Urteil
18 K 42/24
VG Berlin 18. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0226.18K42.24.00
18Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig, insbesondere fehlt es nicht an der Durchführung des nach § 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – erforderlichen Vorverfahrens, nachdem der Beklagte über den Widerspruch der Klägerin gegen den ersten Ablehnungsbescheid mit dem Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2024 entschieden hat und damit das Vorverfahren abgeschlossen war. Auch wenn § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seinem Wortlaut die Durchführung des Vorverfahrens vor Klageerhebung fordert, reicht der Abschluss des Vorverfahrens zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aus, wie bereits höchstrichterlich geklärt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1956 - I C 36.56 - juris Rn. 10; vgl.a. Porsch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: August 2024, § 68 VwGO, Rn. 35 m.w.N.). Die Klage ist jedoch unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Bewilligung von Ausbildungsförderung hat (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Als Anspruchsgrundlage kommt hier nur § 7 Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung – BAföG – in der hier anzuwendenden am 24. Juli 2024 geltenden Fassung in Betracht (vgl. § 66a Abs. 8 Satz 1 BAföG in der Fassung des am 25. Juli 2024 in Kraft getretenen Änderungsgesetzes vom 19. Juli 2024 [BGBl. I Nr. 249]). Hiernach wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet, wenn der Auszubildende aus wichtigem Grund (Nummer 1) oder aus unabweisbarem Grund (Nummer 2) die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Fachrichtungswechsel im Sinne der Vorschrift liegt hier vor (1.), und es fehlt an dem für eine Ausbildungsförderung nach Fachrichtungswechsel erforderlichen wichtigen oder unabweisbaren Grund (2.). Im Übrigen kommt eine weitere Förderung wegen des Erreichens der Förderungshöchstdauer nicht in Betracht (3.). 1. Der Wechsel der Klägerin vom Lehramtsstudium mit dem Abschluss Staatsexamen an der Universität Regensburg nach neun Fachsemestern zum Lehramtsstudium mit dem Abschluss Bachelor an der FU Berlin bei dortiger Einstufung in das fünfte Fachsemester unter Beibehaltung der Fächerkombination Englisch und Mathematik stellt einen Fachrichtungswechsel im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG dar und keine bloße Schwerpunktverlagerung (unter Beibehaltung der Fachrichtung). a. Nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG wechselt ein Auszubildender die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Dabei ist bei einem Hochschulstudium grundsätzlich darauf abzustellen, in welcher Fachrichtung die oder der Studierende an der Hochschule eingeschrieben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1991 - 5 C 58.88 - juris Rn. 14). Danach liegt hier ein Fachrichtungswechsel im ausbildungsförderungsrechtlichen Sinne vor, weil die Klägerin mit ihrem Wechsel an die FU Berlin zum Wintersemester 2023/24 ein anderes Ausbildungsziel angestrebt hat. Da das Ausbildungsziel von dem mit dem Studium angestrebten Abschluss bestimmt wird (vgl. OVG Münster, Urteil vom 12. Dezember 2022 - 12 A 3854/19 - juris Rn. 34; Buter in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Juli 2019, § 7 Rn. 47; Ziffer 7.3.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz), liegt bei einem Bachelor ein anderes Ausbildungsziel vor als bei einem Staatsexamen (vgl.a. VGH München, Beschluss vom 23. Juli 2012 - 12 ZB 11.999 - juris Rn. 7 zu einem Wechsel von einem Diplom- zu einem Bachelorstudiengang). Der Einwand der Klägerin, sie verfolge nach ihrem Wechsel weiterhin das Berufsziel des gymnasialen Lehramts mit der Fächerkombination Englisch und Mathematik, überzeugt nicht. Für die Frage, ob dasselbe Ausbildungsziel angestrebt wird, kommt es nicht auf ein letztendlich angestrebtes Berufsziel an, sondern auf den angestrebten Abschluss in dem konkreten Studiengang, für den Ausbildungsförderung beantragt wird. Abgesehen davon war der von