Beschluss
14 L 125/21
VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0420.14L125.21.00
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Leitsätze
1. Das Gericht kann, auch schon vor der Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. (Rn.15)
2. Die zuständige Behörde ist verpflichtet, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, wobei auch sogenannte Nichtstörer in Anspruch genommen werden können. (Rn.20)
3. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Grundrechtseingriffe nur zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird. (Rn.22)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht kann, auch schon vor der Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. (Rn.15) 2. Die zuständige Behörde ist verpflichtet, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, wobei auch sogenannte Nichtstörer in Anspruch genommen werden können. (Rn.20) 3. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Grundrechtseingriffe nur zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt wird. (Rn.22) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 5.000,- € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich. Er behauptet unter Vorlage eines „Ersatzformulars zur Dokumentation der durchgeführten Impfung“, im Januar und Februar 2021 im Abstand von nur drei Wochen mit dem von der Kooperation BioNTech/Pfizer hergestellten mRNA-Impfstoff Corminaty gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft worden zu sein. Mit seinem Eilantrag macht er geltend, dass er als geimpfte Person aus epidemiologischer Sicht keine Gefahr mehr für das Gesundheitssystem darstelle und daher die sofortige Aufhebung der Kontaktbeschränkung für sich als Person in seinem privaten Umfeld begehre. Er beantragt nach den §§ 88, 122 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sachdienlich ausgelegt, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die in § 2 Abs. 3 und § 9 Abs. 7 der Zweiten Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Zweite SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - 2. InfSchMV) vom 4. März 2021 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. April 2021 (GVBl. S. 374), verordneten Beschränkungen für den Aufenthalt im öffentlichen Raum und für private Veranstaltungen auf ihn vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache keine Anwendung finden. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückzuweisen. Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. Die Regelungen zur Kontaktbeschränkung seien auch gegenüber Personen, die bereits zwei Schutzimpfungen gegen das Coronavirus erhalten hätten, rechtmäßig. Die Maßnahmen seien geeignet, da nach derzeitigem Kenntnisstand – auch unter Berücksichtigung der neuen Empfehlung des Robert Koch-Instituts – weiter unsicher sei, ob und in welchem Maße geimpfte Personen das Virus weiter übertragen könnten. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft. In Ermangelung der Eröffnung einer sogenannten prinzipalen Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Berliner Landesrecht (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 6 VwGO) könnte in der Hauptsache nur ein Feststellungsbegehren nach § 43 Abs. 1 VwGO verfolgt werden. Im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes kann daher ein korrespondierender Feststellungsantrag gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2020 - 1 BvR 712/20 -, juris Rn. 15 m.w.N.). Der Antragsteller ist auch an einem gegenwärtigen, negativ feststellungsfähigen Rechtsverhältnis zwischen ihm als Normadressat und dem Land Berlin als Normgeber und -anwender beteiligt (vgl. auch Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 38. Erg.