Urteil
Au 8 K 21.1582
VG Augsburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Auch wenn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Schuldunfähigkeit (§ 19 StGB) gem § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, beseitigt dies nicht den von der Vorschrift des Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 BayPAG geforderten Tatverdacht. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
2. An die Prognose der Wiederholungsgefahr sind bei einem noch in der Persönlichkeitsentwicklung befindlichen Jugendlichen strengere Anforderungen als bei einem Erwachsenen zu stellen. Von Bedeutung ist insbesondere, ob es sich (lediglich) um ein typischerweise vorübergehendes jugendliches bzw. kindliches Fehlverhalten handelt. Ebenso erfährt bei Jugendlichen, die sich noch in der Entwicklung befinden, der Umstand, wann der Betroffene zuletzt strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, Relevanz. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch wenn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Schuldunfähigkeit (§ 19 StGB) gem § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, beseitigt dies nicht den von der Vorschrift des Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 BayPAG geforderten Tatverdacht. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 2. An die Prognose der Wiederholungsgefahr sind bei einem noch in der Persönlichkeitsentwicklung befindlichen Jugendlichen strengere Anforderungen als bei einem Erwachsenen zu stellen. Von Bedeutung ist insbesondere, ob es sich (lediglich) um ein typischerweise vorübergehendes jugendliches bzw. kindliches Fehlverhalten handelt. Ebenso erfährt bei Jugendlichen, die sich noch in der Entwicklung befinden, der Umstand, wann der Betroffene zuletzt strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, Relevanz. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Der Bescheid erweist sich als formell rechtmäßig, insbesondere leidet er nicht unter dem formellen Fehler einer unterbliebenen Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG. Nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ist vor Erlass eines Verwaltungsakts einem Beteiligten, in dessen Rechte der Verwaltungsakt eingreift, Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Für eine ordnungsgemäße Anhörung ist zumindest erforderlich, dass der Betroffene von der Einleitung des Verfahrens respektive von der Absicht, einen Verwaltungsakt zu erlassen, verständigt wird (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 28 Rn. 34 ff.). Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob eine derartige Anhörung vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids erfolgt ist. Ein etwaiger Verfahrensmangel wäre jedenfalls nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG durch die Nachholung der Anhörung des Klägers im gerichtlichen Verfahren geheilt. Nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG kann die Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Hierbei setzt Art. 45 BayVwVfG insoweit insbesondere einen zeitlichen Rahmen, verhält sich allerdings nicht zu der Art und Weise, wie die unterbliebene Verfahrenshandlung vorzunehmen ist. Dass eine unterlassene Anhörung allein im Rahmen eines behördlichen Verwaltungsverfahrens nachgeholt werden kann, ist der Regelung gerade nicht zu entnehmen. Der Mangel kann ausnahmsweise auch durch verwaltungsprozessualen Schriftwechsel der Beteiligten oder Äußerungen der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren geheilt werden, indem nicht die formelle Zugehörigkeit zu einem Verwaltungs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sondern die materielle Gleichwertigkeit der Anhörung entscheidend ist, zumal für die Anhörung in Art. 28 BayVwVfG keine bestimmte Form vorgeschrieben ist. Von der Behörde zu verlangen, dem Betroffenen parallel zum Gerichtsverfahren zusätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wäre reiner Formalismus. Der Sinn und Zweck der Anhörung muss indes gewahrt sein, so dass erforderlich ist, dass die Behörde das bislang noch nicht Vorgetragene zur Kenntnis nimmt, würdigt und erneut prüft, ob sie unter Berücksichtigung des Vorbringens an ihrer Verfügung festhält oder nicht, und schließlich dem Betroffenen das Ergebnis dieser Prüfung ausdrücklich oder sinngemäß mitteilt (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 7.10.2014 – 22 ZB 14.1062 – juris Rn. 9 f.; B.v. 17.12.2015 – 20 CS 15.2677 – juris Rn. 3; vgl. auch etwa BayVGH, B.v. 16.5.2022 – 10 ZB 22.1077 – juris Rn. 6 m.w.N.; zum Ganzen VG Würzburg, U.v. 29.3.2019 – W 9 K 18.476 – juris Rn. 31 f.). Diesen Anforderungen wurde im Nachgang zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids genüge getan – mit der Folge, dass eine Heilung nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG inzwischen eingetreten ist. Denn der Beklagte hat das Vorbringen des Klägers in seiner Klageerwiderung vom 24. August 2021 sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2023 zur Kenntnis genommen und dieses ausreichend gewürdigt. Zumindest sinngemäß wurde dem Kläger mitgeteilt, dass der Beklagte (nach einem kritischen Überdenken der getroffenen Sachentscheidung) an seinem Bescheid trotz des Vorbringens des Klägers festhält. Demgemäß sind die materiellen Anforderungen an die Nachholung einer zunächst unterbliebenen Anhörung gewahrt. 2. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. a) Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 PAG, wonach die Polizei erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen kann, wenn dies zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten erforderlich ist, weil der Betroffene verdächtig ist, eine Tat begangen zu haben, die mit Strafe bedroht ist und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht. Für die Auslegung der tatbestandlichen Anforderungen können die zu § 81b Alt. 2 StPO (a.F.; jetzt § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO) entwickelten Maßstäbe zur Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung analog herangezogen werden (vgl. BayVGH, B.v. 15.7.2021 – 10 ZB 21.1758 – juris Rn. 7). Nach Art. 14 Abs. 2 PAG sind erkennungsdienstliche Maßnahmen insbesondere die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrucken, die Aufnahme von Lichtbildern, die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale und Messungen. aa) Der Beklagte hat die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung – in Abgrenzung zu § 81b Alt. 2 StPO (a.F.; jetzt § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO; vgl. MüKo StPO, 2. Aufl. 2023, § 81b Rn. 4) – zu Recht auf Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 PAG gestützt. Der Kläger ist i.S.d. Vorschrift verdächtig, zwischen dem 27. April 2020 und dem 28. April 2020 eine Sachbeschädigung in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, mithin eine mit Strafe bedrohte Tat, begangen zu haben (Az. 103 Js 134204/20). Der zur Erfüllung der tatbestandlichen Anforderungen vorausgesetzte Verdacht muss hierbei nicht so konkret sein, dass er nach Abschluss der Ermittlungen zu einer strafrechtlichen Verurteilung führt. Vielmehr genügt es bereits semantisch, dass aus Sicht der Polizei ein hinreichender Tatverdacht auf die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung besteht bzw. verbleibt. Die Annahme eines Tatverdachts ist dabei etwas substanziell anderes als eine Schuldfeststellung. Demgemäß kann ein ausreichender (Rest-)Verdacht auch nach einer Verfahrensbeendigung durch Einstellung oder einem Freispruch fortbestehen und damit als Anlass zur Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen wegen des weiter bestehenden Tatverdachts i.S.d. Vorschrift dienen, es sei denn, sämtliche Verdachtsmomente wurden restlos ausgeräumt (vgl. BayVGH, B.v. 7.7.2015 – 10 C 14.726 – juris Rn. 6; B.v. 8.9.2020 – 10 CS 20.1850 – juris Rn. 5; VG Augsburg, U.v. 6.5.2014 – Au 1 K 13.1564 – juris Rn. 28; VG Regensburg, GB.v. 12.5.2021 – RO 4 K 20.995 – juris Rn. 27; vgl. zum Ganzen auch Berner/Köhler/Käß, Polizeiaufgabengesetz, 20. Aufl. 2010, Art. 14 Rn. 11). Auch wenn das o.g. strafrechtliche Ermittlungsverfahren mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 19. Oktober 2020 wegen der Schuldunfähigkeit (§ 19 StGB) des Klägers gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, beseitigt dies nicht den von der Vorschrift des Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 PAG geforderten Tatverdacht. Anhaltspunkte, die sämtliche Verdachtsmomente restlos ausräumen könnten, sind weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Eine Einstellung (nur) wegen des Vorliegens schuldausschließender Gründe räumt einen Tatverdacht nicht im vorstehenden Sinne (restlos) aus. Eine Einbeziehung verbleibender bzw. fortbestehender Verdachtsgründe stellt weder eine Schuldfeststellung oder -zuweisung dar, noch setzt sie eine solche voraus. Dies ergibt sich aus dem präventiven Zweck von Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 PAG und dem Wortlaut von § 19 StGB („bei Begehung der Tat“) (vgl. analog etwa VG Augsburg, Gb.v. 27.6.2022 – Au 8 K 21.1830 – juris Rn. 26 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 9.6.2010 – 6 C 5.09 – NJW 2011, 405, juris Rn. 26 f. sowie BayVGH, B.v. 21.10.2002 – 24 C 02.2268 – juris Rn. 10; B.v. 8.9.2020 – 10 CS 20.1850 – juris Rn. 5 f.). Ein ausreichender Restverdacht besteht im konkreten Fall auch aufgrund der Vernehmung des Beschuldigten Z., welcher u.a. den Kläger belastet (vgl. Bl. 20 ff. der Strafakte mit dem Az. 103 Js 134204/20), sowie Zeugenaussagen (vgl. Bl. 35 f. und Bl. 39 f. a.a.O.). bb) Für die noch nicht vollzogene Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung besteht zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. VG Potsdam, U.v. 30.7.2021 – 3 K 3110/19 – juris Rn. 22) beim Kläger die Gefahr der Wiederholung. (1) Eine auf der sog. Anlasstat beruhende Wiederholungsgefahr ist analog zu den zu § 81b Alt. 2 StPO (a.F.; jetzt § 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO) entwickelten Maßgaben (vgl. BayVGH, B.v. 15.7.2021 – 10 ZB 21.1758 – juris Rn. 7) anzunehmen, wenn aufgrund eines konkreten Sachverhalts die Prognose angestellt werden kann, der Betroffene werde auch in Zukunft in den Kreis Verdächtiger von noch aufzuklärenden anderen Straftaten einbezogen werden können (vgl. BVerwG, U.v. 23.11.2005 – 6 C 2.05 – juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 8.9.2020 – 10 CS 20.1850 – juris Rn. 5). Je höherwertiger das gefährdete Schutzgut ist, desto geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gestellt werden müssen (vgl. etwa BayVGH, B.v. 17.11.2008 – 10 C 08.2872 – juris Rn. 12). Die für die Prognose maßgeblichen Umstände des Einzelfalls ergeben sich insbesondere aus Art, Schwere und Begehungsweise der dem Beschuldigten im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, aus seiner Persönlichkeit und dem bisherigen strafrechtlichen Erscheinungsbild. Aufgrund des präventiven Charakters der Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen kann bei der Prognoseentscheidung, ob eine Wiederholungsgefahr vorliegt, der in einem Ermittlungsverfahren erhobene Tatverdacht sogar dann berücksichtigt werden, wenn dieses Ermittlungsverfahren nach §§ 153 ff. oder § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Die Einschätzung der Strafverfolgungsbehörde, das Ermittlungsergebnis gebe nicht genügenden Anlass zur Anklage, steht einer Bewertung des zugrundeliegenden „Anfangsverdachts“ und des Ermittlungsergebnisses nach den Maßstäben kriminalistischer Erfahrung nicht entgegen, wenn trotz Einstellung des Strafverfahrens ein „Restverdacht“ verbleibt. Dasselbe gilt, wenn der Betroffene rechtskräftig freigesprochen wurde, der Freispruch aber den Restverdacht nicht vollständig ausgeräumt hat (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2020 – 10 CS 20.1850 – juris Rn. 5). Die Einstellung eines Straf- bzw. Ermittlungsverfahrens schließt eine Wiederholungsgefahr nur dann aus, wenn sie wegen erwiesener Unschuld erfolgt ist (vgl. BayVGH, B.v. 7.7.2015 – 10 C 14.726 – juris Rn. 6; B.v. 8.9.2020 – 10 CS 20.1850 – juris Rn. 5 f.). Ferner beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle darauf, ob die nach kriminalistischer Erfahrung anzustellende Prognose auf zutreffender Tatsachengrundlage beruht und ob sie nach gegebenem Erkenntnisstand unter Einbeziehung des kriminalistischen Erfahrungswissens sachgerecht sowie vertretbar ist (VG Würzburg, U.v. 29.3.2019 – W 9 K 18.476 – juris Rn. 39). (2) In Anwendung dieser Maßstäbe hat der Beklagte zutreffend dargelegt, dass sich auch unter Berücksichtigung des Alters des Klägers aus dem bisherigen strafrechtlichen Werdegang, der Art und Weise der Begehung der Anlasstat sowie der Persönlichkeit des Klägers eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr ergibt. Eine mögliche Tatbeteiligung des Klägers an einer künftigen Straftat ist prognostisch nicht auszuschließen. Anhaltspunkte für die bezüglich der Wiederholungsgefahr aufzustellende Prognose ergeben sich zunächst daraus, dass der Kläger bereits in der Vergangenheit wegen versuchter Nötigung (21. Februar 2020), Sachbeschädigung (12. März 2020 bis 14. März 2020), versuchter gefährlicher Körperverletzung (15. März 2020), Sachbeschädigung (19. März 2020), versuchter gefährlicher Körperverletzung (19. März 2020), gemeinschädlicher Sachbeschädigung (20. März 2020 bis 22. März 2020) und versuchter Sachbeschädigung (21. März 2020) polizeilich in Erscheinung getreten ist, wodurch die (Negativ-)Prognose der Wiederholungsgefahr vorliegend indiziert ist. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise bezieht der Beklagte vorstehende Vorfälle in seine Prognose ein. Nachvollziehbar dargelegt und begründet hat der Beklagte, dass ein polizeilicher Restverdacht fortbesteht, auch wenn mit staatsanwaltschaftlicher Verfügung vom 3. September 2020 von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 152 Abs. 2 StPO abgesehen worden ist (Az. 404 Js 129907/20). Dies ergibt sich zunächst daraus, dass die Entscheidung der Staatsanwaltschaft (nur) auf einer zur Tatzeit fehlenden Schuldfähigkeit (§ 19 StGB) des Klägers beruht hat. Aber auch nach den konkreten Umständen – (Teil-)Geständnis des Klägers (vgl. Bl. 34 f. der Strafakte mit dem Az. 404 Js 129907/20), Einlassungen der Beschuldigten Z. und K. (vgl. Bl. 26 ff. und 30 ff. a.a.O.), Feststellungen im seit 18. März 2021 rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Dillingen a.d. Donau vom 18. März 2021 in dem Strafverfahren gegen Z. und K. (vgl. Bl. 112 ff. a.a.O.) bzw. Einstellungen gemäß § 154 Abs. 1 StPO gegenüber den Beschuldigten Z. und K. (vgl. Bl. 67 f. a.a.O.) – begegnet die Annahme eines Restverdachts keinen Bedenken. Ein solcher wurde nicht vollständig ausgeräumt, demgemäß bestehen auch weiterhin hinreichende Anhaltspunkte für eine zukünftige Straffälligkeit des Klägers. Eine erwiesene Unschuld des Klägers wurde nicht festgestellt. Dagegen kann auf den Vorfall des mutmaßlich gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr vom 16. März 2020 nicht abgestellt werden. Mangels „konkreter Gefährdung von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert“ wurde das Ermittlungsverfahren gegenüber dem Beschuldigten Z. aus rechtlichen Gründen nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (vgl. Bl. 68 der Strafakte mit dem Az. 404 Js 129907/20). Ferner bestätigt der Vorfall vom 4. November 2022 (vorsätzlicher unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln) die Prognose des Beklagten. Auch wenn von der Strafverfolgung mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Februar 2023 gemäß § 45 Abs. 1 JGG abgesehen worden ist (Az. 309 Js 144256/22), verbleiben weiterhin Anhaltspunkte für eine künftige Straffälligkeit des Klägers. Nach der staatsanwaltschaftlichen Verfügung ist der Kläger geständig. Daneben setzt das Absehen von der Strafverfolgung gemäß § 45 Abs. 1 JGG i.V.m. § 153 StPO eine (geringe) Schuld des Betroffenen voraus. Im Hinblick auf die Anlasstat einer im Zeitraum zwischen dem 27. April 2020 und dem 28. April 2020 begangenen Sachbeschädigung in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ist die Prognose des Beklagten ebenfalls nicht zu beanstanden. Zutreffend verbleiben trotz der Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO weiterhin Anhaltspunkte für die Prognose einer künftigen Straffälligkeit des Klägers (vgl. oben Rn. 33). Hinzukommt, dass sich der dem Anlassverfahren zugrundeliegende Tatverdacht auch insoweit bestätigt hat, als die Staatsanwaltschaft gegenüber anderen Beschuldigten (nur) von einer Verfolgung gemäß § 154 Abs. 1 StPO bzw. § 45 Abs. 2 JGG abgesehen hat (vgl. dazu Bl. 69 ff. und 84 ff. der Strafakte mit dem Az. 103 Js 134204/20). Eine erwiesene Unschuld des Klägers ergibt sich hieraus nicht. Ebenso schlüssig dargelegt und ausreichend begründet hat der Beklagte, dass die Art und Ausführung der Anlasstat die Prognose stützt, der Kläger werde auch in der Zukunft in den Kreis Verdächtiger von noch aufzuklärenden anderen Straftaten einbezogen werden können. Der Beklagte nimmt plausibel an, dass im Zusammenwirken mit anderen Jugendlichen – wie etwa im Rahmen der Anlasstat – die Hemmschwelle, eine Straftat in der Gruppe zu begehen, in der Regel geringer ist als im Falle der Alleintäterschaft, weil der Einzelne die individuelle Verantwortung auf das Tun der Gruppe zu verlagern vermag (vgl. Bl. 5 f. und 69 ff. der Strafakte mit dem Az. 103 Js 134204/20, wonach der Kläger im Anlassverfahren gemeinsam mit anderen Jugendlichen in Erscheinung getreten ist). Daneben ist die Annahme des Beklagten nachvollziehbar, dass der Kläger kein altersgemäßes, typisches Unrechtsverständnis aufweise. Hieraus kann zu Recht geschlossen werden, dass der Kläger auch zukünftig durch das Begehen von Straftaten auffällig werden wird. Zwar hat der Kläger in seiner polizeilichen Anhörung vom 20. März 2020 die insoweit im Raum stehenden Tatvorwürfe eingeräumt und angegeben, dass es ihm leidtäte und er verspreche, nichts mehr anzustellen (vgl. Bl. 34 f. der Strafakte mit dem Az. 404 Js 129907/20). Gleichwohl fehlt dem Kläger ein altersgemäßes, typisches Unrechtsverständnis, wenn er in der vorgenannten Anhörung anführt, dass er gedacht habe, dass alles nicht so schlimm gewesen sei (vgl. Bl. 34 a.a.O.) sowie im Nachgang fortgesetzt, zuletzt mit Vorfall vom 4. November 2022, gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen hat. (3) In einer Gesamtschau der dargestellten Aspekte ergeben sich auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger erst 16 Jahre alt ist bzw. bei der Anlasstat noch ein Kind war, hinreichend begründete Anhaltspunkte für die Prognose, dass der Kläger auch künftig in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte. An die Prognose der Wiederholungsgefahr sind bei einem noch in der Persönlichkeitsentwicklung befindlichen Jugendlichen strengere Anforderungen als bei einem Erwachsenen zu stellen. Von Bedeutung ist insbesondere, ob es sich (lediglich) um ein typischerweise vorübergehendes jugendliches bzw. kindliches Fehlverhalten handelt. Ebenso erfährt bei Jugendlichen, die sich noch in der Entwicklung befinden, der Umstand, wann der Betroffene zuletzt strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, Relevanz (zum Ganzen OVG NRW, B.v. 13.1.1999 – 5 B 2562/98 – juris Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 3.12.2013 – OVG 1 S 234.13 – juris Rn. 5, 9, 12; VG Potsdam, U.v. 30.7.2021 – 3 K 3110/19 – juris; VG Schleswig, U.v. 21.12.2022 – 3 A 291/20 – juris; vgl. auch Müko StPO, § 81b Rn. 12). Nach diesen Maßgaben handelt es sich bereits um kein lediglich „vorübergehendes“ Fehlverhalten des Klägers. Die Kammer verkennt nicht, dass der Kläger schwerpunktmäßig im Zeitraum der mit dem sog. „Corona-Lockdown“ im Jahre 2020 verbundenen Maßnahmen bzw. Schulschließungen auffällig wurde. Es handelt sich dabei aber nicht um ein zeitlich nur punktuelles kriminelles Verhalten des Klägers. Der Vorfall vom 4. November 2022 belegt vielmehr eine Verfestigung seines Verhaltens, in strafrechtlich relevanter Weise auffällig zu werden. Es kann deshalb nicht mehr davon ausgegangen werden, dass den Vorfällen ein (solches) Verhaltensmuster zugrunde liegt, das sich gleichsam von selbst auswächst. Es ist auch nichts für einen derart atypischen Ausnahmefall ersichtlich, der aufgrund einer so deutlichen Zäsur in seiner Persönlichkeitsentwicklung zu einer gegenläufigen Prognose der Wiederholungsgefahr führt (vgl. VG Potsdam, U.v. 30.7.2021 – 3 K 3110/19 – juris zu einer Abkehr aus dem szenetypischen Umfeld der Drogenkriminalität). Entgegen dem Vorbringen der Klagepartei stellen sich die Vorfälle auch nicht allesamt als ein nur „typischerweise jugendliches bzw. kindliches Fehlverhalten“ dar. Dies mag noch auf Sachbeschädigungsdelikte mittels „Graffiti“, nicht allerdings auf (versuchte) gefährliche Körperverletzungsdelikte (durch das „Werfen von Steinen“) oder nötigende Handlungsweisen (durch die „Wegnahme eines Rollators“) gegenüber Unbeteiligten – also keine z.B. alterstypischen „Rangeleien“ unter Jugendlichen – zutreffen (vgl. auch OVG NRW, B.v. 13.1.1999 – 5 B 2562/98 – juris Rn. 22). Gleiches gilt für die Anlasstat. Die dem Kläger vorgeworfenen Taten überschreiten jedenfalls nach Art und Umfang bei weitem ein lediglich jugendliches bzw. kindliches Fehlverhalten. cc) Die durch die erkennungsdienstliche Behandlung gewonnenen Unterlagen sind auch geeignet, künftige Ermittlungen zu fördern (vgl. etwa BayVGH, B.v. 27.10.2020 – 10 ZB 20.1974 – juris Rn. 8 m.w.N.). Es kommt nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der Kläger etwaig in der Vergangenheit identifiziert werden konnte (Nds. OVG, U.v. 28.6.2007 – 11 LC 372/06 – juris Rn. 45). Hieraus lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass erkennungsdienstliches Material für eine Förderung im vorstehenden Sinne nicht geeignet wäre (vgl. VG Regensburg, GB.v. 12.5.2021 – RO 4 K 20.995 – juris Rn. 38). Es ist auch nicht ersichtlich, dass nach der Eigenart der Delikte, mit denen der Kläger in Erscheinung getreten ist, eine Identitätsfeststellung mittels erkennungsdienstlicher Unterlagen offensichtlich nicht erforderlich wäre. Vielmehr bilden gerade die Anlasstat bzw. Körperverletzungs- und Sachbeschädigungsdelikte den nahezu klassischen Fall, wo zur Identifizierung eines Täters typischerweise auf Unterlagen einer erkennungsdienstlichen Behandlung zurückgegriffen werden muss. So erweisen sich u.a. aktuelle Lichtbilder der Person des Klägers, die Personenbeschreibung, seine Fingerabdrücke etc. in besonderem Maße geeignet, künftige Ermittlungen (insbesondere bei Straftaten aus der Gruppe heraus, bei Körperverletzungs- oder Sachbeschädigungsdelikten bzw. beim Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) im Rahmen von Zeugenbefragungen, Lichtbildvorlagen, einem Abgleich von Fingerabdrücken mit Tatortspuren oder der Körpermaße mit Aufnahmen von Überwachungskameras usw. zu unterstützen. Gleichzeitig können allerdings die erkennungsdienstlichen Unterlagen auch dazu dienen, den Kläger bei Verdachtsfällen von einem etwaig unzutreffenden Verdacht zu befreien. dd) Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers steht auch unter Berücksichtigung seines jungen Alters angesichts der Umstände des Einzelfalls im Einklang mit den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Es handelt sich bei den Vorfällen um kein lediglich typischerweise vorübergehendes jugendliches bzw. kindliches Fehlverhalten (vgl. bereits oben Rn. 43 ff.). Unabhängig hiervon vermag für die Frage der Verhältnismäßigkeit die Einordnung eines Vorfalls als u.U. „alterstypische“ Verfehlung das strafrechtlich vorwerfbare Verhalten nicht zu relativieren. Den Vorfällen ist auch kein bloßer Bagatellcharakter beizumessen. Bereits bei der Anlasstat (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) handelt es sich um ein die öffentliche Ordnung massiv beeinträchtigendes strafbares Verhalten, was nicht zuletzt Wortlaut und Systematik der Strafvorschrift des § 86a StGB (vgl. StGB, Besonderer Teil, Erster Abschnitt, Dritter Titel – §§ 84 bis 91a StGB: „Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates“) belegt. Die Vielzahl der Vorfälle reichen jedenfalls in ihrer Gesamtheit über den Bereich der „Bagatellkriminalität“ hinaus. Vor diesem Hintergrund und angesichts der gefährdeten Schutzgüter – die Freiheit zur Willensbildung bzw. -betätigung (versuchte Nötigung) bzw. die Gesundheit Dritter (versuchte gefährliche Körperverletzung; BtM-Delikt) – sowie nach Schwere und Begehungsweise einzelner Vorfälle („Werfen von Steinen“ bzw. „Wegnahme eines Rollators“) übersteigen die Vorfälle insgesamt die auch u.U. unter Jugendlichen bzw. Kindern alterstypische Verfehlungen. Aufgrund des z.T. rücksichtslosen Vorgehens des Klägers sowie der beharrlichen Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften überwiegt auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Kläger erst 16 Jahre alt ist bzw. bei der Anlasstat noch ein Kind war, das öffentliche Interesse daran, erkennungsdienstliche Unterlagen für präventiv-polizeiliche Zwecke zu haben, das durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistete Recht des Klägers von der Erfassung solcher Daten verschont zu bleiben. Daneben ist dem Umstand, dass der Kläger erst vor Kurzem erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, ein besonderes Gewicht beizumessen. Die sich auf eine Wiederholungsprognose gestützte Anordnung nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 3 PAG erweist sich damit als verhältnismäßig, weil sich die Prognose in der Folgezeit bereits bestätigt hat. Zu beachten ist zudem, dass der polizeilichen Arbeit einer vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten im Bereich von Delikten gegen die körperliche Integrität elementare Bedeutung zukommt (vgl. hierzu etwa BVerfGE 69, 315, 352). Wie dargelegt betreffen einzelne Vorfälle die von Art. 2 Abs. 2 GG geschützte körperliche Unversehrtheit. Der Beklagte verweist auch zu Recht darauf, dass das anzufertigende erkennungsdienstliche Material nicht für ein öffentliches Register, sondern für eine polizeiliche Datei, die den Speicherfristen und Nutzungsvorschriften des PAG unterliegt, bestimmt ist (vgl. auch VG Düsseldorf, U.v. 7.2.2014 – 18 K 5188/13 – juris Rn. 40). Ungeachtet dessen spricht auch die Wertung des Art. 54 Abs. 2 PAG (zur Frage der Löschung personenbezogener Daten bezogen auf den Fristbeginn und den Fristlauf) für die Verhältnismäßigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung. ee) Gerichtlich nach § 114 Satz 1 VwGO überprüfbare Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Der Beklagte hat erkannt, dass die Entscheidung in seinem Ermessen steht, dieses ausgeübt sowie alle relevanten Belange mit dem ihnen zustehenden Gewicht in die Entscheidung eingestellt. b) Die verfügte Vorladung findet in Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 PAG eine ausreichende Rechtsgrundlage. Sie ist Folge der Pflicht zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung und wurde vom Beklagten hinreichend und zutreffend begründet. c) Zwangsgeldandrohung und -festsetzung finden ihre Rechtsgrundlage in Art. 15 Abs. 3 Nr. 2 PAG i.V.m. Art. 70 Abs. 1, 71 Abs. 1 Nr. 2, 73 sowie 76 PAG und begegnen keinen rechtlichen Bedenken (vgl. VG Augsburg, U.v. 21.11.2017 – Au 8 K 17.1422 – juris Rn. 26 m.w.N.). Ebenso ist die verfügte erneute Fristsetzung zur angeordneten Vorladung nicht zu beanstanden, insbesondere erweist sich die Frist als angemessen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.