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Urteil

12 K 258/24 A

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0813.VG12K258.24A.00
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Leitsätze
Hinsichtlich des Angriffskrieges gegen die Ukraine ergibt sich unter Berücksichtigung der besonderen Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG, dass der Schutzsuchende sich dem Militärdienst durch die Flucht entzogen hat oder entzieht, was nicht der Fall ist, solange der Schutzsuchende noch gar nicht einberufen ist. (Rn.27) Einem Grundwehrdienstpflichtigen droht bei einer Abschiebung in die Russische Föderation die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen Behandlung und eines ernsthaften Schadens. (Rn.31) Eine nach dem Gesetz bestehende Verweigerungsmöglichkeit spricht nicht gegen eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Einziehung, wenn zugleich im entscheidungserheblichen Zeitpunkt explizite Erkenntnisse darüber vorliegen, dass Polizeibeamte und Offiziere des Militärs junge Männer im grundwehrpflichtigen Alter im Rahmen der Einberufungskampagne zum Grundwehrdienst in Gewahrsam genommen haben, und zwar häufig gerade unter Außerachtlassung eines bestehenden Verweigerungsrechts. (Rn.37) Die unfreiwillige Entsendung eines Rückkehrers im wehrfähigen Alter in den Ukraine-Krieg ist beachtlich wahrscheinlich. (Rn.39)
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. April 2024 verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hinsichtlich des Angriffskrieges gegen die Ukraine ergibt sich unter Berücksichtigung der besonderen Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG, dass der Schutzsuchende sich dem Militärdienst durch die Flucht entzogen hat oder entzieht, was nicht der Fall ist, solange der Schutzsuchende noch gar nicht einberufen ist. (Rn.27) Einem Grundwehrdienstpflichtigen droht bei einer Abschiebung in die Russische Föderation die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen Behandlung und eines ernsthaften Schadens. (Rn.31) Eine nach dem Gesetz bestehende Verweigerungsmöglichkeit spricht nicht gegen eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Einziehung, wenn zugleich im entscheidungserheblichen Zeitpunkt explizite Erkenntnisse darüber vorliegen, dass Polizeibeamte und Offiziere des Militärs junge Männer im grundwehrpflichtigen Alter im Rahmen der Einberufungskampagne zum Grundwehrdienst in Gewahrsam genommen haben, und zwar häufig gerade unter Außerachtlassung eines bestehenden Verweigerungsrechts. (Rn.37) Die unfreiwillige Entsendung eines Rückkehrers im wehrfähigen Alter in den Ukraine-Krieg ist beachtlich wahrscheinlich. (Rn.39) Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. April 2024 verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Berichterstatter entscheidet als Einzelrichter, da die Kammer ihm das Verfahren gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) zur Entscheidung übertragen hat. Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben. B. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 29. April 2024 ist teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten. Der Kläger hat zwar keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (s.u. I.).Er hat aber im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG (s.u. II.). Insoweit ist auch die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu beanstanden. Im Übrigen ist die Klage jedoch unbegründet. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 AsylG. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (sog. quasistaatliche Akteure), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern staatliche oder quasistaatliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Gemäß § 3e AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn interner Schutz besteht. Für die Prognose, ob dem Ausländer eine Verfolgungshandlung droht, gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser – in dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 d) der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Richtlinie 2011/95/EU) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzuwenden. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG). Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bleibt auch dann unverändert, wenn der Antragsteller bereits eine Vorverfolgung erlitten hat. Allerdings ist nach richtlinienkonformer Auslegung gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Dies ist im Sinne einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung zu verstehen. Auch wenn bei der zu treffenden Prognose, ob die Gefahr einer Verfolgung droht bzw. die Gefahr einer Verfolgungswiederholung nicht auszuschließen ist, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner Prognose die volle richterliche Überzeugung gewonnen haben muss. Hierfür bedarf es einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Dabei ist die regelmäßig bestehende besondere Beweisnot des materiell beweisbelasteten Schutzsuchenden dadurch zu berücksichtigen, dass dessen eigenen Erklärungen gegebenenfalls größere Bedeutung beizumessen ist, als dies sonst bei Beteiligtenangaben der Fall ist, weil in der Regel unmittelbare Beweise im Herkunftsland nicht erhoben werden können. Das Gericht muss sich in diesem Fall jedoch schlüssig davon überzeugen, dass es den Angaben des Schutzsuchenden glaubt; eine mathematische Gewissheit ist dafür nicht erforderlich, wohl aber ein Grad an Überzeugung, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Schutzsuchenden nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteile vom 13. Februar 2014 – BVerwG 10 C 6.13 – juris Rn. 18; vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23.12 – juris Rn. 32; vom 7. September 2010 – BVerwG 10 C 11.09 – juris Rn. 14 f.; vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 – juris Rn. 23; vom 12. November 1985 BVerwG 9 C 27.85 – juris Rn. 17 und vom 16. April 1985 – BVerwG 9 C 109.84 – juris Rn. 17; Beschluss vom 16. Mai 2013 – BVerwG 8 B 70.12 – juris Rn. 19, sowie näher zur qualifizierenden Betrachtungsweise Beschluss vom 7. Februar 2008 – BVerwG 10 C 33.07 – juris Rn. 37). Zu den zu berücksichtigenden Umständen gehört bei Fehlen von Beweisen nach richtlinienkonformer Auslegung auch die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers (Art. 4 Abs. 5 lit. e) RL 2011/95/EU; EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2018, Rs. C-56/17, Rn. 87). Der Kläger ist kein Flüchtling in diesem Sinne. Im Urteil vom 20. März 2023 hat das Verwaltungsgericht Berlin – 33 K 143/19 A – (juris Rn. 66 ff.) bezüglich eines 17½ jährigen russischen Klägers ausgeführt: „Unabhängig von der Frage der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Einziehung des Klägers zu 2 zum Wehrdienst und daran anknüpfender Folgen ist nicht ersichtlich, dass hinsichtlich des Klägers zu 2 eine begründete Furcht vor Verfolgung „wegen“ eines asylrelevanten Merkmals im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG vorliegt. Es fehlt auch insoweit an einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit dafür, dass die russischen Behörden mit einer Einziehung zum Wehrdienst oder einer Bestrafung bei Entziehung zumindest auch an ein asylrelevantes Merkmal anknüpfen. Insbesondere ist eine Verfolgung wegen einer zugeschriebenen politischen Überzeugung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5, § 3a Abs. 3 AsylG) hier nicht ersichtlich. Die Verpflichtung zum allgemeinen Wehrdienst in der Russischen Föderation trifft nach dem Föderalen Gesetz Nr. 53-FZ über die Wehrpflicht und den Militärdienst vom 28. März 1998 und der Verordnung über die Wehrerfassung vom 27. November 2006 (im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der Fassung vom 20. Juli 2020) grundsätzlich unterschiedslos alle Männer im Alter von derzeit 18 bis 27 Jahren, die russische Staatsbürger sind und sich in der Russischen Föderation dauerhaft aufhalten bzw. dort gemeldet sind (Malek, Gutachten für das VG Berlin, 2. Februar 2015, S. 6 f.; Auswärtiges Amt, Lagebericht September 2022, S. 10; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 8. November 2021 – VG 33 K 548.18 A – EA S. 7). Eine Unterscheidung nach Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erfolgt nicht. Auch im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen von der Wehrpflicht oder die Dauer des Grundwehrdienstes lässt sich den Erkenntnismitteln nichts anderes entnehmen (insoweit weiterhin aktuell Malek, a.a.O., S. 6). Auch eine drohende Bestrafung des Klägers zu 2 bei Einreise in die Russische Föderation im Falle einer Wehrdienstentziehung führt nicht zu einem Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Denn auch insoweit knüpft der mit der Bestrafung verbundene Eingriff in ein nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 geschütztes Rechtsgut jedenfalls nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit an ein flüchtlingsschutzrelevantes Merkmal, insbesondere nicht an eine zugeschriebene politische oppositionelle Überzeugung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG an. Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Die politische Überzeugung wird in erheblicher Weise unterdrückt, wenn ein Staat mit Mitteln des Strafrechts oder in anderer Weise auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen schon deshalb zugreift, weil dieser seine mit der Staatsraison nicht übereinstimmende politische Meinung nach außen bekundet und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und meinungsbildend auf andere einwirkt. Eine solche Annahme kann insbesondere gerechtfertigt sein, wenn er eine Behandlung erleidet, die härter ist als sie sonst zur Verfolgung ähnlicher - nichtpolitischer - Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat üblich ist, sogenannter "Politmalus" (BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2021 – 2 BvR 2954/09 – juris Rn. 24; Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 – juris Rn. 53; BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – BVerwG 1 C 29.17 – juris Rn. 22). Demgegenüber liegt keine Sanktionierung einer politischen Überzeugung vor, wenn die staatliche Maßnahme allein der Durchsetzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht dient. Dies gilt insbesondere auch für Sanktionen, die an eine Wehrdienstentziehung anknüpfen, und zwar auch dann, wenn sie von einem totalitären Staat verhängt werden.Es ist entscheidend, ob der Staat mit ihnen lediglich Angriffe auf seine Grundordnung abwehren, die Allgemeinheit vor Gefahren schützen, seinen Bestand wahren und die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechterhalten will oder ob er gleichzeitig auch die Absicht verfolgt, den Betroffenen wegen seiner abweichenden Überzeugung oder wegen sonstiger flüchtlingsschutzerheblicher persönlicher Merkmale zu treffen. Indizien hierfür können ein unverhältnismäßiges Ausmaß der Sanktionen oder deren diskriminierender Charakter sein (BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – BVerwG 1 C 29.17 – juris Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1987 – BVerwG 9 C 184.86 – juris Rn. 16). Nach diesen Maßstäben drohen russischen Wehrdienstpflichtigen Verfolgungsmaßnahmen wegen einer Entziehung vom Wehrdienst etwa durch bewusstes Ignorieren des Musterungsbescheids oder des Einberufungsbefehls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen der Zuschreibung einer politischen Überzeugung und somit auch nicht in Anknüpfung an dieses asylrelevante Merkmal. Bei einer Gesamtbetrachtung und Würdigung der vorliegenden Erkenntnismittel spricht Überwiegendes gegen eine Anknüpfung an eine zugeschriebene politische Überzeugung bei Sanktionierung der Entziehung vom Grundwehrdienst. Nach den einschlägigen russischen Gesetzen, die auch seit Beginn des Ukraine-Krieges nicht geändert wurden (im Gegensatz zu anderen strafrechtlichen Bestimmungen betreffend die Desertion durch Militärangehörige oder Entziehung vom Militärdienst als Reservist), stellt das Nichterscheinen beim Militärkommissariat nach Erhalt einer Vorladung nach Art. 21.5 des russischen Ordnungswidrigkeitengesetzes eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldstrafe von 500 bis 3.000 Rubel (ca. 8 bis 50 Euro) geahndet wird. Der Strafrahmen für das Nichtbefolgen eines Einberufungsbefehls zum Grundwehrdienst (draft evasion) reicht gemäß Art. 328 Abs. 1 des russischen Strafgesetzbuches von Geldstrafe von bis zu 200.000 Rubel (ca. 3.373 Euro) bis zu einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren (EUAA, COI, S. 16 f.).“ Der Einzelrichter schließt sich den Ausführungen der 33. Kammer an. Auch hinsichtlich des Angriffskrieges gegen die Ukraine ergibt sich unter Berücksichtigung der besonderen Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG nichts anderes. Voraussetzung für die Anwendung des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG ist, dass der Schutzsuchende sich dem Militärdienst durch die Flucht entzogen hat oder entzieht. Voraussetzung dafür ist aber, dass eine Einberufung des Schutzsuchenden zum Militärdienst bereits erfolgt ist (OVG Münster, Beschluss vom 1. Juni 2021 – 19 A 497/21.A – juris Rn. 11; OVG Hamburg, Urteil vom 1. Dezember 2020 – 4 Bf 205/18.A – juris Rn. 72; VG Köln, Urteil vom 13. September 2022 – 8 K 233/17.A – juris Rn. 192; EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 - juris Rn. 34). Eine solche ist nach Angaben des Klägers, der als Heranwachsender zwar bereits eine gewisse militärische Ausbildung auf einer Kadettenschule genossen hat, aber nicht erfolgt. II. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. 1. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei nach Satz 2 die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Eine unmenschliche Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG liegt vor, wenn einer Person vorsätzlich schwere psychische oder physische Qualen oder Leiden von außergewöhnlicher Intensität oder Dauer zugefügt werden, die mit den allgemeinen Geboten der Menschlichkeit schlechthin unvereinbar sind, ohne dass der Eingriff die Intensität erreicht, die die Folter kennzeichnet. Eine erniedrigende Behandlung liegt vor, wenn die Behandlung Gefühle der Angst, des Schmerzes oder der Minderwertigkeit erweckt, die geeignet sind, das Opfer zu demütigen bzw. zu entwürdigen und möglicherweise seinen psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen (EGMR, Urteil vom 26. Oktober 2000 – 30210/96 – NJW 2001, 2694 Rn. 92). Bei der Prüfung, ob ein ernsthafter Schaden in diesem Sinne droht, ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit („real risk“) anzulegen (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23.12 – juris Rn. 32; Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 – juris Rn. 18). Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für den Eintritt eines ernsthaften Schadens sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind neben den Angaben des Ausländers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände wird ein verständiger Betrachter auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 – juris Rn. 37). 2. Nach diesen Maßstäben ist der Einzelrichter nach Auswertung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass dem gesunden Kläger, der im Zeitpunkt der maßgeblichen gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) 19 Jahre alt ist, im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden droht. Es liegen stichhaltige Gründe vor, wonach ihm bei einer Abschiebung in die Russische Föderation die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen Behandlung und ein ernsthafter Schaden droht, da er als Grundwehrdienstpflichtiger anzusehen ist (ausführlich hierzu VG Berlin, Urteil vom 20. März 2023 – VG 33 K 143.19 A – juris Rn. 76 ff.) Der Kläger hat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Einziehung zum Grundwehrdienst in den russischen Streitkräften (dazu a) und die Entsendung zu Kampfhandlungen in die Ukraine (dazu b) zu befürchten, woraus sich wegen der hieraus resultierenden zwangsweisen Teilnahme an einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg und Gefahr für Leib und Leben eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ergibt (dazu c). Bei einer Gesamtbetrachtung ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit wegen der Schwere des befürchteten Eingriffs in die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit trotz der verbleibenden Unsicherheiten der Einberufung und Entsendung des Klägers, der noch keinen Musterungs- bzw. Einberufungsbefehl erhalten hat, festzustellen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 20. März 2023, a.a.O. Rn. 78). a) Die Verpflichtung zum allgemeinen Wehrdienst in der Russischen Föderation trifft nach dem Föderalen Gesetz Nr. 53-FZ über die Wehrpflicht und den Militärdienst vom 28. März 1998 und der Verordnung über die Wehrerfassung vom 27. November 2006 grundsätzlich unterschiedslos alle Männer im Alter