Urteil
13 K 145/22
VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:1128.13K145.22.00
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Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 des Bescheides des Bezirksamts Lichtenberg von Berlin vom 3. Juni 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen vom 5. April 2022 verpflichtet, der Klägerin den mit den Fragen 1 und 3, letztere in der in der mündlichen Verhandlung ergänzten Formulierung, beantragten Bauvorbescheid betreffend die Zulässigkeit des Bauvorhabens nach dem Maß und der Art der baulichen Nutzung zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 des Bescheides des Bezirksamts Lichtenberg von Berlin vom 3. Juni 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen vom 5. April 2022 verpflichtet, der Klägerin den mit den Fragen 1 und 3, letztere in der in der mündlichen Verhandlung ergänzten Formulierung, beantragten Bauvorbescheid betreffend die Zulässigkeit des Bauvorhabens nach dem Maß und der Art der baulichen Nutzung zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die in ihrer geänderten Form gemäß § 91 Abs. 1 und 2 VwGO zulässige Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 VwGO die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, weil ihr die Kammer die Streitsache mit Beschluss vom 21. September 2023 zur Entscheidung übertragen hat, hat Erfolg. Der Bescheid des Bezirksamts Lichtenberg von Berlin vom 3. Juni 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen vom 5. April 2022 ist hinsichtlich der Fragen nach dem zulässigen Maß und der Art der baulichen Nutzung (Fragen 1 und 3) rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids. Gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 der Berliner Bauordnung (BauO Bln) ist vor Einreichung des Bauantrags auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Den Umfang der bauaufsichtlichen Prüfung und damit die Bindungswirkung des Vorbescheids bestimmt der Bauherr selbst durch die Vorgabe der einzelnen Fragen, wobei diese so formuliert sein müssen, dass ein verständlicher, inhaltlich genau abgegrenzter und eindeutig bestimmter Vorbescheid ergehen kann. Vorliegend hat die Klägerin einzelne Fragen zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung eines Studierendenwohnheims im Hinblick auf Art und Maß der baulichen Nutzung sowie bezüglich der Bauweise gestellt. Beurteilungsgrundlage hierfür sind die §§ 29 Abs. 1, 34 Abs. 1 und 2 BauGB, denn das Bauvorhaben hat städtebauliche Relevanz und der Vorhabenstandort ist Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. Der Bebauungsplan 6... ist hingegen noch nicht so weit gereift, dass er eine Beurteilung anhand von § 30 Abs. 1 in Verbindung mit § 33 BauGB ermöglicht. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Gemäß § 34 Abs. 2 BauGB beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Nutzungsart in Fällen, in denen die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung (BauNVO) entspricht, allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre. Das Bauvorhaben der Klägerin fügt sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung (Frage 1) gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die nähere Umgebung ein. Maßgebliche nähere Umgebung ist insoweit das Gebiet südlich und nördlich der G... Straße sowie östlich und westlich der H...straße. Bei der räumlichen Abgrenzung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist zu berücksichtigen, inwieweit sich einerseits das geplante Vorhaben auf die Umgebung auswirken kann und andererseits die Umgebung den bodenrechtlichen Charakter des Grundstücks prägt oder doch beeinflusst (st. Rspr. seit BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 – juris Rn. 33). Die nähere Umgebung ist für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen (BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 B 38.13 – juris Rn. 7), wobei die nähere Umgebung bei der Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung im Allgemeinen räumlich enger zu begrenzen ist als bei der Art der baulichen Nutzung (BVerwG, Urteil vom 19. September 1969 – IV C 18.67 – juris Rn. 18). Die Grenzen müssen nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation bestimmt werden, in die das streitgegenständliche Grundstück eingebettet ist. Dabei sind die Grundstücke innerhalb eines durch ein Straßengeviert begrenzten Baublocks