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Urteil

12 K 58/21

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0906.VG12K58.21.00
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Leitsätze
1. Die mehrwöchige Schließung der Ausbildungsschule stellt einen Mangel an der Lehramtsausbildung dar. Die Ausbildung ist integrierter Bestandteil für die Erstellung aus Ausbildungsgutachten und somit mit die Festsetzung der Ausbildungsnote.(Rn.31) (Rn.32) 2. Eine Rügeobliegenheit des Prüflings bestand wegen der Offensichtlichkeit des Mangels nicht.(Rn.38) 3. Es liegt ein Bewertungsfehler vor, wenn für den Wiederholer einer Prüfung strengere Maßstäbe angelegt werden als für den Prüfling, der die Prüfung erstmals antritt.(Rn.41)
Tenor
Der Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 24. Juni 2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 17. Februar 2021 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die mehrwöchige Schließung der Ausbildungsschule stellt einen Mangel an der Lehramtsausbildung dar. Die Ausbildung ist integrierter Bestandteil für die Erstellung aus Ausbildungsgutachten und somit mit die Festsetzung der Ausbildungsnote.(Rn.31) (Rn.32) 2. Eine Rügeobliegenheit des Prüflings bestand wegen der Offensichtlichkeit des Mangels nicht.(Rn.38) 3. Es liegt ein Bewertungsfehler vor, wenn für den Wiederholer einer Prüfung strengere Maßstäbe angelegt werden als für den Prüfling, der die Prüfung erstmals antritt.(Rn.41) Der Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 24. Juni 2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 17. Februar 2021 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. A. Die Klage ist zulässig. Die Anfechtungsklage ist statthafte Klageart. Sie ist hinreichend rechtsschutzintensiv, denn im Falle der Aufhebung der rechtswidrigen Prüfungsentscheidung lebt das Prüfungsrechtsverhältnis wieder auf und die Prüfung bzw. die zur Abschlussprüfung führende Ausbildung ist in dem Stand fortzusetzen, in dem sie sich vor dem Ergehen des angegriffenen Verwaltungsakts befand (vgl. VG Bremen, Urteil vom 28. Juni 2022 – 7 K 1710/20 – juris Rn. 17; VG Berlin, Urteil vom 18. Mai 2022 – 3 K 45/21 –; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022 Rn. 825). B. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 24. Juni 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 17. Februar 2021, in welchem dem Kläger die Ausbildungsnote 4,75 mitgeteilt und festgestellt wird, dass er die Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen endgültig nicht bestanden hat, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). I. Rechtsgrundlage für die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens ist § 19 Abs. 1 Sätze 4 und 5 i.V.m. § 26 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter vom 23. Juni 2014 (VSLVO; GVBl. 2014, S. 228) in der zum Zeitpunkt des Nichtbestehensbescheids vom 24. Juni 2020 maßgeblichen Fassung vom 11. März 2018 (GVBl. S. 174) i.V.m. § 2 der Verordnung zur ordnungsgemäßen Sicherstellung der Staatsprüfung für die Lehrämter während der COVID-19-Pandemie vom 29. April 2020 (GVBl. S. 298) – Erste SonderVSLVO-COV-19. Danach gilt die Staatsprüfung als nicht bestanden, wenn die Ausbildungsnote schlechter als 4,0 lautet. Die Prüfung darf einmal wiederholt werden. Der Kläger bestand die Staatsprüfung im Januar 2020 zum ersten Mal nicht. Ihm stand demnach ein Wiederholungsversuch binnen sechs Monaten nach dem erstmaligen Nichtbestehen der Staatsprüfung zu (vgl. § 26 Abs. 2 VSLVO) zu. In diesem hier streitgegenständlichen Wiederholungsversuch erhielt er die Ausbildungsnote mangelhaft (4,75), so dass die Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen endgültig nicht bestanden wäre. II. Die Festsetzung der Ausbildungsnote beruht auf einem Verfahrensfehler. 1. Allerdings ist ein beachtlicher Verfahrensfehler entgegen der Ansicht des Klägers nicht darin zu erblicken, dass die Schulleiterin ihr Ausbildungsgutachten zu früh erstellt hat (zu einem verfrüht erstelltem Ausbildungsgutachten vgl. VG Berlin, Urteil vom 18. Mai 2022 – 3 K 45/21 –; VG Bremen, Urteil vom 25. Juli 2023 – 7 K 1202/22 – juris). Da gemäß § 26 Abs. 2 VSLVO die Ausbildungsnote im fünften Monat nach dem Nichtbestehen der Staatsprüfung zu bilden ist, sind die entsprechenden Gutachten zeitnah vor Ablauf dieser Frist zu erstellen. Dass die Schulleiterin ihr Gutachten vor den Fachseminarleiterinnen und dem Fachseminarleiter erstellt hat, ist rechtlich unbedenklich, denn die VSLVO bestimmt keine Reihenfolge in der Erstellung der Ausbildungsgutachten. Die Gutachten und die Ausbildungsnote könnten eher zu spät erstellt worden sein. Denn der Kläger hat am 13. Januar 2020 die Staatsprüfung erstmalig nicht bestanden. Somit begann der verlängerte Vorbereitungsdienst am 14. Januar 2020. Ab dem 14. Mai 2020 begann der fünfte Monat nach dem Nichtbestehen der Staatsprüfung, der am 13. Juni 2020 endete. Die Schulleiterin hat ihr Gutachten unter dem 16. Juni 2020 und somit erst im sechsten Monat nach dem Nichtbestehen erstellt. Sollte hierin ein Verfahrensfehler zu sehen sein, wäre dieser jedoch unbeachtlich, da ein Einfluss auf das Prüfungsergebnis ausgeschlossen werden kann. Die Unerheblichkeit eines Verfahrensfehlers kommt unter anderem dann in Betracht, wenn eine Prüfungsentscheidung zwar auf einem Verfahrensfehler beruht, jedoch feststeht, dass das Ergebnis der Prüfung auch ohne diesen Fehler nicht anders ausfallen würde. Die Frage, ob hinreichend sicher auszuschließen ist, dass ohne den Fehler im Prüfungsverfahren ein besseres Prüfungsergebnis erzielt worden wäre, lässt sich nicht allgemein, sondern nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles beantworten (OVG Bremen, Beschluss vom 14. Februar 2023 – 1 B 235/22 – juris Rn. 18; dem OVG Bremen folgend im anschließenden Hauptsacheverfahren: VG Bremen, Urteil vom 25. Juli 2023 – 7 K 1202/22 – juris Rn. 49 [verfrühte Erstellung eines Schulgutachtens]; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, a.a.O. Rn. 