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Beschluss

8 LA 53/03

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung ist unzulässig, wenn er keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist hinreichend darlegt. • Die Rechtmäßigkeit einer Grenzfeststellung nach § 16 NVermKatG bemisst sich allein danach, ob der im Liegenschaftskataster nachgewiesene örtliche Verlauf festgestellt wurde, nicht danach, ob dieser Nachweis mit der tatsächlichen Eigentumsgrenze übereinstimmt. • Ein Anspruch auf Berichtigung des im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenzverlaufs ist nur gegeben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen, etwa die Vorlage eines wirksamen Grenzfeststellungsvertrags, erfüllt sind.
Entscheidungsgründe
Grenzfeststellung nach NVermKatG: Zulässigkeit der Berufungszulassung und Bindung an Liegenschaftskataster • Der Zulassungsantrag zur Berufung ist unzulässig, wenn er keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist hinreichend darlegt. • Die Rechtmäßigkeit einer Grenzfeststellung nach § 16 NVermKatG bemisst sich allein danach, ob der im Liegenschaftskataster nachgewiesene örtliche Verlauf festgestellt wurde, nicht danach, ob dieser Nachweis mit der tatsächlichen Eigentumsgrenze übereinstimmt. • Ein Anspruch auf Berichtigung des im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenzverlaufs ist nur gegeben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen, etwa die Vorlage eines wirksamen Grenzfeststellungsvertrags, erfüllt sind. Der Kläger wandte sich gegen eine von der Beklagten im Grenztermin festgestellte Grenze zwischen zwei Flurstücken, die im Liegenschaftskataster nachgewiesen ist. Er begehrte die Aufhebung der Grenzfeststellung und ggf. die Berichtigung des im Kataster angegebenen Grenzverlaufs. Das Verwaltungsgericht wies seine Klage ab. Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung; das Oberverwaltungsgericht prüfte sowohl die Zulässigkeit dieses Antrags als auch die materiell-rechtliche Frage der Rechtmäßigkeit der Grenzfeststellung. Streitgegenstand ist insbesondere, ob die festgestellte Grenze dem Katasternachweis entspricht und ob der Kläger einen Anspruch auf Berichtigung des Katasternachweises hat. Der Kläger ist anwaltlich vertreten, behauptet aber, der Katasternachweis sei unrichtig und die Interessen der Grundstückseigentümer seien unzureichend berücksichtigt worden. Das Gericht korrigierte zudem den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren. • Der Zulassungsantrag zur Berufung ist mangels hinreichender Darlegung eines in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgrundes unzulässig; nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung anzugeben. • Die bloße Erhebung von Einwänden gegen das Urteil genügt nicht zur Bezeichnung eines Zulassungsgrundes; bei anwaltlicher Vertretung muss konkret benannt werden, welcher Zulassungsgrund geltend gemacht wird. • Selbst bei hinreichender Bezeichnung wäre die Berufung unbegründet, weil der Kläger keine Tatsachen vorgetragen hat, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begründen. • Nach § 16 Abs. 1 NVermKatG wird der örtliche Verlauf der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Flurstücksgrenzen festgestellt; eine Grenzfeststellung ist nur rechtswidrig, wenn eine andere als die im Kataster nachgewiesene Grenze festgestellt wurde. • Die festgestellte Grenze zwischen den streitigen Flurstücken entspricht dem Katasternachweis; daher ist Grenzfeststellung und Abmarkung rechtmäßig (§ 16 Abs. 2 Satz 1 NVermKatG). • Ob der Katasternachweis seinerseits mit der tatsächlichen Eigentumsgrenze übereinstimmt, ist für die Rechtmäßigkeit der Grenzfeststellung unerheblich; gegebenenfalls ist der Katasternachweis gesondert zu berichtigen. • Ein Anspruch des Klägers auf Berichtigung des Katasternachweises wurde nicht schlüssig dargelegt; das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass hierfür regelmäßig die Vorlage eines den Anforderungen einer öffentlichen Urkunde entsprechenden Grenzfeststellungsvertrags erforderlich ist. • Die Kostenentscheidung folgt den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind dem Kläger nicht aufzuerlegen, da diese nicht entgegenwirkten. • Der Streitwert wurde nach §§ 14 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG am Wert der beanspruchten Fläche bemessen und vom Senat auf 1.500 EUR festgesetzt; damit war der erstinstanzliche Betrag zu korrigieren. Der Zulassungsantrag zur Berufung ist unzulässig und die Berufung hätte in der Sache keinen Erfolg gehabt. Die angefochtene Grenzfeststellung und die Abmarkung sind rechtmäßig, weil sie dem im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenzverlauf entsprechen; für die Rechtmäßigkeit kommt es nicht auf eine Übereinstimmung mit der tatsächlichen Eigentumsgrenze an. Ein Anspruch des Klägers auf Berichtigung des Katasternachweises wurde nicht dargetan, insbesondere fehlt der erforderliche Grenzfeststellungsvertrag. Die Kostenentscheidung und die Herabsetzung des erstinstanzlichen Streitwerts auf 1.500 EUR wurden bestätigt. Insgesamt verliert der Kläger, da weder die formellen Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung noch materielle Gründe gegen die Grenzfeststellung vorgetragen wurden.