Gerichtsbescheid
B 8 K 24.1287
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Einigen sich Arbeitgeber und der schwerbehinderte Arbeitnehmer nach dessen Kündigung auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage des Arbeitnehmers gegen die Zustimmung des Integrationsamts zu dessen Kündigung oder die Verwerfung seines Widerspruchs als unzulässig.
2. Das Rechtsschutzbedürfnis des Arbeitnehmers wird auch nicht dadurch begründet, dass im Fall einer Klageabweisung vor dem Arbeitsgericht die Zustimmung verwaltungsgerichtlich kassiert und damit eine Restitutionsklage für den Arbeitnehmer im arbeitsgerichtlichen Prozess ermöglicht wird, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich einvernehmlich auf ein Ende des Arbeitsverhältnisses geeinigt haben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einigen sich Arbeitgeber und der schwerbehinderte Arbeitnehmer nach dessen Kündigung auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage des Arbeitnehmers gegen die Zustimmung des Integrationsamts zu dessen Kündigung oder die Verwerfung seines Widerspruchs als unzulässig. 2. Das Rechtsschutzbedürfnis des Arbeitnehmers wird auch nicht dadurch begründet, dass im Fall einer Klageabweisung vor dem Arbeitsgericht die Zustimmung verwaltungsgerichtlich kassiert und damit eine Restitutionsklage für den Arbeitnehmer im arbeitsgerichtlichen Prozess ermöglicht wird, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich einvernehmlich auf ein Ende des Arbeitsverhältnisses geeinigt haben. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Halbs. 1 VwGO). Die Beteiligten wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört. I. Die Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Es fehlt dem Kläger am Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtschutzbedürfnis für den Klageantrag ist im Verlauf des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens infolge des vor dem Arbeitsgericht abgeschlossenen Vergleichs hinsichtlich des Ausgangsbescheids entfallen. Ungeschriebene Voraussetzung für die Zulässigkeit einer jeden Inanspruchnahme des Gerichts ist das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Für eine unnötige oder gar missbräuchliche Ausübung von Klagemöglichkeiten brauchen die Gerichte nicht zur Verfügung zu stehen. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Kläger mit der Klage eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht erreichen kann. Ob dem Kläger ein Rechtschutzbedürfnis zur Seite steht, ist von Gerichts wegen in jeder Lage des Prozesses zu prüfen; das Rechtschutzinteresse kann auch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens entfallen. Das Arbeitsverhältnis wurde vorliegend aufgrund der einvernehmlichen Regelung des Klägers mit dem Arbeitgeber während des laufenden Widerspruchverfahrens beendet, nicht aber aufgrund der ausgesprochenen Kündigung. Die Zustimmung des Beklagten zur Kündigung des Klägers ist deshalb bedeutungslos geworden. Ist aber die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der einvernehmlichen Beendigung überholt, so ist nicht erkennbar, welches rechtliche Interesse der Kläger jetzt noch an einer Aufhebung der Zustimmung zur Kündigung haben könnte (BayVGH, B.v. 26.7.2005 – 9 ZB 05.1049 – juris Rn. 22 f.). Dieses Verständnis, im Falle einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch einen Vergleich das Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen, ist herrschende Rechtsprechung (BayVGH, B.v. 26.7.2005 – 9 ZB 05.1049 – juris Rn. 22 f.; VG Aachen, U.v. 23.12.2008 – 2 K 1665/08, BeckRS 2009, 32695; VG Aachen, U.v. 16.10.2012 – 2 K 2015/11, BeckRS 2013, 47462; VG Augsburg, B.v. 5.2.2003 – Au 9 K 02.1029, BeckRS 2003, 25739 Rn. 18-20; vgl. zum Aufhebungsvertrag ausführlich OVG NW, U.v. 23.9.1996 – 24 A 4887/94 – juris Rn. 5-12; vgl. zum übereinstimmenden Auflösungsantrag nach dem KSchG SächsOVG, B.v. 31.1.2002 – 5 BS 219/01 – juris Rn. 3) und wird auch in der Literatur – sofern überhaupt hierauf eingegangen wird – so angenommen (Düwell in: LPK-SGB IX, 6. Aufl. 2022, § 171 Rn. 30; Kreitner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl. Stand: 01.04.2025, § 168 SGB IX Rn. 31). Der von dem Kläger im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ins Feld geführte Verweis auf die Entscheidung des BAG (U.v. 23.05.2013 – Az. 2 AZR 991/11) greift nicht durch. Wie der Beklagte hierzu zutreffend ausführt, wird zwar die Restitutionsklage für den Arbeitnehmer ermöglicht, wenn die Zustimmung des Integrationsamts nach rechtskräftigem – streitigen – Abschluss des arbeitsgerichtlichen Verfahrens verwaltungsgerichtlich kassiert wird (vgl. BayVGH, U.v. 27.11.2006 – 9 BV 05.2467 – juris Rn. 45 f.; ThürOVG, B.v. 14.2.2024 – 4 ZKO 660/23 – juris Rn. 16; Mushoff in: Hauck/Noftz, SGB IX, 2. EL 2025, § 171 Rn. 98). Vorliegend hat sich der Kläger aber gerade auf ein einvernehmliches Ende des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitgeber geeinigt. Dies hier vertretene Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses steht auch im Einklang mit § 170 Abs. 3 SGB IX, wonach das Integrationsamt in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinwirkt. Das kann nach nahezu einhelliger und zutreffender Auffassung nach auch eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag sein (BGH, B.v. 2.6.2010 – IV ZR 241/09 – juris Rn. 12; Kreitner in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl. Stand: 01.04.2025, § 170 SGB IX Rn. 32; Mushoff in: Hauck/Noftz, SGB IX, 2. EL 2025, § 170 Rn. 94). Es wäre widersinnig, im Falle eines unbedingten außergerichtlichen Vergleichs das Verwaltungsverfahren vor dem Integrationsamt weiterzuführen und das einvernehmlich gefundene und in einen Vergleich gegossene Ergebnis gegebenenfalls durch einen Wegfall der Geschäftsgrundlage zu gefährden. Warum das dann bei einem Prozessvergleich vor dem Arbeitsgericht anders sein soll, ist nicht ersichtlich. Eine auf Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Beklagten gerichtete Klage kann hier ebenfalls keinen Erfolg haben. Soweit es um den in diesem Widerspruchsbescheid vom 04.12.2024 enthaltenen Hauptausspruch, nämlich die Verwerfung des Widerspruchs des Klägers „als unzulässig“ geht, fehlt es mit Blick auf den arbeitsgerichtlichen Vergleich an einer fortbestehenden Beschwer (VG Aachen U.v. 23.12.2008 – 2 K 1665/08, BeckRS 2009, 32695). Der Widerspruch ist damit unzulässig geworden. Eine Kostenentscheidung nach § 63 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 SGB X zugunsten des Klägers ist damit zudem ausgeschlossen gewesen (VG Aachen, U.v. 23.12.2008 – 2 K 1665/08, BeckRS 2009, 32695). Letztlich hätte der Kläger im Rahmen des Vergleiches vor dem Arbeitsgericht die Möglichkeit gehabt, die Tragung der Kosten des Widerspruchsverfahrens durch die Arbeitgeberin im Rahmen einer umfassenden Kostenregelung zu erreichen (VG Augsburg, B.v. 5.2.2003 – Au 9 K 02.1029, BeckRS 2003, 25739). II. Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO, § 188 S. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.