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Beschluss

1 L 483/24

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:1220.1L483.24.00
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Leitsätze
Wer bei Erlass der Anordnung unstreitig Beschuldigter im Sinne des § 81b Abs. 1 StPO in einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Raubes ist, kann erkennungsdienstlich behandelt werden. (Rn.15) Eine Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung ist unter dem Gesichtspunkt einer Wiederholungsgefahr notwendig, wenn sich gewichtige Indizien für eine erhöhte Rückfall- und Wiederholungsgefahr aus dem aktuellen Ermittlungsverfahren und der dem Beschuldigten darin zugrunde gelegten Anlasstat ergeben. (Rn.18) Mit der Speicherung der erkennungsdienstlichen Daten in einer Polizeidatei ist keine öffentliche Vorverurteilung verbunden. (Rn.25)
Tenor
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes und Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wer bei Erlass der Anordnung unstreitig Beschuldigter im Sinne des § 81b Abs. 1 StPO in einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Raubes ist, kann erkennungsdienstlich behandelt werden. (Rn.15) Eine Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung ist unter dem Gesichtspunkt einer Wiederholungsgefahr notwendig, wenn sich gewichtige Indizien für eine erhöhte Rückfall- und Wiederholungsgefahr aus dem aktuellen Ermittlungsverfahren und der dem Beschuldigten darin zugrunde gelegten Anlasstat ergeben. (Rn.18) Mit der Speicherung der erkennungsdienstlichen Daten in einer Polizeidatei ist keine öffentliche Vorverurteilung verbunden. (Rn.25) Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes und Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Über den Antrag entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin, nachdem ihr die Kammer das Verfahren mit Beschluss vom 20. Dezember 2024 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO übertragen hat. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung der Polizei Berlin vom 31. Oktober 2024 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig. Insbesondere hat der Antragsteller, anders als der Antragsgegner meint, jedenfalls am 15. November 2024 Widerspruch gegen den Bescheid vom 31. Oktober 2024 eingelegt. Dies ergibt sich aus dem von ihm im gerichtlichen Verfahren eingereichten Fax-Sendebericht, aus dem eine fehlerfreie Übermittlung des Widerspruchs an den Antragsgegner am 15. November 2024 um 11:29 Uhr hervorgeht. Allerdings ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unbegründet. 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung der Polizei Berlin vom 31. Oktober 2024 erfüllt die gesetzlichen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Die pauschale oder formelhafte Wiedergabe allgemeiner Erwägungen, die den Verwaltungsakt als solches rechtfertigen, ist nicht ausreichend (VGH München, Beschluss vom 15. Februar 2018 – 10 CS 18.98 –, juris Rn. 6); erforderlich ist vielmehr eine konkrete und substantiierte Darlegung der Gründe, aus denen sich aus der Sicht der Behörde ergibt, dass gerade im vorliegenden Fall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes besteht, welches das Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, überwiegt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. März 2018 – 4 ME 41/18 –, juris Rn. 3). Diesen Anforderungen wird die angefochtene Anordnung (noch) gerecht. Sie nimmt Bezug auf die „konkreten Prognosegründe“ und damit auf die individuelle Würdigung der Tatumstände in dem angefochtenen Bescheid, nach denen gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen Raubes am 6. Juni 2024 um 11:20 Uhr auf dem R... geführt werde und darauf, dass die Umstände des Einzelfalls nahelegten, dass der Antragsteller auch zukünftig als Verdächtiger von Straftaten in Erscheinung treten werde (vgl. zum anzulegenden Maßstab Beschluss der Kammer vom 23. Februar 2022 – VG 1 L 27.22 –, Abdruck, S. 2 m.w.N.). 2. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung der Polizei Berlin vom 31. Oktober 2024 überwiegt das Interesse des Antragstellers, vorläufig von der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen verschont zu bleiben (vgl. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO). Der angefochtene Bescheid erweist sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und allein gebotenen summarischen Prüfung im Ergebnis als rechtmäßig. Auch liegt ein besonderes Vollzugsinteresse vor. a) Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung bestehen nicht. Insbesondere ist der angegriffene Bescheid i.S.d. § 39 Abs. 1 Satz 1 VwVfG mit einer Begründung versehen. Der Umstand, dass aus dem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners nicht ersichtlich ist, dass dieser den Antragsteller vor Erlass der Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 28 Abs. 1 VwVfG angehört hat, gebietet ebenfalls nicht die Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Denn ein formeller Anhörungsmangel ist jedenfalls durch Anhörung mit den im gerichtlichen Verfahren ausgetauschten Schriftsätzen nachgeholt und geheilt worden (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 VwVfG). Ungeachtet dessen könnte ein Anhörungsmangel sogar im noch offenen Widerspruchsfahren geheilt werden. b) Die Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung der Polizei Berlin vom 31. Oktober 2024 ist auch materiell rechtmäßig. aa) Rechtsgrundlage ist § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO. Danach dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen dessen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit dies für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Das Erfordernis der Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung, mit dem der Gesetzgeber dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung trägt, ist zu bejahen, wenn bei einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalles nach kriminalistischer Erfahrung die Art, Schwere und Begehungsweise der Anlasstat, die Persönlichkeit und sonstige Erkenntnisse Anhaltspunkte für die Annahme bieten, dass der Betroffene auch zukünftig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden Straftat in Betracht kommen kann und die gespeicherten Daten die dann zu führenden Ermittlungen – den Betroffenen überführend oder entlastend – fördern könnten (st. Rspr.; vgl. nur BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – BVerwG 6 C 39.16 –, juris Rn. 21 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2016 – OVG 1 S 71.15 –, juris Rn. 12). Die Wiederholungsgefahr kann mit der Art und Weise der Begehung der Anlasstat begründet werden (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 14. März 2023 – Au 8 K 21.1582 –, juris Rn. 36). Daneben kann sie ergänzend mit früheren Ermittlungsverfahren begründet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – BVerwG 6 C 39.16 –, juris Rn. 24; OVG Greifswald, Urteil vom 17. Oktober 2017 – 1 LB 137/11 –, juris Rn. 30 m.w.N.). Ein qualifizierter Verdachtsgrad ist nach dem Wortlaut des § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO nicht erforderlich; ausreichend ist ein einfacher Anfangsverdacht (vgl. Beschluss der Kammer vom 1. November 2019 – VG 1 L 321.19 –, Abdruck, S. 4). bb) Gemessen an diesem Maßstab erweist sich die Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung der Polizei Berlin als rechtmäßig. 1) Der Antragsteller war bei Erlass der Anordnung unstreitig Beschuldigter im Sinne des § 81b Abs. 1 StPO in einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Raubes, worauf sich die Vorladung ausdrücklich bezieht. Ihm wird in diesem Verfahren vorgeworfen, am 6. Juni 2024 zusammen mit drei weiteren Tätern einen Mitschüler mittels Faustschlägen und Fußtritten angegriffen und eine Halskette entwendet zu haben, die dieser um den Hals trug. Dieser Verdacht ergibt sich aus einer Strafanzeige vom 10. Juni 2024 (vgl. Bl. 8 ff. des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners). Anders als der Antragsteller meint, ist es in diesem Zusammenhang vor dem Hintergrund des oben dargelegten Maßstabs rechtlich unerheblich, dass das gegen den Antragsteller geführte Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Dies steht seiner Berücksichtigung bei der zu treffenden Prognoseentscheidung nicht entgegen, weil hierbei nicht die strafrechtliche Unschuldsvermutung greift, sondern auf das Bestehen eines Tatverdachts abzustellen ist. Anderenfalls könnten gegenüber Personen, die in kurzer Zeit zahlreiche Delikte begehen, mangels Abschlusses der deswegen gegen sie geführten Strafverfahren keine erkennungsdienstlichen Maßnahmen angeordnet werden, weil die Frage, ob im Ausgang dieser Verfahren strafrechtliche Sanktionen verhängt wurden, (notwendigerweise) noch offen ist (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 18. Mai 2018 – W 9 K 16.636 –, juris Rn. 24; VG Ansbach, Urteil vom 9. Oktober 2012 – AN 1 K 12.01194 –, juris Rn. 17 m.w.N.). Dies stünde dem Zweck der Regelung, zur Strafverfolgungsvorsorge (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – 6 C 39/16 –, juris Rn. 16 m.w.N.) erkennungsdienstliche Maßnahmen gegenüber Personen anzuordnen, gegen die strafrechtliche Ermittlungen geführt werden und bei denen darüber hinaus Grund zu der Annahme besteht, dass sie weitere Straftaten begehen werden, erkennbar entgegen. Die durch die Strafanzeige begründeten Verdachtsmomente werden auch durch die von dem Antragsteller im gerichtlichen Verfahren eingereichte eidesstattliche Versicherung nicht beseitigt, wonach er selbst am 6. Juni 2024 körperlich angegriffen wurde und seinerseits Strafanzeige erstattet habe. Denn hierdurch werden die plausiblen Angaben des Antragsgegners zu dem gegen den Antragsteller bestehenden Tatverdacht nicht unbeachtlich, weil – wie dargelegt – insoweit nicht die strafrechtliche Unschuldsvermutung greift (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 2002 – 1 BvR 2257/01 –, juris Rn. 10 ff.). 