der Klägerin angestrebte (und im Februar 2025 erreichte) Bachelorabschluss nur ein erster berufsqualifizierender Abschluss; erst der auf diesem aufbauende Masterstudiengang ermöglicht – wie das von der Klägerin zuvor in Bayern angestrebte Staatsexamen – die Aufnahme des Vorbereitungsdienstes bzw. Referendariats (vgl. für den Vorbereitungsdienst in Berlin §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 des Berliner Lehrkräftebildungsgesetzes). Im Übrigen ergäbe sich auch dann keine andere Beurteilung, wenn ein auf dem Bachelor- aufbauender Master-Lehramtsstudiengang mit berücksichtigt würde, weil auch der Master einen anderen Abschluss als das Staatsexamen und damit ein anderes Ausbildungsziel darstellt. b. Es liegt kein Fall einer bloßen Schwerpunktverlagerung vor. Nach Ziffer 7.3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz liegt kein Fachrichtungswechsel vor, sondern lediglich eine Schwerpunktverlagerung, wenn sich aus den entsprechenden Ausbildungsbestimmungen ergibt, dass die betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind, oder darin vorgeschrieben ist, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang erbrachten Semester auf den anderen Studiengang voll angerechnet werden (Buchstabe a), oder der Auszubildende eine Bescheinigung der zuständigen Stelle vorlegt, in der bestätigt wird, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang verbrachten Semester auf den anderen Studiengang im Einzelfall des Auszubildenden voll angerechnet werden (Buchstabe b). Danach liegt eine bloße Schwerpunktverlagerung (ohne einen Fachrichtungswechsel im Rechtssinne) nur dann vor, wenn damit eine Verlängerung der Gesamtstudienzeit bis zum berufsqualifizierenden Abschluss nicht verbunden ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. November 1980 - 5 B 12.80 - juris Rn. 3 und vom 14. Dezember 1979 - 5 ER 243.79 - juris Rn. 3), also Auszubildende so gestellt werden, als hätten sie das neue Studium von Anfang an betrieben (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 26. Januar 2023 - 12 A 1249/21 - juris Rn. 8 ff.). Hieran fehlt es. aa. Eine reine Schwerpunktverlagerung (ohne Fachrichtungswechsel im ausbildungsförderungsrechtlichen Sinne) liegt hier schon deswegen nicht vor, weil der zum Wintersemester 2023/24 erfolgte Wechsel des Lehramtsstudiums – vom Staatsexamensstudiengang an der Universität Regensburg zum Bachelorstudiengang an der FU Berlin – eine Verlängerung der Gesamtstudienzeit bewirkt hat. Da von den neun bereits absolvierten Fachsemestern nur vier Fachsemester angerechnet worden sind, hätte die Klägerin bei regulärem weiteren Studienverlauf frühestens nach weiteren zwei Fachsemestern und damit erst nach insgesamt elf Fachsemestern den Bachelorabschluss erreichen können. Tatsächlich hat sie den Bachelorabschluss erst im Februar 2025 und damit nach weiteren drei Fachsemestern, insgesamt also zwölf Fachsemestern erreichen können, weil das für die Bachelor-Prüfung erforderliche Praktikum nach ihren Angaben erst im Sommersemester 2024 angeboten wurde. Bei dieser Sachlage wäre eine Verlängerung der Gesamtstudienzeit auch dann gegeben, wenn bei der vergleichenden Betrachtung die Regelstudienzeit eines sich an den Bachelor- anschließenden Masterlehramtsstudiengang – im Umfang von vier Semestern (vgl. § 6 der Prüfungsordnung FU Master Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien, Amtsblatt FU Berlin 35/2023, 19. September 2023, S. 1251 ff.) – mit berücksichtigt würde. bb. Im Übrigen ergibt sich aus den Ausbildungsbestimmungen nicht, dass die beiden Lehramtsstudiengänge – Staatsexamen an der Universität Regensburg und Bachelor an der FU Berlin – bis zum Wechsel identisch waren, oder in den Ausbildungsbestimmungen vorgeschrieben ist, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang erbrachten Semester auf den anderen Studiengang voll angerechnet werden. Vielmehr unterscheiden sich die Studiengänge schon im Hinblick auf ihre Studiendauer wesentlich. Die Regelstudienzeit des Staatsexamensstudiengangs beträgt neun Fachsemester (vgl. § 2 der entsprechenden