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Beschluss

12 K 517.19 V

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0605.12K517.19V.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. I. Der Kläger begehrt die Erteilung eines Visums zu verschiedenen Zwecken. Der 1991 geborene Kläger ghanaischer Staatsangehörigkeit lebte von 2012 bis 2018 in Deutschland. Von 2014 bis 2016 war er mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Er besaß eine bis zum 22. Dezember 2017 gültige Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland. Am 18. Dezember 2018 wurde er aus der Bundesrepublik Deutschland nach Ghana abgeschoben. Am 22. März 2018 wurde sein leiblicher Sohn in Schwalmstadt geboren, wo er weiterhin mit seiner Mutter, der ghanaischen Staatsangehörigen E..., lebt, die eine Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland hat. Der Vater des Klägers ist italienischer Staatsangehöriger und lebt seit ca. 2014/2015 in Deutschland. Derzeit wohnt er in Essen. Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2019 wandte sich der hiesige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Accra. Er machte einen Anspruch auf Erteilung des Visums aus allen in Betracht kommenden Gründen geltend und verwies hierbei insbesondere auf den begehrten Familiennachzug des Klägers zu seinem leiblichen Sohn. In diesem Schreiben nahm der Verfahrensbevollmächtigte auf einen vorgeblich bereits gestellten Visumsantrag des Klägers Bezug, den er mit dem Schreiben vom 18. Februar 2019 „wiederholt“ stellen wolle. Mit Email vom 19. Februar 2019 wies die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Accra den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers darauf hin, dass noch kein Antrag des Klägers auf Visumserteilung vorliege und verwies ihn auf die Notwendigkeit der Buchung eines Termins zur Antragstellung bei der Botschaft und die Vorlage weiterer Informationen und Unterlagen, zum Beispiel zum Merkmal der für eine Familienzusammenführung mit dem in Deutschland lebenden Sohn relevanten außergewöhnlichen Härte. Es erfolgte keine Antwort des Klägers oder seines Verfahrensbevollmächtigten auf dieses Schreiben. Am 15. August 2019 beantragte der Kläger im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Accra die Erteilung eines Visums. Dabei führte er als „einladende Person“ seinen Vater auf (wenn auch mit einer offenbar nicht zum Vater gehörigen Adresse in Schwalmstadt) und gab als Zweck der Visumserteilung die Familienzusammenführung mit diesem an. Weiterhin benannte er als vorgesehenen Aufenthaltsort die Anschrift des Vaters in Essen, wo dieser mit der leiblichen Mutter des Klägers lebe. Bei der Antragstellung erklärte er zudem unter anderem Folgendes: Er habe von 2005 bis 2012 mit seinem Vater in Italien zusammengelebt. Der Vater sei 2014 oder 2015 nach Deutschland gekommen. Er habe während seines früheren Aufenthalts in Deutschland nicht mit seinem Vater zusammengewohnt, sondern zunächst mit seiner früheren Ehefrau und dann allein gelebt, jedoch hätten der Vater und er sich besucht. Der Vater unterstütze ihn mit ca. 250 Cedi (ca. 40 Euro) monatlich und sie hätten Kontakt per WhatsApp. Er habe ihn seit seiner Ausreise aus Deutschland ein Mal (ca. drei oder vier Monate vor dem Termin zur Vorsprache bei der Botschaft) in Ghana besucht. Der Kläger wolle in Deutschland alleine und nicht zusammen mit seiner Familie leben. Die Botschaft forderte am 15. August 2019 mit einem Formular für den Kindernachzug („child joining parent“) weitere Dokumente an, die im Hinblick auf die begehrte Zusammenführung des Klägers mit seinem Vater noch erforderlich seien (z.B. Meldebescheinigung des Vaters, Nachweis der finanziellen Unterstützung durch den Vater). Der Kläger reichte hierauf unter anderem verschiedene Überweisungsbelege ein, die den Erhalt von Zuwendungen durch seinen Vater und seine Mutter belegen. Wegen Einzelheiten wird auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Mit Bescheid vom 30. September 2019 lehnte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Accra die Erteilung eines Visums zum Zweck der Familienzusammenführung mit dem Vater des Klägers als einem Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats ab. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass ausweislich der nachgewiesenen finanziellen Unterstützung durch seinen Vater nicht davon auszugehen sei, dass der Vater ihm Unterhalt gewähre und dass erhebliche Zweifel am Zweck der Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft bestünden. Auch sei keine außergewöhnliche Härte ersichtlich. Mit seiner am 29. Oktober 2019 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klageschrift verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und vertieft den Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Er begehre die Erteilung eines Visums zum Zwecke der Familienzusammenführung mit seinem Sohn und mit seinen Eltern sowie zu Beschäftigungszwecken und als Schengen-Visum. Zwar habe er aufgrund von Verständnisschwierigkeiten in dem persönlich gestellten Antrag am 15. August 2019 nur seinen Vater als Referenzperson benannt, jedoch in einem durch den Bevollmächtigten am 18. Februar 2019 gestellten Antrag auch weitere Zwecke, insbesondere die Familienzusammenführung mit dem Sohn, benannt. Es habe während seiner Zeit in Deutschland regelmäßiger Umgang mit seinem Sohn bestanden. Dem persönlich gestellten Antrag sei auch ein Arbeitsvertrag beigefügt gewesen, der verdeutlicht habe, dass er ein Visum nicht lediglich zur Familienzusammenführung mit dem Vater begehrte. Die Beschränkung des persönlich gestellten Antrags auf eine Familienzusammenführung mit dem Vater sei daher nicht bindend und die Klage insgesamt zulässig. Er verfüge in Ghana über kein Einkommen, sondern werde von den in Deutschland lebenden Verwandten finanziell unterstützt. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klage bezüglich der weiteren Visumszwecke neben der Familienzusammenführung mit seinem Vater unzulässig, im Übrigen unbegründet sei. Das Schreiben vom 18. Februar 2019 habe erst im Klageverfahren dem am 15. August 2019 gestellten Antrag zugeordnet werden können. Der Kläger habe auf die Nachfragen und Hinweise der Botschaft mit Schreiben vom 19. Februar 2019 zu erforderlichen Unterlagen und Angaben nicht mehr reagiert. Es sei damit nur ein Antrag auf Familienzusammenführung zum Vater beschieden worden. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet, den Antrag dahingehend auszulegen, dass jede denkbare Rechtsgrundlage für eine Aufenthaltserlaubnis geprüft werden müsse. II. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten setzt nicht voraus, dass der Prozesserfolg schon gewiss ist. Es genügt vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits dann gegeben ist, wenn der Ausgang des Verfahrens offen ist und ein Obsiegen ebenso in Betracht kommt wie ein Unterliegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 1999 – BVerwG 6 B 121.98 –, juris, Rn. 8; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 166 Rn. 8). Prozesskostenhilfe darf demgegenüber verweigert werden, wenn die Erfolgschance lediglich eine entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/88 –, juris, Rn. 26; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 166 Rn. 8). So liegt der Fall hier. Der Kläger hat auf Basis der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung keinen Anspruch auf die begehrte Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung mit seinem Vater (1.), im Übrigen ist seine Klage bereits unzulässig (2.). 1. Sofern die Klage auf Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung mit seinem Vater gerichtet ist, ist sie unbegründet. Die Ablehnung des Visums mit Bescheid vom 30. September 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Visums liegen nicht vor (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). a) Nach §§ 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6, 3 Abs. 1 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 1950, 1986), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) – FreizügG/EU –, haben Familienangehörige der in § 2 Abs. 1 Nr. 1-5 FreizügG/EU genannten Unionsbürger das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen. Ausweislich der Aktenlage ist der Kläger bereits kein Familienangehöriger im Sinne des § 3 Abs. 2 FreizügG/EU. Danach sind Familienangehörige u.a. die Verwandten in gerader aufsteigender und in gerader absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 FreizügG/EU genannten Personen, die über 21 Jahre alt sind und denen diese Personen Unterhalt gewähren (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU). Die Angaben des Klägers lassen nicht zur Überzeugung des Gerichts auf eine solche Unterhaltsgewährung schließen. Eine solche Unterhaltsgewährung liegt vor, wenn dem Verwandten tatsächlich Leistungen zukommen, die vom Ansatz her als Mittel der Bestreitung des Lebensunterhalts angesehen werden können (Ziffer 3.2.2.1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU vom 3. Februar 2016 – AVV FreizügG/EU). Auf eine rechtliche Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung kommt es nicht an (Ziffer 3.2.2.1 AVV FreizügG/EU). Zur Unterhaltsgewährung gehört eine fortgesetzte regelmäßige Unterstützung in einem Umfang, der es ermöglicht, zumindest einen Teil des Lebensunterhalts regelmäßig zu decken (BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2015 – 1 C 22.14 –, juris, Rn. 24; Ziffer 3.2.2.1 AVV FreizügG/EU; Tewocht, in: BeckOK/AuslR, § 3 FreizügG/EU Rn. 15). Maßstab ist dabei das Lebenshaltungsniveau in dem Land, in dem sich der Familienangehörige aufhält (Ziffer 3.2.2.1 AVV FreizügG/EU; wohl anders Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 3 FreizügG/EU Rn. 71). Hierfür reicht nicht jede noch so geringe regelmäßige Zuwendung aus (Brinkmann, in: Huber, Aufenthaltsgesetz, 2. Auflage 2016, § 3 FreizügG/EU Rn. 12). Erforderlich ist jedoch ein Nachweis des Vorliegens eines tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnisses (Ziffer 3.2.2.1 AVV FreizügG/EU). Diese Abhängigkeit muss im Herkunfts- oder Heimatland des Familienangehörigen in dem Zeitpunkt bestehen, in dem er beantragt, dem Unionsbürger nachzuziehen, und ergibt sich aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der materielle Unterhalt des Familienangehörigen durch den Unionsbürger oder durch dessen Ehegatten oder Lebenspartner sichergestellt wird (Ziffer 3.2.2.1 AVV FreizügG/EU). Ein tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis ist beispielsweise gegeben, wenn ein Unionsbürger dem Familienangehörigen regelmäßig während eines beachtlichen Zeitraums einen Geldbetrag zahlt, den Letzterer zur Deckung seiner Grundbedürfnisse im Herkunftsland benötigt (Ziffer 3.2.2.1 AVV FreizügG/EU). Um zu ermitteln, ob eine solche Abhängigkeit vorliegt, ist zu prüfen, ob der Familienangehörige in Anbetracht seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht selbst für die Deckung seiner Grundbedürfnisse aufkommt. Die bisherigen Angaben des Klägers reichen nicht aus, um vor diesem Hintergrund auf eine Unterhaltsgewährung durch seinen Vater zu schließen. Dabei ist zu beachten, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Unterhaltsgewährung durch den Unionsbürger beim nachzugswilligen Familienangehörigen liegt (Tewocht, in: BeckOK/AuslR, § 3 FreizügG/EU Rn. 15.1). Im Rahmen der Antragstellung bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Accra gab der Kläger an, ca. 40 Euro monatlich von seinem Vater zu erhalten. In seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen der Beantragung der Prozesskostenhilfe erwähnt der Kläger die Unterstützung durch den Vater überhaupt nicht. Ausweislich der im Anschluss an den Termin zur Antragstellung eingereichten Überweisungsbelege erhielt der Kläger (einmal von seinem Vater und 13 Mal von seiner Mutter) zwischen Februar 2019 und August 2019 insgesamt 14 Zahlungen zwischen 50 Euro und 200 Euro mit einem Gesamtvolumen von 1000 Euro, was durchschnittlich gut 140 Euro monatlich entspricht (dem Verwaltungsvorgang beiliegende Überweisungsbelege anderer Personen an den Kläger bzw. an andere Empfänger wurden außer Betracht gelassen). Dabei nahmen die Zahlungen kurz vor und nach dem Termin zur Antragstellung zu (350 Euro allein im August 2019). Angesichts des begrenzten Umfangs und der unregelmäßigen Frequenz der Zahlungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese zur Deckung des Lebensunterhalts in einem Maße dienen, dass ein tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis des Klägers zu seinem Vater bestünde. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass er offenbar im Elternhaus der Mutter in Ghana wohnt und auf diese Weise Unterstützung erfährt. In der Gesamtschau ist damit nicht von einer Unterhaltsgewährung durch den Vater des Klägers auszugehen, so dass das Merkmal des Familienangehörigen im Sinne des FreizügG/EU nicht erfüllt ist. b) Weiterhin ist die Ablehnung des Visums zur Familienzusammenführung mit dem Vater auch gemäß § 2 Abs. 7 Satz 2 FreizügG/EU gerechtfertigt. Danach kann das Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt festgestellt werden, sofern der Aufenthalt nicht zur Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft dienen soll. Bei einer Gesamtschau der bisherigen Beziehung zur Referenzperson und der Angaben zur Lebensplanung des Klägers für den Fall einer Visumserteilung kann kein entsprechender Wille festgestellt werden. Der Kläger gab im Visumsverfahren an, mit seinem Vater zuletzt 2012 in Italien, nicht jedoch während des ca. vierjährigen gemeinsamen Aufenthalts in Deutschland zusammengelebt zu haben. Ferner erläuterte er, in Deutschland erneut alleine leben und sich über eigene Erwerbstätigkeit finanzieren zu wollen. Daneben belegt auch sein Vortrag im Klageverfahren, wonach er sich auch auf alle weiteren in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen (Familienzusammenführung mit dem Sohn, Beschäftigung, Schengen-Visum) berufen möchte, dass es ihm primär darauf anzukommen scheint, erneut in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen, ohne dass die Beziehung zum Vater maßgeblich wäre. Seine aufenthaltsrechtliche Vorgeschichte verstärkt diesen Eindruck, da der Kläger nach sechs Jahren in Deutschland im Dezember 2018 abgeschoben wurde und nun offenbar bestrebt ist, zurückzukehren, nicht zuletzt da in Ghana schlechte wirtschaftliche Bedingungen für ihn bestehen. Die – nicht weiter belegten – Angaben zu regelmäßigen persönlichen Treffen mit dem Vater während des früheren Aufenthalts des Klägers in Deutschland sowie zu dem Besuch des Vaters und dem WhatsApp-Kontakt nach der Rückkehr des Klägers nach Ghana vermögen diese gewichtigen Zweifel am Zweck des Einreisebegehrens im Ergebnis nicht zu beseitigen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass einige weitere Angaben des Klägers ebenfalls Zweifel an der Nähe der Beziehung zu seinem Vater hervorrufen. So konnte der Kläger keine exakten Angaben zu dem Beginn des Aufenthalts seines Vaters in Deutschland machen. Zudem erweckten seine Aussagen den Eindruck, dass seine Eltern in Essen zusammenwohnen würden, wobei sie ausweislich der eingereichten Meldebescheinigungen und Überweisungsbelege an unterschiedlichen Adressen gemeldet sind. Es ist bei Anlegung des eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsmaßstabs (§ 114 S. 1 VwGO) nicht ersichtlich, dass die Beklagte das durch § 2 Abs. 7 Satz 2 FreizügG/EU eröffnete Ermessen hinsichtlich der Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts fehlerhaft ausgeübt hat. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass § 2 Abs. 7 Satz 2 FreizügG/EU als Fall des intendierten Ermessens einzuordnen ist und die Visumserteilung nur in besonderen Ausnahmefällen noch in Betracht kommt (vgl. VG Würzburg Urteil vom 27. April 2015 – W 7 K 14.533 – juris, Rn. 31; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 2 FreizügG/EU Rn. 174). Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Accra erkannte ausweislich des Bescheids vom 30. September 2019 das ihr eingeräumte Ermessen und stellte sowohl die grundgesetzlich geschützten Belange des Klägers (Herstellung der familiären Gemeinschaft, Art. 6 GG) als auch die öffentlichen Interessen des Staats in ihre Abwägung ein. Angesichts der erheblichen Zweifel an dem Willen zur Herstellung einer familiären Lebensgemeinschaft erweist sich die Ablehnung des Antrags als verhältnismäßig. c) Für einen etwaigen Anspruch auf Familiennachzug zu seinem Vater gemäß § 36 Abs. 2 AufenthG ist nichts ersichtlich, da der Kläger nicht dargetan hat und auch in keiner Weise dazu vorträgt, inwiefern die Erteilung eines Visums zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich sein soll. 2. Sofern der Kläger im vorliegenden Verfahren auch die Erteilung eines Visums zu weiteren Zwecken neben der