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Urteil

VG13 k 360/22

VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0111.VG13K360.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 VwGO die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, weil ihr die Kammer die Streitsache mit Beschluss vom 27. Juni 2022 zur Entscheidung übertragen hat, bleibt ohne Erfolg, denn sie ist unbegründet. Der Bescheid des Bezirksamts Steglitz-Zehlendorf von Berlin vom 31. Juli 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 10. November 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Entscheidung konnte ergehen, ohne dass der Klägerin, wie von ihrem Prozessbevollmächtigten im Termin beantragt, eine weitere Schriftsatzfrist nachzulassen war. Ein erheblicher Grund für die Gewährung eines Schriftsatznachlasses lag nicht vor. Der Sachverhalt ist hinreichend geklärt und in der mündlichen Verhandlung erörtert worden. Rechtsausführungen rechtfertigen einen Schriftsatznachlass grundsätzlich nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 2003 – 8 B 144/02 – juris Rn. 6; VG Würzburg, Urteil vom 24. April 2012 – W 4 K 11.973 – juris Rn. 41 m.w.N.). Die Ablehnung des Antrags bedurfte keines gesonderten Beschlusses, sondern konnte implizit im Urteil erfolgen (VG Würzburg, a.a.O.; VG Berlin, Urteil vom 8. November 2013 – 19 K 324.12). Rechtsgrundlage für die Beseitigungsanordnung ist § 80 Satz 1 der Bauordnung von Berlin (BauO Bln). Danach kann der Beklagte die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die beiden Altkleidercontainer stehen an ihrem Standort im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Bei ihnen handelt es sich um bauliche Anlagen im Sinne von § 29 Abs. 1 BauGB und § 2 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln (vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 30. November 2012 – Au 5 K 12.1395 – juris Rn. 27 und 30). § 2 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln bestimmt insoweit, dass bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen sind und eine Verbindung mit dem Boden auch dann besteht, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Die Altkleidercontainer ruhen durch ihre eigene Schwere auf dem Boden und werden überwiegend ortsfest benutzt, so dass sie die Kriterien der baulichen Anlage erfüllen. Sie können, anders als Müllbehälter, aufgrund ihrer Größe und der fehlenden Räder nicht ohne erheblichen Kraftaufwand von ihrem Standort wegbewegt werden und stehen mit diesem in einer verfestigten Beziehung. Die erforderliche planungsrechtlichen Relevanz folgt aus der Eignung der Altkleidercontainer, gerade auch bei einer unterstellten Häufung, Belange des § 1 Abs. 6 BauGB, insbesondere des Ortsbildes (Nr. 5), zu berühren (vgl. zu diesem Kriterium BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2001 – 6 C 18.00 – juris Rn. 18). Zwar ist die Aufstellung der Container gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c) BauO Bln verfahrensfrei, so dass die Klägerin keine Baugenehmigung einholen musste. Die Container müssen jedoch gleichwohl gemäß §§ 61 Abs. 5, 59 Abs. 2 BauO Bln die öffentlich-rechtlichen Anforderungen an bauliche Anlagen erfüllen, was im Hinblick auf die Vorgaben des Bauplanungsrechts nicht zutrifft. Die planungsrechtliche Rechtmäßigkeit der Container beurteilt sich gemäß §§ 29 und 30 Abs. 1 BauGB und den Festsetzungen des Baunutzungsplans sowie den förmlich festgestellten Baufluchtlinien. Wie aus den vom Beklagten übersendeten Unterlagen ersichtlich ist, bestehen entlang des Hindenburgdamms und der Geranienstraße förmlich festgestellte („f. f.“) Straßen- und Baufluchtlinien nach dem preußischen Fluchtliniengesetz. Die Festsetzungen der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Fluchtlinienpläne galten bereits nach dem Berliner Planungsgesetz von 1949 bzw. 1956 als Bebauungsplan fort, soweit sie dem danach möglichen Inhalt eines Bebauungsplans entsprachen. Dies gilt sowohl für die förmlich festgestellten Straßenfluchtlinien, mit denen öffentliche Verkehrsflächen (vgl. § 16 Abs. 1 Nr. 6 Planungsgesetz bzw. nunmehr § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) festgesetzt wurden, als auch für die mit den Straßenfluchtlinien im Regelfall (vgl. § 1 Abs. 4 des preußischen Fluchtliniengesetzes) übereinstimmenden Baufluchtlinien, die eine Festsetzung über das Bauland bzw. die auf ihm überbaubaren Flächen enthalten (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 Planungsgesetz). Mit dieser Rechtsqualität sind die durch die förmlich festgestellten Straßen- und Blaufluchtlinien getroffenen Festsetzungen nach den Überleitungsvorschriften des Bundesbaugesetzes und des Baugesetzbuchs (§ 173 Abs. 3 BauGB 1960, § 233 Abs. 3 BauGB) weiterhin verbindlich. Die förmlich festgestellten Baufluchtlinien gelten inzwischen im Geltungsbereich der sog. A-Bebauungspläne vom 9. Juli 1971 (GVBl. S. 1230 ff.) als Baugrenzen im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauNVO 1968 fort (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2014 – 2 B 1.13 – juris Rn. 16 m.w.N.) Die Aufstellung der Altkleiderbehälter an der südlichen Spitze des Grundstücks Schlossstraße 63 erfolgte vor der förmlich festgesetzten Baufluchtlinie und mithin auf einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche. Die Container können auch nicht als untergeordnete Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nach § 23 Abs. 5 BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden. Voraussetzung der Untergeordnetheit einer Nebenanlage ist, dass sie sowohl nach ihrer Funktion als auch räumlich-gegenständlich dem primären Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder dem Nutzungszweck des Baugebiets sowie der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung dienend zu- und untergeordnet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2004 – 4 C 10/03 – juris Rn. 24 m.w.N.). Hier fehlt es an einem Funktionszusammenhang der Altkleidercontainer mit den Hauptanlagen der Umgebung. Es handelt sich bei ihnen um eigenständige gewerbliche Nutzungen, die weder mit dem Tankstellenbetrieb auf dem Grundstück Schloßstraße 63 noch mit der angrenzenden Wohnbebauung im Zusammenhang stehen. Rechtmäßige Zustände können hier auch nicht auf andere Weise als durch die Anordnung der Entfernung der Altkleidercontainer von ihrem aktuellen Standort hergestellt werden. Nur die Entfernung aus dem Vorgartenbereich ist geeignet, die städtebauliche Unverträglichkeit der Container zu beheben. Die Klägerin hat insbesondere keinen Anspruch auf die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB für die Herstellung rechtmäßiger Zustände, denn die Aufstellung der Altkleidercontainer ist an dem bisherigen Standort schon städtebaulich nicht vertretbar, so dass es nicht mehr darauf ankommt, dass es auch keine Anhaltspunkte für eine Reduzierung des behördlichen Ermessens aus § 31 Abs. 2 BauGB gibt. Die Altkleidercontainer treten durch ihr Erscheinungsbild an dem gewählten Aufstellungsort in störenden Gegensatz zu dem üppig begrünten Vorgartenbereich vor dem Grundstück Schloßstraße 60 bis 62 A, Geranienstraße 2 bis 8 und beeinträchtigen dadurch das Ortsbild (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB), ohne dass dies durch überwiegende Interessen der Klägerseite gerechtfertigt wäre. Eine Aufstellung kann auf demselben Grundstück hinter der Baufluchtlinie erfolgen, wie in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligte erörtert, und so die planerische Festsetzung des unbebauten und zu begrünenden Vorgartenbereichs sowie das Ortsbild gewahrt werden. Die im Rahmen des § 80 Satz 1 BauO Bln getroffene Ermessensentscheidung der Behörde, die Entfernung der Container anzuordnen, ist durch