Urteil
1 K 102/20
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0509.1K102.20.00
6Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu ¾ und der Beklagte zu ¼.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu ¾ und der Beklagte zu ¼. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Vorsitzende als Berichterstatter entscheidet in dieser Einzelrichtersache, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit mit Beschluss vom 21. März 2022 zur Entscheidung übertragen hat (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). 1. Soweit die Beteiligten aufgrund der Zusicherung des Beklagten, die hinsichtlich des Klägers gespeicherten Daten zu sperren und später zu löschen, den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. 2. Die als Feststellungsklage fortgeführte Klage ist gemäß § 43 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässig. Sie richtet sich mit der Frage, ob der Beklagte rechtmäßig innerhalb seiner durch das Berliner Verfassungsschutzgesetz eröffneten Befugnisse gehandelt hat, indem er personenbezogene Daten über den Kläger erhoben und verarbeitet hat, auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Die Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 S. 1 VwGO) steht dabei der Zulässigkeit nicht entgegen, denn der Kläger kann seine Rechte hier nicht mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage geltend machen. Schon die Streitgegenstände der Feststellungsklage einerseits und der Gestaltungs- oder Leistungsklage sind nur teilidentisch. Während die Feststellungsklage sich auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten unter den Voraussetzungen der §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1, 11 Abs. 1 Verfassungsschutzgesetz Berlin (VSG Bln) beschränkt, kann die Gestaltungs- oder Leistungsklage schon dann Erfolg haben, wenn streitgegenständliche Daten zwar rechtmäßig erhoben worden sind, ihre weitere Speicherung und Verarbeitung jedoch nicht mehr erforderlich ist (vgl. § 14 Abs. 2 VSG Bln). Ob die Voraussetzungen der §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1, 11 Abs. 1 VSG Bln vorliegen, ist also eine nicht notwendig zu beantwortende Vorfrage eines Löschungsanspruchs (vgl. VG Hannover, Urteil vom 7. Juli 2016 – 10 A 5548/11, juris Rn. 34). Außerdem hat der Beklagte zusichert, die noch über den Kläger gespeicherten Daten zu sperren und nach Abschluss des hiesigen Verfahrens zu löschen, dementsprechend wäre für eine Gestaltungs- oder Leistungsklage kein Raum mehr. Es fehlt schließlich nicht am erforderlichen Feststellungsinteresse. Als solches Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ist jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art anzusehen. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition des Klägers zu verbessern. Das Feststellungsinteresse muss sich hierbei an dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) messen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 6 B 14.17, juris Rn. 13 f. = NVwZ 2018, 739, 740 f.). In der vorliegenden Situation ist die Annahme eines Feststellungsinteresses zur Verwirklichung des effektiven und lückenlosen Rechtsschutzes geboten. Der Beklagte erhob und verarbeitete personenbezogene Daten des Klägers über einen längeren Zeitraum und sicherte nun die Sperrung und Löschung dieser Daten zu. Sofern damit das Feststellungsinteresse des Klägers hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der (ursprünglichen) Erhebung und Verarbeitung seiner Daten entfallen würde, hätte es der Beklagte in der Hand, dieses Rechtsverhältnis einer gerichtlichen Prüfung zu entziehen (vgl. VG Hannover, Urteil vom 16. Juni 2021 – 10 A 1678/18, juris Rn. 31). Dem Kläger bliebe, entgegen des Gebots des effektiven Rechtsschutzes, keine Möglichkeit, den eventuellen Eingriff in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG oder in sein Recht auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) überprüfen zu lassen. Unter dem letztgenannten Aspekt steht dem Kläger schließlich auch die Klagebefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO zu. 3. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, weder die Erhebung noch die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten war rechtswidrig. a) Rechtsgrundlage für die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Klägers ist § 8 Abs. 1 i.V.m. §§ 7 Abs. 1, 5 Abs. 2, 11 Abs. 1 VSG Bln. Nach § 8 Abs. 1 VSG Bln darf die Verfassungsschutzbehörde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten und bei öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen, insbesondere bei Privatpersonen, erheben. Dabei darf gemäß § 7 Abs. 1 VSG Bln die Behörde zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 VSG Bln nur tätig werden, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes vorliegen. Tatsächliche Anhaltspunkte verlangen dabei mehr als bloße Vermutungen. Es müssen konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis für den Verdacht vorliegen. Ebenso kann zur Annahme eines Verdachts die Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte führen, wenn auch diese für sich genommen einen solchen Verdacht noch nicht zu begründen vermögen (BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2020 – 6 C 22/09 juris Rn. 30 = NVwZ 2021, 1704, 1707). Soweit diese tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, ist es Aufgabe der Verfassungsschutzbehörde einschlägige Informationen zu sammeln und auszuwerten, insbesondere sach- und personenbezogene Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung sowie die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind. Diese Voraussetzungen liegen bezüglich der vom Kläger angegriffenen Erhebung und Verarbeitung von Daten zu seiner Person vor. (1) Die Datenerhebung ist Teil der zulässigen Beobachtung des sog. autonomen Spektrums und der autonomen Szene in Berlin. Dabei ist es unschädlich, wenn vom Begriff des „autonomen Spektrums“ und der „autonomen Szene“ vielfältige Erscheinungsformen und Handlungen erfasst werden. Eine Abgrenzbarkeit dieser Bestrebungen ist vom Beklagten unter Verweis auf die jährlichen Verfassungsschutzberichte zutreffend vorgenommen worden. Als „autonomes Spektrum“ und „autonome Szene“ betrachtet die Verfassungsschutzbehörde ausweislich ihrer jährlichen Verfassungsschutzberichte (vgl. die vom Bekl. zitierten Verfassungsschutzberichte 2013, 2014 und 2015 [Schriftsatz vom 24.1.2017] sowie die Verfassungsschutzberichte 2016, S. 153 und 2017, S. 135, https://www.berlin.de/sen/inneres/verfassungsschutz/publikationen/ verfassungsschutzberichte/) gewaltbereite Linksextremisten, die sich in ihrem Selbstverständnis und ihrer Einstellung zur Gewalt deutlich von anderen linksextremen Akteuren abgrenzen ließen. Ihr Selbstverständnis sei geprägt durch eine Vielzahl von Anti-Einstellungen („antifaschistisch“, „antikapitalistisch“) und diffusen Ideologiefragmenten („Klassenkampf“, „Revolution“). Die Aktivitäten gewaltbereiter Linksextremisten seien in erheblichem Umfang durch den Kampf gegen „staatliche Repression“ bestimmt. Hierfür greife die Szene auch zu illegalen Mitteln gegen das ihnen verhasste „System“. Dabei werden Straftaten begangen bis hin zu schwerer Gewalt gegen Repräsentanten und Institutionen von Staat und Wirtschaft, andere Personen oder Organisationen, die sie als politische Gegner betrachte, sowie gegen Fahrzeuge und Gebäude, deren Besitzer nicht in ihr Weltbild passten. Während lange vor allem Gewalt gegen tatsächliche oder vermeintliche Rechtsextremisten szeneintern vermittelbar gewesen sei, habe seit einiger Zeit die Akzeptanz gewalttätiger Angriffe auch auf Vertreter des „Repressionsapparates“ – insbesondere auf Polizeikräfte – weiter zugenommen. Damit handelt es sich hier um Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung sowie gegen die Sicherheit des Bundes oder des Landes Berlin (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 VSG Bln). Denn es liegen politisch motivierte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen und Betätigungen einer unorganisierten Gruppe i. S. v. § 6 Abs. 1 S. 1 VSG Bln vor. Diese Aktivitäten