Urteil
1 K 127.12
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:1115.1K127.12.0A
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Leitsätze
1. Die Beseitigung einer Gehwegüberfahrt auf Kosten des Anliegers ist zulässig, wenn die Gehwegüberfahrt derzeit nicht genutzt wird bzw. werden kann und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit kein Bedarf für eine solche Gehwegüberfahrt bestehen wird.(Rn.23)
(Rn.24)
2. In einem solchen Fall hat das Interesse des Anliegers, Herstellungskosten bei künftigen Nutzungsänderungen zu vermeiden, hinter dem Allgemeininteresse sowie dem Interesse des gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 BerlStrG (juris: StrG BE) die Instandhaltungskosten tragenden Straßenbaulastträgers zurückzutreten.(Rn.25)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Beseitigung einer Gehwegüberfahrt auf Kosten des Anliegers ist zulässig, wenn die Gehwegüberfahrt derzeit nicht genutzt wird bzw. werden kann und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit kein Bedarf für eine solche Gehwegüberfahrt bestehen wird.(Rn.23) (Rn.24) 2. In einem solchen Fall hat das Interesse des Anliegers, Herstellungskosten bei künftigen Nutzungsänderungen zu vermeiden, hinter dem Allgemeininteresse sowie dem Interesse des gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 BerlStrG (juris: StrG BE) die Instandhaltungskosten tragenden Straßenbaulastträgers zurückzutreten.(Rn.25) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage, über die gemäß § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Berichterstatter als Einzelrichter trotz des Ausbleibens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nach § 102 Abs. 2 VwGO entscheiden konnte, ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Rechtsgrundlage für den mit dem streitgegenständlichen Bescheid angeforderten Kostenvorschuss ist § 9 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 S. 6 BerlStrG. Danach ist der Träger der Straßenbaulast, d.h. der hiesige Beklagte berechtigt, angemessene Vorauszahlungen für bauliche Maßnahmen bezüglich Gehwegüberfahrten zu verlangen. Nach § 9 Abs. 3 S. 1 BerlStrG ist der Beklagte berechtigt, nicht mehr benötigte Gehwegüberfahrten zu beseitigen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat dazu folgende Auffassung vertreten: „Die Nutzung einer Gehwegüberfahrt durch dessen Anlieger gehört zu dem in § 10 Abs. 3 BerlStrG geregelten Anliegergebrauch. Nicht mehr benötigt i.S.d. § 9 Abs. 3 BerlStrG wird daher eine Gehwegüberfahrt dann, wenn sie zur Nutzung des Grundstücks nicht mehr erforderlich ist. Maßgebend ist hierbei, was aus dem Grundstück unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten als anerkennenswertes Bedürfnis hervorgeht (BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 VR 7.99 -, NVwZ 1999, 1341 f.). Die Antragsteller hatten kein anerkennenswertes Bedürfnis an der Beibehaltung der Gehwegüberfahrt. Ihr Nutzungsinteresse und ihr Interesse, Herstellungskosten bei künftigen Nutzungsänderungen zu vermeiden (§ 9 Abs. 2 Satz 2 BerlStrG), tritt hinter dem Allgemeininteresse, Gehwege möglichst für den Fußgängerverkehr freizuhalten, sowie dem Interesse des gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG die Instandhaltungskosten tragenden Straßenbaulastträgers zurück. […] Unabhängig davon setzt ein anerkennenswertes Bedürfnis voraus, dass bei einer lediglich geplanten Nutzung sich diese mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit verwirklichen wird. Alles andere stellte - wie das Verwaltungsgericht zu Recht hervorhebt - eine dem Interesse an einem möglichst ungestörten Gemeingebrauch an dem Gehweg und dem Kosteninteresse des Straßenbaulastträgers zuwiderlaufende „Vorratshaltung“ an Gehwegüberfahrten dar. Es kommt daher von vornherein nicht darauf an, ob - wie die Antragsteller behaupten - bereits die Suche nach einem künftigen gewerblichen Nutzer das Vorhandensein einer Gehwegüberfahrt erfordert. Dies gilt umso mehr, als die (erneute) Herstellung einer Gehwegüberfahrt wenig Aufwand erfordert und deshalb in einem überschaubaren Zeitraum durchgeführt werden kann.