Leitsatz: Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Sicherstellung von Hunden Unter Sicherstellung versteht man gemeinhin die Beendigung des Gewahrsams des Eigentümers oder sonstigen Berechtigten einer Sache unter Begründung neuen Gewahrsams durch die Verwaltung oder von ihr beauftragte Personen. Jedenfalls in der hier maßgeblichen Ausgestaltung durch den nordrhein-westfälischen Landesgesetzgeber setzt eine Sicherstellung nicht notwendig voraus, dass aktuell ein anderer die tatsächliche Verfügungsmacht innehat, die entzogen werden muss. Zu der Rechtmäßigkeit einer Sicherstellung von Hunden, die sich zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses bereits nicht mehr im Gewahrsam des Hundehalters, sondern in dem eines beauftragten Tierschutzvereins befanden. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitweet wird auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Soweit sich der Antrag des Antragstellers ursprünglich auch auf den Hund „N. “ bezogen hat, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO deklaratorisch einzustellen, nachdem die Beteiligten es nach dem Tod dieses Hundes insoweit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. II. Der aufrechterhaltene (sinngemäße) Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 6. Februar 2023 - 1 K 251/23 - gegen die Sicherstellung seiner Hunde „J. “ und „Y. “ mit der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 2. Februar 2023 wiederherzustellen, ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) zulässig, aber unbegründet. 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell ordnungsgemäß, insbesondere entspricht sie dem formalen Erfordernis der Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2020 - 13 B 1282/19 -, juris, Rn. 5 m.w.N. Diesen formellen Anforderungen werden die diesbezüglichen Ausführungen der Antragsgegnerin gerecht. Sie hat in der Begründung der Vollziehungsanordnung auf S. 3 der Ordnungsverfügung vom 2. Februar 2023 durch den Hinweis auf die gesetzliche Regelung des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO noch hinreichend erkennen lassen, dass sie sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war. Die Begründung weist auch einen ausreichenden Bezug zu dem vorliegenden Einzelfall auf, indem sie auf das Fehlen einer rechtlichen Grundlage für den Verbleib der Hunde in der öffentlich-rechtlichen Verwahrung sowie die Kostentragung durch den Antragsteller abstellt, die aus Sicht der Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlich machen. Hiergegen vermag der Antragsteller mit seinem Hinweis auf eine offenbare Unrichtigkeit (vgl. § 42 VwVfG NRW) in der Begründung (die Antragsgegnerin nimmt auf eine Verfügung vom 28. Januar 2022 anstatt vom 31. März 2021 Bezug) sowie seinem weiteren Vorbringen, mit dem Beschluss des Amtsgerichts Warendorf vom 17. Mai 2021 - 30 XIV(L) 66/21 - liege bereits eine Rechtsgrundlage vor, nicht durchzudringen, weil es darauf angesichts des aufgezeigten Maßstabs bei der Beurteilung der formellen Ordnungsmäßigkeit der behördlichen Vollziehungsanordnung nicht ankommt. 2. Die vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem Suspensivinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der Ordnungsverfügung vom 2. Februar 2023 fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die getroffene Anordnung erweist sich nach der in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein vorzunehmenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten als offensichtlich rechtmäßig – a) – und es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung – b) –. a) Die Sicherstellung der Hunde „J. “ und „Y. “ des Antragstellers erweist sich nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage der unter formellen Gesichtspunkten nicht zu beanstandenden Sicherstellung ist § 43 Nr. 1 PolG NRW, der hier gemäß § 15 Abs. 1 LHundG NRW i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 12 OBG NRW entsprechende Anwendung findet. Danach kann die Ordnungsbehörde eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Bei der Anordnung der Antragsgegnerin handelt es sich um eine Sicherstellung. Unter Sicherstellung versteht man gemeinhin die Beendigung des Gewahrsams des Eigentümers oder sonstigen Berechtigten einer Sache unter Begründung neuen Gewahrsams durch die Verwaltung oder von ihr beauftragte Personen, vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 21. Januar 1991 - 7 A 246/88 -, NVwZ-RR 1991, 556 = juris, Rn. 14; Braun, in: Möstl/Kugelmann, BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, 24. Edition (Stand: 15. Januar 2023), § 43 PolG NRW, Rn. 8; jeweils m.w.N., wobei sie jedenfalls in der hier maßgeblichen Ausgestaltung durch den