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Beschluss

14 L 163/21

VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0414.14L163.21.00
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Leitsätze
1. Das Gericht kann, auch schon vor der Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. (Rn.10) 2. Die zuständige Behörde ist verpflichtet, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, wobei auch sogenannte Nichtstörer in Anspruch genommen werden können. (Rn.15) 3. Für die Bejahung der Eignung genügt es, wenn der verfolgte Zweck durch die Maßnahme gefördert werden kann, ohne dass die vollständige Zweckerreichung gesichert sein muss. (Rn.21)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht kann, auch schon vor der Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. (Rn.10) 2. Die zuständige Behörde ist verpflichtet, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, wobei auch sogenannte Nichtstörer in Anspruch genommen werden können. (Rn.15) 3. Für die Bejahung der Eignung genügt es, wenn der verfolgte Zweck durch die Maßnahme gefördert werden kann, ohne dass die vollständige Zweckerreichung gesichert sein muss. (Rn.21) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt Zur Entscheidung ist der Einzelrichter berufen, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit hierzu übertragen hat (§ 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem der Antragsteller gemäß den §§ 88, 122 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - sachdienlich ausgelegt beantragt, im Wege einstweiliger Anordnung festzustellen, dass die in § 2 der Zweiten Verordnung über erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Zweite SARS-CoV-2 Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - 2. InfSchMV) vom 4. März 2021 (GVBl. S. 198), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. April 2021 (GVBl. S. 357), verordneten Kontaktbeschränkungen und Vorgaben für den Aufenthalt im öffentlichen Raum auf ihn vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache keine Anwendung finden, ist nur teilweise zulässig (I.), soweit zulässig jedoch auch unbegründet (II.). I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft. In Ermangelung der Eröffnung einer sogenannten prinzipalen Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Berliner Landesrecht (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 6 VwGO) könnte in der Hauptsache nur ein Feststellungsbegehren nach § 43 Abs. 1 VwGO verfolgt werden. Im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes kann daher einen korrespondierenden Feststellungsantrag gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2020 - 1 BvR 712/20 -, juris Rn. 15 m.w.N.). Der Antragsteller ist hinsichtlich der angegriffenen Norm nicht in Gänze an einem gegenwärtigen, negativ feststellungsfähigen Rechtsverhältnis zwischen ihm als Normadressat und dem Land Berlin als Normgeber und -anwender beteiligt (vgl. auch Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 38. Erg.-Lfg. Januar 2020, § 43 Rn. 9 f. zu ähnlichen Konstellationen). Die in § 2 Abs. 1 und 2 2. InfSchMV normierten Kontaktbeschränkungen entfalten aufgrund ihres klar zu erkennenden Appell- und Empfehlungscharakters („Jede Person ist angehalten“; vgl. auch Abghs-Drs. 18/3554 S. 10) keine unmittelbaren Rechtswirkungen und enthalten insbesondere keine von dem Antragsteller zu befolgenden Ge- bzw. Verbote, weshalb es insoweit an einem konkreten, feststellungsfähigen Rechtsverhältnis fehlt. Hinsichtlich der Vorgaben betreffend den Aufenthalt im öffentlichen Raum in § 2 Abs. 3 und 4 2. InfSchMV hat der Antragsteller jedoch hinreichend dargelegt, dass er aufgrund seines Wohnsitzes im Land Berlin den sich daraus ergebenden Ge- bzw. Verboten unterliegt. Insoweit ist das geltend gemachte Feststellungsbegehren auch nicht subsidiär (vgl. § 43 Abs. 2 VwGO), weil der Antragsteller seine Rechte nicht durch Gestaltungs- und Leistungsklage verfolgen kann. Die Antragsteller ist auch entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt, denn er wird durch die