in der Regel in besonderer Weise aufeinander bezogen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2018 – 10 S 57.18 – juris Rn. 21). Der Grenzverlauf zwischen der näheren und weiteren Umgebung ist aber nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie wie eine Straße, einen Schienenstrang, ein Gewässerlauf oder eine Geländekante entkoppelt ist (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 – 4 B 74/03 – juris Rn. 2). Außerdem kann eine Straße sowohl eine trennende als auch eine die beiderseitige Bebauung verbindende Funktion haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1974 – IV C 10.73 – BauR 1975, 106 zur hier übertragbaren Abgrenzung des Innen- vom Außenbereich(s)). Gemessen daran dürfte das schmale Vorhabengrundstück zwischen der Bahntrasse und der G... Straße seine Prägung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung durch die Bebauung auf der nördlichen Straßenseite erfahren und zwar sowohl östlich als auch westlich der H...straße. Der Bereich südlich der G... Straße in Sichtbeziehung zum Vorhabengrundstück weist selbst keine maßstabsbildende Bebauung auf: das Vorhabengrundstück ist mit einem Garagenkomplex bebaut, das benachbarte Grundstück eines Entsorgungsunternehmens mit eingeschossigen Baracken und Lagerflächen. Da eine prägende Wirkung grundsätzlich nur Gebäuden zugemessen wird, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 – 4 B 7/07 – juris Rn. 5 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juli 2011 – 2 N 63.09 – juris Rn. 8), weist der Bereich südlich der G... Straße keine eigene Bebauungs- und Nutzungsstruktur auf, die eine Prägung durch die Bebauung nördlich der G... Straße entgegenstehen könnte. Anders als der Beklagte meint, wird das schmale Vorhabengrundstück nicht stärker durch die gewerblich genutzte Bebauung geprägt als durch das unmittelbar gegenüberliegende Studierendenwohnheim. Hierfür gibt es aus der Situation des Vorhabengrundstücks oder der Art der – gegenüber dem Vorhabengrundstück zurückgesetzten gewerblichen Bebauung – keine Anhaltspunkte. Eine Bebauung ist nach der städtebaulichen Situation sowohl in Anknüpfung an die gewerblichen Bauten denkbar als auch als Fortsetzung der vielgeschossigen Wohnbebauung in Zeilenbauweise. Das Bauvorhaben bewegt sich mit der geplanten Gebäudelänge, Gebäudehöhe und Geschossigkeit in dem aus der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmen. Hinsichtlich der Gebäudetiefe überschreitet es diesen jedoch. Für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung sind die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung zueinander in Beziehung zu setzen. Dabei prägen Gebäude ihre Umgebung nicht durch einzelne Maßbestimmungsfaktoren, sondern erzielen ihre optische maßstabsbildende Erscheinung durch ihr gesamtes Erscheinungsbild (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 4 C 7/15 – juris Rn. 20). Das Bauvorhaben der Klägerin findet sowohl im Hinblick auf seine Grundfläche als auch in Geschossigkeit und Höhe Vorbilder auf der gegenüberliegenden Seite der G... Straße, insbesondere in dem dort bereits vorhandenen Studierendenwohnheim. Dieses ist bei einer Tiefe von 14,0 m² und elf Vollgeschossen 167,0 m lang. Das Bauvorhaben der Klägerin überschreitet jedoch hinsichtlich der Tiefe des Gebäudes von 16,4 m den durch das Wohnheim und die Zeilenbauten in der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmen von 14,0 m. Wegen seiner Länge kann es sich auch nicht auf die deutlich kürzeren Punkthochhäuser mit einer Bebauungstiefe von 21,0 m beziehen. Die gewerblich genutzten Hallen scheiden wegen ihrer deutlich geringeren Höhe als Vorbilder für das Bauvorhaben aus. Das Bauvorhaben ist ausnahmsweise trotz der Rahmenüberschreitung im Hinblick auf die Bebauungstiefe bauplanungsrechtlich zulässig, da seine Verwirklichung zu keiner Verschlechterung der städtebaulichen Situation in seiner Umgebung führt. Ein Vorhaben, dass sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, kann sich gleichwohl der Umgebung einfügen, wenn es weder selbst noch in Folge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung für andere Vorhaben geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder zu erhöhen (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 – juris Rn. 47). Derartige bodenrechtlich beachtliche Spannungen sind aufgrund der konkreten Ausrichtung des Gebäudes auf