nordrhein-westfälischen Landesgesetzgeber – wie sich insbesondere aus § 43 Nr. 2 PolG NRW ergibt – nicht notwendig voraussetzt, dass aktuell ein anderer die tatsächliche Verfügungsmacht innehat, die entzogen werden muss. Vgl. Heusch, in: Schönenbroicher/Heusch, OBG NRW, 1. Aufl. 2014, § 24 Rn. 45. Dem entspricht die Anordnung der Antragsgegnerin. Dabei ist es insoweit unschädlich, dass sich die Hunde „J. “ und „Y. “ zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses bereits nicht mehr im Gewahrsam des Antragstellers, sondern in dem des von der Antragsgegnerin beauftragten Tierschutzvereins B. und Umgebung e.V. befanden. Denn die angegriffene Regelung aktualisiert und perpetuiert den Ausschluss des Antragstellers von der tatsächlichen Sachherrschaft sowie die Sachgewalt des von der Verwaltung beauftragten Tierschutzvereins und stellt damit zugleich (vgl. § 44 Abs. 1 PolG NRW) das bereits bestehende öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis (wieder) auf eine rechtliche Grundlage. Hiernach wäre es auch rechtlich unerheblich, wenn die beiden Hunde – wie der Antragsteller meint – bereits zuvor sichergestellt worden wären, weil dieser Umstand allein die Antragsgegnerin nicht an einer erneuten Sicherstellung gehindert hätte. Ohnehin aber trifft dieser Einwand nicht zu. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Amtsgericht Warendorf mit Beschluss vom 17. Mai 2021 - 30 XIV(L) 66/21 - nämlich nicht die Sicherstellung der Hunde, sondern lediglich die Durchsuchung seines Grundstücks zum Zwecke der Sicherstellung der Hunde angeordnet. Zu einer Sicherstellung der Hunde ist es nach Aktenlage auch im weiteren Verlauf nicht gekommen. Vielmehr deuten die derzeit ersichtlichen Umstände der „Wegnahme“ der Hunde am 20. Mai 2021 darauf hin, dass die Antragsgegnerin dabei im Wege der – von einer Sicherstellung nach § 15 Abs. 1 LHundG NRW i.V.m. § 24 Abs. 1 Nr. 12 OBG NRW i.V.m. § 43 Nr. 1 PolG NRW zu unterscheidenden – Durchsetzung ihrer auf § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW gestützten (und mittlerweile aufgehobenen) Entzugs- und Abgabeverfügung in Ziffer 3. der Ordnungsverfügung vom 31. März 2021 mit Zwangsmitteln vorgegangen ist (vgl. etwa die Festsetzung des Zwangsmittels mit Bescheid vom 20. Mai 2021). Die für eine Sicherstellung tatbestandlich vorausgesetzte gegenwärtige Gefahr liegt vor. Gegenwärtig ist eine Gefahr dann, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder unmittelbar bzw. in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Dies ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung beispielsweise der Fall, wenn jemand einen gefährlichen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis hält und auch die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen nicht vorliegen. Vgl. näher OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Oktober 2017 - 5 A 2529/15 -, juris, Rn. 29 ff., und vom 12. Juni 2014 - 5 B 446/14 u.a. -, juris, Rn. 18 ff.; jeweils m.w.N. Eine solche Gefahr liegt hier bei einer Haltung der Hunde „J. “ und „Y. “ als große Hunde im Sinne des § 11 Abs. 1 LHundG NRW durch den Antragsteller vor. Denn dieser erfüllt auf der Grundlage des derzeit ersichtlichen Akteninhalts nicht die Haltungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 LHundG NRW, weil er infolge wiederholter Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes sowie auf Grund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen nicht die danach erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Hinzu kommt, dass namentlich „J. “ während der Haltung durch den Antragsteller in mehreren Fällen einen Mensch in Gefahr drohender Weise angegangen bzw. andere Hunde gebissen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Gründe des Beschlusses des Gerichts vom 25. August 2021 - 1 L 425/21 - sowie die (bereits darin in Bezug genommene) ausführliche Darstellung in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 31. März 2021 (dort: S. 2 ab „Begründung“ bis S. 5 Abs. 4) verwiesen. Die hiernach bestehende Gefahr ist nicht dadurch entfallen, dass die Antragsgegnerin ihr rechtlich bereits mit den in der Ordnungsverfügung vom 31. März 2021 getroffenen Regelungen, insbesondere in Form von einer auf u.a. „J. “ und „Y. “ bezogenen Haltungsuntersagung (sowie der zwischenzeitlich aufgehobenen Entzugs- und Abgabeverfügung) begegnet ist und die Hunde sich in der Folge in der Obhut des Tierschutzvereins B. und Umgebung e.V. befinden. Denn die gefahrbegründenden tatsächlichen Umstände, die die Antragsgegnerin seinerzeit zu einer Sicherstellung der Hunde befugten, bestehen unverändert fort. Von der Maßgeblichkeit der ursprünglichen (tatsächlichen) Gefahrenlage geht im Übrigen auch der