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Urteil

VG 10 K 529.17 A

VG Berlin 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0413.VG10K529.17A.00
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Leitsätze
Einem Afghanen, der sich vom islamischen Glauben lossagt und seine offene atheistische Weltanschauung lebt, droht im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992).(Rn.20)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge von 10. April 2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Abschiebungsandrohung wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 25 % und die Beklagte zu 75 %. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einem Afghanen, der sich vom islamischen Glauben lossagt und seine offene atheistische Weltanschauung lebt, droht im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992).(Rn.20) Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge von 10. April 2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Abschiebungsandrohung wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 25 % und die Beklagte zu 75 %. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Soweit der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die Asylanerkennung zurückgenommen hat, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Klage ist im verbliebenen Umfang zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 10. April 2016 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dazu unten I.). Dementsprechend ist die Abschiebungsandrohung rechtswidrig (II.). I. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (sog. quasistaatliche Akteure), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern staatliche oder quasistaatliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Gemäß § 3e AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn interner Schutz besteht. Der anzuwendende Prognosemaßstab ist der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal „... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ...“ des Art. 2 Buchstabe d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. Nr. L 337 S. 9) – Richtlinie 2011/95/EU – enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzuwenden. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 32 und vom 7. September 2010 - 10 C 11.09 - juris Rn. 14 f. sowie näher zur qualifizierten Betrachtungsweise Beschluss vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 - juris Rn. 37). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG). Der der Prognose zugrunde zu legende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bleibt auch dann unverändert, wenn der Antragsteller bereits Vorverfolgung erlitten hat. Allerdings ist nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Dies ist im Sinne einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung zu verstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 - juris Rn. 23). Auch wenn hinsichtlich der zu treffenden Prognose, ob die Gefahr einer Verfolgung droht bzw. die Gefahr einer Verfolgungswiederholung nicht auszuschließen ist, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ausreicht, ändert dies nichts daran, dass das Gericht von der Richtigkeit seiner gewonnenen Prognose drohender Verfolgung die volle richterliche Überzeugung erlangt haben muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 - juris Rn. 17). Hierfür bedarf es einer hinreichenden Tatsachengrundlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 - juris Rn. 18). Dabei ist die regelmäßig bestehende besondere Beweisnot des materiell beweisbelasteten Schutzsuchenden dadurch zu berücksichtigen, dass dessen eigenen Erklärungen gegebenenfalls größere Bedeutung beizumessen ist, als dies meist sonst bei Beteiligtenangaben der Fall ist, weil in der Regel unmittelbare Beweise im Herkunftsland nicht erhoben werden können. Das Gericht muss sich in diesem Fall jedoch schlüssig davon überzeugen, dass es den Angaben des Klägers glaubt. Art. 4 Abs. 3 Buchstabe a der Richtlinie 2011/95/EU verpflichtet die Mitgliedstaaten überdies, bei einem Antrag auf internationalen Schutz alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Art und Weise, in der sie angewandt werden, zu berücksichtigen. Nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU stellen die Mitgliedstaaten für die Prüfung von begründeter Furcht vor Verfolgung sicher, dass genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, eingeholt werden. Gemessen an diesen Maßstäben befindet sich der Kläger aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Religion außerhalb seines Heimatlandes. Aufgrund seines Abfalls vom islamischen Glauben und seiner offenen atheistischen