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Beschluss

14 L 589/20

VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:1125.14L589.20.00
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Leitsätze
1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (Rn.9) 2. Die Fülle möglicher Schutzmaßnahmen, die bei Ausbruch einer übertragbaren Krankheit in Betracht kommen, lässt sich von vornherein nicht übersehen, weshalb es einer generellen Ermächtigung bedarf. (Rn.13) 3. Nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen ist das Coronavirus in erster Linie durch beim Atmen, Sprechen, Singen, Husten und Niesen abgegebene Tröpfen sowie Aerosole von Mensch zu Mensch leicht übertragbar, wobei innerhalb von Menschenansammlungen sowie in geschlossenen Räumen generell eine erhöhte Infektionsgefahr besteht. (Rn.24)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (Rn.9) 2. Die Fülle möglicher Schutzmaßnahmen, die bei Ausbruch einer übertragbaren Krankheit in Betracht kommen, lässt sich von vornherein nicht übersehen, weshalb es einer generellen Ermächtigung bedarf. (Rn.13) 3. Nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen ist das Coronavirus in erster Linie durch beim Atmen, Sprechen, Singen, Husten und Niesen abgegebene Tröpfen sowie Aerosole von Mensch zu Mensch leicht übertragbar, wobei innerhalb von Menschenansammlungen sowie in geschlossenen Räumen generell eine erhöhte Infektionsgefahr besteht. (Rn.24) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass das in § 5 Abs. 7a Satz 2 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung - SARS-CoV-2-IfSV - (vom 23. Juni 2020, GVBl. 562, in der Fassung vom 29. Oktober 2020, GVBl. 842, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. November 2020, GVBl. S. 886) verordnete Gebot, gedeckte Sportanlagen geschlossen zu halten, soweit sie nicht nach Satz 1 der Vorschrift geöffnet werden dürfen, auf die von ihm betriebenen zwei Tennishallen (...in Berlin-...vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache keine Anwendung findet, ist zulässig (I.), aber nicht begründet (II.). I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. In Ermangelung der Eröffnung einer so genannten prinzipalen Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Berliner Landesrecht (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 6 VwGO) könnte der Antragsteller in der Hauptsache nur ein Feststellungsbegehren nach § 43 Abs. 1 VwGO verfolgen. Im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes kann er daher einen korrespondierenden Feststellungsantrag stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2020 - 1 BvR 712/20, juris Rn. 15 m.w.N.). Der Antragsteller ist ferner an einem gegenwärtigen, negativ feststellungsfähigen Rechtsverhältnis zwischen ihm als Normadressat und dem Land Berlin als Normgeber und -anwender beteiligt (vgl. auch Pietzcker, in: Schoch/Schneider/ Bier, VwGO, 38. Erg.-Lfg. Januar 2020, § 43 Rn. 9 f. zu ähnlichen Konstellationen). Er hat hinreichend dargelegt, wenn auch in Ermangelung einer eidesstattlichen Versicherung nicht glaubhaft gemacht, dass er in Berlin-...Sporthallen betreibt, welche als gedeckte Sportanlagen dem in § 5 Abs. 7a Satz 2 SARS-CoV-2-IfSV verordneten Gebot unterliegen, geschlossen zu bleiben, soweit sie nicht nach Satz 1 der Vorschrift geöffnet werden dürfen. Das geltend gemachte Feststellungsbegehren ist auch nicht subsidiär (vgl. § 43 Abs. 2 VwGO), weil bei summarischer Prüfung davon auszugehen ist, dass Verstöße gegen das vorgenannte Verbot nach § 12 Abs. 3 Nr. 13a SARS-CoV-2-IfSV in Verbindung mit § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes - IfSG - (vom 20. Juli 2000, BGBl. I S. 1045, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2020, BGBl. I S. 2397) bußgeldbewehrt sind (vgl. auch VerfGH Bln, Beschluss vom 20.05.2020 - 81 A/20 -, juris Rn.17). Zudem lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen, dass solche Verstöße auch nach § 74 IfSG strafbar sein könnten (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 31.03.2020, a.a.O.). Das Abwarten der möglichen Verhängung derartiger Sanktionen, um sodann gegen diese rechtlich vorgehen zu können, ist dem Antragsteller nicht zuzumuten (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6/15 -, juris Rn. 15). Schließlich fehlt dem Antragsteller auch weder die in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis noch das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der vorläufigen Feststellung der individuellen Unverbindlichkeit der angegriffenen Norm, denn als Betreiber der Sporthallen wird er durch das Gebot unmittelbar und individuell betroffen. Eine Verletzung in eigenen Rechten – nämlich in seinem Recht auf Berufsausübungsfreiheit aus Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 3 GG – erscheint in diesem Zusammenhang zumindest als möglich und kann nicht von vornherein nach jeder möglichen Betrachtungsweise ausgeschlossen werden. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist jedoch unbegründet. 