Urteil
1 K 334/23
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0923.1K334.23.00
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Leitsätze
1. Will die Polizei gegen das Aufzeichnen ihres Einsatzhandelns einschreiten und hierfür in Grundrechte eingreifen, muss schon aus verfassungsrechtlichen Gründen eine konkrete Gefahr für das sicherheitsrechtliche Schutzgut vorliegen.(Rn.18)
2. Bei der Durchführung einer polizeilichen Maßnahme gegenüber einem Teilnehmer einer beendeten Versammlung im öffentlichen Straßenraum kann sich aus den konkreten Umständen, insbesondere aus der Anwesenheit mehrerer Personen innerhalb der Hörweite, ergeben, dass das Gespräch zwischen der Polizei und dem Betroffenen nicht als „nichtöffentlich“ im Sinne von § 201 Abs. 1 StGB zu bewerten ist (sogenannte faktische Öffentlichkeit).(Rn.23)
3. Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchstabe f) DSGVO (juris: EUV 2016/679) stellt einen Rechtfertigungstatbestand für eine Aufzeichnung im Sinne von § 201 Abs. 1 StGB dar.(Rn.27)
4. Für das Bestehen einer konkreten Gefahr wegen eines bevorstehenden Verstoßes gegen § 22 Satz 1 KUG (juris: KunstUrhG) sind tragfähige Anhaltspunkte für die Absicht, Bildnisse nicht nur anfertigen, sondern auch verbreiten zu wollen, erforderlich.(Rn.32)
5. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (bzw. des Rechts am eigenen Bild) von Polizeibeamten und Dritten kann ebenso wie ein Verstoß gegen das Rechtfertigungserfordernis des Art. 6 DSGVO (juris: EUV 2016/679) im Ausgangspunkt eine polizeirechtliche Gefahr begründen.(Rn.34)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die am 31. Mai 2023 von einem Beamten der Polizei Berlin gegenüber dem Kläger ausgesprochene Aufforderung, das Aufzeichnen einer polizeilichen Maßnahme in Bild und Ton mit seinem Handy zu unterlassen, und das anschließende Herunterdrücken des von ihm gehaltenen Handys durch den Polizeibeamten rechtswidrig waren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Will die Polizei gegen das Aufzeichnen ihres Einsatzhandelns einschreiten und hierfür in Grundrechte eingreifen, muss schon aus verfassungsrechtlichen Gründen eine konkrete Gefahr für das sicherheitsrechtliche Schutzgut vorliegen.(Rn.18) 2. Bei der Durchführung einer polizeilichen Maßnahme gegenüber einem Teilnehmer einer beendeten Versammlung im öffentlichen Straßenraum kann sich aus den konkreten Umständen, insbesondere aus der Anwesenheit mehrerer Personen innerhalb der Hörweite, ergeben, dass das Gespräch zwischen der Polizei und dem Betroffenen nicht als „nichtöffentlich“ im Sinne von § 201 Abs. 1 StGB zu bewerten ist (sogenannte faktische Öffentlichkeit).(Rn.23) 3. Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchstabe f) DSGVO (juris: EUV 2016/679) stellt einen Rechtfertigungstatbestand für eine Aufzeichnung im Sinne von § 201 Abs. 1 StGB dar.(Rn.27) 4. Für das Bestehen einer konkreten Gefahr wegen eines bevorstehenden Verstoßes gegen § 22 Satz 1 KUG (juris: KunstUrhG) sind tragfähige Anhaltspunkte für die Absicht, Bildnisse nicht nur anfertigen, sondern auch verbreiten zu wollen, erforderlich.(Rn.32) 5. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (bzw. des Rechts am eigenen Bild) von Polizeibeamten und Dritten kann ebenso wie ein Verstoß gegen das Rechtfertigungserfordernis des Art. 6 DSGVO (juris: EUV 2016/679) im Ausgangspunkt eine polizeirechtliche Gefahr begründen.(Rn.34) Es wird festgestellt, dass die am 31. Mai 2023 von einem Beamten der Polizei Berlin gegenüber dem Kläger ausgesprochene Aufforderung, das Aufzeichnen einer polizeilichen Maßnahme in Bild und Ton mit seinem Handy zu unterlassen, und das anschließende Herunterdrücken des von ihm gehaltenen Handys durch den Polizeibeamten rechtswidrig waren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 87a Abs. 2, 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO), hat Erfolg. I. Die Klage ist zulässig. Statthaft sind hier in zulässiger objektiver Klagehäufung nach § 44 VwGO einerseits eine Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und andererseits eine allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO. Dabei bezieht sich die Fortsetzungsfeststellungsklage auf die Aufforderung, das Filmen zu unterlassen. Hierin ist ein mündlicher Verwaltungsakt im Sinne von § 1 Abs. 1 des Berliner Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG Bln – in Verbindung mit § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – zu erblicken. In der Aufforderung liegt eine Regelung, weil sie der Polizeibeamte nicht als bloße Bitte, sondern mit befehlendem Charakter äußerte, wofür neben dem eindeutigen Wortlaut auch der unmittelbar anschließende Versuch der zwangsweisen Durchsetzung spricht. Die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO gelangt zur analogen Anwendung, weil sich der Verwaltungsakt im unmittelbaren zeitlichen Anschluss an sein Wirksamwerden und vor Klageerhebung gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt hat. In Bezug auf die Berechtigung des Polizeibeamten, das vom Kläger gehaltene Handy nach unten zu drücken, ist demgegenüber die allgemeine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft, weil darin mangels Regelungswirkung ein bloßer Realakt zu erblicken ist. Dem Kläger steht das erforderliche qualifizierte Feststellungsinteresse zur Seite. Sowohl für die Fortsetzungsfeststellungsklage als auch für die allgemeine Feststellungsklage ist ein solches qualifiziertes – nicht nur einfaches – Feststellungsinteresse vorliegend erforderlich, weil auch das Rechtsverhältnis, auf das sich die allgemeine Feststellungsklage bezieht, vollständig in der Vergangenheit liegt. Für beide Klagearten ist auf die Fallgruppen zurückzugreifen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Fortsetzungsfeststellungsklage entwickelt hat (vgl. etwa VG Berlin, Urteil vom 20. März 2025 – 1 K 281/23 –, juris, Rn. 23). Es liegt eine noch hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss bei dieser Fallgruppe die konkrete Gefahr bestehen, dass zukünftig ein vergleichbarer Verwaltungsakt erlassen wird, der unter im Wesentlichen unveränderten rechtlichen und tatsächlichen Umständen zu beurteilen wäre (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14.12 –, BVerwGE 146, 303, Rn. 21). Vorliegend besteht die konkrete Gefahr, dass die Polizei Berlin dem Kläger das Aufzeichnen eines Einsatzes erneut verbieten und dieses Verbot im Wege des Verwaltungszwangs durchsetzen wird. Denn er hat vorgetragen, künftig weiterhin an thematisch ähnlich gelagerten Versammlungen teilnehmen und dort Polizeieinsätze aufzeichnen zu wollen. Der Beklagte ist dem nicht entgegengetreten, sondern hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er eine Wiederholungsgefahr ebenfalls erkennt und angesichts seiner Ansicht, dass sich die Beamten rechtmäßig verhalten hätten, gegenüber dem Kläger wieder in vergleichbarer Weise handeln würde. Ein künftiger Verwaltungsakt, mit dem die Polizei dem Kläger das Aufzeichnen eines Polizeieinsatzes im Nachgang zu einem Versammlungsgeschehen erneut verbieten würde, wäre auch unter im Wesentlichen unveränderten rechtlichen und tatsächlichen Umständen zu beurteilen. Zwar ist die vorliegende Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht stark einzelfallbezogen. Die maßgeblichen tatsächlichen Umstände – etwa Position der gefilmten Personengruppe an einem stark frequentierten Ort im öffentlichen Raum, Gesichtsbedeckung aller Polizeidienstkräfte sowie das vom Kläger angenommene Beweissicherungsinteresse des Betroffenen – erweisen sich jedoch als typisch für Konfliktlagen, die vor, während und nach Versammlungen insbesondere aus dem Themenumfeld, für welches sich der Kläger interessiert, auftreten. II. Die Klage ist auch begründet. Sowohl die Aufforderung, das Filmen zu unterlassen (nachfolgend 1.), als auch das Herunterdrücken des vom Kläger gehaltenen Smartphones (unten 2.) erweisen sich als rechtswidrig. 1. Die Aufforderung, das Filmen zu unterlassen, findet ihre Rechtsgrundlage mangels spezialgesetzlicher Regelung in § 17 Abs. 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes – ASOG. Danach können die Ordnungsbehörden und die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Das hier allein in Betracht kommende Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, die Unversehrtheit der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie Bestand und Funktionieren der Einrichtungen des Staates oder sonstiger Träger von Hoheitsgewalt (BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 4 C 36.13 –, BVerwGE 151, 138, Rn. 39). Will die Polizei gegen das Aufzeichnen ihres Einsatzhandelns einschreiten und hierfür in Grundrechte eingreifen, muss schon aus verfassungsrechtlichen Gründen eine konkrete Gefahr für das sicherheitsrechtliche Schutzgut vorliegen, was nur anhand der tatsächlichen Umstände im Einzelfall beurteilt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2015 – 1 BvR 2501/13 –, juris, Rn. 14). Es kann vorliegend offenbleiben, ob § 17 Abs. 1 ASOG direkt oder wegen des vorangegangenen Versammlungsgeschehens nur über die Verweisungsnorm des § 10 Abs. 1 des Berliner Versammlungsfreiheitsgesetzes – VersFG BE – zur Anwendung gelangt. Während im zuerst genannten Fall jegliche konkrete Gefahr auf Tatbestandsseite ausreichen würde, setzte die Anwendung der Generalklausel über die versammlungsrechtliche Verweisungsnorm das Bestehen einer "unmittelbaren" Gefahr für die öffentliche Sicherheit voraus, worin eine tatbestandliche Verengung zu erblicken ist. Das muss hier nicht entschieden werden, weil die Annahme einer "unmittelbaren" Gefahr erst recht ausscheidet, nachdem vorliegend schon keine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit – im Sinne einer direkten Anwendung des § 17 Abs. 1 ASOG – gegeben war. Denn weder war die Funktionsfähigkeit des polizeilichen Handelns als Teil einer staatlichen Einrichtung beeinträchtigt (nachfolgend a)) noch verwirklichte der Kläger mit der Aufzeichnung den Straftatbestand des § 201 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs – StGB (nachfolgend b)). Für einen Verstoß gegen § 22 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 1 des Kunsturhebergesetzes – KUG – lagen keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vor (unten c)). Auch eine Verletzung des Rechts Einzelner auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten beziehungsweise ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen berechtigte die Polizei vorliegend nicht zum Einschreiten (unten d)). a) Zwar wird im Ausgangspunkt auch das polizeiliche Handeln selbst – hier also das Durchführen der polizeilichen Maßnahmen gegenüber dem anderen früheren Versammlungsteilnehmer – vom Schutzgut der öffentlichen Sicherheit erfasst, weil die Polizei eine staatliche Einrichtung darstellt und wegen der Effektivität der Gefahrenabwehr in der Lage sein muss, ihre eigene Funktionsfähigkeit erforderlichenfalls über einen Rückgriff auf die sicherheitsrechtliche Generalklausel aufrechtzuerhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2012 – 6 C 12.11 –, BVerwGE 143, 74, Rn. 24). Im konkreten Fall ging vom Verhalten des Klägers jedoch keinerlei Beeinträchtigung für das polizeiliche Handeln aus. Er stand am Rand des Geschehens. Anfangs haben ihm die Polizisten, obwohl er mit der Aufzeichnung schon begonnen hatte, keine Beachtung geschenkt. Die Maßnahme wurde allenfalls dadurch beeinträchtigt, dass sich ein Polizeibeamter im weiteren Verlauf kurzzeitig damit befasste, den Kläger vom Filmen abzuhalten. Das Aufzeichnen selbst beeinträchtigte die polizeiliche Tätigkeit aber nicht. Ohne eine konkrete Beeinträchtigung oder Störung ist die Aufzeichnung eines Polizeieinsatzes grundsätzlich zulässig. Nach überzeugender höchstrichterlicher Rechtsprechung rechtfertigt gerade nicht jede Aufzeichnung polizeilicher Einsätze ein sicherheitsrechtliches Einschreiten (BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2025 – 1 BvR 975/25 –, juris, Rn. 10; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2015 – 1 BvR 2501/13 –, juris, Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999 – 6 C 7.98 –, BVerwGE 109, 203, juris, Rn. 27). b) Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit folgte auch nicht aus einer bevorstehenden oder bereits begonnenen Verwirklichung des Straftatbestands des § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Nach dieser Norm macht sich strafbar, wer unbefugt das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt. aa) Vorliegend war das Tatbestandsmerkmal der "Nichtöffentlichkeit" nicht erfüllt. Dafür kann offenbleiben, unter welchen allgemeinen Bedingungen Gespräche mit Polizeibeamten in dienstlicher Eigenschaft das Merkmal der "Nichtöffentlichkeit" des § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklichen (siehe zu den mittlerweile zahlreichen restriktiven Stimmen aus Rechtsprechung und Literatur die Nachweise in BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2025 – 1 BvR 975/25 –, juris, Rn. 10). Denn vorliegend ergibt sich die Öffentlichkeit der Äußerung jedenfalls aus den konkreten Umständen. Eine Äußerung ist nicht nur dann öffentlich mit der Folge der fehlenden Anwendbarkeit des § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn sie für einen größeren, unbestimmten Personenkreis subjektiv bestimmt ist, sondern auch dann, wenn sie für einen solchen Personenkreis objektiv unmittelbar verstehbar ist (sogenannte faktische Öffentlichkeit, siehe etwa Graf, in: Münchener Kommentar zum StGB, 5. Auflage 2025, § 201, Rn. 14, 18). Eine solche faktische Öffentlichkeit war hier gegeben, weil sich im unmittelbaren Umfeld der polizeilichen Maßnahme zahlreiche, von den Gesprächsteilnehmern nicht individualisierbare Personen aufhielten oder dort entlangliefen. Neben den vielen Menschen, die den Verkehrsknotenpunkt an der Kreuzung zwischen Mehringdamm und Gneisenaustraße an einem sonnigen Frühsommerabend auch sonst frequentieren, war eine nicht unerhebliche Anzahl von früheren Teilnehmern und weiteren Personen, die das Versammlungsgeschehen verfolgt hatten, vor Ort. So ist auf der streitgegenständlichen Aufzeichnung etwa ein Kamerateam erkennbar, welches unmittelbar neben der Personengruppe, die der Kläger aufzeichnete, stand. Auch anhand der Schatten, die auf dem Video von vorbeilaufenden Menschen zu sehen sind, wird die Frequentierung der Örtlichkeit deutlich. Die zunächst ungestörte Anwesenheit des Klägers direkt neben der Personengruppe, die er aufzeichnete, spricht ebenfalls für die faktische Öffentlichkeit. Ein Polizeibeamter ging erst dann gegen den Kläger vor, als er nicht nur dessen körperliche Anwesenheit in Hörweite, sondern zudem die Aufzeichnung mittels Handy bemerkte. Wenn die Anwesenheit nicht individualisierter Dritter in Hörweite geduldet wird, ist die Nichtöffentlichkeit des gesprochenen Wortes jedoch aufgehoben. Es kommt nicht darauf an, ob Dritte aus dem im Umfeld anwesenden unbestimmten Personenkreis tatsächlich das Gespräch zwischen den Polizeibeamten und dem früheren Versammlungsteilnehmer verstanden haben oder verstehen wollten, sondern nur darauf, ob es für sie verstehbar war. Für die Verstehbarkeit für die im Umfeld anwesenden Dritten spricht vorliegend aber schon, dass die geäußerten Worte auch auf der vom Kläger angefertigten Aufzeichnung, die nicht von besonders guter Tonqualität ist, schon an ihrem Anfang – und nicht etwa erst nach seiner Positionsveränderung – teilweise ganz deutlich akustisch verständlich sind. Aus diesem Grund steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass neben dem Kläger auch die in ähnlicher Entfernung stehenden oder vorbeilaufenden Menschen die Gesprächsinhalte hätten verstehen und dass jederzeit weitere Personen in diesen Bereich der faktischen Hörweite hätten ungehindert hineintreten können. Insofern erscheint auch die Ansicht des Beklagten, der Kläger habe erst durch die Veränderung seiner Position zur Begehung des § 201 Abs. 1 StGB angesetzt, nicht nachvollziehbar. bb) Aber selbst wenn man das Gespräch trotz der genannten Umstände als nichtöffentlich einordnen wollte, wäre das Aufzeichnen hier durch Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f) der Datenschutzgrundverordnung – DSGVO – gerechtfertigt gewesen. Nach dieser Bestimmung ist eine Datenverarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Dieser datenschutzrechtliche Erlaubnistatbestand bildet im Rahmen des § 201 Abs. 1 StGB einen Rechtfertigungsgrund, der die Strafbarkeit und eine aus ihr folgende sicherheitsrechtliche Gefahr ausschließt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2025 – 1 BvR 975/25 –, juris, Rn. 10). Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat das sich aus Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f) DSGVO ergebende Prüfprogramm in seiner Rechtsprechung weiter konkretisiert. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist hiernach unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss ein berechtigtes Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht überwiegen (siehe zur Zusammenfassung der Rechtsprechung BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2025 – 6 C 3.23 –, juris, Rn. 32 unter Bezug auf EuGH, Urteile vom 4. Juli 2023 – C-252/21 –, Rn. 106 ff., vom 7. Dezember 2023 – C-26 und 64/22 – SCHUFA Holding, Rn. 76 ff. sowie vom 12. September 2024 – C-17 und 18/22 –, Rn. 49 ff.). Die erste Voraussetzung war hier in Gestalt des berechtigten Interesses eines Dritten an der Datenverarbeitung erfüllt. Der Kläger durfte im vorliegenden Einzelfall annehmen, dass ein Dritter, nämlich die von der polizeilichen Freiheitsbeschränkung betroffene Person, ein Interesse an der Aufzeichnung des Einsatzgeschehens hat, um eine spätere Überprüfung des polizeilichen Handelns, etwa in einem Verwaltungs- oder Strafprozess oder durch den Berliner Bürger- und Polizeibeauftragten (§ 1 Abs. 2 des Berliner Bürger- und Polizeibeauftragtengesetzes), zu ermöglichen. Die Anforderungen an die konkrete Absehbarkeit eines späteren Kontrollbedarfs sind dabei nicht zu hoch anzusetzen. Es genügt, dass das Entstehen eines Überprüfungsbedarf für die von einer polizeilichen Maßnahme betroffene Person objektiv konkret möglich erscheint. Aufgrund der Umstände war das hier der Fall. Eine Personenkontrolle mit freiheitsbeschränkender Wirkung im Nachgang zu einem Versammlungsgeschehen ist objektiv dazu geeignet, für die betroffene Person einen Kontrollbedarf auszulösen. Angesichts des regelmäßig gegebenen Kräfteungleichgewichts zwischen dem Betroffenen einer polizeilichen Maßnahme und den zahlenmäßig überlegenen Polizeibeamten besteht grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an einer objektiven Beweissicherung. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich die vorangegangene Versammlung kritisch mit einem vermeintlich politisch motivierten Strafprozess auseinandergesetzt hatte. Dass die Versammlungsteilnehmer in diesem Kontext ein Bedürfnis nach gesteigerter Transparenz gegenüber der von ihnen kritisierten Staatsgewalt sehen, ist nachvollziehbar. Damit ist keine Bewertung der Rechtmäßigkeit des polizeilichen Handelns verbunden. Der Bürger darf auch dort einen Kontrollbedarf gegenüber der Polizei erkennen, wo diese objektiv rechtmäßig handelt und spätere Überprüfungen ihrer Tätigkeit – sei es vor Gericht, sei es durch eine Ombudsstelle oder die Öffentlichkeit – zu keinerlei Beanstandungen führen. Auch die zweite Voraussetzung des Erlaubnistatbestands ist erfüllt. Die Datenerhebung und -speicherung war erforderlich, weil objektive Beweismittel zur Erleichterung der späteren Aufklärbarkeit des Geschehens nicht anders erlangt werden konnten. Der Kläger musste sich insbesondere nicht darauf verweisen lassen, dass eine bloße Beobachtung des Geschehens durch ihn genügt hätte. Angesichts der zahlenmäßig deutlich überlegenen Polizeieinsatzkräfte ist der Zeugenbeweis durch ihn nicht in gleicher Weise wie eine Aufzeichnung in Bild und Ton geeignet, die spätere Aufklärung des Geschehens sicherzustellen. Schließlich ist auch die dritte Voraussetzung gegeben. Die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten der datenschutzrechtlich betroffenen Personen überwiegen nicht das Interesse des Dritten an der Datenverarbeitung. Mit der Aufzeichnung verarbeitete der Kläger sowohl personenbezogene Daten der Polizeieinsatzkräfte als auch des von der polizeilichen Maßnahme Betroffenen. Allerdings stellen sich die jeweiligen Eingriffe in das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten (Art. 8 Abs. 1 der Grundrechtecharta, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) als geringfügig dar. Die Gesichter der Polizeibeamten sind auf der Aufzeichnung wegen ihrer Helme und Gesichtsbedeckungen nicht