OffeneUrteileSuche
Urteil

12 K 835.16 A

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:1015.VG12K835.16A.00
20Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

20 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. A. Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung über die Klage (§ 87a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2 VwGO). B. Die Klage ist zulässig – insbesondere konnten die Kläger zu 3-6 wirksam durch die Kläger zu 1 und 2 vertreten werden (§ 1629 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) –, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 05. Oktober 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach den für die Flüchtlingsanerkennung nach §§ 3ff. AsylG geltenden Maßstäben (I.) ist eine Verfolgungsgefahr durch den syrischen Staat vor (II.) oder nach der Ausreise (III.) der Kläger, auch in einer Gesamtschau (IV.), nicht mit der erforderlichen richterlichen Überzeugung feststellbar. I. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – Genfer Flüchtlingskonvention –, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründe) außerhalb des Herkunftslands befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Dabei ist es gemäß § 3b Abs. 2 AsylG unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Als Verfolgungshandlungen gelten nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Eine Verfolgungshandlung kann nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gelten. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, soweit im letzteren Fall kein Schutz vor Verfolgung durch die beiden erstgenannten Akteure oder durch internationale Organisationen gewährleistet ist. Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss nach § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Zur Beurteilung, ob hiernach begründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen ist, muss das Gericht eine Verfolgungsprognose unter zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts insgesamt anstellen. Diese Prognose hat die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand. Dies gilt auch, wenn der auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus klagende Schutzsuchende – wie hier – aufgrund der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG nicht von einer Abschiebung bedroht ist. Der subsidiäre Schutzstatus stellt eine Ergänzung zu der in der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Schutzregelung für Flüchtlinge dar, die stets vorrangig zu prüfen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2014 – C-604/12 –, juris, Rn. 32 ff.). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei – worauf die Kläger zu Recht hinweisen – sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem oder weil der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG). In beiden Fällen ist für die Beurteilung der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 –, juris, Rn. 20, 22). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 10. Oktober 2018 – 3 B 24.18 –, juris, Rn. 16). Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ (real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände wird ein verständiger Betrachter auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 –, juris, Rn. 37). II. Nach diesen Maßstäben sind zunächst keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Kläger in Syrien vor ihrer Ausreise von staatlicher Seite bereits verfolgt wurden oder ihnen eine Verfolgung unmittelbar drohte. Weder der Kläger zu 1 noch die Klägerin zu 2 haben in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt oder im Rahmen des Klageverfahrens eine solche Vorverfolgung geltend gemacht. Die seitens des Klägers zu 1 nicht weiter substantiierte Aufforderung an ihn, in die Baath-Partei des syrischen Präsidenten einzutreten, erreicht jedenfalls nicht die Qualität einer individuellen Verfolgung aus politischen Gründen. III. Auch Nachfluchtgründe können nicht zur richterlichen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) festgestellt werden. 