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Urteil

13 K 183.19

VG Berlin 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0701.13K183.19.00
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Leitsätze
Die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung kann dort zu ziehen sein, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinander stoßen (st. Rspr.). Für die Annahme einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur ist allerdings nicht erforderlich, dass sowohl die Bebauungsstruktur (Kubaturen, Verhältnis von Gebäude- und Freiflächen, Bauweise) als auch die Nutzungsstruktur (Nutzungsarten) unterschiedlich sind.(Rn.18) (Rn.19)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung kann dort zu ziehen sein, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinander stoßen (st. Rspr.). Für die Annahme einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur ist allerdings nicht erforderlich, dass sowohl die Bebauungsstruktur (Kubaturen, Verhältnis von Gebäude- und Freiflächen, Bauweise) als auch die Nutzungsstruktur (Nutzungsarten) unterschiedlich sind.(Rn.18) (Rn.19) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gemäß § 6 Abs. 1 VwGO konnte der Vorsitzende als Einzelrichter entscheiden. Die Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Bezirksamts Lichtenberg von Berlin vom 15. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 27. Juni 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Doppelhäusern. Gemäß § 71 Abs. 1 BauO Berlin ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn das Vorhaben den im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Dazu zählt gemäß § 63 BauO S. 1 Nr. 1 BauO Berlin die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuchs. Da das Vorhaben bodenrechtliche Relevanz aufweist (§ 29 BauGB) und das Grundstück im unbeplanten Innenbereich liegt, ist § 34 Abs. 1 BauGB anzuwenden. Aufgrund seiner Dreigeschossigkeit fügt sich das Vorhaben jedoch dem Maß der baulichen Nutzung nach nicht in die maßgebliche nähere Umgebung ein. Nähere Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umge-bung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch be-einflusst. Dabei ist die nähere Umgebung für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichne-ten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen (BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 4 B 38/13 mwN.). Denn die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart dieser näheren Umgebung einfügen muss, sind jeweils unabhängig voneinander zu prüfen. Bei der Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung eines Grundstücks wird der Umkreis der zu beachtenden vorhandenen Bebauung "in der Regel" enger zu begrenzen sein werden, als bei der Art der Nutzung (BVerwG a.a.O.). Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist. Diese kann so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinander stoßen. Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie (Straße, Schienenstrang, Gewässerlauf, Geländekante etc.) entkoppelt ist. Eine solche Linie hat bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets eine trennende Funktion. Umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauung stets als miteinander verzahnt anzusehen ist und insgesamt die nähere Umgebung ausmacht (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 – 4 B 74/03 – juris Rn. 2 mwN.). Wie weit der Umgriff jeweils zu ziehen ist, ist eine Frage tatrichterlicher Wertung (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 - 4 B 74/03 – juris Rn. 2.). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es für die Annahme einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht erforderlich, dass sowohl die Bebauungsstruktur (Kubaturen, Verhältnis von Gebäude- und Freiflächen, Bauweise) als auch die Nutzungsstruktur (Nutzungsarten) unterschiedlich sind. Vielmehr kann die unterschiedliche Nutzungsart diesseits und jenseits einer Straße eine Rolle spielen (BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 1991 – 4 B 88/91 – juris Rn. 3). So ist wohl auch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 16. Juni 2016 – 2 A 1795/15 – juris Rn. 10f - zu verstehen, wo es sich jeweils um Wohnen handelte, allerdings mit unterschiedlichen Bebauungsstrukturen in Bezug auf das Verhältnis von Gebäude- und Freiflächen („parkähnliche Grundstücke“). Andernfalls würden die in Teilbereichen eines größeren Wohngebiets im unbeplanten Innenbereich vorhandenen Unterschiede in der Bebauungsstruktur für die Zulässigkeit eines Vorhabens hinsichtlich Maß, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche keine Rolle spielen, was mit der Funktion des § 34 Abs. 1 BauGB, auch bei Fehlen eines Bebauungsplanes für eine angemessene Fortentwicklung eines Bereichs zu sorgen (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 4 C 7/15- - juris Rn. 20 aE.), nicht vereinbar wäre. Nach diesen Maßstäben ist die nähere Umgebung hier so zu bemessen, dass sie lediglich die in einem Umkreis von etwa 50 bis 100 m beidseitig der Ahrensfelder Chaussee befindliche Bebauung umfasst. Danach sind in der maßgeblichen Umgebung lediglich ein- bis zweigeschossige Wohnhäuser in aufgelockerter, vorstädtischer Bebauung zu finden. Der zwei Grundstücke weiter östlich gelegene Bereich des Bebauungsplans XXII-39 zählt nicht dazu. Denn dieser sieht mit einer geschlossenen, viergeschossigen Blockrandbebauung und viergeschossigen Mehrfamilienhäusern im Blockinnenbereich eine gänzlich andere Bebauungsstruktur vor. Dass es sich dabei ebenfalls um Wohnen handelt, reicht für die Einbeziehung dieser Fläche in die nähere Umgebung des Baugrundstücks wie ausgeführt nicht aus. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die vorgesehene Bebauung überhaupt schon maßstabsbildend ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 ). Wegen ihrer andersartigen Bebauungsstruktur ist auch die südlich befindliche Siedlung Marzahn Nord nicht einzubeziehen. Abgesehen davon ist sie vom Baugrundstück über 150 m entfernt. Auch das von der Klägerin benannte dreigeschossiges Wohngebäude Ahrensfelder Chaussee Ecke Elisabeth-Schieman-Straße ist aufgrund seiner Entfernung von 187 m zum Baugrundstück nicht mit einzubeziehen. Nach der zu § 34 Abs. 1 BauGB entwickelten Rahmenlehre des Bundesverwaltungsgerichts fügt sich ein Vorhaben, das sich in jeder Hinsicht innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, in der Regel seiner Umgebung ein. Allerdings ist es selten so, dass die vom jeweiligen Rahmen umfassten baulichen oder auch nichtbaulichen Nutzungen gleichmäßig über die beachtliche Umgebung verteilt sind. Vielmehr wird im Allgemeinen eine ungleichmäßige Verteilung der Nutzungen festzustellen sein. Bei einer solchen Sachlage kann die Zulässigkeit eines Vorhabens nicht ohne Rücksicht darauf, dass seine unmittelbare Umgebung oder seine Umgebung in einer bestimmten Himmelsrichtung gesteigert schutzwürdig ist, allein daraus hergeleitet werden, dass es den insgesamt maßgebenden Rahmen nicht überschreitet. Daraus folgt: Ein Vorhaben das sich in jeder Hinsicht innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, fügt sich gleichwohl seiner Umgebung dann nicht ein, wenn das Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 ). Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung hat das Bundesverwaltungsgericht in der so- genannten „Einfirsthof“-Entscheidung vom 8. Dezember 2016 (- 4 C 7.15 - juris Rn. 17) erneut klargestellt, dass hinsichtlich der vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung die absolute Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur Freifläche, prägend für die nähere Umgebung sind. Da das Erfordernis des Einfügens nicht zur Uniformität zwingt, ist es nicht notwendig, dass ein streitiges Vorhaben den aus der Umgebung abzuleitenden Rahmen exakt einhält. Es können sich deshalb auch solche Vorhaben hinsichtlich in Rede stehender Beurteilungsmaßstäbe einfügen, die über den vorhandenen Rahmen unwesentlich hinausgehen. Erst bei einer wesentlichen Überschreitung des Rahmens schließt sich die Frage an, ob sich ein Vorhaben dennoch einfügt, weil es nicht geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 – 4 C 7.15 – juris Rn. 21). Da das Vorhaben dreigeschossig ist, die nähere Umgebung allerdings lediglich ein- bis zweigeschossige Bauvorhaben aufweist, wenn auch mit ausgebautem Sattel- oder Walmdach, fügt es sich in die nähere Umgebung nicht ein. Die Nichtübereinstimmung in nur einem Maßfaktor genügt für die Feststellung der Rahmenüberschreitung. Ob es sich bei dem dritten Geschoss um ein Vollgeschoss im Sinne der auf das Landesrecht verweisenden Baunutzungsverordnung handelt, ist unbeachtlich, denn der aus der vorhandenen Bebauung zu gewinnende Maßstab ist notwendig grob und ungenau. Es ist lediglich auf die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tretenden Maße abzustellen, anhand derer sich die vorhandenen Gebäude leicht in Beziehung zueinander setzen lassen, dazu gehört die Vollgeschosseigenschaft nicht (BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 – 4 C 18.92 – BVerwGE 95, 277 ; BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2011 - 4 B 4.11 – BauR 2011, 1789). Die Feststellung einer Rahmenüberschreitung erschöpft wie erwähnt die Möglichkeiten des „Einfügens" nicht. Auch Vorhaben, die den aus ihrer Umgebung ableitbaren Rahmen überschreiten, können sich dennoch in diese Umgebung einfügen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sie weder selbst noch in Folge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet sind, bodenrechtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen. Dabei geht es weniger um Einheitlichkeit als um Harmonie. Ein Vorhaben, das Spannungen begründet oder erhöht, das in diesem Sinne verschlechtert, stört oder belastet, bringt die vorgegebene Situation gleichsam in Bewegung. Es stiftet eine Unruhe, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich zieht. Ein solches Vorhaben fügt sich seiner Umgebung nicht ein (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 – 4 C 13/93 – juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – IV C 9.77 - E 55, 369 ). Das Verbot der Begründung oder Erhöhung bodenrechtlich beachtlicher Spannungen ist mit dem Gebot der Rücksichtnahme nicht identisch, sondern stellt geringere Anforderungen (BVerwG, Urteil vom 16. September 2010 – 4 C 7/10 – juris Rn.23). Es genügt, wenn das Vorhaben im oben genannten Sinne „Unruhe stiftet“ und so ein Planungsbedürfnis auslöst. Durch die streitige erstmalige Zulassung eines dreigeschossigen Wohngebäudes würde die bisher aus lediglich ein- bis zweigeschossigen Wohnhäusern mit ausgebauten Dächern in aufgelockerter Bebauung bestehende Situation in Bewegung geraten. Aufgrund des hohen Siedlungsdrucks in Berlin würden sich verschiedene Anwohner in der Umgebung, die Frage stellen, ob sie nicht gleichfalls den Wohnraum auf ihrem Baugrundstück durch eine Aufstockung erhöhen konnten. Dies würde zu einer erheblichen Verdichtung des betrachteten Baugebiets führen und potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711, § 709 ZPO. Die Berufung war nicht nach §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Doppelhäusern auf ihrem 980 m² großen Grundstück A... Das Grundstück soll in zwei Teile geteilt werden und auf jedem Teil ein Doppelhaus mit zwei Vollgeschossen und einem weiteren Geschoss mit Flachdach errichtet werden. Die Grundfläche der Gebäudekörper beträgt jeweils 134,80 m², die Traufhöhe 8,95 bzw. 8,78 m. Die Länge bzw. Breite der Baukörper beträgt höchstens 12,37 m. Das hintere Doppelhaus soll durch eine Zufahrt an der östlichen Grundstücksgrenze erschlossen werden. Das Grundstück befindet sich im unbeplanten Innenbereich. Westlich des an das Baugrundstück angrenzenden westlichen Nachbargrundstück befindet sich die Marie-Elisabeth-von Humboldt-Straße, die ein nördlich der Ahrensfelder Chaussee gelegenes Wohngebiet erschließt. Dort befinden sich ein- bis zweigeschossige Wohnhäuser, jeweils mit ausgebautem Dächern. Westlich dieser Erschließungsstraße folgt eine Reihe von Doppel- und Reihenhäusern, die ebenfalls ein- bis zweigeschossig sind. Noch weiter westlich befinden sich eine Kindertagesstätte und eine Kirche. Wiederum daran schließt sich an der Ahrensfelder Chaussee zweigeschossige Reihenhausbebauung an. Über 180 m entfernt befindet sich an der Ahrensfelder Chaussee Ecke Elisabeth-Schieman-Straße ein dreigeschossiges Wohngebäude. Östlich des Baugrundstücks befinden sich zwei weitere ein- bis zweigeschossige Wohnhäuser. Daran schließt sich in östlicher Richtung ein unbebauter Bereich an, der durch den Bebauungsplan XXII – 39 überplant worden ist. Dort ist zur Ahrensfelder Chaussee eine 4-geschossige Blockrand-Bebauung vorgesehen ist. Nördlich davon sollen 4-geschossige Mehrfamilienhäuser errichtet werden. Südlich der Ahrensfelder Chaussee befindet sich ein 150 m breiter Streifen mit Einfamilienhäusern, die ebenfalls ein- bis zweigeschossig sind. Dahinter befindet sich im Bezirk Marzahn die Großsiedlung Marzahn-Nord. (Amtliches Liegenschaftskataster) Den Bauantrag der Klägerin vom 20. Dezember 2018 lehnte das Bezirksamt Lichtenberg von Berlin mit Bescheid vom 15. April 2019 und Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2019 ab. Zur Begründung führte es unter anderem aus, dass sich das Vorhaben von der Traufhöhe und von der Vollgeschosszahl her nicht einfüge. Auf die Frage, ob das dritte Geschoss ein Vollgeschoss sei oder infolge des Abhängens von Decken diese Eigenschaft nicht aufweise, komme es nicht an. Mit der am 16. Juli 2019 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung führt die Klägerin aus, das Vorhaben füge sich dem Maß der Nutzung nach ein. Dabei sei die maßgebliche nähere Umgebung vom Bezirksamt zu eng bestimmt worden. Hierzu reicht die Klägerin eine Anlage mit verschiedenen Objekten in der Umgebung ein, die dreigeschossig sind und nach ihrer Auffassung zur näheren Umgebung zählen. (Bebilderte Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 5. September 2009). Auf diese wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Auch die künftige Bebauung im Bereich des Bebauungsplans XXII-39 präge das Baugrundstück und sei deshalb maßstabsgebend für das streitige Bauvorhaben. Große Teile der Baumaßnahmen seien im nördlichen Abschnitt bereits fertiggestellt, weitere Teile seien im Bau und die Bebauung entlang der Ahrensfelder Chaussee solle demnächst beginnen. Auf die vom Bezirksamt herangezogene Traufhöhe käme es nicht an, vielmehr sei die absolute Höhe des Gebäudes maßgebend. In der Umgebung existierten aber Baukörper, die von der absoluten Höhe der geplanten Bebauung entsprächen. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass auch bei einer Rahmenüberschreitung durch die beantragte Bebauung keine bodenrechtlichen Spannungen aufgeworfen würden. Auch eine Beeinträchtigung des Ortsbildes sei nicht gegeben. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Bezirksamts Lichtenberg von Berlin vom 15. April 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 27. Juni 2019 zu verpflichten, die mit Antrag vom 20. Dezember 2018 beantragte Baugenehmigung zu erteilen, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Widerspruchsbescheid. Mit Beschluss vom 19. Mai 2021 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen der Ergebnisse wird auf das Protokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachstandes und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten (2 Halbhefter), die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.