Weltanschauung droht dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Das Gericht ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung ausgesetzt war und ist (a.) und kein interner Schutz besteht (b.). (a) Eine Abwendung vom Islam kann eine Verfolgungsgefahr begründen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 27.04.2016 - 13 A 854/16.A -, juris Rn. 18), auch bei Hinwendung zu keiner anderen Religion, sondern vielmehr zu einer atheistischen Weltanschauung (vgl. etwa auch VG Magdeburg, Urt. v. 30.09.2014 - 5 A 193/13 -, juris S. 6, 10). Nach dem EASO Bericht vom Dezember 2017 (EASO Country of Origin Information Report; Afghanistan, Individuals targeted under societal and legal norms) wird eine Abkehr vom Islam (Apostasie), ggf. verbunden mit einer Konversion nach der Scharia bzw. der Auslegung durch die Gerichte als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. In Afghanistan ist der Islam die Staatsreligion. Nach islamischem Recht wird die Hinwendung zu einer anderen Religion und auch die Abkehr vom Islam zu einer atheistischen Weltanschauung als Apostasie betrachtet und Apostaten sollen mit dem Tode bestraft werden. Apostasie wird zwar nach Berichten nur selten verfolgt. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes ist die Todesstrafe wegen der Abkehr vom Islam von Gerichten nie vollstreckt worden (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand: September 2016, S. 11). Einzelne Fälle der Verfolgung sind jedoch nach EASO (Bericht vom Dezember 2017, a.a.O.) in den Jahren 2010-2011 und 2014-2016 berichtet worden, z.B. ist 2013 ist eine Person wegen Blasphemie zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren verurteilt worden. Außerdem gibt es in der afghanischen Gesellschaft wenig Toleranz gegenüber Konvertiten und Apostaten. Der Vorwurf der Abkehr vom Islam kann dazu führen, dass gegen diese Personen im Alltag Gewalt ausgeübt wird, ohne dass sie vor Gericht kommen (EASO, a.a.O. S. 25-28, m.w.N.). Gefahr droht Konvertiten demnach oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld (vgl. auch UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, v. 19.04.2016, S. 62; so auch Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Bremen vom 7. Mai 2014); Repressionen sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität allerdings weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften (Lagebericht des Auswärtigen Amtes Stand: September 2016, Seite 11). Konvertiten riskieren die Annullierung ihrer Ehe, eine Enteignung ihres gesamten Grunds und sonstigen Eigentums, Zurückweisung durch ihre Familien und Gemeinschaften, einen Verlust ihrer Arbeit sowie gesellschaftliche Ächtung und Gewalt (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, v. 19.04.2016, S. 61 f.). Nach einer in den Jahren 2011 und 2012 in muslimischen Ländern durchgeführten Umfrage gaben in Afghanistan 79 Prozent derjenigen Befragten, die sich die Scharia als geltendes Recht im Land wünschten (99 Prozent aller Befragten), an, dass Personen, die sich vom islamischen Glauben abwenden, mit dem Tod bestraft werden sollten (UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, v. 19.04.2016, S. 61 Fn. 341). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann auch der unter dem Druck drohender Verfolgung erzwungene Verzicht auf eine Glaubensbetätigung die Qualität einer Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG erreichen, je nachdem, wie der Einzelne seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn ein zentrales Element seiner religiösen Identität bildet und daher für ihn unverzichtbar ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.08.2015 - 1 B 40/15 -, juris Rn. 11; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 -, juris Rn. 26, 30). Die dazu entwickelten Kriterien gelten gleichermaßen, wenn sich der Schutzsuchende nicht einem neuen Glauben, sondern etwa einer (atheistischen) Weltanschauung hinwendet. Art. 4 GG garantiert in Absatz 1 die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses, in Absatz 2 das Recht der ungestörten Religionsausübung; dabei enthalten beide Absätze des Art. 4 GG ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht, das sich etwa auch auf Äußerungsformen des weltanschaulichen Lebens erstreckt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.01.2015 - 1 BvR 471/10 -, juris Rn. 85). Nach den demnach hier anzuwendenden Kriterien reicht es nicht aus, dass der Asylbewerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen - jedenfalls im Aufnahmemitgliedstaat - nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 -, juris Rn. 30 f.). Praktiziert er hingegen seinen Glauben, dann ist entscheidend, ob diese Form der Glaubensausübung für den Betroffenen zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist und nicht nur etwa deshalb erfolgt, um die Anerkennung als Flüchtling zu erreichen (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 -, juris Rn. 31). Maßgeblich ist dabei, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 -, juris Rn. 29). Die Strafverfolgung bzw. unmenschliche oder erniedrigende Behandlung muss dem Betroffene jedenfalls aber auch tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 -, juris Rn. 32). Damit sich ein Asylbewerber erfolgreich auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung berufen kann, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht, und dass der neue Glaube nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 27.04.2016 - 13 A 854/16.A -, juris Rn. 8). Der Schutzsuchende muss sich aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben; alleine der formale Übertritt zum Christentum durch eine Taufe genügt grundsätzlich nicht (OVG NRW, Beschl. v. 27.04.2016 - 13 A 854/16.A -, juris Rn. 10). Andererseits kann nicht verlangt werden, dass der Konvertierte so fest im Glauben steht, dass er bereit ist, in seinem Herkunftsland für den Glauben selbst schwere Menschenrechtsverletzungen hinzunehmen (OVG NRW, Beschl. v. 27.04.2016 - 13 A 854/16.A -, juris Rn. 10). Von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf im Regelfall erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist; welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich vorwiegend nach seiner Persönlichkeit und seiner intellektuellen Disposition (OVG NRW, Beschl. v. 27.04.2016 - 13 A 854/16.A -, juris Rn. 10; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 25.08.2015 - 1 B 40/15 -, juris Rn. 14). Auch kann erwartet werden, dass er insoweit schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu den inneren Beweggründen für die Konversion machen kann (BVerwG, Beschl. v. 25.08.2015 - 1 B 40/15 -, juris Rn. 14). Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen (BVerwG, Beschl. v. 25.08.2015 - 1 B 40/15 -, juris Rn. 14; Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 -, juris Rn. 31; Bay. VGH Beschl. v. 01.12.2015 - 13a ZB 15.30224 -, juris Rn. 7; Nds. OVG, Urt. v. 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 34; jeweils m.w.N.). Bei der Prüfung der inneren Tatsache, ob eine Person eine ausgeübte oder unterdrückte religiöse Betätigung ihres Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung ihrer religiösen Identität empfindet, ist das Regelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts anzulegen; eine hinreichend substantiierte Darlegung, die einer Plausibilitätsprüfung genügt, ist nicht ausreichend (BVerwG, Beschl. v. 25.08.2015 - 1 B 40/15 -, juris Rn. 13; Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 -, juris Rn. 30; Nds. OVG, Urt. v. 07.09.2015 - 9 LB 98/13 -, juris Rn. 34 m.w.N.). Diese Maßstäbe für eine Konversion sind – wie oben bereits ausgeführt - im Grundsatz auf eine Abwendung von einer Religion, ggf. mit einer Hinwendung zum Atheismus, übertragbar (vgl. auch VG Lüneburg, Urteil vom 13. Juni 2017 – 3 A 136/16 –, juris m.w.N.). Der Kläger hat nach den o.g. Maßstäben die Abkehr vom Islam überzeugend dargelegt. Er hat das Gericht aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Gesamteindrucks davon überzeugt, dass sein bereits in Afghanistan vollzogener Abfall vom muslimischen Glauben mittlerweile dergestalt identitätsprägend ist, dass davon auszugehen ist, dass er seine atheistischen Weltanschauung bei einer Rückkehr in sein Heimatland leben und praktizieren wird. Die Gründe für seine Abkehr vom Glauben hat der Kläger sowohl im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt als auch im Klageverfahren ausführlich und überzeugend dargelegt. Der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erst 19 Jahre alte Kläger hat nachvollziehbar erklärt, dass er weiter zur Schule gehen wollte und es als Kind belastend erlebt hat, dass sein Vater seinen Schulbesuch nach ca. 4 Jahren beendet hat. Er hat detailreich geschildert, dass der Vater der Ansicht gewesen sei, dass ein Buch in Dari sowie Mathematik Gotteslästerung seien. Sein Vater habe auch nicht gewollt, dass er ein englisches Buch lese und habe dieses Buch verbrannt. Seine Mutter habe sich zwar für ihn eingesetzt, sein Vater habe ihm dennoch den weiteren Schulbesuch verboten und zur Durchsetzung dieses Verbots sowohl ihn als auch seine Mutter geschlagen. Sein Vater habe ihn auf die Koranschule geschickt und er sollte ab dem Alter von 10 Jahren nur noch religiös unterrichtet werden. Der Kläger hat überzeugend