Urteil
12 K 691.16 A
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0128.12K691.16A.00
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Leitsätze
1. Aus der regimekritischen Betätigung einzelner Familienmitglieder kann ohne das Hinzutreten besonderer Umstände nicht bereits auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung sämtlicher Familienangehöriger geschlossen werden.(Rn.31)
2. Es gibt keine hinreichende tatsächliche Grundlage für die Annahme einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit für alle Rückkehrer aus Regionen, in denen die Opposition stärker aktiv ist oder war, oder aus umkämpften Städten.(Rn.33)
3. Es kann nicht darauf geschlossen werden, dass Syrern eine regimefeindliche Haltung allein deshalb unterstellt wird, weil sie aus Syrien ausgereist sind, in Deutschland einen Asylantrag gestellt und sich dort längere Zeit aufgehalten haben.(Rn.36)
4. Dass bei einer Rückkehr möglicherweise droht, als Reservist zum Militärdienst eingezogen zu werden oder im Falle einer zwischenzeitlich erfolgten Einberufung militärstrafrechtlich wegen einer Wehrdienstentziehung durch einen Auslandsaufenthalt sanktioniert zu werden, reicht für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Grundsätzlich ist die Zwangsrekrutierung flüchtlingsrechtlich nicht relevant.(Rn.37)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus der regimekritischen Betätigung einzelner Familienmitglieder kann ohne das Hinzutreten besonderer Umstände nicht bereits auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung sämtlicher Familienangehöriger geschlossen werden.(Rn.31) 2. Es gibt keine hinreichende tatsächliche Grundlage für die Annahme einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit für alle Rückkehrer aus Regionen, in denen die Opposition stärker aktiv ist oder war, oder aus umkämpften Städten.(Rn.33) 3. Es kann nicht darauf geschlossen werden, dass Syrern eine regimefeindliche Haltung allein deshalb unterstellt wird, weil sie aus Syrien ausgereist sind, in Deutschland einen Asylantrag gestellt und sich dort längere Zeit aufgehalten haben.(Rn.36) 4. Dass bei einer Rückkehr möglicherweise droht, als Reservist zum Militärdienst eingezogen zu werden oder im Falle einer zwischenzeitlich erfolgten Einberufung militärstrafrechtlich wegen einer Wehrdienstentziehung durch einen Auslandsaufenthalt sanktioniert zu werden, reicht für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Grundsätzlich ist die Zwangsrekrutierung flüchtlingsrechtlich nicht relevant.(Rn.37) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. A. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm das Verfahren gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zur Entscheidung übertragen hat. Das Gericht konnte zudem in Abwesenheit der Beklagten verhandeln und entscheiden, da die Ladung einen entsprechenden Hinweis enthielt (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). B. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20. September 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach den für die Flüchtlingsanerkennung gemäß §§ 3 ff. AsylG geltenden Maßstäben (I.) ist weder eine Verfolgungsgefahr durch den syrischen Staat vor (II.) oder nach der Ausreise (III.) des Klägers, auch in einer Gesamtschau (IV.), noch durch andere Akteure (V.) mit der erforderlichen richterlichen Überzeugung feststellbar (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Asylantrag des Klägers infolge seines mehrjährigen Aufenthalts im Libanon vor der Einreise nach Deutschland bereits gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG unzulässig ist (vgl. zur gebotenen Prüfung der Unzulässigkeit eines Asylantrags bei stattgebenden „Aufstockerklagen“ trotz bestandskräftiger Gewährung subsidiären Schutzes durch das Bundesamt BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28/18 –, juris, Rn. 11, 13). Unabhängig davon erscheint eine solche Unzulässigkeit auf Basis des Vortrags des Klägers ohnehin unwahrscheinlich. Denn dieser gab an, im Libanon keinen Aufenthaltstitel gehabt zu haben, unter der schlechten wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Situation gelitten zu haben sowie als Syrer und Sunnit Repressalien ausgesetzt gewesen zu sein. Dies lässt es fraglich erscheinen, ob die materiellen Anforderungen an einen „sonstigen Drittstaat“ im Sinne von §§ 29 Abs. 1 Nr. 4, 27 AsylG vorliegend erfüllt sein könnten, denn diese setzen u.a. voraus, dass Antragsteller dort als Flüchtlinge anerkannt wurden und sie diesen Schutz weiterhin in Anspruch nehmen dürfen oder dass ihnen in dem betreffenden Staat anderweitig ausreichender Schutz gewährt wird, der auch Sicherheit und menschenwürdige Lebensbedingungen umfasst (BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28/18 –, juris, Rn. 15). I. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – Genfer Flüchtlingskonvention –, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründe) außerhalb des Herkunftslands befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Dabei ist es gemäß § 3b Abs. 2 AsylG unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Als Verfolgungshandlungen gelten nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Eine Verfolgungshandlung kann nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gelten. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen, soweit im letzteren Fall kein Schutz vor Verfolgung durch die beiden erstgenannten Akteure oder durch internationale Organisationen gewährleistet ist. Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss nach § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Zur Beurteilung, ob hiernach begründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen ist, muss das Gericht eine Verfolgungsprognose unter zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts insgesamt anstellen. Diese Prognose hat die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch unterstellten Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand. Dies gilt auch, wenn der auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus klagende Schutzsuchende – wie hier – aufgrund der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG nicht unmittelbar von einer Abschiebung bedroht ist. Der subsidiäre Schutzstatus stellt eine Ergänzung zu der in der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Schutzregelung für Flüchtlinge dar, die stets vorrangig zu prüfen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2014 – C-604/12 –, juris, Rn. 32 ff.). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem oder weil der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG). In beiden Fällen ist für die Beurteilung der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 –, juris, Rn. 20, 22). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 10. Oktober 2018 – 3 B 24.18 –, juris, Rn. 16). Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ (real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände wird ein verständiger Betrachter auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 –, juris, Rn. 37). Vorverfolgten kommt die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. EU Nr. L 337/9 vom 20. Dezember 2011, im Folgenden: Qualifikationsrichtlinie) zugute. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist beziehungsweise dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Oktober 2018 – 3 B 24.18 –, juris, Rn. 16, 18). Kann nicht festgestellt werden, dass einem Asylbewerber Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, kommt eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2017 – 1 B 120/17 –, juris, Rn. 8). II. Auf Basis des klägerischen Vorbringens kann zunächst keine Verfolgung oder Verfolgungsgefahr aufgrund von Ereignissen, die vor der Ausreise aus Syrien stattfanden oder ihren Ursprung haben, mit der erforderlichen richterlichen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) festgestellt werden. 1. Zunächst begründen die klägerischen Schilderungen der erlebten Geschehnisse an Checkpoints keine asylrechtlich relevante Verfolgung. Es handelte sich bei diesen Vorfällen ausweislich der Angaben des Klägers entweder um willkürliche, ungezielte und letztlich folgenlose Kontrollen des Regimes, die Ausdruck von dessen Unrechtscharakter sind, oder um kriegsbedingte Auseinandersetzungen der Konfliktparteien, durch die der Kläger nur mittelbar betroffen war. Diesem Befund rechtsstaatswidriger Zustände wurde bereits durch Gewährung subsidiären Schutzes Rechnung getragen. 2. Weiterhin ergibt sich auch keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit für den Kläger aufgrund der geschilderten Repressalien gegenüber Familienangehörigen. Der Kläger gab in der mündlichen Verhandlung mehrfach an, dass man die Hintergründe der Festnahme seines Cousins – die er erstmals in der mündlichen Verhandlung schilderte – und seines Vaters, jeweils im Jahr 2011, nicht kenne. Dies entspricht im Hinblick auf seinen Vater auch den Angaben in der Anhörung beim Bundesamt („Er hat nichts gemacht und diese Festnahme ist in Syrien so ungezielt.