Urteil
1 K 48.09
VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0612.1K48.09.0A
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Leitsätze
Für den Fall, in dem durch Urteil nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden ist, trifft § 101 VwGO keine Regelung. Insoweit kann § 128 Abs. 3 ZPO ergänzend herangezogen werden. Denn der Anwendbarkeit der Regelung stehen keine grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten entgegen.(Rn.8)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für den Fall, in dem durch Urteil nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden ist, trifft § 101 VwGO keine Regelung. Insoweit kann § 128 Abs. 3 ZPO ergänzend herangezogen werden. Denn der Anwendbarkeit der Regelung stehen keine grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten entgegen.(Rn.8) Das Verfahren wird eingestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Nachdem der Kläger mit dem am 18.04.2012 bei Gericht eingegangenen Schreiben den noch anhängigen Teil der Klage zurückgenommen und der Beklagte dem nicht widersprochen hat, war das Verfahren insoweit zunächst nach § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Die sodann noch zu treffende Kostenentscheidung musste durch Schlussurteil ergehen (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 307, Rn. 6). Das Schlussurteil konnte nach § 173 S. 1 VwGO in Verbindung mit § 128 Abs. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) ohne weitere mündliche Verhandlung ergehen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass für eine Anwendung des § 128 ZPO neben § 101 VwGO kein Raum sei (vgl. BVerwG, Beschluss v. 01.03.2006 – 7 B 90/05, BeckRS 2006, 22198; Beschluss v. 09.09.2009 – 4 BN 4.09, BeckRS 2009, 39923, jeweils m.w.N.). Diese Entscheidungen bezogen sich aber stets auf die Frage eines von den Beteiligten erklärten Verzichts auf mündliche Verhandlung. Insoweit trifft § 101 Abs. 2 VwGO eine abschließende Regelung (z.T. a.A. Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 101, Rn. 52). Für den hier vorliegenden, praktisch äußerst seltenen Fall, in dem durch Urteil nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden ist, trifft § 101 VwGO hingegen keine Regelung. Insoweit kann § 128 Abs. 3 ZPO ergänzend herangezogen werden. Denn der Anwendbarkeit der Regelung stehen keine grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten entgegen. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des vom bereits ergangenen Anerkenntnisteilurteil umfassten Klageantrags auf § 154 Abs. 1 VwGO, im Übrigen auf § 155 Abs. 2 VwGO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Streitwertkatalog des Bundesverwaltungsgerichts. Dabei ist jeweils der Auffangwert von 5.000,- Euro für folgende Streitgegenstände zugrunde zu legen gewesen: - Den von der Prozesskostenhilfe und dem Anerkenntnisurteil umfassten Teil des Antrags zu 1), - den Feststellungsantrag auf Schadensersatz im Antrag zu 1), - den Antrag zu 2) auf Datenlöschung und - den Antrag zu 3) auf Feststellung von Volksverhetzung. Der Kläger hat mit seiner am 05.03.2009 erhobenen Klage sinngemäß folgende Anträge angekündigt: 1. Festzustellen, dass seine Wegweisung aus der gemeinsamen Ehewohnung in der L…, und das Betretungsverbot des Polizeipräsidenten in Berlin vom 29.08.2008 rechtswidrig waren und der ihm daraus entstandene Schaden zu erstatten sei, 2. den Polizeipräsidenten in Berlin zu verpflichten, die anlässlich der erkennungsdienstlichen Behandlung seiner Person am 29.08.2008 gewonnenen Daten zu löschen und 3. festzustellen, dass Volksverhetzung durch den Polizeipräsidenten ausgeübt wird. Am 18.04.2012 hat der erkennende Einzelrichter ein Anerkenntnisteilurteil bezüglich eines Teils des angekündigten ersten Antrags erlassen. Mit einem am 18.04.2012 bei Gericht eingegangenen Schreiben hat der Kläger den danach noch anhängigen Teil der Klage zurückgenommen. Der Beklagte hat der Klagerücknahme auf Aufforderung des Einzelrichters durch Verfügung vom 18.04.2012 nicht binnen der darin gesetzten Frist widersprochen.