Vorgaben betreffend den Aufenthalt im öffentlichen Raum unmittelbar und individuell betroffen. Eine Verletzung in seinem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Artikel 3 Abs. 1 GG erscheinen in diesem Zusammenhang zumindest als möglich und können nicht von vornherein nach jeder möglichen Betrachtungsweise ausgeschlossen werden. Danach hat der Antragsteller insoweit auch ein gemäß § 43 Abs. 1 VwGO erforderliches berechtigtes Interesse an der vorläufigen Feststellung der individuellen Unverbindlichkeit der angegriffenen Normen. Überdies ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass Verstöße gegen § 2 Abs. 3 2. InfSchMV nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 2. InfSchMV in Verbindung mit § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes - IfSG - (vom 20. Juli 2000, BGBl. I S. 1045, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2021, BGBl. I S. 370) bußgeldbewehrt sind (vgl. auch VerfGH Bln, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 81 A/20 -, juris Rn.17). Zudem lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass ein solcher Verstoß auch nach § 74 IfSG strafbar sein könnte (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 31. März 2020, a.a.O.). Das Abwarten der möglichen Verhängung derartiger Sanktionen, um sodann gegen diese rechtlich vorgehen zu können, ist dem Antragsteller nicht zuzumuten (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6/15 -, juris Rn. 15; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 43 Rn. 23). II. Soweit der Antrag zulässig ist, ist er jedoch unbegründet. 1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Dem Wesen und Zweck des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO entsprechend, kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Wird, wie hier, die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Oktober 2017 - 3 S 84.17 - und - 3 M 105.17 -, juris Rn. 2, und vom 28. April 2017 - 3 S 23.17 u.a. -, juris Rn. 1; ferner: Kopp/Schenke, a.a.O., § 123 Rn. 13 ff. m.w.N.). 2. Einen Anordnungsanspruch hat der Antragsteller nicht in einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise glaubhaft gemacht. Die angegriffene Vorschrift wird sich in einem Hauptsacheverfahren nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig erweisen. a) Die in Form einer Rechtsverordnung durch die Berliner Landesregierung erlassene infektionsschutzrechtliche Maßnahme beruht auf § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1, § 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG. Diese Rechtsgrundlage ermächtigt die Landesregierungen unter den für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG geltenden Voraussetzungen im Wege von Rechtsverordnungen Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen (vgl. § 32 Satz 1 IfSG). Die Verordnung in der Fassung vom 1. April 2021 ist mit einer allgemeinen Begründung im Sinne des § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG bzw. einer Begründung im Sinne des § 3 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes (vom 1. Februar 2021, GVBl. S. 102) versehen (vgl. Abghs-Drs. 18/3478 S. 39 ff., 18/3554 S. 6 ff.). Ihre Geltungsdauer (2. April 2021 bis 18. April 2021, vgl. Artikel 2 der Verordnung vom 1. April 2021 und § 28 Abs. 2 2. InfSchMV) überschreitet die in § 28a Abs. 5 Satz 2 IfSG genannte Frist von grundsätzlich vier Wochen nicht. Der Senat hat die Verordnung in der Fassung vom 1. April 2021 gemäß § 3 Satz 1 des Berliner COVID-19 Parlamentsbeteiligungsgesetzes mit Schreiben vom selben Tage auch unverzüglich dem Abgeordnetenhaus übersandt (vgl. Abghs-Drs. 18/3554 S. 12). Ein Einspruch, eine Aufhebung oder eine Änderung durch das Abgeordnetenhaus gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 des Berliner COVID-19-Parlamentsbeteiligungsgesetzes ist bislang nicht ersichtlich. b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 32 Satz 1 IfSG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 und § 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG sind mit Blick auf die