“). Es kann somit aus diesen eher willkürlichen Unrechtsakten jedenfalls nicht auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Klägers geschlossen werden. Der Kläger berichtete auch in keiner Weise davon, dass er selbst infolge der Repressalien gegen einzelne Familienmitglieder Nachteile erlitten hätte. Sofern er an anderer Stelle in der mündlichen Verhandlung erklärte, dass sein Vater wegen seines Namens festgenommen worden sei, erläuterte er diese in deutlichem Widerspruch zu seinen sonstigen Aussagen in der Anhörung und in der mündlichen Verhandlung stehende Angabe nicht weiter, so dass hierauf keine asylrechtlich relevante Verfolgung gegründet werden kann. Sofern er ferner angab, dass bei Kontrollen sein Familienname negativ aufgefallen sei („[…] sie kontrollierten einen und sahen dann, dass ich der Familie Al Refai angehörte. Diese wird gesucht.“), vermag auch dies keine asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr zu begründen. Zum einen schilderte der Kläger in keiner Weise eine mit seiner familiären Abstammung zusammenhängende Verfolgungshandlung gegenüber ihm, zum anderen erläuterte er auf entsprechende Nachfrage des Gerichts nach einer Verfolgung seiner Familie, dass man die Hintergründe der Festnahmen seines Vaters und seines Cousins nicht kenne und dass sein Familienname sehr verbreitet in der Region Daraa sei, deren Einwohner generell als Feinde des Regimes angesehen würden. Diese Erläuterungen begründen ebenfalls kein konkret-individuelles Verfolgungsgeschehen (vgl. zur Herkunft aus Daraa noch B.II.4). Diese Einschätzung wird durch die Angaben des Klägers in seiner Anhörung beim Bundesamt bestätigt, wo er ausdrücklich angab, dass ihm persönlich vor der Ausreise nichts passiert sei. Auch sei die Ausreise selbst – wenn auch nach Schmiergeldzahlungen – unproblematisch verlaufen. Schließlich gab er auf die Frage des Gerichts, was er bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien fürchte, lediglich allgemeine Umstände ohne Bezugnahme auf individuelles Verfolgungsgeschehen an („Ich kann nicht nach Syrien zurückkehren. Es gibt dort Haft, militärische Geheimdienste, Luftwaffengeheimdienste. Unmöglich.“). Unabhängig davon, dass der Kläger keinerlei oppositionelle Betätigung seiner Familie, insbesondere des festgenommenen Cousins oder seines Vaters schilderte, kann aus der regimekritischen Betätigung einzelner Familienmitglieder ohne das Hinzutreten – hier nicht vorgebrachter – besonderer Umstände ohnehin nicht bereits auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung sämtlicher Familienangehöriger geschlossen werden (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 22. Juni 2018 – 21 B 18.30852 –, juris, Rn. 49ff.). die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Vater ändert hieran als solche nichts, wie bereits der Umkehrschluss aus § 26 Abs. 2, 5 AsylG bestätigt. 3. Auch in der Zugehörigkeit des Klägers zur Religionsgemeinschaft der Sunniten ist kein risikoerhöhender Faktor zu erblicken. Die anderweitigen Einschätzungen des UNHCR (Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. Aktualisierte Fassung November 2015, S. 26) basieren nicht auf hinreichenden Tatsachen. In diesem Zusammenhang kann schon nicht außer Betracht bleiben, dass etwa drei Viertel der syrischen Bevölkerung sunnitischen Glaubens sind. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass die Bevölkerungsmehrheit der Sunniten, die in allen Schichten und Funktionen der Gesellschaft vertreten ist, pauschal und ohne jeden Anlass nur aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit der Opposition zugerechnet würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018 – 3 B 23.17 –, juris, Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017, – 3 B 12.17 –, juris, Rn. 39; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16 A –, juris, Rn. 81 ff.). Die sunnitische Religionszugehörigkeit allein ist daher nicht entscheidend für eine Rückkehrgefährdung (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 – 3 B 12.17 –, juris, Rn. 39; vgl. auch OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A –, juris, Rn. 52, 54). Der Vortrag des Klägers blieb insofern auch pauschal und vage, als er keinerlei konkrete Verfolgungsgeschehnisse schilderte, sondern allgemein darauf verwies, dass er befürchte als Sunnit seitens der schiitischen Bevölkerungsmehrheit oder aufgrund seiner Herkunft aus einem schiitischen Gebiet seitens der Sunniten verfolgt zu werden. 