Beschluss
1 L 425/21
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0827.1L425.21.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Verbotsbescheid des Antragsgegners vom 25. August 2021 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Dabei kann offen bleiben, ob der Antragsteller bereits einen Widerspruch gegen den Verbotsbescheid des Antragsgegners vom 25. August 2021 erhoben hat, da es nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ausreichend ist, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag ein zulässiger Widerspruch noch erhoben werden könnte (siehe etwa Beschluss der Kammer vom 4. Juni 2021 – VG 1 L 290/21, S. 2 BA). So liegt es hier. Der Antrag ist jedoch unbegründet. 1. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Vorschrift, nach der das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen ist, normiert formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts; ob die Erwägungen der Behörde auch inhaltlich zutreffen, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unbeachtlich. Die Begründung darf zwar nicht bloß formelhaft, sondern muss einzelfallbezogen sein. Allerdings belegen bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr – zu denen auch der Erlass von Auflagen nach dem Versammlungsgesetz gehört (vgl. Beschluss der Kammer vom 5. Juni 2019, VG 1 L 179.19, juris, Rn. 35) – die den Erlass des Bescheides rechtfertigenden Gründe in der Regel zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2009 – OVG 1 S 97.09, juris, Rn. 3). Gemessen daran wird die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gerecht. Der Antragsgegner hat das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung damit begründet, dass wegen der unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Ausgang eines eventuellen Rechtsstreits nicht abgewartet werden könne. Bei Durchführung der Versammlung seien elementarste Rechtsgüter in erheblichem Umfang in Gefahr oder verletzt, insbesondere das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG. Außerdem seien Verstöße gegen die Regelungen des IfSG zu besorgen. Darüber hinaus nimmt der Antragsgegner in zulässiger Weise auf die vorausgehende ausführliche Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles aus der Begründung der Verbotsverfügung Bezug. In ausreichendem Maße hat er damit deutlich gemacht, dass er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war. 2. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt das Interesse des Antragstellers, vorerst von der Vollziehung verschont zu bleiben. Denn die Verbotsverfügung erweist sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und allein gebotenen summarischen Prüfung als materiell rechtmäßig. Zudem besteht ein besonderes Vollziehungsinteresse. Rechtsgrundlage der Untersagung ist § 14 Abs. 1 VersFG BE. Danach kann die zuständige Behörde die Durchführung einer Versammlung unter freiem Himmel beschränken oder verbieten und die Versammlung nach deren Beginn auflösen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Maßnahme erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Die Vorschrift, die § 15 Abs. 1 VersammlG ersichtlich nachgebildet ist, setzt die verfassungsrechtlichen Vorgaben, die sich namentlich aus der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergeben (siehe hierzu Gesetzesbegründung des Abgeordnetenhauses von Berlin, Drs. 18/2764, S. 39 f.), in Landesrecht um. Deshalb ist es zulässig, zur Auslegung des § 14 Abs. 1 VersFG BE auf die Literatur und Rechtsprechung zu § 15 Abs. 1 VersammlG zurückzugreifen. Der Antragsgegner hat die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 VersFG hier zu Recht bejaht (vgl. auch Beschlüsse der Kammer vom 24. März 2021 - VG 1 L 204/21, juris, Rn. 13 und 21. April 2021 - VG 1 L 236/21, juris, Rn. 6). Der Begriff der öffentlichen Sicherheit in § 14 Abs. 1 VersFG BE umfasst u.a. den Schutz zentraler Rechtsgüter wie das Grundrecht Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Es steht im Grundsatz außer Zweifel, dass zu dessen Schutz Eingriffe in die Versammlungsfreiheit gerechtfertigt sein können. Insoweit trifft den Staat überdies eine grundrechtliche Schutzpflicht, in deren Kontext auch zahlreiche zur Bekämpfung der nach wie vor andauernden Covid-19-Pandemie von Bund, Ländern und Gemeinden ergriffene Infektionsschutzmaßnahmen stehen. Unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der insbesondere die Beachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls einschließlich des aktuellen Stands des dynamischen und tendenziell volatilen Infektionsgeschehens erforderlich macht, können zum Zweck des Schutzes vor Infektionsgefahren versammlungsbeschränkende Maßnahmen ergriffen werden. Dazu gehören grundsätzlich auch Versammlungsverbote, die allerdings nur verhängt werden dürfen, wenn mildere Mittel nicht zur Verfügung stehen und soweit der hierdurch bewirkte tiefgreifende Eingriff in das Grundrecht aus Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 26 VvB in Ansehung der grundlegenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit für das demokratische und freiheitliche Gemeinwesen insgesamt nicht außer Verhältnis steht zu den jeweils zu bekämpfenden Gefahren und dem Beitrag, den ein Verbot zur Gefahrenabwehr beizutragen vermag (BVerfG, Beschluss vom 30. August 2020 – 1 BvQ 94/20, juris, Rn. 16). Ausgehend hiervon erweist sich die angefochtene Verbotsverfügung bei summarischer Prüfung als rechtmäßig und mit dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit vereinbar. Der Prognose des Antragsgegners, durch die angemeldete Versammlung bestehe eine unmittelbare Gefahr für das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 GG im Zusammenhang mit dem Infektionsschutz, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Soweit der Antragsteller grundsätzlich die Annahme einer unmittelbaren Gefährdung für die öffentliche Sicherheit in Gestalt des Grundrechts Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wegen einer möglichen Übertragung des SARS-CoV-2-Virus bei Versammlungen unter freiem Himmel verneint und ausführt, „ein Schwellenwert für eine Inzidenz trifft keinerlei Aussage über eine Gefahr“, folgt die Kammer dem nicht. Die Kammer hat bereits mehrfach entschieden, dass die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen nach dem in § 28a Abs. 3 IfSG normierten Willen des Gesetzgebers der Maßstab für die Beurteilung der Gefahrenlage ist (Beschlüsse der Kammer vom 21. Mai 2021 – VG 1 L 271/21, juris, Rn. 9 und vom 30. Juli 2021 – VG 1 L 377/21, S. 6 f. BA). Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, der die Kammer folgt, gibt es gegen die Verlässlichkeit der Fallzahlen, die maßgeblich auf die durch PCR-Testungen bestätigten Fallmeldungen an das RKI gestützt sind, sowie die daraus errechnete, gem. § 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG den Schwellenwert für umfassende Schutzmaßnahmen bildende Zahl von mehr als 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb der letzten sieben Tage jedenfalls bei der in einem Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung keine durchgreifenden Bedenken (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. März 2021 – OVG 11 S 17/21, juris, Rn. 41 ff.). Die hiernach maßgebliche bundesweite 7-Tage-Inzidenz ist zuletzt deutlich gestiegen, sie liegt aktuell bei 70,3, in Berlin bei 75,8 (RKI Dashboard, aufgerufen am 27.08.2021, https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/page_0/). Die Schwelle, ab derer nach § 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten lassen, ist derzeit erheblich überschritten. Zutreffend weist der angegriffene Bescheid darauf hin, dass die Einhaltung der Infektionsschutzmaßnahmen (namentlich: Einhaltung von Mindestabständen, ggf. Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung) auch im Freien erforderlich ist, um das Übertragungsrisiko zu minimieren. Dies deckt sich mit dem derzeitigen Erkenntnisstand der Wissenschaft. Nach der Risikobewertung des Robert Koch-Instituts stellt das generelle Tragen von Masken in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum weiterhin unabhängig vom individuellen Impfschutz einen wichtigen Schutz vor einer Übertragung durch Tröpfchen bei einem engen Kontakt dar. Wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern ohne Maske unterschritten wird, z.B. bei größeren Menschenansammlungen, besteht auch im Freien ein Übertragungsrisiko (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html, aufgerufen am 27.08.2021). Die Einhaltung dieses Mindestabstandes ist nach der plausiblen Gefahrenprognose des Antragsgegners bei Durchführung der hier gegenständlichen Versammlung nicht gewährleistet. Der Antragsgegner legt in der Begründung seiner Verbotsverfügung umfassend und überzeugend die negativen Erfahrungen mit der Durchführung von Versammlungen seit August 2020 dar, die einen vergleichbaren Teilnehmerkreis aus der „Querdenker-Szene“ wie die Versammlung des Antragstellers ansprechen. Überzeugend legt die Gefahrenprognose des Antragsgegners weiter dar, dass die behauptete Rechtstreue der „Querdenker-Szene“ letztlich nur als Lippenbekenntnis zu werten und im Gegensatz dazu vielmehr zu erwarten sei, dass der Antragsteller als Teil der „Querdenker-Szene“ gerade nicht zuverlässig die Gewähr bietet, auf die Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen Anforderungen effektiv hinzuwirken. Es ist deshalb zu erwarten, dass auch bei der Versammlung des Antragstellers vielfach insbesondere die erforderlichen Mindestabstände nicht eingehalten werden.Entgegengetreten ist der Antragsteller der Gefahrenprognose insoweit nicht. Er wendet sich nicht gegen seine auf Seite 14 der Verbotsverfügung begründete Zuordnung zur „Querdenker-Szene“ und bestreitet auch die Schilderungen des Antragsgegners über die bei vorangegangenen Versammlungen gemachten Erfahrungen nicht. Soweit der Antragsteller schließlich (wohl) meint, ein Versammlungsverbot könne zum Zwecke des Infektionsschutzes nicht erlassen werden, geht dies fehl. Weder die Verwaltungsgerichte noch das Bundesverfassungsgericht haben bislang angezweifelt, dass das Instrument des Versammlungsverbots als ultima ratio auch zum Zwecke des Infektionsschutzes, d.h. zum Schutz von Leib und Leben, eingesetzt werden kann. Gegenteiliges kann dem vom Antragsteller zur Begründung seiner Ansicht angeführten Infektionsschutzgesetz nicht entnommen werden. Schon seine Annahme, dass das Infektionsschutzgesetz nur konkret individuelle Beschränkungen gegenüber ansteckungsverdächtigen Personen erlaube, geht in Ansehung des § 28a IfSG an der Rechtslage vorbei. Ausdrücklich ist nach § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 IfSG auch eine Untersagung von Versammlungen unter engen Voraussetzungen möglich. Die Verbotsverfügung ist aus diesen Gründen auch ermessensfehlerfrei, insbesondere verhältnismäßig. Diese ist zur Erreichung eines legitimen Zwecks, nämlich der Verhinderung einer weiteren Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus, geeignet, mildere Mittel sind vorliegend nicht ersichtlich und die Untersagung ist deshalb auch angemessen. In Anbetracht der unmittelbar bevorstehenden Versammlung, des aktuellen Infektionsgeschehens und der konkreten Gefahr von Unterschreitungen des Abstandsgebots mit dem einhergehendem erhöhtem Infektionsrisiko im Rahmen der Versammlung besteht im Interesse eines effektiven Gesundheitsschutzes der Versammlungsteilnehmer sowie der Allgemeinheit schließlich auch ein besonderes Vollziehungsinteresse. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 ff., 52 f. GKG. Aufgrund der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache ist eine Reduzierung auf den hälftigen Auffangstreitwert nicht angezeigt.