andauernde Pandemielage wegen des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 (im Folgenden nur: Coronavirus) erfüllt. Auch auf dem Gebiet des Landes Berlin werden unstreitig fortwährend Kranke, Krankheitsverdächtige, Ausscheider und Ansteckungsverdächtige (vgl. § 2 Nr. 4 bis 7 IfSG) hinsichtlich des Coronavirus festgestellt (vgl. Robert Koch-Institut, Täglicher Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit-2019 vom 13. April 2021 [im Folgenden nur: Lagebericht], www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Apr_021/2021-04-13-de.pdf, abgerufen am 14. April 2021). c) In einem solchen Fall ist die zuständige Behörde verpflichtet, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, wobei auch sogenannte Nichtstörer in Anspruch genommen werden können (vgl. BT-Drs. 19/18111 S. 25; ferner OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. April 2020 - 11 S 14/20 -, juris Rn. 9). Nach § 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG können für die Dauer der – derzeit geltenden und am 4. März 2021 vom Deutschen Bundestag bestätigten (vgl. BGBl. I S. 397) – Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag notwendige Schutzmaßnahmen insbesondere Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie im öffentlichen Raum umfassen. Die durch den Verordnungsgeber erlassenen Kontaktbeschränkungen beim Aufenthalt im öffentlichen Raum im Freien in § 2 Abs. 3 2. InfSchMV sind hiervon gedeckt. Bei der Beschränkung des Kontakts beim Aufenthalt im öffentlichen Raum im Freien auf die in § 2 Abs. 2 2. InfSchMV genannten Personen oder Angehörige eines weiteren Haushalts bei einer Personenobergrenze von höchstens fünf zeitgleich anwesenden Personen und bei der Beschränkung auf zwei Personen zwischen 21 Uhr und 5 Uhr des Folgetags handelt es sich um Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im vorbezeichneten Sinne. d) Hinsichtlich Art und Umfang ihres Eingreifens verfügt die zuständige Behörde über Ermessen, welches dadurch beschränkt ist, dass es sich nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG um „notwendige Schutzmaßnahmen“ handeln muss, nämlich um Maßnahmen, die zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind. Darüber hinaus sind dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16/11 -, juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. November 2020 - 11 S 94/20 -, juris Rn. 42). aa) Die Kontaktbeschränkungen verfolgen einen legitimen Zweck. Sie sollen angesichts der durch das Coronavirus ausgelösten Pandemie dazu beitragen, in Wahrnehmung der staatlichen Schutzpflicht für Leben und Gesundheit jedes Menschen aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Oktober 1977 - 1 BvQ 5/77 -, juris Rn. 13 f.; Maunz/Dürig/Di Fabio, GG, Stand: 91. Erg. Lfg. April 2020, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Rn. 41 und 81 m.w.N.) Neuinfektionen mit dem Coronavirus soweit als möglich vorzubeugen, die Ausbreitungsgeschwindigkeit der übertragbaren Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) innerhalb der Bevölkerung zu verringern und damit Leben und Gesundheit jedes/jeder Einzelnen wie auch der Bevölkerung insgesamt, insbesondere auch durch die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitssystems, zu schützen. Ziel von § 2 Abs. 3 2. InfSchMV ist die Verringerung der Zahl zusammentreffender Personen und damit der Zahl von Personen, die potenziell infiziert werden können. Grundsätzlich sollen sich nur noch maximal zwei Haushalte im öffentlichen Raum im Freien gemeinsam aufhalten können. Zugleich sollen sich unabhängig von der Beziehung der Personen untereinander nur noch maximal fünf Personen gemeinsam im öffentlichen Raum im Freien aufhalten. Ausnahmen für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind vorgesehen. Das Abstellen auf den Haushalt als Ausgangspunkt für zulässiges gemeinsames Aufhalten im öffentlichen Raum im Freien ergibt sich daraus, dass die Angehörigen eines Haushalts regelmäßig eine Kohorte bilden. Diese soll nur in sehr geringem Umfang mit Angehörigen anderer Kohorten