2) Die Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung ist unter dem Gesichtspunkt einer Wiederholungsgefahr notwendig. Gewichtige Indizien für eine erhöhte Rückfall- und Wiederholungsgefahr ergeben sich aus dem aktuellen Ermittlungsverfahren und der dem Antragsteller darin zugrunde gelegten Anlasstat, auf die der Antragsgegner zur Begründung seiner Prognoseentscheidung mit weiterer Begründung abgestellt hat. Im Übrigen hat der Antragsgegner seine Ausführungen zur Widerholungsgefahr im gerichtlichen Verfahren dahingehend ergänzt, dass der Antragsteller bereits am 22. September 2022 tatverdächtig war, eine gefährliche Körperverletzung begangen zu haben. Die Einstellung dieses Strafverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO steht seiner Berücksichtigung im Rahmen der Beurteilung der Wiederholungsgefahr nicht entgegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2019 - 6 B 163.18, juris Rn. 10 f.; vgl. Urteil der Kammer vom 1. August 2022 – VG 1 K 94/20 –, UA S. 8). Der Antragsgegner hat die Annahme einer Wiederholungsgefahr im Übrigen weiter sachgerecht damit begründet, dass der Antragsteller ein Verhalten zeige, anschwellenden Konflikten mit körperlicher Gewalt zu begegnen. Dies lasse nach kriminalistischen Erfahrungen auf ein nicht nur latent vorhandenes Aggressionspotential, eine gesenkte Hemmschwelle und die Neigung zu wiederkehrenden Beteiligungen an Schlägereien schließen. Aufgrund dieser Umstände sei davon auszugehen, dass der Antragsteller bei einer sich anbahnenden Streitigkeit wieder zu körperlicher Gewalt greifen werde, um sich und ggf. auch seine Bekannte/Freunde zu behaupten. Dabei nehme dieser auch erhebliche körperliche Schädigungen seines Gegenübers in Kauf. cc) Die Norm des § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO räumt Ermessen ein. Es sind keine Ermessensfehler des Antragsgegners ersichtlich (vgl. § 114 VwGO). Das Entschließungsermessen der Behörde ist angesichts des bereits bejahten Tatbestandsmerkmals der Notwendigkeit weitgehend in Richtung auf den Erlass einer Anordnung determiniert (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – 6 C 39/16 –, juris Rn. 25). (1) Der Antragsgegner hat sein Ermessen in dem Bescheid vom 31. Oktober 2024 auf der Grundlage des von ihm dargestellten individuellen Sachverhalts ausgeübt und seine Ermessenserwägungen im Laufe des gerichtlichen Verfahrens durch Schriftsatz vom 13. Dezember 2024 in sachgerechter Weise ergänzt (vgl. § 114 Satz 2 VwGO), in dem er ausführt, dass der dem Antragsteller zugemutete Grundrechtseingriff im Hinblick auf den hohen Rang der zu schützenden Güter verhältnismäßig im engeren Sinne sei. Die Folgen körperlicher Angriffe seien gravierend. Neben den möglichen körperlichen Schäden, welche bei einem Angriff entstehen könnten, könnten auch die psychischen Folgen nicht unerheblich sein. So könnten sich Geschädigte auf offener Straße unwohl fühlen oder gar Angstzustände entwickeln. Der Antragsgegner ist nach entsprechender Abwägung zu dem Ergebnis gelangt, das durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung geschützte Interesse des Antragstellers, selbst über Preisgabe und Verwendung personenbezogener Daten zu bestimmen, habe daher zurückzutreten und hat die erkennungsdienstlichen Maßnahmen Finger-/Handflächenabdruck, Personenbeschreibung und Lichtbilder angeordnet. (2) Die Auswahl der konkret angeordneten Maßnahmen hält einer summarischen Überprüfung stand. Die Eignung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen ist auf die Aufklärung solcher Straftaten zu beziehen, für welche die Wiederholungsgefahr prognostiziert ist (OVG Koblenz, Urteil vom 24. September 2018 – 7 A 10084/18 –, juris Rn. 31). Dabei dürfen die Maßnahmen nicht als „Gesamtpaket“, sondern im Einzelnen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geprüft werden und jede verfügte Einzelmaßnahme muss sich als gesonderter Eingriff am Übermaßverbot rechtfertigen lassen können (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – BVerwG 6 C 39.16 –, juris Rn. 26). Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt. Sämtliche Maßnahmen sind geeignet, den Antragsteller in einem zukünftigen Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Raubes zu identifizieren (vgl. ausdrücklich für die Aufklärung von Nötigungs- und Körperverletzungstatbeständen BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2018 – 6 C 39/16 –, juris Rn. 27). (3) Die Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung ist notwendig und stellt sich als angemessen dar. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass mit der Speicherung der erkennungsdienstlichen Daten in einer Polizeidatei keine öffentliche Vorverurteilung verbunden ist. Es handelt sich nicht um eine externen Stellen zugängliche Verbrecherdatei, sondern lediglich um eine für interne polizeidienstliche Zwecke genutzte Datensammlung, in der ein Kreis von Personen aus rein präventiven Gründen gespeichert ist (vgl. VGH München, Beschluss vom 2. September 2008 – 10 C 08.2087 –, juris Rn. 7). Die angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen erweisen sich im Verhältnis zur Schwere der vorgeworfenen Tat als verhältnismäßig. Das durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung geschützte Interesse des Antragstellers hat hier hinter dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung zukünftiger Taten zurückzustehen. c) Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die prognostizierte Wiederholungsgefahr in naher Zukunft realisiert und deshalb nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens mit der Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen zugewartet werden kann, besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung (vgl. hierzu Beschluss der Kammer vom 23. Februar 2022 – VG 1 L 27.22 –, Abdruck, S. 8). 3. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ebenfalls abzulehnen, vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG in Verbindung mit Ziffer 1.5 und 35.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.