das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt überprüfbar. Das der Behörde insoweit eingeräumte Ermessen ist kein freies, sondern ein auf die Beseitigung der Störung gerichtetes, sog. intendiertes Ermessen, womit in aller Regel ein Einschreiten geboten ist (vgl. im Einzelnen VG Berlin, Urteil vom 15. März 2016 – 13 K 255.15 – juris Rn. 23 m.w.N.; Wilke, in: Wilke/Dageförde u.a., Bauordnung für Berlin, 6. Aufl. 2008, § 79 Rn. 35). Der Beklagte hat die Beseitigungsanordnung hier frei von gerichtlich zu beanstandenden Ermessensfehlern angeordnet. Die Behörde hat nicht verkannt, dass sie über die Anordnung der Beseitigung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hatte. Die Auswahl der Behörde, die Klägerin und nicht den Vermieter des Stellplatzes gemäß § 14 Abs. 3 ASOG für die Entfernung der Altkleidercontainer in Anspruch zu nehmen, ist im Hinblick auf das Prinzip der Effektivität der Gefahrenabwehr nicht zu beanstanden. Die Klägerin kann sich gegenüber der Beseitigungsanordnung auch nicht auf einen „Bestandsschutz“ für den Stellplatz berufen. Das Nichteinschreiten der Behörde über einen Zeitraum von mehreren Jahren rechtfertigt eine im Rahmen des Entschließungsermessens zu berücksichtigende Verwirkung der Befugnisse der Behörde nicht (Rau: in Meyer u.a., Bauordnung für Berlin, 7. Aufl. 2021, § 80 Rn. 64; Ortloff, in: Finkelnburg/Ortloff, Öfftl. Baurecht, Bd. II 4. Aufl. Seite 186). Gegen die Möglichkeit der Verwirkung behördlicher Eingriffsbefugnisse spricht schon das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG, welches auf die Verwirklichung rechtmäßiger Zustände drängt. Die langjährige Hinnahme eines baurechtswidrigen Zustands kann daher nur dann im Wege des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen sein, wenn sie unter Würdigung der Gesamtumstände beim dem Bauherren bzw. Nutzer die berechtigte Erwartung wecken musste, sein Verhalten werde auch weiterhin geduldet werden und wenn diese Erwartung zu wirtschaftlichen Dispositionen des Bauherren bzw. Nutzers geführt hat (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. Juni 2020 – 1 ME 108/19 – juris Rn. 17). Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, der das erkennende Gericht folgt, ist im Bauordnungsrecht zwischen faktischer und aktiver Duldung zu unterscheiden. Unter einer faktischen Duldung versteht man, dass die Behörde einen illegalen Zustand über einen längeren Zeitraum hinnimmt. Die faktische Duldung vermag grundsätzlich keinen Vertrauenstatbestand des Ordnungspflichtigen zu begründen, der illegale Zustand werde auch künftig hingenommen werden. Bei einer faktischen Duldung ist ein späteres bauaufsichtliches Einschreiten daher zulässig. Bei einer so genannten aktiven Duldung kann sich hingegen ein - einem bauaufsichtlichen Einschreiten entgegenstehender - Vertrauenstatbestand ergeben. Angesichts des Ausnahmecharakters und der weit reichenden Folgen einer solchen aktiven Duldung, bei der die Behörde an der Beseitigung rechtswidriger Zustände gehindert ist, muss den entsprechenden Erklärungen der Behörde mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum die Duldung des illegalen Zustands erfolgen soll (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Februar 2016 – 7 A 1623/14 – juris Rn. 50). Hier gibt es keinerlei Anhaltspunkte für eine aktive Duldung der Altkleidercontainer an ihrem derzeitigen Standort. Es gibt keine hinreichend deutliche Erklärung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde, dass die Überschreitung der Baugrenze dauerhaft hingenommen würde. Die Beseitigungsanordnung ist – anders als die Klägerin meint – auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Behörde unter Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG willkürlich nur gegen die Klägerseite vorgehen und die DHL-Packstation sowie die Altglascontainer auf der Mittelinsel der Geranienstraße dulden würde. Das Bezirksamt hat das ihm durch § 80 Satz 1 und Satz 2 Bln eingeräumte Ermessen hinsichtlich des „Ob“ seines Einschreitens ordnungsgemäß ausgeübt und den Grundsatz der Gleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte eingehalten. Für die DHL-Packstation wurde bereits 2013 eine Baugenehmigung erteilt, weil sich diese auf dem Tankstellengrundstück hinter der förmlich festgesetzten Baufluchtlinie befindet. Die Altglascontainer stehen auf einer öffentlichen Straße, so dass sich ihre Zulässigkeit nach den Bestimmungen des Straßenrechts, nicht aber des Baurechts richtet. Im Hinblick auf andere Altkleidercontainer ist die Behörde nicht verpflichtet und mutmaßlich auch nicht in der Lage, gleichzeitig und flächendeckend gegen sämtliche baurechtlichen Verstöße im Stadtbezirk vorzugehen, sondern darf sich vielmehr aus gegebenen Anlass auf die Regelung von Einzelfällen beschränken (OVG Berlin, Urteil vom 7. März 2003 – 2 B 1.97 – juris Rn. 23). In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagtenvertreter ausführlich dargelegt, nach Kenntniserlangung gegen die Stellplätze in den Vorgärten vorzugehen und bereits angekündigt, auch gegen die beiden auf dem Grundstück Schloßstraße 63 an der Schloßstraße aufgestellten Altkleidercontainer bauaufsichtliche Verfahren einzuleiten. Die Zwangsmittelandrohung ist nicht zu bestanden und entspricht den Vorgaben der § 8 VwVfG Bln in Verbindung mit § 6 Abs. 1 sowie §§ 10, 13 VwVG. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 1.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen eine Beseitigungsanordnung für zwei Altkleidercontainer. Sie ist ein Unternehmen, das Altkleider sammelt und verwertet. Im Jahr 2013 ließ sie auf dem Grundstück S...straße 63 in Berlin-Lichterfelde (Flurstück 4282) zwei Altkleidercontainer mit einem Volumen von jeweils ca. 2 m³ aufstellen und schloss für den Stellplatz einen Mietvertrag mit dem Pächter der auf dem Grundstück betriebenen Tankstelle. Das Grundstück S...straße 63 befindet sich im Geltungsbereich des Baunutzungsplans, der ein gemischtes Gebiet der Baustufe III/3 festsetzt. Außerdem gelten für den Baublock ff.-Fluchtlinien nach dem preußischen Fluchtliniengesetz von 1875. Diese legen entlang der G...straße, an welche das Grundstück S...straße 63 mit seiner südlichen Spitze angrenzt, einen Rücksprung der Baufluchtlinie gegenüber der Straßenfluchtlinie von ca. 6 m fest. Auf dem angrenzenden Grundstück S...straße 60 bis 62A ist der Bereich zwischen Bauflucht- und Straßenfluchtlinie entlang der Geranienstraße mit dichter Vegetation aus Sträuchern und niedrigen Bäumen bewachsen. Der Grundstücksteil jenseits der Vorgartenzone ist mit einem Zaun abgetrennt und mit einer in der Landesdenkmaldatenbank zur Objekt-Nummer 09066159 als Gesamtanlage geführten Wohnanlage bebaut. Im amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem Berlin (ALKIS) wird die Situation des Grundstücks S...straße 63 (eingekreist) wie folgt dargestellt: Die Altkleidercontainer der Klägerin sind auf einem Schotterpodest auf der südlichen Spitze des Grundstücks unmittelbar am Gehweg im Bereich zwischen der ff.-Baufluchtlinie und der f.f.-Straßenfluchtlinie aufgestellt. Auf der nördlichen Seite der Container befindet sich hinter der Baufluchtlinie seit 2013 eine DHL-Packstation. Der restliche Grundstücksteil wird als Tankstelle genutzt. Nach einer Ortsbesichtigung und vorheriger Anhörung und Stellungnahme der Klägerin ordnete das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin mit Bescheid vom 31. Juli 2020 die dauerhafte Entfernung der beiden Altkleidercontainer binnen vier Wochen ab Zustellung der Verfügung sowie die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Sie drohte der Klägerin für den Fall der Nichtbefolgung mit der Entfernung der Container im Wege der Ersatzvornahme zu Kosten von 500 € pro Container. Zur Begründung führt der Bescheid aus, dass sich die beiden Container vor der f.f.