1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Dem Wesen und Zweck des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO entsprechend, kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Wird, wie hier, die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17.10.2017 - 3 S 84.17 - und - 3 M 105.17 -, juris Rn. 2, und vom 28.04.2017 - 3 S 23.17 u.a. -, juris Rn. 1; ferner: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 123 Rn. 13 ff. m.w.N.). 2. Vorliegend hat der Antragsteller das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht in einer die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Weise glaubhaft gemacht. Nach der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist nämlich nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich das angegriffene Gebot in einem etwaigen Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird. a) Die in Form einer Rechtsverordnung durch die Berliner Landesregierung erlassene seuchenrechtliche Maßnahme beruht in Gestalt von § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG (in der bis zum 18.11.2020 geltenden Fassung) auf einer verfassungskonformen Rechtsgrundlage. Die Ermächtigungsgrundlage in Form einer Generalklausel und die sich hierauf beziehende Verordnungsermächtigung verstoßen nach summarischer Prüfung weder gegen den Parlamentsvorbehalt bzw. das Wesentlichkeitsprinzip noch gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Verordnungsermächtigungen in Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. VGH Hessen, Beschluss vom 19.11.2020 - 8 B 2684/20.N -, juris [im Volltext noch unveröffentlicht]; OVG Bremen, Beschluss vom 09.11.2020 - 1 B 339/20 -, juris Rn. 17 ff.; OVG Niedersachsen, Beschlüsse vom 09.11.2020 - 13 MN 472/20 - und 06.11.2020 - 13 MN 411/20 -, jeweils juris Rn. 14 ff. ; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.11.2020 - 11 S 94/20 -, juris Rn. 28 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.10.2020 - 1 S 2871/20 -, juris Rn. 28 f.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 01.09.2020 - 20 CS 20.1962 -, juris Rn. 24 f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 20.08.2020 - 5 Bs 114/20 -, juris Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.07.2020 - 13 B 870/20.NE -, juris Rn. 14 ff.; Saarländisches OVG, Beschluss vom 03.06.2020 - 2 B 201/20 -, juris Rn. 10 f.; jeweils m.w.N.). Die Fülle möglicher Schutzmaßnahmen, die bei Ausbruch einer übertragbaren Krankheit in Betracht kommen, lässt sich von vornherein nicht übersehen, weshalb es einer generellen Ermächtigung bedarf (vgl. BT-Drs. 19/18111 S. 25). Auf die in der am 31. Dezember 2000 außer Kraft getretenen Vorgängervorschrift (§ 34 Abs. 1 Satz 2 des Bundesseuchengesetzes) noch enthaltene – nicht abschließende – Aufzählung möglicher Maßnahmen wurde damals bewusst weitgehend verzichtet (vgl. BT-Drs. 14/2530, S. 74 f.). In Gestalt des am 19. November 2020 in Kraft getretenen § 28a Abs. 1 IfSG ist nunmehr erneut eine – wiederum nicht abschließende – Aufzählung möglicher Maßnahmen in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen worden. Ein Eingehen darauf erübrigt sich aber vorliegend, denn die SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung in der Fassung vom 29. Oktober 2020 und damit auch das vorliegend angegriffene Verbot beruhen nicht auf dieser neu in das Infektionsschutzgesetz aufgenommenen Norm. Dass die Vorschrift angeblichen „verfassungsrechtlichen Ansprüchen“ an eine Begründung nicht genügen soll, zeigt der Antragsteller nicht hinreichend auf. Eine normative Grundlage für ein Begründungserfordernis für Rechtsverordnungen ist nicht ersichtlich. Das in § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG n.F. normierte Begründungserfordernis findet auf die vorliegende, noch nach alter Rechtslage erlassene Rechtsverordnung noch keine Anwendung. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass auch nach neuer Rechtslage Schutzmaßnahmen nur mit einer allgemeinen Begründung zu versehen sind, deren Vorliegen der Antragsteller im Hinblick auf die Abgeordnetenhaus-Drucksache 18/3114-1 vom 31. Oktober 2020 (https://www.parlament-berlin.de/ados/18/ IIIPlen/vorgang/d18-3114-1.pdf) nicht in Abrede stellen kann. b) Die vorgenannte Rechtsgrundlage ermächtigt die Landesregierungen unter den für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG geltenden Voraussetzungen im Wege von Rechtsverordnungen Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen (vgl. § 32 Satz 1 IfSG). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 32 Satz 1 IfSG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind mit Blick auf die andauernde Pandemielage wegen des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 (im Folgenden nur: Coronavirus) erfüllt (vgl. ausführlich: OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.11.2020 - 13 MN 436/20 -, juris Rn. 21 ff.). Auch auf dem Gebiet des Landes Berlin werden unstreitig fortwährend Kranke, Krankheitsverdächtige, Ausscheider und Ansteckungsverdächtige (vgl. § 2 Nr. 4 bis 7 IfSG) hinsichtlich des Coronavirus festgestellt (vgl. Robert Koch-Institut, Täglicher Lagebericht zur Coronavirus-Krankheit-2019 vom 24. November 2020 [im Folgenden nur: Lagebericht], www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Nov_2020/2020-11-24-de.pdf, abgerufen am 25.11.2020). In einem solchen Fall ist die zuständige Behörde verpflichtet, die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist, wobei auch so genannte Nichtstörer in Anspruch genommen werden können (vgl. BT-Drs. 19/18111, S. 25; ferner z.B.: OVG Bremen, Beschluss vom 09.11.2020, a.a.O.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 06.11.2020 - 13 MN 411/20 -, a.a.O., Rn. 36; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. April 2020 - 11 S 14/20 -, juris Rn. 9). c) Hinsichtlich Art und Umfang ihres Eingreifens verfügt die zuständige Behörde über Ermessen, welches dadurch beschränkt ist, dass es sich nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG um „notwendige Schutzmaßnahmen“ handeln muss, nämlich um Maßnahmen, die zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind. Darüber hinaus sind dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 3 C 16/11 -, juris Rn. 24; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.11.2020, a.a.O., Rn. 42 m.w.N.). Bei summarischer Prüfung ist nicht festzustellen, dass der Verordnungsgeber diese Grenzen höchstwahrscheinlich überschritten hat. (1) Das darin geregelte Gebot verfolgt einen legitimen Zweck. Es soll angesichts der durch das Coronavirus ausgelösten Pandemie dazu beitragen, in Wahrnehmung der staatlichen Schutzpflicht für Leben und Gesundheit jedes Menschen aus Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77 -, juris Rn. 13 f.; Maunz/Dürig/Di Fabio, GG, Stand: 91. Erg. Lfg. April 2020, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Rn. 41 und 81 m.w.N.) Neuinfektionen mit dem Coronavirus soweit als möglich vorzubeugen, die Ausbreitungsgeschwindigkeit der übertragbaren Krankheit COVID-19 innerhalb der Bevölkerung zu verringern und damit Leben und Gesundheit jedes/jeder Einzelnen wie auch der Bevölkerung insgesamt, insbesondere auch durch die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitssystems, zu schützen. Anders als der Antragsteller meint, führt dies dazu, dass das angegriffene Gebot selbst – unabhängig von seinem Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen und Vorgaben – auch für sich genommen einen legitimen Zweck verfolgt. Auf die Beurteilung eines „politischen Gesamtkonzepts“ kommt es insoweit nicht an. Der Verordnungsgeber reagiert mit der Neufassung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung vom 29. Oktober 2020 auf die besorgniserregende Entwicklung des Infektionsgeschehens im gesamten Bundesgebiet einschließlich dem Land Berlin seit Ende August/Anfang September 2020 (vgl. den während einer Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder am 28. Oktober 2020 gefassten Beschluss [im Folgenden nur: Beschluss], https://www. bundesregierung.de). Dem Beschluss zufolge soll durch die Maßnahmen die „Zahl der Neuinfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche“ gesenkt werden, was „durch eine erhebliche Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung insgesamt“ – und zwar schwerpunktmäßig im Bereich der „Freizeitgestaltung“ einschließlich touristischer Reisen – erreicht werden solle (vgl. Beschluss S. 1, 3). Nach den Angaben des fachkundigen Robert Koch-Instituts (im Folgenden: RKI), das nach § 4 IfSG zentrale Aufgaben im Zusammenhang mit der Vorbeugung übertragbarer Krankheiten und der Verhinderung ihrer Weiterverbreitung zu erfüllen hat, ist derzeit eine sehr hohe Anzahl von Übertragungen fast im gesamten Bundesgebiet festzustellen. Die Inzidenz liegt am gestrigen Tag deutschlandweit bei durchschnittlich 142 Neuinfektionen/100.000 Einwohner/7 Tage und im Land Berlin mit 197,8 Fällen sogar noch weit über diesem Durchschnittswert (vgl. Lagebericht, S. 1, 4). Die Zahl der intensivmedizinisch behandelten COVID-19-Fälle ist von 655 Erkrankten am 15. Oktober 2020 auf 3.770 Erkrankte am gestrigen Tag angestiegen und hat sich damit mehr als verfünffacht (www.intensivregister.de). Von den in Deutschland insgesamt registrierten 27.882 Intensivbetten sind aktuell 79 % belegt; 57 % der intensivmedizinisch behandelten COVID-19-Erkrankten bedürfen der invasiven Beatmung (Lagebericht S. 14). Im Land Berlin müssen sogar mehr als 70 % der intensivmedizinisch behandelten COVID-19-Erkrankten invasiv beatmet werden und sind von den hier derzeit insgesamt 1.284 betreibbaren Intensivbetten nur noch 185 frei (www.intensivregister.de). Die Inzidenz der COVID-19-Fälle in der älteren Bevölkerung nimmt aktuell weiter deutlich zu. Da diese Menschen häufiger einen schweren Verlauf durch COVID-19 aufweisen, steigt ebenso die Anzahl der schweren Fälle und Todesfälle (Lagebericht S. 2). Die Ressourcenbelastung des Gesundheitssystems ist nach der Einschätzung des RKI aktuell in weiten Teilen