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Urteil

12 K 1095.16 A

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0128.12K1095.16A.00
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Leitsätze
1. Eine Vorverfolgung erfordert, dass der Ausländer in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der Verfolgung sein Heimatland verlässt.(Rn.27) 2. Allein aus der Herkunft aus einem früher von der Opposition beherrschten Gebiet folgt nicht die Gefahr der Verfolgung.(Rn.29) 3. Aus der Zugehörigkeit zur sunnitischen Religion allein resultiert keine Gefahr der Verfolgung.(Rn.30) 4. Wegen Ausreise aus Syrien, Asylantragstellung in Deutschland und längerem Aufenthalt hier kann nicht auf die Unterstellung einer regimefeindlichen Haltung geschlossen werden.(Rn.32) 5. Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft reicht es nicht aus, wenn der Ausländer nach Rückkehr zum Militärdienst einberufen wird.(Rn.33)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Vorverfolgung erfordert, dass der Ausländer in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der Verfolgung sein Heimatland verlässt.(Rn.27) 2. Allein aus der Herkunft aus einem früher von der Opposition beherrschten Gebiet folgt nicht die Gefahr der Verfolgung.(Rn.29) 3. Aus der Zugehörigkeit zur sunnitischen Religion allein resultiert keine Gefahr der Verfolgung.(Rn.30) 4. Wegen Ausreise aus Syrien, Asylantragstellung in Deutschland und längerem Aufenthalt hier kann nicht auf die Unterstellung einer regimefeindlichen Haltung geschlossen werden.(Rn.32) 5. Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft reicht es nicht aus, wenn der Ausländer nach Rückkehr zum Militärdienst einberufen wird.(Rn.33) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. A. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm das Verfahren gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zur Entscheidung übertragen hat. Das Gericht konnte zudem in Abwesenheit der Beklagten verhandeln und entscheiden, da die Ladung einen entsprechenden Hinweis enthielt (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). B. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach den für die Flüchtlingsanerkennung gemäß §§ 3 ff. AsylG geltenden Maßstäben (I.) ist weder eine Verfolgungsgefahr durch den syrischen Staat vor (II.) oder nach der Ausreise (III.) des Klägers, auch in einer Gesamtschau (IV.), noch durch andere Akteure (V.) mit der erforderlichen richterlichen Überzeugung feststellbar (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Asylantrag des Klägers infolge seines ca. sechsmonatigen Aufenthalts in der Türkei vor der Einreise nach Deutschland bereits gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG unzulässig ist (vgl. zur gebotenen Prüfung der Unzulässigkeit eines Asylantrags bei stattgebenden „Aufstockerklagen“ trotz bestandskräftiger Gewährung subsidiären Schutzes durch das Bundesamt BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28/18 –, juris, Rn. 11, 13). Unabhängig davon erscheint eine solche Unzulässigkeit auf Basis des insofern glaubhaften Vortrags des Klägers ohnehin unwahrscheinlich. Denn dieser gab an, in der Türkei keinen Aufenthaltstitel gehabt sowie unter der schwierigen wirtschaftlichen und rechtlichen Lage für Flüchtlinge gelitten zu haben. Dies lässt es fraglich erscheinen, ob die materiellen Anforderungen an einen „sonstigen Drittstaat“ im Sinne von §§ 29 Abs. 1 Nr. 4, 27 AsylG vorliegend erfüllt sein könnten, denn diese setzen u.a. voraus, dass Antragsteller dort als Flüchtlinge anerkannt wurden und sie diesen Schutz weiterhin in Anspruch nehmen dürfen oder dass ihnen in dem betreffenden Staat anderweitig ausreichender Schutz gewährt wird, der auch Sicherheit und menschenwürdige Lebensbedingungen umfasst (BVerwG, Urteil vom 25. April 2019 – 1 C 28/18 –, juris, Rn. 15). I. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, grundsätzlich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – Genfer Flüchtlingskonvention –, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründe) außerhalb des Herkunftslands befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Dabei ist es gemäß § 3b Abs. 2 AsylG unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Als Verfolgungshandlungen gelten nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Eine Verfolgungshandlung kann nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gelten. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen, soweit im letzteren Fall kein Schutz vor Verfolgung durch die beiden erstgenannten Akteure oder durch internationale Organisationen gewährleistet ist. Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss nach § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Zur Beurteilung, ob hiernach begründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen ist, muss das Gericht eine Verfolgungsprognose unter zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts insgesamt anstellen. Diese Prognose hat die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch unterstellten Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand. Dies gilt auch, wenn der auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus klagende Schutzsuchende – wie hier – aufgrund der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG nicht unmittelbar von einer Abschiebung bedroht ist. Der subsidiäre Schutzstatus stellt eine Ergänzung zu der in der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Schutzregelung für Flüchtlinge dar, die stets vorrangig zu prüfen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2014 – C-604/12 –, juris, Rn. 32 ff.). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem oder weil der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG). In beiden Fällen ist für die Beurteilung der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 –, juris, Rn. 20, 22). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 10. Oktober 2018 – 3 B 24.18 –, juris, Rn. 16). Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ (real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände wird ein verständiger Betrachter auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 –, juris, Rn. 37). Vorverfolgten kommt die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. EU Nr. L 337/9 vom 20. Dezember 2011, im Folgenden: Qualifikationsrichtlinie) zugute. Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist beziehungsweise dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Oktober 2018 – 3 B 24.18 –, juris, Rn. 16, 18). Kann nicht festgestellt werden, dass einem Asylbewerber Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, kommt eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2017 – 1 B 120/17 –, juris, Rn. 8). II. Auf Basis des klägerischen Vorbringens kann zunächst keine (Vor-)Verfolgung oder Verfolgungsgefahr aufgrund von Ereignissen, die vor der Ausreise aus Syrien stattfanden oder ihren Ursprung haben, mit der erforderlichen richterlichen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) festgestellt werden. 1. Es ergibt sich zunächst keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit für den Kläger aufgrund der geschilderten Festnahme seines Bruders ca. im Jahr 2011, von der der Kläger erstmals im Laufe der mündlichen Verhandlung berichtete. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit dieses deutlich gesteigerten Vortrags erweist sich dieser Vorgang auch auf Basis der Angaben des Klägers eher als willkürliche Maßnahme eines Unrechtsstaates denn als gezielte Verfolgungshandlung. Der Kläger berichtete zudem nicht davon, dass er selbst infolge und im Nachgang dieser Maßnahmen gegenüber seinem Bruder Nachteile erlitten hätte. Indem er erst etwa vier Jahre nach der behaupteten Festnahme ausreiste, fehlt es zudem an dem objektiven äußeren Zusammenhang zwischen – vermeintlicher – Verfolgung und Ausreise. Die Ausreise muss sich bei objektiver Betrachtung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als eine unter dem Druck erlittener Verfolgung stattfindende Flucht darstellen (BVerwG, Beschluss vom 13. November 2003 – 1 B 260/03 –, juris, Rn. 3). In dieser Hinsicht kommt der zwischen Verfolgung und Ausreise verstrichenen Zeit maßgebliche Bedeutung zu. Je länger der Ausländer nach erlittener Verfolgung in seinem Heimatland verbleibt, umso mehr verbraucht sich der objektive äußere Zusammenhang zwischen Verfolgung und Ausreise. Daher kann schon bloßer Zeitablauf dazu führen, dass eine Ausreise den Charakter einer unter dem Druck erlittener Verfolgung stehenden Flucht verliert. Ein Ausländer ist demnach regelmäßig nur dann als vorverfolgt ausgereist anzusehen, wenn er seinen Heimatstaat in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der erlittenen Verfolgung verlässt (BVerwG, Beschluss vom 13. November 2003 – 1 B 260/03 –, juris, Rn. 3). Hieran fehlt es vorliegend in jedem Fall. Unabhängig davon, dass der Kläger keinerlei oppositionelle Betätigung seines Bruders schilderte, kann aus der regimekritischen Betätigung einzelner Familienmitglieder ohne das Hinzutreten – hier nicht vorgebrachter – besonderer Umstände ohnehin nicht bereits auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung sämtlicher Familienangehöriger geschlossen werden (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 22. Juni 2018 – 21 B 18.30852 –, juris, Rn. 49ff.). 