1. Eine politische Verfolgung droht den Klägern nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Ausreise, der Asylantragstellung und ihres längeren Aufenthalts in Deutschland. Zwar machen die ausgewerteten Länderberichte und Auskünfte deutlich, dass für Syrer, denen eine oppositionelle Haltung zugeschrieben wird, ein beachtliches Risiko besteht, Opfer gravierender Verfolgungshandlungen zu werden. Die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse lassen jedoch nicht den Schluss zu, dass Syrern eine regimefeindliche Haltung allein deshalb unterstellt wird, weil sie aus Syrien ausgereist sind, in Deutschland einen Asylantrag gestellt und sich dort längere Zeit aufgehalten haben (vgl. Urteil der Kammer vom 16. Juni 2017 – VG 12 K 483.16 A – sowie aus der obergerichtlichen Rechtsprechung: OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 10. Oktober 2018 – 3 B 24.18 – und vom 22. November 2017 – 3 B 12.17; OVG des Saarlandes, Urteil vom 22. August 2017 – 2 A 26217; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. August 2017 – A 11 S 710/17; OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16; OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 237/17; sämtliche Urteile bei juris veröffentlicht). Die vorliegenden Erkenntnisquellen tragen danach nicht die Feststellung, dass der syrische Staat einem für längere Zeit ausgereisten syrischen Staatsangehörigen, der im (westlichen) Ausland ein Asylverfahren betrieben hat und wieder zurückkehrt, pauschal unterstellt, ein Regimegegner zu sein bzw. in engerer Verbindung mit oppositionellen Kreisen im Exil zu stehen, auch wenn keine besonderen zusätzlichen Anhaltspunkte bzw. gefahrerhöhenden Merkmale vorliegen. Hierfür spricht auch bereits die hohe Zahl syrischer Flüchtlinge. Vor diesem Hintergrund vermag die seitens der Kläger angeführte Möglichkeit der gewaltsamen Befragung von Rückkehrern zur syrischen Exilszene ebenfalls keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit zu begründen. Auch der von den Klägern in Bezug genommene Online-Artikel vom 4. August 2018 auf der Nachrichtenplattform „bild.de“, wonach drei Millionen Namen auf einer Fahndungsliste des syrischen Regimes stehen sollen, führt zu keiner anderen Bewertung, auch wenn dort der Chef des Luftwaffengeheimdienstes, General Jamil Hassan mit der Äußerung zitiert wird: „Nach ihrer Rückkehr werden wir sie wie Schafe behandeln. Wir werden die ‚beschädigten‘ aussortieren und die guten nutzen.“ Insoweit ist schon auf Grund der großen Zahl der aufgelisteten Personen nicht beachtlich wahrscheinlich, dass es sich aus der Sicht des Assad-Regimes um Oppositionelle handelt, die in dessen Blickpunkt stehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018 – OVG 3 B 28.17 –, juris, Rn. 21). Im Übrigen folgt aus dem Zitat des Generals Hassan gerade nicht, dass sämtliche Rückkehrer als Oppositionelle angesehen werden, sondern – im Gegenteil – bestätigt es, dass zwischen „schlechten“ und „guten“ Rückkehrern differenziert wird. Es bedarf offenbar auch aus Sicht des syrischen Regimes weiterer Merkmale, damit ein Rückkehrer als „schlecht“ und folglich als politischer Gegner angesehen wird (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2019 – OVG 3 B 27.17 –, juris, Rn. 24). Im Übrigen geht aus dem Artikel weder hervor, dass sämtliche Flüchtlinge auf der Liste stehen sollen, noch ist etwas dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass die Kläger zu den gelisteten Personen gehören. Nichts anderes ergibt sich ferner aus der Auskunft von Amnesty International an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 20. September 2018. Die Stellungnahme enthält keine neuen Erkenntnisse, sondern erschöpft sich in der (Zweit-)Verwertung zahlreicher älterer – eigener und fremder – Erkenntnisse aus den Jahren 2011 bis 2017. Der Bericht bestätigt dabei den Befund der in Syrien herrschenden Willkür staatlichen Handelns und verneint das Vorliegen von Erkenntnissen, aus denen sich ergibt, dass bereits grundsätzlich die Stellung eines Asylantrags als Ausdruck regimefeindlicher oder oppositioneller Haltung verstanden werde (S. 1). Auch soweit es in dem Bericht an anderer Stelle (S. 8) heißt, aufgrund der geschilderten Sachverhalte sei anzunehmen, dass Rückkehrer aufgrund des durchgeführten Asylverfahrens Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein werden, lassen die in Bezug genommenen