Gesetzgeber aus, wenn er den in § 46 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW normierten Herausgabeanspruch des Berechtigten davon abhängig macht, dass die Voraussetzungen für die zunächst rechtmäßige Sicherstellung weggefallen sind. Dieses Ergebnis wird zudem bestätigt durch die Überlegung, dass die Antragsgegnerin im Falle einer (rechtlich allerdings nach Aktenlage voraussichtlich an § 49 Abs. 1 VwVfG NRW zu messenden) Aufhebung der – aktuell der Erfüllung eines Verlangens des Antragstellers, die Hunde an ihn herauszugeben, entgegenstehenden (vgl. auch dazu den Beschluss des Gerichts vom 25. August 2021 - 1 L 425/21 ‑) – Haltungsuntersagung bei gleichbleibender Sachlage ohne Weiteres unmittelbar dazu befugt wäre, erneut die Sicherstellung der Hunde anzuordnen oder entsprechende Maßnahmen auf der Grundlage von § 12 Abs. 2 Sätze 2 und 4 LHundG NRW zu ergreifen. Unabhängig davon besteht ohne die Sicherstellung von „J. “ und „Y. “ die Gefahr einer Hundehaltung durch Dritte, die – wie der Antragsteller selbst – nicht die Haltungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 LHundG NRW erfüllen. Denn der Antragsteller könnte dann jederzeit von der Antragsgegnerin die sofortige Herausgabe von „J. “ und „Y. “ an jeden beliebigen Dritten verlangen, ohne dass dieser rechtlich die Möglichkeit eröffnet wäre, vorab dessen Eignung zu überprüfen, weil es an einem Rechtsgrund mangelte, der ihn zur Duldung des Verbleibs der Hunde im Tierheim verpflichten würde. Hiervon ausgehend hat die Antragsgegnerin das ihr eingeräumte Ermessen, das gerichtlich nur in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO überprüft werden kann, in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Sicherstellung unverhältnismäßig sein könnte. Der Antragsteller zeigt mit seinem Vorbringen, die Antragsgegnerin missbrauche § 43 Nr. 1 PolG NRW, um sich einer unliebsamen Kostenlast (für die Verwahrung der Hunde) zu entledigen, auch keinen Ermessensfehlgebrauch auf. Die Antragsgegnerin hat sich bei der Entscheidung ausweislich der Begründung ihrer Ordnungsverfügung vom 2. Februar 2023 von der sachgerechten Erwägung leiten lassen, durch die ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis begründende (vgl. § 44 Abs. 1 PolG NRW) Sicherstellung die zuvor fehlende rechtliche Grundlage für die gegenwärtigen Gewahrsamsverhältnisse zu schaffen. Dass sie hierbei erkennbar nur ergänzend auch die daraus resultierende Möglichkeit in den Blick genommen hat, einen Kostenerstattungsanspruch nach § 46 Abs. 3 Satz 1 PolG NRW geltend zu machen, ist insbesondere mit Blick auf ihre auch in der vorgenannten Norm zum Ausdruck kommende Verpflichtung zu Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 2 GO NRW) rechtlich nicht zu beanstanden. b) Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Regelung liegt vor. Das hier gefährdete Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit von Menschen hat in der rechtlichen Abwägung der widerstreitenden Interessen hohes Gewicht. Demgegenüber wiegen die Belastungen, die für den Antragsteller durch die ausgesprochene Regelung resultieren, weniger schwer. Angesichts der Gefahren, die von ihm oder Dritten als Halter von großen Hunden ohne die erforderliche Zuverlässigkeit ausgehen, muss das Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von den Folgen der Sicherstellung verschont zu bleiben, zurücktreten. Gegen die Eilbedürftigkeit spricht auch nicht, dass dem Antragsteller durch die weiterhin vollziehbare Ziffer 1. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 31. März 2021 die Haltung von „J. “ und „Y. “ untersagt ist. Denn zum einen steht diese nach dem Vorstehenden einer Hundehaltung durch Dritte nicht entgegen, bei denen es an der Erfüllung der insoweit bestehenden Haltungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 LHundG NRW mangelt. Zum anderen ist die vorgenannte Ordnungsverfügung aktuell im Verfahren 1 K 1535/21 zwischen den Beteiligten streitbefangen und unterliegt daher potentiell – und gegebenenfalls aus auf die hier in Rede stehende Regelung nicht übertragbaren Gründen – der gerichtlichen Aufhebung. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich des übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärten Teils entspricht nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, weil der Antragsteller aus den vorstehenden Gründen voraussichtlich auch insoweit unterlegen gewesen wäre. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Den im Hauptsacheverfahren anzunehmenden Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG halbiert das beschließende Gericht in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs mit Blick auf die Vorläufigkeit dieser Entscheidung.