Deutschlands bereits angespannt und kann sehr schnell weiter zunehmen, so dass das öffentliche Gesundheitswesen, aber auch die Einrichtungen für die ambulante und stationäre medizinische Versorgung örtlich stark belastet werden (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html, abgerufen am 25.11.2020). Eine Aus- oder sogar Überlastung der Behandlungskapazitäten für schwere Fälle – insbesondere bei Berücksichtigung nicht nur des vorhandenen Bestands an freien Intensivbetten, sondern auch der begrenzten Verfügbarkeit des dafür erforderlichen ärztlichen und pflegerischen Personals – erscheint danach insgesamt als nicht mehr fernliegend. Die vom Coronavirus für die Bevölkerung in Deutschland ausgehende Gefährdung wird vom RKI weiterhin allgemein als hoch und für Risikogruppen sogar als sehr hoch bewertet (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html). Zu den Risikogruppen gehören dabei nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht allein Ältere, sondern auch Menschen mit bestimmten chronischen Erkrankungen – wie etwa Diabetes, Herz-Kreislauf- oder Lungenkrankheiten, Krebs und Adipositas – sowie Immunsubpressierte und damit ein nicht unerheblicher Teil der (auch jüngeren) Bevölkerung. Bei der überwiegenden Zahl aller Fälle verläuft die Erkrankung nach den Erkenntnissen des RKI mild. Die Wahrscheinlichkeit für schwere und auch tödliche Krankheitsverläufe nehme aber mit zunehmendem Alter und bestehenden Vorerkrankungen zu. Das individuelle Risiko könne anhand der epidemiologischen/statistischen Daten nicht abgeleitet werden. Auch ohne bekannte Vorerkrankungen und bei jungen Menschen könne es zu schweren bis hin zu lebensbedrohlichen Krankheitsverläufen kommen. Nach wie vor gebe es keine zugelassenen Impfstoffe und sei die Therapie schwerer Krankheitsverläufe komplex und langwierig. Hieran ändert es nichts, wenn der Antragsteller geltend macht, es gebe eine Dunkelziffer an unentdeckten Infektionen, die nach einigen Tagen „mit Hausmitteln“ auskuriert würden. Auch stellt der Verordnungsgeber erkennbar nicht allein auf die „Nennung einer Zahl von Neuinfektionen“ ab. Vielmehr gibt die vom Berliner Senat eingeführte „Corona-Ampel“ (vgl. https://www.berlin.de/corona/lagebericht/, abgerufen am 25.11.2020) den „4-Tage-R-Wert“, die „7-Tage-Inzidenz“ und die „COVID-19 ITS Belegung“ wieder, um das Infektionsgeschehen abzubilden. Nach der neuen, hier allerdings noch nicht zum Tragen kommenden Rechtslage gemäß § 28a Abs. 3 Satz 4 IfSG n.F. ist im Übrigen als Maßstab für die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen ebenfalls „insbesondere die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen“ heranzuziehen. (2) Zur Erreichung der erörterten legitimen infektionsschutzrechtlichen Zielsetzung erscheint das angegriffene Verbot bei summarischer Prüfung auch als geeignet. Für die Bejahung der Eignung genügt es, wenn der verfolgte Zweck durch die Maßnahme gefördert werden kann, ohne dass die vollständige Zweckerreichung gesichert sein muss (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26.04.1995 - 1 BvL 19/94 - und - 1 BvR 1454/94 -, juris Rn. 52, sowie Beschluss vom 09.02.2001 - 1 BvR 781/98 -, juris Rn. 22.). Nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen ist das Coronavirus in erster Linie durch beim Atmen, Sprechen, Singen, Husten und Niesen abgegebene Tröpfen sowie Aerosole von Mensch zu Mensch leicht übertragbar, wobei innerhalb von Menschenansammlungen sowie in geschlossenen Räumen generell eine erhöhte Infektionsgefahr besteht. Daneben ist auch eine Infektion über kontaminierte Oberflächen (so genannte Schmierinfektionen) nicht auszuschließen. Davon ausgehend ist das vorliegend angegriffene Gebot zur Zweckerreichung geeignet. Es verhindert, dass sich Menschen zum Zwecke des Sporttreibens in einer Sporthalle in die Öffentlichkeit begeben und dabei – sei es beim Aufenthalt in der Sporthalle selbst oder in deren unmittelbaren räumlichen Umfeld, sei es auf den in diesem Zusammenhang zurückgelegten Wegen, z.B. bei der An- und Abfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln – in einen potentiell die Ausbreitung der Virusinfektion förderlichen physischen Kontakt mit anderen Menschen oder mit ggf. kontaminierten Oberflächen kommen. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Attraktivität des öffentlichen Raums bei geschlossenen Gastronomiebetrieben, Kultureinrichtungen, Vergnügungsstätten, gedeckten Sporthallen usw. insgesamt deutlich gemindert ist. Dies ist vom Verordnungsgeber erkennbar so gewollt und fördert ebenfalls die Zweckerreichung, weil damit Anreize entfallen, den häuslichen Bereich zu verlassen. Der sinngemäße Einwand des Antragstellers, dass es keine Erkenntnisse gebe, wonach gedeckte Sporthallen maßgeblich zum Infektionsgeschehen betrügen, so dass das Gebot der Schließung umgekehrt auch nicht geeignet sei, einen nennenswerten Beitrag zur Reduzierung der Neuinfektionen mit dem Coronavirus zu leisten, sondern dass – im Gegenteil – eine Öffnung das