zwischen 18 bis 27 Jahren, die russische Staatsbürger sind und sich in der Russischen Föderation dauerhaft aufhalten bzw. dort gemeldet sind (Malek, Gutachten für das VG Berlin, 2. Februar 2015, S. 6 f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation [Stand: 10. September 2022], S. 10; ). Der Kläger steht im Falle seiner Rückkehr als derzeit 19-Jähriger Wehrpflichtiger in den kommenden Jahren für die zwei Mal jährlich regelmäßig ab dem 1. April und ab dem 1. Oktober stattfindenden Einberufungskampagnen zum Grundwehrdienst zur Verfügung. Es ergibt sich eine für den Kläger erhöhte Gefahr der Einberufung im Falle der Rückkehr daraus, dass er durch seine (Wieder-)Einreise an Landesgrenzen oder am Flughafen von den russischen Behörden erfasst und registriert werden wird. In jedem Fall hat er sich zudem binnen zwei Wochen nach der Wiedereinreise bei der Militärverwaltung zu melden (vgl. Malek, a.a.O., S. 6). Gegen die beachtliche Wahrscheinlichkeit spricht auch nicht der Umstand, dass bisher jährlich lediglich etwa ein Drittel der Männer im wehrpflichtigen Alter tatsächlich einberufen wurde (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Russische Föderation, Version 13, 8. November 2023, S. 33 [BFA, Länderinformation, Version 13]); VG Berlin, Urteil vom 20. März 2023, a.a.O. Rn. 82). Einerseits ist der Personalbedarf der russischen Streitkräfte seit Beginn des Angriffskriegs gegen die Ukraine im Frühjahr 2022 massiv gestiegen und angesichts hoher Verluste und des Andauerns des Krieges nach wie vor extrem hoch (EUAA, COI Query, 10/2023, S. 13; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 24. November 2023 – VG 33 K 499.16 A – juris Rn. 85). Es ist zwar nicht genau bekannt, wie groß die personellen Verluste der russischen Streitkräfte bisher tatsächlich waren; teils wird die Zahl inzwischen aber auf über 120.000 getötete und schwer verwundete russische Soldaten geschätzt (EUAA COI Query, 10/2023, S. 3). Unter anderem erließ Präsident Putin deswegen ein am 1. Januar 2023 offiziell in Kraft getretenes Dekret, wonach die russischen Streitkräfte um 137.000 Personen aufgestockt werden sollen. Auch soll die Zahl der aktiven Soldaten nach dem Willen des russischen Verteidigungsministeriums von 1,15 auf 1,5 Millionen steigen (BAMF, Briefing Notes vom 24. Juli 2023, S. 9). Andererseits hat sich die Zahl der tatsächlich für eine Einziehung zum Grundwehrdienst zur Verfügung stehenden russischen Männer im wehrpflichtigen Alter seit Beginn des Ukrainekriegs stetig verringert, etwa wegen Flucht ins Ausland oder auch mutwilliger Selbstverletzung zur Erreichung einer Wehruntauglichkeit (Danish Immigration Service, COI: Russia – An update on military service since July 2022, Dezember 2022 [DIS], S. 1, 25; BFA, Länderinformation Version 13, S. 35 f.). Zwar schlug sich diese veränderte Sachlage im ersten Kriegsjahr zunächst nicht in den Einberufungszahlen nieder, sondern diese verringerten sich sogar leicht: Während im Jahr 2021 noch insgesamt 261.000 Grundwehrdienstleistende einberufen worden waren, waren es im Jahr 2022 insgesamt lediglich 254.000 Personen (ACCORD, Anfragebeantwortung zur russischen Armee, zu Wehr- und Zivildienst und zum Einsatz von russischen Armeeangehörigen in der Ukraine vom 16. Mai 2022 [ACCORD, Anfragebeantwortung], S. 4; EUAA, COI, The Russian Federation – Military Service, Dezember 2022 [EUAA, COI, 12/2022], S. 18). Im Jahr 2023 allerdings sind die Zahlen – wie erwartet (vgl. u.a. VG Berlin, Urteil vom 20. März 2023 – VG 33 K 143.19 A – juris Rn. 82) – deutlich angestiegen: Die durch präsidiale Dekrete festgelegte Zahl der einzuberufenden Wehrpflichtigen ist nach neuesten Erkenntnissen auf einen seit 2016 nicht mehr erreichten Höchststand gestiegen, nämlich auf insgesamt 277.000 (Frühjahrskampagne 2023: 147.000; Herbstkampagne 2023: 130.000; EU-AA, COI Query, 10/2023, S. 5). Für einen weiteren Anstieg der Einberufungszahlen in naher Zukunft spricht zudem, dass mit der erstmals im Rahmen der im April 2024 erfolgten Frühjahrskampagne angewandten oberen Altersgrenze für Grundwehrdienstpflichtige von 30 Jahren offensichtlich die Erwartung einer deutlichen Erhöhung der Einberufungszahlen einhergeht (EUAA, COI Query, 10/2023, S. 5 f.). Zudem können die Zahlen der zum Grundwehrdienst Einberufenen (conscripts) nicht isoliert betrachtet werden, sondern müssen im Kontext der von der russischen Führung insgesamt verfolgten Rekrutierungspraxis für den Ukrainekrieg gesehen werden. Diese aber führte zu der am 21. September 2022 verkündeten Teilmobilmachung, in deren Rahmen die russischen Rekrutierungs- und Militärbehörden über Wochen vollends damit beschäftigt waren, eine Vielzahl von Reservisten – offiziell wird von rund 300.000 einberufenen Reservisten gesprochen (BFA, Länderinformation Version 13, S. 35) – einzuberufen und auf einen Fronteinsatz vorzubereiten. Die Herbstkampagne wurde im Jahr 2022 daher nur verkürzt und in geringerem Umfang durchgeführt (vgl. zu alldem: EUAA, COI Query: Major developments in the Russian Federation in relation to political opposition and military service [1 November 2022 to 16 February 2023], Stand: 17. Februar 2023, S. 9 [EUAA, COI Query, 02/2023]). Aktuell allerdings wird die Teilmobilmachung von Reservisten auf Grundlage des Dekrets vom 21. September 2022 weder offen noch verdeckt fortgeführt (vgl. hierzu ausführlich: VG Berlin, Urteil vom 24. November 2023, a.a.O., juris Rn. 85 ff.), sondern die russische Führung setzt verstärkt auf andere Maßnahmen zur Deckung des anhaltend hohen Personalbedarfs für den Ukrainekrieg, darunter auch auf die signifikante Erhöhung der Zahl von frisch einberufenen