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Urteil

1 K 281/23

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0320.VG1K281.23.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass die Anwendung von Schmerzgriffen und Nervendrucktechniken durch den Beklagten gegenüber dem Kläger am 20. April 2023 rechtswidrig war. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Anwendung von Schmerzgriffen und Nervendrucktechniken durch den Beklagten gegenüber dem Kläger am 20. April 2023 rechtswidrig war. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat Erfolg. Sie ist als allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig und begründet. I. 1. Die Klage ist statthaft. Das streitgegenständliche polizeiliche Handeln stellt einen Realakt dar. Da es sich bereits erledigt hat, kann es zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch eine Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis sind rechtliche Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft derer eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (vgl. VG Berlin, Urteil vom 13. Januar 2023 – 14 K 58/20, juris Rn. 28). Die Frage, ob die Anwendung von Schmerzgriffen/Nervendrucktechniken am 20. April 2023 gegenüber dem Kläger rechtmäßig war, ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis in diesem Sinne. 2. Der Kläger ist klagebefugt i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO analog. Auch bei der Feststellungsklage ist für deren Zulässigkeit eine Anknüpfung an die Rechtssphäre des Klägers erforderlich. Daher ist § 42 Abs. 2 VwGO auf die Feststellungsklage entsprechend anzuwenden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg Urteil vom 15. Juni 2009 – OVG 4 B 53.08, juris Rn. 30 m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom 13. September 2021 – VG 1 K 272.18, EA S. 5; a.A. Helge Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage, 2018, § 43 Rn. 72 m.w.N., wonach das Feststellungsinteresse – und nicht eine mögliche Rechtsverletzung – den individuellen Bezug des Klägers zum Feststellungsbegehren vermittele). Der Kläger ist hier als Person, der gegenüber der Beklagte Schmerzgriffe/Nervendrucktechniken angewandt hat, klagebefugt, denn es besteht jedenfalls die Möglichkeit der Verletzung seines Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Denn der Kläger erlitt laut Attest der Evangelischen Elisabeth Klinik vom 20. April 2023, 11:15 Uhr, eine Muskelverspannung in der linken Schulter. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob der Kläger – wie er vorträgt – auch in seiner Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG betroffen ist. 3. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Als Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ist grundsätzlich jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art anzusehen. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (BVerwG, NJW 2018, 716 Rn. 20). Sofern – wie hier – ein erledigtes, vollständig in der Vergangenheit liegendes Rechtsverhältnis streitgegenständlich ist, wird ein besonderes, qualifiziertes Feststellungsinteresse gefordert. Ein solches kann insbesondere in bestimmten – im Wesentlichen zur Fortsetzungsfeststellungsklage entwickelten – Fallgruppen angenommen werden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 13. Januar 2023 – 14 K 58/20, juris Rn. 31 m.w.N.). Danach kann ein Feststellungsinteresse bei Wiederholungsgefahr, fortdauernder Diskriminierung (Rehabilitationsinteresse), im Falle der Absicht, Amtshaftungs- oder Entschädigungsansprüche geltend zu machen sowie bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen bzw. sich typischerweise kurzfristig erledigendem Verwaltungshandeln bestehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 6 B 14/17, juris Rn. 13 