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Beschluss

1 L 408/23

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0110.1L408.23.00
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Leitsätze
Der Anlieger muss den Gemeingebrauch Dritter sowie Behinderungen und andere, den Gemeingebrauch tatsächlich einschränkende Maßnahmen hinnehmen, die aus dem Zweck und dem allgemeinen Gebrauch der Straße folgen, weil er mit dem „Schicksal“ der Straße verbunden ist, sofern nur die Straße als Verkehrsmittler zur angemessenen Nutzung des Grundstücks erhalten bleibt.(Rn.16)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine straßenrechtliche Teileinziehung. Die Antragstellerin ist Eigentümerin mehrerer Wohneinheiten in einem Gebäudekomplex in Berlin-Mitte, an dessen Nord- und Südseite jeweils die Singerstraße anliegt. Der Zugang zu dem Gebäudekomplex erfolgt über Ein- bzw. Ausgänge auf dessen Nordseite. Am 12. Juli 2023 verfügte das Bezirksamt Mitte von Berlin eine Teileinziehung hinsichtlich einer Teilfläche der Singerstraße zwischen der Ifflandstraße und Lichtenberger Straße im Ortsteil Mitte (Teilfläche des Flurstücks 562, Flur 818, Gemarkung 110001). Die Nutzung der teileingezogenen Flächen sei „nur für Fußgänger*innen, Fahrradfahrer*innen, Elektrokleinstfahrzeuge […], Rettungs- und Einsatzfahrzeuge, Fahrzeuge der Polizei, Fahrzeuge der Ver- und Entsorgung und der Straßenunterhaltung“ zulässig. Zudem ordnete das Bezirksamt die sofortige Vollziehung der Teileinziehung an. Mit Bekanntmachung vom 13. Juli 2023 veröffentlichte das Bezirksamt die Teileinziehung im Amtsblatt für Berlin (ABl. Nr. 32/21. Juli 2023, S. 3361 f.). Gegen die Allgemeinverfügung erhob die Antragstellerin am 14. August 2023 Widerspruch. Am 27. September 2023 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Die Teileinziehung „berühre“ ihre subjektiven öffentlichen Rechte als Anliegerin der Singerstraße. Die Südseite des Grundstücks, die an den teileingezogenen Bereich angrenze, sei praktisch nicht mehr bedienbar und die Parkmöglichkeiten eingeschränkt. Zudem werde die Versorgung über die Südseite erschwert und die Planung der Antragstellerin unterlaufen, das Grundstück auch von der Südseite an das Straßennetz anzuschließen. Das Grundstück sei über die Nordseite erschlossen, welche nicht von der Teileinziehung betroffen sei. Zur Anordnung der sofortigen Vollziehung hätten keine übergeordneten Gründe im Interesse des öffentlichen Wohls vorgelegen. Der Antragsgegner habe sich hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung auch widersprüchlich verhalten, weil er die Verfügung nicht sofort, sondern erst nach einem Gespräch mit der Gesamtelternvertretung der an der teileingezogenen Fläche anliegenden L...-Grundschule und des R...-Gymnasiums umgesetzt habe. Im Vorfeld der nunmehr erfolgten Sperrung sei auch nicht geplant worden, wie ein zügiger Zugang durch Rettungsfahrzeuge sichergestellt werden könne. So sei es nach der Sperrung zu einem Feuerwehreinsatz gekommen, bei welchem ein Containerbrand mit einem Feuerlöscher habe bekämpft werden müssen, weil das Löschfahrzeug die Sperrung nicht habe passieren können. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 14. August 2023 gegen die Teileinziehung des Antragsgegners laut Bekanntmachung vom 13. Juli 2023 im Amtsblatt von Berlin (Abl. Nr. 32/21. Juli 2023, S. 3361 f.), die Singerstraße zwischen der Lichtenberger Straße und der Ifflandstraße betreffend, wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt sinngemäß, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt er aus, dass die Antragstellerin bereits keine Rechtsverletzung dargelegt habe, sodass sie nicht antragsbefugt und der Antrag unzulässig sei. Ein Anspruch auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs an Straßen bestehe nicht. Die Antragstellerin könne auch nicht in ihren Anliegerrechten verletzt sein, weil ihre Wohneinheiten allein von der nicht von der Teileinziehung betroffenen Nordseite aus zugänglich seien und diese Seite auch weiter mit einem PKW angefahren werden könne. Die Durchfahrt für Rettungsfahrzeuge werde durch herausnehmbare Poller gewährleistet, wobei die Rettungsfahrzeuge jeweils über einen Schlüssel zum Öffnen der Poller verfügten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners verwiesen. II. 1. Der Antrag hat keinen Erfolg, weil er bereits unzulässig ist. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist zwar nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, denn der Widerspruch der Antragstellerin gegen die öffentlich bekanntgegebene Allgemeinverfügung vom 12. Juli 2023 hat aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag ist jedoch in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO mangels Antragsbefugnis der Antragstellerin unzulässig. Da 80 Abs. 5 VwGO der Sicherung der im (etwaigen) Hauptsacheverfahren durch eine Anfechtungsklage durchzusetzenden Rechte dient, ist die Antragsbefugnis entsprechend der Klagebefugnis der (etwaigen) Hauptsache zu bewerten (vgl. statt aller: BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 1992 - 4 A 4/92, NVwZ 1993, 565, 566; BVerwG, Beschluss vom 02. August 1994 - 7 VR 3/94, NVwZ 1994, 1000, 1001). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin geht es im vorläufigen Rechtsschutzverfahren dabei nicht „zunächst [nur] um eine summarische Prüfung in Bezug auf die Frage der sofortigen Vollziehbarkeit“. Die Antragstellerin muss danach vielmehr eine Verletzung ihrer Rechte durch die Teileinziehung geltend machen. Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn die von der Antragstellerin geltend gemachten Umstände führen dazu, dass eine Verletzung subjektiver Rechte offensichtlich nach keiner Betrachtungsweise vorliegen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 2019 - 7 B 3/18, juris Rn. 8). Die Antragstellerin beruft sich auf ihre Anliegerrechte (dazu a)), die Verringerung von Parkplätzen in der Umgebung (dazu b)), ein Unterlaufen ihrer Planung, das Grundstück auch an der Südseite sinnvoll an das Straßennetz anzuschließen (dazu c)) und eine erschwerte Versorgung des Grundstücks von der Südseite aus (dazu d)). a) Der Anliegergebrauch ist nur in seinem Kern durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) und durch § 10 Abs. 3 des Berliner Straßengesetztes (BerlStrG) geschützt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 6. Oktober 2021 - 11 L 291/21, juris Rn. 23). Er reicht grundsätzlich nur so weit, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert. Gewährleistet sind danach vor allem der Zugang zur Straße und die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße her (vgl. VG Berlin, a. a. O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. August 2022 - 1 N 25/21, BA S. 4). Nicht zum rechtlich geschützten Anliegergebrauch zählen dagegen die Bequemlichkeit und Leichtigkeit des Zu- und Abgangs (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 - IV C 15.75, juris Rn. 16 ff., 19). Der Anlieger muss den Gemeingebrauch Dritter sowie Behinderungen und andere, den Gemeingebrauch tatsächlich einschränkende Maßnahmen hinnehmen, die aus dem Zweck und dem allgemeinen Gebrauch der Straße folgen, weil er mit dem „Schicksal“ der Straße verbunden ist, sofern nur die Straße als Verkehrsmittler zur angemessenen Nutzung des Grundstücks erhalten bleibt (BVerwG, a. a. O., Rn. 19 m. w. N.). Nach diesen Maßstäben scheidet eine Verletzung der Antragstellerin in ihren Rechten als Anliegerin durch die Teileinziehung offensichtlich aus, weil die Erschließung der Wohneinheiten – ihren Angaben entsprechend – über die Nordseite (weiterhin) bestehen bleibt. Das Grundstück kann dort auch mit dem PKW angefahren werden. Ein dafür etwaig erforderlicher Umweg aufgrund der Teileinziehung würde lediglich eine hinzunehmende Beeinträchtigung der Bequemlichkeit des Zugangs darstellen. b) Ein Anlieger hat aufgrund der vorstehenden Grundsätze auch keinen Anspruch darauf, dass Parkmöglichkeiten auf öffentlichen Straßen oder Plätzen unmittelbar vor seinem Grundstück oder in dessen Nähe eingerichtet werden oder erhalten bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1982 - 4 C 58/80, juris Rn. 14). Durch das Entfallen der Parkmöglichkeiten auf der Südseite des Grundstücks infolge der Teileinziehung kann die Antragstellerin daher ebenfalls offensichtlich nicht in ihren Anliegerrechten verletzt werden. Eine subjektive Rechtsverletzung kann sich auch nicht aus der Änderung des Gemeingebrauchs der teileigezogenen Fläche ergeben (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 1 N 46.15, BA S. 3; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Dezember 2015 - 1 S 87.15, BA S. 6 f.). Einem Anspruch steht insoweit der eindeutige Wortlaut des § 10 Abs. 2 Satz 2 BerlStrG entgegen, nach welchem auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs kein Rechtsanspruch besteht. c) Ein Anlieger hat aufgrund der vorstehenden Grundsätzen auch keinen Anspruch auf die Beibehaltung des für sein Grundstück gegebenen Vorteils, von zwei Richtungen aus anfahrbar zu sein (vgl. OVG Münster, Urteil vom 4. August 1994 - 23 A 1518/92, juris Rn. 10 m. w. N.). Erst recht kann daher keine Rechtsverletzung der Antragstellerin aus dem durch die Teileinziehung etwaig verursachten „Unterlaufen“ ihrer Planung folgen, einen zweiten Anschluss an das Straßennetz herzustellen. d) Die Teileinziehung kann die Versorgung von der Südseite des Grundstücks bereits deshalb nicht erschweren, weil die Verfügung die Nutzung des teileingezogenen Bereichs durch die von der Antragstellerin beispielhaft bezeichneten Rettungsfahrzeuge und Fahrzeuge von Ver- und Entsorgern nicht beschränkt, sondern ausdrücklich gestattet. Eine etwaig fehlerhafte Umsetzung der Teileinziehung wurde von der Antragstellerin nicht geltend gemacht, sodass eine Rechtsverletzung auch insoweit offensichtlich ausscheidet. e) Der Antragstellerin muss auch – entgegen ihrer Auffassung – nicht aufgrund von Art. 19 Abs. 4 GG zumindest als Anliegerin das Recht zugestanden werden, die vorliegende Allgemeinverfügung anzugreifen, weil ein Rechtsmittel gegen diese sonst „vollkommen leerlaufen“ würde. Bereits dem Wortlaut von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nach soll der Rechtsweg denjenigen offen stehen, die durch die öffentliche Gewalt in ihren Rechten verletzt werden. Ziel der Rechtsweggarantie ist es also insbesondere nicht, jeden Akt der öffentlichen Gewalt (für zumindest einen Grundrechtsträger) angreifbar zu machen. Zudem besteht bei einer Teileinziehung grundsätzlich die Möglichkeit, dass ein Anlieger durch die Teileinziehung keinen hinreichenden Zugang mehr zu seinem Grundstück hat und daher antrags- bzw. klagebefugt wäre. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. GKG.