488, 491). Bei nur geringfügigen und daher in aller Regel unerheblichen Abweichungen vom vorgeschriebenen Gang des Prüfungsverfahrens hat der Prüfling konkrete Gesichtspunkte vorzutragen oder solche müssen sonst ersichtlich sein, die einen Einfluss auf das jeweilige Prüfungsergebnis als denkbar erscheinen lassen (BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1993 – 6 B 19.93 – juris Rn. 7). Solche Umstände hat der Kläger nicht vorgetragen. Im Gegenteil, er ist der Ansicht, dass das Gutachten der Schulleiterin zu früh erstellt worden sei und nicht alle von ihm erbrachten Leistungen berücksichtige. Es kann daher hinreichend sicher ausgeschlossen werden, dass die Bildung der Ausbildungsnote einige Tage später anders ausgefallen wäre. 2. Es liegt auch kein Verfahrensfehler in Gestalt der Mitwirkung einer befangenen Prüferin, der Schulleiterin, vor. Gemäß den Maßgaben des über § 2 Abs. 3 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin anwendbaren § 21 VwVfG ist die Besorgnis der Befangenheit berechtigt, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Dies ist objektiv, wenngleich aus dem Blickwinkel eines Prüflings zu beurteilen, d. h. wie ein „verständiger Prüfling“ in der gegebenen Situation das Verhalten oder die Bemerkung des Prüfers verstehen darf (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17. August 2016 – 2 LA 86/16 – juris Rn. 4; Fischer/Jeremias/Dieterich, a.a.O. Rn. 338 m.w.Nachw.). Damit ist jedenfalls nicht die bloß subjektive Besorgnis der Befangenheit gemeint, die den Prüfling aufgrund seiner persönlichen Vorstellungen, Ängste oder Mutmaßungen ohne vernünftigen und objektiv fassbaren Grund überkommen hat. Vielmehr bedarf es einer hinreichenden tatsächlichen Basis für ein begründetes Misstrauen, dass dieser Prüfer speziell gegenüber diesem Prüfling nicht die notwendige Distanz und sachliche Neutralität aufbringen wird bzw. in der Prüfung aufgebracht hat (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Oktober 2022 – 10 A 339/22 – juris Rn.14; Urteil vom 25. September 2014 – 14 A 1872/12 – juris Rn. 58; BayVGH, Beschluss vom 12. Januar 2021 – 7 ZB 19.583 – juris Rn. 23; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Auflage 2021, § 21 Rn. 13; Fischer/Jeremias/Dieterich, a.a.O. Rn. 338). Auf Basis dieser Maßstäbe kann vorliegend keine Befangenheit der Schulleiterin festgestellt werden. Der Behauptung des Klägers, dass sie in einem Gespräch geäußert habe, dass sie keine Lehrkräfte brauche, die keine „richtig“ ausgebildeten Grundschullehrer seien, also keine Quereinsteiger wie ihn, und ihm einen Schulwechsel nach der Ausbildung nahegelegt habe und dass sie geäußert habe, dass die Kinder in der Ausbildungsschule ein anderes „Skill-Set“ als das, was der Kläger mitbringe, bräuchten, ist sie in ihrer Stellungnahme im Widerspruchsverfahren entgegengetreten. Sie teilte mit, dass dies nicht der Wahrheit entspreche, zumal der genannte Begriff „Skill-Set“ ihr nicht bekannt sei und nicht zu ihrem Wortschatz gehöre. Auch die Behauptung des Klägers, er sei bei der Planung für das neue Schuljahr nicht mehr berücksichtigt worden, obwohl noch nicht festgestanden habe, ob er die unterrichtspraktische Prüfung an der Schule noch ablegen werde, zeigt eine Voreingenommenheit der Schulleiterin nicht auf. Die Schulleiterin äußerte hierzu, dass die abschließende Planung erst in der letzten Ferienwoche, teilweise in den ersten Schulwochen, stattfinde. Vorher werde lediglich gefragt, ob bestimmte Wünsche von Lehrkräften geäußert werden, weil sie beispielsweise Angehörige pflegen oder aber ihre Kinder früh in die Kita bringen müssen. Der Kläger habe keinen entsprechenden Wunsch geäußert. Allein aus der Tatsache, dass die Schulleiterin ihr Gutachten einige Tage vor den Gutachten der Fachseminarleiterinnen bzw. des Fachseminarleiters abgefasst hat, kann eine Besorgnis der Befangenheit nicht gefolgert werden. 3. Es liegt allerdings ein beachtlicher Verfahrensfehler in Gestalt rechtswidriger Ausbildungsbedingungen vor. a) Ausbildungsmängel führen im Allgemeinen nicht zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung (BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 – 6 B 36.92 – juris Rn. 2 [Lehramtsprüfung]; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juli 2012 – 9 S 2189/11 – juris Rn. 24 [Lehramtsprüfung]; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Dezember 2016 – 6 A 1699/15 – juris Rn. 26 ff. [Laufbahnprüfung]; Fischer/Jeremias/Dieterich, a.a.O. Rn. 388a). Nur wenn in besonderen Fällen die Ausbildung oder Unterrichtung nach der Konzeption des betreffenden Bildungs- oder Studiengangs integrierter Bestandteil des Prüfungsvorgangs, insbesondere der Leistungsbewertung, ist, dürfte dies nach Lage der Dinge anders zu beurteilen sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 – 6 B 36.92 – juris Rn. 2). Den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 1992 und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (a.a.O.) lagen unterrichtspraktische Prüfungen zugrunde, die die jeweiligen Kläger als rechtswidrig angesehen haben, weil die davor liegende Ausbildung rechtsfehlerhaft gewesen sei. Bei der unterrichtspraktischen Prüfung als Abschlussprüfung handelt es sich indes um eine punktuelle Bewertung der Prüfungsleistung, die der Lehramtskandidat oder die Lehramtskandidatin in den Unterrichtsstunden und in dem anschließenden Analysegespräch erbringt. Dies rechtfertigt es, wie beispielsweise auch bei universitären Prüfungen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 25. September 1985 – 7 B 82 A.2336 – juris), anzunehmen, dass Ausbildungsmängel grundsätzlich nicht zur Rechtswidrigkeit dieser Prüfung führen. Die Rechtmäßigkeit des Prüfungsverfahrens richtet sich nach den Vorschriften zur Prüfung (z.B. zur Prüfungsart, Prüfungszeit, Zusammensetzung der Prüfungskommission). Die Bewertung bezieht sich allein auf die in der unterrichtspraktischen Prüfung gezeigte Leistung des Prüflings. Die vorangegangene Ausbildung führt zwar zur Prüfung hin und spielt für die in der unterrichtspraktischen Prüfung gezeigte Leistung gewiss auch eine bestimmte Rolle, ist aber nicht integrierter Bestandteil des Prüfungsvorgangs (so BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992, a.a.O. Rn. 2). Ausbildungsgutachten wie die hier streitgegenständlichen beziehen sich hingegen nicht auf eine einzelne in einem engen zeitlichen Zusammenhang erbrachte Prüfungsleistung, sondern auf eine Vielzahl von Leistungen, die während der Ausbildungszeit seitens des Lehramtskandidaten bzw. der Lehramtskandidatin gezeigt worden sind. Denn mit der Staatsprüfung soll festgestellt werden, ob die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter über die notwendigen berufsqualifizierenden Kompetenzen verfügt und damit für das angestrebte Lehramt geeignet ist (§ 18 Abs. 1 VSLVO). Der Vorbereitungsdienst hat das Ziel, die während des Hochschulstudiums erworbenen fachlichen, didaktischen und pädagogischen Kompetenzen, Erfahrungen und Fertigkeiten der Lehramtsanwärterin oder des Lehramtsanwärters in engem Bezug zum erteilten Unterricht und zur geleisteten Erziehungsarbeit zu erweitern und zu vertiefen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 VSLVO). Die einen Bestandteil der Staatsprüfung bildende Ausbildungsnote (§ 18 Abs. 2 VSLVO) reflektiert das diesbezügliche Leistungsbild des Lehramtsanwärters in den letzten sechs Monaten des Vorbereitungsdienstes und damit unmittelbar vor einem möglichen Berufseinstieg als Lehrkraft. Die Ausbildungsnote stellt keine punktuelle Momentaufnahme dar, die von Tagesformschwankungen oder dem jeweiligen Prüfungsstoff abhängig ist. Vielmehr bewerten die jeweiligen Fachseminarleiter und -leiterinnen am Ende dieses mehrmonatigen verlängerten Ausbildungs- und Prüfungszeitraums auf Basis der vom Lehramtsanwärter gezeigten Leistungen, insbesondere in den Fachseminaren und Unterrichtsbesuchen (vgl. § 14 Abs. 2 VSLVO), dessen Leistungsstand. Dabei sollen im Falle eines Wiederholungsversuchs unter anderem nochmals mindestens je zwei Unterrichtsbesuche durch jeden Fachseminarleiter / jede Fachseminarleiterin während des verlängerten Vorbereitungsdienstes erfolgen (§ 14 Abs. 2 Satz 4 VSLVO). Während die Fachseminarleiter damit die fachspezifischen Leistungen der Kandidatin oder des Kandidaten in den Unterrichtsbesuchen sowie ihrem jeweiligen Fachseminar bewerten, nimmt der Schulleiter oder die Schulleiterin eine diesen Blickwinkel komplementierende und ganzheitliche, insbesondere auch das sonstige Schulleben und Rückmeldungen der daran beteiligten Personen umfassende Perspektive ein. Der Schulleiter / die Schulleiterin ist allgemein für die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit sowie die Beratung und Fortbildung der Lehrkräfte verantwortlich (vgl. § 69 Abs. 4 und 5 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004 [GVBl. S. 26], zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2023 [GVBl. S. 226]). Er / sie ist darüber hinaus auch speziell dazu verpflichtet, sich an der Ausbildung und Bewertung der Lehramtsanwärter zu beteiligen (vgl. § 10 Abs. 2 VSLVO). Es ist vor dem Hintergrund des vorgesehenen Bewertungszeitraums, -gegenstands und -verfahrens davon auszugehen, dass die Ausbildungsnote ein umfassendes Bild der fachlichen, didaktischen, pädagogischen und sozialen Fertigkeiten des Lehramtsanwärters, also grundlegender Qualifikationsanforderungen an den Lehrerberuf, zu geben vermag (zum Vorstehenden: VG Berlin, Beschluss vom 18. Februar 2020 – 12 L 499.19 – juris Rn. 49). Die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte Voraussetzung dafür, dass Ausbildungsmängel auf die Prüfungsentscheidung durchschlagen können, nämlich dass eine den Mindestanforderungen genügende Ausbildung integrierter Bestandteil des Prüfungsvorgangs ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1982 – 1 WB 148/78 – juris Rn. 46 [Fortbildungsprüfung eines Berufssoldaten der Bundeswehr]), ist hier zu bejahen (so auch VG Bremen, Urteil vom 25. Juli 2023 – 7 K 1202/22 – juris Rn. 63 f. zum sog. Schulgutachten; offengelassen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2023 – 5 S 1/23 –). Denn anders als bei der Bewertung der unterrichtspraktischen Prüfung ist die der Ausbildungsnote zugrunde liegende Prüfungsleistung nicht von der Ausbildung „abgekoppelt“. Vielmehr werden die im Rahmen der Ausbildung gezeigten Leistungen des Lehramtsanwärters bzw. der Lehramtsanwärterin bewertet. Diese Leistungen stehen in Abhängigkeit von der Ausbildung. Fallen beispielsweise erhebliche Teile der Ausbildung weg (z.B. mehrwöchiger Ausfall eines oder mehrerer Fachseminare, erheblicher Unterrichtsausfall), betrifft dies die Möglichkeit des Prüflings, Leistungen zu erbringen. Dadurch wird die Grundlage für die abschließende Bewertung des Ausbildungsstandes (§ 17 Abs. 2 VSLVO) geschmälert. Zudem stehen nicht nur weniger zu bewertende Leistungen zur Verfügung, sondern der Lehramtsanwärter hatte aufgrund von Ausbildungsmängeln weniger Gelegenheit aus möglichen Fehlern zu lernen und seine Leistung zu verbessern sowie weitere Kompetenzen zu erwerben. b) Es liegen Mängel in der Ausbildung des Klägers während des verlängerten Vorbereitungsdienstes vor. Aufgrund des ungefähr zweimonatigen Lockdowns fand nur eine sehr eingeschränkte Ausbildung des Klägers statt. Die Ausbildungsschule des Klägers war ab dem 17. März 2020 geschlossen. Ausweislich der Aussage der Schulleiterin in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer begann der Präsenzunterricht zwar wieder am 4. Mai 2020. Allerdings wurde die Schule zunächst nur für die Klassenstufen 5 und 6 geöffnet. Es ist weder ersichtlich noch von dem Beklagten dargelegt, dass der Kläger bereits in diesem Zeitpunkt wieder Präsenzunterricht geben konnte. Somit entfiel für den Kläger zumindest für sechs Wochen die Möglichkeit, in den ihm zugeteilten Klassen Unterricht in Präsenz durchzuführen. Regulär hätte er 20 Wochen Unterrichtszeit gehabt. Demnach sind ungefähr ein Drittel