Infektionsgeschehen reduzieren könne, überzeugt nach summarischer Prüfung nicht. Dies gilt zunächst deshalb, weil es offenbar nach wie vor keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu den genauen Ansteckungsquellen und -umständen von festgestellten Infektionen mit dem Coronavirus in Deutschland gibt. Auch das Epidemiologische Bulletin Nr. 38/2020 des RKI vom 17. September 2020 (https://www. rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/38_20.pdf), das sich mit dieser Fragestellung befasst, bietet keine ausreichende Grundlage für entsprechende Bewertungen. Zum einen fehlt es ihm schon an Aktualität, denn es basiert auf dem RKI bis zum 11. August 2020, d.h. vor über drei und mehr Monaten, übermittelten Informationen. Zum anderen merkte das RKI bereits in diesem Bulletin an, dass in sehr vielen Fällen der Ursprung eines Ausbruchsgeschehens nicht habe festgestellt werden können. Zur Begründung verwies es darauf, dass die Inkubationszeit bis zu 14 Tagen betragen könne und die Symptomatik zudem häufig eher unspezifisch und schleichend beginne. Auch könnten Infektionen von Personen ausgehen, die keine Symptome zeigten. In den 14 Tagen vor Symptombeginn könne sich daher „ein COVID-19-Fall an vielen möglichen Orten und unter verschiedensten Umständen angesteckt haben“ (Bulletin, S. 3). Es dürfte auf der Hand liegen, dass unter diesen Voraussetzungen häufig weder die Infizierten selbst noch die Gesundheitsämter dazu in der Lage waren und sind, Infektionsketten bis zu ihrem jeweiligen Ausgangspunkt zurückzuverfolgen. Angesichts der seit Ende August 2020 sehr stark gestiegenen Infektionszahlen gilt dies jetzt, zumal im Land Berlin, offenbar mehr denn je. So soll die Berliner Gesundheitsverwaltung auf eine Anfrage von rbb|24 erklärt haben, dass die Gesundheitsämter der Bezirke gegenwärtig rund 94 % der Infektionsketten nicht mehr nachvollziehen könnten (vgl. „Gericht entscheidet über 100 Eilanträge gegen Corona-Verordnung“ vom 09.11.2020, https://www.rbb24.de/politik/beitrag/ 2020/11/verwaltungsgericht-berlin-corona-verordnung-lockdown-eilantraege.html). Kann ein Ausbruchsgeschehen dennoch einem bestimmten Ereignis, z.B. einer Familienfeier oder einer religiösen Zusammenkunft, oder einem bestimmten Ort, z.B. einem Alten-/ Pflegeheim oder einem Krankenhaus, zugeordnet werden, dürfte im Übrigen trotzdem meist offenbleiben, wo sich die Personen, welche die Infektion in den jeweiligen Bereich hineintrugen, ihrerseits zuvor angesteckt hatten.Auch nach den Erkenntnissen des RKI ist daher insgesamt eine zunehmend diffuse Ausbreitung von SARS-CoV-2-Infektionen in der Bevölkerung festzustellen, ohne dass sich das Infektionsumfeld ermitteln lasse (Lagebericht, S. 1, 2). Angesichts dessen fehlt eine belastbare Grundlage für die Annahme, dass das Sporttreiben in gedeckten Sportanlagen überhaupt keinen nennenswerten Beitrag zum Infektionsgeschehen leistet. Überdies kann die Pandemiebekämpfung angesichts der bereits erörterten mangelnden Rückverfolgbarkeit von Infektionsketten im Sinne einer „Quellensuche“ ohnehin nicht mehr nur bei so genannten Haupttreibern ansetzen, denn solche lassen sich jedenfalls im derzeitigen diffusen Infektionsgeschehen nicht mehr sicher ausmachen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.11.2020, a.a.O., Rn. 50). Aus diesem Grund basiert das vom Verordnungsgeber auf der Grundlage des Beschlusses vom 28. Oktober 2020 nunmehr verfolgte Konzept auch nicht (nur) auf dem Gedanken, besondere Infektionsherde auszuschalten, sondern es sollen generell Kontakte auf der privaten Ebene, die nicht unbedingt erforderlich sind, weitestgehend reduziert werden (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.11.2020 - 3 MR 60/20 -, juris Rn. 36). Soweit der Antragsteller im Übrigen grundsätzlich davon ausgeht, die Wirkung eines „Lockdowns“ sei mit Blick auf Länder wie Spanien, in denen die Zahlen gleichwohl stiegen, anscheinend in tatsächlicher Hinsicht begrenzt, erfolgt diese Einschätzung ohne hinreichende tatsächliche Grundlage. In der Bundesrepublik Deutschland konnte nach dem Ergreifen von Maßnahmen ab dem 2. November 2020 jedenfalls beobachtet werden, dass sich das dynamische Infektionsgeschehen abgeflacht hat und nunmehr auf hohem Niveau stagniert. Im Übrigen ist unklar, welche „Zahlen“ der Antragsteller hier überhaupt in Bezug nimmt. Auf absolute Infektionszahlen kann – nach seiner eigenen Auffassung – insoweit jedenfalls nicht (isoliert) abgestellt werden. Die Maßnahme erweist sich auch nicht deshalb als ungeeignet, weil die Schließung gedeckter Sporthallen nur „lokal für Berlin“, nicht aber parallel auch in Brandenburg erfolgt ist. Zwar erscheint nicht ausgeschlossen, dass Tennissporttreibende im Einzelfall überdachte Tennisplätze in Brandenburg anmieten könnten. Es ist jedoch nicht dargelegt, dass dies in nennenswertem Umfang tatsächlich geschieht. Zudem werden durch die Schließung in Berlin auch tennissportbedingte Reisen von brandenburgischen Tennissporttreibenden einschließlich damit einhergehender