dem Vorhabengrundstück nicht erkennbar. Durch die Lage direkt am Bahndamm ist das Gebäude im Hinblick auf seine Tiefe kein Maßstab für die Bebauung, die zu allen Seiten frei in der Wohngroßsiedlung oder in dem gewerblich genutzten Gebiet steht. Eine negative Vorbildwirkung kann ausgeschlossen werden, da nicht zu befürchten steht, dass die vorhandene Situation durch die Bebauung entlang des Bahndamms in bauplanungsrechtlich relevanter Weise in Bewegung gerät und verschlechtert bzw. gestört wird. Soweit der Beklagte meint, für das Bauvorhaben der Klägerin sei auch das Verhältnis von Baukörper und umgebender Freifläche für ein Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung beachtlich (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 4 C 7.15 – juris Rn. 17; Urteil vom 23. März 1994 – 4 C 18.92 – juris Rn. 11 m.w.N.) und dieses hier nicht gewahrt, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar ist das Verhältnis zur umgebenden Freifläche nach der Rechtsprechung der Kammer nicht nur im Falle einer offenen Bauweise, sondern auch bei einer „offenen Bebauung“ im Sinne einer Zeilenbauweise relevant (vgl. Urteil der Kammer vom 30. August 2018 – 13 K 721.17 – EA Seite 9). Doch auch hier besteht wegen der besonderen Lage des Vorhabengrundstücks direkt am Bahndamm keine Gefahr, dass das Bauvorhaben als Vorbild für eine Nachverdichtung in den Gebieten nördlich der G... Straße dienen könnte. Das Bauvorhaben der Klägerin fügt sich schließlich auch hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein, wenn die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an eine Wohnnutzung im Mischgebiet eingehalten werden (Frage 3). Maßgebliche nähere Umgebung ist insoweit ebenfalls die Bebauung südlich und nördlich der G... Straße in der Nähe der H...straße. Sowohl die gewerblich genutzten Grundstücke nordöstlich und östlich des Vorhabengrundstücks als auch die Wohnnutzungen nördlich und nordwestlich prägen das Vorhabengrundstück und können von diesem geprägt bzw. beeinflusst werden. Das Vorhabengrundstück ist insoweit Teil einer Gemengelage, in welcher sich die Zulässigkeit einer Nutzungsart nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bestimmt. Die auf dem Vorhabengrundstück beabsichtigte Wohnbebauung hält sich innerhalb des Rahmens der in der Umgebung vorhandenen Bebauung, die den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt und auf die sich die Ausführung des geplanten Vorhabens ihrerseits auswirken kann. Das Vorhabengrundstück wird dabei zum einen durch die Wohnbebauung westlich der H...straße geprägt und kann auf diese prägenden Einfluss nehmen. Zum anderen besteht eine wechselseitige Prägung aber auch in Bezug auf die gewerblich genutzte Bebauung östlich der H...straße und südlich der G... Straße. In dieser Gemengelage findet die geplante Wohnnutzung Vorbilder, insbesondere in dem Studierendenwohnheim an der H...straße. Die Wohnnutzung auf dem Vorhabengrundstück ist auch nicht wegen der vom Beklagten behaupteten Rücksichtslosigkeit gegenüber den in der unmittelbaren Umgebung vorhandenen gewerblichen Nutzungen unzulässig. Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten, so dass die im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorzunehmende Abwägung sich daran zu orientieren hat, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Dagegen muss er es hinnehmen, dass Beeinträchtigungen, die von einem legal genutzten vorhandenen Bestand ausgehen, bei der Interessenabwägung als Vorbelastungen berücksichtigt werden, die seine Schutzwürdigkeit mindern (BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 – 4 C 19/90 – juris Rn. 20 m.w.N.). Weil das Bauvorhaben der Klägerin in dem Rahmen der näheren Umgebung bereits Vorbilder hat, kommt es gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB darauf an, ob das Studierendenwohnheim im Hinblick auf die gewerblichen Nutzungen in der Umgebung unzumutbaren Belästigungen oder Störungen ausgesetzt sein würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 – 4 C 6/98 – juris Rn. 18), die ein Einschreiten der Behörden gegen die angrenzenden Nutzungen erforderlich machen könnten. Dies wäre bei unzumutbaren Immissionen der Fall. Immissionen sind dann unzumutbar, wenn sie im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG geeignet sind, erhebliche Belästigungen und Störungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Wo