zusammentreffen (vgl. Abghs-Drs. 18/3487 S. 42, 18/3554 S. 9). Die abweichende Regelung für den Aufenthalt im öffentlichen Raum im Freien in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages (nur allein oder zu zweit) dient einer weitergehenden Verringerung und Beschränkung sozialer Kontakte zur Unterbrechung von Infektionsketten durch das gesteigerte Infektionsgeschehen und die diffuse Ausbreitung des Virus in der Bevölkerung (Abghs-Drs. 18/3554 S. 9). Der Verordnungsgeber reagiert mit der zuletzt durch Verordnung vom 1. April 2021 geänderten Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erneut und weiterhin auf die besorgniserregende Entwicklung des Infektionsgeschehens im gesamten Bundesgebiet einschließlich dem Land Berlin, welches sich seit Ende August/Anfang September 2020 – nach zwischenzeitlichem Abflauen – wieder zunehmend und deutlich verschärft, wozu auch das Auftreten von Virusvarianten bzw. Mutationen (im Folgenden: VOC) des Coronavirus beiträgt. Nach den Angaben des fachkundigen Robert Koch-Instituts (im Folgenden: RKI), das nach § 4 IfSG zentrale Aufgaben im Zusammenhang mit der Vorbeugung übertragbarer Krankheiten und der Verhinderung ihrer Weiterverbreitung zu erfüllen hat, nimmt die Zahl der Übertragungen des Coronavirus in der Bevölkerung in Deutschland deutlich zu. Die Inzidenz lag am 13. April 2021 deutschlandweit bei durchschnittlich 141 Neuinfektionen/100.000 Einwohner/7 Tage und im Land Berlin mit 120 Fällen leicht unter diesem Durchschnittswert (vgl. Lagebericht, S. 1, 4). Der 7-Tage-R-Wert liegt bei 1,08 (Lagebericht, S. 7), was Ausdruck eines wachsenden Infektionsgeschehens ist. Auch bei den über 80-Jährigen hat sich der wochenlang abnehmende Trend nicht fortgesetzt (Lagebericht, S. 2). Die VOC B.1.1.7 ist inzwischen in Deutschland der vorherrschende COVID-19-Erreger. Dies hält das RKI für besorgniserregend, weil die VOC B.1.1.7 nach bisherigen Erkenntnissen deutlich ansteckender ist und vermutlich schwerere Krankheitsverläufe verursacht als andere Virusvarianten. Zudem vermindert die zunehmende Verbreitung und Dominanz der VOC B 1.1.7 die Wirksamkeit der bislang erprobten Infektionsschutzmaßnahmen erheblich. Der Anstieg der Fallzahlen insgesamt und der Infektionen durch die VOC B 1.1.7. werden nach dem RKI zu einer deutlich ansteigenden Anzahl von Hospitalisierungen und intensivpflichtigen Patientinnen und Patienten führen. Bundesweit ist seit Mitte März wieder ein deutlicher Anstieg der COVID-19-Fallzahlen auf Intensivstationen (ITS) zu verzeichnen. Alle Impfstoffe, die aktuell in Deutschland zur Verfügung stehen, schützen nach derzeitigen Erkenntnissen zwar sehr gut vor einer Erkrankung durch die in Deutschland hauptsächlich zirkulierende VOC B.1.1.7, und sie schützen auch vor schweren Erkrankungen durch die anderen Varianten. Mit deutlich sichtbaren Erfolgen der Impfkampagne ist jedoch erst in einigen Wochen zu rechnen. Gesamtgesellschaftliche Infektionsschutzmaßnahmen sind daher nötig, um die Infektionsdynamik zu bremsen (Lagebericht, S. 3). Damit ist insbesondere die durch den Gesetzgeber vorgesehene Schwelle von 50 Neuinfektionen/100.0000 Einwohner/7 Tage derzeit überdeutlich und in allen Ländern überschritten und sind gemäß § 28a Abs. 3 Satz 4 und 5 weiterhin bzw. wieder umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen. Andere Indikatoren wie die Ressourcenbelastung des Gesundheitswesens, der 7-Tage-R-Wert oder die Impfquote geben derzeit keinerlei Anlass zu einer abweichenden Einschätzung. bb) Zur Erreichung des legitimen Zwecks erscheinen die Beschränkungen geeignet. Für die Bejahung der Eignung genügt es, wenn der verfolgte Zweck durch die Maßnahme gefördert werden kann, ohne dass die vollständige Zweckerreichung gesichert sein muss (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. April 1995 - 1 BvL 19/94 - und - 1 BvR 1454/94 -, juris Rn. 52, sowie Beschluss vom 9. Februar 2001 - 1 BvR 781/98 -, juris Rn. 22.). Nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen ist das Coronavirus in erster Linie durch beim Atmen, Sprechen, Singen, Husten und Niesen abgegebene Tröpfen sowie Aerosole von Mensch zu Mensch leicht übertragbar, wobei innerhalb von Menschenansammlungen sowie in geschlossenen Räumen generell eine erhöhte Infektionsgefahr besteht. Daneben ist auch eine Infektion über kontaminierte Oberflächen (so genannte Schmierinfektionen) nicht auszuschließen (RKI, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19 [im Folgenden: Steckbrief], Punkt 2. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html, abgerufen am 13. April 2021). Es begegnet danach keinen Bedenken, wenn der Verordnungsgeber davon ausgeht, bei typisierender Betrachtung herrsche bei Kontakten zu haushaltsfremden Personen und der Überschreitung bestimmter Personenobergrenzen ein erhöhtes Infektionsrisiko, welches durch die Verringerung der Zahl zusammentreffender Personen und damit der Zahl von Personen, die potenziell infiziert werden können, reduziert werden könne. Insbesondere können hierdurch Menschenansammlungen verhindert werden, innerhalb derer eine erhöhte Infektionsgefahr besteht. Eine erhebliche Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insgesamt erscheint geeignet, das Infektionsgeschehen einzudämmen, um die Zahl der Neuinfektionen wieder zu senken, zumal COVID-19-bedingte Ausbrüche derzeit in erheblicher Anzahl Privathaushalte betreffen. Insoweit erscheint es auch nachvollziehbar, wenn der Verordnungsgeber unter Bezugnahme auf das RKI eine zusätzliche, zeitlich befristete Einschränkung persönlicher Kontakte nach den Erfahrungen aus der ersten und zweiten Welle der Pandemie für geeignet hält, die bei weiter steigenden Infektionszahlen bestehende konkrete Gefahr einer erneuten Überlastung des Gesundheitssystems abzuwenden (vgl. Abghs-Drs. 18/3554 S. 10). Die Maßnahme erweist sich entgegen der Annahme des Antragstellers nach derzeitigem wissenschaftlichem Stand auch mit Blick auf Personen als geeignet, die bereits mit dem Coronavirus infiziert waren bzw. von COVID-19 genesen sind. Nach dem RKI induziert eine Infektion mit dem Coronavirus die Bildung verschiedener Antikörper, die im Median in der zweiten Woche nach Symptombeginn nachweisbar sind. Auch neutralisierende Antikörper sind in der Regel am Ende der zweiten Woche nach Symptombeginn nachweisbar, jedoch nimmt der Titer neutralisierender Antikörper wie auch der Gesamt-IgG-Antikörper, insbesondere bei Personen mit milder oder asymptomatischer Infektion, ab. Es ist nach wie vor unklar, zu welchem Grad die Titer neutralisierender Antikörper bzw. der Antikörper, die das SARS-CoV-2 Spike- bzw. Nukleocapsid-Protein binden, mit einem Schutz vor einer Reinfektion oder schweren Erkrankung korrelieren. Bisher sind nur wenige Fälle von Reinfektionen beschrieben worden, bei denen Veränderungen im viralen Genom der Viren vorlagen, welche in den verschiedenen Infektionsepisoden nachweisbar waren. Dies spricht – in Abgrenzung zu einer länger anhaltenden PCR-Positivität nach Infektion – für eine Reinfektion. Allerdings existiert bislang keine Reinfektions-Definition, in der Mindestunterschiede einer phylogenetischen Analyse sowie das Intervall zwischen den Erkrankungsepisoden festgelegt sind und der sowohl klinische als auch epidemiologische Daten zugrunde liegen. Da Reinfektionen bei endemischen Coronaviren vorkommen und die Immunität mit der Zeit abnimmt, ist denkbar, dass auch – möglicherweise unbemerkt – Reinfektionen mit dem Coronavirus nicht ungewöhnlich sind. Untersuchungen an Mitarbeitenden im Gesundheitsdienst ergaben, dass nach überstandener Infektion Antikörper über mehrere Monate nachweisbar sind und Reinfektionen selten auftreten. Reinfizierte wiesen aber hohe Virusmengen im Nase-Rachenbereich auf und könnten das Virus somit potentiell übertragen, was die Bedeutung der konsequenten Einhaltung der Schutzmaßnahmen unterstreicht. Derzeitige Studien beweisen keine protektive Immunität. Der Nachweis potenter neutralisierender Antikörper legt lediglich einen Schutz vor schweren Krankheitsverläufen mit erhöhter Überlebenswahrscheinlichkeit nahe. Diese Antikörper schützen möglicherweise vor Reinfektionen mit zirkulierenden Coronavirus-Stämmen, nicht aber vor künftigen Coronavirus-Pandemien (vgl. Steckbrief, Punkt 17). Eine dauerhafte Immunität gegen eine Reinfektion mit dem Coronavirus, insbesondere gegen Virusvarianten, aufgrund einer zuvor stattgehabten Coronavirus-Infektion ist damit nach dem RKI derzeit wissenschaftlich nicht belegt. Belegt ist vielmehr die Möglichkeit der Reinfektion, die unter Umständen unbemerkt stattfinden, jedoch zu einer Produktion und Verbreitung erheblicher Virusmengen führen kann, mag der Reinfizierte auch vor schweren Krankheitsverläufen geschützt sein und eine höhere Überlebenswahrscheinlichkeit haben. Nach den obigen Ausführungen des RKI gibt es dabei noch nicht einmal eine wissenschaftlich gefestigte Definition des Begriffs „Reinfektion“. Etwa vorhandenes Zahlenmaterial dürfte sich auf dieser Grundlage kaum vergleichend auswerten lassen. Soweit der Antragsteller danach aus öffentlichen Quellen entnommene Zahlen zur Berechnung eines Reinfektionsrisikos bemüht, liegt dem kein hinreichender wissenschaftlicher Maßstab zu Grunde. Zudem hängt der noch verbleibende Schutz, welcher keine dauerhafte Immunität darstellt, nach dem RKI wahrscheinlich von der Schwere des Verlaufs der früheren Coronavirus-Infektion und von der seitdem verstrichenen Zeit ab, da der Titer neutralisierender Antikörper nach der Infektion kontinuierlich abnimmt. Soweit das RKI ausführt, die durch eine Coronavirus-Infektion ausgelöste Antikörperbildung schütze von „zirkulierenden Coronavirus-Stämmen“, kann also auch nicht ausgeschlossen werden, dass dies für andere Stämme und Virusvarianten nicht gilt, hinsichtlich derer also sowohl eine Reinfektion als auch eine Weitergabe von Virusmengen möglich bleibt. Die Ausführungen des Antragstellers zu Infektionskrankheiten allgemein führen zu keiner anderen Einschätzung. Sie berücksichtigen insbesondere die obigen, aktuellen Erkenntnisse des RKI nicht. Auf dieser Grundlage gibt es derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, Personen, die mit dem Coronavirus infiziert waren, von den Schutzmaßnahmen auszunehmen. Dies gilt insbesondere für den Fall des Antragstellers, dessen eigene Coronavirus-Infektion bereits fünf Monate und dessen letzter Antikörpernachweis bereits zwei Monate zurückliegen. Ferner ist ausweislich des Attests seines Facharztes für Labormedizin/Immunologie Dr. med. S..., Berlin, vom 29. Januar 2021 nicht geklärt, ob bei diesem Test überhaupt sogenannte „neutralisierende Antikörper“ nachgewiesen worden waren. Ferner ist unklar, welche etwaige Virusvariante der Infektion zugrunde lag. Zudem hatte der Antragsteller nach seinem Vorbringen einen mittelschweren Krankheitsverlauf, was für eine schnellere Abnahme eines etwa noch vorhandenen Antikörper-Titers spricht. Dieses Ergebnis wird durch das von dem Antragsteller zum Zwecke der Glaubhaftmachung vorgelegten Attest auch insoweit bestätigt, als darin ausgeführt wird, dass nach dem aktuellen wissenschaftlichen Stand noch nicht eindeutig geklärt sei, ob die nachgewiesenen Antikörper mit einem Immunschutz einhergingen. Es werde daher empfohlen, die durch die behördlichen Stellen vorgegebenen Hygienemaßnahmen und Verhaltensregeln weiter zu befolgen. Dieses Attest samt der immunologischen Einschätzung seines Facharztes trägt das Begehren des Antragstellers danach nicht. cc) Die Kontaktbeschränkungen sind auch erforderlich. Gleich geeignete, weniger belastende Maßnahmen zeigt der Antragsteller weder auf noch sind sie sonst ersichtlich. Der Verordnungsgeber hat dabei überzeugend aufgezeigt, dass der in § 2 Abs. 1 2. InfSchMV enthaltene Appell zur Reduzierung physischer sozialer Kontakte zu anderen Menschen außerhalb des eigenen Haushaltes allein angesichts des zuletzt sehr dynamischen Infektionsgeschehens kein ausreichendes Mittel mehr sei. Die Reduzierung der Kontakte sei gerade das wirksame Mittel zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Allgemeinheit und zur Aufrechterhaltung der zentralen Infrastrukturen (Abghs-Drs. 18/3554 S. 