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Urteil

13 K 300/20

VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0215.13K300.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 VwGO die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, weil ihr die Kammer die Streitsache mit Beschluss vom 3. Juni 2021 zur Entscheidung übertragen hat, bleibt ohne Erfolg, denn sie ist unbegründet. Die Bescheide des Bezirksamts F... vom 8. Februar 1999 sowie des Bezirksamts F...-K... von Berlin vom 8. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bezirksamts F...-K... von Berlin vom 29. September 2020 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Der Bescheid des Bezirksamts F... über Veränderungen im Liegenschaftskataster vom 8. Februar 1999 ist rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für die vorgenommene Grenzfeststellung ist § 21 Abs. 3 i.V.m. § 20 Abs. 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin (VermG Bln). Danach stellt die zuständige Behörde eine Grenze fest und gibt dies den Beteiligten durch Grenzfeststellungsbescheid bekannt, wenn ein Grenzfeststellungsverfahren durchgeführt wurde und die Grenzfeststellungsunterlagen nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sind. Diese Voraussetzungen für die behördliche Grenzfeststellung lagen vor. 1. Das durch den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur P... durchgeführte Grenzfeststellungsverfahren entsprach den formellen Anforderungen. Er war gemäß § 2 Abs. 2 VermG Bln zur Durchführung des Grenzfeststellungsverfahrens berechtigt und wurde von der damaligen Eigentümerin des Grundstücks G... Straße 44 A hierfür beauftragt. Er hat den Beteiligten, zu denen auch der Kläger als Nachbareigentümer zählte, gemäß § 21 Abs. 2 Satz VermG Bln Gelegenheit zur Stellungnahme in einem Grenztermin gegeben. Gemäß der Niederschrift über den Grenz- und Abmarkungstermin am 23. Oktober 1998 wurde der Kläger am 8. Oktober 1998 schriftlich zum Termin eingeladen. Ein Vermerk über die Unzustellbarkeit der Einladung unter der Anschrift des Klägers ist der Niederschrift nicht zu entnehmen. Der Kläger behauptet zwar, zum Zeitpunkt der Einladung und des Erlasses des Grenzfeststellungsbescheides nicht mehr unter seiner Hamburger Anschrift wohnhaft gewesen zu sein, was den anderen Beteiligten des Grenztermins bekannt gewesen sei. Er hat jedoch weder den Zeitpunkt der Aufgabe seines Wohnsitzes in Hamburg genannt noch glaubhaft gemacht, sich vor dem Grenzfeststellungstermin amtlich an eine andere Anschrift umgemeldet zu haben. Inwiefern auch der beauftragte Vermessungsingenieur von einem Wohnsitzwechsel des Klägers Kenntnis hatte, kann nicht mehr erhellt werden. Im Ergebnis kann aber auch dahinstehen, ob sich der Kläger auf den fehlenden Zugang einer Einladung zum Grenztermin an seiner Berliner Anschrift berufen kann, denn ein etwaiger Verfahrensfehler des ÖbVI wäre durch die Mitteilung der Ergebnisse der Grenzfeststellung in der dem Kläger jedenfalls 2017 übergebenen Abschrift des Bescheides vom 8. Februar 1999, die Widerspruchsbegründung und durch die Mitteilung der entscheidungserheblichen Tatsachen im Widerspruchsverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln geheilt worden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. Januar 2004 – 2 L 495/03 – juris Rn. 7) und vermag eine Aufhebung des Bescheides nicht zu begründen. 2. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die zulässige Grenzfeststellung durch den ÖbVI P... entspricht den gesetzlichen Anforderungen. a) Die Grenzfeststellung durfte im Rahmen der Zerlegung des Flurstücks 193 in die Flurstücke 400 und 401 ohne weiteren Auftrag des Klägers auch für die gemeinsame Grenze mit dem Flurstück 198 durchgeführt werden. Gemäß Ziff. 4.4 Abs. 1 und 3 der Ausführungsvorschriften über die Grenzvermessungen (AV Grenzvermessung) war die Flurstücksgrenze in dem Umfang herzustellen, wie es zur sachgemäßen Zerlegung des Flurstücks 193 erforderlich war. Da die neu