2. Eine begründete Furcht vor Verfolgung folgt auch nicht aus der Tatsache, dass der Kläger ursprünglich aus Homs stammt. Der Auskunftslage ist nicht zu entnehmen, das Syrern, die aus ehemals von oppositionellen Gruppen beherrschten und nunmehr wieder von der Regierung kontrollierten Gebieten stammen, allein wegen der Herkunft aus diesen Gebieten eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und sie hieran anknüpfend der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt sind (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Oktober 2018 – OVG 3 B 24.18 – juris, Rn. 26; speziell zu Homs VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 10. Januar 2020 – VG 12 K 712.16 A). Für etwaige besondere gefahrerhöhende Umstände ist vorliegend nichts ersichtlich. 3. Auch in der Zugehörigkeit des Klägers zur Religionsgemeinschaft der Sunniten ist kein risikoerhöhender Faktor zu erblicken. Die anderweitigen Einschätzungen des UNHCR (Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. Aktualisierte Fassung November 2015, S. 26) basieren nicht auf hinreichenden Tatsachen. In diesem Zusammenhang kann schon nicht außer Betracht bleiben, dass etwa drei Viertel der syrischen Bevölkerung sunnitischen Glaubens sind. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass die Bevölkerungsmehrheit der Sunniten, die in allen Schichten und Funktionen der Gesellschaft vertreten ist, pauschal und ohne jeden Anlass nur aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit der Opposition zugerechnet würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018 – 3 B 23.17 –, juris, Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017, – 3 B 12.17 –, juris, Rn. 39; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16 A –, juris, Rn. 81 ff.). Die sunnitische Religionszugehörigkeit allein ist daher nicht entscheidend für eine Rückkehrgefährdung (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 – 3 B 12.17 –, juris, Rn. 39; vgl. auch OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A –, juris, Rn. 52, 54). Der Kläger berief sich auch nur auf allgemeine konfessionsbedingte Auseinandersetzungen, ohne konkretes Verfolgungsgeschehen bezüglich seiner Person vorzutragen („Ich kämpfte nicht mit.“). Die jeweiligen Anlässe und Hintergründe der relativ pauschalen Schilderungen von Konflikten zwischen Sunniten und Schiiten bleiben unklar („Da kamen Schiiten, die vom Regime sowie vom Iran unterstützt wurden, in diese sunnitische Gegend, und es gab einen Kampf mit den Sunniten. […] Es gab verschiedene Auseinandersetzungen solcher Art.“). Der Kläger erläuterte auch bereits in der Anhörung beim Bundesamt, dass es kein konkretes Ausreiseereignis für ihn gegeben habe und ihm vor der Ausreise persönlich nichts passiert sei. Die Auseinandersetzungen hätten ihn zudem zum Umzug innerhalb Syriens nach Tadmur im Jahr 2013 bewogen – eine objektive Verfolgungskausalität bezüglich der Ausreise im März 2015 kann somit nicht festgestellt werden (vgl. B.II.1.). Sofern er vorbringt, dass es auch in Tadmur „diesen Konfessionskrieg“ gegeben habe, kann aus diesem pauschalen Vorbringen nicht auf eine individuelle Verfolgung geschlossen werden. III. Auch Nachfluchtgründe, die zur Verfolgung durch das syrische Regime führten, können nicht zur richterlichen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) festgestellt werden. 