Sachverhalte gerade nicht erkennen, dass Verfolgungsmaßnahmen an die Durchführung eines Asylverfahrens anknüpfen. Vielmehr wird darin von willkürlichen Verdächtigungen und Maßnahmen sowie von Verfolgungshandlungen gegen (im Exil) politisch aktive Oppositionelle und deren Angehörige berichtet. Entgegen der Meinung der Kläger kommt auch ein „Wiederaufleben“ älterer Erkenntnismittel nicht deswegen in Betracht, weil mittlerweile das Assad-Regime in Syrien wieder große Teile des Staatsgebietes kontrolliert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Oktober 2018 – 3 B 24.18 –, juris, Rn. 23). Auch wenn die Kontrolle über das Staatsgebiet nunmehr ähnlich wie vor Ausbruch des Bürgerkrieges sein sollte, so hat sich die Lage durch den Bürgerkrieg selbst und durch die massenhafte Flucht von Syrern aus ihrem Land entscheidend geändert, so dass schon aus diesem Grund alte Einschätzungen der Lage nicht auf den heutigen Stand übertragen werden können. 2. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit, bei einer Rückkehr von politischer Verfolgung betroffen zu sein, folgt schließlich nicht aus der Tätigkeit des Klägers zu 1 in einem staatlichen Kraftwerk. Es lässt sich den vorhandenen Erkenntnismitteln nicht entnehmen, dass Staatsbediensteten wegen ihrer illegalen Ausreise grundsätzlich eine oppositionelle Haltung unterstellt wird und sie daher mit Verfolgung rechnen müssen (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2019, – 3 B 27.17 –, juris, Rn. 41 m.w.N.). Welche Konsequenzen bei einer Rückkehr denjenigen drohen, die das Land unerlaubt verlassen haben, hängt von der Position des Betroffenen und seinen Motiven für die Ausreise ab. Zwar wird in solchen Fällen das Nichterscheinen zum Dienst sowohl auf Provinzebene als auch zentral in Damaskus gemeldet (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche vom 12. März 2015 zu Syrien: Arbeitsverweigerung, S.3). Betroffene müssen bei einer Rückkehr grundsätzlich jedoch nur mit einer Untersuchung ihrer Motive für die Ausreise rechnen. Abhängig vom Ergebnis wird dann möglicherweise auch versucht, die Rückkehr an den Arbeitsplatz zu ermöglichen. Verfolgungshandlungen drohen jedenfalls nur dann, wenn besondere Umstände hinzutreten. Solche können etwa dann vorliegen, wenn der Betroffene eine deutlich hervorgehobene Position im Verwaltungsapparat innehatte. Dann mag es im Einzelfall beachtlich wahrscheinlich sein, dass das eigenmächtige Verlassen der Arbeitsstelle als Bruch der Loyalität und als Ausdruck einer Gegnerschaft wahrgenommen wird. Dies könnte etwa bei Beschäftigten in der militärischen Forschung, Angehörigen von Sicherheitskräften und Militär oder Arbeitnehmern in vergleichbar sensiblen Bereichen gelten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2019, – 3 B 27.17 –, juris, Rn. 41ff.). Das Gericht ist angesichts des insofern unsubstantiiert gebliebenen Vortrags des Klägers zu 1 nicht zu der Überzeugung gelangt, dass seine Tätigkeit einen vergleichbar sensiblen Bereich betrifft. Es wurden insbesondere keine Umstände vorgetragen, die das Verlassen der Arbeitsstelle durch Ausreise aus Sicht des syrischen Staates als besonderen Loyalitätsbruch erscheinen lassen würden oder aufgrund derer ihm das Regime mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Gesinnung zuschreiben würde. Die Kläger zu 1 und 2 tragen lediglich vor, dass der Kläger zu 1 in einem staatlichen Kraftwerk gearbeitet habe, ohne dass sie seine Position und Tätigkeit näher kennzeichneten oder eine hervorgehobene Stellung behaupteten. 3. Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit wegen einer zumindest unterstellten politischen Haltung ergibt sich für den Kläger zu 1 – und in der Folge auch für die Kläger zu 2-6 – auch nicht im Hinblick auf eine Entziehung vom Reservedienst. Dass dem Kläger bei einer Rückkehr möglicherweise droht, als Reservist zum Militärdienst eingezogen zu werden oder im Falle einer zwischenzeitlich erfolgten Einberufung – für die es allerdings keinerlei konkrete Anhaltspunkte gibt – militärstrafrechtlich wegen einer Wehrdienstentziehung durch seinen Auslandsaufenthalt sanktioniert zu werden, reicht für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Die