Urteil
2 K 1665/08
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2008:1223.2K1665.08.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. T a t b e s t a n d Der am 3. Februar 0000 geborene Kläger stand seit dem 1. September 2006 in einem Arbeitsverhältnis zu der Firma L. Automobile GmbH & Co. KG mit Sitz in F. . Mit Anwaltsschreiben vom 5. November 2007, beim Beklagten eingegangen am 6. November 2007, - zu diesem Zeitpunkt war der Kläger schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60 - wurde für eine Firma "L. Automobile GmbH", B. Straße 71, F. , die Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen - hilfsweise ordentlichen - Kündigung beantragt. Dem Kläger wurde im Wesentlichen unerlaubtes privates Surfen im Internet während der Arbeitszeit vorgeworfen. Mit Bescheid vom 21. November 2007, beim Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangen am 23. November 2007, bestätigte der Beklagte gemäß § 91 Abs. 3 Satz 1 des Sozialgesetzbuchs - Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilnahme behinderter Menschen - (SGB IX) den Eintritt der mit Ablauf der Zweiwochenfrist eintretenden Fiktion nach § 91 Abs. 3 Satz 2 SGB IX. Hiergegen erhob der Kläger durch Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 23. November 2007 Widerspruch, den er in der Folgezeit mit Schriftsätzen vom 28. Januar 2008 und 13. März 2008 im Einzelnen begründete. Der Kläger bestritt die seitens der Arbeitgeberin erhobenen Vorwürfe und hob darüber hinaus hervor, dass die den Antrag auf Zustimmung veranlassende Firma "L. Automobile GmbH" zum Antragszeitpunkt nicht mehr existiert habe. Seine Arbeitgeberin sei vielmehr von Anfang an die "Firma L. Automobile GmbH & Co. KG" gewesen. In dem zwischenzeitlich - nach Ausspruch der außerordentlichen Kündigung - vom Kläger angestrengten arbeitsgerichtlichen Verfahren (Arbeitsgericht B.- 7 Ca 4506/07 - ) einigten sich der Kläger und seine Arbeitgeberin am 17. April 2008 im Vergleichswege auf eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung. Dies teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 18. April 2008 dem Beklagten mit dem Bemerken mit, eine Rücknahme des Widerspruchs komme, obwohl das Widerspruchsverfahren gegenstandslos geworden sei, nicht in Frage, da der angefochtene Erstbescheid vom 21. November 2007 schon aus formellen Gründen rechtswidrig gewesen sei. In jedem Falle habe der Beklagte die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen. Diese Auffassung wiederholte der Kläger mit Schriftsatz vom 28. Mai 2008 gegenüber dem Beklagten nochmals. Daraufhin wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2008 als unzulässig zurück. Der Widerspruch sei mangels Rechtsschutzinteresses nicht (mehr) zulässig. Die Beschwer des Widerspruchsführers (jetzt: Klägers) sei mit dem Abschluss des Vergleichs vor dem Arbeitsgericht nachträglich entfallen. Die im Tenor des Widerspruchsbescheides ausgeworfene Kostenentscheidung "Kosten werden nicht erstattet." ergebe sich im Übrigen zwingend aus § 63 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Dieser Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 9. Juli 2008 zugestellt. Am 8. August 2008 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er geltend macht: Im Ergebnis müsse der Beklagte dazu verpflichtet sein, ihm die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten. Sein Widerspruch sei von Anfang an begründet gewesen; dies habe sich schon daraus ergeben, dass der Antrag auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung nicht von der dazu berufenen juristischen Person gestellt worden sei. Bereits mit Blick auf diesen Umstand habe der Beklagte seinen Bescheid über die "Bestätigung des Eintritts der Fiktion nach § 91 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB IX" nicht erlassen dürfen. Durch den späteren Abschluss eines Vergleichs im arbeitsgerichtlichen Verfahren sei zwar für ihn die sich aus dem Bescheid ergebende Beschwer entfallen. Dieser Geschehensablauf könne aber nicht dazu führen, dass er den Anspruch auf Erstattung der Kosten für den von Anfang an begründeten Widerspruch verliere. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 21. November 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2008 festzustellen, dass der Beklagte die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen ihm, dem Kläger, zu erstatten hat, ferner auszusprechen, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren notwendig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt Bezug auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid und hebt nochmals hervor, dass § 63 SGB IX hier einen Kostenausspruch zugunsten des Klägers nicht ermögliche. Nach der einvernehmlichen Einigung des Klägers und seiner Arbeitgeberin im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Klageverfahrens sei das Rechtsschutzinteresse für die weitere Betreibung des Widerspruchsverfahrens entfallen. Da der Kläger den Widerspruch nicht zurückgenommen habe, habe dieser als unzulässig zurückgewiesen werden müssen. Damit sei das Widerspruchsverfahren nicht erfolgreich gewesen, woraus sich zwingend die Kostenfolge nach § 63 SGB IX ergebe. Die Beteiligten haben gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze und den Verwaltungsvorgang des Beklagten (Beiakte I) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Nach Verzicht der Beteiligten auf mündliche Verhandlung konnte die Kammer gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage ist unbegründet. Nach Auffassung der Kammer verhilft keiner der in Betracht kommenden rechtlichen Ansatzpunkte der Klage zum Erfolg: (1) Eine auf Aufhebung des Erstbescheides des Beklagten vom 21. November 2007 gerichtete Klage wäre mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Die auf Aufhebung der Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten gerichtete Anfechtungsklage wird nämlich wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn das Arbeitsverhältnis von den Vertragsparteien nach der Zustimmung einvernehmlich beendet wird. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 23.9.1996 - 24 A 4887/94 -, NWVBl. 1997, 184 f = Behindertenrecht 1997, 53 f. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Während des Widerspruchsverfahrens, um dessen Kostenerstattung vorliegend gestritten wird, haben sich der Kläger und seine damalige Arbeitgeberin am 17. April 2008 vor dem Arbeitsgericht B. geeinigt und das Arbeitsverhältnis durch gerichtlichen Vergleich beendet. (2) Eine auf Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 8. Juli 2008 gerichtete Klage kann hier ebenfalls keinen Erfolg haben. Soweit es um den in diesem Widerspruchsbescheid enthaltenen Hauptausspruch, nämlich die Zurückweisung des Widerspruchs des Klägers "als unzulässig" geht, fehlt es mit Blick auf den arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 17. April 2008 an einer fortbestehenden Beschwer. Soweit eine isoliert gegen diesen Widerspruchsbescheid gerichtete Klage nur auf den Ausspruch "Kosten werden nicht erstattet" abzielen würde, wäre die Klage jedenfalls unbegründet. Die zitierte Kostenfolge ergibt sich zwingend aus § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X, wonach die Erstattungspflicht des Rechtsträgers, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, für das Widerspruchsverfahren (nur) normiert ist, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Die Voraussetzungen der hiervon abweichenden Ausnahmeregelung des § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X sind in der vorliegenden Fallkonstellation ersichtlich nicht erfüllt. (3) Das Petitum des Klägers zielt von der Argumentation her - jedenfalls sinngemäß - ab auf eine Regelung, die es ermöglicht, nach Erledigung des Widerspruchsverfahrens - etwa analog § 161 Abs. 2 VwGO - zu einer Billigkeitsentscheidung über die Kosten des Widerspruchsverfahrens nach Erledigung desselben in der Hauptsache zu gelangen. Eine solche - etwa § 161 Abs. 2 VwGO oder § 91 a ZPO entsprechende - Norm kennt das Verwaltungsverfahrensrecht nicht. Eine entsprechende Anwendung der für das gerichtliche Verfahren geltenden Vorschriften (z.B. § 161 Abs. 2 VwGO) kommt nicht in Betracht. Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 7. Auflage, 2008, § 80 Rdnrn. 53 u. 54 mit weiteren Nachweisen. Eine Kostenlastentscheidung zugunsten des Klägers setzt zwingend stets einen entsprechenden Hauptausspruch im Widerspruchsbescheid - hier: die Entscheidung über den vollen oder teilweisen Erfolg des Widerspruchs - nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X voraus. (4) Schließlich kann der Klage auch nicht etwa deshalb Erfolg beschieden sein, weil der Beklagte im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides über eine Art "Fortsetzungsfeststellungswiderspruch" hätte entscheiden müssen. Der Kläger hatte über seinen Bevollmächtigten nach Abschluss des arbeitsgerichtlichen Vergleichs vom 17. April 2008 gegenüber dem Beklagten ausdrücklich mitteilen lassen, dass eine Rücknahme des Widerspruchs nicht erfolgen werde. Damit war der Beklagte aufgrund der ausdrücklichen Erklärung des Kläger genötigt, den (aufrechterhaltenen) Widerspruch zu bescheiden und diesen - wie geschehen - nach Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurückzuweisen. Begehrt der Widerspruchsführer eine Widerspruchsentscheidung in der Sache, obwohl die Hauptsache erledigt ist, darf die Widerspruchsbehörde nicht einstellen, sondern muss den Widerspruch wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses zurückweisen, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.4.1969 - I C 34.68 -, DVBl. 1970, 215 f; Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht - Widerspruchsverfahren und Verwaltungsprozess -, 11. Auflage, 2005, § 31 Rdnr. 29 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, aus der sich die Unzulässigkeit eines Widerspruchs analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ergibt. Vgl. auch Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 2. Aufl. § 113 Rdnr. 318 m.w.H. auf die unterschiedliche Beurteilung der Statthaftigkeit eines Fortsetzungsfeststellungswiderspruchs in Rechtsprechung und Literatur. Wird ein solcher "Fortsetzungsfeststellungswiderspruch" verwaltungsverfahrensrechtlich mithin als unstatthaft angesehen, entfällt damit auch die Möglichkeit der Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren, Pietzner/Ronellenfitsch, aaO, § 46 Rdnr. 12. Der auf Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren gerichtete Teil des Klageantrags ist auf Grund des vorstehenden Ergebnisses gegenstandslos. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.