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 – 2 C 5/19, juris Rn. 13 m.w.N.; Sodan, in: Sodan/Ziekow, 5. Auflage, 2018, VwGO, § 43 Rn. 18, 90). Bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen ist im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ein besonderes Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn andernfalls kein wirksamer Rechtsschutz gegen solche Eingriffe zu erlangen wäre. Davon ist nur bei Maßnahmen auszugehen, die sich typischerweise so kurzfristig erledigen, dass sie ohne die Annahme eines Feststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten (vgl. zur Fortsetzungsfeststellungsklage: BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 – 2 C 5/19, juris Rn. 15). Gemessen an diesem Maßstab ergibt sich das berechtigte Feststellungsinteresse des Klägers aus einem in Betracht kommenden tiefgreifenden Eingriff in seine durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte körperliche Unversehrtheit verbunden mit Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. zum Einsatz von Schmerzgriffen: VG Kassel, Urteil vom 12. Oktober 2022 – 6 K 1915/19.KS, juris Rn. 30; vgl. zum Einsatz eines Pfeffersprays: VG Berlin, Urteil vom 14. März 2022 – VG 1 K 133/21, UA S. 5). Zudem liegt hier ein sich typischerweise kurzfristig erledigendes Verwaltungshandeln im oben dargestellten Sinne vor. Denn das streitgegenständliche Polizeihandeln fand lediglich am 20. April 2023 statt und damit zu einer Zeit, zu der eine Entscheidung des Gerichts im Hauptsacheverfahren nicht zu erlangen war. 4. Der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage (vgl. § 43 Abs. 2 VwGO) ist gewahrt; dies ergibt sich bereits vor dem Hintergrund der Erledigung des polizeilichen Handelns und des Umstandes, dass der Kläger sich gegen dieses – über die Feststellungsklage hinaus – deshalb nicht mehr zur Wehr setzen kann. II. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anwendung von Schmerzgriffen/Nervendrucktechniken durch den Beklagten ihm gegenüber am 20. April 2023, da diese im konkreten Einzelfall nicht erforderlich war. 1. Rechtsgrundlage der Anwendung von Schmerzgriffen/Nervendrucktechniken ist § 6 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) i.V.m. § 9 Abs. 1 lit. c), § 12 VwVG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln) und das Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin (UZwG Bln). Führt die Ersatzvornahme oder das Zwangsgeld nicht zum Ziel oder sind sie untunlich, so kann die Vollzugsbehörde nach § 12 VwVG den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen oder die Handlung selbst vornehmen. Schmerzgriffe/Nervendrucktechniken stellen – vergleichbar dem Einsatz von Hiebwaffen nach § 2 Abs. 1, 4 UZwG Bln – Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs dar. Nach § 2 Abs. 1 UZwG Bln ist unmittelbarer Zwang die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, durch Hilfsmittel der körperlichen Gewalt und durch Waffen. Körperliche Gewalt ist nach § 2 Abs. 1 UZwG Bln jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen. Diese Einwirkung erfolgt bei Schmerzgriffen/Nervendrucktechniken – anders als bei der Anwendung von Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt und Waffen, bei der die Einwirkung lediglich „vermittelt“ geschieht – durch unmittelbare Anwendung von Körperkräften der Polizeibeamten. Darunter fällt auch die Anwendung von Polizeigriffen (Rachor, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 5. Auflage 2012, Abschn. E, Rn. 831; vgl. zum Vorstehenden: OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Oktober 2016 – 11 LB 209/15, juris Rn. 22 m.w.N.; so im Ergebnis auch: VG Göttingen Urteil vom 1. Oktober 2014 – 1 A 167/13, BeckRS 2014, 57204). Ein Einwirken auf eine Person liegt nicht nur dann vor, wenn ein Unterlassen erzwungen werden soll, sondern auch in dem Fall, dass einer Person ein aktives Tun, mithin eine Handlung wie das selbständige Aufstehen und Verlassen eines besetzten Gebäudes abverlangt wird. Dies ergibt sich bereits aus dem in § 6 Abs. 1 VwVG gesetzlich umschriebenen Wesen des Verwaltungszwangs, der der zwangsweisen Durchsetzung eines Verwaltungsaktes dient, der auf die Vornahme einer Handlung, auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist. Dass die Schmerzgriffe/Nervendrucktechniken im UZwG Bln nicht ausdrücklich erwähnt sind, ist unerheblich. In § 2 Abs. 3 UZwG Bln werden bestimmte Hilfsmittel der körperlichen Gewalt genannt. Hierzu gehören Schmerzgriffe/Nervendrucktechniken nicht, wobei die Aufzählung wegen der Verwendung der Formulierung „insbesondere“ nur beispielhaft und nicht abschließend ist. Demgegenüber ist zwar die Aufzählung der Waffen in § 2 Abs. 4 UZwG Bln abschließend. Die Anwendung von Schmerzgriffen/Nervendrucktechniken stellt aber nicht den Einsatz einer Waffe dar. Bei Schmerzgriffen/Nervendrucktechniken handelt es sich um eine Maßnahme, bei der durch die Erzeugung von Druck auf empfindliche Stellen des Körpers ein Schmerzgefühl hervorgerufen wird. Es wird somit durch die direkte Anwendung von Körperkraft des/der handelnden Polizeibediensteten auf den Körper der/des Betroffenen eingewirkt (vgl. zum Vorstehenden: OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Oktober 2016 – 11 LB 209/15, juris Rn. 23 m.w.N. a.A. Mooser, Nervendrucktechniken im Polizeieinsatz, S. 77 ff.; Plicht, NVwZ 2017, 862, 863, die im Unterschied zum Polizeigriff von einer weniger aktiven Rolle des Betroffenen ausgeht). Gegen die Subsumtion der Nervendrucktechniken unter den Begriff der körperlichen Gewalt im Sinne des § 2 Abs. 2 UZwG Bln spricht auch nicht, dass diese Technik mit der Zufügung von Schmerzen verbunden ist. Die Schmerzzufügung stellt – anders als der Kläger wohl meint – nicht den „Zweck“ der Schmerzgriffe/Nervendrucktechniken dar. Sie ist vielmehr „Mittel zum Zweck“, wie es etwa beim Handauflegen, Wegführen, Wegtragen und Polizeigriff der Fall ist. Wie bei diesen steht bei der Anwendung der Schmerzgriffe/Nervendrucktechniken der Handlungserfolg – hier das selbständige Aufstehen und Verlassen der Fahrbahn – im Vordergrund (vgl. zum Vorstehenden: OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Oktober 2016 – 11 LB 209/15, juris Rn. 24 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist hier auch nicht davon auszugehen, dass die Anwendung von Schmerzgriffen/Nervendrucktechniken per se gegen Art. 3 EMRK verstößt. Danach darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Physische Gewalt durch Polizeibehörden kann gegen Art. 3 EMRK verstoßen, wenn die Maßnahme nicht wegen des Verhaltens der betroffenen Person notwendig ist und die Menschenwürde verletzt (vgl. Lehnert, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, EMRK – Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Auflage, 2023, EMRK Art. 3 Rn. 59; a.A. wohl Plicht, NVwZ 2017, 862, 863 f., die jedenfalls eine Nähe zur Folter sieht). Die Anwendung von Schmerzgriffen/Nervendrucktechniken zur Verbringung ehemaliger Versammlungsteilnehmender von der Fahrbahn einer Straße kann grundsätzlich aufgrund der Blockade der Straße durch das Verhalten der betreffenden Personen notwendig sein. Ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK kann sich vor diesem Hintergrund allenfalls in einem konkreten Einzelfall ergeben (so im Ergebnis auch: Mooser, Nervendrucktechniken im Polizeieinsatz, S. 145 ff.). Auch Folter im Sinne der UN-Antifolterkonvention (UN-AntifolterK) ist durch die Anwendung von Schmerzgriffen/Nervendrucktechniken tatbestandlich nicht per se anzunehmen. Nach Art. 1 Abs. 1 UN-AntifolterK bezeichnet der Ausdruck „Folter“ im Sinne dieses Übereinkommens jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Eingriffen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind. Der unmittelbare Zwang durch Schmerzgriffe/Nervendrucktechniken dient insbesondere nicht der Nötigung einer Person, sondern stellt eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung dar. 2. Es bestehen keine Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der Anwendung von Schmerzgriffen/Nervendrucktechniken des Beklagten gegenüber dem Kläger. Die Polizeikräfte des Beklagten waren nach §§ 1 Abs. 1, 3 Nr. 1 UZwG Bln zuständig. Zudem haben sie unstreitig den unmittelbaren Zwang gegenüber dem Kläger und hierbei auch die Schmerzgriffe/Nervendrucktechniken gesondert angedroht (vgl. Video Anlage K1, 00:00; vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Oktober 2016 – 11 LB 209/15, juris Rn. 27 ff.). Die Dienstkräfte des Beklagten konnten den unmittelbaren Zwang hier nur mündlich androhen. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 VwVG müssen die Zwangsmittel, wenn sie nicht sofort angewendet werden können (§ 6 Abs. 2), schriftlich angedroht werden. Eine solche schriftliche Androhung war hier jedoch entbehrlich, weil ein Fall des § 6 Abs. 2 VwVG vorlag. Danach kann der Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt. Über den Wortlaut des § 6 Abs. 2 VwVG hinaus ist der sofortige Vollzug auch dann zulässig, wenn der Grundverwaltungsakt bereits erlassen wurde, aber die weiteren Voraussetzungen des gestuften Vollstreckungsverfahrens – hier die schriftliche Androhung des unmittelbaren Zwangs – wegen Eilbedürftigkeit nicht eingehalten werden können (VG München, Urteil vom 12. Oktober 2016 – M 7 K 14.2128, juris Rn. 33 m.w.N.). Deshalb war hier eine nur mündliche Androhung des Verwaltungszwangs zur Abwehr einer drohenden Gefahr in Form der möglichen Begehung von Straftaten bzw. Ordnungswidrigkeiten (vgl. 3.b) bb)) ausreichend. 3. Allerdings war die Anwendung von Schmerzgriffen/Nervendrucktechniken durch den Beklagten gegenüber dem Kläger am 20. April 2023 materiell rechtswidrig. a) Als Zwangsmittel wandten die Polizeikräfte des Beklagten unmittelbaren Zwang in Form körperlicher Gewalt durch Schmerzgriffe/Nervendrucktechniken an (siehe oben). b) Der vorausgegangene auf das Verlassen der Fahrbahn der Straße des 17. Juni gerichtete Platzverweis nach Auflösung der Versammlung stellt eine taugliche Grundverfügung zur Anwendung der Schmerzgriffe/Nervendrucktechniken dar, die als unaufschiebbare Maßnahme von Polizeivollzugsbeamten nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar war und im Übrigen auch rechtmäßig. aa) Rechtsgrundlage hierfür war – nachdem die Versammlung aufgelöst war – § 29 Abs. 1 Satz 1 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG). Danach kann die Polizei eine Person vorübergehend zur Abwehr einer Gefahr von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. bb) Zum Zeitpunkt des Erlasses des Platzverweises lag eine konkrete Gefahr i.S.d. § 29 Abs. 1 Satz 1 ASOG vor. Eine Gefahr im Sinne der Vorschrift ist die im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung i.S.d. Legaldefinition des § 17 Abs. 1 ASOG, also eine konkrete Gefahr (vgl. Knape/Schönrock, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht für Berlin, 11. Auflage, 2016, § 29 Rn. 22). Eine konkrete Gefahr bezeichnet eine Sachlage, bei der im Einzelfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass bei ungehindertem Geschehensablauf in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Die Feststellung einer Gefahr setzt eine Prognose voraus, die auf Tatsachen beruht (vgl. BVerfG, NJW 1985, 2395, 2398). Für die Beurteilung der Gefahrenlage ist maßgeblich auf die ex-ante-Sicht eines