Zwangsrekrutierung als solche ist grundsätzlich flüchtlingsrechtlich nicht relevant (vgl. nur Bayerischer VGH, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30372 –, juris, Rn. 79). Für eine Auswahl von Reservisten anhand der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Kriterien, etwa der Ethnie, fehlt es an Anhaltspunkten. Dem syrischen Staat geht es vielmehr um die Mobilisierung vorhandenen Potentials, um dem Personalmangel in seiner Armee zu begegnen. Aufgrund der verfügbaren Erkenntnisse konnte das Gericht auch nicht die Überzeugung gewinnen, dass dem Kläger zu 1 beachtlich wahrscheinlich wegen einer Wehrdienstentziehung eine an einen Verfolgungsgrund anknüpfende, unverhältnismäßigen Bestrafung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3a Abs. 2 Nr. 3, AsylG droht. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass ihm wegen der Umstände seiner Ausreise eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben würde und deshalb die Sanktionierung eines Wehrdienstentzuges – die zunächst lediglich die Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht darstellt – voraussichtlich härter ausfallen würde. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. März 2018 – 3 B 23. 17 und 3 B 28.17 – sowie vom 18. Oktober 2018 – 3 B 24.18 – (jeweils bei juris) verwiesen. Das Gericht macht sich die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts unter Würdigung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel zu Eigen. Dies gilt auch für die Einschätzung, dass ein Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung nicht aus § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3a Abs. 2 Nr. 5, § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG folgt, wonach als flüchtlingsrelevante Verfolgung auch Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt gelten kann, wenn der Militärdienst Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit umfassen würde. Denn auch insoweit fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018 – OVG 3 B 28.17 –, juris, Rn. 48 und vom 18. Oktober 2018, a.a.O., Rn. 31). Es ist auch nicht dargetan oder ersichtlich, dass seine vormalige Stellung als Oberfeldwebel während der Ableistung seines Wehrdienstes eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit für den Kläger zu 1 zu begründen vermag. 4. Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit durch den syrischen Staat folgt ferner nicht aus der Tatsache, dass die Kläger Kurden sind. Nach dem Kenntnisstand des Auswärtigen Amts müssen politisch nicht aktive Syrer kurdischer Volkszugehörigkeit nicht mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen, die allein an ihre Volkszugehörigkeit anknüpfen (Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 - 5 K 7221/16 A, S. 4; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018 – 3 B 23.17 –, juris, Rn. 42). Auch wenn nach dem UNHCR-Länderleitfaden für Syrien vom Februar 2017 (deutsche Version April 2017) die kurdische Abstammung in Syrien ein risikoerhöhendes Element sein soll (S. 2 m. Fn. 7 Unterpunkt 9), werden dort als weitere risikoerhöhende Elemente auch andere ganz allgemeine Kategorien wie „Mitglieder religiöser Gruppen, einschließlich Sunniten, Alawiten, Ismailis, Zwölfer-Schiiten, Drusen, Christen und Jesiden“ (a.a.O., Unterpunkt 7) oder auch „Frauen“ (a.a.O., Unterpunkt 10) und „Kinder“ (a.a.O., Unterpunkt 11), genannt. Angesichts der Allgemeinheit und Breite dieser risikoerhöhenden Kriterien kann daraus keine Gruppenverfolgung von Kurden i.S.d. Genfer Flüchtlingskonvention abgeleitet werden. Kurden sind daher auch außerhalb der von ihnen selbst kontrollierten Regionen Syriens nicht per se alleine aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit Übergriffen ausgesetzt, sondern allenfalls in Verbindung mit einer Oppositionsnähe zu der jeweils herrschenden Gruppierung (vgl. dazu auch OVG Bremen, Urteil vom 24. Januar 2018 – 2 LB 237/17 –, juris, Rn. 52ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. April 2018 – 17a K 8823/16.A –, juris, Rn. 81 m.w.N.). Das Gericht hat keine Gesichtspunkte für eine solche oppositionelle Haltung oder Betätigung bei den Klägern finden können. Die Kläger zu 1 und 2 haben in ihrer Anhörung vielmehr mitgeteilt, dass sie nicht Mitglied einer politischen Organisation oder Partei in Syrien gewesen seien. Auch haben sie nicht vorgetragen, der Opposition sonst nahe zu stehen. 