Familienzusammenführung mit seinem Vater begehrt (insbesondere zur Familienzusammenführung mit seinem in Deutschland lebenden Sohn, zur Beschäftigungsaufnahme sowie im Wege eines Schengenvisums), ist die Klage unzulässig. Ihr fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Es ist anerkannt, dass die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage grundsätzlich von einem vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsakts abhängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2009 – 6 C 40.07 –, juris, Rn. 17). Diese mit Art. 19 Abs. 4 GG in Einklang stehende Zulässigkeitsvoraussetzung lässt sich bereits der Gesetzessystematik, insbesondere § 68 Abs. 2 VwGO („[…] wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist“) und den besonderen Anforderungen an eine Untätigkeitsklage (vgl. § 75 Abs. 2 VwGO), entnehmen und folgt zusätzlich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, nach dem es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2009 – 6 C 40.07 –, juris, Rn. 17). Vorliegend hat die Beklagte bisher ausweislich des Bescheids der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Accra vom 30. September 2019 nur über den am 15. August 2019 gestellten Antrag auf Familienzusammenführung mit dem Vater entschieden. Dieser Antrag benannte nur den Vater des Klägers als Referenzperson und benannte allein dessen Adresse als vorgesehenen Aufenthaltsort in Deutschland. Auch die Entscheidung über die Gebührenerhebung und die Anforderung weiterer Dokumente seitens der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Accra nahmen allein auf die Familienzusammenführung mit dem Vater Bezug. Zwar erwähnte der Kläger im Rahmen der Antragstellung seinen in Deutschland lebenden Sohn und gab an, in Deutschland auch arbeiten zu wollen. Es ist jedoch nicht möglich, allein aufgrund dieser Angaben in der Befragung in einem Antrag auf Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung mit dem Vater auch die Beantragung eines Visums zu anderen Zwecken zu erblicken, zum Beispiel zur Familienzusammenführung mit seinem Kind, das über 200 Kilometer von der angegeben Anschrift des Vaters des Klägers entfernt lebt. Das Begehren des Antragstellers muss auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem bestimmten Aufenthalt im Bundesgebiet gerichtet sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 – 1 C 43.06 –, juris, Rn. 26; Kluth, in: BeckOK/AusländerR, § 81 AufenthG Rn. 6). Sofern der Kläger ein Visum auch zu anderen Zwecken begehrt, sind hierfür daher gesonderte Anträge erforderlich. Gegen das Vorliegen eines Antrags in dem Schreiben vom 18. Februar 2019 spricht jedenfalls, dass – auch wenn der Antrag grundsätzlich formlos gestellt werden kann – der Kläger in diesem Schreiben noch nicht entsprechend seiner gesetzlichen Obliegenheit die maßgeblichen Umstände vorgetragen und belegt hat (vgl. § 82 AufenthG) sowie dass er sich insbesondere auf die „Wiederholung“ eines Antrags berief, der ausweislich der vorliegenden Aktenlage zu diesem Zeitpunkt jedoch noch gar nicht gestellt war. Entsprechend ging auch die Beklagte ausweislich ihres Antwortschreibens vom 19. Februar 2019 verständlicher Weise davon aus, dass das Schreiben vom 18. Februar 2019 noch keinen Antrag darstellt und forderte den Kläger zur Terminvereinbarung für eine Antragstellung auf. Auf dieses Schreiben erfolgte keine Reaktion seitens des Klägers. Eine Zuordnung des Schriftverkehrs im Februar 2019 zu dem im August 2019 – ohne jegliche Bezugnahme auf die zuvor erfolgte Korrespondenz – gestellten Visumsantrag erfolgte erst im Laufe des hiesigen Klageverfahrens. Es kann jedoch letztlich dahinstehen, ob das Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten vom 18. Februar 2019 bereits einen Antrag auf Erteilung des Visums zu weiteren Zwecken erblickt werden kann, denn jedenfalls wurde über diesen Antrag noch nicht seitens der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Accra entschieden. Dies ist ihr vor dem Hintergrund der Angaben des Klägers bei der Antragstellung auch nicht vorzuwerfen. Etwaige nicht offengelegte Verständnisprobleme des – ja bereits im Vorfeld des Termins anwaltlich vertretenen – Klägers vermögen hieran nichts zu ändern.