Urteil
12 K 237/23
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0524.12K237.23.00
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Leitsätze
1. Die österreichische Lehrerqualifikation im Studiengang „Lehramt für Berufsschulen“ in den Fächern Politische Bildung, Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr, Buchführung, Kaufmännisches Rechnen, Büroorganisation und Berufsbezogenes Englisch mit dem Abschluss Bacelor of Education weist wesentliche schulpraktische und fachwissenschaftliche Unterschiede gegenüber der Lehramtsausbildung im Land Berlin im Sinn von EWG48/98uaG BE 2016 § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 auf. (Rn.38)
2. Schulpraktische und fachwissenschaftliche Defizite der vorstehenden österreichischen Lehrerqualifikation können im Sinn von EWG48/98uaG BE 2016 § 2 Abs 1 S 1 Nr 2 durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen werden. (Rn.43)
3. Defizite können durch eine Zusatzausbildung, deren Art und Umfang am Einzelfall zu orientieren ist, ausgeglichen werden. (Rn.71)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstrecken-den Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die österreichische Lehrerqualifikation im Studiengang „Lehramt für Berufsschulen“ in den Fächern Politische Bildung, Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr, Buchführung, Kaufmännisches Rechnen, Büroorganisation und Berufsbezogenes Englisch mit dem Abschluss Bacelor of Education weist wesentliche schulpraktische und fachwissenschaftliche Unterschiede gegenüber der Lehramtsausbildung im Land Berlin im Sinn von EWG48/98uaG BE 2016 § 2 Abs 1 S 1 Nr 1 auf. (Rn.38) 2. Schulpraktische und fachwissenschaftliche Defizite der vorstehenden österreichischen Lehrerqualifikation können im Sinn von EWG48/98uaG BE 2016 § 2 Abs 1 S 1 Nr 2 durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen werden. (Rn.43) 3. Defizite können durch eine Zusatzausbildung, deren Art und Umfang am Einzelfall zu orientieren ist, ausgeglichen werden. (Rn.71) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstrecken-den Betrages leistet. A. Der Berichterstatter entscheidet als Einzelrichter über die Klage, weil die Kammer ihm gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat. B. Die Klage hat im Hauptantrag, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung der verfahrensgegenständlichen Bescheide zu verpflichten, die ausländische Lehrerqualifikation des Klägers für ein Lehramt an beruflichen Schulen im Land Berlin gleichzustellen, keinen Erfolg. I. Der Hauptantrag ist als Verpflichtungsantrag in Gestalt eines Versagungsgegenantrags gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft, die entsprechende Klage fristgerecht binnen Monatsfrist (§ 74 Abs. 2, Abs. 1 VwGO) nach – am 30. Mai 2023 erfolgter – Zustellung des Widerspruchsbescheids am 29. Juni 2023 erhoben und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist nicht etwa eine isolierte Anfechtung der in dem Bescheid der Senatsverwaltung vom 18. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids dieser Behörde vom 25. Mai 2023 enthaltenen "Auflage" in Gestalt der Ableistung der näher bezeichneten Zusatzausbildung vorrangig statthaft. Zwar kommt bei Angriffen auf belastende Nebenbestimmungen – hier wohl in Gestalt einer Bedingung (vgl. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung – VwVfG Bln – in Verbindung mit § 36 Abs. 2 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes – VwVfG –) –, die mit einem begünstigenden Grundverwaltungsakt verbunden sind, die Statthaftigkeit einer isolierten Anfechtung grundsätzlich in Betracht (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 – 11 C 2/00 – BVerwGE 112, 221 – juris Rn. 25). Allerdings ist auch in solchen Fällen die Zulässigkeit eines Verpflichtungsantrages nicht ausgeschlossen, wenn dieser einen im Vergleich zum Anfechtungsantrag weitergehenden Rechtsschutz verschafft, etwa weil bei einer Beschränkung auf den Anfechtungsantrag der Kläger besorgen müsste, dass die isolierte Aufhebung der Nebenbestimmung keinen endgültigen Rechtsfrieden in seinem Sinne stiftet (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2000 – 6 C 5/00 – BVerwGE 112, 263 – juris Rn. 13). Letzteres ist hier der Fall. Endgültiger Rechtsfrieden dürfte erst durch ein Verpflichtungsurteil geschaffen werden. Der Kläger hat jedenfalls ein Interesse an der ausdrücklichen Verpflichtung des Beklagten zur Gleichstellung seiner Lehrerausbildung mit dem angestrebten Berliner Lehramt. Denn in den Bescheiden vom 18. Dezember 2019 und vom 25. Mai 2023 ist nicht hinreichend deutlich beschieden, dass im Fall des Eintritts der Bedingung die Gleichstellung (unmittelbar) gilt. Eine hinreichende Klarheit zieht insbesondere – schon angesichts ihrer Position außerhalb des Tenors des Bescheids sowie als bloße Ergänzung nach Benennung und Begründung der "Auflagen" – auch nicht die in den Gründen des Ausgangsbescheids vom 18. Dezember 2019 (auf Seite 4) enthaltene Aussage der Senatsverwaltung nach sich, nach Auflagenerfüllung erfolge "dann" die Gleichstellung der Qualifikation des Klägers mit dem Berliner Lehramt. II. Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung kein Anspruch auf die begehrte bedingungslose Gleichstellung seiner Lehrerausbildung mit dem Berliner Lehramt für berufliche Schulen zu; die Ablehnung der bedingungslosen Gleichstellung im Bescheid der Senatsverwaltung vom 18. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Mai 2023 erweist sich auch im genannten Zeitpunkt weiterhin als rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Anspruchsgrundlage für eine bedingungslose Gleichstellung ist § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Anerkennung und Gleichstellung ausländischer Lehrkräftequalifikationen (Lehrkräftequalifikationsfeststellungsgesetz Berlin – LQFG) in der Fassung vom 20. Mai 2016 (GVBI. S. 838). Nach dieser Vorschrift wird auf Antrag eine in einem anderen Staat nach einer mindestens dreijährigen Hochschulausbildung erworbene oder gleichgestellte Berufsqualifikation für einen Lehrkräfteberuf auf dem Niveau von Art. 11 lit. d oder lit. e der Richtlinie 2005/36/EG, die im Herkunftsstaat unmittelbaren Zugang zu einem gleichartigen Beruf gewährt, von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung der Befähigung für ein Lehramt im Land Berlin im Sinn von § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer im Land Berlin (Lehrkräftebildungsgesetz – LBiG) gleichgestellt, wenn die zur Erlangung dieser Berufsqualifikation erforderliche Ausbildung keine wesentlichen fachwissenschaftlichen, künstlerischen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen oder schulpraktischen Unterschiede gegenüber der Lehramtsausbildung im Land Berlin aufweist (Nr. 1), oder zwar in Nummer 1 genannte Unterschiede bestehen, diese jedoch durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen wurden (Nr. 2). 2. Der die beantragte bedingungslose Gleichstellung der Lehrerqualifikation des Klägers ablehnende Bescheid der Senatsverwaltung vom 18. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids dieser Behörde vom 25. Mai 2023 ist entgegen dem Vorbringen des Klägers in der Widerspruchsbegründung formell rechtmäßig. Der im Widerspruchsverfahren gerügte Verstoß gegen die verwaltungsverfahrensrechtliche Vorgabe zur Begründung schriftlicher Verwaltungsakte (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) liegt nicht vor. Vielmehr hat die Senatsverwaltung bereits im Ausgangsbescheid die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die sie zur Feststellung der Ausbildungsunterschiede sowie Auferlegung und Bemessung der Anpassungsmaßnahmen bewogen haben, mitgeteilt (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 VwVfG). Diese Gründe hat die Senatsverwaltung sodann im Widerspruchsbescheid – insbesondere hinsichtlich des konkreten Umfangs der berücksichtigungsfähigen Leistungspunkte – spezifiziert (vgl. insoweit jedenfalls § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) und angesichts der Teilabhilfe infolge der unterdessen hinzugekommenen Berufungserfahrung des Klägers aktualisiert. Damit ist der Beklagte zugleich den spezialgesetzlichen formellen Anforderungen aus § 4 Abs. 3 Satz 2 LQFG gerecht geworden, wonach der Bescheid unter anderem eine Feststellung über das etwaige Vorliegen wesentlicher Ausbildungsunterschiede gegenüber der vergleichbaren Berliner Lehramtsbefähigung sowie eine Mitteilung zu den Modalitäten der Anpassungsmaßnahmen enthalten muss. 