5. Auch in der Zugehörigkeit der Kläger zur Religionsgemeinschaft der Sunniten ist kein risikoerhöhender Faktor zu erblicken. Die anderweitigen Einschätzungen des UNHCR (Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. Aktualisierte Fassung November 2015, S. 26) basieren nicht auf hinreichenden Tatsachen. In diesem Zusammenhang kann schon nicht außer Betracht bleiben, dass etwa drei Viertel der syrischen Bevölkerung sunnitischen Glaubens sind. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass die Bevölkerungsmehrheit der Sunniten, die in allen Schichten und Funktionen der Gesellschaft vertreten ist, pauschal und ohne jeden Anlass nur aufgrund ihrer Glaubenszugehörigkeit der Opposition zugerechnet würde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 21. März 2018 – 3 B 23.17 –, juris, Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017, – 3 B 12.17 –, juris, Rn. 39; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16 A –, juris, Rn. 81 ff., a.A. VG Berlin, Urteil vom 2. März 2017 – VG 23 K 1551.16 A –, juris Rn. 44). Die sunnitische Religionszugehörigkeit allein ist daher nicht entscheidend für eine Rückkehrgefährdung (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 – 3 B 12.17 –, juris, Rn. 39; vgl. auch OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A –, juris, Rn. 52, 54). 6. Unabhängig davon, dass sich aus dem klägerischen Vortrag keine Kontrolle ihrer Heimat Qamishli durch Regimegegner ergibt (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018 – 3 B 23.17 –, juris, Rn. 28, 41), begründet die Abstammung aus einer Region, die von regierungsfeindlichen Gruppen gehalten wird bzw. wurde, als solche ohnehin keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2019, – 3 B 27.17 –, juris, Rn. 46; OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 10. Oktober 2018 – 3 B 24.18 –, juris, Rn. 26f.; OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A –, juris, Rn. 52, 54). Hierfür spricht bereits die hohe Zahl von (Binnen-)Vertriebenen (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 11. Januar 2018 – 1 Bf 81/17.A – juris, Rn. 54). Aus der angeführten Aussagen auf S. 2 der Stellungnahme von Amnesty International an den Hessischen VGH vom 20. September 2018, dass als Regierungsgegner angesehen werden könne, wer „in Nachbarschaften oder Städten“ lebe, „in denen bewaffnete Oppositionelle Gruppen angesiedelt sind“, lässt sich daher für die Kläger nichts herleiten – nicht zuletzt auch deshalb, da diese Aussage im Zusammenhang mit allgemeinen Willkürakten steht und sich gerade nicht allgemein auf Rückkehrer aus dem Ausland bezieht. Soweit die Kläger die (aufgrund der aktuellen Entwicklungen unwahrscheinliche) Annäherung des syrischen Regimes an den türkischen Präsidenten ins Feld führen, was einen Militärschlag der Türkei gegen die YPG zur Folge haben könne – der mittlerweile bereits realisiert wurde –, ist damit nicht hinreichend konkret vorgetragen, inwieweit den Klägern aufgrund ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevante Verfolgung drohen soll. 7. Soweit die Kläger darauf verweisen, dass sich das weibliche Geschlecht der Klägerin zu 2 gefahrerhöhend auswirke, und dazu ebenfalls auf die Auskunft von Amnesty International an den Hessischen VGH vom 20. September 2018 Bezug nehmen, führt dies nicht zur beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung. Der Klägerin zu 2 droht im Fall der Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine geschlechtsspezifische Verfolgung als Frau im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4 b) AsylG. Danach kann eine flüchtlingsrelevante Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht anknüpft. Die Stellungnahme von Amnesty International zieht ihre Schlussfolgerungen aus den Erwägungen des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (im Folgenden: UNHCR; vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 5. Aktualisierte Fassung, November 2017). Eine für die Flüchtlingsanerkennung relevante Verfolgungsfurcht für die Klägerin