die Erheblichkeitsgrenze verläuft, richtet sich nach der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit der Umgebung, wobei sich dies nicht unabhängig von etwaigen Vorbelastungen bewerten lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 – 4 C 5/98 – juris Rn. 31; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Januar 2010 – 10 S 46.09 – juris Rn. 12). Als Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit des von einem Gewerbebetrieb ausgehenden Lärms stehen grundsätzlich die Richtwerte der aufgrund von § 48 Abs. 1 BImSchG erlassenen Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – vom 26. August 1998 (GMBl. 1998, S. 503) zur Verfügung. Der Anleitung kommt für Geräusche, soweit sie den unbestimmten Rechtsbegriff der „schädlichen Umwelteinwirkungen“ im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 – 4 C 2.07 – juris Rn. 12). Die in der TA Lärm festgelegten Immissionsrichtwerte konkretisieren das zumutbare Lärmschutzniveau und sind je nach Schutzwürdigkeit des Gebiets im Einwirkungsbereich abgestuft (BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2006 – 7 B 1.06 – juris Rn. 2). Die in der Schalltechnischen Untersuchung der R... Akustik und Immissionsschutz GmbH vom 3. Mai 2022 an der dem Gewerbegebiet zugewandten Fassaden ermittelten Beurteilungspegel liegen nachts bei 42 und 44 dB(A) (vgl. Seite 68 der Untersuchung) und entsprechen daher nicht den für allgemeine Wohngebiete geltenden Richtwerten in Nr. 6.1 der TA Lärm. Das zumutbare Maß an gewerblichen Immissionen kann hier aber wegen der besonderen Situation des Vorhabengrundstücks in einer Gemengelage nicht abschließend nach den Richtwerten in Nr. 6.1 der TA Lärm bestimmt werden. Hier sind über das Rücksichtnahmegebot zusätzliche Differenzierungen vorzunehmen mit der Folge, dass die baugebietsbezogenen Richtwerte durch situationsbezogene Zumutbarkeitskriterien zu ergänzen sind (BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 – 4 C 6/98 – juris Rn. 25). Dementsprechend muss gemäß Nr. 6.7 der TA Lärm eine Erhöhung des Richtwerts für allgemeine Wohngebiete auf einen angemessenen Zwischenwert für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien vorgenommen werden, wobei der Zwischenwert die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete nicht überschreiten darf (vgl. Nr. 6.7 Satz 2 der TA Lärm sowie BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 – 4 C 6/98 – juris Rn. 27). Das bedeutet, dass der Mittelwert höchstens bei 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts (Nr. 6.1 d) liegen darf. Wegen der besonderen Situation und der verkehrsbedingten Vorbelastung des Vorhabengrundstücks muss dieser Mittelwert hier am oberen Ende der möglichen Spanne liegen und dem Richtwert für Mischgebiete entsprechen. Die in der schalltechnischen Untersuchung ermittelten Beurteilungspegel für die Nachtzeit liegen unter dem zulässigen Beurteilungspegel für Mischgebiete und wahren dadurch die Mindestanforderung an den Schutz der Wohnnutzung. Da die Klägerin ihren Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheid dahingehend eingeschränkt hat, dass die – im Baugenehmigungsverfahren sachverständig zu belegende – Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an eine Wohnnutzung im Mischgebiet zu unterstellen ist, war die Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Wohnnutzung positiv zu beantworten. Die Wahrung gesunder Wohnverhältnisse nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist nicht zum Prüfungsgegenstand des Bauvorbescheids gemacht worden. Dieses Kriterium hat eigenständige Bedeutung neben dem Einfügen gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB und bezieht sich auf Einwirkungen, die von Grundstücken, Betrieben, Einrichtungen oder Verkehrsanlagen ausgehen, insbesondere durch Lärm, Verunreinigungen und Erschütterungen. Ob die gesunden Wohnverhältnisse durch das Bauvorhaben, insbesondere im Hinblick auf den von der Bahntrasse ausgehenden Verkehrslärm gewahrt werden lässt sich anhand der eingereichten Unterlagen auch nicht beurteilen. Die schalltechnische Untersuchung der Wenker & Gesing Akustik und Immissionsschutz GmbH vom [■] sieht eine fensterunabhängige Lüftung vor, um insbesondere Nachts einen gesunden Schlaf zu gewährleisten. Den Einbau einer entsprechenden Lüftung sieht die Baubeschreibung jedoch nicht vor. Vertreter der Klägerin haben in der mündlichen Verhandlung außerdem angegeben, dass die bahntrassenseitige Fassade nunmehr anders als in den eingereichten Bauvorlagen gestaltet werden soll. Es bleibt daher dem Baugenehmigungsverfahren – oder einem weiteren Bauvorbescheidverfahren – vorbehalten, die Wahrung der gesunden Wohnverhältnisse abschließend zu prüfen. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Berufung war nicht nach §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4, 124 Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Die Klägerin begehrt einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Studierendenwohnheims. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks G... Straße 41-49 (Flurstücke 6... und 6... – im Folgenden: Vorhabengrundstück) in Berlin-Lichtenberg. Das auf nahezu 200 m langgestreckte, 2.848 m² große Grundstück ist derzeit mit einem Garagenkomplex bebaut und befindet sich zwischen einer mehrgleisigen Bahntrasse des Nah- und Fernverkehrs und der zweispurigen G... Straße gegenüber der Einmündung zur H...straße. Das Grundstück wurde 2018 von Bahnbetriebszwecken freigestellt. Eine verbindliche Bauleitplanung besteht nicht. Das Vorhabengrundstück befindet sich jedoch im Geltungsbereich des Bebauungsplans 6..., dessen Aufstellung am 27. Juni 2023 beschlossen und am 10. November 2023 bekannt gemacht wurde. Der Bebauungsplanentwurf sieht die Verbreiterung der G... Straße vor. Auf der dem Vorhabengrundstück gegenüberliegenden Seite der G... Straße befindet sich westlich der ca. 12 m breiten H...straße ein in Zeilenbauweise errichtetes, 11-geschossiges Studierendenwohnheim mit einer Grundfläche von ca. 2.250 m² und einer Gebäudetiefe von 14,0 m. Jenseits des Wohnheims sowie nördlich der H...straße bilden weitere 11-geschossige Zeilenbauten und 18- bzw. 21-geschossige Punkthochhäuser zusammen mit großen begrünten Freiflächen eine Großsiedlung des komplexen Wohnungsbaus. Östlich der H...straße befindet sich nördlich der G... Straße ein Gebiet mit vorwiegend gewerblichen Nutzungen in ein- bis zweigeschossigen, großflächigen Hallen. Neben Autowerkstätten und Autohändlern sind dort weitere Handelsunternehmen, ein Recyclinghof, eine Tischlerei, eine Tankstelle, ein Kampfsportverein und ein großflächiger Lebensmittelmarkt mit Kundenparkplatz angesiedelt. Südöstlich des Vorhabengrundstücks ist – ebenfalls an der Bahntrasse und vom Vorhabengrundstück durch einen schmalen Weg getrennt – ein auf Kompost spezialisiertes Entsorgungsunternehmen tätig. Am 3. Mai 2021 beantragte die Klägerin beim Bezirksamt Lichtenberg von Berlin die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung eines Studierendenwohnheims mit 337 Einheiten in sechs Vollgeschossen und einem Staffelgeschoss mit Aufdachterrasse. Das Gebäude ist als 136,5 m langer Zeilenbau entlang der Bahntrasse mit einer Firsthöhe von 19,6 m und einer Tiefe von 16,4 m geplant und soll gemäß der Baubeschreibung hochwertige Schallschutzfenster an seiner der Bahntrasse zugewandten Fassade erhalten. Ein großer Teil der Wohneinheiten soll ausschließlich über Fenster verfügen, die auf die Bahntrasse gerichtet sind. Die dem Antrag beigefügte schalltechnische Untersuchung der R... Akustik und Immissionsschutz GmbH vom 14. Januar 2020 ermittelte für die Verkehrsgeräusche der Bahntrasse einen verkehrsbedingten Mittelungspegel von 53 bis 68 dB(A) tags und 52 bis 69 dB(A) nachts. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass für eine Wohnnutzung schalldämmende, fensterunabhängige Lüftungseinrichtungen erforderlich seien. Mit ihrem Antrag erfragte die Klägerin das Einfügen ihres Bauvorhabens in die nähere Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung mit dem Zusatz „Gebäudelänge, Gebäudetiefe, Gebäudehöhe, Geschossigkeit“ (Frage 1), nach der Bauweise mit dem Zusatz „offen, Zeilenbau“ (Frage 2) sowie nach der Art der baulichen Nutzung (Frage 3). Das Bezirksamt beantwortet die drei Fragen in seinem Bescheid vom 3. Juni 2021 negativ. Die Behörde zog als Maßstab für das Maß der baulichen Nutzung die Bebauung in dem überwiegend gewerblich genutzten Gebiet östlich der H...straße sowie südlich der G... Straße entlang der Bahntrasse heran und stellte fest, dass das Vorhaben dort keine Vorbilder habe und mit der Rahmenüberschreitung städtebauliche beachtliche Spannungen auslösen würde. Die Bebauung der Großwohnsiedlung westlich der H...straße weise eine klare