zu bildenden Flurstücksgrenzen innerhalb des Flurstücks 193 gemäß Ziff. 5 Abs. 1 AV Grenzvermessung in ihrer Lage unter Wahrung des Prinzips der Nachbarschaft zu bestimmen waren und hierfür gemeinsame Grenzpunkte mit bestehenden Flurstücksgrenzen zu bilden waren, war zunächst die Grenze zwischen den Flurstücken 193 und 198 herzustellen. Die Herstellung musste gemäß § 20 Abs. 2 VermG Bln erfolgen, weil für diese Grenze keine hinreichenden Bezugspunkte in der Örtlichkeit vorhanden waren und sich die Katasterunterlagen insoweit widersprachen. Dabei ist die Frage der Widerspruchsfreiheit der Nachweise des Liegenschaftskatasters allein nach dem Inhalt des Katasters zu beantworten; Fragen nach der eigentumsrechtlichen Situation sind insoweit nicht von Bedeutung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. November 2011 – 10 B 14.09 – juris Rn. 43). Die Befugnis zur Abmarkung der festgestellten Grenze zwischen den Flurstücken 193 und 198 durch Grenzmarken folgt aus § 22 Abs. 1 VermG Bln. b) Die Grenze zwischen den Flurstücken 193 und 198 wurde rechtmäßig im Wege der Grenzermittlung festgelegt. Die Grenzherstellung nach § 20 Abs. 2 VermG Bln erfolgt gemäß Ziff. 4.1 Abs. 1 der AV Grenzvermessung entweder durch Grenzabsteckung auf der Grundlage einwandfreier Katasterunterlagen oder durch Ermittlung der Lage der Grenze nach sachverständiger Bewertung des Sachverhalts. Da die Katasterunterlagen, insbesondere zur Zerlegungsvermessung im Jahr 1962, nicht im Sinne der Bestimmung in Ziff. 4.1 Abs. 2 AV Grenzvermessung einwandfrei waren und die Widersprüche zwischen den Ergänzungskarten N°94, 109, 113 und 120 der Jahrgänge 1904 bis 1907, dem Fortführungsriss zum Veränderungsnachweis 1963 Nr. 1 (VN 1/63) und den im Jahr 1998 vorgenommenen Messungen die Grenzwerte nach Anlage 3 Nr. 1 zur AV Vermessung überschritten, musste der ÖbVI P... die Grenzfeststellung im Verfahren der Grenzermittlung gemäß Ziff. 4.3 der AV Grenzvermessung vornehmen. Für die Grenzermittlung selbst haben diese Grenzwerte – anders als der Kläger meint – keine Bedeutung (vgl. Ziff. 4.2.1 Abs. 6 und Ziff. 4.3 Abs. 1 AV Grenzvermessung). Die Anwendung des Verfahrens der Grenzermittlung beschreibt der ÖbVI P... ausdrücklich in der Niederschrift zum Grenz- und Abmarkungstermin (dort Seite 3), so dass dem Einwand des Klägers, eine notwendige Grenzermittlung sei unterblieben, nicht gefolgt werden kann. Der ÖbVI P... hat die Grenze zwischen den Flurstücken 193 und 198 insbesondere nicht allein anhand eines vorgefundenen, im Kataster nicht nachgewiesenen Nagels bestimmt, sondern diese entsprechend Ziff. 4.3 Abs. 2 der AV Vermessung unter Auswertung aller Katasterunterlagen und des in der Örtlichkeit vorgefundenen Besitzstandes, des Gebäudeverlaufs und der vorgefundenen Grenzzeichen ermittelt. Der Beklagte hat die Feststellung der Lage der Grenze zwischen den Flurstücke 193 und 198 in der Örtlichkeit, wie sie aus den Vermessungsunterlagen von 1998 hervorgeht, geprüft und nicht beanstandet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Feststellung der Übereinstimmung zwischen der örtlich ermittelten Grenze und ihrem Nachweis im Liegenschaftskataster sachgerecht nur von fachkundigen, entsprechend ausgebildeten Personen getroffen werden kann. Da die Vermessungs- und Geoinformationsbehörden über den entsprechenden Sachverstand verfügen und ihnen die Aufgabe der amtlichen Vermessung zugewiesen ist, obliegt ihnen auch die Wertung und Interpretation im Rahmen der Grenzfeststellung. Diese unterliegt zwar im Ergebnis der vollen gerichtlichen Kontrolle, die Wertung und Interpretation selbst sind aber vom Gericht lediglich daraufhin zu untersuchen, dass sie nachvollziehbar, nicht offensichtlich unrichtig, willkürlich oder sonst grob fehlerhaft erscheinen. Dies gilt umso mehr, als die Grenzfeststellung nicht eine objektiv bestehende Identität zwischen dem amtlichen Flurstücksabbild und dem reproduzierten Flurstücksurbild zum Gegenstand hat, sondern lediglich die (subjektive) behördliche Gewissheit hierüber (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Oktober 2010 – 2 L 139/09 – juris Rn. 28). Gemessen daran ging der ÖbVI P...nachvollziehbar davon aus, dass die alten Flurstücksgrenzen zwischen den Flurstücken 193, 194 und 198, die es zu ermitteln galt, von Grenzpunkt zu Grenzpunkt gradlinig verliefen. Dieser Umstand ist aus dem Fortführungsriss von 1962 und der Niederschrift zur Grenzverhandlung am 29. November 1962 erkennbar. Diese sind Entstehungsnachweis für die Grenzen zwischen dem Flurstück 193 einerseits und den Flurstücken 194 und 198 andererseits sowie für die erfolgten Abmarkungen. Anders als der Kläger meint, durfte der ÖbVI die Katasterunterlagen zur Zerlegung des Flurstücks 1054/30 im Jahr 1962 nicht einfach wegen des Widerspruchs zu den Ergänzungskarten N°94, 109, 113 und 120 außer Betracht lassen und sich ausschließlich an den Entstehungsmessungen orientieren. Die Vermessungsunterlagen von 1962 sind wirksamer Bestandteil des Katasters geworden. Die Grenze zwischen den Flurstücken 193 und 198 wurde im Jahr 1962 durch Zerlegung des Flurstücks 1054/30 wirksam entsprechend den damals geltenden rechtlichen Anforderungen hergestellt und abgemarkt. Herstellung und Abmarkung sind gemäß Art. 19 Satz 1 des Einigungsvertrages weiterhin wirksam und dürfen bei späteren Vermessungen nicht übergangen werden. Ein Sonderfall des Art. 19 Satz 2 EinigungsV ist nicht erkennbar. Die am 9. Oktober 1962 entsprechend dem Teilungsplan 51 vorgenommene Zerlegungsmessung für das Flurstück 1054/30 und die benachbarten Flurstücke 995/32 und 994/32 entsprach der von 1952 bis 1972 maßgeblichen Fortführungsanleitung für das Vermessungs- und Katasterwesen von 1952 (Fortführungsanleitung - FFA), die von der Hauptabteilung Vermessung und Kartenwesen des Ministeriums des Innern der Deutschen Demokratischen Republik zur Vereinheitlichung der Katastervorschriften herausgegeben wurde. Die Vermessung ist daher gemäß Nr. 3, 12 und 22 FFA auf Grund des Fortführungsrisses (2 Blätter) in die Flurkarte einkartiert worden. Sie wurde gemäß Nr. 16 FFA von einem Urkundsmessungsberechtigten, einem Vermessungsfacharbeiter, vorgenommen und ihre Ergebnisse wurden gemäß Nr. 17 FFA in einem Fortführungsriss, einer Niederschrift zur Grenzverhandlung und einer Flächenberechnung nachgewiesen und unterzeichnet. Die Anwesenheit des Klägers als Eigentümer des zu zerlegenden Flurstücks bei der Grenzverhandlung war gemäß Nr. 104 Satz 3 FFA nicht erforderlich, weil die Vermessung zum Zwecke der (Teil-) Enteignung erfolgte. Das die Eigentümer gleichwohl eingeladen wurden, steht der Unerheblichkeit ihrer Abwesenheit nicht entgegen. Die Vermessung selbst entsprach den Anforderungen der Fortführungsanleitung. Gemäß Nr. 68 FFA war bei Teilungsmessungen die Einmessung der neuen Teilungsgrenze im Allgemeinen ausreichend, wenn die einwandfreie Eintragung der Veränderungen in die Flurkarte gewährleistet war. Der Vermessungsfacharbeiter durfte 1962 von einer vollständigen Neuvermessung des zu teilenden Flurstücks absehen, weil die in der Örtlichkeit vorgefundenen Grenzen und Grenzzeichen nach seiner Prüfung mit den Messungsunterlagen übereinstimmten (siehe Seite 2 der Grenzverhandlung). Er musste gemäß Nr. 74 und 100 FFA die Grenzen des Flurstücks nur in dem Umfang feststellen und beschreiben, als es zur sachgemäßen Fortführung der Flurkarte erforderlich war. Da er die Grenze zwischen den neuen Flurstücken 30/3 und 30/4 (später Teile der Flurstücke 193 und 198) als Verlängerung der bereits nachgewiesenen hinteren Grenze des Flurstücks 994/32 bildete und diese Grenze nach seiner Prüfung als nachgewiesen gelten konnte, waren weitere Bezugnahmen auf die Ergänzungskarten zu den Entstehungsmessungen nicht erforderlich. Er durfte gemäß Nr. 94 FFA auch nur die wirklich gemessenen Maße in den Fortführungsriss eintragen. Die Flächenberechnung zur Zerlegungsmessung erfolgte ebenfalls entsprechend den Bestimmungen der Fortführungsanleitung. Dabei