zu 2 ergibt sich jedoch nicht daraus, dass der UNHCR insbesondere Frauen ohne Schutz durch Männer als Risikogruppe betrachtet (vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, a.a.O., S. 65 ff.). Soweit der UNHCR feststellt, die Situation von Frauen verschlechtere sich durch den fortgesetzten Konflikt dramatisch, weil Frauen aufgrund ihres Geschlechts zunehmend Opfer unterschiedlicher Gewalthandlungen der verschiedenen Konfliktparteien werden (a.a.O., S. 65), bezieht sich dies auf die allgemeinen kriegsbedingten Verhältnisse im Land. Die in Bezug genommene Auskunft von Amnesty International an den Hessischen VGH führt als Begründung für die besondere Verfolgungsgefahr von Rückkehrerinnen lediglich Beispiele von exilpolitisch aktiven Syrern, die durch vor Ort operierende Geheimdienste überwacht werden, an. Dies ist jedoch kein Beleg dafür, dass Rückkehrerinnen allein aufgrund ihres weiblichen Geschlechts Verfolgung ausgesetzt wären. Die Stellungnahme von Amnesty International zeigt damit konkrete Anhaltspunkte dafür, dass bei einer Einreisekontrolle ein erhöhtes Risiko für Verfolgungshandlungen durch syrische Sicherheitskräfte in Anknüpfung an das Geschlecht besteht, nicht auf (vgl. auch Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Geschlechtsspezifische und sexuelle Gewalt, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 19. April 2018). Soweit die Kläger auf den Bericht auf www.anfdeutsch.com vom 25. April 2019 mit dem Titel „Efrin: Zwangsprostitution und Drogen als Kriegswaffen“ verweisen, der belege, dass die Klägerin zu 2 als Frau besonders gefährdet sei, führt dies nicht zur Annahme einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit. Der Artikel schildert, wie die türkischen Besatzer Bordelle und Zwangsprostitution in Afrin fördern, um diese Prostituierten als Agentinnen einzusetzen. Ferner beschreibt er die Tötung und Verschleppung sowie Ermordung zahlreicher Frauen bei einem Angriff des „AKP-Regimes“ auf Afrin sowie die Misshandlung des Leichnams einer Widerstandskämpferin. Diese Ereignisse lassen jedoch nicht den Schluss zu, dass mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Klägerin zu 2 bei einer Wiedereinreise nach Syrien Ähnliches droht. 8. Sofern jüngere allgemeine politische Entwicklungen (etwa die Unterstützung von Regimekräften durch die Bundesrepublik Deutschland oder die Festnahme zweier syrische Geheimdienstmitarbeiter) als gefahrerhöhende Umstände für die Kläger angeführt werden, verbleibt dieser Vortrag im Spekulativen und vermag insbesondere keine beachtliche individuelle politische Verfolgungswahrscheinlichkeit bei ihrer Rückkehr zu begründen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017, – 3 B 12.17 –, juris, Rn. 36). Den allgemeinen Gefahren, die auch den Klägern innerhalb des Herrschaftsbereichs des syrischen Regimes drohen, wurde durch die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG Rechnung getragen. 9. Schließlich besteht kein auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG gestützter Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil die Beklagte in der Vergangenheit Flüchtlingen in vergleichbaren Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt habe. Unabhängig von der Vergleichbarkeit der jeweiligen Konstellationen im Tatsächlichen, eröffnen die Vorschriften über die Entscheidung über den Asylantrag im Sinne des § 13 AsylG der Beklagten kein Ermessen, das durch eine Selbstbindung der Verwaltung reduziert werden könnte (vgl. auch VG Oldenburg, Urteil vom 27. Februar 2018 – 15 A 883/17 –, juris, Rn. 45). IV. Es ergibt sich auch nicht aus einer umfassenden Gesamtwürdigung aller vorliegend möglicherweise eine Verfolgungsgefahr begründenden und risikoerhöhenden Umstände, dass den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen wäre. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten bedarf es nicht, denn die Beklagte hat in ihrer Generalerklärung vom 27. Juni 2017 auf die Geltendmachung von Kosten verzichtet. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Kläger begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach dem Asylgesetz (AsylG). Der 1975 geborene Kläger zu 1 und die 1978 geborene Klägerin zu 2 sind verheiratet, die Kläger zu 3-6 sind ihre gemeinsamen Kinder, die in den Jahren 2006, 2008, 2010 und 2012 geboren wurden. Die Kläger sind syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Ihren Angaben nach verließen sie Syrien am 24. September 2016 und reisten auf dem Landweg über Österreich am 07. Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 16. Februar 2016 stellten sie ihre Asylanträge, gerichtet auf die Anerkennung als Flüchtlinge sowie Asylberechtigte im Sinne des Art. 16a GG. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 27. Juli 2016 gab der Kläger zu 1 im Wesentlichen an: Er sei sunnitischer Kurde aus Syrien und habe mit seiner Frau (Klägerin zu 2) und den vier gemeinsamen Kindern (Kläger zu 3-6) in Qamishli in einem Eigentumshaus gelebt. Nach dem Abitur habe er eine Ausbildung in einem Elektroinstitut absolviert und anschließend in einem staatlichen Kraftwerk in der Provinz Hasaka gearbeitet. Zwischen 1996 und 1999 habe er seinen Wehrdienst absolviert. Er sei während des syrischen Bürgerkriegs nicht eingezogen worden. Er sei nicht Mitglied einer nichtstaatlichen, bewaffneten Gruppierung oder in einer sonstigen politischen Organisation gewesen, auch wenn Druck auf ihn zu einem Eintritt in die Baath-Partei ausgeübt worden sei. Die Familie habe Syrien wegen der schlechten wirtschaftlichen Situation und der schlechten Sicherheitslage verlassen. Die Klägerin zu 2 bestätigte in ihrer Anhörung durch das Bundesamt am selben Tag, auch im Namen der Kläger zu 3-6, die Angaben ihres Ehemannes zu den persönlichen Verhältnissen und Ausreisegründen im Wesentlichen. Sie selbst habe nach dem Abitur als Aushilfslehrerin in einer Grundschule (vier Jahre lang) und im Anschluss als Privatlehrerin gearbeitet. Auch sie sei nicht Mitglied einer nichtstaatlichen, bewaffneten Gruppierung oder einer sonstigen politischen Organisation gewesen. Mit Bescheid vom 05. Oktober 2016 erkannte das Bundesamt den Klägern den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte die Asylanträge – gerichtet auf die Zuerkennung internationalen Schutzes sowie auf die Anerkennung als Asylberechtigte im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG – im Übrigen ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass die Kläger nur Auswirkungen der allgemein schlechten Sicherheitslage geschildert, jedoch keine individuelle Verfolgung vorgetragen hätten, so dass die Gewährung des Flüchtlingsschutzes abzulehnen gewesen sei. Mit ihrer am 14. Oktober 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren auf Anerkennung als Flüchtlinge nach dem AsylG weiter. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Ihnen sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, da Ihnen im Herkunftsland ernsthafter Schaden drohe. Die Ausreise, Asylantragstellung und der Aufenthalt im westlichen Ausland würden von der syrischen Regierung als regimefeindlicher Akt gewertet. Auch seien bei einer Rückkehr Befragungen mit gewaltsamen Methoden zur syrischen „Exilszene“ denkbar. Der Kläger zu 1 sei infolge seiner vorherigen Anstellung bei einem staatlichen Kraftwerk und seiner denkbaren Einziehung zum Militär (insbesondere aufgrund des von ihm während der Ableistung des Wehrdienstes erreichten Dienstgrades des Oberfeldwebels) besonders gefährdet. Auch ihre kurdische Volkszugehörigkeit und ihr sunnitischer Glaube erhöhten die Gefahr einer Verfolgung bei Rückkehr der Kläger nach Syrien. Als Frau sei die Klägerin zu 1 von geschlechtsspezifischer Verfolgung bedroht. Schließlich habe die Beklagte ihre Entscheidungspraxis ohne überzeugende Rechtfertigung zulasten der Kläger geändert und damit gegen den Gleichheitssatz verstoßen. Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2 ihres Bescheides vom 05. Oktober 2016 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Die Beklagte hat in der allgemeinen Prozesserklärung des Bundesamts vom 27. Juni 2017 erklärt, mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden zu sein. Die Kläger haben ihr Einverständnis hierzu mit Schriftsatz vom 13. Mai 2019 mitgeteilt. Das Gericht hat den Beteiligten die der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnismittel vorab mitgeteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.