4. Eine begründete Furcht vor Verfolgung folgt auch nicht daraus, dass der Kläger aus einem ehemaligen Rebellengebiet stammt. Die Ereignisse in der Stadt Daraa im März 2011 gelten zwar als Mitauslöser der später landesweiten Demonstrationen und Proteste, die von den Sicherheitskräften brutal unterdrückt wurden. Eine hinreichende tatsächliche Grundlage für die Annahme einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit für alle Rückkehrer aus Regionen, in denen die Opposition stärker aktiv ist oder war, oder aus umkämpften Städten gibt es jedoch nicht (vgl. speziell zur Herkunft aus Daraa VG Berlin, Urteil vom 23. Oktober 2018 – VG 12 K 988.16 A; ferner OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2019 – 3 B 27.17 –, juris, Rn. 46; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Oktober 2018 – 3 B 24.18 –, juris, Rn. 26f.; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A –, juris, Rn. 52, 54). Hierfür spricht bereits die hohe Zahl von (Binnen-)Vertriebenen (vgl. OVG Ham-burg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A – juris, Rn. 54). Das Schicksal, aus einer umkämpften Region zu stammen, teilt der Kläger mit einer unüberschaubaren Zahl anderer Bürgerkriegsopfer, ohne dass hinreichende Erkenntnisse für eine politische Verfolgung dieser Gruppe vorlägen (vgl. mit Bezug zur Herkunft aus Daraa VG Braunschweig, Urteil vom 27. März 2017 – 9 A 51/17 – juris, Rn. 71). Es gibt keine stichhaltigen Belege für die Annahme, die Herkunft aus einer bestimmten Gemeinde oder Region lasse allein pauschal den Schluss zu, allen Gruppenangehörigen drohten Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG aus den in § 3b Abs. 1 und 2 AsylG genannten Gründen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018 – OVG 3 B 23.17 –, juris, Rn. 41). Dabei spricht auch der Umstand, dass (hypothetische) Rückkehrer aus dem Ausland durch die Ausreise gerade zu erkennen gegeben haben, dass sie nicht bereit sind, sich aktiv für eine der Konfliktparteien einzusetzen, eher gegen eine an die Herkunft geknüpfte Zuschreibung einer politischen Haltung von Geflüchteten (VG Braunschweig, Urteil vom 27. März 2017 – 9 A 51/17 – juris, Rn. 71). Sofern der Kläger in seiner Anhörung beim Bundesamt auf die Unrechtsakte und Bedrohungen in seinem Heimatdorf Anchl in der Region Daraa durch das Regime sowie die Freie Syrische Armee verwies, bekräftigen diese Schilderungen die rechtsstaatsfernen Zustände in Syrien, denen durch die Gewährung subsidiären Schutzes Rechnung getragen wurde, begründen jedoch keine asylrechtlich relevante Verfolgung. Zu dem nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der hiesigen Entscheidung kontrolliert das syrische Regime zudem Daraa und Umgebung wieder vollständig (vgl. die in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommene Übersichtskarte der Webseite https://syria.liveuamap.com/ über die Machtverhältnisse in Syrien mit Stand 27. Januar 2020), was ebenfalls gegen ein etwaiges Verfolgungsrisiko aufgrund seiner Herkunft bei einer hypothetischen Rückkehr des Klägers an seinen Heimatort – unabhängig von § 3e AsylG – spricht. III. Auch Nachfluchtgründe, die zur Verfolgung durch das syrische Regime führten, können nicht zur richterlichen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) festgestellt werden. 1. Eine politische Verfolgung droht dem Kläger zunächst nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund seiner Ausreise, der Asylantragstellung und des längeren Aufenthalts in Deutschland. Zwar machen die ausgewerteten Länderberichte und Auskünfte deutlich, dass für Syrer, denen eine oppositionelle Haltung zugeschrieben wird, ein beachtliches Risiko besteht, Opfer gravierender Verfolgungshandlungen zu werden. Die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse lassen jedoch nicht den Schluss zu, dass Syrern eine regimefeindliche Haltung allein deshalb unterstellt wird, weil sie aus Syrien ausgereist sind, in Deutschland einen Asylantrag gestellt und sich dort längere Zeit aufgehalten haben (vgl. Urteil der Kammer vom 16. Juni 2017 – VG 12 K 483.16 A – sowie aus der obergerichtlichen Rechtsprechung: OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 10. Oktober 2018 – 3 B 24.18 – und vom 22. November 2017 – 3 B 12.17; OVG Saarland, Urteil vom 22. August 2017 – 2 A 262/17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. August 2017 – A 11 S 710/17; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16; OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 237/17; sämtliche Urteile bei juris veröffentlicht). Die vorliegenden Erkenntnisquellen tragen danach nicht die Feststellung, dass der syrische Staat einem für längere Zeit ausgereisten syrischen Staatsangehörigen, der im (westlichen) Ausland ein Asylverfahren betrieben hat und wieder zurückkehrt, pauschal unterstellt, ein Regimegegner zu sein bzw. in engerer Verbindung mit oppositionellen Kreisen im Exil zu stehen, auch wenn – wie vorliegend – keine besonderen zusätzlichen Anhaltspunkte bzw. gefahrerhöhenden Merkmale vorliegen. 2. Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit wegen einer zumindest unterstellten politischen Haltung ergibt sich für den Kläger auch nicht im Hinblick auf eine Entziehung vom Reservedienst. Dass dem Kläger bei einer Rückkehr möglicherweise droht, als Reservist zum Militärdienst eingezogen zu werden oder im Falle einer zwischenzeitlich erfolgten Einberufung – für die es allerdings keinerlei konkrete Anhaltspunkte gibt – militärstrafrechtlich wegen einer Wehrdienstentziehung durch seinen Auslandsaufenthalt sanktioniert zu werden, reicht für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Die Zwangsrekrutierung als solche ist grundsätzlich flüchtlingsrechtlich nicht relevant (vgl. nur Bayerischer VGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30372 –, juris, Rn. 79). Für eine Auswahl von Reservisten anhand der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Kriterien, etwa der Ethnie, fehlt es an Anhaltspunkten. Dem syrischen Staat geht es vielmehr um die Mobilisierung vorhandenen Potentials, um dem Personalmangel in seiner Armee zu begegnen. Aufgrund der verfügbaren Erkenntnisse konnte das Gericht auch nicht die Überzeugung gewinnen, dass dem Kläger beachtlich wahrscheinlich wegen einer Wehrdienstentziehung eine an einen Verfolgungsgrund anknüpfende, unverhältnismäßige Bestrafung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3a Abs. 2 Nr. 3, AsylG droht. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass ihm wegen der Umstände seiner Ausreise eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben würde und deshalb die Sanktionierung einer Wehrdienstentziehung – die zunächst lediglich die Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht darstellt – voraussichtlich härter ausfallen würde. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. März 2018 – 3 B 23. 17 und 3 B 28.17 – sowie vom 10. Oktober 2018 – 3 B 24.18 – (jeweils bei juris) verwiesen. Das Gericht macht sich die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts unter Würdigung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel zu Eigen. Dies gilt auch für die Einschätzung, dass ein Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung nicht aus § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3a Abs. 2 Nr. 5, § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG folgt, wonach als flüchtlingsrelevante Verfolgung auch Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt gelten kann, wenn der Militärdienst Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit umfassen würde. Denn auch insoweit fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018 – OVG 3 B 28.17 –, juris, Rn. 48 und vom 10. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 31). Es ist auch nicht dargetan oder ersichtlich, dass seine Ableistung des allgemeinen Wehrdienstes in der Präsidentengarde eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit für den Kläger zu begründen vermag. Der Kläger trug nicht vor, dass in diesem Einsatzbereich ein gefahrerhöhender Umstand läge, der eine andere Bewertung gebiete, und dem Gericht liegen auch keine diesbezüglichen Erkenntnisse vor. Auch der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 20. November 2019 (Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, Stand: 20. November 2019) rechtfertigt keine andere Beurteilung der beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit für Reservisten. Dieser enthält entgegen der Ansicht des Klägers gegenüber dem Vorgängerbericht des Auswärtigen Amtes vom 13. November 2018 (Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, Stand: November 2018) zu der hier relevanten Frage der beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit für ausgereiste Reservisten keine wesentlichen neuen Erkenntnisse. Die vom Kläger zitierten Passagen aus dem neuen Lagebericht finden sich bis auf die Bezugnahme auf den unverändert hohen Personalbedarf des syrischen Regimes und die seit Dezember 2018 verstärkten Rekrutierungsbemühungen sinngemäß so auch im Vorgängerbericht (vgl. a.a.O. jeweils S. 11). Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg setzte sich mit dem Lagebericht von 2018 bereits auseinander und verneinte – unabhängig von dessen allgemein begrenzter Aussagekraft mangels fehlender eigener Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes vor Ort –, dass sich diesem Lagebericht von 2018 Hinweise auf eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit für Wehrdienstentzieher entnehmen ließen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2019 – OVG 3 B 27.17 –, juris, Rn. 31). Das Gericht schließt sich diesen überzeugenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts an, die auch für den im Wesentlichen inhaltsgleichen Lagebericht von 2019 Geltung beanspruchen. Wie dargestellt begründen die dort abermals geschilderten Zwangsrekrutierungen, auch von Reservisten wie dem Kläger, die das Gericht nicht in Abrede stellt, für sich genommenen keine asylrechtlich relevante Verfolgung (vgl. oben). Vielmehr bestätigt der neue Lagebericht von 2019 die hiesige Einschätzung, dass die Rekrutierungsbemühungen im Zusammenhang mit dem generell hohen Personalbedarf des syrischen Militärs stehen, jedoch gerade nicht an Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG anknüpfen. 3. Weiterhin besteht kein auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes gestützter Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil die Beklagte in der Vergangenheit Flüchtlingen in – vermeintlich – vergleichbaren Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt habe. Unabhängig von der Vergleichbarkeit der jeweiligen Konstellationen im Tatsächlichen, eröffnen die Vorschriften über die Entscheidung über den Asylantrag im Sinne des § 13 AsylG der Beklagten kein Ermessen, das durch eine Selbstbindung der Verwaltung reduziert werden könnte (vgl. § 3 Abs. 4 AsylG; VG Oldenburg, Urteil vom 27. Februar 2018 – 15 A 883/17 –, juris, Rn. 45). IV. Es ergibt sich auch nicht aus einer umfassenden Gesamtwürdigung aller vorliegend möglicherweise eine Verfolgungsgefahr durch das syrische Regime begründenden und risikoerhöhenden Umstände, dass dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen wäre. V. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch andere Akteure als den syrischen Staat. Weder hat der Kläger hierzu substantiiert vorgetragen noch bestehen diesbezügliche Anhaltspunkte. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten bedarf es nicht, denn die Beklagte hat in ihrer Generalerklärung vom 27. Juni 2017 auf die Geltendmachung von Kosten verzichtet. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach dem Asylgesetz (AsylG). Der 1989 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und sunnitischer Glaubenszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben aus Syrien 2013 in den Libanon aus und Anfang November 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 07. Januar 2016 einen Asylantrag gerichtet auf die Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) stellte. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 19. Juli 2016 gab der Kläger im Wesentlichen Folgendes an: Er stamme aus Daraa in Syrien, wo auch die Kriegsereignisse begonnen hätten. Er habe die Schule bis zur achten Klasse besucht und anschließend den Beruf des Motorrad-Mechanikers erlernt und bei seinem Vater gearbeitet. Er habe von ca. 2008 bis 2010 Wehrdienst in Syrien geleistet. Er sei daher Reservist und müsse deshalb möglicherweise zum Militär. Er habe wegen der schlechten Lage in Syrien bereits von 2011 bis 2013 im Libanon gearbeitet, sei aber wegen seiner Familie immer wieder (ca. alle zwei Wochen) zurück nach Syrien gefahren. Hierbei sei es zu Zwischenfällen, u.a. Schüssen, an Checkpoints gekommen. Ferner sei es in seinem Heimatdorf zu Durchsuchungen des Regimes gekommen, die auch Arbeitsmaterialien von ihm entwendet hätten. Es habe auch die Gefahr bestanden, dass man von der Freien Syrischen Armee verfolgt würde, wenn man z.B. mit Soldaten des Regimes gesehen würde. In Syrien habe er nichts mit der Regierung oder der Revolution zu tun gehabt und er sei weder Mitglied einer nichtstaatlichen, bewaffneten Gruppierung noch einer politischen Organisation gewesen. Ihm persönlich sei vor der Ausreise auch nichts passiert. Bei einer Rückkehr befürchte er jedoch eine Verfolgung als Sunnit durch die Schiiten bzw. auch durch die Sunniten, da er im schiitischen Gebiet wohne. Sein Vater sei zudem bei einer Rückkehr aus Jordanien festgenommen, inhaftiert und gefoltert worden. Erst nach vier Monaten sei er mit heftigen Schäden freigelassen worden. Endgültig habe der Kläger Syrien am 