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Urteil

1 K 369/20

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:0731.1K369.20.00
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Tenor
Der Leistungsbescheid des Bezirksamts Lichtenberg von Berlin vom 6. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 17. September 2020 wird aufgehoben, soweit mit ihm Kosten von mehr als 1.473,84‬ Euro festgesetzt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 15% und der Beklagte zu 85% zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Leistungsbescheid des Bezirksamts Lichtenberg von Berlin vom 6. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 17. September 2020 wird aufgehoben, soweit mit ihm Kosten von mehr als 1.473,84‬ Euro festgesetzt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 15% und der Beklagte zu 85% zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage entscheidet der aufgrund der Übertragung durch die Kammer zuständige Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Leistungsbescheid des Bezirksamts Lichtenberg von Berlin vom 6. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 17. September 2020 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit mit ihm Kosten von mehr als 1.473,84‬ Euro festgesetzt werden. Rechtsgrundlage für den Bescheid sind, soweit mit ihm der Klägerin die Kosten für die Herstellung der neuen Gehwegüberfahrt zu ihrem Grundstück auferlegt werden, § 9 Abs. 2 Sätze 3 und 4 des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG). Danach trägt der Anlieger die durch Leistungsbescheid festzusetzenden Mehrkosten für die Herstellung, Änderung oder Erneuerung einer Gehwegüberfahrt, wenn diese „bei anderen Ausbaumaßnahmen“ erfolgt. Vorliegend wurde die neue Gehwegüberfahrt zum nördlichen Teil des an die Straße angrenzenden Grundstücks, das im Eigentum der Klägerin steht, die damit Anliegerin ist (vgl. § 9 Abs. 5 Satz 1 BerlStrG), in diesem Sinne „bei anderen Ausbaumaßnahmen“ hergestellt. Von ihr dürfen daher nur die Mehrkosten i.S.d. § 9 Abs. 2 Satz 3 BerlStrG erhoben werden. Mit der Formulierung „bei anderen Ausbaumaßnahmen“ nimmt § 9 Abs. 2 Satz 3 BerlStrG Bezug auf § 9 Abs. 2 Satz 2 BerlStrG, nach dem die Kosten für die (nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG durch den Träger der Straßenbaulast durchzuführende) Herstellung und Änderung von Gehwegüberfahrten grundsätzlich der Anlieger trägt, was nur dann nicht gilt, soweit eine Gehwegüberfahrt bei der erstmaligen endgültigen Herstellung der Straße im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts angelegt wird. Der Systematik des § 9 Abs. 2 BerlStrG liegt damit erkennbar der Wille des Gesetzgebers zugrunde, die Kosten für Gehwegüberfahrten, die ausschließlich im Interesse des Anliegers hergestellt, geändert oder erneuert werden, zwar allein diesem aufzuerlegen, hiervon aber die Kosten für die – demgegenüber im Interesse der Öffentlichkeit liegende – (erstmalige) Herstellung, Änderung und Erneuerung von Gehwegen als Teil der öffentlichen Straße (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) BerlStrG) zu trennen und auszunehmen, die grundsätzlich der Beklagte als Träger der Straßenbaulast (vgl. § 7 Abs. 1, 2 und 6 BerlStrG) zu tragen hat. „Bei anderen Baumaßnahmen“ i.S.d. § 9 Abs. 2 Satz 3 BerlStrG werden neue Gehwegüberfahrten demnach dann immer dann hergestellt, wenn die Herstellung „in einem Zug“ mit Maßnahmen des Straßenbaulastträgers zur Herstellung, Änderung oder Erneuerung eines Gehweges erfolgt. Dass der Antrag eines Anliegers auf Herstellung einer Gehwegüberfahrt der „Auslöser“ für solche Baumaßnahmen des Beklagten an der öffentlichen Straße ist, die dieser ohne den Antrag des Anliegers nicht geplant hätte, ist für die Frage der Kostentragung ohne Belang bzw. führt nicht dazu, dass dem Anlieger nicht nur die (Mehr-)Kosten für die Herstellung der Überfahrt als Teil des Gehweges, sondern die gesamten bei dessen Herstellung angefallenen Kosten auferlegt werden dürften. Anderenfalls würde der gesetzgeberische Wille konterkariert, nach der diese Kosten grundsätzlich die öffentliche Hand zu tragen hat und dem Anlieger nur die seinem Individualinteresse entsprechenden (Mehr-)Kosten auferlegt werden dürfen. Vorliegend hat der Beklagte jedoch unstreitig nicht lediglich eine neue Überfahrt auf einem (intakten) Gehweg hergestellt, sondern zugleich umfangreiche Arbeiten zu dessen Erneuerung vorgenommen. Ob diese Erneuerungsarbeiten am Gehweg im vorliegenden Einzelfall erforderlich waren, ist sowohl nach dem Wortlaut des Gesetzes als auch nach dessen dargestelltem Zweck unerheblich; entscheidend ist vielmehr allein, dass die Gehwegüberfahrt während anderer Baumaßnahmen des Beklagten am Gehweg hergestellt wurde. Dafür, dass der Gehweg tatsächlich erneuerungsbedürftig war, spricht allerdings zum einen, dass – wie die Klägerin durch entsprechende Fotografien belegt und wie im Ergebnis auch der Beklagte eingeräumt hat, der im Widerspruchsbescheid darauf hingewiesen hat, dass eine Beibehaltung des bisherigen Zustands fachlich nicht vertretbar gewesen sei – das Quergefälle des Gehweges so gestaltet war, dass Niederschläge nicht in die Kanalisation, sondern auf das Grundstück der Klägerin abflossen. Zum anderen spricht für eine Erneuerungsbedürftigkeit des Gehweges, dass der Beklagte, wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, mit einem Verkehrsschild auf Gehwegschäden aufmerksam machte, was gemäß § 7 Abs. 2 Satz 4 BerlStrG dann erforderlich ist, wenn die Straße sich in einem nicht verkehrssicheren Zustand befindet. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 5 BerlStrG hat der Beklagte als Träger der Straßenbaulast in diesem Fall für eine alsbaldige Wiederherstellung des verkehrssicheren Zustands der Straße zu sorgen. Das Gericht verkennt nicht, dass der Klägerin durch den angegriffenen Bescheid nicht die Kosten für den gesamten vor ihrem Grundstück verlaufenden Gehweg auferlegt wurden, sondern (neben den Kosten für den Rückbau der alten Gehwegüberfahrt, dazu näher unten) nur die Kosten, die der Beklagte für die Herstellung der Fläche der neuen Gehwegüberfahrt ermittelt hat (die Kosten für die Herstellung der Abschnitte des Gehweges zwischen der alten und der neuen Gehwegüberfahrt blieben mithin außer Betracht). Als „Mehrkosten“ i.S.d. § 9 Abs. 2 Satz 3 BerlStrG dürfen Anliegern jedoch nicht die gesamten Kosten für die Herstellung einer Gehwegüberfahrt auferlegt werden. Vielmehr ist von den Gesamtkosten derjenige Betrag abzuziehen, welcher ohnehin – also unter Hinwegdenken der Überfahrt – für den Ausbau des Gehwegs angefallen wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2017 – OVG 9 M 8.17, juris Rn. 5 zu § 10a Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. November 2013 – 2 L 4/12, juris Rn. 46 zu § 16 Abs. 1 Satz 1 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt). Das Gericht schätzt die im vorliegenden Fall entstandenen Mehrkosten gemäß § 278 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, weil die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung der streitigen Forderung in keinem Verhältnis stehen. Das Gericht legt seiner Schätzung zunächst zugrunde, dass der Untergrund eines Gehweges eine geringere Tragfähigkeit aufweisen muss als der einer Gehwegüberfahrt, die dauerhaft zum Befahren mit Kraftfahrzeugen geeignet sein muss (vgl. hierzu OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. November 2013 – 2 L 4/12, a.a.O.). Aus der Rechnung vom 23. September 2019 für den Rückbau der alten Gehwegüberfahrt, an deren Stelle wieder ein Gehweg errichtet wurde, ergibt sich in dieser Hinsicht, dass die Schottertragschicht (STS) unter der Pflasterung eines Gehweges lediglich eine Tragfähigkeit von 80 MN/m2 aufweisen muss, während die Schottertragschicht unter der Pflasterung einer Gehwegüberfahrt – ausweislich der diesbezüglichen Rechnung vom 3. September 2018 – eine Tragfähigkeit von 120 MN/m2 aufweisen muss. Die Differenz der hierfür jeweils anfallenden Kosten beläuft sich auf 1,70 Euro/m2 (21,60 Euro/m2 für die Bereitstellung einer Schottertragschicht mit einer Tragfähigkeit von 120 MN/m2 zzgl. 3,80/m2 für deren Verdichtung, Kostenpositionen 7.4226 und 7.4302; demgegenüber fallen für die Lieferung einer Schottertragschicht mit einer Tragfähigkeit von nur 80 MN/m2 Kosten von 20,10 Euro/m2 an, hinzu kommen 3,60 Euro/m2 für die Verdichtung, Kostenpositionen 7.4224 und 7.4300). Die Fläche der neu hergestellten Gehwegüberfahrt zum Grundstück der Klägerin beträgt, wie mittlerweile zwischen den Beteiligten unstreitig ist (der Beklage hat die in der Rechnung vom 3. September 2018 noch angegebene Fläche von 13,524 m2 in seiner Nachberechnung vom 25. März 2021 dementsprechend korrigiert) 13,437 m2. Ausgehend hiervon betragen die für die höhere Tragfähigkeit der Gehwegüberfahrt anfallenden Mehrkosten im Fall der Klägerin 22,84 Euro. Hinsichtlich der Kosten für die über der Tragschicht jeweils angebrachte Pflasterung ist zu berücksichtigen, dass diese ausweislich der vorgelegten Rechnungen bei Gehwegüberfahrten pro m2 geringer sind als Gehwegen. So fallen ausweislich der Rechnung vom 3. September 2018 für die Lieferung und den Einbau der Pflasterung einer Gehwegüberfahrt mit Betonsteinen von 80 mm Stärke 43,80 Euro/m2 an (Kostenposition 7.7.9210), d.h. im vorliegenden Fall – wiederum ausgehend von einer Fläche von 13,437 m2 – insgesamt 588,54 Euro. Hinzu kommen die erforderlichen Kosten für das Schneiden der Steine i.H.v. 9,80 Euro / m (Kostenposition 7.9291). Das Gericht stellt insoweit auf die vom Beklagten zuletzt zugrunde gelegte Schnittlänge von 9,51 m ab, so dass 93,20 Euro hinzukommen. Demgegenüber betragen ausweislich der Rechnung vom 23. September 2019 die Kosten für die Pflasterung eines Gehwegs mit Gehwegplatten mit 50 mm Stärke 58,60 Euro / m2. Insoweit darf der Berechnung allerdings nicht die gesamte Fläche der im vorliegenden Fall tatsächlich hergestellten Gehwegüberfahrt zugrunde gelegt werden, da im Falle der Herstellung lediglich eines Gehweges dieser nicht bis an den Straßenrand, sondern (ausweislich der Ausführungen des Beklagten zu den diesbezüglichen Erfordernissen nach den einschlägigen Ausführungsvorschriften, dazu näher unten) nur auf einer Breite von 1,60 m gepflastert worden wäre. Ausgehend von einer Gesamtbreite der gepflasterten Gehwegüberfahrt von 2,80 m legt das Gericht seiner Schätzung zugrunde, dass die Fläche eines an dieser Stelle verlaufenden, nur 1,60 m breiten (fiktiven) Gehweges lediglich rd. 7,66 m2 betragen würde (1,60 : 2,80 ≈ 0,57 x 13,437). Die Kosten für die Pflasterung eines solchen Weges mit Gehwegplatten betrügen mithin 448,88 Euro. Hinzu kommen außerdem auch hier die Kosten für das Schneiden der Gehwegplatten, die mit 11,80 Euro / m zwar höher ausfallen als die Kosten für das Schneiden von Betonsteinen (Kostenposition 7.9440). Das Gericht legt allerdings – wegen der anzunehmenden geringeren Fläche – im Rahmen der ihm obliegenden Schätzung auch eine im Vergleich zur Herstellung der Gehwegüberfahrt reduzierte Schnittlänge von 5,42 m (9,51 x 0,57) zugrunde; ausgehend hiervon sind weitere Kosten i.H.v. 63,96 Euro zu berücksichtigen. Demnach ergeben sich bei einem Vergleich der Kosten für die Pflasterung der Gehwegüberfahrt im vorliegenden Fall mit den Kosten für die Pflasterung eines (fiktiven) Gehweges an gleicher Stelle Mehrkosten i.H.v. 168,9‬0 Euro ([588,54 + 93,20] – [448,88 + 63,96]). Höher sind im Falle der Herstellung einer Gehwegüberfahrt auch die Kosten, die für den straßenseitigen Bordstein anfallen, der in diesem Fall für die Überfahrung mit Kraftfahrzeugen geeignet und teilweise abgesenkt sein muss. Der Ermittlung der Kostendifferenz legt das Gericht den Unterschied zwischen den in der Rechnung vom 3. September 2018 für die Lieferung und den Einbau eines Bordsteins „A5“ angeführten Kosten (72,10 Euro/m; Kostenposition 7.5120) und denjenigen Kosten zugrunde, die in der Rechnung vom 23. September 2019 für Lieferung und Einbau eines Bordsteins „HB 15/30“ angesetzt werden (48,10 Euro/m; Kostenposition 7.5520), mithin 24,00 Euro/m. Die Länge des Bordsteins beträgt, wie zwischen den Beteiligten mittlerweile ebenfalls unstreitig ist (der Beklage hat die in der Rechnung vom 3. September 2018 noch angegebene Länge von 5,35 m in seiner Nachberechnung vom 25. März 2021 dementsprechend korrigiert) 5,28 m, so dass sich Mehrkosten i.H.v. 126,72‬ Euro ergeben. Hinzu kommen die mit der Nachberechnung des Beklagten vom 25. März 2021 erstmals geltend gemachten Kosten i.H.v. 48,10 Euro für den sogenannten „Hänger“ (Kostenposition 7.5520), der im Falle der Herstellung einer Gehwegüberfahrt für die Absenkung des Bordsteins erforderlich ist. Damit betragen die zu Lasten der Klägerin anfallenden Mehrkosten für die Herstellung der Gehwegüberfahrt im vorliegenden Fall lediglich 366,56 ‬EURO (22,84 + 168,9‬0 + 126,72‬ + 48,10) und nicht, wie vom Beklagten im angegriffenen Bescheid angenommen, 3.088,36 Euro. Soweit der Klägerin die Kosten für den Rückbau der alten Gehwegüberfahrt zu ihrem Grundstück auferlegt werden, ist Rechtsgrundlage für den Bescheid § 9 Abs. 3 BerlStrG. Danach ist der Träger der Straßenbaulast ist berechtigt, nicht mehr benötigte Gehwegüberfahrten zu beseitigen, wobei § 9 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 BerlStrG entsprechend gelten, so dass die hierbei angefallenen Kosten vom betreffenden Anlieger durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden können (vgl. VG Berlin, Urteil vom 15. November 2012 – 1 K 127.12, juris, bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. September 2015 – OVG 9 N 9.13, juris). Die alte Gehwegüberfahrt zum südlichen Teil des Grundstücks der Klägerin wurde in diesem Sinne wegen der Herstellung der neuen Gehwegüberfahrt zum nördlichen Teil des Grundstücks nicht mehr benötigt, da ein Bedürfnis für zwei Gehwegüberfahrten weder erkennbar ist noch von der Klägerin dargelegt wurde; im Gegenteil hat die Klägerin selbst den Rückbau beim Beklagten beantragt. Die Kosten des Rückbaus der alten Gehwegüberfahrt umfassen dabei nicht nur (wie die Klägerin meint) deren Beseitigung, insbesondere die Entfernung der abgesenkten Bordsteinkante, sondern die gesamten Kosten zur Wiederherstellung eines verkehrsgerechten Zustandes i.S.d. § 7 Abs. 2 BerlStrG. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte, den Vorgaben in Teil A Nr. II.2.(1) der derzeit geltenden Ausführungsvorschriften zu § 7 BerlStrG über Geh- und Radwege (AV Geh- und Radwege) entsprechend, die Breite des neuen Gehweges mit 1,60 m angelegt hat. Zu reduzieren sind die Rückbaukosten lediglich insoweit, als die Klägerin – durch Vorlage eines Auszugs aus dem Liegenschaftskataster und von Fotografien der Grundstücksgrenze – hinreichend substantiiert dargelegt hat, dass der alte Gehweg auf einer Breite von 0,20 cm auf ihrem Grundstück verlief, so dass die Kosten für die Entfernung des Gehwegbelages an dieser Stelle vom Beklagten zu tragen seien, der ihr Grundstück zu Unrecht für Zwecke des öffentlichen Verkehrs genutzt habe. Dem ist der Beklagte nicht im gleichen Maße substantiiert, sondern nur pauschal mit der Erklärung entgegengetreten, dass der Verlauf des Gehweges auf dem Grundstück der Klägerin bestritten werde. Die Rückbaukosten i.H.v. 1.130,33 Euro sind demnach um einen – wiederum nach § 278 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO durch das Gericht geschätzten – Betrag von 23,05 Euro auf insgesamt 1.107,28 Euro zu reduzieren, weil der alte Betonbelag nicht auf einer Fläche von 7,53 m2, sondern nur auf einer um 1,164 m2 (0,2 m x 5,82‬ m) reduzierten Fläche von 6,37 m2 auf der Grundlage des § 9 Abs. 3 BerlStrG zu Lasten der Klägerin abzubrechen und zu verwerten war (Kostenposition 4.3332 / 19,80 Euro/m2). Die Forderung dieser Kosten für den Rückbau der alten Gehwegüberfahrt ist auch nicht verjährt. Dabei kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob für die Verjährung die §§ 195 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entsprechend anzuwenden sind (vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom 16. August 2012 – 3 K 145.12, juris Rn. 38 f. m.w.N) oder insoweit § 21 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GebBetrG) Anwendung findet. Denn auch wenn die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB und nicht die vierjährige Verjährungsfrist des § 21 Abs. 1 Satz 2 GebBetrG gelten würde, wäre die Forderung nicht verjährt. Die Frist beginnt jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 BGB, § 21 Abs. 1 Satz 2 GebBetrG). Die Leistungspflicht des Anliegers für den Rückbau einer Gehwegüberfahrt entsteht mit der endgültigen Herstellung des – anstelle der Überfahrt neu angelegten – Gehweges. Eine endgültige Herstellung in diesem Sinne liegt vor, wenn der entstandene Aufwand dem Grunde und der Höhe nach feststellbar ist, also regelmäßig mit dem Eingang der letzten, im Anschluss an die Bauarbeiten erstellten Unternehmerrechnung bei der Behörde, auf deren Grundlage sie die vom Anlieger durch Leistungsbescheid festzusetzenden Kosten erst ermitteln kann (zu den Mehrkosten für die Herstellung einer neuen Gehwegüberfahrt vgl. Urteile der Kammer vom 3. Mai 2016 - VG 1 K 29.15, EA S. 5, und vom 11. November 2016 - VG 1 K 188.15, EA S. 4). Nach diesen Maßgaben begann die Verjährungsfrist hinsichtlich der Rückbaukosten mit Ablauf des 31. Dezember 2018 zu laufen, da die betreffende Rechnung der Firma K… vom 5. September 2018 spätestens am 14. September 2018 im Bezirksamt Lichtenberg vorlag, wo sie zu diesem Zeitpunkt auf sachliche und rechnerische Richtigkeit geprüft wurde. Die Verjährungsfrist wurde jedoch vor ihrem Ablauf – auch wenn man insoweit von einer dreijährigen Verjährungsfrist ausgeht, die in diesem Fall am 31. Dezember 2021 endete – gemäß § 53 Abs. 1 VwVfG durch den Leistungsbescheid vom 6. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2020 gehemmt. Zwar wurden mit dem Leistungsbescheid vom 6. März 2019 noch nicht die Kosten für den Rückbau der alten Gehwegüberfahrt, sondern nur die Kosten für die Herstellung der neuen Gehwegüberfahrt von der Klägerin gefordert. Der Beklagte hat jedoch – in nach ganz überwiegender Auffassung zulässiger Weise (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Juni 2023 – OVG 70 A 1.18, juris Rn. 22 m.w.N.) – die Rückbaukosten mit dem Widerspruchsbescheid geltend gemacht. Diese Forderung wurde zwar nicht ausdrücklich im Tenor des Bescheides erhoben. Aus der Begründung des Widerspruchsbescheides – zunächst aus der Formulierung, nach der in Bezug auf die Rückbaukosten eine “Änderung des Abrechnungsbescheides vorzunehmen war“ und dass es „keine Entscheidungsalternative gegenüber einer Berichtigung“ hinsichtlich der Rückbaukosten gebe (S. 5 des Widerspruchsbescheides), vor allem aber angesichts des Umstandes, dass der Leistungsbescheid ausdrücklich auf einen Gesamtbetrag „berichtigt“ wurde, in den die Rückbaukosten i.H.v. 1.130,33 Euro rechnerisch eingeflossen waren (S. 8 des Widerspruchsbescheides) – ergibt sich jedoch für einen objektiven Dritten in der Person des Empfängers, dass der Beklagte, wozu die Klägerin zuvor im Übrigen ausdrücklich gemäß § 71 VwGO angehört worden war, mit dem Bescheid die irrtümlich noch nicht erhobenen Rückbaukosten gegenüber der Klägerin geltend machen wollte. Die mit dem angegriffenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides gegenüber der Klägerin geltend gemachten Kosten für die Herstellung der neuen und den Rückbau der alten Gehwegüberfahrt sind daher insgesamt nur in Höhe von 1.473,84‬ Euro (1.107,28 + 366,56) berechtigt. Der Gebührenbescheid des Bezirksamts Lichtenberg vom 6. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 23. September 2019 ist (demgegenüber vollständig) rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den Bescheid sind die §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GebBetrG i.V.m. i.V.m. Tarifstelle 6902 a) des Gebührenverzeichnisses der nach § 6 Abs. 1 GebBetrG erlassenen Verwaltungsgebührenordnung (VGebO). Danach sind für Verwaltungsverfahren zur Herstellung oder Änderung von Gehwegüberfahrten durch den Straßenbaulastträger je Gehwegüberfahrt Gebühren von 100 bis 800 Euro zu erheben. Die im Einzelfall zu erhebenden Verwaltungsgebühren sind, wenn – wie hier – in dem Gebührenverzeichnis ein Rahmen festgelegt ist, unter Berücksichtigung der Kosten des Verwaltungsaufwandes zu bemessen, insbesondere nach dem Umfang der Amtshandlung und den Schwierigkeiten, die sich bei der Durchführung der Amtshandlung ergeben (vgl. § 8 Abs. 2 GebBetrG, § 5 Nr. 2 VGebO). Die durch den Beklagten festgesetzte Gebühr von 338,49 Euro ist danach rechtlich nicht zu beanstanden. Die Gebühr ist damit noch unter dem Mittelwert des Gebührenrahmens festgesetzt, der regelmäßig einen durchschnittlich „wertigen“ und „aufwendigen“ Fall kennzeichnet (vgl. Urteil der Kammer vom 6. Juli 2023 VG 1 K 102/22, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen, m.w.N.). Der Beklagte hat im Übrigen im Widerspruchsbescheid nachvollziehbar dargelegt, dass bei der Vorgangsbearbeitung erheblicher Mehraufwand unter anderem dadurch entstanden war, dass die Klägerin zunächst geltend gemacht hatte, dass ihr gegenüber nur ein Teilbetrag der nach § 9 Abs. 2 und 3 BerlStrG zu erhebenden Kosten geltend gemacht werden dürfe, weil sie zum damaligen Zeitpunkt nur Miteigentümerin des Grundstücks gewesen sei. Das Straßen- und Grünflächenamt des Beklagten durfte angesichts dieser nicht ohne Weiteres zu beantwortenden Rechtsfrage die Hilfe des Rechtsamtes in Anspruch nehmen. Im Übrigen wird insoweit auf die Begründung des Widerspruchsbescheides verweisen, dem sich ausreichende Erwägungen zur Ausübung des der Behörde hinsichtlich der Höhe der Gebühr eröffneten Ermessens (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2020 – BVerwG 10 C 23/19, juris Rn. 14) entnehmen lassen. Anhaltspunkte dafür, dass die Behörde mit dieser gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren Entscheidung die Grenzen des ihr eröffneten Spielraumes überschritten hat, sind danach nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Entgegen der Annahme des Beklagten handelt es sich bei der Konkretisierung des Antrages der Klägerin, die diese in der mündlichen Verhandlung vorgenommen hat, nicht um eine (versteckte) teilweise Klagerücknahme, die die Kostenfolge des § 155 Abs. 2 VwGO auslösen würde. Zwar hat die Klägerin zum Zeitpunkt des Eingangs der Klage wörtlich die vollständige Aufhebung des Leistungsbescheides vom 6. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2020 begehrt, während sie in der mündlichen Verhandlung schließlich nur dessen Aufhebung begehrte, soweit mit ihm Kosten i.H.v. mehr als 1.029,42 Euro festgesetzt wurden. Bei der Ermittlung des Begehrens der Klägerin ist das Gericht jedoch gemäß § 88 VwGO nicht an die wörtliche Fassung ihres zunächst angekündigten Antrages gebunden. Ausweislich der Klageschrift vom 15. Oktober 2020 ging die Klägerin aber bereits zu diesem Zeitpunkt nicht davon aus, dass der Leistungsbescheid vollumfänglich rechtswidrig war, sondern dass mit dem Bescheid ein Teil der Kosten ihr gegenüber zur Recht geltend gemacht worden war. Denn wie schon im vorangegangenen Widerspruchsverfahren begründete sie die Klage gegen den Leistungsbescheid damit, dass ihr gegenüber (nur) die bei der Herstellung der Gehwegüberfahrt angefallen Mehrkosten erhoben werden dürften (vgl. S. 3 der Klageschrift) – deren Bezifferung ihr lediglich mangels näherer Erläuterung durch den Beklagten nicht genauer möglich war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils und die Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 i.V.m § 709 Satz 2 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 4.557,18‬ Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Klägerin zur Übernahme von Kosten, die beim Rückbau einer alten und bei der Herstellung einer neuen Gehwegüberfahrt zu einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück entstanden sind. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Z… Straße X… in 6… Berlin. Unter dem 15. Mai 2017 beantragte sie beim Straßen- und Grünflächenamt des Beklagten die Erteilung einer Erlaubnis für den Rückbau einer am südlichen Teil des Grundstücks gelegenen Gehwegüberfahrt sowie die Herstellung einer neuen Gehwegüberfahrt am nördlichen Teil des Grundstücks. In der Folge trafen die Klägerin und der Beklagte eine Vereinbarung, nach der die Maßnahmen durch den Beklagten durchgeführt werden sollten, was schließlich in der Zeit von Ende Juli bis Anfang August 2018 geschah. Am 6. März 2019 erließ der Beklagte einen Leistungsbescheid, mit dem er für die Durchführung der Maßnahmen gegenüber der Klägerin eine Forderung i.H.v. 3.088,36 Euro erhob. Mit weiterem Bescheid vom 6. März 2019 forderte der Beklagte von der Klägerin für angefallene Verwaltungstätigkeiten eine Gebühr i.H.v. 338,49 Euro. Am 13. März 2019 erhob die Klägerin Widerspruch gegen beide Bescheide. Zur Begründung gab Sie mit Blick auf dem Leistungsbescheid im Wesentlichen an, dass die durch sie zu tragenden Kosten auf die Mehrkosten zu reduzieren seien, die durch die Herstellung der Gehwegüberfahrt entstanden seien. Die Kosten für die Anhebung und Ausbesserung des Gehweges, die der Beklagte im gleichen Zuge durchgeführt habe, müsse dieser jedoch selbst tragen. Im Hinblick auf den Gebührenbescheid führte die Klägerin aus, dass die von ihr verlangte Gebühr viel höher als die von dem Eigentümer des Nachbargrundstücks verlangte Gebühr sei, zu welchem ebenfalls eine Gehwegüberfahrt hergestellt worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. September 2020 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Leistungsbescheid zurück. Zur Begründung gab der Beklagte im Wesentlichen an, dass nur dann, wenn eine Gehwegüberfahrt anlässlich von durch den Straßenbaulastträger am Gehweg eigenständig geplanter und durchgeführter Maßnahmen hergestellt werde, der Grundstückseigentümer lediglich die für die Herstellung der Gehwegüberfahrt zusätzlich anfallenden Mehrkosten zu entrichten habe. Die Änderung des Höhenniveaus des Gehwegs sei jedoch durch den Beklagten als Träger der Straßenbaulast nicht ohnehin geplant gewesen. Der Gehweg sei vielmehr ausschließlich anlässlich des Rückbaus der alten und der Herstellung der neuen Gehwegüberfahrt angehoben worden, welche die Klägerin beantragt habe. Weil der Antrag der Klägerin mithin der Auslöser für die vorgenommene Erneuerung des Gehweges gewesen sei, die sinnvollerweise gleich miterledigt worden sei, habe die Klägerin die hierfür angefallenen Kosten zu tragen. Die Anhebung sei zudem nur deshalb – damit ausschließlich zu Gunsten der Klägerin – geschehen, um die Entwässerungssituation ihres Grundstücks zu verbessern; eine Beibehaltung des alten Quergefälles sei demgegenüber fachlich nicht vertretbar gewesen. In der Begründung des Widerspruchsbescheides machte der Beklagte gegenüber der Klägerin eine weitere Forderung i.H.v. 1.130,33 Euro für den Rückbau der ehemaligen Gehwegüberfahrt geltend, die versehentlich bei der Erstellung des Leistungsbescheides vom 6. März 2019 übersehen worden sei; hierzu war die Klägerin mit Schreiben des Beklagten vom 22. Mai 2019 und 26. September 2019 angehört worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2020 wies der Beklagte auch den Widerspruch gegen den Gebührenbescheid zurück und gab zur Begründung im Wesentlichen an, dass im Vergleich zu dem Verwaltungsverfahren, das hinsichtlich des Nachbargrundstücks durchgeführt worden sei, bei dem Verwaltungsverfahren, das das Grundstück der Klägerin betroffen habe, ein deutlicher Mehraufwand entstanden sei. So sei u.a. der ursprünglich auf Eigenherstellung der Gehwegüberfahrt gerichtete Antrag der Klägerin dahingehend abgeändert worden, dass die Herstellung durch den Beklagten begehrt werde, was sowohl mündliche Rücksprachen als auch Schriftverkehr erforderlich gemacht habe. Dieser Mehraufwand rechtfertige die Erhebung einer im Vergleich zum Nachbargrundstück höheren Gebühr. Mit ihrer am 15. Oktober 2020 eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin sowohl gegen die im Leistungsbescheid als auch gegen die im Gebührenbescheid getroffene Entscheidung. Zur Begründung macht sie mit Blick auf den Leistungsbescheid weiterhin geltend, dass gegenüber ihr nur die Mehrkosten erhoben werden dürften, die über die Kosten hinausgingen, die der Beklagte für die im gleichen Zuge am Gehweg ausgeführten Baumaßnahmen, vor allem für dessen Anhebung aufgewandt habe. Diese Maßnahme sei – ausweislich einer Aussage des zuständigen Sachbearbeiters – bereits durch den Beklagten geplant gewesen, weil der Gehweg in einem sehr schlechten Zustand gewesen sei. Insbesondere habe der Gehweg ein fehlerhaftes Gefälle aufgewiesen, so dass Niederschlagswasser vom Gehweg nicht in die Kanalisation, sondern auf das Grundstück der Klägerin abgeflossen sei. Auf die Gehwegschäden sei durch den Beklagten sogar mit einem Verkehrsschild hingewiesen worden, um seinen Verkehrssicherungspflichten nachzukommen. Auf die Frage der Planung der Gehwegarbeiten durch den Beklagten komme es allerdings ohnehin nicht an, sondern allein auf deren tatsächliche Ausführung. Denn entscheidend dafür, dass von einem Anlieger nur die für die Herstellung einer Gehwegüberfahrt angefallenen Mehrkosten erhoben werden dürften, sei nach dem Gesetzeswortlaut allein, dass die Gehwegüberfahrt „bei“ anderen Baumaßnahmen hergestellt worden sei, also zeitgleich mit diesen. Dies sei hinsichtlich der Anpassung des Höhenniveaus des Gehweges und der von ihr zu trennenden Herstellung der Gehwegüberfahrt aber unstreitig der Fall gewesen. Anderenfalls könnten Kosten für die Instandhaltung des Gehweges, die grundsätzlich der Beklagte als Träger der Straßenbaulast zu tragen habe, auf die Anlieger abgewälzt werden, indem der Beklagte abwarte, bis diese die Herstellung einer Gehwegüberfahrt durch den Beklagten beantragten. Hinsichtlich der vom Beklagten erst nachträglich geltend gemachten Rückbaukosten erhebt die Klägerin den Einwand der Verjährung. Eine Unterbrechung der Verjährung sei nicht eingetreten, da der Beklagte insoweit keinen förmlichen Bescheid erlassen, sondern lediglich im Widerspruchsbescheid die Rückbaukosten erwähnt habe. Im Übrigen sei der Gehweg über der alten, zurückgebauten Gehwegüberfahrt lediglich 1,20 m breit gewesen, der nach dem Rückbau neu angelegte Gehweg sei nun 1,60 m breit. Diese Verbreiterung sei nicht erforderlich gewesen, die diesbezüglichen Kosten müsse daher der Beklagte tragen, nicht die Klägerin. Gleiches gelte für den Rückbau eines 20 cm breiten Teils des alten Gehweges, der auf ihrem Grundstück verlaufen sei. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, diesen rechtswidrigen Zustand zu beenden und dürfe daher nun nicht ihr die dafür anfallenden Kosten überbürden. Mit Blick auf den Gebührenbescheid wendet die Klägerin ein, dass dieser keine Ausführungen zur Ausübung des dem Beklagten eröffneten Ermessens enthalte. Der vom Beklagten zur Begründung der höheren Gebühr angeführte Verwaltungsmehraufwand sei vor allem durch die Beteiligung des Rechtsamtes des Beklagten entstanden, die aber nicht erforderlich gewesen sei, denn auch die zuständige Fachabteilung müsse in der Lage sein, eine zutreffende Bewertung der der in ihrem Zuständigkeitsbereich anfallenden rechtlichen Fragestellungen vorzunehmen. Die Klägerin beantragt, den Leistungsbescheid vom 6. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2020 aufzuheben, soweit mit diesen Kosten für die Herstellung der neuen Gehwegüberfahrt und den Rückbau der alten Gehwegüberfahrt in Höhe von mehr als 1.029,42 Euro verlangt werden, sowie den Gebührenbescheid vom 6. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und verteidigt die angefochtenen Bescheide. Er wiederholt, dass die Erneuerung, insbesondere die Höhenveränderung des Gehwegs nur wegen der baulichen Änderungen erforderlich geworden sei, die aufgrund des Antrages der Klägerin durchgeführt worden seien. Durch den Beklagten seien Baumaßnahmen am Gehweg zuvor nicht geplant gewesen, insbesondere weil sich der Gehweg in einem verkehrssicheren Zustand befunden habe und die Straße, bei der es sich um eine Sackgasse handele, für den Verkehr ohnehin von nur untergeordneter Bedeutung sei. Ohne den Antrag der Klägerin wären die zusätzlichen Maßnahme am Gehweg mithin nicht durchgeführt worden. Die von der Klägerin behauptete gegenteilige, fernmündliche Aussage des zuständigen Sachbearbeiters könne nicht nachvollzogen werden; dessen Befragung sei auch nicht mehr möglich, weil er mittlerweile verstorben sei. Die Rückbaukosten seien nicht verjährt; die Verjährung sei durch den Erlass des Widerspruchsbescheides gehemmt worden. Die für den Rückbau angefallenen Kosten seien auch erforderlich gewesen, insbesondere habe beim Rückbau der alten Gehwegüberfahrt die Befestigung des neu angelegten Gehweges von 1,20 m auf 1,60 m verbreitert werden müssen, weil nach den einschlägigen Ausführungsvorschriften über Geh- und Radwege die von Hindernissen frei zu haltende, nutzbare Breite eines Gehweges mindestens 1,60 m betragen müsse. Der Gebührenbescheid sei ebenfalls rechtmäßig, insbesondere sei der Gebührenrahmen eingehalten und die Gebühr nicht willkürlich festgesetzt, sondern auf Basis des tatsächlichen Verwaltungsaufwandes berechnet worden. Hierbei habe auch die Inanspruchnahme des Rechtsamtes Berücksichtigung finden dürfen, die den Fachämtern zum Zwecke der rechtlichen Beratung jederzeit möglich sein müsse. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2022 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.