-Baufluchtlinie in einem Bereich befänden, der als Vorgartenzone von Bebauung und baulichen Anlagen frei zu halten sowie gärtnerisch zu gestalten ist. Die beiden Altkleidercontainer beeinträchtigten das Erscheinungsbild der benachbarten denkmalgeschützten Gesamtanlage und seien geeignet, dass Straßen- und Stadtbild negativ zu beeinflussen, weil sie „Vermüllungen“ hervorriefen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei wegen der negativen Vorbildwirkung für andere Eigentümer und Aufsteller von Altkleidercontainern geboten. Ferner ergäbe sich andernfalls für die Klägerin ein ungerechtfertigter Wettbewerbsvorteil gegenüber zulässigen Standorten. Den Widerspruch der Klägerin vom 7. September 2020 wies das Bezirksamt mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 2020, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 19. November 2020, zurück. Die mit dem Widerspruch beantragte Aussetzung der sofortigen Vollziehung war bereits am 13. August 2020 abgelehnt worden. Mit der am 18. Dezember 2020 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie meint, sie sei schon nicht die richtige Adressatin der Verfügung. Dies müsste der Tankstellenbetreiber sein, der den Stellplatz an sie vermiete. Ein etwaiger Beseitigungsanspruch des Beklagten sei im Übrigen schon aufgrund jahrelanger Duldung entfallen. Bei den beiden Containern handele es sich auch nicht um bauliche Anlagen im Sinne des Bauordnungsrechts, so dass sie nicht dem bauaufsichtlichen Regime unterlägen, sondern sei seien in ihrer Mobilität mit Müllbehältern zu vergleichen. In der näheren Umgebung gebe es zudem eine DHL-Packstation sowie mehrere Altglas-Container, die vom Beklagten jedoch nicht beanstandet würden, obwohl die DHL-Packstation schon aufgrund ihrer Größe das Ortsbild wesentlich stärker präge als die Container der Klägerin. Die vom Beklagten angeführten „Vermüllungen“ im Zusammenhang mit ihren Altkleidercontainern bestünden nicht, da der Stellplatz regelmäßig von ihren Mitarbeitern angefahren und etwaige Verschmutzungen sofort beseitigt würden. Eine optische Beeinträchtigung der denkmalgeschützten Gesamtanlage sei schon aufgrund der Entfernung ausgeschlossen, denn es gebe keinen unmittelbaren optischen Zusammenhang. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bezirksamts Steglitz-Zehlendorf von Berlin vom 31. Juli 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 10. November 2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen die Gründe des Ausgangsbescheids. Er meint, bei den Altkleidercontainern handele es sich um bauliche Anlagen, die im Widerspruch zu den förmlich festgelegten Baufluchtlinien auf einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche aufgestellt wurden. Als selbständige gewerbliche Hauptnutzungen seien sie auch nicht als Nebenanlagen hinsichtlich der Baugrenze privilegiert. Die Voraussetzungen einer Befreiung lägen nicht vor, da die Freihaltung der Vorgartenzone und ihre gärtnerische Gestaltung ein Grundzug der Planung sei. Ein Einschreiten sei auch nicht aufgrund einer Duldung der Container ausgeschlossen, da der Beklagte allein durch das zeitweise Nichteinschreiten gegen einen rechtswidrigen Zustand keinen Vertrauenstatbestand gegenüber der Klägerin begründet habe. Er sei auch nicht verpflichtet, flächendeckend gegen vergleichbare rechtswidrige bauliche Anlagen vorzugehen. Die Klägerin sei schließlich als Handlungsstörerin die richtige Adressatin der Beseitigungsanordnung, da sie die Gefahr am schnellsten und wirksamsten beseitigen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs (2 Bände) Bezug genommen. Letzterer hat vorgelegen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung. Die Einzelrichterin hat in der mündlichen Verhandlung die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.