Beschluss
1 L 645/25
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0814.VG1L645.25.00
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Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum 14. Februar 2026 untersagt, den Antragsteller aus der Wohnung seiner Mutter J ... in der L ... Str. 18a,6 ... Berlin zu entfernen, ihn zu durchsuchen oder festzunehmen oder sonstige freiheitsentziehende Maßnahmen gegen ihn zu ergreifen, soweit diese Maßnahmen allein auf ein durch die Vermieter dieser Wohnung ausgesprochenes Hausverbot gestützt werden.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum 14. Februar 2026 untersagt, den Antragsteller aus der Wohnung seiner Mutter J ... in der L ... Str. 18a,6 ... Berlin zu entfernen, ihn zu durchsuchen oder festzunehmen oder sonstige freiheitsentziehende Maßnahmen gegen ihn zu ergreifen, soweit diese Maßnahmen allein auf ein durch die Vermieter dieser Wohnung ausgesprochenes Hausverbot gestützt werden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt. Der Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Antragsteller aus der Wohnung seiner Mutter J ..., in der L ... Str. 18a,6 ... Berlin, zu entfernen, ihn zu durchsuchen oder festzunehmen, oder sonstige freiheitsentziehende Maßnahmen gegen ihn zu ergreifen, soweit diese Maßnahmen auf ein angeblich durch die Vermieter ausgesprochenes Hausverbot gestützt werden, über den gemäß § 87a Abs. 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin entscheidet, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Antragsteller begehrt vorbeugenden Rechtsschutz im Eilverfahren, nachdem ihn Polizeidienstkräfte am 27. Juni und 29. Juni 2025, und nach seinem Vorbringen auch am 9. Juli 2025, aus der Wohnung seiner Mutter verwiesen und ihm für den Fall des Wiederbetretens Unterbindungsgewahrsam androhten. Wegen der starken Alkoholisierung und seines fremdgefährdenden Auftretens nahmen ihn die Polizeidienstkräfte bei einem zweiten Einsatz am 27. Juni 2025 außerdem in Gewahrsam und verbrachten ihn in ein Krankenhaus. Den Einsätzen waren jeweils Notrufe der Nachbarn wegen Hausfriedensbruchs vorangegangen, wobei sich die Nachbarn auf ein schriftlich am 23. Juni 2025 an den Antragsteller gerichtetes Hausverbot der Vermieter der Wohnung seiner Mutter beriefen. Die Vermieter stellten im Anschluss an die drei Polizeieinsätze am 27. und 29. Juni 2025 jeweils Strafantrag. Der Antragsteller selbst ist nicht Partei des Mietverhältnisses seiner Mutter. Anders als der Antragsgegner meint, ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Der Rechtsstreit ist öffentlich-rechtlicher Natur, nichtverfassungsrechtlicher Art und auch keinem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen. Die abdrängende Sonderzuweisung des § 23 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz findet auf die vorbeugend-gefahrenabwehrrechtliche Bekämpfung von Straftaten keine Anwendung (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 – StB 26 und 28/14 – juris Rn. 25 m.w.N.). Aus dem Verwaltungsvorgang geht hervor, dass die polizeilichen Aufforderungen an den Antragsteller, die Wohnung der Mutter des Antragstellers zu verlassen und diese nicht wieder zu betreten bzw. seine vorübergehende Ingewahrsamnahme, nicht zum Zwecke der Strafverfolgung wegen eines mutmaßlichen Hausfriedensbruchs erfolgten, sondern zur Abwehr weiterer Verstöße gegen das Hausverbot bzw. aufgrund einer befürchteten Fremdgefährdung. Der Antrag ist statthaft und zulässig. Das Gericht kann auf Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Voraussetzung für einen in der Sache erfolgreichen Eilantrag ist, dass der Antragsteller den Anordnungsanspruch, das von ihm geltend gemachte Recht, sowie den Anordnungsgrund, die besondere Dringlichkeit, darlegt und die Tatsachen dafür im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft macht. Hier begehrt der Antragsteller in der Sache eine vorläufige Regelung dahingehend, dass der Antragsgegner vorbeugend verpflichtet wird, ihm gegenüber polizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung eines – von ihm nicht anerkannten – Hausverbots zu unterlassen. Der Antragsteller wehrt sich damit gegen künftige Anordnungen des Antragsgegners, die dieser noch nicht erlassen hat und die den Antragsteller dementsprechend aktuell nicht beschweren. Wegen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung und des der Exekutive zugewiesenen Handlungsfeldes ist verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz aber grundsätzlich nicht vorbeugend konzipiert, sondern reaktiv