objektiven Beobachters im Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen. Dabei folgt die Beurteilung keinem statischen oder festen Maßstab. Je größer der zu erwartende Schaden und je ranghöher das betroffene Schutzgut sind, desto geringere Anforderungen sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts und seine zeitliche Nähe zu stellen (vgl. VGH Mannheim, NVwZ-RR 2022, 911). Die Sitzblockade auf der Fahrbahn der Straße des 17. Juni, an der der Kläger teilnahm, behinderte den Verkehr erheblich. Dies stellte gemessen am oben dargestellten Maßstab eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, insbesondere bestand aus einer ex-ante Sicht jedenfalls die Möglichkeit einer strafbaren Handlung nach § 240 Strafgesetzbuch – StGB (vgl. OLG München, Beschluss vom 12. November 2024 – 203 StRR 250/24, juris Ls. 1). Darüber hinaus lag eine Ordnungswidrigkeit (§ 27 Abs. 1 Nr. 8 VersFG BE) in Form eines Verstoßes gegen § 14 Abs. 6 Satz 2 Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin (VersFG BE) vor. Danach haben sich, sobald die Versammlung für aufgelöst erklärt ist, alle anwesenden Personen unverzüglich zu entfernen. Der Kläger ist stattdessen auf der Fahrbahn verblieben. c) Allerdings war die Anwendung unmittelbaren Zwangs in Form von Schmerzgriffen/Nervendrucktechniken im konkreten Einzelfall ermessensfehlerhaft. Nach der Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht, ob ein Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die Behörde die Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Nach § 4 Abs. 1 UZwG Bln sind bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges von den möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigen. Nach § 4 Abs. 2 UZwG Bln darf eine Maßnahme des unmittelbaren Zwanges nicht durchgeführt werden, wenn der durch sie zu erwartende Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist ermessensgerecht, wenn sie auch verhältnismäßig ist. Das ist nur dann der Fall, wenn die konkrete Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen im Hinblick auf den Schutz eines vorrangigen, zumindest aber gleichwertigen anderen Rechtsgutes ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2007 – 1 BvR 943/02, juris Rn. 38). Die Verhältnismäßigkeit der Anwendung unmittelbaren Zwanges ist aus der ex-ante-Sicht der handelnden Polizeikräfte zu beurteilen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 14. März 2022 – VG 1 K 133/21, UA S. 11; VG München, Urteil vom 12. Oktober 2016 – M 7 K 14.2128, juris Rn. 34). Der Einsatz von Schmerzgriffen/Nervendrucktechniken ist zulässig, wenn – unter Berücksichtigung der konkreten Umstände – insbesondere das Wegtragen des Klägers als mildere Ausführungsform des unmittelbaren Zwangs nicht (mehr) möglich und geeignet war, die Pflicht des Klägers, die Fahrbahn der Straße des 17. Juni zu verlassen, durchzusetzen (vgl. VG Göttingen Urteil vom 1. Oktober 2014 – 1 A 167/13, BeckRS 2014, 57204). Gemessen an diesem Maßstab erweist sich die Anwendung von Schmerzgriffen/Nervendrucktechniken im konkreten Einzelfall nicht als verhältnismäßig. Zwar war die Anwendung von Schmerzgriffen/Nervendrucktechniken geeignet, um die Behinderung des Verkehrs auf der Fahrbahn der Straße des 17. Juni zu beseitigen. Allerdings war sie nicht erforderlich (vgl. hierzu auch Mooser, Nervendrucktechniken im Polizeieinsatz, S. 189 ff.). Ein anderes, den Kläger weniger belastendes, gleich geeignetes Zwangsmittel i.S.d. § 4 Abs. 1 UZwG Bln wäre im konkreten Einzelfall die körperliche Gewalt (§ 2 Abs. 2 UZwG Bln) in Form des Wegtragens seiner Person von der Fahrbahn gewesen. Zwar ist entgegen der klägerischen Auffassung nicht davon auszugehen, dass das Wegtragen stets ein milderes gleich geeignetes Mittel gegenüber der Anwendung von