sind insbesondere gegen die Menschen- und Grundrechtsausübung von Personen und (privaten) Organisationen gerichtet, die als Gegner betrachtet werden (§ 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 VSG Bln) und gegen die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen des Bundes und des Landes Berlin (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 VSG Bln), die als Teil des „Repressionsapparat“ gelten. Die Beobachtungen des Beklagten richteten sich auf diese Aktivitäten des autonomen Spektrums. Gegen die generelle Erhebung und Verarbeitung von Daten aufgrund dieser Beobachtung ist von Rechts wegen nichts zu erinnern. (2) Aufgrund dieser generellen Rechtmäßigkeit der Datenerhebung und -verarbeitung erweist sich auch die Erhebung und Verarbeitung der Daten des Klägers als rechtmäßig. Hierbei muss nicht jede Einzelerkenntnis über den Kläger geeignet sein, einen Extremismusverdacht zu erhärten. Vielmehr reicht – wie ausgeführt (BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2020 – 6 C 22/09 juris Rn. 30 = NVwZ 2021, 1704, 1707) – eine Gesamtschau aller vorhandenen Tatsachenaspekte unter Berücksichtigung nachrichtendienstlicher Erfahrungen aus. Aus den gesammelten Informationen ergibt sich vorliegend die langjährige Unterstützung von Gruppierungen mit linksextremistischen Bestrebungen durch den Kläger, was ausreichend ist, um ein Vorliegen der zur Erhebung notwendigen „tatsächlichen Anhaltspunkt“ festzustellen. Der Kläger bestreitet die mehrfache Anmeldung von Versammlungen, die der Beklagte dem autonomen Spektrum zuordnet, ebenso wenig wie die Teilnahme an weiteren derartigen Versammlungen. Diese Versammlungen waren nicht – wie der Kläger meint – behördlich „genehmigt“, sondern unterlagen lediglich keinem Verbot, stellten also nach Auffassung der Versammlungsbehörde keine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Damit war die versammlungsrechtliche Eingriffsschwelle nicht überschritten, was einen begründeten Verdacht von linksextremen Bestrebungen im vorgenannten Sinn jedoch nicht ausschließt. Dass diese Versammlungen im Einzelfall ein durchaus heterogenes Spektrum von Teilnehmenden angezogen haben mögen, wie der Kläger herausstellt, steht der Zuordnung von Versammlungen auch zum autonomen Spektrum nicht entgegen, was der Beklagte in seinen Schriftsätzen vom 24. Januar 2017 und 18. September 2020 im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat. Weder wird der Kläger selbst „Hauptbeteiligter an der linksextremistischen gewaltbereiten Szene kenntlich gemacht“ (Schriftsatz vom 15. Januar 2021, S. 11) noch ist er sonst als Einzelperson ein Gegenstand der Beobachtung durch den Beklagten gewesen. Das Anmelden einzelner Versammlungen und die häufigere Teilnahme des Klägers an Versammlungen, die jedenfalls einen Bezug zur autonomen Szene aufwiesen, indem verschiedenste linksextremistische Gruppierungen zur Teilnahme an diesen Versammlungen aufriefen und daran mitwirkten, reichen in einer Gesamtschau aus, um eine Erfassung der Daten des Klägers und eine Datenverarbeitung zu rechtfertigen. Ob der linksextremistische Hintergrund der Versammlungen dem Kläger verborgen geblieben ist, bleibt für die Erfassung als Sacherkenntnis ohne Belang, weil es dafür allein auf den objektiven Sachzusammenhang und nicht auf ein „Verschulden“ ankommt. Weiterhin ist zu beachten, dass über den Kläger keine Personalakte geführt worden ist, sondern sich die gesammelten Daten auf den Gesamtkomplex der Beobachtung des autonomen Spektrums beziehen und in Sachakten geführt werden. Die Datenerhebung diente also der Vervollständigung und Differenzierung der Analyse über die autonome Szene insgesamt, sie erfolgte bezogen auf den Kläger nur kollateral bei Gelegenheit der Beobachtung einer unorganisierten Gruppe. Bestätigt wird diese nicht-personenzentrierte Datenerhebung und -verarbeitung aus den Einladungen als Sachverständiger, die der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung dem Gericht vorgelegt hat. Hieraus ist abzulesen, dass er nicht als Einzelperson im Fokus