städtebauliche Ordnung auf, stehe im klaren Kontrast zum Gewerbegebiet und könne daher im Hinblick auf Art und Maß der baulichen Nutzung nicht prägend für das Vorhabengrundstück herangezogen werden. Die geplante Wohnnutzung füge sich nicht ein, weil sie den städtebaulichen Rahmen überschreite, Unruhe stifte und gegenüber den gewerblichen Nutzungen rücksichtslos sei, da bei typisierender Betrachtung Störungen für die beabsichtigte Wohnnutzung nicht zuverlässig auf Dauer ausgeschlossen werden könnten. Wegen seiner Länge werde das Bauvorhaben nicht in offener Bauweise errichtet und füge sich auch in dieser Hinsicht nicht ein. Auf den Widerspruch der Klägerin vom 5. Juli 2021, mit welchem diese hilfsweise die Erteilung einer Befreiung hinsichtlich der Nutzungsart beantragte, hob die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen den Ausgangsbescheid zur Frage 2 betreffend die Bauweise auf und beantwortete die Frage positiv. Im Übrigen wies die Behörde den Widerspruch der Klägerin mit dem Widerspruchsbescheid vom 5. April 2022 zurück und nahm in der Begründung des Bescheides eine trennende Wirkung der G... Straße an. Das Gebiet südlich der Straße mit dem Vorhabengrundstück habe einen eigenen diffusen Charakter; weder das Studierendenwohnheim noch die Gewerbebetriebe könnten für dessen Bebauung Vorbilder sein. Das Bauvorhaben begründe wegen seines Heranrückens an die gewerblichen Nutzungen bewältigungsbedürftige Spannungen, wobei insbesondere die jeweils einseitige Ausrichtung der Wohneinheiten im Bauvorhaben der Lage des Vorhabengrundstücks zwischen dem Gewerbegebiet und den Bahnanlagen nicht ausreichend Rechnung trage. Für den Spannungsausgleich sei die Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens erforderlich. Mit der am 11. Mai 2022 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter du hat eine weitere schalltechnische Untersuchung der R... Akustik und Immissionsschutz GmbH vom 3. Mai 2022 eingereicht, auf die Bezug genommen wird. Die Klägerin meint im Wesentlichen, die Bebauung der Wohngroßsiedlung präge das Vorhabengrundstück ebenso wie das unmittelbar gegenüberliegende Studierendenwohnheim. Die G... Straße habe eine erschließende und keine trennende Wirkung, insbesondere könne nicht allein der Verkehrslärm die Trennung bewirken. Die Bahnanlagen rückten das Vorhabengrundstück an die angrenzenden Gebiete heran. Das Vorhaben sei nicht rücksichtlos, da die gewerblichen Nutzungen bereits durch das vorhandene Studierendenwohnheim in ihren Emissionsmöglichkeiten beschränkt seien. Die im gewerblich geprägten Gebiet östlich der H...straße ausgeübten Nutzungen ließen zudem keine immissionsschutzrechtlichen Konflikte mit der heranrückenden, „robusten“ Wohnbebauung erwarten. Nach der vorgelegten schalltechnischen Untersuchung bestünden keine Zweifel am Vorliegen gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Frage 3 ihres Antrags vom 3. Mai 2023 auf den Bauvorbescheid dahin modifiziert, dass die Frage nach dem Einfügen unter der Bedingung beantwortet werden solle, dass die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an eine Wohnnutzung im Mischgebiet eingehalten werden. Die Behörde hat sich auf die Änderung eingelassen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts Q... von Berlin vom 3. Juni 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen vom 5. April 2022 zu verpflichten, die Bauvoranfragen Nr. 1 und Nr. 3 (Maß und Art der baulichen Nutzung) positiv zu bescheiden. Dabei soll die Frage 3 in der Fassung, wie sie sie in der mündlichen Verhandlung gefunden hat, zugrunde gelegt werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er im Wesentlichen die in den beiden Bescheiden genannten Gründe und trägt ergänzend vor, dass sich das Bauvorhaben auch nach dem Verhältnis des Baukörpers zur Freifläche nicht in die nähere Umgebung einfüge. Das Vorhaben verstoße gegen das berechtigte Interesse der Gewerbetreibenden nördlich der G... Straße an einer ungestörten Gewerbenutzung als auch der Bahn hinsichtlich des ungestörten Bahnbetriebs inklusive Wartung, Abstellen und sonstigen Tätigkeiten auf dem Bahngelände. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs (2 Bände) Bezug genommen. Letzterer hat vorgelegen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung. Die Einzelrichterin hat in der mündlichen Verhandlung die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.