3. In der Sache liegen die Anspruchsvoraussetzungen für eine bedingungslose Gleichstellung der österreichischen Berufsqualifikation des Klägers für das Berliner Lehramt an beruflichen Schulen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 LBiG) nicht vor. Zwar verfügt der Kläger, wie die Senatsverwaltung in dem angegriffenen Bescheid vom 18. Dezember 2019 festgestellt hat, über eine in der Republik Österreich erworbene Berufsqualifikation als Lehrer für berufliche Schulen im Sinn von § 2 Abs. 1 Satz 1 vor Nr. 1 LQFG. Diese beruht auf einem regulär dreijährigen Hochschulstudium. Seine Berufsqualifikation entspricht dem Niveau von Art. 11 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG und gewährt im Herkunftsstaat unmittelbaren Zugang zu einem gleichartigen Beruf. Der Beklagte geht aber zu Recht davon aus, dass eine Gleichstellung mit dem Berliner Lehramt an beruflichen Schulen ohne die Erfüllung von "Auflagen", das heißt: Anpassungsmaßnahmen im Sinn von § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 2, §§ 5 f. LQFG, nicht in Betracht kommt. Denn die Gleichstellung setzt wie erwähnt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LQFG voraus, dass keine wesentlichen fachwissenschaftlichen, künstlerischen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen oder schulpraktischen Unterschiede gegenüber der Lehramtsausbildung im Land Berlin bestehen. Falls – wie hier – wesentliche Unterschiede bestehen (s. nachfolgend a)), können diese durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LQFG). Dies ist hier jedoch nicht der Fall (s. nachfolgend b)). a) Die österreichische Lehrerqualifikation des Klägers weist wesentliche schulpraktische und fachwissenschaftliche Unterschiede gegenüber der Lehramtsausbildung im Land Berlin im Sinn von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LQFG auf. aa) Zutreffend orientiert der Beklagte die von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LQFG erforderte Vergleichsoperation an den gesetzlichen Anforderungen an die Berliner Lehramtsausbildung (vgl. auch § 4 Abs. 2 LQFG). Beanstandungsfrei weist er im Ausgangspunkt darauf hin, dass die Dauer der von dem Kläger absolvierten österreichischen Lehrerausbildung die in Berlin erforderliche Ausbildungsdauer von insgesamt sechseinhalb Jahren um dreieinhalb Jahre unterschreitet. Es ist ebenfalls frei von Zweifeln, wenn der Beklagte die Lehramtsausbildung im Land Berlin hinsichtlich beruflicher Schulen dahingehend kennzeichnet, dass nach einem fünfjährigen lehramtsbezogenen Hochschulstudium – bezogen auf mindestens zwei Fächer – als erster Phase (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 1, Abs. 4 LBiG) ein achtzehnmonatiger, ebenfalls mindestens zwei Schulfächer umfassender Vorbereitungsdienst als zweite Phase (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 4, § 10 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 LBiG) folgt und mit einer Staatsprüfung abschließt. Dass die formell-gesetzlich deutlich konturierte Grundstruktur von (mindestens) zwei Fächern über zwei Phasen für die Berliner Lehramtsausbildung prägend ist und den von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LQFG geforderten Vergleich informieren und leiten muss, entspricht der Rechtsprechung der Kammer (vgl. für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien VG Berlin, Urteil vom 21. März 2023 – VG 12 K 272/20 – juris Rn. 27 ff.). bb) Gemessen daran weist die österreichische Lehrerqualifikation des Klägers schulpraktische und fachwissenschaftliche Unterschiede zum Berliner Lehramt an beruflichen Schulen auf. So begegnet es zunächst keinen rechtlichen Zweifeln, dass der Beklagte die schulpraktischen Defizite der Qualifikation des Klägers im Fehlen einer dem Berliner Vorbereitungsdienst gleichwertigen schulpraktischen Ausbildung mit abschließender Staatsprüfung erkennt. Die vom Kläger in Begleitung zu seinem Bachelor-Studium in den Jahren 2010 bis 2018 studienbegleitend gesammelte Berufserfahrung muss insoweit ohne Berücksichtigung bleiben. Sie ist der institutionalisierten schulpraktischen Ausbildung im Berliner Vorbereitungsdienst nicht vergleichbar. Denn dieser findet – zeitlich vom Abschluss des Hochschulstudiums abgesetzt – in der zweiten Phase der Ausbildung statt und bezweckt die Erweiterung und Vertiefung von während des Studiums erworbenen Kompetenzen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 LBiG). Die klägerische Qualifikation aus Österreich weist auch fachwissenschaftliche Defizite gegenüber der Berliner Lehramtsausbildung auf. Es ist frei von Beanstandungen, dass der Beklagte – insoweit unwidersprochen – aus dem "Anhang zum Diplom (Diploma supplement)" der U... Wien (VV Bd. I Bl. 97-93) für ein mögliches Zweitfach des Klägers Studienleistungen im Umfang von 14,69 ECTS-Punkten im Bereich Englisch und 5,67 ECTS-Punkten im Bereich Politik ermittelt und den in der ersten Phase der Berliner Lehramtsausbildung vorgesehenen 110 ECTS-Leistungspunkten für ein Zweitfach gegenübergestellt hat. b) Die zutreffend festgestellten schulpraktischen und fachwissenschaftlichen Defizite der österreichischen Lehrerqualifikation des Klägers werden nur teilweise im Sinn von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LQFG durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen. aa) Ob Ausbildungsunterschiede gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LQFG "ausgeglichen wurden", verweist auf einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung einer uneingeschränkten Überprüfung durch das Verwaltungsgericht unterliegt. Auch die Frage des Ausgleichs von Ausbildungsunterschieden nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LQFG hat sich dabei an der Lehramtsausbildung im Land Berlin als Referenzpunkt zu orientieren. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Gleichstellung sowie aus der ausdrücklichen Bezugnahme dieser Norm auf § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LQFG, wo die "Lehramtsausbildung im Land Berlin" als Maßstab der Vergleichsoperation ausdrücklich benannt wird. Auch § 4 Abs. 2 LQFG bezeichnet die "Voraussetzungen einer Lehramtsbefähigung im Land Berlin" ausdrücklich als Maßstab des anzustellenden Vergleichs. Entsprechend müssen die im Berliner Lehrkräftebildungsgesetz formell-gesetzlich deutlich konturierte Grundstruktur der Berliner Lehramtsausbildung, welche sich in (mindestens) zwei Fächern auf zwei Ausbildungsphasen erstreckt (näher oben a) aa)), und die dem zugrundeliegende Erwartung eines ausdifferenzierten, systematischen Kompetenzerwerbs auch die Operationalisierung des Ausgleichstatbestands informieren (vgl. auch insoweit die Ratio in VG Berlin, Urteil vom 21. März 2023 – VG 12 K 272/20 – juris Rn. 29, wonach die Berliner Ausbildungsstruktur von zwei Fächern in zwei Phasen dazu führe, dass ein – nach dem Studienabschluss zu einem ersten Fach aufgenommenes – berufsbegleitendes Studium eines zweiten Fachs unter Gleichstellungsgesichtspunkten grundsätzlich eine erneute schulpraktische Erprobung nach Abschluss auch des Studiums des zweiten Fachs erforderlich macht). Entgegen der schriftsätzlich vorgebrachten Rechtsansicht des Beklagten besteht keine strikte Zuordnung konkreter Arten von Ausbildungsunterschieden im Sinn von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LQFG zu konkreten Arten von ausgleichsgeeigneten Qualifikationen im Sinn von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LQFG. Eine solche Einschränkung besteht insbesondere nicht in der Form, dass Berufserfahrung von vorneherein allenfalls geeignet sein könnte, schulpraktische Defizite, nicht aber Unterschiede in den Bereichen der Fachwissenschaft, künstlerischen Fähigkeiten, Fachdidaktik oder Erziehungswissenschaft ausgleichen zu können. Eine solche generelle Einengung von Ausgleichsmöglichkeiten lässt sich weder der Normstruktur von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 1 LQFG noch dem Sinn und Zweck der Gleichstellungsentscheidung entnehmen. So nimmt § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LQFG die "in Nummer 1 genannte[n] Unterschiede" global in Bezug. In teleologischer Hinsicht muss für die Frage des Ausgleichs maßgeblich sein, ob im konkreten Einzelfall konkret nachgewiesene Qualifikationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LQFG die konkret festgestellten Unterschiede nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LQFG kompensieren können. Dabei ist die bereits hervorgehobene Orientierung am formell-gesetzlichen