der Beobachtung der Verfassungsschutzbehörde stand und kein materielles Beobachtungsobjekt war, sondern die Datenerhebung und -verarbeitung nur gelegentlich seiner Teilnahme an Versammlungen als Teil der Dokumentation des Gesamtbildes der autonomen Szene erfolgte (vgl. VG Hannover, Urteil vom 7. Juli 2016 – 10 A 5548/11, juris Rn.39). Soweit der Kläger dabei generell die Sinnhaftigkeit der Unterscheidung von Personalakten und Sachakten in Zweifel zieht, ist jedenfalls für Berlin festzustellen, dass diese Differenzierung in § 7 Abs. 2 S. 4 VSG Bln gesetzlich vorgesehen ist. b) Zutreffend weist der Beklagte außerdem auf die Indizwirkung hin, die die erfolgte Überprüfung und Nichtbeanstandung der Datenspeicherungen zur Person des Klägers durch die Berliner Datenschutzbeauftragte habe. Dies spricht zusätzlich für eine Rechtmäßigkeit der Datenerhebung und -verarbeitung (vgl. VG Hannover, Urteil vom 7. Juli 2016 – 10 A 5548/11, juris Rn. 62 ff.). Der Kläger wendet hiergegen nur ein, dass in einem anderen Fall die Einschätzung des Bundesdatenschutzbeauftragten nicht mit einer späteren gerichtlichen Einschätzung übereingestimmt habe, ohne die Verallgemeinerungsfähigkeit dieses Einwandes darzutun. c) Die Erfassung und Dauer der Datenverarbeitung verstößt weiterhin nicht gegen die Vorschriften zur Speicherdauer aus § 13 VSG Bln. Die Gesamtspeicherdauer der Daten war noch nicht überschritten, der Beklagte hat die Dauer der Datenspeicherung einer fortwährenden Kontrolle unterzogen und aufgrund der nach 2017 ausbleibenden weiteren Eintragungen eine Sperrung und anschließende Löschung der zuvor rechtmäßig erfassten und verarbeiteten Daten verfügt. Die mit der Speicherung verbundenen Eingriffe in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und die zumindest mittelbare Beeinträchtigung der Versammlungsfreiheit nach Art 8 GG sind im Übrigen durch die verfassungsgemäße Schrankenregelung des Verfassungsschutzgesetzes Berlin zum Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung gerechtfertigt. Die Weitergabe der erfassten Daten an NADIS erfolgte kongruent zur Erfassung beim Beklagten und stellte keinen weiteren Rechtsverstoß dar. 3. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Klageabweisung aus § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Tragung der Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, dem Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, der ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre oder der durch die Erfüllung des Klageanspruchs dem weiteren Verfahren die Grundlage entzogen hat. Danach haben der Kläger und der Beklagte insoweit die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. Infolge der rechtmäßigen Datenerhebung und -verarbeitung hatte der Kläger keinen umfassenden Sperrungs- und Löschungsanspruchs, der Beklagte hat aber durch die Zusicherung einer teilweise vorfristigen Sperrung und Löschung der Daten dem Anspruch des Klägers teilweise nachgegeben. Aus der gebotenen einheitlichen Kostenverteilung folgt die hier ausgesprochene Gesamtquote (vgl. Neumann/Schacks in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 161 Rn. 104). Auch die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt einheitlich und beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Zivilprozessordnung (ZPO). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Erfassung und Verarbeitung von Daten über den Kläger durch die Verfassungsschutzbehörde Berlin. Der Kläger forderte den Beklagten mit Schreiben vom 24. Juni 2016 auf, ihm Auskunft hinsichtlich der zu ihm und über ihn gespeicherten Informationen und personenbezogenen Daten zu erteilen, nach der Auskunftserteilung die Informationen und Daten zu löschen, hilfsweise zu sperren oder zumindest mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2016 erteilte der Beklagte eine beschränkte Auskunft und lehnte die weiteren Anträge des Klägers ab. Die Auskunft enthielt Informationen zu einzelnen Verwaltungsvorgängen sowie zur Person des Klägers, die im Rahmen der Beobachtung linksextremistischer Bestrebungen als Sacherkenntnisse gespeichert worden waren. Dazu gehörten die persönlichen Daten des Klägers sowie insgesamt neun Einzelerkenntnisse. Die Einzelerkenntnisse hatten die Anmeldung und die Teilnahme des Klägers an verschiedenen Versammlungen zum Gegenstand. Eine weitergehende Auskunft oder Akteneinsicht lehnte der Beklagte ab, dies müsse aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses und eines Geheimhaltungsinteresses Dritter verweigert werden. Die Daten seien im Übrigen rechtmäßig erhoben, gespeichert und antragsgemäß mit einem Bestreitungsvermerk versehen worden. Mit Bescheid vom 25. Juni 2019 erteilte der Beklagte dem Kläger eine weitergehende Auskunft. Die Auskunft enthielt wiederum Informationen zu vorliegenden Verwaltungsvorgängen, Grunddaten des Klägers sowie insgesamt 18 Einträge zu Sachkenntnissen, die im Rahmen der Beobachtung „linksextremistischer Bestrebungen“ erhoben worden waren. Diese Einträge befassten sich mit Anmeldungen von Versammlungen durch den Kläger (Nr. 1, 3, 9 und 10) und außerdem die Teilnahme des Klägers an Versammlungen. Weitere Auskünfte lehnte die Behörde wiederum mit Verweis auf ein überwiegendes öffentliches Interesse sowie die Geheimhaltungsinteressen Dritter ab. Mit der Klage – ursprünglich am 14. November 2016 erhoben (VG 1 K 610.16) – verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt der Kläger vor, die Daten seien zu Unrecht erfasst und verarbeitet worden. Es sei nicht ersichtlich, warum die Anmeldung von oder Teilnahme an nicht verbotenen Versammlungen die Erfassung durch den Verfassungsschutz rechtfertigen solle. Bei den ausgeübten Tätigkeiten handele es sich vollumfänglich um legales Verhalten. Auch seien linksextremistische Bestrebungen auf den besuchten Versammlungen für den Kläger nicht erkennbar gewesen. Er sei durch die Speicherung der Daten in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und in der Wahrnehmung seiner Versammlungsfreiheit verletzt worden. Mit Schreiben vom 9. Juni 2020 teilte hat der Beklagte dem Kläger mit, dass die bei der Berliner Verfassungsschutzbehörde gespeicherten personenbezogenen Daten und Erkenntnisse zu seiner Person nunmehr zur Löschung anstünden und diese gesperrt und mit Abschluss des Verfahrens gelöscht würden. Ohne dass neue wesentliche Erkenntnisse zum Kläger hinzugetreten seien, beruhe die geplante Löschung auf einer Prognose als vorfristige Ermessensentscheidung. Hinsichtlich des vom Kläger ursprünglich verfolgten Sperrungs- und Löschungsbegehrens haben die Beteiligten daraufhin den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt nunmehr allein noch, festzustellen, dass die vom Beklagten über ihn gespeicherten Daten rechtswidrig erfasst und deren Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Nutzung und Weitergabe) rechtswidrig erfolgt ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er erwidert, die Klage sei hinsichtlich des Feststellungsantrags unzulässig. Dem Kläger fehle es am erforderlichen Feststellungsinteresse. Die Erfassung und Verarbeitung der Daten des Klägers sei im Übrigen rechtmäßig erfolgt. Eine Personalakte zum Kläger sei nicht angelegt worden. Vielmehr habe die Datenspeicherung im Zusammenhang mit den Beobachtungen linksextremistischer Bestrebungen stattgefunden. Diese Beobachtung sei auf das „autonome Spektrum“ gerichtet. Bei diesen bestehe aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte der Verdacht, dass von ihnen Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung ausgehen. Insoweit sei die Datenspeicherung zur Aufgabenerfüllung des Beklagten erforderlich gewesen. Die Teilnahme des Klägers an etlichen Versammlungen zeige eine Unterstützung von solchen linksextremistischen Bestrebungen auf. Mit Beschluss vom 29. Mai 2017 hat das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit Schriftsatz vom 5. März 2020 hat der Kläger das ruhende Verfahren wieder angerufen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte, die beigezogene Akte aus dem Verfahren VG 1 K 324.12 und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.