“ OVG Berlin, Beschluss vom 15.02.2005 – 1 S 17.03, zit. n. juris Nach diesen Maßstäben, denen sich der erkennende Einzelrichter nach eigener Prüfung anschließt, ist der Beklagte berechtigt, die Gehwegüberfahrt zu beseitigen. Die Gehwegüberfahrt zur M... wird – wohl unstreitig – derzeit nicht benötigt, da sie zur Nutzung des Grundstücks des Klägers nicht erforderlich ist. Denn jenes ist auf Höhe der Gehwegüberfahrt durch einen Zaun verschlossen und weist zudem einen erheblichen Niveauunterschied zum Gehweg auf, so dass Straßenverkehrsteilnehmer das Grundstück darüber nicht erreichen können. Aber auch im Hinblick auf eine etwaige zukünftige Nutzung hat der Kläger ein anerkennenswertes Interesse nicht hinreichend darlegen können. Denn es ist nicht erkennbar, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit eine Nutzungsänderung der Grundstücke M... erfolgen wird. Der Kläger hat im Widerspruchsverfahren zwar vorgebracht, dass das Gewerbemietverhältnis mit der Firma R... bis zum Jahr 2014 befristet sei. Er hat allerdings auch ausgeführt, dass er derzeit nicht absehen könne, ob das Mietverhältnis fortgesetzt werde und ob anderenfalls eine gesonderte Verwertung des Grundstücks M..., die gegebenenfalls dann wieder eine eigene Zufahrt erforderlich machte, notwendig werde. Das Bezirksamt hat insofern im Widerspruchsbescheid nachvollziehbar ausgeführt, dass die Firma R... wegen der in den Standort getätigten Investitionen zumindest ein Interesse daran haben dürfte, das Mietverhältnis auch über das Jahr 2014 hinaus fortzusetzen. Selbst bei Beendigung des Mietverhältnisses erscheint es wegen der für eine gewerbliche Nutzung prädestinierten Lage der Grundstücke unter Beachtung der je für sich genommen relativ kleinen Grundstücksgrößen als durchaus naheliegend, dass auch künftig eine gemeinsame Vermietung beider Grundstücke erfolgt und eine Zufahrt zum Grundstück M... daher nicht notwendig wird. Insgesamt erscheint die Notwendigkeit der Wiederherstellung einer Gehwegüberfahrt damit nur als fernliegende, keinesfalls wahrscheinliche Möglichkeit. Aufgrund dessen hat das Interesse des Klägers, Herstellungskosten bei künftigen Nutzungsänderungen zu vermeiden, hinter dem Allgemeininteresse sowie dem Interesse des gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 BerlStrG die Instandhaltungskosten tragenden Straßenbaulastträgers zurückzutreten. Das Allgemeininteresse umfasst dabei unter anderem das Ziel, Gehwege möglichst für den Fußgängerverkehr freizuhalten und Parkraum nicht unnötig der allgemeinen Nutzung als solchem zu entziehen. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es bezüglich Letzterem nicht darauf an, ob Straßenverkehrsteilnehmer derzeit tatsächlich auf der Straße vor der Gehwegüberfahrt parken oder ob ein dortiges Parken als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann. Zwar dürfte vorliegend kein Parkverbot nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO bestehen, da die Gehwegüberfahrt erkennbar funktionslos ist und gerade nicht eine Grundstücksein- und –ausfahrt darstellt. Nach § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO ist das Parken allerdings auch vor abgesenkten Bordsteinen verboten. Ob dieser Verbotstatbestand bei der streitgegenständlichen Straßensituation – vor allem im Hinblick auf den Regelungszweck dieses Parkverbotes (vgl. etwa Heß, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 22. Aufl. 2012, § 12 StVO, Rn. 53) – tatsächlich eingreift, ist nicht entscheidend. Denn es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass rechtstreue Bürger wegen der Gehwegüberfahrt und der Absenkung des Bordsteins den Eindruck gewinnen, das Parken sei an dieser Stelle verboten, und deshalb auf andere Parkplätze ausweichen. Schon dies führte zu einer tatsächlichen Verknappung des zur Verfügung stehenden Parkraums. Neben diese Interessen der Allgemeinheit tritt zudem das erhebliche Interesse des Straßenbaulastträgers – und damit des Haushalts des Landes Berlin und der Allgemeinheit – an der Beseitigung der Gehwegüberfahrt. Denn ausweislich des Verwaltungsvorgangs werden Gehwege hinsichtlich der Belastbarkeit konstruktiv anders aufgebaut als Gehwegüberfahrten, was sich insbesondere bei den Instandhaltungskosten auswirken dürfte. Auch die anderen Voraussetzungen des § 9 BerlStrG sind vorliegend gegeben. Nach § 9 Abs. 2 S. 2 BerlStrG trägt die Kosten der Anlieger. Der Kläger ist mit dem Grundstück M... Anlieger der streitgegenständlichen Gehwegüberfahrt. Die Anforderung ist auch der Höhe nach angemessen. Ermessensfehler sind ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere kann entgegen der Auffassung des Klägers nicht von einem Ermessensausfall ausgegangen werden. Bereits im Anhörungsschreiben vom 13.10.2011 hat das Bezirksamt vielmehr das Interesse, Parkraum zu schaffen, dem Kläger mitgeteilt und somit als Ermessenserwägung ersichtlich seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Jedenfalls der Widerspruchsbescheid vom 26.04.2012 enthält zudem eine ausführliche Abwägung der relevanten Belange. Die Inanspruchnahme des Klägers ist auch nicht unverhältnismäßig oder rechtsmissbräuchlich. Es kommt insofern nicht darauf an, ob die Gehwegüberfahrt schon ursprünglich nicht erforderlich war – was bislang ohnehin nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden ist. Denn dieser Umstand hätte gegebenenfalls von der Voreigentümerin bereits im Rahmen des Baus der Überfahrt vorgebracht werden müssen. Da die Voreigentümerin aber offenkundig nicht gegen den Bau vorgegangen ist, könnte vielmehr dem Kläger als Rechtsnachfolger der Voreigentümerin widersprüchliches Verhalten vorgeworfen werden, wenn er sich nun auf eine vermeintlich von Anfang an bestehende Sinnlosigkeit der Gehwegüberfahrt berufen wollte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 3.600,00 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die Inanspruchnahme für die Kosten des geplanten Rückbaus einer Gehwegüberfahrt. Er ist Eigentümer der Grundstücke M..., die derzeit verbunden und insgesamt an die Firma R... vermietet sind. Die Zufahrt zu dem Betriebsgelände erfolgt über die F... auf das Grundstück M.... Auf dem Gehweg der F... findet sich daneben allerdings auch die hier streitgegenständliche Gehwegüberfahrt zum Grundstück M..., die derzeit ungenutzt ist, da das Grundstück an dieser Stelle durch einen Zaun verschlossen ist und zudem tiefer als der Gehweg liegt. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten der örtlichen Gegebenheiten wird auf die der Gerichtsakte und dem Verwaltungsvorgang zu entnehmenden Fotografien und Lagepläne verwiesen. Mit Schreiben vom 13.10.2011 teilte das Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg dem Kläger mit, dass durch Mitarbeiter festgestellt worden sei, dass die Gehwegüberfahrt nicht genutzt werden könne. Fahrzeuge dürften allerdings nicht im Bereich der Gehwegüberfahrt parken, obgleich es an Parkplätzen fehle. Nach § 9 des Berliner Straßengesetzes (BerlStrG) seien ungenutzte Gehwegüberfahrten daher zu beseitigen, die Kosten dafür trage der Anlieger. Das Bezirksamt bat den Kläger deshalb mitzuteilen, ob die Gehwegüberfahrt in Zukunft noch genutzt werden solle. Unter dem 20.10.2011 schrieb der Kläger dem Bezirksamt, dass er diese Frage noch mit seinem Gewerbemieter abstimmen müsse. Im Übrigen sei für jeden Verkehrsteilnehmer ersichtlich, dass ein Verkehrsverstoß bei einem Parken in diesem Bereich wegen der Zaunanlage nicht vorliege. Die abgesenkte Bordsteinkante sei zudem für gehbehinderte Menschen und Rollstuhlfahrer vorteilhaft. Die Gehwegüberfahrt sei darüber hinaus – im Gegensatz zu anderen Überfahrten im Berliner Straßengebiet – vollkommen intakt. Mit Bescheid vom 15.12.2011 forderte das Bezirksamt den Kläger auf, bis zum 30.01.2012 einen Vorschuss in Höhe von 3.600 Euro für die geschätzten Kosten des Rückbaus der Gehwegüberfahrt zu überweisen. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Gehwegüberfahrt nicht mehr benötigt werde und daher zu beseitigen sei. Nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) sei das Parken vor Grundstücksein- und –ausfahrten unzulässig, wobei es nur auf die bauliche Anlegung einer Gehwegüberfahrt ankomme, nicht auf die tatsächliche Möglichkeit des Befahrens. Mit Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 22.12.2011 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid ein. Zur Begründung führte er an, dass ein Rückbau der nicht mehr benötigten Überfahrt im Ermessen des Beklagten stehe. Ursprünglich sei das Grundstück M... über die streitgegenständliche Gehwegüberfahrt befahren worden. Da das Gewerbemietverhältnis bis zum Jahr 2014 befristet sei, stehe derzeit nicht fest, ob es überhaupt und, wenn ja, auch weiterhin auf beiden Grundstücken fortgesetzt werde. Der Kläger könne daher nicht absehen, ob gegebenenfalls eine gesonderte Verwertung des Grundstücks M... notwendig werde. Schon deshalb sei von einer Beseitigung abzusehen, da ansonsten im Fall einer gesonderten Verwertung erneut eine Zufahrt errichtet werden müsste. Im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens sei zudem zu berücksichtigen, dass die Gehwegüberfahrt vollkommen intakt sei und der Barrierefreiheit im Straßenverkehr diene. Das Ordnungsamt ahnde auch das Parken vor der Gehwegüberfahrt – zu Recht – nicht, so dass auch kein Parkraum dadurch verloren gehe. Mit Bescheid vom 26.04.2012, dem jetzigen Prozessbevollmächtigten am 30.04.2012 zugestellt, wies das Bezirksamt den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es aus, dass die Gehwegüberfahrt durch die Einzäunung ihrer Funktion beraubt sei. Das Allgemeininteresse, Gehwege für den Fußgängerverkehr freizuhalten und Parkraum nicht unnötig der allgemeinen Nutzung zu entziehen, überwiege das klägerische Interesse an der Vorhaltung der Überfahrt für etwaige künftige Nutzungsänderungen. Ein schützenswertes Interesse des Klägers wäre nur anzunehmen, wenn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit das Mietverhältnis mit dem derzeitigen Mieter nicht fortgesetzt werde, was vorliegend nicht erkennbar sei. Es sei auch ohne Relevanz, wie Verkehrsteilnehmer die Gehwegüberfahrt wahrnehmen würden. Denn das Parken stelle dort grundsätzlich eine Ordnungswidrigkeit dar, die es nicht zu tolerieren gelte. Mit seiner am 29.05.2011 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Aufhebung der Vorschussanforderung zurück. Er macht unter Bezugnahme auf seine Ausführungen im Verwaltungsverfahren weiter geltend, dass die Gehwegüberfahrt zu Zeiten der Voreigentümerin des Grundstücks erfolgt und schon damals nicht erforderlich gewesen sei. Es sei nicht einzusehen, dass der damalige Fehler der Verwaltung nunmehr auf seine Kosten korrigiert werden solle. Hinzu komme, dass dem Verwaltungsvorgang Erwägungen zum Ermessensgebrauch nicht zu entnehmen seien. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg vom 15.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.04.2012 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat dem Berichterstatter den Rechtsstreit mit Beschluss vom 27.09.2012 zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen verwiesen.