-Lfg. Januar 2020, § 43 Rn. 9 f. zu ähnlichen Konstellationen). Aufgrund seines Wohnsitzes in Berlin ist lebensnah davon auszugehen, dass er den in § 2 Abs. 3, § 9 Abs. 7 2. InfSchMV angeordneten Einschränkungen unterliegt. Insoweit ist das geltend gemachte Feststellungsbegehren auch nicht subsidiär (vgl. § 43 Abs. 2 VwGO), weil der Antragsteller seine Rechte nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann. Die Antragsteller ist auch entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt, denn er wird durch die Vorgaben unmittelbar und individuell betroffen. Eine Verletzung in seinem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Artikel 3 Abs. 1 GG erscheinen in diesem Zusammenhang zumindest als möglich und können nicht von vornherein nach jeder möglichen Betrachtungsweise ausgeschlossen werden. Danach hat der Antragsteller insoweit auch ein gemäß § 43 Abs. 1 VwGO erforderliches berechtigtes Interesse an der vorläufigen Feststellung der individuellen Unverbindlichkeit der angegriffenen Normen. Überdies ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass Verstöße gegen § 2 Abs. 3, § 9 Abs. 7 2. InfSchMV nach § 27 Abs. 3 Nr. 1, 16 und 17 2. InfSchMV in Verbindung mit § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes - IfSG - (vom 20. Juli 2000, BGBl. I S. 1045, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2021, BGBl. I S. 370) bußgeldbewehrt sind (vgl. auch VerfGH Bln, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 81 A/20 -, juris Rn.17). Zudem lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass ein solcher Verstoß auch nach § 74 IfSG strafbar sein könnte (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 31. März 2020, a.a.O.). Das Abwarten der möglichen Verhängung derartiger Sanktionen, um sodann gegen diese rechtlich vorgehen zu können, ist dem Antragsteller nicht zuzumuten (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6/15 -, juris Rn. 15; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 43 Rn. 23). II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. 1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Dem Wesen und Zweck des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO entsprechend, kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Wird, wie hier, die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Oktober 2017 - 3 S 84.17 - und - 3 M 105.17 -, juris Rn. 2, und vom 28. April 2017 - 3 S 23.17 u.a. -, juris Rn. 1; ferner: Kopp/Schenke, a.a.O., § 123 Rn. 13 ff. m.w.N.). 2. Einen Anordnungsanspruch hat der Antragsteller nicht in einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise glaubhaft gemacht. Die angegriffenen Vorschriften werden sich in einem Hauptsacheverfahren nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig erweisen. a. Die in Form einer Rechtsverordnung durch die Berliner Landesregierung erlassenen infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen beruhen auf § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG. Diese Rechtsgrundlage ermächtigt die Landesregierungen unter den für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG geltenden Voraussetzungen im Wege von Rechtsverordnungen Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen (vgl. § 32 Satz 1 IfSG). Die Verordnung in der Fassung der Vierten Änderungsverordnung vom 13. April 2021 ist mit einer allgemeinen Begründung im Sinne des § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG bzw. einer Begründung im Sinne des § 3 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes (vom 1. Februar 2021, GVBl. S. 102) versehen (vgl. Abghs-Drs. 18/3568 S. 9 ff.). Ihre Geltungsdauer (17. April 2021 bis 9. Mai 2021, vgl. Artikel 2 der Verordnung vom 13. April 2021 und § 28 Abs. 2 2. InfSchMV) überschreitet die in § 28a Abs. 5 Satz 2 IfSG genannte Frist von grundsätzlich vier Wochen nicht. Der Senat hat die Verordnung in der Fassung vom 13. April 2021 gemäß § 3 Satz 1 des Berliner COVID-19 Parlamentsbeteiligungsgesetzes mit Schreiben vom selben Tage auch unverzüglich dem Abgeordnetenhaus übersandt (vgl. Abghs-Drs. 18/3568 S. 1). Ein Einspruch, eine Aufhebung oder eine Änderung durch das Abgeordnetenhaus gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes ist bislang nicht ersichtlich. b. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 32 Satz 1 IfSG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und § 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG sind mit Blick auf die andauernde Pandemielage wegen des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 (im Folgenden nur: Coronavirus) erfüllt. Auch auf dem Gebiet des Landes Berlin werden unstreitig fortwährend Kranke, Krankheitsverdächtige, Ausscheider und Ansteckungsverdächtige (vgl. § 2 Nr. 4 bis 7 IfSG) hinsichtlich des Coronavirus festgestellt (vgl. Robert Koch-Institut, Täglicher Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit-2019 vom 19. April 2021 [im Folgenden nur: Lagebericht], www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Apr_021/2021-04-19-de.pdf, abgerufen am 20. April 2021). c. In einem solchen Fall ist die zuständige Behörde verpflichtet, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, wobei auch sogenannte Nichtstörer in Anspruch genommen werden können (vgl. BT-Drs. 19/18111 S. 25; ferner OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. April 2020 - 11 S 14/20 -, juris Rn. 9). Nach § 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG können für die Dauer der – derzeit geltenden und am 4. März 2021 vom Deutschen Bundestag bestätigten (vgl. BGBl. I S. 397) – Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag notwendige Schutzmaßnahmen insbesondere Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum umfassen. Die durch den Verordnungsgeber erlassenen Kontaktbeschränkungen beim Aufenthalt im öffentlichen Raum im Freien in § 2 Abs. 3 2. InfSchMV und für private Veranstaltungen in § 9 Abs. 7 2.InfSchMV sind hiervon gedeckt. Bei der Beschränkung des Kontakts beim Aufenthalt im öffentlichen Raum im Freien auf die in § 2 Abs. 2 2. InfSchMV genannten Personen oder Angehörige eines weiteren Haushalts bei einer Personenobergrenze von höchstens fünf zeitgleich anwesenden Personen und bei der Beschränkung auf zwei Personen zwischen 21 Uhr und 5 Uhr des Folgetags handelt es sich um Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im vorbezeichneten Sinne. Kontaktbeschränkungen in diesem Sinne beinhalten auch die Vorgaben für private Veranstaltungen nach § 9 Abs. 7 2.InfSchMV, nach dem private Zusammenkünfte nur im Kreis der in § 2 Abs. 2 2.InfSchMV genannten Personen und zusätzlich mit höchstens einer weiteren Person gestattet sind, wobei deren Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgezählt werden, und in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages nur im Kreise der in § 2 Abs. 2 genannten Personen gestattet sind, wobei eigene Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht mitgezählt werden. d. Hinsichtlich Art und Umfang ihres Eingreifens verfügt die zuständige Behörde über Ermessen, welches dadurch beschränkt ist, dass es sich nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG um „notwendige Schutzmaßnahmen“ handeln muss, nämlich um Maßnahmen, die zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind. Darüber hinaus sind dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16/11 -, juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2020 - 11 S 94/20 -, juris Rn. 42). Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Grundrechtseingriffe nur zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 28. November 1984 - 1 BvL 13/81 -, juris Rn. 25 m.w.N.). Davon ist vorliegend noch auszugehen. (1) Die Kontaktbeschränkungen verfolgen einen legitimen Zweck. Sie sollen angesichts der durch das Coronavirus ausgelösten Pandemie dazu beitragen, in Wahrnehmung der staatlichen Schutzpflicht für Leben und Gesundheit jedes Menschen aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 1977 - 1 BvQ 5/77 -, juris Rn. 13 f.; Maunz/Dürig/Di Fabio, GG, Stand: 91. Erg. Lfg. April 2020, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Rn. 41 und 81 m.w.N.) Neuinfektionen mit dem Coronavirus soweit als möglich vorzubeugen, um die Ausbreitungsgeschwindigkeit der übertragbaren Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) innerhalb der Bevölkerung zu verringern und damit Leben und Gesundheit jedes/jeder Einzelnen wie auch der Bevölkerung insgesamt, insbesondere auch durch die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitssystems, zu schützen. Ziel von § 2 Abs. 3 2. InfSchMV ist die Verringerung der Zahl zusammentreffender Personen und damit der Zahl von Personen, die potenziell infiziert werden können. Grundsätzlich sollen sich nur noch maximal zwei Haushalte im öffentlichen Raum im Freien gemeinsam aufhalten können. Zugleich sollen sich unabhängig von der Beziehung der Personen untereinander nur noch maximal fünf Personen gemeinsam im öffentlichen Raum im Freien aufhalten. Ausnahmen für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind vorgesehen. Das Abstellen auf den Haushalt als Ausgangspunkt für zulässiges gemeinsames Aufhalten im öffentlichen Raum im Freien ergibt sich daraus, dass die Angehörigen eines Haushalts regelmäßig eine Kohorte bilden. Diese soll nur in sehr geringem Umfang mit Angehörigen anderer Kohorten zusammentreffen (vgl. Abghs-Drs. 18/3487 S. 42, 18/3554 S. 7). Die abweichende Regelung für den Aufenthalt im öffentlichen Raum im Freien in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages (nur allein oder zu zweit) dient einer weitergehenden Verringerung und Beschränkung sozialer Kontakte zur Unterbrechung von Infektionsketten durch das gesteigerte Infektionsgeschehen und die diffuse Ausbreitung des Virus in der Bevölkerung (Abghs-Drs. 18/3554 S. 7). § 9 Absatz 7 2. InfSchMV regelt abweichend von § 9 Absatz 1 und 2 Personenobergrenzen für private Veranstaltungen oder private Zusammenkünfte. Diese sollen, wie auch der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum im Freien, nicht vollständig untersagt sein, sondern nach gleichem Maß zulässig sein. Entscheidend für diese Regelung ist die herausgehobene Rolle, die private Zusammenkünfte derzeit beim Infektionsgeschehen spielen. Durch die Regelung sollen insbesondere bis spät in den Abend oder die Nacht andauernde Besuche unterbunden werden. Ebenfalls nicht mehr zulässig sein sollen hiernach mehrtägige Besuche, da auch eine Übernachtung im privaten Rahmen außerhalb des eigenen Haushalts nicht mehr gestattet ist (vgl. Abghs-Drs. 18/3568 S. 15). Der Verordnungsgeber reagiert mit der zuletzt durch Verordnung vom 13. April 2021 geänderten Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erneut und weiterhin auf die besorgniserregende Entwicklung des Infektionsgeschehens im gesamten Bundesgebiet einschließlich dem Land Berlin, welches sich seit Mitte März 2021 – nach zwischenzeitlichem Abflauen – wieder zunehmend und deutlich verschärft, wozu auch das Auftreten von Virusvarianten bzw. Mutationen (im Folgenden: VOC) des Coronavirus beiträgt. Nach den Angaben des fachkundigen Robert Koch-Instituts (im Folgenden: RKI), das nach § 4 IfSG zentrale Aufgaben im Zusammenhang mit der Vorbeugung übertragbarer Krankheiten und der Verhinderung ihrer Weiterverbreitung zu erfüllen hat, nimmt die Zahl der Übertragungen des Coronavirus in der Bevölkerung in Deutschland deutlich zu. Die Inzidenz lag am 19. April 2021 deutschlandweit bei durchschnittlich 165 Neuinfektionen/100.000 Einwohner/7 Tage und im Land Berlin mit 154 Fällen leicht unter diesem Durchschnittswert (vgl. Lagebericht, S. 1, 4). Der 7-Tage-R-Wert liegt bei 1,06 (Lagebericht, S. 7), was Ausdruck eines wachsenden Infektionsgeschehens ist. Auch bei den über 80-Jährigen hat sich der wochenlang abnehmende Trend nicht fortgesetzt (Lagebericht, S. 2). Die VOC B.1.1.7 ist inzwischen in Deutschland der vorherrschende