20. Februar 2013 verlassen, wobei es bei der Ausreise keine Probleme gegeben habe. Er sei daraufhin bis zum 25. Oktober 2015 im Libanon geblieben, wohin seine Frau und seine drei Kinder nachgekommen seien. Mit Bescheid vom 20. September 2016, zugestellt am 23. September 2016, erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass der Kläger keine asylrechtlich relevante Verfolgung vorgetragen habe. Die allgemein schlechte Sicherheitslage sowie die Befürchtung, als Reservist zum Militär eingezogen zu werden begründeten keine Flüchtlingseigenschaft. Mit seiner am 05. Oktober 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klageschrift verfolgt der Kläger sein Begehren auf Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG weiter. Zur Begründung vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt zudem im Wesentlichen vor: Die Beklagte habe ihre Entscheidungspraxis zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegenüber Syrern in rechtswidriger und primär politisch motivierter Weise geändert. Ferner drohe dem Kläger eine Verfolgung im Falle der Rückkehr bereits aufgrund der – unterstellten – oppositionellen Gesinnung infolge der illegalen Ausreise, des Aufenthalts und der Asylantragstellung im westlichen Ausland. Er sei zudem als ehemaliges Mitglied der Präsidentengarde Reservist und müsse als solcher bei einer Rückkehr jederzeit mit der Einziehung durch das syrische Militär und Repressalien als vermeintlicher Verräter infolge der vorangegangenen ungenehmigten Ausreise rechnen. Dies belege auch der jüngste Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 20. November 2019 und die darin enthaltenen neuen Erkenntnisse zur Gefährdung von Militärpflichtigen, der noch keine Berücksichtigung in den Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte hätte finden können. Weiterhin stamme der Kläger aus der Region Daraa, wo die Auseinandersetzungen des Bürgerkriegs begonnen hätten, so dass ihm seitens des Regimes eine oppositionelle Haltung unterstellt werde. Auch sei der Kläger infolge des Vorgehens gegen seinen Vater, dem – insofern unstreitig – mit Bescheid vom 14. August 2018 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, ebenfalls gefährdet. Ausweislich der Verfahrensakte des Bundesamts zum Vater des Klägers gab dieser bei seiner Anhörung an, von März bis Juli 2011 in Syrien inhaftiert gewesen und gefoltert worden zu sein. Er sei bei der Einreise aus Jordanien an der Grenze festgenommen worden, als er Computer und Laptops im Rahmen eines geplanten Handelsgeschäfts mit sich geführt habe. Der Kläger gab an in der mündlichen Verhandlung zunächst an, dass sein Vater „einfach nur wegen seines Namens“ festgenommen worden sei. Später erklärte er, dass sein Vater und er nicht wüssten, weshalb dieser verhaftet worden sei. In der mündlichen Verhandlung berichtete der Kläger ferner, dass sein Cousin 2011 vom Regime verschleppt worden und seitdem verschwunden sei. Auch diesbezüglich kenne er den Grund der Inhaftierung nicht. Der Kläger berichtete ferner, dass er bei einer seiner Fahrten aus dem Libanon nach Syrien an der Grenze durch syrische Soldaten mit Schüssen auf den Boden angehalten und durchsucht worden sei. Im Anschluss habe er weiter fahren dürfen. Es sei während der Zeit, als er im Libanon gearbeitet und nach Syrien zu Besuch gereist sei, mehrfach zu gefährlichen Situationen an den Grenzübergängen gekommen. So hätte es dort Schusswechsel zwischen dem Regime und der Freien Syrischen Armee gegeben. Ferner sei er angehalten und durchsucht worden und es sei festgestellt worden, dass er der Familie „Al Refai“ angehöre, die gesucht würde. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 20. September 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung und führt ergänzend aus: Auch unter Berücksichtigung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Vater habe für den Kläger kein konkretes individuelles Verfolgungsschicksal festgestellt werden können. Eine flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung wie bei seinem Vater habe er für seine Person gerade nicht vorgetragen. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Das Gericht hat den Beteiligten die der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnismittel vorab mitgeteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten zum Kläger (Az.: 6439026-475) und zu seinem Vater, Mohammad Al Refai (Az.: 6526138-475), verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 19. Dezember 2019 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen