Urteil
1 K 351/20 V
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:1122.VG1K351.20V.00
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Leitsätze
1. Werden die Altersgrenzen des § 32 AufenthG im Laufe des Verfahrens überschritten, müssen dessen spezielle Voraussetzungen sowie die allgemeinen Voraussetzungen spätestens im Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenzen vorgelegen haben. (Rn.18)
2. Der Lebensunterhalt ist gesichert, wenn der Ausländer ihn ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. (Rn.21)
3. Der Kinderzuschlag wird nur dann in voller Höhe gewährt, wenn das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern deren Bedarf nicht übersteigt. (Rn.31)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Werden die Altersgrenzen des § 32 AufenthG im Laufe des Verfahrens überschritten, müssen dessen spezielle Voraussetzungen sowie die allgemeinen Voraussetzungen spätestens im Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenzen vorgelegen haben. (Rn.18) 2. Der Lebensunterhalt ist gesichert, wenn der Ausländer ihn ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. (Rn.21) 3. Der Kinderzuschlag wird nur dann in voller Höhe gewährt, wenn das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern deren Bedarf nicht übersteigt. (Rn.31) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, nachdem die Kammer ihm den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat. Die Entscheidung konnte trotz Ausbleibens der Beigeladenen im Termin zur mündlichen Verhandlung ergehen, da diese mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO aus Klarstellungsgründen einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit – hinsichtlich des Begehrens, dem Kläger zu 2.) das begehrte Visum zu erteilen – übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Im Übrigen ist die nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Verpflichtungsklage unbegründet. Die Klägerin zu 1.) hat keinen Anspruch auf die mit der Klage begehrte und mit dem angegriffenen Bescheid der Botschaft der Beklagten vom 30. September 2020 versagte Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu ihrem im Bundesgebiet lebenden Vater (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Werden die Altersgrenzen des als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden § 32 AufenthG – wie hier – im Laufe des Verfahrens überschritten, müssen dessen spezielle Voraussetzungen sowie die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen spätestens im Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenzen vorgelegen haben. Es bedarf daher einer sowohl auf den maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als auch auf den Zeitpunkt des Überschreitens der Altersgrenze bezogenen Doppelprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 - 1 C 17/08, juris Rn. 10). Im vorliegenden Fall ist insoweit auf die Altersgrenze des § 32 Abs. 2 Satz 1 AufenthG abzustellen, weil die Klägerin die bei deren Überschreitung zu erfüllenden Voraussetzungen – die Beherrschung der deutschen Sprache i.S.d. § 2 Abs. 12 AufenthG oder die begründete Annahme, dass sie sich auf Grund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland wird einfügen können – unstreitig nicht erfüllt. Zum Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres der Klägerin zu 1.) am 7 ... . Januar 2020 war jedoch die Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt. Der Lebensunterhalt ist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gesichert, wenn der Ausländer ihn ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel (mit Ausnahme der in Satz 2 der Norm genannten) bestreiten kann. Dies erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den dem Betroffenen zur Verfügung stehenden Mitteln. Dabei richten sich sowohl die Ermittlung des zur Verfügung stehenden Einkommens als auch der Unterhaltsbedarf bei erwerbsfähigen Ausländern und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des SGB II. Dabei ist nicht nur auf das aktuell erzielte Einkommen und vorhandene Vermögen abzustellen; erforderlich ist vielmehr, dass die zur Verfügung stehenden Mittel eine gewisse Nachhaltigkeit aufweisen und deshalb die Prognose rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 10/12, juris Rn. 13; Urteil vom 29. November 2012 - 10 C 4/12, juris Rn. 25; Urteil vom 7. April 2009 - 1 C 17/08, juris Rn. 29). Die im Falle des begehrten Nachzugs beider Kläger entstehende Bedarfsgemeinschaft hätte zum Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres der Klägerin zu 1.) einen sozialhilferechtlichen Bedarf i.H.v. 1.171,68 Euro gehabt, der sich aus den (damals geltenden) Regelbedarfssätzen für die 16 Jahre alte Klägerin zu 1.) i.H.v. 328 Euro, für den 13 Jahre alten Kläger zu 2.) i.H.v. 308 Euro und für ihren alleinstehenden Vater i.H.v. 432 Euro – zuzüglich eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II in der ab 1. Januar 2020 gültigen Fassung i.H.v 103,68 Euro (= 24 Prozent von 432 Euro) – zusammensetzte. Hinzu kam die zum damaligen Zeitpunkt für die vom Vater der Kläger bewohnte Unterkunft zu entrichtende (Kalt-)Miete i.H.v. 837,50 Euro sowie Heiz- bzw. Nebenkostenvorauszahlungen i.H.v. 66,50 Euro, so dass sich ein Gesamtbedarf von 2.075,68 Euro ergab. Dem stand ein Bruttoeinkommen des Vaters der Kläger aus der durch ihn im Jahr 2020 ausgeübten Beschäftigung bei der I ... i.H.v. 1.952,56 Euro gegenüber, von dem – unter Berücksichtigung der im Falle des Nachzugs der Kläger zu gewährenden Steuerklasse II und eines Kinderfreibetrages i.H.v. 2,0 – Lohnsteuer i.H.v. 126,08 Euro sowie Sozialversicherungsbeiträge i.H.v. insgesamt 391,01 Euro (151,33 Euro Krankenversicherung, 181,59 Euro Rentenversicherung, 23,43 Euro Arbeitslosenversicherung, 34,66 Euro Pflegeversicherung) abzusetzen waren, so dass sich ein Nettoeinkommen von 1.435,47 Euro ergibt. Eine weitere, geringfügige Beschäftigung hat der Vater der Kläger ausweislich des im Verwaltungsverfahren vorgelegten Arbeitsvertrages erst Mitte des Jahres 2020 und damit nach der Vollendung des 16. Lebensjahres der Klägerin zu 1.) aufgenommen. Im Übrigen haben die Kläger konkrete Nachweise darüber, in welcher Höhe ihr Vater aus dieser Tätigkeit weitere Einkünfte erzielt, nicht vorgelegt. Von dem Nettoeinkommen waren zwar – wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts in Gestalt der Familienzusammenführungsrichtlinie (2003/86/EG) – nicht die Freibeträge nach § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 3 SGB II, jedoch die Werbungskostenpauschale des § 11b Abs. 2 SGB II i.H.v. 100 Euro abzusetzen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 - 1 C 20.09, juris, Rn. 34; Urteil vom 29. November 2012 - 10 C 4.12, juris, Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. November 2014 - 7 B 11.14, juris, Rn. 22). Die Kläger haben lediglich behauptet, nicht aber hinreichend substantiiert dargelegt, geschweige denn Beweis dafür angetreten, dass ihrem Vater tatsächlich ein geringerer Aufwand an Werbungskosten entstanden ist (vgl. zu dieser Möglichkeit u.a. BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 a.a.O.). Soweit sie diesbezüglich geltend gemacht haben, dass ihr Vater den täglichen Arbeitsweg zu Fuß zurückgelegt habe, übersehen Sie, dass die Entfernungspauschale des § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG (bis auf das Zurücklegen des Arbeitsweges mit einem Flugzeug) verkehrsmittelunabhängig gewährt wird. Dem Nettoeinkommen hinzurechnen ist zwar das Kindergeld i.H.v. (2 x 204 =) 408 Euro, das den Klägern gemäß § 6 BKGG in der ab 1. Juli 2019 gültigen Fassung im Falle ihres Nachzugs zu gewähren gewesen wäre. Entgegen der Auffassung der Kläger hätte ihnen jedoch kein Anspruch auf (vollständige) Gewährung des Kinderzuschlags nach § 6a BKGG in der hier maßgeblichen, ab dem 1. Januar 2020 gültigen Fassung zugestanden. Danach erhalten Personen für in ihrem Haushalt lebende Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn sie für diese Kinder Anspruch auf Kindergeld haben und – mit Ausnahme des Wohngeldes, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags – über Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe von mindestens 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von mindestens 600 Euro verfügen, wobei Beträge nach § 11b SGB II nicht abzusetzen sind, und wenn bei Bezug des Kinderzuschlags keine Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II besteht, wobei die Bedarfe nach § 28 SGB II außer Betracht bleiben. Die genannten Voraussetzungen dürften vorliegend nicht erfüllt gewesen sein. Der Vater der Kläger überschritt mit einem Bruttoeinkommen i.H.v. 1.952,56 Euro zwar die für ihn als Alleinerziehenden relevante Mindesteinkommensgrenze von 600 Euro. Es dürfte jedoch auch bei Bezug des Kinderzuschlags Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft i.S.d. § 9 SGB II bestanden haben. Bei der Ermittlung der Einnahmen der Bedarfsgemeinschaft ist an dieser Stelle – anders als bei der unmittelbaren Berechnung der Sicherung des Lebensunterhaltes – neben der Pauschale des § 11b Abs. 2 SGB II auch der Freibetrag des § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 3 SGB II abzusetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. November 2014 - 7 B 11.14, juris Rn. 40). Denn der Kinderzuschlag selbst stellt – anders als der Freibetrag, der in erster Linie aus arbeitsmarkt- bzw. beschäftigungspolitischen Gründen gewährt wird und eine Anreizfunktion zur Aufnahme bzw. Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit haben soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 10 C 4/12, juris Rn. 31; Urteil vom 16. November 2010 - 1 C 20.09, juris Rn. 33) – eine Unterstützungsleistung dar, die einen Mangel an ausreichenden festen und regelmäßigen Einkünften ausgleichen soll und daher unter den Begriff der Sozialhilfe in Art. 7 Abs. 1 lit. c der Familienzusammenführungsrichtlinie fällt. Der Freibetrag ist zwar nach § 6a Abs. 1 BKGG – mittelbar – bei der Beantwortung der Frage zu berücksichtigen, ob ein Anspruch auf Gewährung des Kinderzuschlages besteht. Ließe man ihn an dieser Stelle außer Betracht, entstünde jedoch ein Wertungswiderspruch (im Sinne einer „Rosinentheorie“), weil bei der Berechnung des zur Sicherung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehenden Einkommens der Kinderzuschlag als Sozialleistung zu Gunsten des Betroffenen berücksichtigt würde, wobei zugleich ein für deren Berechnung nach der gesetzgeberischen Konzeption maßgeblicher, den Betroffenen belastender Umstand unberücksichtigt bliebe. Vom oben errechneten Nettoeinkommen des Vaters der Kläger waren daher bei der Beantwortung der Frage, ob ein Anspruch auf Gewährung des Kinderzuschlags bestanden hätte, nicht nur die Pauschale des § 11b Abs. 2 SGB II i.H.v. 100 Euro, sondern auch die Beträge nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (84 Euro), Nr. 2 (144 Euro) und Nr. 3 i.V.m. Satz 2 (50 Euro) SGB II abzusetzen, so dass sich ein insoweit zu berücksichtigender Betrag i.H.v. (1.435,47 - 100 - 84 - 144 - 50 ) = 1.057,47 Euro ergibt. Rechnet man das Kindergeld i.H.v. 408 Euro und den Höchstbetrag des Kinderzuschlags nach § 6a Abs. 2 BKKG i.H.v. (damals) 185 Euro pro Kind (= 370 Euro) hinzu, ergibt sich ein Gesamteinkommen von 1.835,47 Euro, das den Gesamtbedarf von 2.075,68 Euro nicht gedeckt hätte. Letztlich kann jedoch offen bleiben, ob die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 BKGG erfüllt waren. Denn selbst wenn hierbei der Freibetrag des § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 3 SGB II nicht abzusetzen gewesen wäre und damit – weil das in diesem Fall zu berücksichtigende Gesamteinkommen i.H.v. (1.435,47 - 100 + 408 + 370 =) 2.113,47 Euro den Gesamtbedarf von 2.075,68 Euro gedeckt hätte – grundsätzlich ein Anspruch auf Gewährung des Kinderzuschlags bestanden hätte, wäre dieser jedenfalls nicht in voller Höhe zu gewähren gewesen. Der Kinderzuschlag wird nämlich gemäß § 6a Abs. 5 BKGG nur dann in voller Höhe gewährt, wenn das nach den §§ 11 bis 12 des SGB II zu berücksichtigende Einkommen der Eltern deren sozialhilferechtlichen Bedarf nicht übersteigt. Übersteigt das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern demgegenüber deren Gesamtbedarf, wird der Gesamtkinderzuschlag gemäß § 6a Abs. 6 BKGG um 45 Prozent des Betrags, um den die monatlichen Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag übersteigen, monatlich gemindert. Der sozialhilferechtliche Bedarf des Vaters der Kläger betrug nach dem oben Gesagten (432 + 103,68 =) 535,68 Euro, hinzu kamen die anteilig auf ihn entfallenden Mietkosten (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 7. Juli 2011 - B 14 KG 2/09 R, juris Rn. 15) in Höhe von ((837,50 + 66,50) : 3 =) 301,33 Euro, so dass sich ein Gesamtbedarf des Vaters der Kläger i.H.v. (535,68 + 301,33 =) 837,01 Euro ergab. Dem stand ein Nettoeinkommen des Vaters der Kläger i.H.v. 1.435,47 Euro gegenüber, von dem an dieser Stelle – in Konsequenz der angenommenen Nichtberücksichtigung bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 BKGG – nicht der Freibetrag des § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 3 SGB II, sondern lediglich die Pauschale des § 11b Abs. 2 SGB II i.H.v. 100 Euro abzusetzen gewesen wäre. Der Gesamtkinderzuschlag i.H.v. (2 x 185 =) 370 Euro hätte sich daher um 45% der Differenz zwischen dem Gesamtbedarf des Vaters und dessen zu berücksichtigenden Einkommen i.H.v. (1.435,47 - 100 - 837,01 =) 498,46 Euro, mithin um (498,46 x 0,45 =) 224,31 Euro gemindert. Den Klägern hätte damit nur ein Kinderzuschlag i.H.v. (370 – 224,31 =) 145,69 Euro zugestanden. Dem Gesamtbedarf der Kläger und ihres Vaters i.H.v. 2.075,68 Euro hätte daher nur ein berücksichtigungsfähiges Gesamteinkommen i.H.v insgesamt (1.435,47 - 100 + 408 + 145,69 =) 1.889,16 Euro gegenübergestanden, so dass sich eine Unterdeckung von 186,52 Euro ergeben hätte. Hierbei handelt es sich nicht um einen nur geringfügigen Betrag, dessen Höhe ggf. bei der Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme vom Regelfall des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu berücksichtigen sein könnte (vgl. hierzu u.a. BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 - 1 C 21.09, juris Rn. 18). Auch sonstige Anhaltspunkte dafür, dass verfassungs-, unions- oder völkerrechtliche Gewährleistungen oder atypische Umstände des Einzelfalles, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, die Gewährung einer Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhaltes geboten hätten, sind weder vorgetragen worden noch sonst erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es der Billigkeit, den diesbezüglichen Teil der Kosten des Verfahrens den Klägern aufzuerlegen, die sich insoweit zur Kostenübernahme bereit erklärt haben. Ebenfalls der Billigkeit entspricht es, den Klägern nicht auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die am 7 ... . Januar 2004 geborene Klägerin zu 1.) und der am 7 ... . März 2007 geborene Kläger zu 2.), die pakistanische Staatsangehörige sind, beantragten am 6. März 2019 bei der Botschaft der Beklagten in Islamabad/Pakistan die Erteilung von Visa zum Familiennachzug zu ihrem Vater, der ebenfalls pakistanischer Staatsangehöriger ist und sich mit einer Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte im Bundesgebiet aufhält. Mit Bescheiden vom 30. September 2020 lehnte die Botschaft die Anträge mit der Begründung ab, dass die Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhaltes nicht erfüllt sei; zuvor hatte die Beigeladene die Zustimmung zur Erteilung der Visa mit gleicher Begründung versagt. Mit ihrer am 9. Oktober 2020 eingegangenen Klage haben zunächst beide Kläger ihr Begehren weiterverfolgt. Mit Beschluss vom 25. Januar 2021 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Dieser hat mit Beschluss vom 4. August 2021 den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt und zur Begründung angeführt, dass die Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhaltes auch nach den von den Klägern zur Klagebegründung eingereichten Nachweisen zum Einkommen ihres Vaters nach wie vor nicht erfüllt sei. Nachdem die Kläger weitere Nachweise über das – nach einem Wechsel des Arbeitgebers zwischenzeitlich gestiegene – Einkommen ihres Vaters eingereicht hatten und die Beigeladene nach deren Prüfung mitgeteilt hatte, dass danach nunmehr die Regelerteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung erfüllt sei und daher der Erteilung der Visa zugestimmt werde, hat die Beklagte dem Kläger zu 2.) das begehrte Visum erteilt. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit daraufhin insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt; die Kläger haben sich bereit erklärt, den diesbezüglichen Teil der Kosten des Verfahrens zu übernehmen. Hinsichtlich der Klägerin zu 1.) hat die Beklagte an der ablehnenden Entscheidung festgehalten und zur Begründung ausgeführt, dass bei dem begehrten Visum zum Kindernachzug nach ständiger Rechtsprechung eine Doppelprüfung hinsichtlich der Regelerteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung durchzuführen sei. Diese Voraussetzung müsse danach sowohl zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtes als auch zu den Zeitpunkten erfüllt sein, zu denen der Betroffene die für den Kindernachzug maßgeblichen Altersgrenzen überschritten habe. So komme die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug nach der Vollendung des 16. Lebensjahres nur in Betracht, wenn das Kind die deutsche Sprache beherrsche oder gewährleistet erscheine, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen könne. Diese Voraussetzung erfülle die Klägerin zu 1.) jedoch nicht, so dass der Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft zu dem Zeitpunkt gesichert gewesen sein müsse, als die Klägerin 16 Jahre alt geworden sein. Dies sei jedoch nach den Berechnungen der Beigeladenen nicht der Fall gewesen. Mittlerweile sei der Lebensunterhalt zwar gesichert, nunmehr sei die Klägerin aber volljährig geworden, so dass die Erteilung eines Visums zum Kindernachzug nicht mehr in Betracht komme. Die Klägerin zu 1.) ist demgegenüber der Auffassung, dass der Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft nicht nur momentan gesichert sei, wie die Beigeladene bestätigt habe, sondern – unter Berücksichtigung der Steuerklasse II, die im Falle ihres Nachzugs bei der Besteuerung des Einkommens ihres alleinerziehenden Vaters anzusetzen sei, sowie weiter unter Berücksichtigung des Kindergeldes und insbesondere des Kinderzuschlags, die im Falle ihres Nachzugs zu gewähren seien – auch zu dem Zeitpunkt gesichert gewesen sei, als sie das 16. Lebensjahr vollendet habe. Die Klägerin zu 1.) beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides ihrer Botschaft in Islamabad vom 30. September 2020 zu verpflichten, ihr ein Visum zum Nachzug zu ihrem Vater zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen verwiesen.