ausgestaltet. Das heißt, die Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes erfordert regelmäßig den Erlass einer Maßnahme, der dann Gegenstand gerichtlicher Überprüfung ist. Vorbeugender Rechtsschutz gegen erwartete oder befürchtete staatliche Maßnahmen ist grundsätzlich unzulässig und nur ausnahmsweise möglich (vgl. VGH München, Beschluss vom 11. Juni 2021 – 10 CE 21.1343 – juris Rn. 17 m.w.N.; VG Berlin, Beschluss vom 9. Oktober 2021 – 1 L 348/20 – juris Rn. 8 m.w.N.). Er ist ausnahmsweise zu gewähren, wenn es dem Rechtsschutzsuchenden nicht zugemutet werden kann, die Rechtsverletzung abzuwarten. Dies ist anzunehmen, wenn schon die kurzfristige Hinnahme der befürchteten Handlungsweise geeignet ist, den Betroffenen in seinen Rechten in besonders schwerwiegender Weise zu beinträchtigen (VG Berlin, Beschluss vom 9. Oktober 2020 – 1 L 348/20 – juris Rn. 8 m.w.N.). Dieses qualifizierte Rechtschutzbedürfnis hat der Antragsteller hier dargelegt und glaubhaft gemacht. Er wohnt nach eigenen Angaben nunmehr in der Wohnung seiner Mutter, was der Antragsgegner nicht substantiiert infrage gestellt hat. Hierfür spricht auch, dass er mehrfach in den Abendstunden in der Wohnung seiner Mutter angetroffen wurde. Die unmittelbar vollziehbaren Platzverweisungen, die in diesem Zusammenhang jeweils in den Abendstunden erfolgten (21:03 Uhr und 22:54 Uhr am 27. Juni 2025 und 18:45 Uhr am 29. Juni 2025), beeinträchtigten den Antragsteller schwer, da er dadurch gezwungen wurde, seine Unterkunft zu verlassen, ohne unmittelbar Rechtsschutz gegen die Maßnahmen der Polizei erlangen zu können. Würde er den polizeilichen Anordnungen auch bei zukünftigen Einsätzen zur Durchsetzung des Hausverbots Folge leisten, wäre er zumindest für die Nachtzeit von Obdachlosigkeit bedroht. Der Antrag ist nicht – wie vom Antragsgegner suggeriert – nach § 123 Abs. 5 VwGO unzulässig. Der Antragsteller begehrt vorbeugenden Rechtsschutz, welcher nicht mit einem Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO erlangt werden kann, da die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines durch den Antragsteller gegen die jeweilige polizeiliche Maßnahme zu erhebenden Widerspruchs nur reaktiv erlangt werden kann. Platzverweisung und Ingewahrsamnahme erledigen sich aber regelmäßig wegen ihrer vorübergehenden Natur durch Zeitablauf, bevor der Antragsteller das Gericht um Rechtsschutz ersuchen kann und schützen ihn nicht vor der sofortigen Vollziehung dieser Maßnahmen durch die Polizeidienstkräfte an Ort und Stelle. Der Rechtsschutzantrag ist auch begründet. Begründet ist der Antrag auf vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz, wenn der Antragsteller darlegt und glaubhaft macht, dass die von ihm angeführten staatlichen Maßnahmen in der Vergangenheit in rechtswidriger Weise in seine Rechte eingegriffen haben und dass die Gefahr besteht, dass sich diese bestimmten rechtswidrigen Maßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wiederholen werden (VGH München, Beschluss vom 11. Juni 2021 – 10 CE 21.1343 – juris Rn. 17 m.w.N). Die durch die Polizeidienstkräfte am 27. und 29. Juni 2025 ausgesprochenen Platzverweisungen waren nach der hier allein möglichen summarischen Prüfung rechtswidrig, soweit sie der Durchsetzung des durch die Vermieter ausgesprochenen Hausverbots dienten. Es besteht auch die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass entsprechende Maßnahmen auch in Zukunft gegenüber dem Antragsteller durchgeführt werden, um ihn aus der Wohnung seiner Mutter zu entfernen. Ob sie rechtmäßig wären, wenn sie nicht bloß zur Durchsetzung des Hausverbots durchgeführt werden, muss aufgrund der selbst gewählten inhaltlichen Beschränkung des Rechtsschutzantrags nicht entschieden werden. Im Einzelnen: Die polizeilichen Platzverweisungen am 27. und 29. Juni 2025 durften nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zur Durchsetzung des am 23. Juni 2025 schriftlich ausgesprochenen Hausverbots der Vermieter der Wohnung ausgesprochen werden. Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 ASOG können die Ordnungsbehörden und die Polizei zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Erforderlich ist eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, welche durch die Anwesenheit der Person an dem Ort, von dem sie verwiesen werden soll, begründet wird. Dahingestellt bleiben kann hier, ob der Antragsteller im Hinblick auf Art. 13 GG aus seiner Unterkunft weggewiesen werden durfte, oder ob eine solche Wohnungswegweisung nur unter den engen Voraussetzungen des § 29a Abs. 1 ASOG zulässig gewesen wäre. Einer Entscheidung bedarf es insoweit nicht, weil jedenfalls schon die weiteren Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Satz 1 ASOG nicht vorlagen. Insoweit fehlte es an einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit ist restriktiv dahingehend auszulegen, dass allein die (gerichtlich nicht festgestellte) Behauptung eines Hausfriedensbruchs durch einen Dritten nicht ausreicht, um eine Eingriffsbefugnis des Antragsgegners zu begründen. Denn andernfalls läge es in der Hand des Dritten, durch die Stellung eines Strafantrages das staatliche Schutzsystem, das auf dem Grundsatz beruht, dass private Rechte primär mithilfe der staatlichen Gerichtsbarkeit durchgesetzt werden sollen, zu unterlaufen. In Fällen, in denen – wie hier – zwischen den Beteiligten streitig ist, ob ein Hausverbot erteilt werden darf, bedarf es deshalb grundsätzlich einer gerichtlichen Klärung bevor ein ordnungsbehördliches Einschreiten zum Schutz der öffentlichen Sicherheit zulässig sein kann. Bei fehlender Offenkundigkeit des Verstoßes gegen § 123 StGB steht regelmäßig der Schutz privater Rechte im Mittelpunkt, so dass die diesbezüglichen strengen Voraussetzungen für ein exekutives Einschreiten nicht umgangen werden dürfen (vgl. § 1 Abs. 4 ASOG und VG Berlin, Beschluss vom 22. Mai 2015 – 1 L 87.15 – EA S. 6 m.w.N.). Bei Anlegung der für ein ordnungsbehördliches Einschreiten zum Schutz von Individualrechtsgütern einschlägigen Maßstäbe ist eine hoheitliche Maßnahme zum Schutz des erteilten und rechtlich umstrittenen Hausverbots nicht gerechtfertigt. Hier kommt es zunächst nicht darauf an, ob der Antragsteller nach dem Mietverhältnis seiner Mutter berechtigt ist, bei ihr zu wohnen und ob seine Mutter überhaupt ein – ggfs. berechtigtes – Interesse an seiner Aufnahme in die Wohnung hat (ein solches ist nicht glaubhaft gemacht). Denn die Vermieter haben es offenbar bisher unterlassen, die Mutter des Antragstellers wegen einer vertragswidrigen Überlassung des Wohnraums an Dritte abzumahnen und einen (weiteren) Räumungstitel gegen den Antragsteller zu erwirken, obwohl Ihnen dies aufgrund der Kenntnis von Namen und Anschrift des Antragstellers und seines gewöhnlichen Aufenthaltsorts unproblematisch möglich wäre. Sie bedürfen damit keiner polizeilichen Hilfe zur Durchsetzung ihrer Rechte. Im Übrigen fehlt es an der von § 1 Abs. 4 ASOG vorausgesetzten besonderen Dringlichkeit (Pewestorf in: ders./Söllner/Tölle, Praxishandbuch Polizei- und Ordnungsrecht, 3. Aufl. 2022, § 1 Rn. 62). Da sich der Antrag auf Gewährung vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutzes ausdrücklich und hinreichend bestimmt auf die Untersagung polizeilicher Maßnahmen zur Durchsetzung des durch die Vermieter ausgesprochenen Hausverbotes beschränkt, steht ihm nicht entgegen, dass ein Einschreiten der Polizei gegen den Antragsteller zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zukünftig zulässig bleiben muss, z.B. wenn der Antragsteller die polizeilichen Rechtsgüter durch massive Ruhestörungen oder Bedrohungen seiner Mutter oder von Nachbarn konkret gefährdet. Untersagt werden dem Antragsgegner lediglich Gefahrenabwehrmaßnahmen, die mit dem bloßen Aufenthalt des Antragstellers in der Wohnung seiner Mutter gerechtfertigt werden, ohne dass weitere Gefahrentatbestände, die für sich ein Einschreiten rechtfertigen können, hinzutreten. Hier besteht auch die für den Erfolg des Rechtsschutzantrags erforderliche Wiederholungsgefahr. Aufgrund des wiederholten Tätigwerdens des Antragsgegners zur Durchsetzung des durch die Vermieter ausgesprochenen Hausverbots ist es hinreichend wahrscheinlich, dass Polizeidienstkräfte auch zukünftig auf entsprechende Meldungen der Nachbarn über den Aufenthalt des Antragstellers in der Wohnung seiner Mutter versuchen werden, das Hausverbot durch Platzverweisungen und ähnliche polizeiliche Maßnahmen durchzusetzen. Eine Unterlassungserklärung ist im gerichtlichen Eilverfahren nicht erfolgt. Dem Antrag war im Ergebnis aber nur mit zeitlichen Einschränkungen zu entsprechen, denn aufgrund der Rechtsnatur der einstweiligen Anordnung ist diese bis zu einer Entscheidung über eine noch zu erhebende Fortsetzungsfeststellungs- oder Unterlassungsklage in der Hauptsache zu befristen. Da diese Klagen jedoch selbst nicht fristgebunden und bisher nicht erhoben sind, war die Anordnung (vorerst) auf sechs Monate zu befristen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Ziff. 1.5 und 35.1 bzw. 35.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen.