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Beschluss

13 L 270/21

VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:1001.13L270.21.00
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Leitsätze
Trotz § 5 Abs. 2 Luft SiZÜV ist bei Versagen der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit auch im Rahmen einer Wiederholungsprüfung vorläufiger Rechtsschutz über § 123 VwGO zu gewähren.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Trotz § 5 Abs. 2 Luft SiZÜV ist bei Versagen der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit auch im Rahmen einer Wiederholungsprüfung vorläufiger Rechtsschutz über § 123 VwGO zu gewähren. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gemäß § 6 Abs. 1 VwGO kann der Vorsitzende als Einzelrichter entscheiden, weil die Kammer ihm das Verfahren mit Beschluss vom heutigen Tag zur Entscheidung übertragen hat. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg vom 25. Mai 2021 anzuordnen, ist nicht nach § 80 Abs. 5, § 123 Abs. 5 VwGO statthaft. Bei der Versagung der vom Antragsteller am 15. Oktober 2020 beantragten Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit gemäß § 7 LuftSiG durch den Bescheid der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg vom 25. Mai 2021 handelt es sich nicht um einen belastenden Verwaltungsakt, sondern um die Versagung des Erlasses eines begünstigenden, feststellenden Verwaltungsakts. In der Hauptsache muss der Antragsteller die begehrte Zuverlässigkeitsfeststellung mit einer Versagungsgegenklage erstreiten (VG München, Urteil vom 4. Februar 2021 – M 24 K 19.4362 – juris Rn.33). Eine vollzugsfähige belastende Wirkung besteht auch nicht in dem Erlöschen der gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftSiZÜV) angeordneten fiktiven Fortgeltung einer abgelaufenen Zuverlässigkeitsfeststellung. Bei dem Erlöschen der fiktiven Fortgeltung einer abgelaufenen Zuverlässigkeitsfeststellung handelt es sich um eine rein tatsächliche Wirkung des Abschlusses der Zuverlässigkeitsprüfung. Die Fiktionswirkung tritt schon nur ein, wenn der Antrag auf Wiederholungsüberprüfung spätestens drei Monate vor Ablauf der vorangegangenen Zuverlässigkeitsprüfung gestellt wurde. Das Ende der Fortgeltungsfiktion knüpft zudem an „den Abschluss der Wiederholungsprüfung“ an und damit nicht an die Bekanntgabe und Wirksamkeit des die beantragte Feststellung der Zuverlässigkeitsfeststellung versagenden Bescheides. Weiter kann die Fortgeltungsfiktion und die damit verbundene Zugangsberechtigung zum Sicherheitsbereich gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 10 S. 1, 2. Alt. LuftSiG im Falle einer Wiederholungsüberprüfung seitens der Luftsicherheitsbehörde durch eine spezielle Untersagungsverfügung nach § 5 Abs. 2 S. 3 LuftSiZÜV beendet werden. Der hilfsweise sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig zur Feststellung der am 15. Oktober 2020 beantragten luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit zu verpflichten und ihm den Zugang zum Sicherheitsbereich zu gestatten, ist gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO als Regelungsanordnung statthaft, aber unbegründet, denn der Antragsteller hat die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruches nicht in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen Maße glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Anspruchsgrundlage für die begehrte luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeitsbescheinigung sind § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 10 S. 1, 2. Alt LuftSiG. Nach der zuerst genannten Vorschrift setzt die Zuverlässigkeit von Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zum Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes oder zu einem überlassenen Bereich eines Luftfahrtunternehmens gewährt werden soll, voraus, dass der Betroffene die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen (Kammer, Beschluss vom 12. Mai 2015 - VG 13 L 90.15 – mit weiteren Nachweis auf Seite 4 des amtlichen Abdrucks; bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Oktober 2015 – OVG 6 S 24.15). Angesichts des gerade beim Luftverkehr besonders hohen Gefahrenpotenzials und der Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter sind dabei strenge Anforderungen zu stellen. Es entspricht den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts, umso strengere Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Bewerbern für eine bestimmte Tätigkeit zu stellen, je schutzwürdiger die Rechtsgüter sind, die in Ausübung dieser Tätigkeit gefährdet werden können. Wenn - wie bei Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs - hochrangige Rechtsgüter wie das Leben und die Gesundheit zahlreicher Menschen gefährdet werden können, kann der Normgeber auch bereits die geringe Eintrittswahrscheinlichkeit eines solchen Schadens ausreichen lassen, um dem Bewerber den Zugang zu der jeweiligen Tätigkeit zu verwehren. Die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit ist danach bereits dann zu verneinen, wenn an ihr auch nur geringe Zweifel bestehen (VG München, Urteil vom 4. Februar 2021 – M 24 K 19.4362 – juris Rn.37). Die behördliche Entscheidung unterliegt dabei in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung (Kammer, a.a.O., VG München a.a.O., jeweils mit weiterem Nachweis). Die Begehung von Straftaten kann daran zweifeln lassen, dass sich der Antragsteller auch in Zukunft jederzeit rechtstreu verhalten und hinreichend Gewähr dafür bietet, die Belange des Luftverkehrs zu wahren, auch wenn es sich nicht um Gewalttaten handelt oder die Straftaten nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Luftfahrt stehen (Kammer, a.a.O., Seite 7 des amtlichen Abdrucks mit weiterem Nachweis). Denn Straftatbestände kennzeichnen Kernforderungen der Rechtsordnung an die öffentliche Sicherheit. Im Rahmen des § 7 LuftSiG geht es gerade um das Vertrauen der Rechtsordnung, dass der von der Überprüfungspflicht erfasste Personenkreis sich besonders selbstbeherrscht und vor allem verantwortungsbewusst zeigt, um die Belange der Luftsicherheit zu wahren. Denn eine Gefährdung kann etwa auch dadurch eintreten, dass eine Person, die Zugang zu Sicherheitsbereichen eines Flughafens hat, Dritten bei Überwindung der relevanten Sicherheitsvorkehrungen hilft oder diesen direkt oder indirekt den Zugang zu Sicherheitsbereichen eines Flughafens ermöglicht bzw. sich sonst in einer für den Flugverkehr relevanten Weise von dritten Personen beeinflussen lässt (Kammer, a.a.O., mit weiterem Nachweis). Nach § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1 LuftSiG fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit in der Regel, wenn der Betroffene wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Diese Voraussetzung für die Nichtannahme der Zuverlässigkeit in der Regel ist hier erfüllt. Der Antragsteller wurde mit Berufungsurteil des Landgerichts Berlin vom 13. Oktober 2020 wegen leichtfertiger Geldwäsche zu 120 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt. Dem lag zu Grunde, dass der Antragsteller zwischen dem 23. November 2017 und dem 5. Februar 2018 auf seinem Girokonto von fünf unterschiedlichen Geschädigten Zahlungen in Höhe von insgesamt 26.289,56 € erhielt, die von unbekannten Tätern durch sogenannten „Romance – Scam“ und unter Vortäuschung falscher Absichten gegenüber den Geschädigten mit dem Ziel einer dauerhaften Gewinnerzielung unbefugt auf das Konto des Antragstellers überwiesen worden waren. Dieser hob seinerseits im fraglichen Zeitraum insgesamt 25.735 € ab und übergab diese unbekannten Tätern. Bei der Verurteilung wegen Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 und Abs. 5 StGB ging das Gericht zugunsten des Antragstellers davon aus, dass er die Herkunft der Geldbeträge nicht kannte, diese jedoch in leichtfertiger Weise verkannt hatte. Dem Antragsteller musste sich jedoch aufdrängen, dass bei einem legalen Geschäft keine Notwendigkeit bestehen konnte, Gelder in erheblicher Höhe von Geschäftspartnern auf ein Privatkonto überweisen zu lassen, in bar abzuheben und sodann per Bargeldtransfer ins Ausland zu schicken (AG Tiergarten, Urteil vom 7. Juli 2020, S.5 des amtl. Abdr.). Dabei handelt es sich auch um eine vorsätzliche Straftat im Sinne des § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1 LuftSiG. Die Privilegierung nach § 261 Abs. 5 StGB betrifft nur die Herkunft des Tatobjekts. Im Übrigen handelt der Täter vorsätzlich (Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. § 261 Rn. 28). Allerdings wird die Unzuverlässigkeit nur in der Regel vermutet, d. h. es sind atypische Fallkonstellationen denkbar, in denen auch schon vor Ablauf der Fünfjahresfrist von der Verurteilung nicht mehr auf die Unzuverlässigkeit geschlossen werden darf. Ein solcher Sachverhalt liegt hier aber nicht vor. Die Höhe der Verurteilung übersteigt mit 120 Tagessätzen den Schwellenwert von 60 Tagessätzen erheblich. Die Straftat belegt, dass der Antragsteller über einen längeren Zeitraum nicht davor zurückgescheut hat, strafbare Handlungen vorzunehmen. Die Mittäter waren ihm angeblich nicht bekannt. Der Antragsteller ist jedoch schon vor der genannten Verurteilung straffällig geworden und es gab mehrere Ermittlungsverfahren. Der Antragsteller kann sich daher nicht darauf berufen „naiv“ oder „gutgläubig“ in etwas hineingeraten zu sein. Sein Verhalten lässt insgesamt befürchten, dass der Antragsteller seine Pflichten im Luftverkehr womöglich eigenen Interessen nachordnet und dass diese Gefahr derzeit noch besteht. Die Sicherheit des Luftverkehrs ist aber ein zu hohes Gut, als dass einmal begründete Zweifel an der erforderlichen charakterlichen Eignung bereits durch die bloße Erwartung oder Hoffnung ausgeräumt werden könnten, der Betreffende werde nicht mehr in den Luftverkehr potenziell gefährdende Gewohnheiten zurückfallen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass – wie schon erwähnt - die Zuverlässigkeit schon ausscheidet, wenn wegen Unklarheiten noch geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit verbleiben (Kammer, a.a.O., S.8 mit weiterem Nachweis). Nach alledem kann das Gericht die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit nicht zweifelsfrei feststellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 GKG.