COVID-19-Erreger. Dies hält das RKI für besorgniserregend, weil die VOC B.1.1.7 nach bisherigen Erkenntnissen deutlich ansteckender ist und vermutlich schwerere Krankheitsverläufe verursacht als andere Virusvarianten. Zudem vermindert die zunehmende Verbreitung und Dominanz der VOC B 1.1.7 die Wirksamkeit der bislang erprobten Infektionsschutzmaßnahmen erheblich. Der Anstieg der Fallzahlen insgesamt und der Infektionen durch die VOC B 1.1.7. werden nach dem RKI zu einer deutlich ansteigenden Anzahl von Hospitalisierungen und intensivpflichtigen Patientinnen und Patienten führen. Bundesweit ist seit Mitte März wieder ein deutlicher Anstieg der COVID-19-Fallzahlen auf Intensivstationen (ITS) zu verzeichnen. Alle Impfstoffe, die aktuell in Deutschland zur Verfügung stehen, schützen nach derzeitigen Erkenntnissen zwar sehr gut vor einer Erkrankung durch die in Deutschland hauptsächlich zirkulierende VOC B.1.1.7, und sie schützen auch vor schweren Erkrankungen durch die anderen Varianten. Mit deutlich sichtbaren Erfolgen der Impfkampagne ist jedoch erst in einigen Wochen zu rechnen (Lagebericht, S. 3). Damit ist insbesondere die durch den Gesetzgeber vorgesehene Schwelle von 50 Neuinfektionen/100.0000 Einwohner/7 Tage derzeit in allen Ländern überschritten und sind gemäß § 28a Abs. 3 Satz 4 und 5 IfSG weiterhin bzw. wieder umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Andere Indikatoren wie die Ressourcenbelastung des Gesundheitswesens, der 7-Tage-R-Wert oder die Impfquote geben derzeit keinerlei Anlass zu einer abweichenden Einschätzung. (2) Zur Erreichung der dargelegten Zielsetzung dürften die Normen auch als noch geeignet anzusehen sein. Dafür genügt es, wenn der verfolgte Zweck durch die Maßnahmen gefördert werden kann, ohne dass die vollständige Zweckerreichung gesichert sein muss (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. April 1995 - 1 BvL 19/94 und 1 BvR 1454/94 -, juris Rn. 52, sowie Beschluss vom 9. Februar 2001 - 1 BvR 781/98 -, juris Rn. 22). Nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen ist das Coronavirus in erster Linie durch beim Atmen, Sprechen, Singen, Husten und Niesen abgegebene Tröpfchen sowie Aerosole von Mensch zu Mensch leicht übertragbar, wobei innerhalb von Menschenansammlungen sowie in geschlossenen Räumen generell eine erhöhte Infektionsgefahr besteht. Daneben ist auch eine Infektion über kontaminierte Oberflächen (so genannte Schmierinfektionen) nicht auszuschließen (RKI, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19, Punkt 2. https://www.rki.de/DE /Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html, abgerufen am 20. April 2021). Es begegnet danach keinen Bedenken, wenn der Verordnungsgeber davon ausgeht, bei typisierender Betrachtung herrsche bei Kontakten zu haushaltsfremden Personen und der Überschreitung bestimmter Personenobergrenzen ein erhöhtes Infektionsrisiko, welches durch die Verringerung der Zahl zusammentreffender Personen und damit der Zahl von Personen, die potenziell infiziert werden können, reduziert werden könne. Insbesondere können hierdurch Menschenansammlungen verhindert werden, innerhalb derer eine erhöhte Infektionsgefahr besteht. Eine erhebliche Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insgesamt erscheint geeignet, das Infektionsgeschehen einzudämmen, um die Zahl der Neuinfektionen wieder zu senken, zumal COVID-19-bedingte Ausbrüche derzeit in erheblicher Anzahl Privathaushalte betreffen. Insoweit erscheint es auch nachvollziehbar, wenn der Verordnungsgeber unter Bezugnahme auf das RKI eine zusätzliche, zeitlich befristete Einschränkung persönlicher Kontakte nach den Erfahrungen aus der ersten und zweiten Welle der Pandemie für geeignet hält, die bei weiter steigenden Infektionszahlen bestehende konkrete Gefahr einer erneuten Überlastung des Gesundheitssystems abzuwenden (vgl. Abghs-Drs. 18/3554 S. 8). Die in Rede stehenden Maßnahmen dürften sich entgegen der Annahme des Antragstellers nach derzeitigem wissenschaftlichem Stand auch mit Blick auf Personen als geeignet erweisen, die – wie es der Antragsteller von sich behauptet – bereits einen vollständigen Impfschutz erhalten haben. Nach dem RKI (vgl. „Können Personen, die vollständig geimpft sind, das Virus weiterhin übertragen?