10). dd) Die Kontaktbeschränkungen sind auch angemessen. Die Folgen für den Antragsteller stehen nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck der Maßnahme. Es liegt zwar ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (vgl. Artikel 2 Abs. 1 GG) vor. Dieser Eingriff ist jedoch von relativ geringem Gewicht und erweist sich im Ergebnis einer Abwägung mit der Pflicht des Staates zum Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG) als gerechtfertigt. Die Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit betrifft lediglich den Kontakt und den Aufenthalt im öffentlichen Raum im Freien. Weder ist damit eine vollständige Untersagung des Treffens haushaltsfremder Personen verbunden noch betrifft die angegriffene Regelung den privaten Raum. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Kontaktbeschränkungen zeitlich begrenzt, nämlich derzeit bis zum 18. April 2021 befristet sind (vgl. § 28 Abs. 2 2. InfSchMV). Weiter ist in Rechnung zu stellen, dass die Maßnahme in kürzeren Abständen von wenigen Wochen jeweils erneut beraten, hinsichtlich ihrer Auswirkungen beurteilt sowie notwendige Anpassungen vorgenommen werden und dauerhafte Kontaktbeschränkungen – gar unabhängig vom jeweiligen Infektionsgeschehen – nicht in Rede stehen. Angesichts der aktuell aufgrund weiterhin hoher und tendenziell eher steigender Infektionszahlen noch nicht erkennbaren „Trendumkehr“ erscheint die Verhältnismäßigkeit der Kontaktbeschränkungen im Rahmen einer Gesamtabwägung (derzeit) als gewahrt und müssen die Interessen des Antragstellers, sich im öffentlichen Raum im Freien nicht an die Kontaktbeschränkungen halten zu müssen, einstweilen (noch) zurückstehen, um das Risiko einer Reinfektion des Antragstellers und einer hiervon ausgehenden möglichen Infektion Dritter durch den Antragsteller zu reduzieren. Bei summarischer Prüfung ist auch nicht von einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Artikels 3 Abs. 1 GG auszugehen. Dieser gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40, und vom 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 u.a. -, juris Rn. 63). Dabei sind ihm nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juli 2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30, vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 65, und vom 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07 -, juris Rn. 79). Vorliegend fehlt es schon an verschieden gelagerten Sachverhalten. Der etwaige Schutz vor einem schweren Verlauf im Falle möglicher Reinfektionen rechtfertigt es nicht, Personen mit und ohne Vorinfektion anders zu behandeln, denn beide Personengruppen können im Falle einer Reinfektion/Infektion Coronaviren entwickeln und diese weitergeben. Selbst wenn man von einer Ungleichbehandlung ausginge, so wäre diese jedenfalls gerechtfertigt. Da der nach einer Infektion wahrscheinlich vorhandene Schutz vor Reinfektionen nach derzeitigem wissenschaftlichen Stand kontinuierlich abnimmt und damit in zeitlicher Hinsicht beschränkt ist, er graduell, insbesondere je nach Krankheitsverlauf, verschieden ausgeprägt sein kann, er möglicherweise nur zirkulierende Coronavirus-Stämme umfasst und er von weiteren Aspekten abhängt, erscheint es – unter Umständen anders als in Fällen einer vollständigen Coronavirus-Schutzimpfung – vom Recht des Verordnungsgebers zum Treffen pauschalierender und typisierender Regelungen gedeckt, den aufgrund einer stattgehabten Coronavirus-Infektion im Einzelfall stets (noch) sehr unklaren Schutzstatus und das damit einhergehende möglicherweise geringere Risiko einer Reinfektion als atypisch anzusehen und im Rahmen der Schutz- und Hygienemaßnahmen unbeachtet zu lassen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstands beruht auf § 63 Abs. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Der Auffangstreitwert ist wegen der vorliegend begehrten Vorwegnahme der Hauptsache im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht herabzusetzen (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ-Beilage 2013, 57, Punkt 1.5 Satz 2).