entsprach die Modifikation des graphisch berechneten Flächeninhalts der neuen Flurstücke durch Addition weiterer Quadratmeter den Vorgaben Fortführungsanleitung und war – anders als der Kläger meint – keine manipulative Verfälschung. Gemäß Nr. 113 und 117 FFA waren die Ergebnisse der zwei erforderlichen Flächenberechnungen zu mitteln, mit dem buchmäßigen Inhalt abzugleichen und dabei auftretende Unterschiede nach dem Größenverhältnis der Teilflächen zu verteilen. Vereinbarungen zwischen den Rechtsträgern der Grundstücke G... Straße 44 bis 48 A und 48 B aus dem Jahr 1980, die weder Gegenstand einer Vermessung noch in das Liegenschaftskataster aufgenommen worden sind, konnten bei der Grenzermittlung durch den ÖbVI P... keine Berücksichtigung finden. Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen den Beklagten, dass die Vereinbarungen von 1980 gut 40 Jahre später noch durch Herausmessung eines Teilstücks aus dem Flurstück 400 und dessen Verschmelzung mit dem Flurstück 198 im Liegenschaftskataster umgesetzt werden. Hierfür bedürfte es zunächst einer durch die Beigeladene und den Kläger beauftragten Zerlegungsmessung. Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass die Grenzermittlung im Rahmen einer sachverständigen Bewertung durch den ÖbVI P... fehlerhaft durchgeführt wurde, sind nicht erkennbar und werden auch vom Kläger mit Ausnahme der Berücksichtigung der Vermessungsunterlagen von 1962 nicht vorgetragen. Eine Grenzfeststellung ist dann rechtswidrig, wenn eine andere als die im Liegenschaftskataster nachgewiesene Flurstücksgrenze festgestellt worden ist. Die Grenzfeststellung wird hingegen nicht bereits dadurch rechtswidrig, dass der im Liegenschaftskataster nachgewiesene Grenzverlauf unzutreffend ist, weil er z.B. den Eigentumsgrenzen nicht entspricht (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. Januar 2004 – 2 L 495/03 – juris Rn. 4; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23. April 2003 – 8 LA 53/03 – juris Rn. 5). Gemessen daran ist die Grenzfeststellung durch Grenzermittlung im Jahr 1998 nicht rechtswidrig erfolgt. Aus der im Kataster erfassten Niederschrift zur Grenzverhandlung am 29. November 1962 ergibt sich, dass die Grenze zwischen den Flurstücken 193 und 198 einer geraden Verlängerung der hinteren Grenze des früheren Flurstücks 994/32 entsprechen sollte, die bereits in den Ergänzungskarten N°94 und 109 nachgewiesen war. Der Besitzstand des Klägers, der Keller zu dem Gebäude auf dem Grundstück G... Straße 48 B, wurde gemäß den Katasterunterlagen zur Zerlegungsvermessung von 1962 für die neue Flurstücksgrenze hingegen nicht berücksichtigt. Seine Lage wie auch die Lage des benachbarten Kellers zum Gebäude G... Straße 44 A konnten daher 1998 nicht für die Grenzermittlung herangezogen werden. Fragen nach der eigentumsrechtlichen Zuordnung des Kellers, der nach der Grundstücksteilung einen Überbau bildet, sind für die Rechtmäßigkeit bzw. Richtigkeit der Grenzfeststellung ohne Relevanz. Gleiches gilt für die Abmessungen der seit 1962 tatsächlich ausgeübten Nutzungen auf den Grundstücken. Der Umstand, dass das 1962 gebildete Flurstück 32/3 in Teilen weiterhin gewerblich genutzt wurde und sich die Eigentümer der Grundstücke G... Straße 44 bis 48 A, 44 A und 48 B vor einigen Jahren auf ein Hofkonzept mit einer bestimmten Aufteilung der Nutzungen geeinigt haben, lässt die im Kataster erfassten Flurstücksgrenzen unberührt. Anders als der Kläger meint, musste 1998 keine Übereinstimmung aller Beteiligten über den Grenzverlauf zwischen den Flurstücken 193 und 198 gemäß Ziff. 4.3 Abs. 3 der AV Grenzvermessung erzielt werden, da die Lage der Flurstücksgrenze bereits nach sachverständiger Bewertung durch den ÖbVI festgelegt werden konnte. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Abmarkung der ermittelten Grenze gemäß § 22 Abs. 1, 23 VermG Bln sind weder erkennbar noch vorgetragen. II. Der Bescheid des Bezirksamtes F...-K... von Berlin über Veränderungen im Liegenschaftskataster vom 8. Mai 2017 ist ebenfalls rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für die Abmarkung ist § 23 Abs. 3 i.V.m. §§ 21 Abs. 3, 22 VermG Bln, denn es wurde ein Abmarkungsverfahren durchgeführt, bei dem ein Grenzpunkt erneut abgemarkt wurde, und die Abmarkungsunterlagen waren nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet. Die Wiederherstellung der Grenzmarke im Punkt 4 erfolgte formell ordnungsgemäß, denn der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur H... ist gemäß § 2 Abs. 2 VermG Bln zur Durchführung des Abmarkungsverfahrens berechtigt und wurde von der Beigeladenen hierfür beauftragt. Da die beiden nachgewiesenen Grenzpunkte der von ihm festzustellenden Grenze zwischen den Flurstücken 400 und 401 im Jahr 1998 in das Landeskoordinatensystem überführt worden waren (Grenzpunkte 0... und 0...) und das in den Katasterunterlagen nachgewiesene Grenzzeichen für den Grenzpunkt 000957 bestätigend vorgefunden wurden, konnte die Grenze gemäß § 20 Abs. 3 VermG Bln als bereits festgestellt gelten. Die erneute Abmarkung des Grenzpunktes 0... erfolgte entsprechend § 22 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VermG Bln i.V.m. Ziff. 6 Abs. 1 AV Grenzvermessung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Kläger der Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten erstattet, da sie einen Antrag gestellt und sich damit auch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung von Grenzen und Abmarkungen. Er ist Eigentümer des Grundstücks G... Straße 48 B in Berlin-F..., welches im Liegenschaftskataster in der Gemarkung F..., Flur 2... als Flurstück 198 mit einer Größe von 2.203 m geführt wird. Das Flurstück 198 ist 1962 aus einer Teilung des Flurstücks 1054/30 (Flur 3..., G...Straße 48) und einer anschließenden Verschmelzung mit dem Flurstück 1077/30 hervorgegangen. Das Flurstück 1054/30 wurde im Jahr 1904 im noch unbebauten Zustand vermessen und seine Fläche mit 3.577 m² angegeben; insoweit wird auf die Ergänzungskarte N°109 (Bl. 118 der VV) verwiesen. Im Jahr 1962 wurde es entsprechend eines Teilungsentwurfs von 1955 (Bl. 129 VV) zum Zwecke der Teilenteignung durch Vermessung in die Flurstücke 30/2, 30/3 und 30/4 zerlegt. Zur Grenzverhandlung am 29. November 1962 war anstelle des in der Bundesrepublik lebenden Klägers ein Hausverwalter für das Klägergrundstück eingeladen worden, der jedoch ausweislich eines bei der Vermessungsstelle am Tag der Grenzverhandlung eingegangenen Schreibens schon 1955 verstorben war. Das straßenseitig gelegene Flurstück 30/2 wurde anschließend für den Wohnungsbau und das Flurstück 30/3 für die Schaffung einer Grünfläche auf Grund der Aufbauverordnung vom 18. Dezember 1950 durch den Rat des Stadtbezirks in Anspruch genommen. Beide Flurstücke wurden 1976 mit weiteren Flurstücken, u.a. dem Flurstück 994/32, zum Flurstück 193 (G... Straße 44-48 A) verschmolzen (vgl. VN 30/1976), welches heute im Eigentum der Beigeladenen steht. Zum Zeitpunkt der Zerlegung im Jahr 1962 war das Flurstück 1054/30 im vorderen Teil mit einem Wohngebäude in Blockrandbebauung und im hinteren Teil mit einem älteren, gewerblich genutzten Gebäude bebaut. Die Grenzherstellung und Abmarkung nimmt im Fortführungsriss zum Veränderungsnachweis 1963 Nr. 1 weder Bezug auf die Ergänzungskarten von 1899 bis 1907 und die dort abgebildeten Maße noch auf sonstige Messpunkte in der näheren Umgebung des Flurstücks. Die Längsseiten des benachbarten Flurstücks 994/32 wurden als nicht messbar angegeben, die rückwärtige Grenze dieses Flurstücks sollte jedoch für die neu herzustellende Grenze zwischen dem mittleren Flurstück 30/3 und dem hinteren Flurstück 30/4 maßgeblich werden: gemäß der Niederschrift zur Grenzverhandlung (Bl. 123 f VV) sollte die neue Grenze in Verlängerung einer Mauer an der rückwärtigen Grenze des Flurstücks 994/32 verlaufen. Die neue Grenze wurde durch einen Riss am westlichen Ende eben jener Mauer abgemarkt. Der durch den Riss markierte Grenzpunkt befindet sich gemäß dem Fortführungsriss (Blatt 1) in einem Abstand von 10,68 m zur nördlichen Wand des Gebäudes auf dem Flurstück 32/2 (später Flurstück 194). Die Grenze zwischen den Flurstücken 30/2 und 30/3 wurde parallel zur Straßenfluchtlinie mit einem Abstand von 20,5 m und ihre Flächen in der durchgeführten Flächenberechnung (Bl. 140-142 VV) mit 634 m² bzw. 963 m² bestimmt. Der Flächeninhalt des Flurstücks 30/4 wurde in dieser Berechnung als 1980 m², der des Flurstücks 1077/30 als 223 m² ermittelt und in das Kataster aufgenommen. Im Jahr 1978 wurden die Flurstücke 30/4 und 1077/30 zu dem Flurstück 1254/30 (später: Flurstück 198) verschmolzen und 1979 dem Rechtsträger Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin-F... übertragen. 1994 führte der öffentlich bestellte Vermessungsingenieur (ÖbVI) P... eine Vermessung der Gebäude und des weiteren Besitzstandes u.a. auf den Flurstücken 193, 194 und 198 durch. Die Vermessung erfolgte ohne Bezugnahme auf außerhalb der Flurstücke gelegene Messpunkte und ohne Bezug zur Straßenbegrenzungslinie. Der Abstand der Grenze zwischen den Flurstücken 193 und 198 zur nördlichen Wand des Gebäudes auf den Nachbarflurstück 194 wurde darin mit 10,75 m angegeben. Die ursprünglich auf gleicher Höhe vorhandene Mauer wurde nicht mehr vorgefunden. Der Vermessungsriss ist mit der Vermessungsschrift 53/1994 in das Kataster übernommen worden. Am 23. Oktober 1998 führte der ÖbVI P...einen Grenz- und Abmarkungstermin zur Zerlegung des im Eigentum der Beigeladenen stehenden benachbarten Flurstücks 193 (G... Straße 44 bis 48 A) auf Antrag der Eigentümerin des Grundstücks G... Straße 44 A (Flurstück 194) durch. Hierzu wurde der Kläger, der seit 1991 wieder Eigentümer des Grundstücks G... Straße 48 B (Flurstück 198) war, ausweislich der Niederschrift zum Grenz- und Abmarkungstermin als Nachbar eingeladen. Er ist jedoch nicht erschienen. In der Niederschrift zum Grenztermin hielt der ÖbVI fest, dass die Grenze zwischen den in der Skizze zum Grenztermin als 1 und 2 bezeichneten Punkten (Straßenbegrenzungslinie) wegen der Übereinstimmungen als festgestellt gelten könne, die weiteren Flurstücksgrenzen der Flurstücke 193, 194 und 198 jedoch unter Berücksichtigung der Katasterunterlagen wegen eines Widerspruchs zwischen den Ergänzungskarten von 1899 bis 1907 und den Fortführungsmessungen von 1962 bzw. 1994 zu ermitteln waren. Diese Grenzermittlung betraf u.a. auch die Grenze zwischen den Flurstücken 193 und 198 zwischen den Punkten 3 und 4 der Skizze zum Grenztermin. Der ÖbVI fand im Punkt 4 einen im Kataster nicht als Abmarkung nachgewiesenen Nagel, den er durch ein Rohr mit Kunststoffmarke ersetzte und in den Vermessungsriss zur VS 93/1998 mit aufnahm. Der Abstand der Grenze zwischen den Flurstücken 193 und 198 zur nördlichen Wand des Gebäudes auf dem Flurstück 194 wurde mit 10,75 m angegeben. Die festgestellten Grenzpunkte überführte der ÖbVI in das Landeskoordinatensystem und bezeichnete den gemeinsamen Grenzpunkt der Flurstücke 400, 401, 194 und 198 (Punkt 4 der Skizze) mit 0.... Die Flurstücken 400 und 401 sind aus der von ihm durchgeführten Zerlegung des Flurstücks 193 hervorgegangen. Mit Bescheid des Bezirksamts F... vom 8. Februar 1999 wurden dem Kläger die Veränderungen im Liegenschaftskataster infolge der Übernahme der vom ÖbVI P... angefertigten Grenzfeststellungs- und Abmarkungsunterlagen mitgeteilt. Der Bescheid war mit der im Grenztermin angefertigten Skizze versehen und an die Hamburger Anschrift des Klägers adressiert, unter der er auch zum Grenztermin geladen war. In einem Abmarkungstermin am 12. Oktober 2016, an dem auch der geladene Kläger teilnahm, steckte der durch die Beigeladene beauftragte ÖbVI H... die in Nord-Süd-Richtung verlaufende Grenze zwischen den Flurstücken 400 und 401 ab. Die Grenzpunkte wurden innerhalb des Landeskoordinatensystems Soldner bestimmt. Der ÖbVI markte den Grenzpunkt 2, in dem die Flurstücke 400, 401 und 198 aufeinandertreffen, neu ab, weil er das 1998 durch den ÖbVI P... gesetzte Rohr mit Kunststoffmarke nicht mehr vorgefunden hatte. Der Kläger widersprach der Festlegung des Grenzpunktes 2 im Termin mit der Begründung, dass die Grenze zwischen den Flurstücken 198 und 400 (vormals Flurstück 193) weiter nördlich an der Begrenzung zur Grünfläche liegen müsse, da sie für die Abtrennung dieser Grünfläche gebildet wurde, wie aus den Unterlagen zur Grenzverhandlung von 1962 ersichtlich sei. Er übergab dem ÖbVI auch die ihm vorliegenden Unterlagen zur Grenzverhandlung von 1962. Mit Bescheid des Bezirksamts F...-K... von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) vom 8. Mai 2017 wurden dem Kläger die Veränderungen im Liegenschaftskataster infolge der Übernahme der vom ÖbVI H... angefertigten Vermessungsunterlagen und der Feststellung von Abmarkungen mitgeteilt. Der Bescheid wurde dem Kläger an seine Berliner Anschrift zugestellt. Der Kläger erhob am 7. Juni 2017 Widerspruch gegen den Bescheid. Nach Übergabe einer Abschrift des Bescheides vom 8. Februar 1999 im Rahmen einer Akteneinsichtsnahme am 27. Juni 2017, erhob er am 28. Juni 2017 gegen diesen Bescheid Widerspruch. Er führte aus, am 8. Februar 1999 nicht mehr unter der Hamburger Anschrift wohnhaft gewesen zu sein. Er habe den Bescheid nie erhalten und dieser sei ihm daher nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden. Für die weitere Begründung machte er sich eine Unterlagenanalyse der Sozietät öffentlich bestellter Vermessungsingenieure vom 16. November 2017 (Bl. 25 ff. d.A.) zu eigen, auf deren Inhalt verwiesen wird. Der Kläger meint, der Grenzpunkt 2 bei den Vermessungen 1998 und 2016 fehlerhaft festgestellt worden und die fehlerhafte Grenze zwischen den Flurstücken 198 und 400 zu verwerfen. Die Vermessungsingenieure P... und H... hätten 1998 und 2016 die Grenze zwischen den Flurstücken 400 und 198 schon nicht feststellen dürfen, weil sie damit nicht beauftragt gewesen seien. Die Gebäudevermessung im Jahr 1994 hätte bei der Grenzermittlung nicht berücksichtigt werden dürfen. Die Zerlegungsvermessung 1962 sei ohne Beteiligung der betroffenen Grundstückseigentümer und unter Verstoß gegen die seinerzeit verbindliche Katasterordnung erfolgt, denn der zum Termin geladenen Hausverwalter sei weder befugt noch bevollmächtigt und auch der Träger der Aufbaumaßnahme nicht anwesend gewesen. Die Fläche des neugebildeten Flurstücks 30/2 sei in der Flächenberechnung falsch ermittelt worden. Die Vermessung aus dem Jahr 1962 sei im Jahr 1980 durch die befugten Rechtsträger aufgehoben worden, das Grundstück entsprechend der tatsächlichen Nutzung neu aufgeteilt und die Neuvermessung beim Liegenschaftsamt beantragt worden. Die vereinbarte Grenzverschiebung sei nach den in der DDR geltenden Rechtsvorschriften auch wirksam geworden. Die Vermessung sei jedoch nicht in das Liegenschaftskataster überführt worden. Die Grundakten und Flurkarten müssten insoweit berichtigt werden entsprechend dem maßgebenden Willen der damals zuständigen Rechtsträger. Die Neufeststellung der Flurstücksgrenze sei auch im Hinblick auf die Bestimmungen des Vermögenszuordnungsrechts vorzunehmen. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2020 wies das Bezirksamt die Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom 8. Februar 1999 und 8. Mai 2017 als unbegründet zurück. In der Begründung heißt es u.a., die Grenzermittlung sei 1998 unter Wahrung des Prinzips der Nachbarschaft, der Heranziehung des örtlichen Besitzstands und vorgefundener Abmarkungen sowie sachverständiger Auswertung der Katasterunterlagen erfolgt. Die Fortführungsmessung von 1962 sei von einem vermessungskundigen Facharbeiter den Vorgaben der Fortführungsanleitung für das Vermessungs- und Kartenwesen vom 1. November 1952 entsprechend durchgeführt worden. Die neu zu bildenden Flurstücksgrenzen seien auf die vorgefundene Bebauung so aufgemessen worden, dass die Veränderungen in die Flurkarte eingetragen werden konnten. Dies sei ausreichend gewesen, weil