“, https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt. html, abgerufen am 20. April 2021) belegen Daten aus Zulassungsstudien wie auch aus Untersuchungen im Rahmen der breiten Anwendung (sog. Beobachtungsstudien), dass die in Deutschland zur Anwendung kommenden COVID-19-Impfstoffe SARS-CoV-2-Infektionen (symptomatisch und asymptomatisch) in einem erheblichen Maße verhindern. Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Person trotz vollständiger Impfung PCR-positiv wird, ist niedrig, aber nicht Null. In welchem Maß die Impfung darüber hinaus die Übertragung des Virus weiter reduziert, kann derzeit nicht genau quantifiziert werden. Auf Basis der bisher vorliegenden Daten ist davon auszugehen, dass die Viruslast bei Personen, die trotz Impfung mit SARS-CoV-2 infiziert werden, stark reduziert und die Virusausscheidung verkürzt ist. In der Summe ist daher das Risiko einer Virusübertragung stark vermindert. Es muss jedoch davon ausgegangen werden, dass einige Menschen nach Kontakt mit SARS-CoV-2 trotz Impfung (asymptomatisch) PCR-positiv würden und dabei auch infektiöse Viren ausscheiden. Dieses Risiko muss durch das Einhalten der Infektionsschutzmaßnahmen zusätzlich reduziert werden. Daher empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) auch nach Impfung die allgemein empfohlenen Schutzmaßnahmen (Alltagsmasken, Hygieneregeln, Abstandhalten, Lüften) weiterhin einzuhalten. Aus Public-Health-Sicht erscheint das Risiko einer Virusübertragung durch Impfung in dem Maß reduziert, dass Geimpfte bei der Epidemiologie der Erkrankung keine wesentliche Rolle mehr spielen. Diese Einschätzungen beruhen auf folgender Evidenz: Die Impfung hat eine hohe Schutzwirkung (mindestens 80 %) gegen schweres COVID-19, unabhängig vom verwendeten Impfstoff (Comirnaty von BioNTech/Pfizer, COVID-19-Vaccine von Moderna, Vaxzevria von AstraZeneca). Die derzeitige Datenlage (zusammengefasst in der „Wissenschaftlichen Begründung der STIKO-Empfehlung“) zeigt darüber hinaus, dass die Impfung mit dem AstraZeneca-Impfstoff wie auch mit mRNA-Impfstoffen zu einer deutlichen Reduktion der SARS-CoV-2-Infektionen (symptomatisch + asymptomatisch) führt (Vaxzevria von AstraZeneca bereits nach der 1. Dosis ca. 65 %; Comirnaty von BioNTech/Pfizer nach der 2. Dosis ca. 90 %). Weitere Daten belegen, dass selbst bei Menschen, die trotz Impfung PCR-positiv werden, die Viruslast signifikant reduziert wird (Ct Shift) und weniger lange anhält (verkürztes Shedding). Es ist dabei nicht davon auszugehen, dass die Impfung gegen COVID-19 einen Einfluss auf das Ergebnis von Antigen- und PCR-Testungen hat (vgl. im Einzelnen RKI, „Hat die Impfung gegen COVID-19 einen Einfluss auf das Ergebnis von Antigen- und PCR-Testungen?“, a.a.O.). Das Gericht versteht diese Ausführungen dahingehend, dass das Risiko einer Transmission durch Geimpfte jedenfalls stark gemindert ist, wobei der genaue Umfang des Restrisikos wissenschaftlich noch mit Unklarheiten behaftet scheint. Ausgehend von diesem unklaren Restrisiko ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner die Vorschriften nach derzeitigem Kenntnisstand auch Geimpften gegenüber noch für geeignet hält, einen Beitrag zur Verminderung von Neuinfektionen zu leisten. Bei Unanwendbarkeit der Vorschriften auf Geimpfte dürfte – wie der Antragsgegner nachvollziehbar ausführt – von einer erheblichen Mehrzahl an Kontakten zwischen geimpften und nichtgeimpften Personen auszugehen sein, so dass die Maßnahmen trotz im Einzelfall geringen Übertragungsrisikos in der Summe einen – wenn auch geringen – Effekt auf das Infektionsgeschehen haben dürften. (3) Die Kontaktbeschränkungen sind auch erforderlich. Gleich geeignete, weniger belastende Maßnahmen zur Vermeidung dieses Restrisikos zeigt der Antragsteller weder auf noch sind sie sonst ersichtlich. Der Verordnungsgeber hat dabei überzeugend ausgeführt, dass der in § 2 Abs. 1 2. InfSchMV enthaltene Appell zur Reduzierung physischer sozialer Kontakte zu anderen Menschen außerhalb des eigenen Haushaltes allein angesichts des zuletzt sehr dynamischen Infektionsgeschehens kein ausreichendes Mittel mehr sei. Die Reduzierung der Kontakte sei gerade das wirksame Mittel zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Allgemeinheit und zur Aufrechterhaltung der zentralen Infrastrukturen (Abghs-Drs. 18/3554 S. 8). (4) Schließlich ist bei summarischer Prüfung nach derzeitigem Kenntnisstand und unter Berücksichtigung der derzeitigen besonders angespannten Infektionslage auch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne der in Rede stehenden Maßnahmen zu bejahen. Das Gericht sieht bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch als gewahrt an. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Maßnahmen, insbesondere die Kontaktbeschränkungen im häuslichen Bereich nach § 9 Abs. 7 2. InfSchMV, einen gravierenden Eingriff in die nach Artikel 2 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit der Normadressaten bewirken, auch wenn der Antragsteller zu seinem Fall konkret nichts vorgetragen hat. Erschwerend kommt hinzu, dass die rechtfertigenden Gründe für den Eingriff – die Pflicht des Staates zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG) – zwar abstrakt schwer wiegen, nach dem oben Gesagten der konkrete Nutzen der Maßnahmen gegenüber Geimpften jedoch gering sein dürfte. In der Gesamtabwägung dürften sich die Maßnahmen dennoch derzeit noch als zumutbar erweisen. Hierbei hat das Gericht berücksichtigt, dass gerade die Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich zentraler Baustein der Pandemiebekämpfung sind und ein „Hochfahren“ der Kontakte für Geimpfte das geringe, aber nach derzeitigem Erkenntnisstand weder durch den Verordnungsgeber noch das Gericht quantifizierbare Restrisiko, welches von diesem Personenkreis ausgeht, multiplizieren würde. Solange die Zahl der Geimpften noch gering ist und das Infektionsgeschehen, wie dargelegt, sich derart dynamisch darstellt, dass jede zusätzliche Verschärfung zu einer Überlastung der Krankenhäuser führen könnte, hält das Gericht die Grenze der Zumutbarkeit noch nicht für überschritten. e. Bei summarischer Prüfung ist auch nicht von einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Artikels 3 Abs. 1 GG auszugehen. Dieser gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40, und vom 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 u.a. -, juris Rn. 63). Dabei sind ihm nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30, vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 65, und vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 -, juris Rn. 79). Die Gleichbehandlung von Geimpften und Ungeimpften erweist sich, wie ausgeführt, jedenfalls hinsichtlich der in Rede stehenden Kontaktbeschränkungen mit Blick auf das auch von Personen mit vollständigem Impfschutz nach derzeitigem Kenntnisstand ausgehende Restrisiko, dass Infektionen weitergegeben werden können, als noch verhältnismäßig. Im Übrigen ist ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG vom Antragsteller nicht vorgetragen und drängt sich dem Gericht nicht auf. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstands beruht auf § 63 Abs. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Der Auffangstreitwert ist wegen der vorliegend begehrten Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht herabzusetzen (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ-Beilage 2013, 57, Punkt 1.5 Satz 2).