zu erkennen. Bezüglich der Polizeibeamten wurden damit nur ihre im Video teilweise erkennbaren Dienstnummern (§ 5a Abs. 2 Satz 1 ASOG), welche personenbezogene Daten darstellen (BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 – 2 C 32.18 –, BVerwGE 166, 333, Rn. 46), und darüber hinaus allenfalls ihre Augenpartien und Stimmen als personenbezogene Daten verarbeitet. Bei der von der polizeilichen Maßnahme betroffenen Person kommt das teilweise Filmen des Gesichts hinzu, welches in einem Moment zumindest im Profil erkennbar ist. Das Beweissicherungs- und Aufklärungsinteresse, welches der Kläger für den anderen Versammlungsteilnehmer annehmen durfte, überwiegt diese Eingriffswirkungen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Datenverarbeitung durch den Kläger zunächst allein in einer Datenerhebung und -speicherung auf seinem Handy bestand. Für eine Absicht des Klägers, die Aufzeichnung nicht nur der betroffenen Person, sondern auch Dritten oder der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, sind keine tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich. Dass eine solche Veröffentlichung nicht vom Rechtfertigungstatbestand des Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f) DSGVO gedeckt wäre, führt nicht zur fehlenden Rechtfertigung der Datenverarbeitung in Gestalt der Erhebung und Speicherung der Daten. c) Eine Gefahr konnte auch nicht aus einer bevorstehenden Verletzung des § 22 Satz 1 KUG abgeleitet werden. Nach dieser Vorschrift dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Eine Verletzung der Bestimmung ist nach § 33 Abs. 1 KUG strafbewehrt. Es kann offenbleiben, inwiefern die Bildaufzeichnungen, die der Kläger angefertigt hat, trotz der Gesichtsbedeckungen und Helme der Polizeibeamten und trotz des Umstands, dass die von ihnen kontrollierte Person nur im Profil zu erkennen ist, "Bildnisse" im Sinne des § 22 Satz 1 KUG darstellen. Denn jedenfalls fehlte es im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens an tatsächlichen Anhaltspunkten für die Absicht des Klägers, etwaig angefertigte Bildnisse auch zu verbreiten. Für diese Absicht sind im Rahmen des § 22 Satz 1 KUG tragfähige Anhaltspunkte erforderlich (BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2015 – 1 BvR 2501/13 –, juris, Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999 – 6 C 7.98 –, BVerwGE 109, 203, juris, Rn. 27). Solche gab es vorliegend nicht. Der Kläger sagte während der streitgegenständlichen Aufzeichnung deutlich hörbar, dass er die Aufzeichnung lediglich der kontrollierten Person zu deren Schutz zukommen lassen wolle. Abgesehen von dem äußeren Umstand des Filmens sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die demgegenüber auf eine Verbreitungsabsicht des Klägers hindeuteten. d) Schließlich ergab sich auch keine Gefahr aus einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Einzelner beziehungsweise des Rechts auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten oder aus einer sonstigen Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen. Im Ausgangspunkt kann sich aber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit daraus ergeben, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht Einzelner beziehungsweise ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 8 Abs. 1 der Grundrechtecharta, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG), insbesondere das Recht am eigenen Bild, verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2012 – 6 C 12.11 –, BVerwGE 143, 74, Rn. 26). Ebenso kann ein Verstoß gegen Art. 6 DSGVO, der nach Art. 83 Abs. 5 Buchstabe a) DSGVO bußgeldbewehrt ist, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründen (Rennicke, NJW 2022, S. 8, Rn. 21 ff.). Es kann offenbleiben, inwiefern in diesem Zusammenhang das polizeiliche Einschreiten gegen den Kläger schon wegen § 1 Abs. 4 ASOG ausgeschlossen war, wonach der Schutz privater Rechte der Polizei nur dann obliegt, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Denn die Datenverarbeitung in Gestalt der Aufzeichnung des Geschehens in Bild und Ton war hier auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f) DSGVO gerechtfertigt, was oben bereits eingehend ausgeführt wurde (siehe vorstehend b) bb)). Die Rechtfertigung nach Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f) DSGVO führt dazu, dass weder eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts – beziehungsweise des Rechts am eigenen Bild – noch ein datenschutzrechtlicher Verstoß gegen den Erlaubnisvorbehalt des Art. 6 DSGVO anzunehmen ist. 2. Da sich die vom Kläger mit der Fortsetzungsfeststellungsklage angegriffene Grundverfügung als rechtswidrig erweist, ist auch auf die Rechtswidrigkeit der an sie anknüpfenden Vollstreckungsmaßnahme in Gestalt des Herunterdrückens des von ihm gehaltenen Handys zu erkennen. Auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Bln) kommt es nicht mehr an. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Sätze 1 und 2 sowie § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen, die darauf gerichtet waren, das Filmen eines Polizeieinsatzes zu verhindern. Der Kläger nimmt regelmäßig an Versammlungen aus dem linken und ökologischen Spektrum teil, so auch am 31. Mai 2023 an der Versammlung mit dem Thema "Urteilsverkündung im Antifa-Ost-Verfahren. Solidarität mit Lina E. und allen politischen Gefangenen" im Berliner Ortsteil Kreuzberg. Nach Ende der Versammlung hielten mehrere Beamte der Polizei Berlin, von deren Gesichtern wegen ihrer Schutzausrüstung jeweils nur die Augenpartie erkennbar war, einen früheren Versammlungsteilnehmer auf der Mittelinsel der Gneisenaustraße im Kreuzungsbereich mit dem Mehringdamm an. Während ein Beamter mit dem Betroffenen sprach, bildeten mehrere andere Polizisten um ihn einen Kreis. Der Kläger zeichnete dieses Geschehen mit der Kamerafunktion seines Handys in Bild und Ton von der Seite her auf. Als er seine Position etwas veränderte, kam ein Beamter der Polizei Berlin auf ihn zu und forderte ihn auf, das Aufzeichnen einzustellen. Zur Begründung verwies der Polizist darauf, dass es sich um das nichtöffentlich gesprochene Wort handele, sowie auf datenschutzrechtliche Belange. Anschließend drohte er dem Kläger die Festnahme an und drückte das von diesem gehaltene Handy nach unten, woraufhin er die Aufnahme nach einer Minute und 45 Sekunden beendete. Hinsichtlich der Zulässigkeit seiner am 26. Juli 2023 erhobenen Klage beruft sich der Kläger im Wesentlichen auf eine konkrete Wiederholungsgefahr. Im Hinblick auf die Begründetheit seiner Klage führt er aus, eine konkrete Gefahr habe nicht bestanden, da wegen der faktischen Öffentlichkeit kein Verstoß gegen § 201 des Strafgesetzbuchs vorliege. Auch sei § 22 des Kunsturhebergesetzes nicht verletzt, weil schon keine Bildnisse von Personen, jedenfalls aber nicht die erkennbare Absicht, die Bilder zu verbreiten, vorgelegen hätten. Selbst bei Annahme einer konkreten Gefahr sei das Verhalten der Beamten als unverhältnismäßig und ermessensfehlerhaft zu bewerten. Auch die Voraussetzungen von § 6 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes hätten nicht vorgelegen. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Aufforderung, das Filmen einer Kontrolle zu unterlassen, und das Wegdrücken seiner Handykamera am 31. Mai 2023 rechtswidrig waren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Die Aufforderung, das Filmen zu unterlassen, sei rechtmäßig gewesen. Sie könne sich auf § 17 Abs. 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes stützen. Aus der ex-ante-Sicht der Beamten vor Ort habe der Kläger durch eine Veränderung seiner Position und ein näheres Herantreten an die Personengruppe während der Aufzeichnung die Annahme begründet, nun zu einem Verstoß gegen § 201 des Strafgesetzbuchs anzusetzen und die Aufnahmen später auch verbreiten zu wollen. Mehrere Beamte hätten das Geschehen nach außen hin kreisförmig abgeschirmt, sodass es nichtöffentlich gewesen sei. Rechtfertigungsgründe seien in Ermangelung von Anhaltspunkten für ein rechtswidriges Verhalten der Beamten nicht ersichtlich. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung die vom Kläger angefertigte Aufzeichnung von Bild und Ton mit den Beteiligten in Augenschein genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.