sich bei der Grenzuntersuchung eine Übereinstimmung der vorgefundenen Grenzen mit den Messungsunterlagen ergeben hatte. Es mussten nur die Verläufe der neuen Teilgrenzen mit ihren Abmarkungen beschrieben und eine Erklärung über ihre Anerkennung aufgenommen werden. Aufgrund dieser Verfahrensweise sei es zu den später vorgefundenen Widersprüchen zu den Ergänzungskarten von 1899 bis 1907 gekommen. Da es sich um eine Messung zum Zwecke der Enteignung des Klägers gehandelt habe, hätte dieser nicht mitwirken müssen. Die 1980 beauftragte Herausmessung einer Teilfläche aus dem damaligen Flurstück 1185/30 (später 193 bzw. 400) und die beantragte Verschmelzung der so gebildeten Teilfläche mit den ehemaligen Flurstücken 744/34, 32/3, 30/4 und 1077/30 seien vom Liegenschaftsdienst nicht durchgeführt und von den damaligen Eigentümern nicht weiter verfolgt worden. Die Grenzabsteckung und Abmarkung im Jahr 2016 sei mit Koordinaten der Grenzpunkte des Koordinatenkatasters im amtlichen Referenzsystem der Lage erfolgt. Mit der am 30. Oktober 2020 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und wiederholt im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt er aus, dass die Vermessung vom 23. Oktober 1998 für das Grundstück G... Straße 48 B keine Wirksamkeit entfalten könne, weil der Kläger als Eigentümer nicht zu der Grenzverhandlung geladen war, obwohl seine Anschrift der Beigeladenen und dem Beklagten aus der Gebäudevermessung von 1994 bekannt gewesen sei. Dieser Verfahrensfehler habe sich auch beachtlich auf die Festsetzung des Grenzpunktes 2 ausgewirkt. Die Übernahme der Teilungsvermessung von 1962 ins Kataster sei rechtswidrig gewesen, weil die Flächengrößen der Flurstücke in der Flächenberechnung VN 1 vom 28. November 1962 manipulativ verfälscht worden seien. Der Bescheid zur Inanspruchnahme der Teilstücke auf Grundlage des Aufbaugesetzes sei dem Kläger nicht zugestellt worden und die Zerlegung daher rechtswidrig gewesen. Der ÖbVI P... sei 1998 fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die 1962 neu hergestellten Grenzen von Grenzpunkt zu Grenzpunkt gradlinig verliefen. Er hätte wegen der nicht aufgefundenen Grenzmarken die Entstehungsmaße anhand der Ergänzungskarte 94 von 1904 wiederherstellen und eine Grenzermittlung durchführen müssen, weil die Differenzen zwischen der Entstehungsmessung, der Vermessung 1962 und der Vermessung 1998 mit den zulässigen Abweichungen gemäß der Fortführungsanleitung oder der AV Grenzvermessung nicht in Einklang zu bringen seien. Die Fehlerhaftigkeit der 1998 festgestellten Grenze zwischen den Flurstücken 193 und 198 folge auch aus dem Umstand, dass sie eine Überbausituation schuf und sich nun Teile der Kellerräume des klägerischen Gebäudes auf dem Grundstück G... Straße 44 bis 48 A befänden. Das Liegenschaftsamt müsse die 1980 beantragte Vermessung zum Zwecke der Verschiebung der Grundstücksgrenze umsetzen. Die heutigen Eigentümer hätten diese Grenze im Vertrag zum Hofkonzept bereits anerkannt und vereinbart. Auch das Bezirksamt hätte diese Grenze im Bebauungsplan V...von 2004 festgestellt. Der Kläger beantragt, die Bescheide des Bezirksamts F... vom 8. Februar 1999 und des Bezirksamts F...-Kreuzberg von Berlin vom 8. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bezirksamts F...-K... von Berlin vom 29. September 2020 aufzuheben und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die ergangenen Bescheide und wiederholt im Wesentlichen der Begründung. Er führt ergänzend aus, dass erst die Überschreitung der zulässigen Differenzen bei der Längenmessung zur Notwendigkeit der Grenzermittlung geführt hätten, so dass diese der Grenzermittlung nicht entgegenstehen könnten. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs (1 Ordner) Bezug genommen. Letzterer hat vorgelegen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung. Die Einzelrichterin hat in der mündlichen Verhandlung am 15. Februar 2022 die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.