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Urteil

2 S 33/09

LG HEIDELBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Übergabe einer konkreten, detaillierten Unterhaltsberechnung an den Unterhaltspflichtigen stellt unter den gegebenen Umständen eine Aufforderung zur Zahlung des geschuldeten Trennungsunterhalts dar und kann Inverzugsetzung bewirken. • Als Folge des Verzugs sind die zur Geltendmachung des Unterhalts entstandenen Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden zu ersetzen. • Ein Anspruch der Unterhaltsberechtigten auf Ersatz der Anwaltskosten kann gemäß § 9 Beratungshilfegesetz auf die Rechtsanwältin bzw. deren Kanzlei übergehen, sofern dadurch kein Nachteil für die Unterhaltsberechtigte entsteht. • Verzugszinsen sind ab dem Zugang einer Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung zu berechnen (§§ 286, 288 BGB).
Entscheidungsgründe
Verzug durch Übergabe konkreter Unterhaltsberechnung; Ersatz von Anwaltskosten • Die Übergabe einer konkreten, detaillierten Unterhaltsberechnung an den Unterhaltspflichtigen stellt unter den gegebenen Umständen eine Aufforderung zur Zahlung des geschuldeten Trennungsunterhalts dar und kann Inverzugsetzung bewirken. • Als Folge des Verzugs sind die zur Geltendmachung des Unterhalts entstandenen Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden zu ersetzen. • Ein Anspruch der Unterhaltsberechtigten auf Ersatz der Anwaltskosten kann gemäß § 9 Beratungshilfegesetz auf die Rechtsanwältin bzw. deren Kanzlei übergehen, sofern dadurch kein Nachteil für die Unterhaltsberechtigte entsteht. • Verzugszinsen sind ab dem Zugang einer Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung zu berechnen (§§ 286, 288 BGB). Die getrennt lebende Ehefrau ließ eine von der Klägerin erstellte Unterhaltsberechnung dem Beklagten zukommen. Der Beklagte zahlte bislang lediglich 1.300 EUR monatlich und nahm die Unterlagen mit mit der Äußerung, er werde sie von seinem Anwalt prüfen lassen. Die Klägerin wurde beauftragt, den höheren Unterhaltsanspruch geltend zu machen und machte hierfür Anwaltskosten geltend. Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz begehrt die Klägerin Ersatz der Anwaltskosten in Höhe von 661,16 EUR nebst Zinsen aus übergegangenem Recht nach § 9 Beratungshilfegesetz. Der Beklagte rügt, es habe keine wirksame Mahnung/Anforderung zur Zahlung vorgelegen und trägt vor, der Ehefrau seien mehrere Berechnungen übergeben worden. • Die Berufung ist zulässig und in der Sache erfolgreich; der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von 661,16 EUR als Verzugsschaden zu (§§ 280, 286, 288 Abs. 4 BGB i.V.m. §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1360 Abs. 3, 1613 Abs. 1 BGB). • Eine ausdrückliche Zahlungsaufforderung war nicht nachgewiesen; die Kammer wertet jedoch die unstreitige Übergabe der detaillierten Unterhaltsberechnung nach der Trennung und bei bisherigem Zahlbetrag von 1.300 EUR als objektive Aufforderung zur Zahlung des richtigen Betrags, mithin als Inverzugsetzung ab Übergabe im Februar 2008. • Indizien hierfür sind die bereits geleisteten freiwilligen Zahlungen des Beklagten, die aus der Berechnung ersichtliche höhere Erwartung der Ehefrau und ihre Belastungen sowie das Verhalten des Beklagten, der seinen Anwalt mit einer Erwiderung beauftragte, wodurch er die Bedeutung der Übergabe als Zahlungsaufforderung verstand. • Nach allgemeiner Verkehrsanschauung begründet die Übergabe einer mit einem üblichen Programm erstellten Unterhaltsberechnung mit konkretem Monatsbetrag Verzug; dies steht dem Vortrag des Beklagten, es seien zwei verschiedene Berechnungen übergeben worden, nicht entgegen; dieses Vorbringen ist nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen und würde den Verzug nicht ausschließen. • Die für die Mandatierung entstandenen Anwaltskosten sind daher als Verzugsschaden zu ersetzen und der Anspruch ist gem. § 9 Beratungshilfegesetz auf die Klägerin übergegangen, ohne dass durch die Geltendmachung des Übergangs ein Nachteil der Ehefrau dargetan ist. • Verzugszinsen sind gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB ab dem 18.07.2008 (letzte Fristsetzung) zu zahlen; die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist erfolgreich. Das Landgericht verurteilt den Beklagten zur Zahlung von 661,16 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.07.2008 und trägt der Beklagte die Kosten beider Instanzen. Begründet wurde dies damit, dass die Übergabe einer konkreten Unterhaltsberechnung den Beklagten in Verzug setzte und die dadurch entstandenen Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden ersetzt werden müssen. Der Anspruch der Unterhaltsberechtigten ist nach § 9 Beratungshilfegesetz auf die Klägerin übergegangen; ein Nachteil der Ehefrau durch die Übertragung wurde nicht dargetan. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; Revision wurde nicht zugelassen.