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Beschluss

1 L 285.11

VG Berlin 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:0830.1L285.11.0A
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Leitsätze
1. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG (in der seit dem 24. Juni 2006 geltenden Fassung) soll die Erlaubnis für eine Sondernutzung in der Regel erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen der Sondernutzung nicht entgegenstehen oder ihnen durch Nebenbestimmungen zur Erlaubnis entsprochen werden kann, wobei das im Falle der Versagung erforderliche überwiegende öffentliche Interesse nicht straßenbezogen zu sein braucht.(Rn.10) 2.  Dem Interesse, in nicht kommerzieller Weise Werbung für die römisch-katholische Kirche und insbesondere deren Oberhaupt, Papst Benedikt XVI., zu machen, stehen hier überwiegende öffentliche Interessen, wie die Belange des Städtebaus und des Denkmalschutzes und die Verkehrssicherheit entgegen.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG (in der seit dem 24. Juni 2006 geltenden Fassung) soll die Erlaubnis für eine Sondernutzung in der Regel erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen der Sondernutzung nicht entgegenstehen oder ihnen durch Nebenbestimmungen zur Erlaubnis entsprochen werden kann, wobei das im Falle der Versagung erforderliche überwiegende öffentliche Interesse nicht straßenbezogen zu sein braucht.(Rn.10) 2. Dem Interesse, in nicht kommerzieller Weise Werbung für die römisch-katholische Kirche und insbesondere deren Oberhaupt, Papst Benedikt XVI., zu machen, stehen hier überwiegende öffentliche Interessen, wie die Belange des Städtebaus und des Denkmalschutzes und die Verkehrssicherheit entgegen.(Rn.12) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine Genehmigung für die Nachnutzung der auf den öffentlichen Straßen befindlichen Werbeflächen der Christlich Demokratischen Union – Kreisverband Mitte – vom 18. September 2011 bis zum 22. September 2011 zu erteilen, ist ohne Erfolg. Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein, dessen Vereinszweck in der Förderung der römisch-katholischen Kirche besteht. Er beabsichtigt für den am 22. September 2011 bevorstehenden Aufenthalt von Papst Benedikt XVI. in Berlin von dem Kreisverband der Christlich Demokratischen Union (CDU) Mitte aus Anlass der am 18. September 2011 im Land Berlin stattfindenden Abgeordnetenhauswahl im Bezirk Mitte aufgestellte Werbeanlagen für die Zeit vom 18. September 2011 bis zum Ablauf des 22. September 2011 für das Anbringen von Plakaten, auf denen der Papst durch prominente Bürger Berlins willkommen geheißen werden soll, zu nutzen. Hierfür beabsichtigt er die in Gestalt von sogenannten W...tafeln bereits derzeit im öffentlichen Straßenland aufgestellten Tafeln zu verwenden, für deren Nutzung als Werbeanlagen zum Zweck der Wahlwerbung der CDU jeweils Sondernutzungserlaubnisse von dem Antragsgegner erteilt wurden. Bei den W...tafeln handelt es sich um von der Firma W... im Auftrag der verschiedenen, an der Abgeordnetenhauswahl teilnehmenden Parteien aufgestellte Werbeanlagen, deren Fläche jeweils 9,4 m² beträgt und die regelmäßig auf dem Boden des Straßenlandes, häufig im Straßenbegleitgrün, aufgestellt und mit ausladenden Stützen befestigt werden. Der Kreisverband der CDU Mitte erklärte sich mit der vom Antragsteller beabsichtigten Nutzung der von ihm aufgestellten W...tafeln einverstanden. Das Bezirksamt Mitte von Berlin, Abteilung Stadtentwicklung, Straßen- und Grünflächenamt, Fachbereich Verwaltung, versagte dem Antragsteller mit Bescheid vom 9. August 2011 die hierfür nach Auffassung der Behörde erforderliche Sondernutzungserlaubnis. Der zulässige Antrag ist unbegründet, denn der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor der Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Abordnungen sind auch in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Dabei sind sowohl der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch der Anordnungsgrund, der insbesondere die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet, glaubhaft zu machen. Vorliegend fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch. Nach im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotener summarischer Prüfung hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung der von ihm begehrten Sondernutzungserlaubnis. Ein Anspruch des Antragstellers auf die begehrte Sondernutzungserlaubnis richtet sich nach §§ 11 Abs. 1, 2 BerlStrG, gegebenenfalls in Verbindung mit § 13 BerlStrG und § 46 StVO. Die Erteilung der von dem Antragsteller begehrten Sondernutzungserlaubnis richtet sich nicht nach § 11 Abs. 2 a BerlStrG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind Werbeanlagen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Wahlen, Volksentscheiden und Bürgerbegehren stehen, ausschließlich für einen Zeitraum von sieben Wochen vor bis spätestens eine Woche nach dem Wahl- oder Abstimmungstag zu erlauben. Gemäß Satz 3 der Vorschrift können unbeschadet des Absatzes 2 Größe, Zahl und Standorte solcher Werbeanlagen zum Schutz von Orten von städtebaulich, denkmalpflegerisch, kulturell oder historisch herausragender überregionaler Bedeutung beschränkt werden. Diese Vorschrift ist maßgeblich für die Genehmigung des – bereits erfolgten – Aufstellens der W...tafeln zum Zweck der Wahlwerbung. Wahlwerbung wird nach § 11 Abs. 2 a BerlStrG ersichtlich privilegiert. Eine solche Privilegierung wird der vom Antragsteller beabsichtigten Sondernutzung des öffentlichen Straßenlandes, bei der es sich in Relation zur Wahlwerbung um eine eigenständige, separate Sondernutzung handelt, nicht zu teil; sie richtet sich allein nach § 11 Abs. 1, 2 BerlStrG. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG (in der seit dem 24. Juni 2006 geltenden Fassung) soll die Erlaubnis für eine Sondernutzung in der Regel erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen der Sondernutzung nicht entgegenstehen oder ihnen durch Nebenbestimmungen zur Erlaubnis entsprochen werden kann, wobei das im Falle der Versagung erforderliche überwiegende öffentliche Interesse nicht straßenbezogen zu sein braucht (st. Rspr. d. Kammer, vgl. u.a. Urteile vom 14. Mai 2009 – VG 1 A 417.08 – und 11. Januar 2010 – VG 1 A 208.08 –). Die Feststellung, ob öffentliche Interessen überwiegen, bedarf einer wertenden Gegenüberstellung der betroffenen öffentlichen Belange mit den schutzwürdigen Interessen des Antragstellers. Dabei kann offen bleiben – und ist bislang weder in der Rechtsprechung dieser Kammer noch des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg entschieden –, ob es sich insoweit um eine Ermessensentscheidung oder um eine gebundene Entscheidung, gegebenenfalls verbunden mit einem Beurteilungsspielraum der Behörde, handelt. Die Ausgestaltung des § 11 Abs. 2 BerlStrG als Anspruchstatbestand für den Regelfall spricht dafür, dass die Abwägung grundsätzlich einer (vollständigen) gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Andererseits wollte der Gesetzgeber der zuständigen Behörde auch in Zukunft einen gewissen Entscheidungsspielraum für den Einzelfall belassen (Abgeordnetenhaus von Berlin, Drs. 15/3584 Seite 15). Auch soweit eine vollständige gerichtliche Überprüfbarkeit besteht, bleibt es Sache der Behörde, die betroffenen öffentlichen Interessen etwa des Städtebaus für den Bezirk zu definieren, zu konkretisieren und zu gewichten. Insoweit ist die gerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob es sich um einen anerkannten öffentlichen Belang handelt, ob die Konkretisierung nachvollziehbar ist und die straßenrechtliche Praxis etwa aufgrund eines Konzepts einheitlich und willkürfrei gehandhabt wird. Vorliegend stehen bei summarischer Prüfung unter Zugrundelegung des vorstehenden Maßstabes der Erteilung der vom Antragsteller begehrten Sondernutzungserlaubnis überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Das Interesse des Antragstellers besteht darin, in nicht kommerzieller Weise Werbung für die römisch-katholische Kirche und insbesondere deren Oberhaupt, Papst Benedikt XVI., zu machen. Dem stehen – von dem Antragsgegner geltend gemachte – überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Der Antragsgegner hat sich insbesondere auf Belange des Städtebaus und Denkmalschutzes berufen, die er in zulässiger Weise stark gewichtet. Zu nennen ist hier insbesondere das Interesse an einem einheitlichen Stadtbild – ohne derart große, in unmittelbarer Fahrbahnnähe aufgestellte – Werbeanlagen, deren Aufstellen der Antragsgegner seinem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen nach mit Ausnahme zu Zwecken der Wahlwerbung, und dies dann freilich nur in den Grenzen von § 11 Abs. 2 a BerlStrG, auch nicht genehmigt. Diese Genehmigungspraxis ist nicht zu beanstanden. Derart große Werbeanlagen haben zudem auf den diese passierenden Kraftfahrzeugverkehr eine ablenkende Wirkung. Diese Wirkung würde allein durch den vom Antragsteller beabsichtigten Austausch der Wahlwerbung, an die die Bevölkerung im Zusammenhang mit bevorstehenden Wahlen grundsätzlich gewöhnt ist, durch die von ihm beabsichtigte Plakatierung, die für die Berliner Bevölkerung ein Novum darstellen würde und daher voraussichtlich jedenfalls nicht weniger Aufmerksamkeit auf sich ziehen würde als Wahlwerbung, noch erhöht. Auch die damit einhergehende gesteigerte Unfallgefahr im Straßenverkehr steht mithin der vom Antragsteller begehrten Sondernutzung entgegen. Diesen Umstand verkennt der Antragsteller, wenn er meint, durch die von ihm beabsichtigte Nutzung der Werbeanlagen würde eine stärkere Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs nicht eintreten, da die Werbeanlagen im gesamten Stadtgebiet ohnehin erst bis zum 25. September 2011 abzubauen seien und sich deren Standzeiten durch seine Nutzung nicht verlängerten. Der Antragsteller kann diese sich aus § 11 Abs. 2 a Satz 1 BerlStrG ergebende Abbaufrist für sein Begehren ohnehin nicht in Anspruch nehmen, denn die Erlaubnis der von ihm beabsichtigten Sondernutzung richtet sich, wie bereits dargestellt, nicht nach dieser Vorschrift. Das Vorbringen des Antragstellers dahingehend, dass die Werbetafeln auch durch die Parteien nach der Wahl für Dankesbekundungen an die Wähler noch genutzt würden, ist unerheblich, denn eine solche Nutzung wäre noch von § 11 Abs. 2 a Satz 1 BerlStrG gedeckt, weil sie in unmittelbarem Zusammenhang mit Wahlen steht. Es mag im Übrigen zutreffen, dass die im Auftrag der CDU im Bezirk Mitte aufgestellten W...tafeln auch im Falle deren Nachnutzung durch den Antragsteller tatsächlich dort nicht länger aufgestellt wären als sie es ohne den Eintritt der beabsichtigten Nachnutzung sein werden. Dies ist jedoch ein tatsächliches Argument, welches zum einen die aufgezeigte straßenrechtliche Relevanz der beabsichtigten Nachnutzung außer Acht lässt und zum anderen auch deshalb rechtlich jedenfalls kein signifikantes Gewicht entfaltet, weil der Umstand, dass die Werbeanlagen längstens bis zum 25. September 2011 an ihren Standorten verbleiben dürfen, allein auf der dem Kreisverband Mitte der CDU erteilten Sondernutzungserlaubnis beruht, auf die der Antragsteller sich jedoch nicht berufen kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39, 63 ff. GKG.