Grundwehrdienstpflichtigen, die sich – teils freiwillig, teils unter Druck oder Zwang – als Vertragssoldat verpflichten und sodann legal in den Krieg in der Ukraine entsandt werden können (vgl. auch: VG Berlin, Urteil vom 24. November 2023, a.a.O., juris Rn. 94; EUAA, COI Query, 10/2023, S. 5 f.; EUAA, COI Query, 02/2023, S. 9 f., 14; BFA, Länderinformation Version 13, a.a.O., S. 34). Schließlich kommt hinzu, dass im entscheidungserheblichen Zeitpunkt Erkenntnisse vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Strafen für Wehrdienstentziehung im Juli 2023 erhöht worden sind und dass Wehrdienstentziehung inzwischen konsequenter verfolgt wird als dies noch bis zum Frühjahr 2022 der Fall war (EUAA, COI Query, 10/2023, S. 9 f.; EUAA, COI Query, 02/2023, S. 13). Zu berücksichtigen ist zudem, dass sich die Rekrutierungs- und Einziehungsbemühungen und -methoden der russischen Behörden gegenüber Grundwehrdienstpflichtigen seit der Einberufungskampagne im Herbst 2022 erheblich verschärft haben. Im Rahmen der Einberufungskampagne im zweiten Halbjahr 2022, die aufgrund der zunächst im Herbst durchgeführten Teilmobilmachung von Reservisten erst am 1. November 2022 begann und bis zum 31. Dezember 2022 andauerte, wurden Berichten zufolge in großer Zahl Männer im wehrpflichtigen Alter durch Rekrutierungs- und Polizeibeamte festgenommen, häufig unter Nichtbeachtung eines Rechts auf Aufschub der Einziehung. Ferner kam es landesweit in verschiedenen Regionen und Städten, insbesondere auch in den großen Städten wie Moskau, St. Petersburg, Wladiwostok und Wolgograd, aber auch in weiteren Städten, zu Razzien durch Polizeibeamte, bei denen Männer im wehrpflichtigen Alter zu Rekrutierungsbüros verbracht und von dort aus unter Nichtbeachtung der diesbezüglichen Verfahrensvorschriften binnen eines Tages zu Militäreinheiten entsandt wurden. Im Zuge der Razzien wurde auch auf Methoden der Videoüberwachung an U-Bahnhöfen und Handyortung zurückgegriffen (zu alledem vgl. EUAA, COI Query, 02/2023, S. 10 m.w.N.). Die Razzien zur Erfüllung der Einziehungsquote im Rahmen der Herbstkampagne 2022 beschreibt der russische Menschenrechtsaktivist Sergei Krivenko als von „umfassendem Charakter“ (EUAA, COI Query, 02/2023, S. 10). Im Frühjahr 2023 wurde die Einberufung zum Militärdienst zudem dadurch erleichtert, dass Einberufungsbefehle nicht mehr persönlich übergeben werden müssen und der Betroffene den Empfang nicht mehr bestätigen muss. Vielmehr können seit der am 14. April 2023 in Kraft getretenen Gesetzesänderung Einberufungsbefehle nunmehr auch auf elektronischem Weg über das Regierungsportal „Gosuslugi“ zugestellt werden (EUAA, COI Query 10/2023, S. 6 f.; BAMF, Briefing Notes vom 31. Juli 2023, S. 9). Neu ist auch, dass nach Ablauf von sieben Tagen eine Zustellungsfiktion eintritt und ab der – u.U. nur fingierten Zustellung ohne Kenntnis des Adressaten – ein Ausreiseverbot und eine Pflicht zur Abgabe des Reisepasses an die Behörden greift, ebenso wie die Möglichkeit der Verhängung verschiedener Sanktionen wie z.B. der Entzug des Führerscheins, das Verbot, ein Fahrzeug anzumelden, einen Kredit aufzunehmen, Immobilien zu kaufen oder zu verkaufen oder sich als Einzelunternehmer zu registrieren (EUAA, COI Query, 10/2023, S. 6 f.). Dies ermöglicht eine noch effektivere und umfangreichere Einberufung von Grundwehrdienstpflichtigen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 10. April 2024 – 33 K 320/21 A –). Vor diesem Hintergrund spricht auch die von Gesetzes wegen weiterhin bestehende Möglichkeit der Grundwehrdienstverweigerung aus Gewissens- oder religiösen Gründen oder in sonstigen durch föderales Gesetz festgelegten Fällen und alternativen Ableistung eines Zivildienstes (Art. 59 Abs. 3 der russischen Verfassung) nicht gegen die beachtliche Wahrscheinlichkeit (VG Berlin, Urteil vom 10. April 2024 – 33 K 320/21 A –; a.A. VG Potsdam, Urteil vom 10. Mai 2023 – 6 K 352/18.A – juris Rn. 45). Zahlen, die eine Anerkennungsquote von Grundwehrdienstverweigerungen von etwa 50 % angeben, betreffen schon keine der beiden letzten Einberufungskampagnen (EUAA, COI, 12/2022, S. 21: Zahlen vom 1. Februar 2022; EUAA COI Query, 02/2023, S. 11: Zahlen vom 1. August 2022), und sind schon aus diesem Grund nicht ohne Weiteres auf den entscheidungserheblichen Zeitpunkt übertragbar. Zu diesen in quantitativer Hinsicht fehlenden aktuellen Informationen über die tatsächliche Möglichkeit der Verweigerung und Anerkennungsquote entsprechender Anträge kommen jedoch auch gravierende qualitative – materielle – Bedenken: Zwar weisen die Erkenntnismittel auf die weiterhin nach dem Gesetz bestehende Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung hin. In der Praxis stellt sich diese aber als äußerst schwierig dar. Zur Überzeugung des Gerichts ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Einziehung gerade angesichts der nunmehr stattfindenden erheblich verstärkten Anstrengungen, junge Männer im wehrpflichtigen Alter zum Wehrdienst einzuziehen, nicht durch die von Gesetzes wegen bestehende Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung erschüttert. Vielmehr lässt sich den Erkenntnismitteln entnehmen, dass Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit der Einziehung zum Wehrdienst gerade nicht beachtet wurden (s.o.). Hinzukommt, dass eine Wehrdienstverweigerung sechs Monate vor Beginn der betreffenden Einberufungskampagne von dem Wehrpflichtigen anzuzeigen ist (EUAA, COI Query, 02/2023, S. 11), sodass schon aus diesem Grund nicht angenommen werden kann, dass dem Kläger eine realistische Verweigerungsmöglichkeit für die Einberufungskampagne im Herbst 2024 offensteht. Schließlich