Bild der Berliner Lehramtsausbildung (s.o. a) aa)) sowie eine kompetenzorientierte Betrachtung angezeigt. Zugleich muss die Ausgleichsprüfung sowohl die Bandbreite der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LQFG benannten, kompetenzorientierten Kriterien für Ausbildungsunterschiede wie auch diejenige der von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LQFG in Bezug genommenen Tatbestände für ausgleichsgeeignete Qualifikationen umfassend in Rechnung stellen. bb) Gemessen daran kann ein vollständiger Ausgleich der Ausbildungsunterschiede der österreichischen Lehrerqualifikation des Klägers durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen nicht festgestellt werden. Die fachwissenschaftlichen Defizite des Klägers im Bereich eines zweiten Fachs (s. ausführlich oben a) bb)) sind durch die Berufserfahrung des Klägers nicht ausgeglichen worden. (1) Die in den Jahren 2010 bis 2018 studienbegleitend erworbene Berufserfahrung des Klägers ist von vorneherein nicht ausgleichsgeeignet. Die gebotene Orientierung am formell-gesetzlichen Bild der Berliner Ausbildung für das Lehramt an beruflichen Schulen in mindestens zwei Fächern in zwei Phasen (§§ 5 Abs. 4 Satz 1, 10 Abs. 2 Satz 2 LBiG) und die dabei besonders hervorgehobene Funktion des Vorbereitungsdienstes als Phase der Erweiterung und Vertiefung von bereits im Hochschulstudium erworbenen Kompetenzen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 LBiG; dazu auch VG Berlin, Urteil vom 21. März 2023 – VG 12 K 272/20 – juris Rn. 29) widersprechen einer Berücksichtigung der studienbegleitenden Tätigkeiten bei der Ausgleichsbewertung. Da der Kläger in den Jahren 2010 bis 2018 noch keinen Abschluss in einem Hochschulstudium vorweisen konnte, war er nicht in der gleichen Weise wie Anwärter des Berliner Vorbereitungsdienstes in der Lage, bereits erworbene Kompetenzen in Anwendung zu bringen. Vor dem Hintergrund dieser systematisch-teleologischen Auslegung kann das – wohl allein auf den Wortlaut von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LQFG abzielende – Argument des Klägers, den Rechtsgrundlagen könne keine zeitliche Einschränkung der zu berücksichtigenden Berufserfahrung entnommen werden, nicht verfangen. Soweit der Kläger vorbringt, im Jahr 2018 habe ihm eine Mitarbeiterin der Senatsverwaltung mündlich zugesagt, aufgrund der während des berufsbegleitenden Studiums erworbenen praktischen Unterrichtserfahrung in Betriebswirtschaftslehre und Business English seien die fachlichen Voraussetzungen für den Unterricht in diesen Fächern anzuerkennen, führt das zu keinem abweichenden Ergebnis. Auch bei Fürwahrunterstellung der mündlichen Abgabe einer solchen Erklärung kann daraus nicht etwa die Rechtswirkung einer auf den Erlass eines Verwaltungsakts zur Feststellung der bedingungslosen Gleichstellung der Lehrerqualifikation des Klägers mit dem angestrebten Berliner Lehramt bezogenen Zusicherung im Sinn vom § 1 Abs. 1 VwVfG Bln in Verbindung mit § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gezogen werden. Denn nach dieser Norm bedarf eine Zusicherung zu ihrer Wirksamkeit der – hier unstreitig nicht gegebenen – Schriftform. Damit kommt es nicht darauf an, dass es auch nicht plausibel ist, dass eine solche mündliche Erklärung abgegeben worden sein könnte, schon weil der Inhalt der behaupteten Erklärung der Aussage in der Bescheidbegründung, wonach die Berufserfahrung des Klägers aus der Zeit vor seinem Studienabschluss nicht berücksichtigungsfähig sei (Seite 2 f. des Ausgangsbescheids), deutlich widerspricht. Jedenfalls wäre eine Berücksichtigung dieser Phase der klägerischen Berufserfahrung bei der Ausgleichsbewertung nach dem oben Gesagten objektiv maßstabs- und rechtswidrig. (2) Auch die vom Kläger nach seinem Hochschulabschluss seit 2019 erworbene Berufserfahrung ist nicht geeignet, die fachwissenschaftlichen Defizite seiner Ausbildung auszugleichen. Zwar verbietet sich insoweit nach dem oben Gesagten die pauschale Betrachtung, wonach Berufserfahrung in keinem Fall Defizite im Bereich der Fachwissenschaft ausgleichen könne. Jedoch ergibt eine umfassende Würdigung der vom Kläger vorgetragenen und überwiegend auch nachgewiesenen Berufserfahrung seit 2019, dass diese weder in quantitativer Hinsicht (siehe nachfolgend ) noch in qualitativer Hinsicht (siehe nachfolgend ) den Schluss rechtfertigen kann, die festgestellten Defizite der fachwissenschaftlichen Qualifikation in einem zweiten Fach auszugleichen. (a) Ein Ausgleich des fachwissenschaftlichen Defizits der österreichischen Lehrerqualifikation des Klägers, für das Zweitfach Englisch – statt der von Berliner Studierenden geforderten 110 ECTS-Punkte – lediglich 14,69 ECTS-Punkte nachweisen zu können (s.o. a) bb)), durch Berufserfahrung würde jedenfalls erfordern, dass sich die Berufserfahrung in erheblichem Maß gerade auf das Fach Englisch bezieht. Denn es handelt sich insoweit um fachspezifische Kenntnisse. Ein entsprechender Kompetenzerwerb durch oder anlässlich von Berufsausübung setzt zwingend voraus, dass gerade in diesem Fach unterrichtet wird. Dass dies hinsichtlich des allgemein bildenden Fachs Englisch oder eines alternativen Zweitfachs in hinreichendem Umfang der Fall wäre, hat der Kläger schon nicht vorgetragen. Seit 2019 hat der Kläger lediglich in einem ganz untergeordneten Maß im Bereich Englisch unterrichtet. Für seine Tätigkeiten im ersten Schulhalbjahr 2019/20 an der Q...Schule sowie im Schuljahr 2023/2024 an der R...-Schule sind Einsätze im Bereich des Englischunterrichts nicht vorgetragen. In der Zeit als Lehrkraft bei der privaten Schule L...von April 2020 bis Juli 2023 hat der Kläger ausweislich der Nachweise zwar auch im Fach "Business English" unterrichtet. Jedoch ist dieser Einsatz quantitativ geringfügig. Es handelt sich um eines von insgesamt 14 Fächern, auf welche die Arbeitslast ausweislich der Nachweise gleichmäßig verteilt gewesen sein soll. Der Anteil des Unterrichts in "Business English" liegt damit selbst für diese Zeit nur im einstelligen Prozentbereich. Die verschiedenen wirtschafts- und kommunikationsbezogenen Fächer, darunter auch Schlüsselqualifikationen, stehen demgegenüber deutlich im Vordergrund. Dass für sie die Erarbeitung fachwissenschaftlicher Grundlagen gerade des Englischen nennenswert geboten wäre und erfolgt ist, ist nicht durchdringend vorgebracht und objektiv fernliegend. Dies wird durch den Umstand gestützt, dass der Arbeitsvertrag mit dem H... als geschuldete Leistung zwar den "Unterricht in genehmigten Lehrfächern: Wirtschaft, Deutsch, Politische Bildung", nicht aber jenen in Englisch benennt. Vor diesem Hintergrund kann der Kläger auch nicht mit dem Argument durchdringen, seine fachliche Eignung sei geprüft worden, bevor sein früherer Arbeitsgeber, das private L..., für ihn eine unbefristete Unterrichtsgenehmigung erhalten habe. Auf das schriftsätzliche Vorbringen des Beklagten, dieser Vortrag sei unter anderem deshalb nicht belastbar, weil schon nicht dargetan sei, für welche Fächer die Unterrichtsgenehmigung erteilt worden sei, hat der Kläger nicht substantiierend vorgetragen. Dass es für ihn faktische oder rechtliche Schwierigkeiten geben mag, an die unmittelbar seinem früheren Arbeitgeber erteilte Genehmigung zu gelangen, kann hier dahinstehen, da jedenfalls nach seinem Sachvortrag insgesamt nicht ersichtlich ist, dass er in nennenswertem Umfang im Fach Englisch unterrichtet hätte. Nach der bereits zitierten Passage seines Arbeitsvertrags mit dem H... werden die "genehmigten Lehrfäche[r]" zudem mit "Wirtschaft, Deutsch, Politische Bildung" bezeichnet. Soweit der Kläger bei seiner informatorischen Anhörung durch den Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, vereinzelt auch andere Fächer teilweise auf Englisch unterrichtet zu haben, führt dies zu keiner abweichenden Gesamtwürdigung. Es bleibt bei dem Gesamtbild einer nur untergeordneten Bedeutung des Fachs wie auch überhaupt der Sprache Englisch innerhalb der Berufserfahrung des Klägers. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die vom Kläger bei der Anhörung angesprochenen Übungen auf Englisch im Fach Schriftverkehr angesichts ihres bürotechnischen Fokus in nennenswertem Maß eine Auseinandersetzung mit der Fachwissenschaft des Englischen, etwa mit sprach- oder literaturwissenschaftlichen Fragestellungen, erfordert hätten. Gleiches gilt für die offenbar nicht systematisch, sondern nur okkasionell auf Englisch abgehaltenen Unterrichtselemente in den Bereichen IT/EDV und Marketing. Erkennbar kommt die Sprache Englisch hier als bloßes Mittel, als – und sei es auch katalysierendes – Vehikel, weniger als Zielpunkt des Unterrichts daher. Rückt damit das Englische aus dem Zentrum, so ist auch die Bedeutung gerade der anglistischen Fachwissenschaft für die Berufspraxis des Klägers in diesen Jahren weniger handgreiflich. Die Tätigkeit des Klägers an der M...-Schule, Oberstufenzentrum J..., im Schuljahr 2024/2025 mit unter anderem sechs Wochenstunden Englisch/Fachenglisch in der Oberstufe sowie jeweils zwei Wochenstunden Englisch in der Berufsfachschule beziehungsweise Berufsfachschule mit Fachhochschulreife ist deutlicher durch unmittelbaren Bezug zum Fach Englisch geprägt. Doch selbst in diesem Zeitraum sind die entsprechenden Unterrichtszeiten mit zehn Wochenstunden nicht von hervorstechend hohem Gewicht. Jedenfalls umfasst diese Tätigkeit einen geringen und damit nicht maßgeblichen Zeitraum von noch nicht einmal einem vollen Schuljahr. Daher ist es unerheblich, dass der Kläger hierzu keinerlei Nachweise vorgelegt hat. (b) Bereits aus den vorstehenden, primär auf quantitative Parameter bezogenen Erwägungen kommt im Fall des Klägers ein Ausgleich der fachwissenschaftlichen Qualifikationsdefizite durch die vorgetragene Berufserfahrung nicht in Betracht. Daneben ist auch angesichts der qualitativen Charakteristika seiner Berufserfahrung ein Ausgleich zu verneinen. Der Kläger hat zu keinerlei institutionalisierten oder äußerlich strukturierten Momenten der berufsbegleitenden oder -unterstützenden Beschäftigung mit der anglistischen Fachwissenschaft etwa in Workshops, Arbeitsgruppen, Mentoring-, Supervisions- oder Feedbackverhältnissen oder ähnlichen Strukturen vorgetragen, geschweige denn entsprechende Nachweise eingereicht. Die von ihm erwähnte Teilnahme an Fach- und Notenkonferenzen weist keinen hinreichenden Bezug zu einer Reflexion gerade seiner fachwissenschaftlichen Kompetenzen auf. Sein ihm von der Q...Schule, Oberstufenzentrum G..., unter dem 27. Januar 2020 ausgestelltes Arbeitszeugnis (Anlage K7, Bl. 43 d.A.) ist – auch soweit es seine Beiträge zum "Teamteaching" positiv bewertet – ohne einschlägige Aussagekraft, da er nach seinem eigenen Vortrag an dieser Schule nicht im Bereich Englisch unterrichtet hat. Soweit er hervorhebt, seine mehrjährige Unterrichtstätigkeit an vier verschiedenen Schulen in sechs Jahren, in unterschiedlichen Schulformen und Klassenstufen habe stets auch eine Vorbereitung und Begleitung des Unterrichts mit fachwissenschaftlichen Inhalten vorausgesetzt, bleibt dies insbesondere hinsichtlich der Frage, wie dabei konkret ein Umgang mit anglistischer Fachwissenschaft bewerkstelligt worden sei, nicht fassbar. Der Vortrag ist beschränkt auf ein Vorbringen zu einem entsprechenden Selbststudium der Inhalte, Methoden und Didaktik der Unterrichtsfächer in Auseinandersetzung mit dem Berliner Schulrecht, dem Berliner Rahmenlehrplan und schulinternen Curricula. Dass diese Praktiken in einem nennenswerten Maß von anregender oder korrigierender Interaktion oder Reflexion geprägt wären, wie dies für die Vermittlung von Fachwissenschaft an einer Hochschule (zumal in einem insgesamt fünfjährigen Studium bis hin zum Masterniveau) prägend ist, ist nicht ersichtlich. Auch die zusätzlichen Angaben des Klägers bei seiner informatorischen Anhörung durch den Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung führen zu keiner anderen Einschätzung. Der Einzelrichter verkennt nicht, dass der Kläger – insbesondere angesichts der unterschiedlichen Altersstufen und Bildungsniveaus der von ihm unterrichteten Klassen sowie der Schnelllebigkeit der Referenzbereiche Technik und Wirtschaft – immer wieder von Neuem mit unterschiedlichen Gesichtspunkten der englischen Sprache wie auch der englischsprachigen Gehalte von Fachsprachen konfrontiert wird. Dies allein genügt allerdings nicht, um eine wesentliche, strukturierte und reflektierte Auseinandersetzung mit der Fachwissenschaft des Englischen – zumal in einem unter Kompetenzgesichtspunkten einem Hochschulstudium verwandten Maß – plausibel zu machen. cc) Es ergibt sich kein abweichendes Ergebnis aus der Argumentation des Klägers mit einer richtlinienkonformen Auslegung und Anwendung von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LQFG im Licht der Gehalte der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vom 7. September 2005 (ABl. L 255 S. 22; 2007 L 271 S. 18; 2008 L 93 S. 28; 2009 L 33 S. 49; 2014 L 305 S. 115), zuletzt geändert durch Art. 1 des Beschlusses (EU) 2024/1395 vom 5. März 2024 (ABl. L, 2024/1395). Das Lehrkräftequalifikationsfeststellungsgesetz Berlin dient der Umsetzung dieser Richtlinie. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwieweit Gehalte der Richtlinie eine von dem vorstehenden Maßstab abweichende Auslegung von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LQFG gebieten oder nahelegen sollten. Insbesondere geben die klägerseits hervorgehobenen Inhalte der Richtlinie (Erwägungsgründe 1 und 3, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 5 RL 2005/36/EG) dafür keinen Anhalt. (1) Nach Art. 12 Abs. 1 RL 2005/36/EG sind jeder Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie den erfolgreichen Abschluss einer in der Union auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbenen Ausbildung bescheinigen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten, Ausbildungsnachweisen nach Art. 11 RL 2005/36/EG gleichgestellt, auch in Bezug auf das entsprechende Niveau. Die letztgenannte Norm definiert fünf Stufen von "Niveaus" von Berufsqualifikationen, darunter die zweithöchste Niveaustufe nach Art. 11 lit. d) RL 2005/36/EG, welcher der Bachelor-Abschluss des Klägers zuzuordnen ist, und die höchste Stufe nach Art. 11 lit. e) RL 2005/36/EG, unter welche das Insgesamt von Bachelor- und Master-Studium nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LBiG fällt. Art. 12 Abs. 1 RL 2005/36/EG betrifft die – hier nicht aufgeworfene – Frage, was neben den formalisierten Abschlüssen etwa nach Art. 11 lit. d) oder lit. e) RL 2005/36/EG als sonstiger Ausbildungsnachweis anzuerkennen ist. Es steht jedoch ohnehin außer Streit, dass der Kläger über eine österreichische Berufsqualifikation – nämlich wie erwähnt sogar eine formalisierte nach Art. 11 lit. d) RL 2005/36/EG – verfügt, ohne dass es der Anwendung von Art. 12 Abs. 1 RL 2005/36/EG bedarf. Darüber hinausgehend schließt der Kläger aus Art. 12 Abs. 1 RL 2005/36/EG, es habe bei der Prüfung der Gleichstellung eine materielle Prüfung zu erfolgen, sodass es nie nur formal um die Dauer des Studiums gehen könne. Diese normative Aussage dürfte unabhängig von Art. 12 Abs. 1 RL 2005/36/EG zutreffen; sie berührt den oben gebildeten Maßstab (s.o. aa)) jedoch nicht. Danach ist bei der Prüfung des Ausgleichtatbestands § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LQFG – "materiell", nämlich kompetenzorientiert – zu würdigen, ob erworbene Qualifikationen wie etwa Berufserfahrung geeignet sind, Ausbildungsunterschiede zur Berliner Lehramtsausbildung mit zwei Fächern in zwei Phasen auszugleichen. Dass das Berliner Lehramt den Zielpunkt der Gleichstellungsfrage und der Auferlegung von Anpassungsmaßnahmen bilden muss, wird von Art. 12 Abs. 1 RL 2005/36/EG nicht in Frage gestellt. Der hier an § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LQFG angelegte Maßstab ist vielmehr auch unionsrechtlich durch Art. 14 Abs. 1, Abs. 4 RL 2005/36/EG gedeckt, wonach bei wesentlichen Abweichungen hinsichtlich des Inhalts der bisherigen Ausbildung (hier: in Österreich) gegenüber der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildung (hier: in der Bundesrepublik Deutschland in Berlin) Anpassungsmaßnahmen in Betracht kommen, sofern – wie hier bezogenen auf beide Unterrichtsfächer – Kenntnis, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind. (2) Auch Art. 14 Abs. 5 RL 2005/36/EG führt zu keiner abweichenden Handhabung des Ausgleichstatbestands des nationalen Rechts. Nach Satz 1 dieser Norm ist bei der Anwendung von Art. 14 Abs. 1 RL 2005/36/EG, der bereits erwähnten Grundnorm zur grundsätzlichen Zulässigkeit von Ausgleichsmaßnahmen bei Ausbildungsunterschieden, nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren. Gemäß Art. 14 Abs. 5 Satz 2 RL 2005/36/EG muss der Aufnahmemitgliedstaat, wenn er beabsichtigt, dem Antragsteller einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, zunächst prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Fächer ganz oder teilweise ausgleichen können. Dass Berufserfahrung geeignet sein kann, Ausbildungsdefizite auszugleichen, ergibt sich nun bereits ausdrücklich aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LQFG und ist bei der oben vorgenommenen Maßstabsbildung auch ausdrücklich in Rechnung gestellt worden. Art. 14 Abs. 5 Satz 2 RL 2005/36/EG erfordert nun aber keine voraussetzungslose Berücksichtigung von Berufserfahrung und statuiert im Übrigen lediglich eine Prüfpflicht. (3) Schließlich steht der oben gebildete Maßstab im Einklang mit dem ersten und dritten Erwägungsgrund zur Richtlinie 2005/36/EG sowie den darin in Bezug genommenen Vorgaben des Primärrechts. Nach dem ersten Erwägungsgrund soll die primärrechtlich angestrebte Beseitigung der Hindernisse für den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten insbesondere die Möglichkeit bedeuten, als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte einen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem auszuüben, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben. Ausweislich des dritten Erwägungsgrunds gibt die Richtlinie 2005/36/EG Personen, die ihre Berufsqualifikationen in einem Mitgliedstaat erworben haben, Garantien hinsichtlich des Zugangs zu demselben Beruf und seiner Ausübung in einem anderen Mitgliedstaat unter denselben Voraussetzungen wie Inländern; sie schließt jedoch nicht aus, dass der Migrant nicht diskriminierende Ausübungsvoraussetzungen, die dieser Mitgliedstaat vorschreibt, erfüllen muss, soweit diese objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig sind. Damit unterstreicht der vom Kläger zitierte dritte Erwägungsgrund ausdrücklich, dass nicht diskriminierende, objektiv gerechtfertigte und verhältnismäßige Ausübungsvoraussetzungen unberührt bleiben. Das oben skizzierte Erfordernis der Gleichwertigkeit mit der in Berlin durch die Ausbildung in zwei Fächern über zwei Phasen geprägten Lehrerausbildung ist diskriminierungsfrei, objektiv durch das besonders hohe Interesse der Allgemeinheit an einer Qualitätssicherung im Lehrerberuf gerechtfertigt und angesichts des Ausgleichstatbestands für die Herstellung von Verhältnismäßigkeit auch im Einzelfall hinreichend geöffnet. C. Die Klage hat auch im – mit der Erfolglosigkeit des Hauptantrags nach dem erkennbaren Begehren des Klägers (vgl. § 88 VwGO) zur Entscheidung gestellten – Hilfsantrag keinen Erfolg. Der Hilfsantrag, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung der verfahrensgegenständlichen Bescheide zu verpflichten, den Antrag des Klägers, seine ausländische Lehrerqualifikation für ein Lehramt an beruflichen Schulen im Land Berlin gleichzustellen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, ist als Bescheidungsantrag zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das Gericht den Beklagten verpflichtet, seinen Gleichstellungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Insbesondere steht dem Kläger kein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Antrags zu. Ein solcher Anspruch besteht auch nicht etwa im Hinblick auf die Ausgestaltung oder den Umfang der ihm auferlegten Anpassungsmaßnahme in Gestalt der näher bestimmten Zusatzausbildung. Der Beklagte hat den Anspruch des Klägers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Ausgestaltung der Anpassungsmaßnahme bereits erfüllt. Denn die Auferlegung der konkret bemessenen Zusatzausbildung im Bescheid der Senatsverwaltung vom 18. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Mai 2023 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Die Rechtsgrundlage für die Auferlegung der Anpassungsmaßnahme der Zusatzausbildung liegt in § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 LQFG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 der Ausgleichsmaßnahmenverordnung – AusglMV – vom 5. Mai 2024 (GVBl. S. 390). Die Ausgleichsmaßnahmenverordnung hat ihre formell-gesetzliche Grundlage in § 7 LQFG und ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung anwendbar (vgl. § 19 AusglMV sowie die – nicht einschlägige – Übergangsvorschrift in § 18 AusglMV). II. Die Auferlegung der Zusatzausbildung im Bescheid der Senatsverwaltung vom 18. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Mai 2023 ist formell rechtmäßig. Insbesondere hat die Senatsverwaltung ihre Entscheidung – entgegen dem Widerspruchsvorbringen des Klägers – in Übereinstimmung mit § 1 Abs. 1 VwVfG Bln in Verbindung mit § 39 Abs. 1 VwVfG hinreichend begründet. Die Senatsverwaltung hat in ihren Bescheiden nicht nur die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe für die Ablehnung der begehrten bedingungslosen Gleichstellung mitgeteilt (vgl. auch das spezialgesetzliche Begründungserfordernis in § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 LQFG; s. bereits B. II. 2.), sondern auch diejenigen Gründe mitgeteilt, die sie zur Auferlegung der konkreten Zusatzausbildung bewogen haben. III. Auch in materieller Hinsicht ist die vom Kläger verlangte Zusatzausbildung rechtmäßig. 1. Nach § 4 Abs. 2 LQFG vergleicht die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung die Ausbildung der den Antrag stellenden Person mit den Voraussetzungen einer Lehramtsbefähigung im Land Berlin und entscheidet, ob die Ausbildung gleichgestellt werden kann, ob für eine Gleichstellung eine Anpassungsmaßnahme (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) erforderlich ist oder ob die Voraussetzungen für einen partiellen Zugang vorliegen. Entspricht der Ausbildungsinhalt nicht den Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LQFG, das heißt: bestehen wesentliche fachwissenschaftliche, künstlerische, fachdidaktische, erziehungswissenschaftliche oder schulpraktische Unterschiede der ausländischen Lehrerqualifikation gegenüber der Lehramtsausbildung im Land Berlin, so darf von der den Antrag stellenden Person gemäß § 2 Abs. 2 LQFG verlangt werden, dass sie nach ihrer Wahl entweder einen Anpassungslehrgang erfolgreich durchläuft oder eine Eignungsprüfung erfolgreich ablegt. Im Hinblick auf die Anpassungsmaßnahme einer Zusatzausbildung sieht § 5 Abs. 1 Satz 1 LQFG vor: Der schulpraktische Teil des Anpassungslehrgangs geht gegebenenfalls mit einer Zusatzausbildung (Studienleistungen) einher. Nach § 5 Abs. 2 LQFG erstreckt sich die Zusatzausbildung auf die Bereiche, in denen die im Herkunftsstaat erworbene Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede gegenüber der Lehramtsausbildung im Land Berlin aufweist, und kann mit der Verpflichtung verbunden sein, fachwissenschaftliche oder künstlerische, fachdidaktische und erziehungswissenschaftliche Ausbildungsunterschiede durch erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen an einer Universität oder Hochschule auszugleichen. Ergänzend wird materiell-gesetzlich bestimmt, dass die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung eine Zusatzausbildung voraussetzen kann (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AusglMV), wobei eine solche nur erforderlich ist, wenn festgestellt wird, dass die Maßnahme zum Ausgleich wesentlicher Ausbildungsunterschiede gegenüber der vergleichbaren Berliner Lehramtsbefähigung dient (§ 1 Abs. 4 Satz 1 AusglMV). Nach § 1 Abs. 4 Satz 2 AusglMV ist eine festgesetzte Zusatzausbildung vor Beginn des Anpassungslehrgangs oder der Eignungsprüfung zu absolvieren. 2. Gemessen daran liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die verlangte Zusatzausbildung mit Studienleistungen in Englisch, insbesondere in der Sprach- und Literaturwissenschaft, oder in einem anderen wählbaren Zweitfach vor. Der Ausbildungsinhalt der österreichischen Lehrerqualifikation des Klägers entspricht – wie oben näher dargelegt – nicht den Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LQFG, sondern weist hinsichtlich des fachwissenschaftlichen Kompetenzerwerbs in einem Zweitfach wesentliche Ausbildungsunterschiede gegenüber der Berliner Lehramtsausbildung auf (näher oben B. II. 3. a) bb)), sodass die in § 2 Abs. 2 LQFG niedergelegte Grundvoraussetzung für die Verfügung von Anpassungsmaßnahmen gegeben ist. Die Zusatzausbildung erstreckt sich auch im Sinn von § 5 Abs. 2 Halbsatz 1 LQFG auf die Bereiche, in denen die in Österreich erworbene Berufsqualifikation des Klägers wesentliche Unterschiede gegenüber der Lehramtsausbildung im Land Berlin aufweist. Denn die Senatsverwaltung hat die Zusatzausbildung auf Studienleistungen in Englisch oder in einem anderen tauglichen Zweitfach bezogen. Auch die weitere Spezifizierung der Maßnahme, in näher festgesetztem Umfang Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen von Modulen zu erbringen und durch eine Leistungsübersicht durch eine Universität zu belegen, ist durch § 5 Abs. 2 Halbsatz 2 LQFG ausdrücklich gedeckt ("Verpflichtung […], fachwissenschaftliche […] Ausbildungsunterschiede durch erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen an einer Universität oder Hochschule auszugleichen"). Der Rechtmäßigkeit der auferlegten Zusatzausbildung steht schließlich nicht etwa entgegen, dass diese – nach Teilabhilfe im Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2023 – nunmehr ohne eine anschließende weitergehende Anpassungsmaßnahme in Gestalt eines schulpraktischen Teils des Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung bestehen bleibt. Diese Gestaltung ist von dem Normprogramm der § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 LQFG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 AusglMV als grundrechtsschonende Minusmaßnahme umfasst. Zwar entspricht es dem bereits skizzierten gesetzlichen Leitbild, dass eine etwaig festgesetzte Zusatzausbildung mit einem schulpraktischen Teil des Anpassungslehrgangs einhergeht (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 LQFG) beziehungsweise eine Voraussetzung für die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung darstellt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 AusglMV) und daher vor Beginn des Anpassungslehrgangs oder der Eignungsprüfung zu absolvieren ist (vgl. § 1 Abs. 4 Satz 2 AusglMV). Eine teleologische Auslegung dieser Normen ergibt aber, dass der formelle und materielle Gesetzgeber der Senatsverwaltung damit nicht die Möglichkeit nehmen wollte, – etwa aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und Grundrechtsschonung – die Anpassungsmaßnahme gänzlich auf eine isolierte Zusatzausbildung zu beschränken, sollte eine solche hinreichen, um den Zweck des Ausgleichs von Ausbildungsunterschieden zu erfüllen. IV. Auf Rechtsfolgenseite räumen die gesetzlichen Grundlagen der Senatsverwaltung bei der Ausgestaltung und Bemessung einer Zusatzausbildung Ermessen ein (siehe nachfolgend 1.). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist dem Hilfsantrag jedoch kein Erfolg beschieden. Denn der Beklagte hat das ihm eingeräumte Ermessen bereits in ermessensfehlerfreier Weise ausgeübt (siehe nachfolgend 2.). 1. Bei der Ausgestaltung und Bemessung einer Zusatzausbildung als Anpassungsmaßnahme ist der Senatsverwaltung durch § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 LQFG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 AusglMV Ermessen eingeräumt. Dies ergibt eine Auslegung der genannten Vorschriften. In ihnen kommt zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber die konkrete Ausgestaltung von Anpassungsmaßnahmen, darunter einer etwaigen Zusatzausbildung, der Senatsverwaltung überantworten möchte. So sieht § 5 Abs. 1 Satz 1 LQFG vor, dass eine Zusatzausbildung "gegebenenfalls" mit dem Anpassungslehrgang einhergeht. § 5 Abs. 2 Halbsatz 2 LQFG bestimmt, dass eine Zusatzausbildung mit der Verpflichtung verbunden sein "kann", Ausbildungsunterschiede durch erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen an einer Universität oder Hochschule auszugleichen. Auch § 1 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 AusglMV ist zu entnehmen, dass eine Zusatzausbildung als Voraussetzung auferlegt werden "kann", wenn diese erforderlich ist, was der Fall ist, wenn sie dem Ausgleich wesentlicher Ausbildungsunterschiede dient. 2. Der Beklagte hat im Bescheid der Senatsverwaltung vom 18. Dezember 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids dieser Behörde vom 25. Mai 2023 die dem Kläger auferlegte Zusatzausbildung im Umfang von 30 ECTS-Leistungspunkten in Englisch, insbesondere in der Sprach- und Literaturwissenschaft, oder in einem anderen wählbaren Fach, dann jedoch im Umfang von 60 ECTS-Studienpunkten, mit Nachweis von entsprechenden Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen von Modulen in ermessensfehlerfreier Weise ausgestaltet. Der Beklagte hat dabei weder die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Damit ist zugleich ein Anspruch des Klägers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Reduktion des Umfangs der ihm auferlegten Zusatzausbildung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht gegeben. a) Erkennbar hat der Beklagte den Umfang der Zusatzausbildung in Übereinstimmung mit dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung, wonach die Erforderlichkeit der Zusatzausbildung zum Ausgleich der festgestellten Ausbildungsunterschiede maßgeblich sein muss (vgl. § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 2 Halbsatz 2 LQFG, § 1 Abs. 4 Satz 1 AusglMV), bemessen. Er hat den Umfang der Zusatzausbildung in Höhe von 30 ECTS-Studienpunkten für das Zweitfach Englisch und 60 ECTS-Punkten für ein alternatives Zweitfach an den festgestellten fachwissenschaftlichen Defiziten der ausländischen Lehrerqualifikation des Klägers in einem Zweitfach (vgl. dazu oben B. II. 3. a) bb)) orientiert. Er hat dabei überdies ausdifferenzierend in Rechnung gestellt, dass der Kläger für ein etwaiges Zweitfach Englisch im Rahmen seiner österreichischen Lehrerqualifikation bereits umfangreichere – obschon dennoch geringfügige – fachwissenschaftliche Kompetenzen nachgewiesen hat als in einem alternativen Fach (vgl. dazu ebenfalls oben B. II. 3. a) bb)). b) Der Beklagte hat auch nicht etwa durch eine im Ergebnis objektiv unverhältnismäßige Bemessung des Umfangs der vom Kläger erforderten Studienpunkte die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten. Dabei folgt das Erfordernis einer verhältnismäßigen Bemessung von Anpassungsmaßnahmen bereits aus dem nationalen Verfassungsrecht und bildet sich überdies einfach-rechtlich in § 5 Abs. 2 Halbsatz 2 LQFG, § 1 Abs. 4 Satz 1 AusglMV ab. Der unionsrechtlichen Bestimmung in Art. 14 Abs. 5 Satz 1 RL 2005/36/EG, wonach bei der Auferlegung von "Ausgleichsmaßnahmen" der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren ist, kommt insoweit keine weitergehende Bedeutung zu. Der Umfang der auferlegten Zusatzausbildung ist nicht unverhältnismäßig. Der in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden angestellte Vergleich der nach der Berliner Lehramtsausbildung regulär erforderlichen 110 ECTS-Studienpunkte im Hochschulstudium des Zweitfachs mit den vom Kläger in seinem in Österreich absolvierten Hochschulstudium erbrachten 14,69 ECTS-Punkten im Fach Englisch zeigt, dass die festgesetzten 30 ECTS-Studienpunkte für dieses Fach nicht unverhältnismäßig sind. Auch die 60 ECTS-Punkte für ein alternatives Zweitfach stehen erkennbar in einem angemessenen Verhältnis zu der Berliner Regelvorgabe von 110 ECTS, dies auch im Fall des alternativen Zweitfachs Politik, für das der Kläger in seinem Hochschulstudium lediglich 5,67 ECTS-Punkte erworben hat. Die Unverhältnismäßigkeit des Umfangs der Zusatzqualifikation folgt auch nicht etwa daraus, dass der Beklagte in ermessensfehlerhafter Weise versäumt hätte, die vom Kläger erworbene Berufserfahrung bei dem Ausgleich der festgestellten fachwissenschaftlichen Unterschiede zu berücksichtigen. Denn es ist – objektiv – nicht feststellbar, dass der Kläger durch – berücksichtigungsfähige – Berufserfahrung gerade im Bereich des Fachs Englisch oder in einem konkreten weiteren tauglichen Zweitfach in nennenswerter Weise die fachwissenschaftlichen Defizite seiner Ausbildung ausgeglichen haben könnte, sodass es unverhältnismäßig wäre, von ihm die Erbringung weiterer 30 beziehungsweise 60 ECTS für die begehrte Gleichstellung zu verlangen. Aus den oben näher dargelegten Gründen, die sich aus einem Vergleich mit der Berliner Lehramtsausbildung unter Berücksichtigung von deren zweiphasiger Struktur speisen (s.o. B. II. 3. b) aa) und bb) ), kann es von vornherein nicht zur Unverhältnismäßigkeit führen, wenn bei der Bemessung des Umfangs der Zusatzausbildung die Berufserfahrung des Klägers aus der Zeit vor Erwerb seines Hochschulabschlusses unberücksichtigt bleibt. Auch im Hinblick auf die Berufserfahrung des Klägers seit 2019 kann – objektiv – nicht auf eine Unverhältnismäßigkeit der Bemessung des Umfangs der Zusatzausbildung geschlossen werden. Denn nach dem oben näher Ausgeführten beziehen sich die Unterrichtstätigkeiten quantitativ nur untergeordnet auf Englisch oder ein anderes taugliches Zweitfach (s.o. B. II. 3. b) bb) ) und sind qualitativ nicht durch Momente der institutionalisierten oder äußerlich strukturierten Beschäftigung mit Fachwissenschaft gekennzeichnet (s.o. B. II. 3. b) bb) ). c) Im Zusammenhang mit der Art und Weise der Würdigung der Berufserfahrung des Klägers bei der Gleichstellungsentscheidung ist schließlich auch nicht etwa ein Ermessensfehlgebrauch des Beklagten festzustellen. Es muss nicht entschieden werden, ob die vom Beklagten im Klageverfahren schriftsätzlich zunächst vertretene Auffassung, wonach Ausbildungsunterschiede "nur auf gleichartige Art ausgeglichen werden" könnten, Berufserfahrung daher zwar schulpraktische Defizite, per se aber keine fachwissenschaftlichen Defizite ausgleichen könnte, die gerichtliche Feststellung eines Ermessensfehlgebrauchs bei der Bemessung des Umfangs der Zusatzausbildung stützen würde, wofür die oben dargelegte und begründete Auslegung sprechen mag, dass jedenfalls der Ausgleichstatbestand des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LQFG nicht einer solchen strikt einschränkenden Betrachtung unterworfen werden kann (s.o. B. II. 3. b) aa)). Denn jedenfalls hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung seine einschlägigen Ermessenserwägungen dahingehend ergänzt (siehe Seite 4 der Sitzungsniederschrift), dass es für eine Würdigung der Berufserfahrung des Klägers hinsichtlich der Ausgestaltung der geforderten Zusatzausbildung erforderlich wäre, hinreichend qualifizierte Nachweise zu berufsbegleitenden Aktivitäten des Klägers im Bereich der Erarbeitung fachwissenschaftlicher Kenntnisse etwa in Fortbildungen oder Ähnlichem zu erhalten. Denn es sei erforderlich, einen Abgleich solcher Aktivitäten mit den Inhalten von universitären Veranstaltungen vorzunehmen, wofür hinreichend qualifizierte Nachweise erforderlich wären. Der Kläger habe jedoch bereits nicht vorgetragen, sich während seiner Berufstätigkeit über Praktiken des Selbststudiums hinaus wesentlich mit fachwissenschaftlichen Inhalten beschäftigt zu haben. Damit hat der Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass Berufserfahrung im Fall sie begleitender Aktivitäten der berufsbezogenen Beschäftigung mit Fachwissenschaft von gewisser Qualität nicht generell untauglich ist, fachwissenschaftliche Defizite auszugleichen und bei der kompetenzorientierten Bemessung des Umfangs der Zusatzausbildung einen Ausschlag zu geben. Diese vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung ergänzten Erwägungen lassen einen Ermessensfehlgebrauch nicht erkennen. Denn es kann nicht etwa festgestellt werden, dass Berufserfahrung als solche – das heißt: ohne konkret fassbare und nachgewiesene Begleitmaßnahmen der institutionalisierten oder äußerlich strukturierten Beschäftigung mit Fachwissenschaft über das Selbststudium hinaus – schon zwingend gebieten würde, bei der gebotenen kompetenzorientierten Bemessung des Umfangs der Zusatzausbildung einen Ausschlag zu geben. Die Ergänzung der Ermessenserwägungen des Beklagten wahrt im Übrigen die Grenzen aus § 114 Satz 2 VwGO. Ein wesensändernder Austausch von Erwägungen liegt nicht vor. Denn – trotz der zunächst angestellten Typisierung – sind für den Beklagten erkennbar auch bereits zuvor kompetenzorientierte Gesichtspunkte für die Ermessensausübung prägend gewesen. Die vom Kläger besonders hervorgehobene unionsrechtliche Bestimmung aus Art. 14 Abs. 5 Satz 2 RL 2005/36/EG führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Sie spricht die Pflicht der zuständigen Behörde aus, bei der Auferlegung von Ausgleichsmaßnahmen zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Fächer ganz oder teilweise ausgleichen können. Dieser Prüfpflicht ist der Beklagte nach dem eben Gesagten jedenfalls im Ergebnis in ermessensfehlerfreier Weise nachgekommen. Weitergehende materielle Maßstäbe oder Leitlinien, welche die Ermessensausübung zusätzlich einschränken oder leiten könnten, lassen sich Art. 14 Abs. 5 Satz 2 RL 2005/36/EG nicht entnehmen. D. I. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. II. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 Var. 2, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. III. Eine Entscheidung über den Antrag des Klägers, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist angesichts der vollständig zulasten des Klägers ausfallenden Kostengrundentscheidung mangels Bescheidungsinteresses entbehrlich, denn eine Kostenerstattung zugunsten des Klägers kommt nicht in Betracht (vgl. Wysk, in: ders., VwGO, 4. Aufl. 2025, § 162 Rn. 47a; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 162 Rn. 118). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Der 6... geborene Kläger begehrt die – bedingungslose – Gleichstellung seiner in der Republik Österreich erworbenen Berufsqualifikation als Lehrer unter Berücksichtigung seiner dort sowie in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Berufserfahrung als Lehrkraft mit der Lehrbefähigung für das Berliner Lehramt an beruflichen Schulen, hilfsweise eine Verpflichtung des Beklagten zu einer ermessensfehlerfreien Neubescheidung seines Antrags. Von 2010 bis 2019 studierte der Kläger an der U... Wien (Österreich) im Studiengang "Lehramt für Berufsschulen" und erwarb im Juni 2019 einen Abschluss als Bachelor of Education. Studienbegleitend arbeitete er von August 2010 bis September 2018 an der Berufsschule k... Wien in den Fächern Politische Bildung, Wirtschaftskunde mit Schriftverkehr, Buchführung, Kaufmännisches Rechnen, Büroorganisation und Berufsbezogenes Englisch. Ende Juli 2019 stellte er bei Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie – Senatsverwaltung – einen Antrag auf Anerkennung seiner ausländischen Lehrerausbildung. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2019 stellte die Senatsverwaltung fest, dass der Kläger über eine österreichische Berufsqualifikation als Lehrer verfüge und diese dem Berliner Lehramt an beruflichen Schulen zuzuordnen sei. Er könne sich in Berlin als Vertretungslehrer oder auf ausgeschriebene Stellen als "Lehrkraft nach Recht des Heimatlandes" bewerben. Eine Gleichstellung mit dem Berliner Lehramt an beruflichen Schulen sei aber erst nach der Erfüllung von "Auflagen" möglich. Die Senatsverwaltung spezifizierte die "Auflagen" in der Bescheidbegründung. Demnach könne der Kläger wählen, ob er eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang mit einer Zusatzausbildung im Umfang von 30 Leistungspunkten nach dem European Credit Transfer and Accumulation System – ECTS – in Englisch, insbesondere in der Sprach- und Literaturwissenschaft, oder in einem anderen wählbaren Fach, dann jedoch im Umfang von 60 ECTS-Studienpunkten, und mit einem schulpraktischen Teil von 18 Monaten Dauer absolvieren möchte. Nach Erfüllung der "Auflagen" werde die Gleichstellung mit dem Berliner Lehramt an beruflichen Schulen mit der beruflichen Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung und dem allgemeinbildenden Fach Englisch beziehungsweise dem noch zu wählenden weiteren Fach oder der noch zu wählenden weiteren beruflichen Fachrichtung erfolgen. Zur Begründung verwies die Senatsverwaltung auf Ausbildungsunterschiede. So unterschreite die dreijährige Dauer der regulären österreichischen Ausbildung als Lehrkraft die in Berlin erforderliche Ausbildungsdauer von insgesamt sechseinhalb Jahren – zusammengesetzt aus einem fünfjährigem Hochschulstudium und einem 18-monatigen Vorbereitungsdienst mit abschließender Staatsprüfung – um dreieinhalb Jahre. Die Berliner Lehramtsausbildung sei in diesem Sinn zweiphasig ausgestaltet. Der Kläger weise keine dem Berliner Vorbereitungsdienst gleichwertige schulpraktische Ausbildung mit abschließender Staatsprüfung vor. Die langjährige Unterrichtstätigkeit des Klägers an der Berufsschule k... Wien könne, da sie vor seinem Studienabschluss erbracht worden sei, nicht berücksichtigt werden. Die Berliner Lehramtsausbildung für den Bereich der beruflichen Schulen sei zudem auf zwei Fächer ausgerichtet. Für die berufliche Fachrichtung seien Studienleistungen im Umfang von 125 ECTS-Punkten und für das zweite Fach solche in Höhe von 110 ECTS-Punkten erforderlich. Zwar könne im Fall des Klägers bei Würdigung seiner Studienleistungen im Bereich des zweiten Fachs eine grundsätzliche Zuordnung zu dem allgemeinbildenden Fach Englisch angenommen werden. Jedoch habe er insoweit nur geringe Studienleistungen nachgewiesen. Hiergegen legte der Kläger unter dem 16. Januar 2020 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Senatsverwaltung habe die Auflagen bereits nicht begründet, was zur formellen Rechtswidrigkeit des Bescheids führe. Jedenfalls habe sie ermessensfehlerhaft gehandelt und ihm unverhältnismäßige Auflagen auferlegt. Denn sie habe seine – studienbegleitend wie auch nach seinem Abschluss erworbene – Berufserfahrung nicht hinreichend berücksichtigt. Den Rechtsgrundlagen könne keine zeitliche Einschränkung der zu berücksichtigenden Berufserfahrung entnommen werden. Im ersten Schulhalbjahr 2019/20 arbeitete der Kläger für den Beklagten als Vertretungslehrer an der Q...Schule, Oberstufenzentrum G..., und unterrichtete in den Fächern Büromanagement, Auftragsbearbeitung, Textverarbeitung, Betriebliche Lernaufgaben und Lernfeld-Theorie. Von April 2020 bis Juli 2023 war er als Lehrkraft bei der privaten Schule L...tätig. Ausweislich des Arbeitsvertrags vom 10. März 2020 (Anlage K9, Bl. 45 ff. der Streitakte ) umfasste das Arbeitsgebiet den "Unterricht in genehmigten Lehrfächern: Wirtschaft, Deutsch, Politische Bildung". Für einen Teilzeitraum bis zum 1. März 2023 ("laufend") bescheinigte ihm die Schule Unterrichtstätigkeit in insgesamt 14 Fächern, darunter verschiedene wirtschafts- und kommunikationsbezogene Fächer sowie Business English, im Umfang von jeweils 270 Unterrichtsstunden (Verwaltungsvorgang , Band I, Blatt 146 bis Bl. 144). Mit am 30. Mai 2023 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2023 hob die Senatsverwaltung ihren Bescheid vom 18. Dezember 2019 insoweit auf, dass die Auflage "schulpraktischer Teil" des Anpassungslehrgangs beziehungsweise die "Eignungsprüfung" entfallen, und wies den Widerspruch des Klägers im Übrigen zurück. Zur Begründung führte sie aus, die unterdessen erworbene und nachgewiesene Berufserfahrung an der Q...Schule und der privaten Schule L...gleiche die schulpraktischen Ausbildungsunterschiede aus. Auf die geforderte Zusatzausbildung in einem zweiten Fach könne die Senatsverwaltung aus den Gründen des Ausgangsbescheids nicht verzichten. Sie übe ihr Ermessen dahingehend aus, dass angesichts des grundsätzlichen Erfordernisses von 110 ECTS Studienleistungen im zweiten Fach vom Kläger grundsätzlich die Erbringung weiterer 60 ECTS-Punkte gefordert würden. Sehr großzügig habe man zugunsten des Klägers entschieden, im Fach Englisch nur 30 ECTS-Punkte von ihm zu fordern, obwohl er in diesem Bereich nur 14,69 ECTS-Punkte nachgewiesen habe. Für die Gleichstellung im alternativen Zweitfach Politik müsste der Kläger hingegen 60 ECTS-Punkte in der Zusatzausbildung erwerben, da er insoweit lediglich 5,67 ECTS-Punkte nachgewiesen habe. Seit dem Schuljahr 2023/2024 ist der Kläger für den Beklagten tätig – zunächst für ein Schuljahr an der R...-Schule, einer Integrierten Sekundarschule, mit Unterrichtstätigkeit in Deutsch, Geschichte, Geographie, Informatik, Politischer Bildung und Lernwerkstatt/Verantwortung. Im Schuljahr 2024/2025 unterrichtet er an der M...-Schule, Oberstufenzentrum J..., unter anderem sechs Wochenstunden Englisch/Fachenglisch in der Oberstufe sowie jeweils zwei Wochenstunden Englisch in der Berufsfachschule beziehungsweise Berufsfachschule mit Fachhochschulreife. Mit seiner am 29. Juni 2023 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Der Beklagte habe bislang keine Prüfung vorgenommen, ob seine Berufserfahrung – neben schulpraktischen – auch fachwissenschaftliche Defizite ausgleichen könne. Dies sei mit Blick auf einerseits die während seines berufsbegleitenden Bachelor-Studiums, andererseits die seit seinem Abschluss ausgeübte Unterrichtstätigkeit zu bejahen. Die einschlägige Rechtsgrundlage im nationalen Recht gebe es her, dass Berufserfahrung alle dort genannten Arten von Defiziten ausgleichen könne. Berufserfahrung könne also nicht allein schulpraktische, sondern auch fachwissenschaftliche Defizite ausgleichen. Zudem sei den einschlägigen Vorgaben des Unionsrechts zu entnehmen, dass eine materielle Prüfung zu erfolgen habe, sodass es nie nur formal um die Dauer des Studiums gehen könne. Auch sei dort vorgesehen, Berufserfahrung zur Herstellung von Verhältnismäßigkeit bei der Erteilung von Auflagen umfassend zu prüfen. In seinem konkreten Fall sei gemessen daran in Rechnung zu stellen, dass seine mehrjährige Unterrichtstätigkeit an vier verschiedenen Schulen in sechs Jahren, in unterschiedlichen Schulformen und Klassenstufen stets auch eine Vorbereitung und Begleitung des Unterrichts mit fachwissenschaftlichen Inhalten vorausgesetzt habe. Er habe sich selbstständig mit den Inhalten, den Methoden und der Didaktik der Unterrichtsfächer und des Berliner Schulrechts auseinandergesetzt. In für ihn neuen Kursen zu Beginn eines jeden Schuljahrs und während des Schuljahrs sei ihm Aufwand für die fachlich-theoretische Arbeit zur Vorbereitung des Unterrichts entstanden. Dabei habe er seinen Unterricht nach dem Berliner Rahmenlehrplan und schulinternen Curricula erarbeiten und durchführen müssen. Weitere Aufgaben seien etwa mit Blick auf Leistungskontrollen und die Teilnahme an Fach- und Notenkonferenzen angefallen. Der Beklagte habe zudem nicht gewürdigt, dass er parallel zu seinem Bachelor-Studium 2010 bis 2018 als Lehrkraft tätig gewesen sei. Im Jahr 2018 habe eine Mitarbeiterin der Senatsverwaltung ihm mündlich zugesagt, aufgrund der während des berufsbegleitenden Studiums erworbenen praktischen Unterrichtserfahrung in Betriebswirtschaftslehre und Business English seien die fachlichen Voraussetzungen für den Unterricht in diesen Fächern anzuerkennen. Schließlich habe der Beklagte auch zu berücksichtigen, dass das private L...eine unbefristete Unterrichtsgenehmigung für ihn erhalten habe. Hierfür sei seine fachliche Eignung geprüft worden und insbesondere, dass diese nicht hinter der Ausbildung von Lehrkräften an öffentlichen Schulen zurückstehe. Dabei sei auch überprüft worden, ob Lehrproben eine hinreichende fachwissenschaftliche Grundlage aufweisen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheids der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 18. Dezember 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids dieser Behörde vom 25. Mai 2023 zu verpflichten, seine in Österreich erworbene Berufsqualifikation als Lehrer für ein Lehramt an beruflichen Schulen im Land Berlin gleichzustellen, hilfsweise den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheids der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 18. Dezember 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids dieser Behörde vom 25. Mai 2023 zu verpflichten, seinen Antrag, seine in Österreich erworbene Berufsqualifikation als Lehrer für ein Lehramt an beruflichen Schulen im Land Berlin gleichzustellen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend im Wesentlichen aus: Die umfangreiche Berufserfahrung des Klägers könne die fachwissenschaftlichen Defizite seiner Ausbildung nicht ausgleichen. Unterschiede könnten "nur auf gleichartige Art ausgeglichen werden". Die fortbestehenden Defizite des Klägers seien im Bereich der universitären Ausbildung verortet, wo grundlegende Kompetenzen hinsichtlich der Fachwissenschaften, ihrer Erkenntnis- und Arbeitsmethoden sowie der fachdidaktischen Anforderungen aufgebaut würden und es um Wissenserwerb gehe. Da bei der Berufsausübung kein Wissen aktiv und strukturiert für den Lehrerberuf vermittelt werde, liege keine Gleichartigkeit mit einem universitären Studium vor. Die Berufserfahrung des Klägers sei vielmehr hinsichtlich der schulpraktischen Defizite seiner Ausbildung berücksichtigt worden. Denn mit ihr habe er – den Aufgaben des Vorbereitungsdienstes vergleichbar – das Ausüben des Berufs nachgewiesen, also insbesondere das Vermitteln von Wissen an die Schüler, Unterrichtsplanung, Arbeit in der Schulgemeinschaft, mit den Schülern und Eltern. Die Unterrichtsgenehmigung, welche die private Schule in Betreff auf den Kläger erhalten habe, sei schon deshalb nicht aussagekräftig, weil sie sich auf die Tätigkeit an Privatschulen beziehe und auf einer anderen Rechtsgrundlage in einem anderen Verfahren erteilt werde als die verfahrensgegenständliche Gleichstellungsentscheidung. Zudem sei die Genehmigung im konkreten Fall nicht vorgelegt worden, sodass nicht bekannt sei, für welche Fächer sie gelte und ob es Beschränkungen gebe. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 18. Februar 2025 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. In der mündlichen Verhandlung hat der Einzelrichter den Kläger informatorisch angehört. Wegen der Inhalte der Anhörung wird die Sitzungsniederschrift in Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.