, vorwiegend dem Wohnen zu dienen und nach Möglichkeit ein ungestörtes Wohnen zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 C 1/02 - juris, Rn. 14). Dies spiegelt sich auch in § 13 BauNVO wider, wonach für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 BauNVO lediglich Räume, nicht aber ganze Gebäude zulässig sind (vgl. zu § 13 BauNVO BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1985 - 4 C 34/81 - juris, Rn. 11). Bezogen darauf ist im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise zu fragen, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet ist, das Wohnen in einem allgemeinen Wohngebiet zu stören. Gegenstand der Betrachtung sind die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art ausgehen, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereiches, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten. Entscheidend ist dabei nicht, ob die mit der Nutzung verbundenen immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte eingehalten werden. Die geschützte Wohnruhe ist nicht gleichbedeutend mit einer immissionsschutzrechtlich relevanten Lärmsituation. Bei dem Kriterium der Gebietsverträglichkeit geht es um die Vermeidung als atypisch angesehener Nutzungen, die den Wohngebietscharakter als solchen stören, wobei es für die Beurteilung auf die konkrete Bebauung in der Nachbarschaft nicht ankommt (BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2008 - 4 B 60/07 - juris, Rn. 11f. m.w.N.). Ein Krankentransportunternehmen wie es auf dem Nachbargrundstück der Antragsteller verwirklicht werden soll, ist geeignet, das Wohnen in einem allgemeinen Wohngebiet zu stören. Die Gebietsunverträglichkeit des Vorhabens ergibt sich aus Folgendem: Gegenstand eines Krankentransportunternehmens ist die Organisation und Durchführung von Krankentransporten. Aufgabe des Krankentransports ist es, kranken, verletzten oder sonst hilfebedürftigen Personen, die nicht Notfallpatienten sind, Hilfe zu leisten und sie unter fachgerechter Betreuung zu befördern (§ 2 Abs. 3 Berliner Rettungsdienstgesetz). Das Herzstück eines Krankentransportunternehmens ist die Flotte der Krankentransportfahrzeuge, denn nur mit ihr können die angebotenen Leistungen „Krankentransporte“ erbracht und Einnahmen erzielt werden. Die Flotte der Krankentransportfahrzeuge besteht regelmäßig aus mehreren größeren, durch Farbgebung und Design gut erkennbaren und speziell ausgestatteten Krankentransportfahrzeugen. Die Fahrzeugflotte bringt typischerweise zu den Tageszeiten an Werktagen einen regelmäßigen An- und Abfahrtsverkehr sowie eine Betriebsamkeit mit sich, der bzw. die über das in einem allgemeinen Wohngebiet übliche Maß hinausgeht. (2) Das Vorhaben des Beigeladenen weicht auch nicht derart von dem typischen Erscheinungsbild eines Krankentransportunternehmens ab, dass es geboten erscheint, vorliegend nicht auf die typisierende Betrachtungsweise, sondern auf die konkreten Verhältnisse abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1971 - IV C 76.68 - DÖV 1971, 633; OVG Berlin, Urteil vom 20. September 1985 - 2 B 128/83 - NVwZ 1986, 678; VG Berlin, Urteil vom 25. Oktober 1985 - 13 A 93/85 - NVwZ 1986, 687). Insbesondere die Größe der T...und ihre betrieblichen Abläufe weisen keine Besonderheiten auf, vielmehr lassen sie tatsächlich einen die Wohnruhe in dem allgemeinen Wohngebiet störenden An- und Abfahrtsverkehr und eine mit einem allgemeinen Wohngebiet unvereinbare optische Dominanz der gewerblichen Tätigkeit befürchten. Die T...ist kein besonders kleines Krankentransportunternehmen. Zwar enthält die Betriebsbeschreibung, die Bestandteil der Baugenehmigung Nr. 2013/1433 ist, keine Angaben zur Größe des Unternehmens, allerdings unterhält die T...ausweislich der Betriebsbeschreibung, die Bestandteil der dem Gericht aus dem Verfahren VG 19 L 47.13 bekannten Baugenehmigung Nr. 2012/1579 ist, dreizehn Krankentransportfahrzeuge und sieben Mietwagen. Sie beschäftigt 34 Mitarbeiter in Festanstellung und sechs geringfügig Beschäftigte, wobei vier Mitarbeiter in der Leitstelle und die übrigen Mitarbeiter im Fahrdienst tätig sind. Die T...ist überdies kein Krankentransportunternehmen, das seine Dienstleistungen in einem zeitlich wesentlich geringeren Umfang anbietet als das typische Krankentransportunternehmen. Im Gegenteil: Das Angebot umfasst Krankentransporte an 365 Tagen im Jahr rund um die Uhr (vgl. die Angaben auf der Internetseite des Unternehmens „www.t...de“). Zwar haben die Mitarbeiter aufgrund der Betriebsbeschreibung vom 3. Juli 2013 nicht mehr die Möglichkeit, mit den Krankentransportfahrzeugen die sechs Stellplätze auf dem Grundstück zu nutzen, sie haben aber weiterhin die Möglichkeit, das Grundstück anzufahren sowie die Garage zu benutzen und dadurch Unruhe in das allgemeine Wohngebiet hineinzutragen. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass regelmäßige An- und Abfahrten unterbleiben würden. Die Betriebsbeschreibung enthält zwar die Angabe, in der Zeit von 19 Uhr bis 6 Uhr werde das Grundstück in der Regel nicht genutzt werden, dies vermag einen regelmäßigen An- und Abfahrtsverkehr zu den Tageszeiten an Werktagen indes nicht zu widerlegen. Gerade auch derartiger an An- und Abfahrtsverkehr soll in allgemeinen Wohngebieten vermieden werden. Soweit der Beigeladene einen die Wohnruhe störenden An- und Abfahrtsverkehr unter Verweis auf die Betriebsbeschreibung vom 3. Juli 2013 verneint, muss er sich entgegenhalten lassen, dass die Baugenehmigung diese Störungen zulässt. Die – den wesentlichen Unterschied zur früheren zur Baugenehmigung Nr. 2012/1579 gehörenden Betriebsbeschreibung darstellenden – Ausführungen in der Betriebsbeschreibung, wonach die Stellplätze auf dem Grundstück von den Krankentransportwagen nicht benutzt werden dürfen, sind nicht geeignet, einen gerade durch das Vorhaben verursachten und daher vorliegend zu berücksichtigenden An- und Abfahrtsverkehr vor dem Grundstück und damit im allgemeinen Wohngebiet zu verhindern. Es ist zwar nachvollziehbar, dass das Vorhabengrundstück während der Betriebszeit nicht nach jedem Einsatz durch die Krankentransportfahrzeuge angefahren werden würde, da diese im Stadtgebiet unterwegs und ihre Routen bereits vorab festgelegt wären oder den Mitarbeitern im Fahrdienst – vergleichbar einem Taxiunternehmen – auf elektronischem Wege übermittelt würden. Anfahrten des Grundstücks, auf dem gerade nicht nur die Büroräume sondern auch Technik-, Lager- und Sozialräume einschließlich Aufenthaltsraum für die Fahrer, Umkleiden, Duschen, WCs, Küche sowie ein Versammlungsraum untergebracht sind, sind zwischen den Hauptanfahrtszeiten zu Beginn und am Ende des Arbeitstages der Mitarbeiter gleichwohl nicht ausgeschlossen, sondern zu erwarten. Sie dürften beispielsweise bei Fahrerwechseln und bei „Leerläufen“ zwischen den Fahrten erfolgen. Überdies ist die Unternehmenszentrale der Ort, an dem die Mitarbeiter ihre Vorgesetzten und Kollegen treffen können, an dem sie Autoschlüssel und Papiere übergeben, Urlaubsanträge einreichen, die Toilette aufsuchen, an Teambesprechungen teilnehmen sowie längere Pausen verbringen können. Sie ist schließlich auch der Ort, an dem die medizinische Ausstattung der Krankentransportfahrzeuge (Austauschwäsche, Defibrillatoren, Sauerstoffflaschen, Batterien, Blutdruckmessgeräte etc.) gelagert sowie aufgefüllt bzw. aufgeladen, gewartet und repariert werden kann. Der Vortrag des Beigeladenen, die Krankentransportfahrzeuge würden nachts nicht vor dem Grundstück oder anderswo im faktischen allgemeinen Wohngebiet abgestellt, sondern am bisherigen Standort in der R...Straße, stellt lediglich eine Absichtserklärung ohne rechtliche Bindung dar, denn die Baugenehmigung enthält keine entsprechende Verpflichtung; eine solche ist auch sonst nicht ersichtlich. Schließlich führt auch die Lage des Vorhabengrundstücks und des Grundstücks der Antragsteller an der viel befahrenen und dadurch lärmbelasteten Bundesstraße 1 nicht zu einer Zulässigkeit des Vorhabens. Die vom Vorhaben zu erwartenden Störungen werden durch den Verkehrslärm auf der Bundesstraße weder absorbiert noch reduziert. Die von den Antragstellern aufgeworfene Frage, ob es sich bei dem Vorhaben um ein Bürogebäude im Sinne von § 4a Abs. 2 Nr. 4 BauNVO handelt, bedarf keiner Beantwortung, denn ein solches ist im allgemeinen Wohngebiet ebenfalls unzulässig (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 10. Oktober 2001 - 3 TG 2595/01 - juris, Rn. 10). 