Sozialkontakte ins Stadtgebiet unterbunden, was der Antragsteller in seine Betrachtung nicht mit einbezieht. Von einer schließungsbedingten Erhöhung von Sozialkontakten dürfte daher nicht auszugehen sein. Im Übrigen wird der überwiegende Teil gedeckter Sportanlagen nicht für den Tennissport, sondern für andere Sportarten genutzt, so dass es selbst dann zu einer deutlichen Reduzierung von Sozialkontakten kommen dürfte, wenn Tennissporttreibende in Einzelfällen nach Brandenburg ausweichen sollten. Schließlich ist die Maßnahme auch nicht deshalb ungeeignet, weil sich die Schließung gedeckter Sportanlagen für die Gesunderhaltung und damit für den Schutz von Leib und Leben – wie der Antragsteller meint – voraussichtlich kontraproduktiv auswirkt. Insbesondere erscheint es fernliegend, dass sich körperliche Ertüchtigung und die damit einhergehende Stärkung des Immunsystems etwa für ältere Personen oder positive Effekte z.B. für Diabetes-Erkrankte nur über Tennissport oder Sport in gedeckten Sporthallen erreichen ließen. Insoweit ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass Individualsport nach Maßgabe von § 5 Abs. 7 SARS-CoV-2-IfSV zulässig bleibt. (3) Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sich das angegriffene Verbot in einem etwaigen Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit als zur Zweckerreichung nicht erforderlich erweisen wird. Das Bestehen eines gleich geeigneten, milderen Mittels, das den verfolgte Zweck mit derselben Sicherheit, jedoch auf für den Antragsteller schonendere Weise erreicht, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass das von dem Antragsteller nach seinen Angaben verfolgte Hygienekonzept genauso wirksam sein könnte wie der vorübergehende generelle Verzicht auf die Öffnung der Sporthallen. Dies gilt sowohl für die Vermeidung von Ansteckungen bei der Begegnung von Sporttreibenden vor, während und nach dem Training als auch von Ansteckungsrisiken, die aus den oben bereits angesprochenen Sozialkontakten im Umfeld eines Besuchs in der Sporthalle resultieren können und von vornherein außerhalb der Einflussmöglichkeiten des Antragstellers liegen. In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass dem Verordnungsgeber sowohl hinsichtlich der Geeignetheit als auch der Erforderlichkeit seuchenrechtlicher Schutzmaßnahmen ein weiter Gestaltungs- und Prognosespielraum zusteht und er dabei zu generalisierenden und typisierenden Regelungen berechtigt ist. Es ist daher bei summarischer Prüfung insbesondere rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber nicht zwischen verschiedenen Sportarten unterscheidet, sondern gedeckte Sporthallen allgemein geschlossen halten möchte. Darauf, ob bei bestimmten Sportarten im Einzelfall aufgrund besonderer räumlicher Gegebenheiten und/oder spezieller Hygienekonzepte die epidemiologischen Risiken geringer sein könnten, kann und muss der Verordnungsgeber beim Erlass abstrakt-genereller Regelungen im Rahmen einer Rechtsverordnung nicht abstellen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 13.11.2020 - 1 B 353/20 -, EA S. 20, www.oberverwaltungsgericht.bremen.de/). Ferner durfte der Verordnungsgeber ins Kalkül ziehen, dass während und nach der so genannten ersten Corona-Welle nahezu alle Einrichtungen und Betriebe, die geöffnet bleiben oder wieder geöffnet werden durften, weitreichende Hygienekonzepte entwickelt und – jedenfalls nach eigenem Bekunden – auch konsequent eingehalten haben, ohne dass auf diese Weise die bereits erörterte rasante Zunahme der Ausbreitungsgeschwindigkeit des Coronavirus seit dem Spätsommer 2020 verhindert werden konnte. Dass diese Entwicklung allein dem kaum kontrollierbaren häuslichen Bereich oder illegalen Verhaltensweisen im öffentlichen Raum (z.B. Partys junger Menschen auf öffentlichen Plätzen/in Parks; Demonstrationen unter Verstoß gegen Hygieneauflagen) zuzuschreiben sein könnte, erscheint nicht als überwiegend wahrscheinlich. (4) Bei summarischer Prüfung ist schließlich auch nicht feststellbar, dass das in Rede stehende Gebot mit hoher Wahrscheinlichkeit einen rechtswidrigen, insbesondere unverhältnismäßigen (im engeren Sinne) oder gleichheitswidrigen Eingriff in Grundrechte des Antragstellers darstellt. (a) Die vorliegend vordergründig betroffene Berufsausübungsfreiheit aus Artikel 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 3 GG kann nach Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 GG durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes geregelt werden. Derartige Regelungen halten sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z.B. Beschluss vom 28.11.1984 - 1 BvL 13/81 -, juris Rn. 25 m.w.N.) im Rahmen des dem Gesetzgeber eingeräumten Regelungsauftrags, wenn sie durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden, das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne). Es ist allerdings nicht zu verkennen, dass das in dem angegriffenen Gebot liegende Verbot gravierend in die Berufsausübungsfreiheit des Antragstellers eingreift. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es zeitlich eng, nämlich derzeit bis zum 30. November 2020, befristet ist. Ferner ist in Rechnung zu stellen, dass die am 3. November 2020 beschlossenen Maßnahmen in kürzeren Abständen von ca. ein bis zwei Wochen jeweils erneut beraten, hinsichtlich ihrer Auswirkungen beurteilt und notwendige Anpassungen vorgenommen werden. Auch wird das Gewicht des Eingriffs dadurch gemildert, dass dessen wirtschaftlichen Auswirkungen und damit auch etwaige Gefahren für die Fortexistenz betroffener Einrichtungen durch eine vom Bund zugesagte außerordentliche Wirtschaftshilfe sowie eine so genannte Überbrückungshilfe III möglichst weitgehend abgefedert werden sollen (vgl. Nr. 11 und 12 des Beschlusses vom 28. Oktober 2020, Seite 4). So sollen Unternehmen – einschließlich Vereinen – mit bis zu 50 Beschäftigten eine einmalige Kostenpauschale in Höhe von bis zu 75 % ihres Umsatzes von November 2019 erhalten (vgl. die Übersicht über die Corona-Hilfen des Bundes: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/ Standardartikel/Themen/ Schlaglichter/Corona-Schutzschild/ 2020-10-29-neue-corona-hilfen.html, Stand: 23. November 2020). Den genannten wirtschaftlichen Nachteilen für den Antragsteller stehen schwerwiegende öffentliche Interessen gegenüber. Das angegriffene Verbot dient, wie oben bereits erörtert, dem Schutz der Gesundheit und des Lebens jedes/jeder Einzelnen wie auch dem Erhalt der Bevölkerungsgesundheit und damit Individual- und Gemeinschaftsrechtsgütern von allerhöchstem verfassungsrechtlichem Rang. Angesichts der gravierenden und teils irreversiblen Folgen eines weiteren Anstiegs der Zahl von Ansteckungen und COVID-19-Erkrankungen, welcher durch das angegriffene Gebot im Zusammenwirken mit weiteren Maßnahmen gestoppt und eine „Trendumkehr“ eingeleitet werden soll, erscheint die Grenze der Zumutbarkeit für den Antragsteller bei einer Gesamtabwägung daher voraussichtlich als gewahrt. Die Maßnahme erweist sich entgegen der Auffassung des Antragstellers insbesondere nicht deshalb als „unzumutbare Belastung“, weil eine sinnvolle Planung des Anlagenbetriebes durch die kurzfristige Anordnung der Schließung praktisch unmöglich gemacht worden sei. Sinn und Zweck der Regelung ist vielmehr gerade, dass zur Vermeidung von Infektionen mit dem Coronavirus derzeit ein Anlagenbetrieb überhaupt nicht stattfindet. Im Übrigen dürfte die Schließung den Antragsteller auch nicht unvermittelt getroffen haben. Ihr ging nämlich eine längere, dynamische Intensivierung des Infektionsgeschehens voraus, die von einer breit angelegten politischen Debatte über notwendige weitreichende Einschränkungen begleitet wurde. (b) Der Schutzbereich der Vereinigungsfreiheit (Artikel 9 Abs. 1 GG) ist nicht eröffnet, weil das Recht, sich zu einer Vereinigung zusammenzuschließen, sowie ihre Existenz (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 16. Auflage 2020, Art. 9 Rn. 6 ff. m.w.N.) nicht tangiert werden. Tätigkeiten der Vereinigung zur Sicherung ihrer Existenz- und Funktionsfähigkeit sind allerdings von der Vereinigungsfreiheit geschützt (ebd., Rn. 8). Nicht geschützt sind jedoch Tätigkeiten, die – wie die Vermietung von Tennisplätzen –keinen Bezug zur vereinsmäßigen Struktur haben und auch von Einzelpersonen bzw. Zusammenschlüssen ohne organisatorische Willensbildung in gleicher Weise vorgenommen werden können. Wird eine Vereinigung wie jedermann im Rechtsverkehr tätig, kommen allein die jeweils für die jeweilige Tätigkeit einschlägigen Grundrechte zum Tragen (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1985 - 1 BvR 449/82 u.a. -, juris Rn. 71). Allgemeine, für Vereinigungen wie für Einzelpersonen gleichermaßen geltende Vorschriften beeinträchtigen daher nicht den Schutzbereich der Vereinigungsfreiheit (vgl. Jarass/Pieroth, a.a.O., Rn. 9). (c) Schließlich ist bei summarischer Prüfung nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit von einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Artikels 3 Abs. 1 GG auszugehen. Dieser gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 07.02.2012 - 1 BvL 14/07 -, juris Rn. 40, und vom 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89 u.a. -, juris Rn. 63). Dabei sind ihm nicht jegliche Differenzierungen verwehrt, allerdings bedürfen sie der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18.07.2012 - 1 BvL 16/11 -, juris Rn. 30, vom 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07 -, juris Rn. 65, und vom 21.07.2010 - 1 BvR 611/07 -, juris Rn. 79). Berücksichtigt man, dass die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für den Verordnungsgeber im hier in Rede stehenden Infektionsschutzrecht und unter den für die Entscheidungssituation kennzeichnenden Bedingungen weniger streng sein dürften (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.11.2020, a.a.O., Rn. 55 m.w.N.) und die strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit wohl nicht eingefordert werden kann (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 26.03.2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13), vermag die Kammer nicht festzustellen, dass das angegriffene Verbot voraussichtlich in einem etwaigen Hauptsacheverfahren als mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar zu bewerten sein wird. Soweit nach § 6 Abs. 2 SARS-CoV-2-IfSV Veranstaltungen mit bis zu 50 Personen in geschlossenen Räumen weiterhin zulässig sind, dürfte dies in erster Linie notwendige Zusammenkünfte im Rahmen ohnehin zugelassener beruflicher, betrieblicher oder sonstiger für die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens erforderlicher Betätigungen betreffen, wie etwa betriebliche Konferenzen und Fortbildungsveranstaltungen, Veranstaltungen karitativer Organisationen o.