erklärt, dass er sehr gerne weiter zur Schule gegangen wäre und gar kein Interesse am Koran und am Unterricht beim Mullah gehabt habe. Er habe deswegen in der Koranschule nicht gelernt und sei wegen seiner schlechten Leistungen dort sowohl vom Mullah als auch von seinem Vater zu Hause regelmäßig verprügelt worden. Sein Vater habe ihn zu den öffentlichen Auspeitschungen mitgenommen und ihn gezwungen dabei zuzusehen, damit er wisse was passiere, falls er sich nicht nach den islamischen Vorschriften verhalte. Sein Vater habe ihn als schmutzig und unrein beschimpft, weil er den Koran nicht auswendig gelernt habe und weil er an den Gebeten nicht habe teilnehmen wollen. Er habe ihm vorgeworfen, ein Ungläubiger zu sein. Der Mullah habe auch gepredigt, dass man für die Religion töten solle und in den Dschihad ziehen gegen die Ungläubigen. Dies hätte ihm Angst gemacht. Er habe seinem Vater gesagt, dass er nicht an einer Religion glaube, die nur aus Gewalt bestehe und zur Tötung von Unschuldigen aufrufe. Sein Vater habe gedroht, ihn zu töten. Da er immer wieder verprügelt worden sei, weil er sich nicht mit dem Islam beschäftigen wollte, habe er seinen 3-4 Jahre älteren Freunden, die fliehen wollten, gesagt, er wolle auch mitkommen. Er sei damals etwa 12 Jahre alt gewesen. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine Gründe für die Abkehr vom Islam ohne Steigerungen oder Widersprüche geschildert. Die Schilderungen der Erlebnisse weisen keine erheblichen Widersprüchlichkeiten, Lücken oder andere Ungereimtheiten auf. Er hat plausibel erklärt, dass für ihn der Islam mit Gewalt verbunden sei. Sowohl die Misshandlungen durch seinen Vater und den Mullah als auch die Lehren des Mullah dazu, dass man Dschihad machen solle, hätten für ihn das Bild vom Islam geprägt. Er hat auf die Frage der Beklagtenvertreterin nachdrücklich erklärt, dass er nichts mit dem Islam zu tun haben wolle, weil er wegen seiner Weigerung als Kind beim Islamunterricht mitzumachen und zu beten, so oft misshandelt worden sei. Er hat auf die Nachfrage des Gerichts dazu, ob er sich Gedanken über andere Werte/Philosophien/Religion gemacht habe, spontan geantwortet, dass er frei sein möchte, dass er Freiheit liebe und nicht wolle, dass jemand ihm vorschreibe, dass er z.B. beten solle. Er hat auch ohne zu zögern die Frage, ob er sich vorstellen könne, eine Christin zu heiraten, bejaht. Er hat hinzugefügt, dass es für ihn keine Bedeutung habe, wer welche Religion habe. Auf Nachfrage hat der Kläger auch geschildert, dass er sich von Freunden in seiner ersten Unterkunft in Deutschland abgewandt habe, weil sie ihm wegen seiner fehlenden Religiosität Vorwürfe gemacht hätten. Er hat auch nachvollziehbar geschildert, dass es für ihn zum wesentlichen Inhalt von Freiheit gehöre, keine Religion ausüben zu müssen. Auf die Frage, ob er mit seinen jetzigen Freunden über Religion diskutiere, antwortete der Kläger spontan, er stöpsele lieber seine Kopfhörer ein und verziehe sich mit seiner Musik, wenn seine Freunde sich über Religion unterhielten. Der Kläger hat auf die Frage, ob er während seines dreijährigen Aufenthaltes im Iran oder in Deutschland gebetet und zu Ramadan gefastet habe, ohne zu zögern verneint. Er hat auch auf Nachfrage gesagt, dass er Alkohol trinke und zwei oder dreimal Schweinefleisch probiert habe. Der Kern der Verfolgungsgeschichte und die Gründe für die Abkehr vom Islam sind vom Kläger unter Berücksichtigung seines noch jungen Alters und seines geringen Bildungsstandes plausibel und nachvollziehbar vorgetragen worden und erscheinen in keiner Weise konstruiert oder für das Verfahren zurechtgebogen. Die auf Nachfrage gegebenen Antworten waren in sich konsistent und vermittelten dem Gericht den Eindruck, dass der Kläger sich bereits im jungen Alter nachhaltig vom Islam abgewandt hat und sich seine atheistische Einstellung über die Zeit gefestigt hat, sodass er sich ernsthaft und mit innerer Überzeugung vom Islam abgewandt hat. Hierfür spricht insbesondere, dass die vom Kläger vorgetragenen Gründe für die Begründung einer Abkehr bereits in einem jungen Alter von etwa 10-12 Jahren plausibel sind. Es ist nachvollziehbar, dass die Gründe für 10-12 Jahre altes Kind nicht in der vertieften inhaltlichen Auseinandersetzung und daraus folgenden Ablehnung der Lehren und Inhalten der Religion zu finden sind. Vielmehr hat der Kläger glaubhaft bekundet, dass für ihn der Zwang, sich mit dem Islam zu beschäftigen, bedeutete, dass er nicht mehr zum regulären Unterricht gehen durfte. Und auch, dass er wegen seiner Weigerung, sich mit dem Islam zu beschäftigen und zu beten, regelmäßig körperlich misshandelt worden ist. Lernt ein Kind die Religion nicht nur abstrakt als gewalttätige Ideologie kennen, sondern erlebt es zugleich, dass es wegen dieser Religion geschlagen wird, ist es nachvollziehbar, dass das Kind Religion ablehnt. Unter diesen Umständen ist für die Ernsthaftigkeit und Nachvollziehbarkeit der Motivation der Abkehr eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Lehren der betreffenden Religion (in diesem Fall der Islam) nicht erforderlich. Aus den Erklärungen des Klägers ergibt sich, dass er zwar den Islam auch mit Selbstmordattentaten und Töten von Unschuldigen assoziiert, aber für ihn war der Auslöser für die Abkehr die gewalttätigen Erlebnisse in seiner Kindheit und der daraus entstandene Wunsch, frei und selbstbestimmt zu leben. Es ist auch nachvollziehbar und glaubhaft, dass der Kläger erklärt hat, er habe schon damals nicht mit den Zwängen der islamischen Glaubensausübung umgehen können, als er noch gar kein anderes Leben gekannt habe. Nachdem er das Leben in Deutschland kennengelernt habe, könne er sich erst recht nicht vorstellen, auf die Freiheit eines nichtreligiösen Lebens verzichten zu müssen. Dies belegt, dass sich die Überzeugung des Klägers gefestigt hat. Selbst wenn der Ursprung seiner Abkehr in der familiären Situation des Klägers liegt, ist erkennbar geworden, dass der Kläger auch Jahre nach dem Verlassen seiner Familie an seiner Entscheidung, nichts mit dem Islam zu tun zu haben, konsequent festhält. Angesichts der in sich schlüssigen Verfolgungsgeschichte des Klägers und des persönlichen Eindrucks, den er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermittelt hat, besteht für das Gericht keine Veranlassung, an dem Wahrheitsgehalt seiner Bekundungen zu zweifeln. Das Vorbringen ist auch im Hinblick auf die gesellschaftlichen Verhältnisse in Afghanistan plausibel und wird von den vorliegenden Erkenntnisquellen gestützt. Wie bereits oben ausgeführt, ist der Islam in Afghanistan Staatsreligion und spielt auch im gesellschaftlichen Alltag eine sehr starke Rolle. Der Islam ist in die traditionellen Familienstrukturen verwoben und die Haltung, die einzelne Familienmitglieder gegenüber dem Islam einnehmen, ist von fundamentaler Bedeutung für das Ansehen der gesamten Familie (vgl. ACCORD Anfrage Beantwortung zu Afghanistan: Situation von muslimischen Familienangehörigen von vom Islam abgefallenen Personen (Apostaten), christlichen Konvertiten und Personen, die sich kritisch gegenüber dem Islam äußerten, vom 9. November 2017). In der sozialen Identität von Afghanen ist ein enger Zusammenhang zwischen religiöser und nationaler Identität, was dazu führe, dass Konvertiten als Verräter an der islamischen und afghanischen Tradition gesehen werden (vgl. EASO, Country of Origin Information Report vom Dezember 2017, S. 27). Diese Erkenntnisse untermauern die Plausibilität der Schilderung des Klägers zur Reaktion seines Vaters auf seine Weigerung, den Koran zu lernen und an Gebeten teilzunehmen. Dem Kläger droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung. Unabhängig davon, ob ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine staatliche Verfolgung und eine Verurteilung durch ein Gericht wegen Apostasie droht, droht ihm jedenfalls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung von einem Akteur im Sinne von § 3c AsylG aus. Nach § 3c Nr. 3 AsylG zählen hierzu nichtstaatliche Akteure, sofern staatliche oder quasistaatliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Denn es ist davon auszugehen, dass der Abfall des Klägers vom islamischen Glauben bei seiner Rückkehr nach Afghanistan bekannt werden würde. Seine atheistische Glaubensüberzeugung würde seiner Umgebung nicht auf Dauer verborgen bleiben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Privatsphäre nach westlichen Maßstäben innerhalb der afghanischen Gesellschaft nicht existiert. Für einen afghanischen Atheisten ist es daher praktisch unmöglich, sich an Zusammenkünften mit Muslimen zu verweigern ohne sich als Abtrünnige vom Islam zu offenbaren. Wer nicht betet, muss mit Fragen rechnen. Auch in einer Stadt wie Kabul ist es auf Dauer nicht zu verheimlichen, wenn eine Person nicht muslimischen Glaubens ist (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 30. September 2014 – 5 A 193/13 MD, juris m.w.N.). Der Kläger kann sich von der afghanischen Gesellschaft im Falle seiner Rückkehr nicht isolieren, für sein Überleben müsste er vielmehr Kontakte knüpfen und arbeiten gehen. Damit wäre der Kläger regelmäßig mit verschiedenen Personen in Kontakt und könnte auf Dauer Situationen nicht vermeiden, in denen z.B. ein gemeinsames Gebet, der Besuch einer Moschee o. ä. vorgeschlagen werden. Würde sich der