ist bei der nach den oben dargestellten Maßstäben gebotenen qualitativen Betrachtung auch zu berücksichtigen, dass Zurückweisungen von Anträgen auf Ableistung des alternativen Zivildienstes unter anderem mit der Begründung erfolgten, es gebe – trotz der seit Jahren extrem niedrigen Zahlen Zivildienstleistender im Vergleich zu Wehrdienstleistenden (zuletzt 1.199 Personen im August 2023, EUAA COI Query, 10/2023, S. 8 f.; insbesondere die Antragszahlen im Nordkaukasus sind verschwindend gering: keine Anträge in Tschetschenien und Inguschetien seit 2013; vier Zivildienstleistende in Dagestan, zwei in Kabardino-Balkarien, vgl. EUAA, COI Query, 10/2023, S. 9; VG Berlin, Urteil vom 24. Januar 2022 – VG 33 K 466.16 A – EA. S. 19) – nicht genügend Stellenangebote und Kapazitäten für die Ableistung eines Zivildienstes. Ablehnungen erfolgten ebenfalls mit der Begründung, dass bereits in einer früheren Kampagne eine Entziehung vom Wehrdienst erfolgte oder die Gründe, aus denen verweigert werde, nicht ausreichend vorgetragen seien (EUAA, COI Query, 02/2023, S. 11). Jedenfalls spricht eine nach dem Gesetz bestehende Verweigerungsmöglichkeit nicht gegen eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Einziehung, wenn zugleich im entscheidungserheblichen Zeitpunkt explizite Erkenntnisse darüber vorliegen, dass Polizeibeamte und Offiziere des Militärs junge Männer im grundwehrpflichtigen Alter im Rahmen der Einberufungskampagne zum Grundwehrdienst in Gewahrsam genommen haben, und zwar häufig gerade unter Außerachtlassung eines bestehenden Verweigerungsrechts (EUAA, COI Query, 02/2023, S. 10). Angesichts dieser mannigfaltigen Unsicherheiten und Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der tatsächlichen Ausübung des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung, die auch von den Wehrpflichtigen gar nicht umfassend zu beeinflussen sind, stellt sich die nach der russischen Verfassung bestehende Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung unter den im entscheidungserheblichen Zeitpunkt bestehenden Umständen als keine in tatsächlicher Hinsicht derart zu berücksichtigende Möglichkeit dar, dass die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Einziehung dadurch entfiele (VG Berlin, Urteil vom 10. April 2024 – 33 K 320/21 A –). b) Weiterhin ist die unfreiwillige Entsendung des Klägers in den Ukraine-Krieg beachtlich wahrscheinlich. Diese Gefahr ist noch als mit der Rückkehr im Zusammenhang stehend anzusehen, auch wenn eine Entsendung in die Kriegsgebiete ggf. nicht sofort, sondern je nach Entwicklung der allgemeinen und individuellen Situation auch erst nach Ableistung einer Grundausbildung für Grundwehrdienstleistende erfolgen kann (vgl. VG Berlin, Urteil 20. März 2023, a.a.O. Rn. 85), wobei der Kläger aufgrund des Besuchs einer Kadettenschule eine gewisse militärische Ausbildung bereits durchlaufen hat. Im Ergebnis wertet das Gericht den Eintritt einer der Möglichkeiten, wie es in überschaubarer Zeit zu einer Entsendung des Klägers in den Ukraine-Krieg kommen kann, angesichts der sich mittlerweile hierzu verdichtenden Erkenntnislage und unter Berücksichtigung der auch bei im Einzelnen noch unterschiedlichen Möglichkeiten des Geschehensablaufs jedenfalls drohenden Ausweglosigkeit für den Kläger als beachtlich wahrscheinlich. Dies gilt umso mehr angesichts der schweren Beeinträchtigung gewichtiger Rechtsgüter, die im Falle der Entsendung drohen (dazu sogleich unter c)). Die Situation für Grundwehrdienstleistende in der Russischen Föderation im Zusammenhang mit den im entscheidungserheblichen Zeitpunkt zu beobachtenden politischen Entwicklungen und dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine stellt sich nach Auswertung der Erkenntnismittel wie folgt dar: Amtliche Stellen haben wiederholt öffentlich erklärt, dass Wehrdienstleistende nicht zu den „Hotspots“ der „militärischen Spezialoperation“ in der Ukraine entsendet würden, darunter Präsident Putin am 8. März 2022 und der russische Verteidigungsminister Schoigu am 9. März 2022 (EUAA, COI, 12/2022, S. 38). Auch erläuterte der russische Verteidigungsminister am 21. September 2022, dass Wehrpflichtige nicht von den Maßnahmen der (Teil-)Mobilmachung betroffen seien (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Russland: Wehrdienstverweigerung im Krieg gegen die Ukraine, 29. September 2022 [SFH], S. 5 f.). Gleichwohl kam es zu – demnach fehlerhaften – Entsendungen von Wehrdienstleistenden zu Beginn des Krieges und weiterer hunderter Wehrdienst-leistender im Sommer 2022 zu Kämpfen in die Ukraine. Der russische Verteidigungsminister räumte die fehlerhaften Entsendungen ein und die Wehrdienstleistenden wurden – soweit noch am Leben – zurückgeholt (SFH, S. 6; RND, Ukraine-Krieg: Russland gibt Einsatz von 600 Wehrpflichtigen zu, 6. Juli 2022). Schon angesichts des Zeitablaufs seit Tätigung dieser Aussagen ist aber bereits eine weitergehende und differenzierte Betrachtung der rechtlichen Zulässigkeit und der tatsächlichen Praxis einer Entsendung von Wehrdienstleistenden zu Kampfhandlungen und in Kriegsgebiete geboten. Grundsätzlich ist es auch nach russischem Recht weiterhin unzulässig, Grundwehrdienstleistende in Krisen- oder Kriegsgebiete zu entsenden. Auf der Grundlage einer präsidialen Anordnung vom 16. September 1999, zuletzt geändert am 4. Oktober 2022, ist es aber möglich, Wehrdienstleistende nicht erst nach Abschluss ihres Wehrdienstes nach den vorgesehenen 12 Monaten, sondern bereits nach einer viermonatigen Militärgrundausbildung auch zu Kampfeinsätzen im Ausland zu entsenden; im Falle der Ausrufung des Kriegsrechts sogar noch eher (BFA, Länderinformation Version 