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Beschluss

1 L 348/20

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:1009.1L348.20.00
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Leitsätze
1. Das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (Rn.6) 2. Begehrt ein Antragsteller die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden anderenfalls schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. (Rn.7) 3. Ein Anordnungsgrund ist nicht glaubhaft gemacht, wenn es keine Hinweise gibt, dass der Antragsgegner auf diese Weise agieren wird. (Rn.10)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (Rn.6) 2. Begehrt ein Antragsteller die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden anderenfalls schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. (Rn.7) 3. Ein Anordnungsgrund ist nicht glaubhaft gemacht, wenn es keine Hinweise gibt, dass der Antragsgegner auf diese Weise agieren wird. (Rn.10) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache a) es zu unterlassen, zu Beginn der Veranstaltung ab 11.59 Uhr die Zu- und Abwegung zu und von der Aufstellungsfläche weder auf der Fahrbahn des Kurfürstendamms zwischen Adenauerplatz und Westfälische Straße noch an den Zuwegungen zum Kurfürstendamm durch Polizeifahrzeuge oder bauliche Einrichtungen (beweglich oder unbeweglich) des Antragsgegners zu versperren oder zu behindern. Dies gilt insbesondere in Richtung der geplanten Laufroute auf dem Kurfürstendamm Richtung Breidscheidplatz. b) Teilnehmern, die gemäß § 4 Abs. 4 SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit sind, weder den Zugang noch die Teilnahme an der Versammlung zu versagen oder durch Platzverweise zu verbieten, noch diese Teilnehmer pauschal durch erkennungsdienstliche Maßnahmen an der Teilnahme zu behindern, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, welche die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Dem Wesen und Zweck des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO entsprechend, kann das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem jeweiligen Antragsteller nicht schon das gewähren, was Ziel eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens wäre. Begehrt ein Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden anderenfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Oktober 2017 – OVG 3 S 84.17 / OVG 3 M 105.17, juris Rn. 2 und vom 28. April 2017 – OVG 3 S 23.17 u.a., juris Rn. 1; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 123, Rn. 13 ff. m.w.N.). Dabei kommt vorläufiger vorbeugender Rechtsschutz nur ausnahmsweise in Betracht, wenn es dem Rechtsschutzsuchenden nicht zugemutet werden kann, die Rechtsverletzung abzuwarten. Dies ist anzunehmen, wenn schon die kurzfristige Hinnahme der befürchteten Handlungsweise geeignet ist, den Betroffenen in seinen Rechten in besonders schwerwiegender Weise zu beeinträchtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1988 – BVerfG 2 BvR 745/88, juris Rn. 17; BayVGH, Beschluss vom 31. Mai 2005 – VGH 11 CE 05.921, juris Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2001 – OVG 5 B 273/01, juris Rn. 3). § 123 VwGO gewährt im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 3 Abs. 1 BlnVerf) prinzipiell jedoch keinen vorbeugenden Rechtsschutz mit dem Ziel, die Entscheidungsfreiheit der Verwaltung und ihre Aufgabenerfüllung durch richterliche Anordnungen einzuengen, indem ihr durch Gerichtsbeschluss der Erlass eines belastenden Verwaltungsakts verboten werden soll (BayVGH, Beschluss vom 31. Mai 2005 – VGH 11 CE 05.921, juris Rn. 16). Diese besonderen Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Antragstellerin hat schon hinsichtlich ihres Antrags zu a) einen den Anforderungen des vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutzes entsprechenden Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Denn es gibt keine Hinweise, dass der Antragsgegner überhaupt auf diese Weise agieren wird. Die Antragstellerin stützt sich allein auf etwaige Erfahrungen am 29. August 2020. Ein Hinweis darauf genügt jedoch schon deshalb nicht, weil es sich nunmehr um eine andere Versammlung eines anderen Versammlungsleiters handelt. Es besteht kein Anhaltspunkt, dass der Antragsgegner auf dieselbe Weise handeln wird. Der Antragsgegner hat weder eine dahingehende Aussage gemacht, noch finden sich Hinweise dazu im Verwaltungsvorgang. Vielmehr hat er schriftsätzlich zugesagt, keine Hindernisse für die Versammlungsteilnehmer zu planen. Im Übrigen hat sie hinsichtlich ihres Antrags zu a) auch in der Sache einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Eine potentielle Rechtsbeeinträchtigung ist anhand der Ausführungen der Antragstellerin nicht dargetan. Es ist nicht erkennbar, inwieweit eine rechtswidrige Behinderung des Aufzugs seitens des Antragsgegners zu befürchten ist. Selbst wenn am 29. August 2020 ein rechtswidriges Vorgehen durch Behinderung des Versammlungszuges seitens des Antragsgegners erfolgt wäre, besteht für die von der Antragstellerin angemeldete Versammlung kein Anhaltspunkt, dass der Antragsgegner in gleicher Weise verfahren wird. Dass der Antragsgegner den Beginn des Aufzuges solange zu verhindern gedenkt, bis die Infektionsbestimmungen eingehalten werden, lässt auch nicht auf eine pontentielle Rechtsbeeinträchtigung schließen, sondern steht im Einklang mit § 4 SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung. Auch hinsichtlich ihres Antrags zu b) hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch, also eine potentielle Rechtsbeeinträchtigung, nicht dargetan. Sie hat zwar eidesstattlich versichert, der Antragsgegner habe im Rahmen eines Kooperationsgesprächs am 5. Oktober 2020 mitgeteilt, er werde pauschal alle Teilnehmer ohne eine Mund-Nasen-Bedeckung von der Versammlung ausschließen und damit auch solche, die nach § 4 Abs. 4 SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit seien. Für ein derartiges Vorgehen des Antragsgegners liegen jedoch keine Hinweise vor. Zunächst findet sich im Verwaltungsvorgang, insbesondere in der Dokumentation des Kooperationsgesprächs vom 5. Oktober 2020, dafür kein Anhaltspunkt. Zudem hat der Antragsgegner schriftsätzlich ausdrücklich zugesichert, dass das von der Antragstellerin geschilderte Vorgehen nicht dem Vorgehen des Antragsgegners entspricht. Auch am Versammlungstag gelte § 4 Abs. 4 Nr. 2 SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung. Der Antragsgegner werde auch denjenigen Teilnehmern eine Teilnahme an der Versammlung ermöglichen, die die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllten und im Einzelfall prüfen, ob eine Befreiung nachgewiesen sei. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und die Festsetzung des Werts des Verfahrensgegenstands aus § 52 Abs. 2 GKG.