Schmerzgriffen/Nervendrucktechniken darstellt. Denn der Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass das Wegtragen insbesondere dann kein milderes gleich geeignetes Mittel darstellt, wenn hierfür nicht genügend Polizeikräfte vorhanden oder alle anwesenden Kräfte mit anderen Aufgaben, wie der Sicherung der Fahrbahn oder dem Schutz der Versammlungsteilnehmenden, befasst sind. Hierbei ist grundsätzlich auch zu berücksichtigen, dass das Wegtragen deutlich kräftezehrender ist und mehr Einsatzkräfte bindet, als die Anwendung von Schmerzgriffen/Nervendrucktechniken. Darüber hinaus dürfte ein Entfernen der Betroffenen unter Anwendung von Schmerzgriffen/Nervendrucktechniken oftmals auch schneller durchzuführen sein als ein Wegtragen. Es mag zutreffen, dass im konkreten Einzelfall die Polizeikräfte gegenüber den Teilnehmenden der aufgelösten Versammlung insgesamt zwei zu eins in der Unterzahl waren. Allerdings ist zu berücksichtigten, dass sich zum Zeitpunkt des Entfernens des Klägers von der Fahrbahn aus der Gruppe der ehemaligen Versammlungsteilnehmenden nur (noch) wenige Personen auf der Fahrbahn befanden und die bereits entfernten Personen auch nicht erkennbar auf die Fahrbahn zurückströmten. Zudem dürften entgegen der Auffassung des Beklagten hier auch ausreichende Polizeikräfte zur Verfügung gestanden haben, um den Kläger wegzutragen. Bei der Anwendung der Schmerzgriffe/Nervendrucktechniken gegenüber dem Kläger waren bereits zwei Polizeikräfte mit der Entfernung des Klägers von der Fahrbahn befasst. Nachdem dieser laut schrie, trat aus der Reihe mehrerer dahinter stehender Polizeikräfte, die zum Zeitpunkt der Entfernung des Klägers von der Fahrbahn wohl nicht mit einer konkreten Aufgabe gebunden waren (vgl. Video Anlage K2, 00:15), ein weiterer Polizist hinzu und half dabei, den Kläger von der Fahrbahn zu entfernen (vgl. Video 21629, 20:13:30). Der Beklagte hat nicht hinreichend konkretisiert, mit welchen Aufgaben jede einzelne der hinter dem Kläger stehenden Polizeikräfte befasst waren, sondern in der mündlichen Verhandlung lediglich darauf verwiesen, dass der Gefahr begegnet werden sollte, dass Personen zurück auf die Fahrbahn bzw. auch die andere Seite der Fahrbahn gelangten. Es ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sämtliche hinter dem Kläger stehenden Einsatzkräfte hierfür benötigt wurden. Zudem standen weitere Polizeikräfte auf dem Seitenstreifen zur Verfügung. Schließlich ist aus dem Geschehensablauf klar erkennbar, dass – neben den beiden mit der Entfernung des Klägers bereits befassten Polizeikräfte – mindestens eine weitere Kraft aus der dahinterstehenden Reihe für die Entfernung des Klägers abgestellt werden konnte; denn so ereignete es sich tatsächlich. Diese drei Polizeikräfte waren ausreichend, um den Kläger ohne den Einsatz von Schmerzgriffen/Nervendrucktechniken von der Fahrbahn wegzutragen. Zwar ist dem Beklagten darin zuzustimmen, dass der Kläger das Wegtragen durch seine Körperhaltung und Sitzposition (überkreuzte Beine, anliegende Arme) nicht unerheblich erschwert und sich auch verbal gegen seine Entfernung zur Wehr gesetzt hat. Jedoch ist der Kläger von seiner Statur her zwar groß, aber schlank, und dürfte kein übermäßiges Gewicht gehabt haben. Es bestanden ex-ante aus den Videos erkennbar auch keine Anhaltspunkte, dass er über den passiven und verbalen Widerstand hinaus aktiven Widerstand – etwa durch Tritte oder Schläge – gegen die handelnden Polizeikräfte leisten werde. Der von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Umstand, dass nicht absehbar sei, wie Menschen sich verhielten, ist nicht geeignet, konkrete Anhaltspunkte im Hinblick auf einen aktiven Widerstand des Klägers gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Beklagten zu begründen. Es lagen – insbesondere angesichts der Statur des Klägers und dessen Passivität – auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die drei Einsatzkräfte beim Wegtragen des Klägers ohne vorherige Anwendung von Schmerzgriffen/Nervendrucktechniken keine ausreichende Kontrolle über dessen Körper gehabt hätten, so dass dieser hätte herunterfallen können. Dass es den drei Polizisten nicht ebenso gut unter vertretbarem Kräfteeinsatz möglich gewesen wäre, den Kläger ohne Einsatz von Schmerzgriffen/Nervendrucktechniken wegzutragen, ist letztlich daran erkennbar, dass sie ihn nach der Anwendung der Schmerzgriffe/Nervendrucktechniken, die für sich genommen nicht ausgereicht hatten, tatsächlich von der Fahrbahn getragen haben. Dies hat dessen Entfernung erkennbar beschleunigt und war für die Einsatzkräfte offenbar nicht mit einer unzumutbaren Beanspruchung verbunden (vgl. Video 21629, 20:40:00). Vor diesem Hintergrund kann hier offen bleiben, ob die Anwendung von Schmerzgriffen/Nervendrucktechniken i.S.d. § 4 Abs. 2 UZwG Bln aus ex-ante Perspektive der handelnden Polizeikräfte auch verhältnismäßig im engeren Sinn war und ob diese – wie der Kläger meint – im konkreten Einzelfall gegen Art. 3 EMRK oder die UN-AntifolterK verstieß. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit sowie die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anwendung von Schmerzgriffen und Nervendrucktechniken ihm gegenüber durch Dienstkräfte des Beklagten. Er war Teilnehmer einer Spontanversammlung der sog. „Letzten Generation“, die am 20. April 2024 auf der Fahrbahn der Straße des 17. Juni ab 8:30 Uhr mit einer Gruppe von 35 Teilnehmenden stattfand. Ab 8:50 Uhr setzten sich die Teilnehmenden auf die Fahrbahn und blockierten so den Berufsverkehr. Gegen 10:11 Uhr wies der Beklagte der Versammlung durch beschränkende Verfügung den Gehweg als Versammlungsort zu. Nachdem die Teilnehmenden der Aufforderung, die Fahrbahn zu verlassen, sowie zwei wiederholenden Durchsagen nicht nachgekommen waren, löste der Beklagte die Versammlung um 10:22 Uhr auf und drohte unmittelbaren Zwang an. Die Teilnehmenden – einschließlich des Klägers – blieben dennoch auf der Fahrbahn sitzen. Im Rahmen eines Gesprächs forderte eine Einsatzkraft der Polizei den Kläger mehrmals auf, die Fahrbahn zu verlassen und erläuterte ihm, dass er die nächsten Tage Schmerzen beim Kauen und Schlucken haben werde, wenn der Kläger „ihn zwinge“, ihm Schmerzen zuzufügen. Der Kläger verblieb im Schneidersitz mit den Armen am Körper. Nachdem die Einsatzkraft bis drei gezählt hatte, begann sie, den Kläger gemeinsam mit einer weiteren Einsatzkraft unter Anwendung von Schmerzgriffen/Nervendrucktechniken von der Fahrbahn zu bewegen (vgl. u.a. Video Anlage K1). Der Kläger äußerte hierbei „Lassen Sie mich einfach sitzen.“ und begann, lautstark vor Schmerzen zu schreien. Zur Entfernung des Klägers von der Fahrbahn kam aus der dahinter stehenden Reihe von Polizisten eine weitere Polizeikraft zu Hilfe. Schließlich trugen die drei Polizeikräfte den Kläger von der Fahrbahn. Der Kläger machte die Feststellung der Rechtswidrigkeit des polizeilichen Handelns durch den Beklagten zunächst per E-Mail vom 24. April 2023 an diesen vergeblich geltend. Einen von dem Kläger parallel anhängig gemachten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte die Kammer durch Beschluss vom 10. Mai 2023 (VG 1 L 171/23, juris) als unzulässig ab und verwies den Kläger auf das Hauptsacheverfahren. Der Kläger hat am 27. Juni 2023 Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, dass keine Rechtsgrundlage für die Anwendung von Schmerzgriffen/Nervendrucktechniken existiere. Als Verwaltungsvollstreckung – unmittelbarer Zwang – einer Platzverweisung wäre es nur zulässig gewesen, den erstrebten Erfolg unmittelbar herbeizuführen und nicht mittelbar durch Einwirkung auf den Pflichtigen, der so zu Erfüllung seiner Verpflichtung bewegt werde. Jedenfalls habe ein unverhältnismäßiger Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Klägers und seine Versammlungsfreiheit in der Beendigungsphase vorgelegen. Die Anwendung von Schmerzgriffen/Nervendrucktechniken entfalte abschreckende Wirkung für andere Teilnehmende entsprechender Spontanversammlungen. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel wäre das Wegtragen seiner Person gewesen. Hierfür wären ausreichend Polizeikräfte vor Ort gewesen. Ein möglicher größerer Aufwand rechtfertige den Einsatz von Schmerzgriffen/Nervendrucktechniken nicht. Er habe die Behandlung durch den Beklagten vor den Augen der Medien als erniedrigend empfunden und zudem länger andauernde Schmerzen, insb. Muskelverspannungen in der Schulter, erlitten. Er nimmt insofern Bezug auf ein ärztliches Attest der Evangelischen Elisabeth Klinik vom 20. April 2023, 11:15 Uhr. Die Anwendung von Schmerzgriffen/Nervendrucktechniken stelle zudem eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK dar und verstoße gegen das Folterverbot nach Art. 1 Abs. 1 UN-Antifolterkonvention. Der Kläger verweist hierzu auf eine von ihm eingereichte Stellungnahme „Zur medizinischen Einordnung von Nervendrucktechniken bzw. sogenannten Schmerzgriffen“ des Facharztes für Allgemeinmedizin und Ko-Vorsitzenden des Vereins demokratischer Ärzt*innen e.V. Dr. med. Thomas Kunkel vom 20. August 2023. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Anwendung von Schmerzgriffen/Nervendrucktechniken durch Kräfte der Polizei Berlin ihm gegenüber am 20. April 2023 rechtswidrig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht im Wesentlichen geltend, dass Rechtsgrundlage der Anwendung von Schmerzgriffen/Nervendrucktechniken § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG BE i.V.m. §§ 12, 6 Abs. 2 VwVG sei. Auch die mittelbare Herbeiführung eines Erfolges sei von der Anwendung unmittelbaren Zwanges umfasst. Die Maßnahme sei verhältnismäßig – insbesondere erforderlich – gewesen. Der Einsatz der Tragetechnik stehe im Ermessen des Beklagten. Der Kläger hätte durch Körperhaltung und Sitzposition – überkreuzte Beine, Gliedmaßen nicht greifbar – ein Wegtragen bewusst erheblich erschwert. Durch das Setzen von Schmerzpunkten sei mehr Kontrolle über den Körper des Klägers erlangt worden, so dass dieser sich nicht durch ein Herunterfallen habe verletzen können. Weitere Polizeikräfte seien mit anderen Aufgaben befasst gewesen, wie der Sicherung der Fahrbahn und dem Schutz der Versammlungsteilnehmenden, so dass nicht genügend Polizeikräfte zur Verfügung gestanden hätten, um den Kläger von der Fahrbahn zu tragen. Die Polizeikräfte seien mindestens zwei zu eins in einer Unterzahl gewesen. Das Wegtragen des Klägers sei deutlich kräftezehrender und hätte deutlich mehr Einsatzkräfte gebunden. Bei dem Kläger sei davon auszugehen gewesen, dass er das Wegtragen erschweren werde. Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig im engeren Sinne gewesen. Das Recht der Allgemeinheit und der betroffenen Autofahrer hätte dem Recht des Klägers auf körperliche Unversehrtheit überwogen. Im Rahmen eines Gesprächs sei dem Kläger auf seine Nachfrage hin erläutert worden, dass Schmerzen auf ihn zukämen. Der Schutzbereich des Art. 3 Abs. 1 EMRK sei nicht eröffnet, da bei der ca. 30 Sekunden andauernden Maßnahme keine außergewöhnliche Intensität und Dauer angenommen werden könnten. Auch der Schutzbereich des Art. 1 Abs. 1 UN-Antifolterkonvention sei nicht eröffnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die eingereichten Videos des Klägers und des Beklagten Bezug genommen, die vorliegen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.