13, S. 34; DIS, S. 17). Über die von Russland besetzten ukrainischen Gebiete hat der russische Präsident bereits im Oktober 2022 Kriegsrecht verhängt (DIS, S. 17 unter Berufung auf das Institute for the Study of War). Der weitere Umstand, dass Wehrpflichtige von Beginn ihrer Wehrdienstzeit an unausgebildet auch zu Kampfeinsätzen im Inland herangezogen werden können (BFA, Länderinformation Version 13, S. 34), gewinnt insbesondere unter Beachtung der völkerrechtswidrigen Annexion ukrainischer Gebiete durch die Russische Föderation Bedeutung. Hier können Wehrdienstleistende auch nach russischem Recht sofort eingesetzt werden, da es sich nach russischer (völkerrechtswidriger) Auffassung nicht um ausländische Gebiete handelt (DIS, S. 17). Wehrdienstleistende wurden und werden auch in grenznahe Gebiete wie Belgorod, Kursk, Brjansk, Rostow und Krasnodar und auch auf die Krim sowie in das belarussisch-ukrainische Grenzgebiet verbracht (BFA, Länderinformation Version 13, S. 34; EUAA, COI, 12/2022, S. 37 f.; DIS, S. 19). Damit ist derzeit aufgrund der aktuellen Angriffe der ukrainischen Streitkräfte auf die russische Region Kursk zu rechnen. Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung liegen keine Erkenntnisse für den Einsatz Grundwehrdienstleistender in der Ukraine – nach russischer Definition, mithin also mit Ausnahme der Krim und der annektierten ostukrainischen Gebiete – vor. Allerdings zeigen neuere Erkenntnisse, dass der russische Staat andere Methoden nutzt und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit weiter ausweiten wird, um auch Männer im wehrpflichtigen Alter in die Ukraine entsenden zu können, ohne dass diese als „Wehrdienstleistende“ geführt werden: Wehrdienstleistende, die sich mittels Vertrags als Vertragssoldaten verpflichten, werden nicht weiter als Wehrdienstleistende geführt und können rechtmäßig in den Krieg gegen die Ukraine und zu Einsätzen an der Front entsendet werden. Es ist beachtlich wahrscheinlich, dass die Russische Föderation von dieser Möglichkeit auch unter Ausübung von Druck bis hin zur Anwendung von Zwang vermehrt bis systematisch gegenüber Wehrpflichtigen Gebrauch machen wird. Bereits seit dem Jahresende 2022 liegen Erkenntnisse vor, dass Wehrdienstleistende sich mittels erzwungener Vertragsabschlüsse als Vertragssoldaten verpflichteten, ehe ihr Wehrdienst endete (DIS, a.a.O., S. 17; BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation: Ukraine-Krieg; Rekrutierungen; Wehrpflichtige; 18. November 2022, S. 2; EUAA, COI, a.a.O., S. 37 f.). Dieses Vorgehen, das bereits 2022 teilweise als „systematisch“ (SFH, a.a.O., S. 6) bezeichnet wurde, auf die jungen Wehrdienstleistenden Druck bis hin zu Zwang auszuüben, Verträge als Vertragssoldaten abzuschließen, hat seither weiter zugenommen (DIS, a.a.O., S. 18; SFH, a.a.O., S. 6). Auch wurden bereits 2022 Fälle geschildert, in denen sogar Dritte für die Wehrdienstleistenden Verträge unterzeichnet haben sollen (DIS, a.a.O., S. 18). Diese Situation hat sich nach den neueren Erkenntnissen entscheidungsrelevant verschärft. Wie der russische Verteidigungsminister Schoigu selbst erklärte, soll es bereits ab der Einziehungskampagne im Frühjahr 2023, also ab April 2023, dem regulären Vorgehen entsprechen, dass den Grundwehrdienstleistenden zu Beginn ihrer Wehrdienstzeit der Vertragsschluss als Vertragssoldat angeboten wird (EUAA, COI Query, a.a.O., S. 9). Die Grundwehrdienstpflichtigen erhalten damit die Möglichkeit, sich anstelle des einjährigen regulären Grundwehrdienstes von vornherein – gegen eine entsprechende Bezahlung – als Vertragssoldaten zu verpflichten. Als solche können die „Wehrpflichtigen“ sofort in Kriegsgebiete auch auf ausländischem Territorium entsandt werden. Der Einzelrichter ist davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass ausgehend von den sich verdichtenden Anhaltspunkten der angespannten Personalsituation der russischen Armee, des Verlaufs und der Dauer des Krieges in der Ukraine seit nunmehr 1 ½ Jahren und der gesellschaftlichen Stimmung gegen eine weitere Mobilisierung von Reservisten (vgl. Institute for the Study of War (ISW) vom 26. Februar 2023) eine ernsthafte, beachtlich wahrscheinliche Gefahr dafür besteht, dass junge Wehrpflichtige zu den Vertragsschlüssen gezwungen oder jedenfalls derart unter Druck gesetzt werden, dass eine freiwillige Verpflichtung nicht mehr automatisch angenommen werden kann. Es ist vielmehr beachtlich wahrscheinlich, dass sich hier gerade gegenüber den noch sehr jungen und entsprechend beeinflussbaren und vulnerablen Grundwehrdienstpflichtigen ein System des Zwangs und des Unterdrucksetzens zeigen wird. Dagegen stellen die formal ggf. sogar zutreffenden Dementi hinsichtlich der Entsendung von Wehrpflichtigen in die Ukraine seitens des russischen Präsidenten und des Verteidigungsministers nach Überzeugung der Kammer keine verlässliche Grundlage für die Einschätzung der Lage mehr dar. Sobald sich eine Person nach dem derzeit in der Russischen Föderation geltenden Recht als Vertragssoldat verpflichtet hat, ist eine vorzeitige Beendigung dieses Vertrages nicht mehr möglich (EUAA, COI Query, 10/2023, S. 13,25; EUAA, COI Query, 02/2023, S. 14). Die Verpflichtung bleibt nach Art. 17 Abs. 5 des russischen Mobilisierungsgesetzes vom 26. Februar 1997 N 31-FZ in seiner aktuellen Fassung bis zum offiziellen Ende der (Teil-)Mobilmachung bestehen, selbst wenn der Vertrag bereits abgelaufen sein sollte (EUAA, COI Query, 02/2023, S. 14). Es ist nach den vorliegenden Erkenntnissen unstreitig, dass eine offizielle, das heißt rechtlich verbindliche Beendigung der (Teil-)Mobilmachung von Reservisten bislang nicht erfolgt ist, sondern lediglich deren tatsächliche Umsetzung für beendet erklärt wurde. Das präsidentielle Dekret vom 21. September 2022 ist weiterhin in Kraft (EUAA, COI Query, 02/2023, S. 15; vgl. VG Berlin, Urteil vom 24. November 2023 – VG 33 K 499.16 A – juris Rn. 82 m.w.N.). Schließlich besteht auch ein besonderes Interesse des russischen Staates an denjenigen neuen Reservisten, die ihren Wehrdienst gerade (regulär) beendet haben. Die Einberufung dieser sodann zur Reserve gehörenden Soldaten genießt Priorität (EUAA, COI Query, a.a.O., S. 16 unter Berufung auf das kremlkritische Portal Verstka). Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnislage ist eine von dem Willen des Klägers unabhängige Entsendung in den Ukrainekrieg beachtlich wahrscheinlich. Es verbleiben zwar Unsicherheiten hinsichtlich des zu prognostizierenden tatsächlichen Geschehensablaufs. Wesentlich ist jedoch, dass es dem Kläger im Falle der Einziehung zum Grundwehrdienst angesichts der potentiell schweren Folgen bei qualifizierender Betrachtung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht mehr möglich sein wird, sich effektiv gegen eine bevorstehende Verpflichtung und Entsendung zur Wehr zu setzen. c) Dem Kläger droht damit bei Einziehung als Grundwehrdienstpflichtiger hinreichend wahrscheinlich die Entsendung in einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg und damit eine unmenschliche Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Denn er läuft Gefahr, verwundet oder getötet zu werden und damit schwerste Schäden an besonders gewichtigen Rechtsgütern zu erleiden. Die russischen Streitkräfte und die mit ihnen kämpfenden Truppen begehen in dem von Russland geführten Angriffskrieg in der Ukraine und an der dortigen Bevölkerung zudem immer wieder völker- und menschenrechtswidrige Handlungen im Sinne des Art. 3 EMRK wie wahllose Bombardierungen und Granatenangriffe auf zivile Ziele, Folterungen, willkürliche Verhaftungen, Entführungen, Tötungen, Vergewaltigungen, Kindesentziehungen, Zwangsrekrutierungen von ukrainischen Zivilisten und Plünderungen (Human Rights Watch, World Report 2023 – Russian Federation, 12. Januar 2023, S. 1; EUAA, COI Query, a.a.O., S. 3; VG Lüneburg, Urteil vom 27. September 2022 – 2 A 253/19 – juris S. 7; ISW, Russian Offensive Campaign Assessment vom 5. März 2023; ausführlich VG Berlin, Urteil vom 20. Dezember 2022 – VG 39 K 62.19 A – juris Rn. 20 ff.; Urteil vom 30. Januar 2023 – VG 39 K 75.19 A – EA S. 5 ff. m.w.N.). Der Internationale Strafgerichtshof erließ einen Haftbefehl gegen den russischen Präsidenten Putin mit dem Vorwurf, für in der Ukraine begangene Kriegsverbrechen verantwortlich zu sein (Meldung des IStGH vom 17. März 2023, Situation in Ukraine: ICC judges issues arrest warrants against Vladimir Vladimirovich Putin and Maria Alekseyevna Lvova-Belove, abrufbar unter https://www.icc-cpi.int/news/situation-ukraine-icc-judges-issue-arrest-warrants-against-vladimir-vladimirovich-putin-and). III. Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Bundesamtes über die Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3 des Bescheids) sind auch die behördlichen Feststellungen zum Nichtvorliegen eines Abschiebungsverbots (Ziffer 4), zur Abschiebungsandrohung, vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AsylG (Ziffer 5) und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 6) aufzuheben. C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung – ZPO –. Der im Jahr 2004 geborene Kläger der russischer Staatsangehöriger und dem Volke der Inguschen zugehörig ist, begehrt die Gewährung internationalen Schutzes. Der damals noch minderjährige Kläger reiste mit seinem Vater im Dezember 2021 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er stellte im Januar 2022 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). Bei seiner Anhörung beim Bundesamt am 8. April 2024 gab der Kläger im Wesentlichen an: Er sei nicht bei der Armee gewesen, habe aber von 2016 bis 2020 eine Kadettenschule besucht, in der er militärisch ausgebildet worden sei. Dort habe er unter anderem Kampfsport und Feuerwaffenkunde erlernt. Er sei auch an der Waffe ausgebildet worden. Die Kadettenschule habe er als Unteroffizier verlassen. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 29. April 2024 die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung sowie auf subsidiären Schutz ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Russische Föderation zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. im Falle der Klageerhebung nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens auf und ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot befristet auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung an. Mit der am Mai 2024 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen den Bescheid und verfolgt sein Begehren weiter. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Ihm drohe bei Rückkehr in die Russische Föderation ein ernsthafter Schaden, da ihm die Einziehung zum Grundwehrdienst in den russischen Streitkräften und die Entsendung zu Kampfhandlungen in die Ukraine drohe und er zwangsweise an einem völkerrechtswidrigen Angriffsgefahr teilnehmen müsse. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. April 2024 zu verpflichten, ihn als Flüchtling anzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes festzustellen Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11. Juni 2024 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat den Beteiligten die der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnismittel vorab mitgeteilt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.