der Unterrichtszeit entfallen. Hierin liegt ein erheblicher Ausbildungsmangel, denn Schwerpunkt der Bewertung des Ausbildungsstandes ist die Vorbereitung und Durchführung des Unterrichts. Durch das ständige Unterrichten erwirbt der Lehramtsanwärter die erforderlichen Kompetenzen für die Gestaltung und Durchführung des Unterrichts. Er unterrichtet dabei regelmäßig die Klassen, in denen am Ende der Ausbildung die unterrichtspraktische Prüfung abgenommen wird. Dadurch lernt er die einzelnen Schülerinnen und Schüler, ihren Leistungsstand und ihr Verhalten während des Unterrichts kennen. Es finden Unterrichtsbesuche statt, er erhält eine Rückmeldung zum durchgeführten Unterricht und hat selbst Gelegenheit, an Unterrichtsstunden der Fachseminarleiterin oder des Fachseminarleiters zu hospitieren. Dies alles war während der mehrwöchigen Schulschließung nicht möglich. Der Kläger hatte somit über einen erheblichen Zeitraum nicht die Möglichkeit, wichtige Kompetenzen in Bezug auf die Vorbereitung und insbesondere auf die Durchführung des Unterrichts zu erwerben. Der Beklagte hat auch nicht substantiiert vorgetragen, dass während des Lockdowns der Schulen durch anderweitige Maßnahmen dieser Mangel ausgeglichen worden ist. Für die Bewertung des Ausbildungsstandes ist die Vorbereitung und Durchführung des Unterrichts ein wesentlicher Bestandteil. Dem Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass sich einige Standards auf den Vordrucken für die Gutachten auch auf Kompetenzen beziehen, die sich nicht auf den Unterricht erstrecken, aber ungefähr 20 der 27 Standards der von den Fachseminarleiterinnen und -leitern zu verwendenden Bewertungsbögen beziehen sich auf die Vorbereitung und Durchführung des Unterrichts. Bei der Beurteilung der Standards durch die Fachseminarleiterinnen bzw. den Fachseminarleiter schneidet der Kläger insbesondere bei solchen Standards sehr schlecht ab („kaum vorhanden“ nach der Beurteilung der beiden Fachseminarleiterinnen; der Fachseminarleiter Mathematik hat den Kläger insgesamt etwas besser bewertet und daher überwiegend „im Ansatz vorhanden“ angekreuzt), die sich auf die Vorbereitung bzw. Durchführung des Unterrichts beziehen (z.B. „diagnostiziert zutreffend Lernvoraussetzungen und Lernprozesse von Schülerinnen und Schülern“, „steuert den Unterrichtsprozess zielgerichtet, mit eindeutigen Impulsen und einer situationsadäquaten Zurückhaltung“, „nutzt die vorhandene Zeit im Sinne von Lernzeit optimal aus“). Aber gerade diese Durchführung des Unterrichts war, wie oben dargelegt, aufgrund der Schulschließung nur sehr eingeschränkt möglich. Dass die anzuwendende Prüfungsordnung sowie die im Zeitpunkt der Festsetzung der Ausbildungsnote geltende Erste SonderVSLVO-COV-19 eine Regelung zur Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nicht enthält, wenn aufgrund von Infektionsschutzmaßnahmen kein Ausbildungsunterricht stattfinden konnte, stellt das Vorliegen eines Ausbildungsmangels nicht in Frage. Denn oftmals treten nicht vorhersehbare Störungen auf, für die die Prüfungsordnung keine Maßnahmen vorsieht. Vielmehr gilt in diesen Fällen, dass zur Gewährleistung des aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes herzuleitenden Grundsatzes der Chancengleichheit die Prüfungsbehörde Abhilfe schaffen muss. Der aufgrund der Schulschließung entstandene Ausbildungsmangel wirkte sich noch nach dem Lockdown aus. Denn es fand nach Öffnung der Schule kein normaler Unterricht in Unterrichtsklassen statt. Vielmehr wurde in kleinen Lerngruppen unter Einhaltung der Hygienevorschriften unterrichtet. Der Kläger hat anschaulich dargelegt, dass eine Vielzahl von Unterrichtsmethoden aufgrund der einzuhaltenden Abstände nicht durchgeführt werden konnten und aufgrund der wochenlangen Schulschließung und der unterschiedlichen Bedingungen, die bei den Schülerinnen und Schüler zu Hause herrschten, ein „normaler“ Unterricht nicht möglich gewesen ist. Gerade in dieser Phase des letzten Ausbildungsabschnitts des Klägers fand, wie der Beklagte einräumt, eine „Ballung“ der Unterrichtsbesuche, Auswertungsgespräche und Videoaufzeichnungen statt. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die Folgewirkungen der Schulschließung Auswirkungen auf die vom Kläger gezeigten Leistungen hatten. c) Der Ausbildungsmangel ist auch erheblich, d.h. der Verfahrensfehler ist kausal für die in den Ausbildungsgutachten vorgenommenen Bewertungen der klägerischen Leistungen während des verlängerten Vorbereitungsdienstes. Für die Annahme der Kausalität genügt es, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Kläger ohne Vorliegen des Ausbildungsmangels eine bessere Leistung erzielt hätte (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, a.a.O. Rn. 488 m.w.Nachw.). Es ist keinesfalls auszuschließen, dass der Kläger bei fortlaufendem Unterricht oder bei nur unerheblichen Unterrichtsausfall aufgrund fortlaufender Übung bessere Leistungen erzielt hätte. d) Ein Verschulden der Prüfungsbehörde ist nicht erforderlich, um einen Verfahrensfehlers festzustellen. Es ist Aufgabe der Prüfungsbehörde, eine Störung zu beseitigen oder anderweitig Abhilfe zu schaffen. Wenn dies nicht möglich ist, hat der Prüfling einen Anspruch auf angemessene Kompensation. e) Es war nicht weiter aufzuklären, ob der Kläger den Ausbildungsmangel hinreichend gerügt hat. Denn es bestand hier aufgrund der besonderen Umstände keine Obliegenheit, den Ausbildungsmangel zu rügen. Grundsätzlich besteht für den Prüfling aufgrund des Prüfungsrechtsverhältnisses die Obliegenheit, auf eine fehlerfreie Verfahrensgestaltung hinzuwirken (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, a.a.O. Rn. 213 ff.; zur Rügeobliegenheit bei einem Ausbildungsmangel bei der Lehramtsausbildung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2023 – OVG 5 S 1/23 – EA S. 4). Der Prüfling muss also Mängel des Prüfungsverfahrens grundsätzlich – auch wenn dies normativ nicht bestimmt ist – unverzüglich rügen. Denn es soll zum einen verhindert werden, dass er, indem er in Kenntnis des Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich mit einer späteren Rüge eine zusätzliche Prüfungschance verschafft, die ihm im Verhältnis zu den anderen Prüflingen nicht zusteht, und ihnen gegenüber das Gebot der Chancengleichheit verletzen würde. Zum anderen soll der Prüfungsbehörde eine eigene zeitnahe Überprüfung mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung und gegebenenfalls noch rechtzeitigen Behebung oder zumindest Kompensation des Mangels ermöglicht werden, um auch hierdurch die Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen zu wahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 – 2 C 30.98 – juris Rn. 26; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Dezember 2016 – 6 A 1699/15 – Rn. 27; Sächsisches OVG, Beschluss vom 10. März 2021 – 5 B 430/20 – juris Rn. 9). Allerdings sind offensichtliche Mängel von Amts wegen durch die Prüfungsbehörde zu beheben (Fischer/Jeremias/Dieterich, a.a.O. Rn. 214). Wenn die bekannt gewordene Störung nach Art und Ausmaß „ohne jeden Zweifel“ die Chancengleichheit der Prüflinge verletzt, muss die Prüfungsbehörde von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen der Abhilfe oder des Ausgleichs der Störung treffen, sodass es keiner Rüge des Prüflings bedarf. Aus der Verfahrensherrschaft der Prüfungsbehörde und ihrer damit korrespondierenden umfassenden Verantwortung für ein rechtmäßiges und auch ansonsten ordnungsgemäßes Prüfungsverfahren folgt, dass die Prüfungsbehörde – unbeschadet der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Mitwirkungsobliegenheit des Prüflings – jedenfalls immer dann, wenn zweifelsfrei ein Fehler im Prüfungsverfahren auftritt, von sich aus, also auch ohne eine entsprechende Rüge eines Prüflings, im Rahmen ihrer Möglichkeiten die erforderlichen Maßnahmen treffen muss, um den Fehler zu vermeiden oder, wenn dies nicht mehr möglich ist, ihn abzustellen und erforderlichenfalls für den gebotenen Ausgleich zu sorgen (VGH Baden-Württembergs, Urteil vom 4. Oktober 2017 – 9 S 1965/16 – juris Rn. 97). Davon abzugrenzen sind die Fälle, in denen es zweifelhaft ist, ob die fragliche Störung vom „Durchschnittprüfling“ als derart erheblich empfunden oder ein angeordneter Ausgleich als unzureichend erachtet wird, dass er deshalb in seiner Chancengleichheit verletzt ist, und in denen deshalb die Prüfungsbehörde zur Behebung dieser Zweifel auf die Mitwirkung der Prüflinge in der Form von förmlichen Rügen angewiesen ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Juni 2023 – 19 A 2298/22 – juris Rn. 10 m.w.Nachw.). Letzteres sind herkömmlicherweise solche Fälle, in denen ein Lehramtsanwärter beispielsweise nach außen nicht erkennbare Mängel eines Fachseminars, eine außergewöhnlich „schwierige“ Klasse oder aber mangelnde Unterstützung durch Lehrerkolleginnen und -kollegen rügt. Hier indes war der Wegfall von Ausbildungsteilen, insbesondere der Möglichkeit, Präsenzunterricht durchzuführen, aufgrund der mehrwöchigen Schulschließung offensichtlich. Wie ein Ausgleich dieses Ausbildungsmangels vorzunehmen ist, steht im Ermessen der Ausbildungsbehörde. Allerdings wäre hier ein anderer Ausgleich als die Nachholung der versäumten Ausbildungsteile wohl nicht in Betracht gekommen. III. Es liegt ein Bewertungsfehler seitens der Schulleiterin vor. Die Bewertung der vom Lehramtsanwärter während des Vorbereitungsdienstes erbrachten Ausbildungsleistungen ist einer dienstlichen Beurteilung vergleichbar, sodass die allgemeinen Grundsätze für Beurteilungen hier sinngemäß gelten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2013 – OVG 10 M 55.11 – EA S. 4). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind dienstliche Beurteilungen als Akte wertender Erkenntnis des Dienstherrn – hier der Ausbilder – nur beschränkt von den Verwaltungsgerichten nachprüfbar. Ihnen steht vielmehr eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Ihr gegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2018 – 1 WB 31/17 – juris Rn. 40; diese Maßstäbe auch für Langzeitbeurteilungen von Lehrern heranziehend VG Köln, Urteil vom 28. August 2019 – 10 K 1319/18 – juris Rn. 59). Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung durch die bewertenden Personen im vollen Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2013 – OVG 10 M 55.11 – EA S. 4 m.w.Nachw.). Die Schulleiterin hat hier indes gegen Bewertungsgrundsätze verstoßen, da sie ihren Bewertungsmaßstab bei der Abfassung des Ausbildungsgutachtens für den Wiederholungszeitraum im Vergleich zu ihrer Beurteilung der Ausbildungsleistung des Klägers nach dem regulären Vorbereitungsdienst geändert und strengere Maßstäbe angelegt hat. In der mündlichen Verhandlung führte sie aus, dass sie bei jemanden, der die Prüfung wiederholt, ein verstärktes Engagement für die Unterrichtsvorbereitung und eine Steigerung erwartet. Damit hat sie ihren Bewertungsmaßstab verschärft, weil der Kläger Wiederholer war. Eine Steigerung ist von demjenigen zu erwarten, der bereits nach dem regulären Vorbereitungsdienst den erforderlichen Ansprüchen nicht gerecht geworden ist. Der Kläger hatte nach dem regulären Vorbereitungsdienst indes eine Ausbildungsnote von 3,50, wobei die Schulleiterin ihn mit der Note 4,00 bewertet hat. Das Stellen erhöhter Anforderungen im verlängerten Vorbereitungsdienst, um eine ausreichende Beurteilung zu erhalten, ist nicht gerechtfertigt. Denn der Bewertungsmaßstab für die Frage, ab wann die Leistungen des Prüflings als ausreichend oder besser zu bewerten sind, muss für denjenigen, der die Prüfung zum ersten Mal und für denjenigen, der die Prüfung zum wiederholten Mal antritt, gleich sein. Der Bewertungsfehler ist auch erheblich, denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger bei fehlerfreier Bewertung eine Ausbildungsnote erhalten hätte, die zur Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 VSLVO geführt hätte. IV. Die Aufhebung des streitbefangenen Bescheides führt zum Wiederaufleben des Prüfungsrechtsverhältnisses. Da der festgestellte Verfahrensfehler die Ermittlung der Prüfungsleistung tangiert, hat der Kläger einen Anspruch auf Fortgang des Prüfungsverfahrens (vgl. Fischer/Jeremias/Dieterich, a.a.O. Rn. 825). Der festgestellte Bewertungsfehler führt hier ebenfalls dazu, dass das Prüfungsverfahren fortzusetzen ist. Eine neue Bewertung kommt im Hinblick auf die flüchtigen Prüfungsleistungen, die im Zeitraum von Januar bis Juni 2020 erbracht worden sind, nicht in Betracht. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 S. 2 der Zivilprozessordnung. Auf den Antrag des Klägers war die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren, mit der Folge, dass entsprechende Gebühren und Auslagen erstattungsfähig sind, ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand wie der Kläger bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts dann, wenn es dem Beteiligten nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeiten der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2010 – 6 B 77.09 – juris Rn. 6). Dies ist vorliegend der Fall, denn im Vorverfahren waren die Besonderheiten des Prüfungsverfahrens zur Bildung der Ausbildungsnote nach der pandemiebedingten Schulschließung zu würdigen. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine für den Kläger für sein berufliches Fortkommen erhebliche Entscheidung handelte. D. Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache nach Auffassung der Kammer grundsätzliche Bedeutung hat, soweit es um die Frage geht, ob ein Ausbildungsmangel zur Rechtswidrigkeit der Ausbildungsnote führen kann. Da die hiesige Entscheidung insoweit von einer Einzelrichterentscheidung der Kammer (Urteil vom 23. Januar 2020 – 12 K 15.17 – juris Rn. 33) abweicht und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg diese Rechtsfrage bisher nicht entschieden hat (Beschluss vom 30. Juni 2023 – OVG 5 S 1/23 –), bedarf es im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des Beklagten, er habe die Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen endgültig nicht bestanden. Der im Jahre 1975 geborene Kläger trat im August 2018 in die schulpraktische Ausbildung ein (1. Fach: Deutsch, 2. Fach: Mathematik, 3. Fach: Sachunterricht/Gesellschaftswissenschaften). Als Ausbildungsschule war ihm die P... zugewiesen. Am Ende des regulären Vorbereitungsdienstes bewerteten die Fachseminarleiter für die Fächer Deutsch und Mathematik den Ausbildungsstand des Klägers jeweils mit der Note 3,00 und die Fachseminarleiterin für das Fach Sachunterricht sowie die Schulleiterin der Ausbildungsschule jeweils mit der Note 4,00. Die Seminarleiterin setzte danach im November 2019 die Ausbildungsnote mit 3,50 fest. Die anschließende unterrichtspraktische Prüfung bestand der Kläger am 13. Januar 2020 nicht, da diese sowohl im Fach Mathematik als auch im Fach Deutsch mit der Note 5,00 bewertet wurde. Daraufhin wurde sein Vorbereitungsdienst verlängert. Unter Beibehaltung seiner Ausbildungsschule wechselte er in die Zuständigkeit eines anderen schulpraktischen Seminars. Die Ergebnisse der Modulprüfungen „Unterrichten“ (Note: 2,00) und „Erziehen und Innovieren“ (Note: 2,50) wurden für den Wiederholungsversuch anerkannt. Aufgrund der im März 2020 akut werdenden Coronavirus-Pandemie wurden die Schulen im Land Berlin ab dem 17. März 2020 geschlossen. In die Schließungszeit fielen die Osterferien (6. April bis 17. April 2020). Die komplette Schließung der Ausbildungsschule dauerte bis Montag, den 4. Mai 2020. Die Öffnung erfolgte sodann schrittweise. Zunächst fand wieder Präsenzunterricht für die Klassenstufen 5 und 6 statt. Allerdings fand der Unterricht nicht mit der herkömmlichen Klassenstärke statt, sondern die Anzahl der Schüler einer Klasse wurde halbiert oder gedrittelt. Die im Rahmen des Wiederholungsversuchs angefertigten Gutachten bewerteten den jeweiligen Ausbildungsstand des Klägers mit „mangelhaft“ (5,00; Fachseminarleiterin für Deutsch, Gutachten vom 19. Juni 2020), „mangelhaft“ (5,00; Fachseminarleiterin für Sachunterricht, Gutachten vom 22. Juni 2020), „ausreichend“ (4,00; Fachseminarleiter für Mathematik, Gutachten vom 24. Juni 2020) und „mangelhaft“ (5,00; Schulleiterin, Gutachten vom 16. Juni 2020). Aus diesen vier Noten errechnete der Seminarleiter die Ausbildungsnote und setzte diese am 24. Juni 2020 mit der Note 4,75 fest und teilte dies dem Kläger mit. Mit Bescheid vom 24. Juni 2020 teilte die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie – im Folgenden: Senatsverwaltung – dem Kläger mit, dass die Ausbildungsnote mit der Note 4,75 festgesetzt worden sei und er die Staatsprüfung endgültig nicht bestanden habe. Der Kläger legte mit Schreiben vom 21. Juli 2020 Widerspruch ein, den er im Wesentlichen wie folgt begründete: Während des Wiederholungszeitraums des Vorbereitungsdienstes seien im Hinblick auf die Coronavirus-Pandemie wesentliche Ausbildungs- und Prüfungsbedingungen geändert worden. Ihm sei es nicht möglich gewesen, sich in zumutbarer Weise auf die Rechtsänderungen einzurichten. Er habe zunächst nach der Schließung der Schulen wochenlang keine Informationen über den Fortgang der Ausbildung erhalten. Erst während der Osterferien habe er Hinweise auf geplante Änderungen der Ausbildungsordnung erhalten. Diese hätten jedoch keinen Schluss auf die tatsächlichen Ausbildungs- und Prüfungsbedingungen zugelassen. Mit E-Mail vom 18. April 2020 habe man ihn über vier mögliche Varianten für Unterrichtsbesuche bzw. Ersatzleistungen informiert. Es sei offengeblieben, wann und wie die Ausbildung fortgesetzt werden würde. Das Gebot der Chancengleichheit sei verletzt, weil er keine mit den Anwärtern, die vor dem 9. Mai 2020 und nach dem 24. Juni 2020 geprüft worden seien, vergleichbare Ausbildungs- und Prüfungsbedingungen erhalten habe. Dieses Gebot sei auch dadurch verletzt, dass die ersten beiden bewertungsrelevanten Unterrichtsbesuche in den Fächern Sachunterricht und Deutsch unmittelbar nach Beginn des Wiederholungszeitraums stattgefunden hätten. In der kritischen Phase seiner Vorbereitung auf die letzten Unterrichtsbesuche habe er keinen Ausbildungsunterricht mehr erteilen können, denn die Einstellung des Präsenzunterrichts ab dem 17. März 2020 bedingte, dass die Ausbildung faktisch unterbrochen und anschließend nicht wieder zu regulären Bedingungen fortgesetzt worden sei. Der Fernunterricht könne weder ein adäquater Ersatz für die Erprobung von Unterrichtsinhalten und -methoden, noch für die Vorbereitung für die Unterrichtsbesuche sein. Unterricht, der nach Öffnung der Schulen an einigen Tagen in Präsenz stattgefunden habe, sei in Kleingruppen mit 6 bis 8 Kindern erfolgt, die in einem Abstand von mindestens 1,5 m an Einzeltischen gesessen hätten. Er sei nicht auf den Unterricht in Kleingruppen unter besonderen Hygiene-Bedingungen und mit aufgrund des wochenlangen Lockdowns schulentwöhnten Kindern vorbereitet worden. Statt in den üblichen 40-minütigen Schulstunden seien die Kleingruppen in 60-minütigen Einheiten unterrichtet worden. Die Schüler hätten nur an einem bis zwei Tagen in der Woche Unterricht gehabt. Gruppenarbeiten, Methoden mit Bewegungselementen und weitere zuvor gelehrte Methoden des kompetenzorientierten, schüleraktivierenden Unterrichts hätten nicht angewandt werden können. Einige Schüler hätten während der Phase des Lockdowns kaum Lernfortschritte im Homeschooling erreichen können. Andere Schüler wiederum hätten aufgrund einer guten Betreuung zu Hause vorgearbeitet und seien anderen Schülern weit voraus gewesen. Er habe zwei Mathematikstunden, drei Sachunterrichtstunden und vier Deutschstunden gehalten. In den jeweils ersten Stunden habe jedoch kein Lernzuwachs im Vordergrund stehen können, vielmehr habe der Lernstand ermittelt und die bis Mitte März 2020 vermittelten Inhalte wiederholt werden müssen. Bereits am 25. Mai 2020 sei die erste Aufzeichnung einer Deutschstunde erfolgt und am 29. Mai 2020 eine Aufzeichnung einer Mathematikstunde. Am 2. Juni 2020 sei ein Unterrichtsbesuch durch einen Fachseminarleiter erfolgt. Eine Rückmeldung zu den zuvor aufgezeichneten Stunden habe es nicht gegeben. Ihm sei während des Lockdowns eine neue 3. Klasse zugeteilt worden, auf die er sich nicht habe adäquat vorbereiten können. Es seien auch keine Hospitationen mehr möglich gewesen. Die Ausbildungsbedingungen seien weit entfernt gewesen von den Bedingungen, die andere Lehramtsanwärter zuvor haben erwarten können, bei denen sie sich in vertrauten Klassen mit mehreren Wochen Vorlauf anhand von in den Seminaren und in Hospitationen und im Unterricht eingeübten Methoden haben beweisen können. In dem Telefonat mit dem Hauptseminarleiter am 4. Mai 2020 habe er seine persönliche Überlastung deutlich gemacht und über seine Lebenssituation informiert. Dies habe lediglich zur Folge gehabt, dass in den Fachseminaren für Deutsch und Sachunterricht bei den Zusatzleistungen auf die Vorlage vollständiger Entwürfe verzichtet worden sei und einige Abgabetermine geringfügig verschoben worden seien. Allerdings seien aufgrund des Stichtages für seine Beurteilung die Verschiebungen keine Entlastung gewesen, sondern hätten nur zu einer Ballung der Abgabetermine zum Ende des Beurteilungszeitraums geführt. Darüber hinaus habe er sich unter unzumutbaren häuslichen Bedingungen auf die Prüfungen vorbereiten müssen. Er habe während des Lockdowns seine beiden drei und fünf Jahre alten Kinder betreuen müssen, zunächst habe er keine Notbetreuung für die Kinder erhalten. Erst ab dem 18. Mai 2020 sei eine Notbetreuung an zwei Tagen in der Woche erfolgt in der Zeit von 8:00 bis 15:00 Uhr. Die voll berufstätige Kindesmutter habe die Betreuung nur vormittags erfüllen können, so dass er die Kinder an den Nachmittagen habe stets allein betreuen müssen. Da die Vormittage für Unterricht hätten freigehalten werden müssen, habe er Zeit zum Lernen erst in den Abend- und Nachtstunden gehabt. Die Belastung in der Ausbildung, im Unterricht und durch die Familie habe seine Belastungsgrenze deutlich überschritten. Er habe den Eindruck während des Wiederholungszeitraums gewonnen, dass die Schulleiterin gegen ihn voreingenommen gewesen sei. Sie habe ihm im Januar 2020 mitgeteilt, dass sie keine Lehrkräfte brauche, die keine „richtig“ ausgebildeten Grundschullehrer seien. Sie habe ihm einen Schulwechsel nach der Ausbildung nahegelegt. Bereits Anfang Juni sei er von der Schulleitung für die Planung des kommenden Schuljahres nicht mehr berücksichtigt worden, also Wochen bevor feststand, ob er an der Schule die unterrichtspraktische Prüfung ablegen werde. Die Bewertung seines Ausbildungsstandes durch die Schulleiterin sei nicht nachvollziehbar. Es werde nicht deutlich, worin die erhebliche Verschlechterung seiner Leistungen im Vergleich zu dem Ausbildungsstand nach dem regulären Ende des Vorbereitungsdienstes zu erblicken sei. Die Schulleiterin sowie die Fachseminarleitern gaben jeweils Stellungnahmen zu dem Widerspruchsvorbringen des Klägers ab. Die Senatsverwaltung wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2021, dem Kläger am 22. Februar 2021 zugestellt, zurück. Sie ist der Ansicht, dass weder Verfahrens- noch Bewertungsfehler vorlägen. Mit seiner am 18. März 2021 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren und führt ergänzend im Wesentlichen aus: Dem Leiter der Referendarausbildung sei die schwierige Situation seiner Familie hinreichend bekannt gewesen. Aufgrund der in der später in Kraft getretenen Verordnung zur Sicherstellung der Staatsprüfung für Lehrämter während der Covid-19-Pandemie vom 25. November 2020 vorgesehenen Möglichkeit, Zeiten, in denen aufgrund von Infektionsschutzmaßnahmen kein Ausbildungsunterrichts stattfinden konnte, diese als Abwesenheitszeiten zu werten, mit der Möglichkeit der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes sei letztlich anerkannt, dass die Unterbrechung des Ausbildungsunterrichts eine erhebliche Benachteiligung bedeuten könne. Er sei im Vergleich zu anderen Lehramtsanwärtern, die nach der genannten Verordnung vom 25. November 2020 die praktische Lehramtsausbildung beenden konnten, schlechter gestellt, da er noch nicht die Möglichkeit gehabt habe, wegen der Unterbrechung der Ausbildung eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zu beantragen. Der Ausbildungsunterricht sei eine wesentliche Grundlage für die zu erstellenden Gutachten. Der zu beurteilende Ausbildungsstand beziehe sich überwiegend auf die gezeigten Fähigkeiten und Leistungen im Unterricht. Diese Fähigkeiten seien ohne regelmäßige Arbeit im Unterricht kaum zu beurteilen. Ein Ausbildungsgutachten, das ohne Eindrücke aus dem Unterricht erstellt werde, könne die anzulegenden Standards nicht berücksichtigen. Er habe seine Stärken einer praktischen Unterrichtsarbeit aufgrund der Rahmenbedingungen sowie der Arbeit zu Hause zusammen mit zwei kleinen Kindern nicht nur nicht zeigen können, sondern auch nicht erheblich weiterentwickeln können. Da die entscheidenden Leistungskontrollen und Unterrichtsbesuche in die zweite Hälfte des Wiederholungszeitraums gefallen seien, sei er in außerordentlich hohem Maße von den Einschränkungen und den veränderten Unterrichtsbedingungen betroffen gewesen. Für seinen Ausbildungserfolg sei es entscheidend auf die Wochen vor und nach den Osterferien angekommen, in denen keine regulären Ausbildungs- und Prüfungsbedingungen geherrscht hätten. Die Schulleiterin habe in ihrem Ausbildungsgutachten sachfremde Kriterien angewandt und unangemessene Bewertungsmaßstäbe zugrunde gelegt. Denn sie stelle besondere Anforderungen an Wiederholer. Im Wiederholungszeitraum seien indes keine besseren Leistungen für eine ausreichende oder bessere Bewertung zu erbringen als in den 18 Monaten zuvor. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 24. Juni 2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 17. Februar 2021 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Durch die Verordnung über Sonderbestimmungen für die Staatsprüfung für Lehrämter vom 29. April 2020 seien im Bezug auf die streitbefangenen Ausbildungsgutachten und die Ausbildungsnote keine neuen Regelungen eingeführt worden. Eine erhebliche Änderung der Prüfungsbedingungen liege somit nicht vor. Ein Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit sei nicht gegeben, denn der Kläger habe die gleichen Prüfungsbedingungen wie sämtliche Prüfungskandidaten im Anwendungsbereich der Verordnung über Sonderbestimmungen gehabt. Ausbildungserleichterungen im Hinblick auf pandemiebedingte Schwierigkeiten seien ihm soweit wie möglich gewährt worden. Eine Unzumutbarkeit ergebe sich nicht aus der dichten zeitlichen Abfolge der Unterrichtsbesuche. Denn eine solche Ballung sei, gerade im Rahmen der Ausbildung für das Lehramt an Grundschulen mit drei bewertungsrelevanten Fächern, zum Ende des Wiederholungszeitraums durchaus typisch und müsse von allen Wiederholungskandidaten hingenommen werden. „Praktischer Ausbildungsunterricht“ wie ihn die Prüfungsordnung vorsehe, sei nicht gleichbedeutend mit „Präsenzunterricht“ in der Schule. Denn die unterrichtspraktischen Kompetenzen, die im Vorbereitungsdienst vermittelt werden sollen, könnten ebenso in alternativen Unterrichtsformaten, zum Beispiel im angeleiteten Lernen zu Hause, erworben werden. Kompetenzstandards, die den Ausbildungsgutachten zugrunde lägen, bezögen sich sowohl auf Aufgaben in der Schule und deren Umfeld, als auch auf die im Rahmen der Seminare erteilten Aufgaben. Einzelne Standards enthielten keinen Bezug zum Unterricht. Die Möglichkeit der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes habe auf Grundlage der Sonderverordnung nicht bestanden. Auf eine Verlängerungsoption wie sie in der späteren Sonderverordnung vom November 2020 vorgesehen gewesen sei, sei verzichtet worden, weil sich der zeitliche Rahmen, in dem gar kein oder ein stark eingeschränkter Präsenzbetrieb an Schulen stattgefunden habe, in einem überschaubaren zeitlichen Rahmen gehalten habe. Der Anwendungszeitraum der Verordnung über Sonderbestimmungen habe nur ca. sechs Wochen betragen. Die Gutachten der Schulleiterin sowie der Fachseminarleiterinnen seien nicht bewertungsfehlerhaft. Der Stellungnahme im Überdenkungsverfahren sei nicht zu entnehmen, dass die Schulleiterin einen falschen Maßstab bei der Bewertung angelegt habe. Sie stelle zwar den Vergleich zu einer ausgebildeten Lehrkraft her, führe dann aber aus, dass der Kläger aufgrund der bereits weit fortgeschrittenen Ausbildungszeit bereits in der Lage hätte sein sollen, vergleichbar einer ausgebildeten Lehrkraft flexibel auf pandemiebedingte Besonderheiten zu reagieren. Dieser Äußerung sei nicht zu entnehmen, dass generell an Wiederholungskandidaten höhere Anforderungen gestellt würden als an Kandidaten am Ende des regulären Ausbildungszeitraums. Im sechsmonatigen Wiederholungszeitraum habe der Lockdown mit Schulschließungen nicht einmal zwei Monate eingenommen. Hiervon seien noch zwei Wochen Osterferien abzuziehen. Es habe ausreichend Zeit bestanden, sich einen persönlichen Eindruck vom Kläger und seiner Leistung zu verschaffen. Die Prüfungsordnung sehe keine Unterrichtsbesuche der Schulleitung vor. Die Erstellung des Ausbildungsgutachtens durch die Schulleitung sei aufgrund der Vielzahl anderer Erkenntnisquellen aus dem Schulalltag auch ohne Unterrichtsbesuch möglich. Fachbereichsleiter oder anleitende und betreuende Lehrkräfte besuchten vielmehr den Unterricht und übermittelten der Schulleitung ihre Eindrücke. Eine Lernstandsanalyse für Unterrichtsentwürfe nach Wiederöffnung der Schule sei in gewissem Umfang auch unter den vorherrschenden Pandemiebedingungen möglich gewesen. Auf die Heterogenität einer Lerngruppe einzugehen, gehöre zu den Herausforderungen, der sich eine Lehrkraft stets stellen müsse. In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer die Schulleiterin der P...-Grundschule, Frau G..., zu den Ausbildungsbedingungen während und nach der Schulschließung im Frühjahr 2020 angehört. Wegen des Inhalts ihrer Aussage wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.