Prüfungs- und Studienordnung der Universität Regensburg vom 31. Oktober 2008), diejenige des Bachelorstudienganges dagegen nur sechs Fachsemester (vgl. § 8 der Prüfungsordnung FU Bachelor Englische Philologie, Amtsblatt FU Berlin 18/2023, 7. Juni 2023, S. 442 ff.). Zum Zeitpunkt des Wechsels der Klägerin nach dem neunten Fachsemester war die Regelstudienzeit des von ihr an der FU Berlin aufgenommenen Bachelorstudiums bereits überschritten. Bei regulärem Studienverlauf wäre hier bereits die Bachelorarbeit anzufertigen und das Bachelorstudium beendet gewesen (vgl. den entsprechenden exemplarischen Studienverlaufsplan, abgedruckt im Amtsblatt FU Berlin 16/2020, 11. März 2020, S. 242). Der Einwand der Klägerin, bestimmte Leistungen aus dem von ihr begonnenen Staatsexamensstudiengang wären erst bei einem auf dem Bachelorstudiengang aufbauenden Masterstudiengang anrechnungsfähig, bestätigt der Sache nach, dass sich das Lehramtsstudium auf Staatsexamen wesentlich vom Lehramtsstudium auf Bachelor unterscheidet, da diese nicht dieselben Inhalte umfassen. Der weitere Einwand der Klägerin, der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin habe in (von ihr nicht näher bezeichneten) Verfahren betreffend die Aufhebung von Studiengängen mit den Abschlüssen Diplom, Magister und Staatsexamen an Berliner Hochschulen und die damit verbundene Verpflichtung, in das Bachelor-/Master-Modell zu wechseln, ein Rechtsschutzbedürfnis mit der Begründung verneint, es handele sich um dieselben Studiengänge, überzeugt ebenfalls nicht. Eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, dass Staatsexamens- und Bachelorstudiengänge (insbesondere im Lehramt) identisch sind, ist weder mit einer juris-Recherche noch mit einer Recherche in der Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank ermittelbar. Zu der mit der sogenannten Bologna-Reform erfolgten Umstellung von Staatsexamens-, Magister- und Diplomstudiengängen auf Bachelor- und Masterstudiengänge ist allein eine Entscheidung vom 24. Oktober 2018 - 170/17 - veröffentlicht, mit der der Verfassungsgerichtshof eine Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Zulassung der Berufung in einem die Verlängerung eines Magisterstudiums der Philosophie an der HU Berlin betreffenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zurückgewiesen hat. Dabei hat er ausgeführt, die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, der Grundsatz des Vertrauensschutzes sei gewahrt, weil den zuletzt eingeschriebenen Magisterstudierenden bis zum Ablauf der Frist zur letzten Prüfung zusätzlich zur Regelstudienzeit von neun Semestern noch zehn Semester zur Erreichung des Abschlusses zur Verfügung gestanden hätten, sei vertretbar in Anbetracht des Interesses der Hochschule, die bisherigen Studiengänge auslaufen zu lassen, um ihre begrenzten Ausbildungsressourcen zu schonen und die mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungs- und Prüfungskapazitäten effizient, nämlich zugunsten der neu geschaffenen Bachelor- und Masterstudiengänge zu verwenden (vgl. VGH Berlin, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 170/17 - juris Rn. 31). Hieraus folgt nicht ansatzweise, dass im ausbildungsförderungsrechtlichen Sinne von einer Identität von Staatsexamens- und Bachelorstudiengängen (insbesondere im Lehramt) auszugehen ist. Abgesehen davon ist es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ausbildungsförderungsrechtlich nicht geboten, einen Wechsel zwischen auf ein Bachelor-/Mastermodell umgestellten und weiterhin mit dem Abschluss Diplom oder Staatsexamen angebotenen Studiengängen weitgehend zu ermöglichen. Die Entscheidungsfreiheit von Auszubildenden, aufgrund derer sie sich für einen bestimmten Ausbildungsweg entscheiden, stellt einen maßgeblichen Rechtfertigungsgrund dafür dar, sie an ihrer einmal getroffenen Entscheidung für – oder auch gegen – den Studienweg nach dem Bologna-Modell festzuhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2018 - 5 C 10.17 - juris Rn. 20). cc. Es fehlt auch an einer von der Klägerin vorgelegten Bescheinigung der