2. Dem bei verständiger Würdigung dahingehend auszulegenden Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, gegenüber dem Beigeladenen eine einstweilige Einstellung der Bauarbeiten auf dem Grundstück A... Berlin anzuordnen (§ 80a Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 VwGO), bleibt der Erfolg versagt. Ob den Antragstellern bereits das Rechtsschutzbedürfnis für ihren Antrag fehlt, kann offen bleiben, denn sie haben schon die Voraussetzungen für eine Verpflichtung des Antragsgegners, die Bautätigkeiten einstellen zu lassen, nicht dargetan. Sicherungsmaßnahmen nach § 80a Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 VwGO – wozu die Einstellung von Bautätigkeiten gehört (vgl. BT-Drs. 11/7030, S. 25) – sollen Rechte des Dritten schützen, die bei der Nichtbeachtung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs bedroht sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Oktober 2008 - 7 B 1368/08 - juris, Rn. 60; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 80a Rn. 14). Da in der Regel davon auszugehen ist, dass die Beteiligten eine gerichtliche Entscheidung auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs auch ohne beigefügte Sicherungsmaßnahmen respektieren, bedarf es eines hinreichend konkreten Grundes für die Anordnung einer Sicherungsmaßnahme. Ein solcher liegt vor, wenn zu erwarten ist, dass die vom Gericht ausgesprochene Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die dem beigeladenen Bauherren erteilte Baugenehmigung von diesem missachtet wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. März 2013 - OVG 2 S 42.12; Bayer. VGH, Beschluss vom 26. Oktober 2009 - 2 CS 09.2121 - juris, Rn. 11; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17. Januar 2005 - 3 M 37/04 - juris, Rn. 31). Die Antragsteller haben keine Umstände aufgezeigt, die dafür sprechen könnten, dass ein solches rechtswidriges Verhalten des Beigeladenen zu erwarten ist. Auf dem Grundstück...Berlin erfolgten bisher keine Bautätigkeiten ohne Baugenehmigung. Soweit ersichtlich, begannen die Bauarbeiten auf dem Grundstück erst nach Erteilung der Baugenehmigung Nr. 2012/1579. Bautätigkeiten im Zeitraum zwischen dem Beschluss des Gerichts am 25. April 2013 (VG 19 L 47.13) und der Erteilung der Baugenehmigung Nr. 2013/1433 sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Aufnahme von Bautätigkeiten (erst) nach Erteilung der Baugenehmigung Nr. 2013/1433 führt nicht zur Annahme, der Beigeladene werde die Entscheidung des Gerichts, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller vom 10. Juni 2013 sowie 12. Juli 2013 gegen die ihm erteilte Baugenehmigung Nr. 2013/1433 in der Fassung des Nachtragsbescheids Nr. 2013/1811 vom 4. Juli 2013 sowie den Ausnahmebescheid Nr. 2013/1808 vom 4. Juli 2013 anzuordnen, nicht respektieren. Vielmehr belegt sie, dass der Beigeladene Bautätigkeiten nur durchführen lässt, wenn ihm eine (zunächst wirksame) Baugenehmigung erteilt worden ist. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3, 155 Abs. 1 S. 1, 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2012 - 7 VR 6/12, 7 VR 6/12 (7 A 9/12) - juris, Rn. 10). Da der Beigeladene (nur zum Teil erfolgreich) Sachanträge gestellt und sich somit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, sind ihm Kosten aufzuerlegen und seine außergerichtlichen Kosten sind teilweise erstattungsfähig(vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei sich das Gericht hinsichtlich des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung an den Ziffern 9.7.1, 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, Anh § 164) und hinsichtlich des Antrags auf Einstellung der Bauarbeiten an dem Regelstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG und Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert hat.