ä.. Veranstaltungen im Freizeit- oder Unterhaltungsbereich sind hingegen nach § 6 Abs. 2a SARS-CoV-2-IfSV verboten; auch private Veranstaltungen und Zusammenkünfte gleich welcher Art können nicht auf § 6 Abs. 2 SARS-CoV-2-IfSV gestützt werden, wie sich aus § 6 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 4 SARS-CoV-2-IfSV ergibt. Da es sich bei der Benutzung der von dem Antragsteller betriebenen gedeckten Sportanlagen um eine Betätigung im Freizeitbereich handelt, drängt sich daher eine Gleichartigkeit mit der Teilnahme an von § 6 Abs. 2 SARS-CoV-2-IfSV erfassten Veranstaltungen nicht auf. Es liegt auch keine Ungleichbehandlung insoweit vor, als private Veranstaltungen oder Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen für Angehörige eines Haushaltes und zwei weitere Personen aus verschiedenen Haushalten gestattet sind (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 4 SARS-CoV-2-IfSV). Es ist bereits nicht ersichtlich, dass diese Obergrenze durch das Sporttreiben in gedeckten Sportanlagen eingehalten würde. Auf eine Anzahl von zwei Tennisspielern ist selbst in Ansehung der Tennishallen des Antragstellers nicht abzustellen, weil sie je fünf Tennisplätze enthalten und damit einen Aufenthalt von bis zu zehn gleichzeitig anwesenden Personen aus zehn verschiedenen Haushalten ermöglichen. Eine Ungleichbehandlung Sporttreibender und Singender liegt schon deshalb nicht vor, weil in geschlossenen Räumen nur professionell oder im Rahmen der Religionsausübung gesungen werden darf, soweit die festgelegten Hygiene- und Schutzstandards eingehalten werden (vgl. § 5 Abs. 1 Satz SARS-CoV-2-IfSV). Das hier in Rede stehende Sporttreiben in gedeckten Sportanlagen, welches der Antragsteller anbieten möchte, betrifft mit Blick auf die Sporttreibenden selbst jedoch den privaten Bereich, in welchem der Verordnungsgeber Sozialkontakte reduzieren möchte. Die Sporttreibenden selbst können sich insoweit weder auf die Berufsfreiheit aus Artikel 12 Abs. 1 GG noch auf die Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen. Es liegt auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung darin, dass gedeckte Sportanlagen für die individuelle Sportausübung geschlossen, für Bundes- und Landeskaderathletinnen und -athleten, Profiligen und Berufssportlerinnen und Berufssportler jedoch geöffnet werden dürfen (vgl. § 5 Abs. 7a Satz 1 Buchst. a SARS-CoV-2-IfSV), denn bei Individualsport und Berufssport handelt es sich schon nicht um wesensgleiche Sachverhalte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. November 2020 - OVG 11 S 102/20 -, juris Rn. 51). Anders als im Falle des Berufssports ist der Schutzbereich der Berufsfreiheit (Artikel 12 Abs. 1 GG) bei Individualsporttreibenden nicht eröffnet. Zudem wird Individualsport nicht untersagt, sondern unterliegt nur bestimmten Beschränkungen, die unter anderem die Schließung gedeckter Sporthallen beinhalten, um möglichst alle vermeidbaren Kontakte im Freizeitbereich und auf dem (Verkehrs)Weg dahin zu reduzieren. Aus dem von dem Antragsteller angeführten Umstand, dass in anderen Bundesländern, namentlich in Bayern und Brandenburg, die Öffnung gedeckter Sporthallen gegenwärtig gestattet ist, folgt von vornherein keine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung. Voraussetzung für eine mögliche Verletzung des Artikels 3 Abs. 1 GG ist nämlich, dass die Vergleichsfälle demselben Träger öffentlicher Gewalt zuzurechnen sind, denn der Gleichheitssatz bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in seinem Zuständigkeitsbereich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.1987 – 2 BvR 1226/83 -, juris Rn. 151 m.w.N.). Die Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in einem Bundesland kann daher nicht damit begründet werden, dass ein anderes Bundesland einen gleichgelagerten Sachverhalt abweichend behandelt (vgl. BverfG, Beschluss vom 08.05.2008 – 1 BvR 645/08 -, juris Rn. 22 m.w.N.). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstands beruht auf § 63 Abs. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Wegen der vorliegend begehrten Vorwegnahme der Hauptsache setzt die Kammer den Auffangstreitwert in voller Höhe an (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ-Beilage 2013, 57, Punkt 1.5 Satz 2).