zuständigen Stelle, in der bestätigt wird, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang verbrachten Semester auf den anderen Studiengang im Einzelfall der Klägerin voll angerechnet werden. Vielmehr erkannte die FU Berlin von den an der Universität Regensburg absolvierten neun Fachsemestern nur vier Fachsemester an. 2. Ein für die Leistung von Ausbildungsförderung nach Fachrichtungswechsel erforderlicher wichtiger oder unabweisbarer Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG ist nicht gegeben. Ein wichtiger Grund für einen Wechsel oder Abbruch im Sinne von Nummer 1 der Vorschrift ist gegeben, wenn unter Berücksichtigung der bei der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen der Auszubildenden bestimmt werden, den Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist (vgl. hierzu näher BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1990 - 5 C 45.87 - juris Rn. 11). Hieran fehlt es. Eine Fortführung des lehramtsbezogenen Studiums mit dem Abschluss Staatsexamen wäre der Klägerin zumutbar gewesen. Ihr Einwand, der Wechsel zum Abschluss Bachelor/Master ermögliche es ihr, vor dem Eintritt in den Lehrdienst anderweitige Berufserfahrung zu sammeln, während das Staatsexamen fünf Jahre nach der Prüfung "verfalle", lässt schon nicht erkennen, welche Berufserfahrungen die Klägerin im Sinn hatte und weshalb sie diese nicht innerhalb von fünf Jahren – die Richtigkeit ihres pauschalen Vorbringens unterstellt, das Staatsexamen verfalle – hätte erwerben können. Auch ist es mit dem öffentlichen Interesse an der zielstrebigen Durchführung eines geförderten Studiums nicht vereinbar, eine wesentliche Verlängerung der Studiendauer für ein vages Offenhalten späterer Berufswünsche in Kauf zu nehmen. Der Einwand der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, sie strebe den lehramtsbezogenen Vorbereitungsdienst in Berlin an und mit einem bayerischen Staatsexamensabschluss wäre hierfür eine Nachqualifikation erforderlich gewesen, überzeugt nicht. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, ob eine solche Nachqualifikation tatsächlich erforderlich gewesen wäre. Denn die in Bayern erworbene Erste Staatsprüfung für ein Lehramt ist in Berlin anerkannt (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 des Berliner Lehrkräftebildungsgesetzes) und dürfte gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 des Berliner Lehrkräftebildungsgesetzes den Zugang zum Vorbereitungsdienst eröffnen, da sie auch in Bayern zum Zugang zum Vorbereitungsdienst berechtigt (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an Gymnasien) und Fächer und Lehramt auch in Berlin ausgebildet werden (vgl. § 3 Abs. 4 der Berliner Lehramtszugangsverordnung). Im Übrigen wäre der Klägerin eine etwaige Nachqualifikation im öffentlichen Interesse, ihren mit neun Fachsemestern bereits weit fortgeschrittenen Lehramtsstudiengang zügig abzuschließen, zuzumuten gewesen. Ihr weiterer Einwand, sie habe sich in Regensburg eingeengt gefühlt, während ihr das Studium in Berlin ermögliche, unterschiedliche Perspektiven und Lebensweisen kennenzulernen, was für den Umgang mit Schülern förderlich sein könnte, lässt nicht den Schluss zu, dass ihr eine Fortsetzung des Lehramtsstudienganges (mit Abschluss Staatsexamen) unzumutbar gewesen ist. Für den geltend gemachten Perspektivwechsel wäre der Fachrichtungswechsel nicht erforderlich gewesen, zumal ein solcher im Anschluss an den Abschluss des Lehramtsstudiums in Regensburg im Rahmen anderweitiger Aufenthalte in anderen Städten, etwa auch im Rahmen des Referendariats, möglich gewesen wäre. Da bereits ein wichtiger Grund für eine Ausbildungsförderung nach Fachrichtungswechsel fehlt, kann dahinstehen, dass hier sogar ein unabweisbarer Grund erforderlich ist, weil ein Abzug von sogenannten "Corona-Nullsemestern" (also Semester, für die nach Landesrecht pandemiebedingt eine Verlängerung der individuellen Regelstudienzeit besteht, vgl. etwa § 126a des Berliner Hochschulgesetzes) nicht vorzunehmen (vgl. hierzu ausführlich VG Ansbach, Urteil vom 27. September 2024 - AN 2 K 23.1468 - juris Rn. 41 ff.; in diese Richtung wohl auch OVG Bautzen, Beschluss vom 24. Mai 2024 - 5 B 25/24 - juris Rn. 20) und daher von einem Fachrichtungswechsel der Klägerin erst nach dem fünften Fachsemester auszugehen ist. Umstände, die einen unabweisbaren Grund im Sinne von Nummer 2 der Vorschrift begründen könnten (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 5 C 6.03 - juris Rn. 8 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. September 2005 - 6 S 50.05 - juris Rn. 6 ff.), macht die Klägerin selbst nicht geltend und sind auch nicht ersichtlich. 3. Unabhängig von Vorstehendem kommt eine weitere Förderung auch wegen Überschreitens der Förderungshöchstdauer nach § 15a Abs. 1, Abs. 2 BAföG nicht in Betracht. Die Förderungshöchstdauer war mit den von der Klägerin bereits absolvierten neun Fachsemestern bei einer Förderungshöchstdauer von sechs Semestern bereits zu Beginn des streitgegenständlichen Bewilligungszeitraums überschritten. Die Förderungshöchstdauer entspricht nach § 15a Abs. 1 BAföG vorbehaltlich der Absätze 1a und 1b der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes oder einer vergleichbaren Festsetzung. Diese beträgt im aufgenommenen Bachelorstudium sechs Semester (vgl. § 8 der entsprechenden Prüfungsordnung FU Bachelor). Die Regelstudienzeit von vier weiteren Semestern im Rahmen des Masterstudiums (vgl. § 6 der entsprechenden Prüfungsordnung FU Master) ist hier nicht zu berücksichtigen, weil die Klägerin dieses jedenfalls im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum noch nicht aufgenommen hatte. Nach § 15a Abs. 2 BAföG sind auf die Förderungshöchstdauer u.a. anzurechnen Zeiten, die der Auszubildende vor Förderungsbeginn in der zu fördernden Ausbildung verbracht hat (Nummer 1) bzw. Zeiten, die durch die zuständige Stelle auf Grund einer vorangegangenen Ausbildung oder berufspraktischen Tätigkeit oder eines vorangegangenen Praktikums für die zu fördernde Ausbildung anerkannt werden (Nummer 2). Wenn der Wechsel zum lehramtsbezogenen Studium auf Bachelor nicht als Fachrichtungswechsel, sondern als Fortführung des lehramtsbezogenen Studiums auf Staatsexamen angesehen würde, wären folgerichtig die gesamten neun bereits an der Universität Regensburg absolvierten Fachsemester als Ausbildungszeiten vor (neuem) Förderungsbeginn nach § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG zu berücksichtigen, nicht lediglich die vier anerkannten Fachsemester nach § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG. Bei der Ermittlung der Förderungshöchstdauer scheidet ein Abzug sogenannter "Corona-Nullsemester" aus. Vom Landesgesetzgeber während der Corona-Pandemie festgelegte Verlängerungen der hochschulrechtlichen Regelstudienzeiten sind keine Regelstudienzeiten im Sinne des § 15a Abs. 1 BAföG (vgl. Urteil der Kammer vom 10. Juli 2024 - 18 K 249/21 - juris Rn. 25 ff.; den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung hat das OVG Berlin-Brandenburg mit nicht veröffentlichtem Beschluss vom 7. Januar 2025 - 6 N 93/24 - abgelehnt). Ein Grund für eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG ist nicht ersichtlich. Die von der Klägerin geltend gemachten Vorteile bei der Berufsorientierung und der Aufnahme des Vorbereitungsdienstes in Berlin stellen keinen Verlängerungsgrund im Sinne der Vorschrift dar. Die Verlängerung des Studiums beruht allein auf der Entscheidung der Klägerin, zu einem fortgeschrittenen Zeitpunkt im Studium Hochschule, Bundesland und Abschlussziel zu wechseln, nicht aber auf von ihr nicht zu vertretenden Umständen. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keine der dafür im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegt (§ 124 a VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO), insbesondere hat die Rechtssache wegen Überschreitens der Förderungshöchstdauer keine grundsätzliche Bedeutung. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 188 Satz 2 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung. Ein Bachelorstudium der Geographie an der Universität Würzburg gab sie nach zwei Semestern (Oktober 2017 bis September 2018), ein Bachelorstudium der Psychologie an der Universität Ulm nach einem Semester (Oktober 2018 bis März 2019) auf. Im Anschluss studierte sie neun Fachsemester Lehramt mit den Fächern Englische Philologie und Mathematik mit dem Abschluss Staatsexamen an der Universität Regensburg (April 2019 bis September 2023). Zum Wintersemester 2023 nahm sie ein – im Februar 2025 abgeschlossenes – Lehramtsstudium in der Fächerkombination Englische Philologie (Kernfach) und Mathematik (Modulangebot 60 LP) mit dem Abschluss Bachelor an der FU Berlin auf. Dort erfolgte eine Einstufung in das fünfte Fachsemester. Die Klägerin beantragte beim Amt für Ausbildungsförderung des Beklagten Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 2023 bis September 2024. Hierzu reichte sie ein mit "Fachrichtungswechselbegründung bzw. Schwerpunktverlagerung" überschriebenes Schreiben ein, mit dem sie in Zweifel zog, ob es sich um einen Fachrichtungswechsel handelt, und ihren Wechsel von der Universität Regensburg an die FU Berlin im Wesentlichen damit begründete, der Wechsel zum Abschluss Bachelor/Master ermögliche es ihr, vor dem Eintritt in den Lehrdienst anderweitige Berufserfahrung zu sammeln, während das Staatsexamen fünf Jahre nach der Prüfung verfalle. Zudem fühle sie sich in Regensburg eingeengt. Mit Bescheid vom 30. November 2023 lehnte das Amt für Ausbildungsförderung den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, ihr nunmehr aufgenommenes Studium sei eine andere Ausbildung im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und sie habe den für einen Fachrichtungswechsel erforderlichen wichtigen bzw. unabweisbaren Grund nicht glaubhaft gemacht. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und übersandte zum Nachweis der Bezeichnung der Fachrichtung als Anlage die erste Seite ihres Antrags auf Ausbildungsförderung. Dies wertete das Amt für Ausbildungsförderung als erneuten Antrag und lehnte die Gewährung von Ausbildungsförderung mit Bescheid vom 3. Januar 2024 – den die Beteiligten später übereinstimmend für gegenstandslos erklärten – erneut ab. Den Widerspruch der Klägerin gegen den ersten Ablehnungsbescheid wies das Amt für Ausbildungsförderung mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2024 mit der Begründung zurück, es handele sich bei der Aufnahme des Studiums an der FU Berlin um einen Fachrichtungswechsel und keine bloße Schwerpunktverlagerung. Da von den neun Fachsemestern an der Universität Regensburg vier Fachsemester anerkannt worden und vier so genannte "Corona-Nullsemester" nicht zu berücksichtigen seien, liege ein Fachrichtungswechsel nach einem Semester vor, für den ein wichtiger Grund erforderlich sei, der hier aber nicht gegeben sei. Mit ihrer – auf den durch sie fälschlicherweise als Widerspruchsbescheid aufgefassten Bescheid vom 3. Januar 2024 hin – am 5. Februar 2024 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Auffassung, bei dem Wechsel vom Lehramtsstudium mit dem Abschluss Staatsexamen an der Universität Regensburg zum Lehramtsstudium mit dem Abschluss Bachelor an der FU Berlin handele es sich um einen bloßen Studienortswechsel. Sie behalte die Fächerkombination bei, die Studiengänge würden die gleichen Inhalte vermitteln, auf dasselbe Berufsziel des gymnasialen Lehramtes vorbereiten und seien gleichwertig. Da sie im Anschluss an ihr Studium das Referendariat in Berlin anstrebe, sei dieser Wechsel notwendig gewesen. Andernfalls hätte sie im Anschluss an ihr Studium eine zweisemestrige Nachqualifikation absolvieren müssen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Studierendenwerks Berlin vom 30. November 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2024 zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung für das Studium in der Fachrichtung Englische Philologie/Mathematik mit dem Studienziel Bachelor (Kombi-Bachelor mit Lehramt) an der FU Berlin für den Bewilligungszeitraum Oktober 2023 bis September 2024 zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Streitakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.