Kläger jedes Mal einem solchen Ansinnen entziehen, liefe er Gefahr, dass seine atheistische Überzeugung bekannt würde. Der afghanische Staat betrachtet nach den o.g. Erkenntnissen Apostasie auch als Verbrechen, so dass der Kläger keinen staatlichen Schutz vor einer Verfolgung durch Private erhalten kann. Für den Kläger besteht keine inländische Fluchtalternative im Sinne des § 3e AsylG. Nach § 3e Abs. 1 AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er 1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und 2. sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Von einem Antragsteller kann vernünftigerweise erwartet werden, sich an einem verfolgungssicheren Ort niederzulassen, wenn er dort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet und sein Existenzminimum gesichert ist. Es fehlt hier bereits an einem sicheren Landesteil. Die oben geschilderten gesellschaftlichen Verhältnisse bestehen im gesamten Land, auch in der Stadt Kabul. Zwar mögen insbesondere nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes Repressionen in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger als in Dorfgemeinschaften zu befürchten sein. Selbst dort gibt es aber für atheistische Afghanen auf Dauer keinen Schutz vor Übergriffen privater (vgl. VG Magdeburg, a.a.O., m.w.N.). Eine Verheimlichung oder gar Leugnung seine atheistischen Glaubensüberzeugung kommt für den Kläger nicht in Betracht da es – wie er im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgetragen hat - seine vom starken Wunsch nach Freiheit geprägte Einstellung zum Leben und seiner von Überzeugung getragene Ablehnung der Teilnahme an religiösen islamischen Riten und damit seine negative Glaubensfreiheit verletzen würde. Die Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig und war aufzuheben (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 AsylG). Die in dem Bescheid vom 10. April 2017 enthaltene Befristung der Sperrwirkung einer Abschiebung ist somit gegenstandslos. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Der 1999 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört zur Volksgruppe der Hazara. Er lebte nach eigenen Angaben im Haus seiner Eltern in einem Dorf in der Provinz Bamyan. Der Kläger reiste im Oktober 2015 auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und stellte am 15. August 2016 einen Asylantrag. Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 6. März 2017 gab der Kläger an, er sei nach 3 bis 4 Jahren Schulbesuch von seinem Vater von der Schule genommen und gezwungen worden, nur in die Koranschule zu gehen. Er habe aber weiter zum „weltlichen“ Unterricht gehen wollen. Er habe nicht beten und sich auch nicht mit dem Koran beschäftigen wollen. Sein Vater und der Mullah in der Koranschule hätten ihn deswegen regelmäßig geschlagen. Sein Vater habe ihn misshandelt und ihm auch gedroht, ihn zu erschießen. Er sei deswegen mit Freunden aus Afghanistan zunächst in den Iran ausgereist, als er ca. 12 Jahre alt gewesen sei. Er habe 2-3 Jahre im Iran verbracht und sei danach über dem Landweg nach Deutschland gekommen. Mit Bescheid vom 10. April 2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anträge auf Asylanerkennung ab, erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch einen subsidiären Schutzstatus zu und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorlägen. Es drohte die Abschiebung nach Afghanistan für den Fall an, dass der Kläger nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft der Entscheidung ausreist. Mit seiner am 20 . April 2017 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter. Der Kläger trägt vor, er lehne den Islam ab, u.a. weil er von seinem Vater gezwungen worden sei, seine Schule abzubrechen und in die Koranschule zu gehen. Außerdem sei er von seinem Vater und vom Mullah in der Koranschule regelmäßig geschlagen worden, weil er sich nicht mit dem Islam habe beschäftigen wollen. Er lehne den Islam ab und wolle weder beten noch sich an die religiösen Vorschriften und Bräuche des Islam halten. Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung am 13. April 2018 ausführlich befragt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Die Klägervertreterin hat in der mündlichen Verhandlung die Klage hinsichtlich der Asylanerkennung zurückgenommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10. April 2017 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zu zuerkennen, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11. Januar 2018 gemäß § 76 Abs. 1 AsylG auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge verwiesen, die vorgelegen haben und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden sind.