1. Eine politische Verfolgung droht dem Kläger zunächst nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund seiner Ausreise, der Asylantragstellung und des längeren Aufenthalts in Deutschland. Zwar machen die ausgewerteten Länderberichte und Auskünfte deutlich, dass für Syrer, denen eine oppositionelle Haltung zugeschrieben wird, ein beachtliches Risiko besteht, Opfer gravierender Verfolgungshandlungen zu werden. Die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse lassen jedoch nicht den Schluss zu, dass Syrern eine regimefeindliche Haltung allein deshalb unterstellt wird, weil sie aus Syrien ausgereist sind, in Deutschland einen Asylantrag gestellt und sich dort längere Zeit aufgehalten haben (vgl. Urteil der Kammer vom 16. Juni 2017 – VG 12 K 483.16 A – sowie aus der obergerichtlichen Rechtsprechung: OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 10. Oktober 2018 – 3 B 24.18 – und vom 22. November 2017 – 3 B 12.17; OVG Saarland, Urteil vom 22. August 2017 – 2 A 262/17; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. August 2017 – A 11 S 710/17; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16; OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 237/17; sämtliche Urteile bei juris veröffentlicht). Die vorliegenden Erkenntnisquellen tragen danach nicht die Feststellung, dass der syrische Staat einem für längere Zeit ausgereisten syrischen Staatsangehörigen, der im (westlichen) Ausland ein Asylverfahren betrieben hat und wieder zurückkehrt, pauschal unterstellt, ein Regimegegner zu sein bzw. in engerer Verbindung mit oppositionellen Kreisen im Exil zu stehen, auch wenn – wie vorliegend – keine besonderen zusätzlichen Anhaltspunkte bzw. gefahrerhöhenden Merkmale vorliegen. 2. Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit wegen einer zumindest unterstellten politischen Haltung ergibt sich für den Kläger auch nicht im Hinblick auf eine Entziehung vom Reservedienst. Dass dem Kläger bei einer Rückkehr möglicherweise droht, als Reservist zum Militärdienst eingezogen zu werden oder im Falle einer zwischenzeitlich erfolgten Einberufung – für die es allerdings keinerlei konkrete Anhaltspunkte gibt – militärstrafrechtlich wegen einer Wehrdienstentziehung durch seinen Auslandsaufenthalt sanktioniert zu werden, reicht für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Die Zwangsrekrutierung als solche ist grundsätzlich flüchtlingsrechtlich nicht relevant (vgl. nur Bayerischer VGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30372 –, juris, Rn. 79). Für eine Auswahl von Reservisten anhand der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Kriterien, etwa der Ethnie, fehlt es an Anhaltspunkten. Dem syrischen Staat geht es vielmehr um die Mobilisierung vorhandenen Potentials, um dem Personalmangel in seiner Armee zu begegnen. Aufgrund der verfügbaren Erkenntnisse konnte das Gericht auch nicht die Überzeugung gewinnen, dass dem Kläger beachtlich wahrscheinlich wegen einer Wehrdienstentziehung eine an einen Verfolgungsgrund anknüpfende, unverhältnismäßige Bestrafung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3a Abs. 2 Nr. 3, AsylG droht. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass ihm wegen der Umstände seiner Ausreise eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben würde und deshalb die Sanktionierung einer Wehr-dienstentziehung – die zunächst lediglich die Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht darstellt – voraussichtlich härter ausfallen würde. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. März 2018 – 3 B 23. 17 und 3 B 28.17 – sowie vom 10. Oktober 2018 – 3 B 24.18 – (jeweils bei juris) verwiesen. Das Gericht macht sich die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts unter Würdigung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel zu Eigen. Dies gilt auch für die Einschätzung, dass ein Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung nicht aus § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3a Abs. 2 Nr. 5, § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG folgt, wonach als flüchtlingsrelevante Verfolgung auch Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt gelten kann, wenn der Militärdienst Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit umfassen würde. Denn auch insoweit fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018 – OVG 3 B 28.17 –, juris, Rn. 48 und vom 10. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 31). Es ist auch nicht dargetan oder ersichtlich, dass die Ausbildung des Klägers an einer panzerbrechenden Waffe im Rahmen seines Wehrdienstes einen gefahrerhöhenden Umstand im Hinblick auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellen würde. Sofern dies seine Rekrutierung oder einen Einsatz in einem Kampfgebiet wahrscheinlicher machen würde – wofür angesichts der mehr als 15 Jahre zurückliegenden Wehrdienstausbildung, die nach Angaben des Klägers eine normale Länge aufwies, keinerlei Anzeichen bestehen –, begründete auch dies keine Verfolgung aufgrund eines Verfolgungsgrundes gemäß § 3b AsylG bzw. fehlt es auch hinsichtlich dieses Aspekts eines etwaig unverhältnismäßig gefährlichen militärischen Einsatzes an der erforderlichen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund (vgl. § 3a Abs. 3 AsylG). Auch der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 20. November 2019 (Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, Stand: 20. November 2019) rechtfertigt keine andere Beurteilung der beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit für Reservisten. Dieser enthält entgegen der Ansicht des Klägers gegenüber dem Vorgängerbericht des Auswärtigen Amtes vom 13. November 2018 (Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, Stand: November 2018) zu der hier relevanten Frage der beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit für ausgereiste Reservisten keine wesentlichen neuen Erkenntnisse. Die vom Kläger zitierten Passagen aus dem neuen Lagebericht finden sich bis auf die Bezugnahme auf den unverändert hohen Personalbedarf des syrischen Regimes und die seit Dezember 2018 verstärkten Rekrutierungsbemühungen sinngemäß so auch im Vorgängerbericht (vgl. a.a.O. jeweils S. 11). Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg setzte sich mit dem Lagebericht von 2018 bereits auseinander und verneinte – unabhängig von dessen allgemein begrenzter Aussagekraft mangels fehlender eigener Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes vor Ort –, dass sich diesem Lagebericht von 2018 Hinweise auf eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit für Wehrdienstentzieher entnehmen ließen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2019 – OVG 3 B 27.17 –, juris, Rn. 31). Das Gericht schließt sich diesen überzeugenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts an, die auch für den im Wesentlichen inhaltsgleichen Lagebericht von 2019 Geltung beanspruchen. Wie dargestellt begründen die dort abermals geschilderten Zwangsrekrutierungen, auch von Reservisten wie dem Kläger, die das Gericht nicht in Abrede stellt, für sich genommenen keine asylrechtlich relevante Verfolgung (vgl. oben). Vielmehr bestätigt der neue Lagebericht von 2019 die hiesige Einschätzung, dass die Rekrutierungsbemühungen im Zusammenhang mit dem generell hohen Personalbedarf des syrischen Militärs stehen, jedoch gerade nicht an Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG anknüpfen. 3. Weiterhin besteht kein auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG gestützter Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil die Beklagte in der Vergangenheit Flüchtlingen in – vermeintlich – vergleichbaren Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt habe. Unabhängig von der Vergleichbarkeit der jeweiligen Konstellationen im Tatsächlichen, eröffnen die Vorschriften über die Entscheidung über den Asylantrag im Sinne des § 13 AsylG der Beklagten kein Ermessen, das durch eine Selbstbindung der Verwaltung reduziert werden könnte (vgl. § 3 Abs. 4 AsylG; VG Oldenburg, Urteil vom 27. Februar 2018 – 15 A 883/17 –, juris, Rn. 45). IV. Es ergibt sich auch nicht aus einer umfassenden Gesamtwürdigung aller vorliegend möglicherweise eine Verfolgungsgefahr durch das syrische Regime begründenden und risikoerhöhenden Umstände, dass dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen wäre. V. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch andere Akteure als den syrischen Staat. Weder hat der Kläger hierzu substantiiert vorgetragen noch bestehen diesbezügliche Anhaltspunkte. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten bedarf es nicht, denn die Beklagte hat in ihrer Generalerklärung vom 27. Juni 2017 auf die Geltendmachung von Kosten verzichtet. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach dem Asylgesetz (AsylG). Der 1983 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und sunnitischer Glaubenszugehörigkeit. Er verließ Syrien nach eigenen Angaben im März 2015 und hielt sich zunächst in der Türkei auf, bevor er am 11. September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland einreiste, wo er am 11. Dezember 2015 einen Asylantrag gerichtet auf die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a des Grundgesetzes (GG) und auf die Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) stellte. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 12. August 2016 gab der Kläger im Wesentlichen Folgendes an: Er habe die Schule bis zur sechsten Klasse besucht und anschließend als Bäcker gearbeitet. Er habe von März 2002 bis September 2004 Wehrdienst geleistet. Er habe zunächst in Homs gelebt, infolge der Zerstörung des Wohnhauses der Familie dort sei er ca. 2013 nach Tadmur gegangen und habe dort dann nicht mehr gearbeitet. Er sei in Syrien weder Mitglied einer nichtstaatlichen, bewaffneten Organisation noch einer politischen Organisation gewesen. Er sei auch nicht politisch aktiv gewesen. Vor seiner Ausreise habe er unter der schlechten Sicherheitslage, den schlechten wirtschaftlichen Bedingungen und der Angst vor der Einziehung als Reservist gelitten. Ihm selbst sei aber nichts passiert und er habe auch kein konkretes Ausreiseereignis gehabt. Er habe Syrien im März 2015 per Flugzeug von Damaskus aus verlassen und sei über den Libanon in die Türkei gereist. Auf dem Weg nach Damaskus habe er mehrere Checkpoints des Regimes passiert, ohne sein Militärbuch vorzeigen zu müssen, er habe es dann vor der Abreise aus Damaskus an seine Schwester zurückgesandt. Seine Ausreise sei ohne Probleme verlaufen. In der Türkei sei er für ca. sechs Monate ohne Aufenthaltsstatus geblieben, bevor er wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage nach Deutschland gereist sei. Bei einer Rückkehr nach Syrien fürchte er insbesondere die Einziehung zum Militär. Mit Bescheid vom 28. Oktober 2016, zugestellt am 03. November 2016, erkannte das Bundesamt dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass der Kläger keine asylrechtlich relevante Verfolgung dargelegt habe. Die schlechte Sicherheitslage und die schwierigen Lebensbedingungen in Syrien würden keine Flüchtlingseigenschaft begründen. Dies gelte auch für die angeführte Angst, zum Militärdienst eingezogen zu werden. Mit seiner am 15. November 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klageschrift verfolgt der Kläger sein Begehren auf Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG weiter. Zur Begründung vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt zudem im Wesentlichen vor: Die Beklagte habe ihre Entscheidungspraxis zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegenüber Syrern in rechtswidriger und politisch motivierter Weise geändert. Ferner drohe dem Kläger eine Verfolgung im Falle der Rückkehr bereits aufgrund der – unterstellten – oppositionellen Gesinnung infolge der illegalen Ausreise, des Aufenthalts und der Asylantragstellung im westlichen Ausland. Er sei zudem Reservist und müsse als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien jederzeit mit der Einziehung durch das syrische Militär und Repressalien aufgrund der nicht genehmigten Ausreise rechnen. Dies belege auch der jüngste Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 20. November 2019 und die darin enthaltenen neuen Erkenntnisse zur Gefährdung von Militärpflichtigen, der noch keine Berücksichtigung in Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte hätte finden können. Im Rahmen des Wehrdienstes sei er an der panzerbrechenden Waffe „RPG“ ausgebildet worden. Die Lage in Homs sei sehr schwer gewesen, u.a. gab es Angriffe des Regimes mit Bomben oder Scharfschützen auf die Bewohner. Er habe sich zudem durch die konfessionell geprägten Auseinandersetzungen zwischen Schiiten und Sunniten bedroht gefühlt. Auch wegen dieser sei er von Homs nach Tadmur gezogen. Weiterhin sei sein in Saudi-Arabien lebender Bruder bei einem Besuch in Syrien ca. im Jahr 2011 von den Sicherheitsbehörden festgenommen worden und nur gegen Schmiergeldzahlungen freigelassen worden. Die eigene Ausreise des Klägers sei infolge von Schmiergeldzahlungen problemlos verlaufen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 28. Oktober 2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Das Gericht hat den Beteiligten die der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnismittel vorab mitgeteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 19. Dezember 2019 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen