Urteil
B 2 K 21.896
VG Bayreuth, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Für eine Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bedarf es einer Personenidentität zwischen Bauherrn und Betreiber des landwirtschaftlichen Betriebes. Eine bloße Kooperation mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe kann als eigene Rechtspersönlichkeit deshalb nicht die Voraussetzungen des Privilegierungstatbestands des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfüllen. (Rn. 92 – 99)
2. Möglich bleibt für eine solche Kooperation landwirtschaftlicher Betriebe als eigene Rechtspersönlichkeit aber eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. (Rn. 101 – 102)
3. Ein gemeinsam betriebenes großflächiges Folienerdbecken zur Lagerung von tierischen Exkrementen als Wirtschaftsdünger („Güllelagune“) erfüllt die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. (Rn. 104 – 110)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für eine Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bedarf es einer Personenidentität zwischen Bauherrn und Betreiber des landwirtschaftlichen Betriebes. Eine bloße Kooperation mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe kann als eigene Rechtspersönlichkeit deshalb nicht die Voraussetzungen des Privilegierungstatbestands des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfüllen. (Rn. 92 – 99) 2. Möglich bleibt für eine solche Kooperation landwirtschaftlicher Betriebe als eigene Rechtspersönlichkeit aber eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. (Rn. 101 – 102) 3. Ein gemeinsam betriebenes großflächiges Folienerdbecken zur Lagerung von tierischen Exkrementen als Wirtschaftsdünger („Güllelagune“) erfüllt die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. (Rn. 104 – 110) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 v. H. des zu vollstreckenden Betrages. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid verstößt gegen keine zu Gunsten der Klägerin drittschützend wirkenden Vorschriften (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere können die Klagebefugnis bzw. das Rechtschutzbedürfnis der Klägerin bejaht werden. Entgegen der Rechtsauffassung der Beigeladenen ist eine Klage ausschließlich gegen die Baugenehmigung erforderlich und ausreichend. Eine separate, ausdrückliche Klage auch gegen die Ersetzungsentscheidung ist dagegen gemäß § 44a VwGO nicht notwendig, da diese Entscheidung im Verhältnis zu dem eigentlichen Rechtsschutzziel der Klägerin, die Verwirklichung des Vorhabens zu verhindern, als eine bloße Verfahrenshandlung zu qualifizieren ist, die nur im Zusammenhang mit der eigentlichen Sachentscheidung überprüft werden kann (vgl. VGH Mannheim, U.v. 21.2.2017 – 3 S 1748/14 – BauR 2017, 1012 m.w.N.; Dirnberger in Busse/Kraus, 152. EL Oktober 2023, BayBO Art. 67 Rn. 134). II. Die Klage ist mangels Verletzung zu Gunsten der Klägerin drittschützend wirkenden Vorschriften jedoch unbegründet. Die Klage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kann ohne Rücksicht auf die etwaige objektive Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nur dann Erfolg haben, wenn die erteilte Baugenehmigung gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die gerade auch dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. Ist der Dritte eine Gemeinde, kann diese auch bei Fehlen einer sie betreffenden drittschützenden Nachbarstellung darüber hinaus geltend machen, dass sie durch den streitgegenständlichen Bescheid entweder in ihrer durch Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV verfassungsrechtlich garantierten und einfachgesetzlich durch § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB konkretisierten kommunalen Planungshoheit oder in ihrem ebenfalls in Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV wurzelnden Recht auf Schutz und Gestaltung des Ortsbildes, das in Art. 81 BayBO einfachgesetzlich ausgeformt ist, verletzt ist (vgl. VG Bayreuth, U.v. 17.6.2021 – B 2 K 20.555 – BeckRS 2021, 31090 Rn. 10). Über die Zulässigkeit von Bauvorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB wird von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden, § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Das in § 36 Abs. 1 BauGB geregelte Mitwirkungsrecht der Gemeinde dient der Sicherung der kommunalen Planungshoheit aus Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG, 11 Abs. 2 BV (vgl. VG Bayreuth, U.v. 17.6.2021 – B 2 K 20.555 – BeckRS 2021, 31090 Rn. 11). Durch das Erfordernis des Einvernehmens wird die Gemeinde als sachnahe und fachkundige Behörde und als Trägerin der Planungshoheit im Genehmigungsverfahren dort, wo sie noch nicht geplant hat bzw. wo von den Festsetzungen einer städtebaulichen Satzung abgewichen werden soll, mitentscheidend an der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens beteiligt (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2008 – 1 ZB 08.1462 – juris Rn. 14; BVerwG, B.v. 11.8.2008 – 4 B 25.08 – juris). Da die Gemeinde ihr Einvernehmen nur aus den in § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB genannten Gründen versagen darf, sind die Voraussetzungen der §§ 31, 33 bis 35 BauGB auf das Rechtsmittel der Gemeinde hin in vollem Umfang nachzuprüfen (vgl. BayVGH, B.v. 5.8.2019 – 9 CS 19.581 – juris Rn 19). Dies bedeutet für den hiesigen Fall im Außenbereich, dass die Voraussetzungen des § 35 BauGB zu prüfen sind. Die Gemeinde beruft sich insoweit auf eigene Rechte (vgl. BayVGH, B.v. 24.11.2008 – 1 ZB 08.1462 – juris Rn. 14). Das Vorhaben ist gemäß § 35 Abs. 1 BauGB zulässig, da öffentliche Belange nicht entgegenstehen (4.), die ausreichende Erschließung gesichert ist (3.) und das Vorhaben zwar keinem landwirtschaftlichen Betrieb dient (1.), jedoch wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll (2.). 1. Es liegt keine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vor, da das Vorhaben keinem landwirtschaftlichen Betrieb dient. Nach § 201 BauGB ist Landwirtschaft insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei. Der Begriff der Landwirtschaft ist demnach dadurch gekennzeichnet, dass es sich um unmittelbare Bodenertragsnutzung handeln muss. Ein landwirtschaftlicher Betrieb erfordert darüber hinaus eine Nachhaltigkeit und Ernsthaftigkeit der Bewirtschaftung; es muss sich um ein auf Dauer gedachtes und auch lebensfähiges Unternehmen handeln (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2024 – 2 ZB 22.1429 – BeckRS 2024, 1377 Rn. 4 m.w.N.). a. Die Beigeladene hat selbst keinen landwirtschaftlichen Betrieb. Grundvoraussetzung für Landwirtschaft i.S.d. § 201 BauGB sind landwirtschaftliche Flächen. Nur dadurch ist die erforderliche Bodennutzung durch den Betrieb sichergestellt. Für die erforderliche Nachhaltigkeit und Ernsthaftigkeit der Bewirtschaftung muss der Zugriff auf die landwirtschaftlich nutzbare Fläche dauerhaft gesichert sein (BVerwG, B.v. 19.7.1994 – 4 B 140/94 – BeckRS 1994, 12914 Rn. 2 m.w.N.). Die Flächen müssen dem landwirtschaftlichen Betrieb in zivilrechtlich gesicherter Weise zugeordnet sein, also in den Betrieb eingebracht sein. Ist die Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebs eine Gesellschaft, müssen die Flächen in die Gesellschaft eingebracht worden sein (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, 151. EL August 2023, BauGB § 35 Rn. 30, 30b m.w.N.). Eine Gesellschaft ohne zivilrechtlich in gesicherter Weise zugeordnete Flächen, deren Gesellschafter das Recht haben, die in die Gesellschaft „eingebrachten“, aber in ihrem Eigentum verbliebenen Flächen nach eigenen Vorstellungen, auf eigene Rechnung und für eigene Projekte zu nutzen, kann dagegen kein landwirtschaftlicher Betrieb sein. Vielmehr handelt es sich dann um eine bloße Kooperation landwirtschaftlicher Betriebe (vgl. OVG NW, B.v. 02.09.2022 – 8 A 1574/19 – juris Rn. 14; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, 151. EL August 2023, BauGB § 35 Rn. 33). Gesellschaftszweck der Beigeladenen ist allein das Einlagern von Wirtschaftsdünger (vgl. Bl. 64 der Behördenakte I). Die einzige Betriebsfläche der Beigeladenen ist das Vorhabengrundstück, das der Beigeladenen vom Gesellschafter … lediglich schuldrechtlich gegen Entgelt zur Nutzung überlassen wurde (vgl. Bl. 81 der Behördenakte I). Weitere Flächen sind der Beigeladenen weder sachen- noch schuldrechtlich zugeordnet, sondern ausschließlich den einzelnen Betrieben der Gesellschafter der Beigeladenen. b. Das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs kann auch nicht über die einzelnen Betriebe der Gesellschafter der Beigeladenen hergeleitet werden. Da die Sicherung einer dauerhaften Verfügbarkeit der landwirtschaftlichen Flächen zur Definition des Betriebsbegriffs zählt, ist klar, dass eine Fläche nicht zugleich zu verschiedenen Betrieben gehören kann (vgl. OVG NW, B.v. 02.09.2022 – 8 A 1574/19 – juris Rn. 17). Diese sind damit eindeutig ausschließlich den Betrieben der einzelnen Gesellschafter der Beigeladenen zugeordnet. Ein Vorhaben darf aber nicht nur (irgend-)einem fremden landwirtschaftlichen Betrieb dienen, sondern dem konkreten landwirtschaftlichen Betrieb des Bauherrn. Es ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 201 BauGB ohne weiteres, dass ein Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht von einem anderen als dem Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebs zur Genehmigung gestellt werden kann, weil es anderenfalls an der nötigen Zuordnung der Flächen zu dem privilegierten Betrieb fehlen würde (vgl. OVG NW, B.v. 02.09.2022 – 8 A 1574/19 – juris Rn. 32). Aus dem Erfordernis der Nachhaltigkeit, durch das die dauerhafte Errichtung eines Bauvorhabens mit dem ebenfalls auf Dauer angelegten landwirtschaftlichen Betrieb verknüpft ist, sowie aus der zur Vermeidung von Missbrauch geregelten zwingenden Voraussetzung für die Zulassung eines Vorhabens im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs, dass dieses Vorhaben „diesem Betrieb dient“, folgt ebenfalls ohne weiteres, dass ein Vorhaben, das einem fremden landwirtschaftlichen Betrieb dient, bauplanungsrechtlich im Außenbereich nicht privilegiert ist. Nur durch die konkrete funktionale Verknüpfung von Betrieb, dessen eigenen Flächen und dem Vorhaben ist auf Dauer sichergestellt, dass die Voraussetzungen des Privilegierungstatbestands zugunsten eines landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetriebs im konkreten Fall erfüllt sind (vgl. OVG NW, B.v. 02.09.2022 – 8 A 1574/19 – juris Rn. 33). Dieses Ergebnis ergibt sich überdies insbesondere auch aus einem grammatikalischen, historischen, systematischen und teleologischen Vergleich mit § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB, bei dem die Rechtsprechung keine Personenidentität zwischen dem Betreiber der Biogasanlage und dem Betreiber des landwirtschaftlichen Betriebs voraussetzt und damit eine Kooperation privilegierter Betriebe möglich ist (vgl. BayVGH, B.v. 8.11.2013 – 22 CS 13.1984 – NJW-Spezial 2014, 78; BayVGH, U.v. 2.11.2017 – 2 BV 15.2712 – BeckRS 2017, 133278 Rn. 30). Die grammatikalische Auslegung des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB zeigt deutliche Unterschiede zwischen diesem Privilegierungstatbestand und dem schon seit langem bestehenden Privilegierungstatbestand für landwirtschaftliche Betriebe in § 35 Absatz 1 Nr. 1 BauGB auf: Während ein Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nur privilegiert ist, wenn es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, insgesamt also dem landwirtschaftlichen Betrieb untergeordnet ist, setzt die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB gerade keine solche Unterordnung voraus. Nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 a) und b) BauGB genügt vielmehr, dass die Biogasanlage „im Rahmen“ eines landwirtschaftlichen Betriebs geführt wird, also in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang zu diesem landwirtschaftlichen Betrieb steht und die verwendete Biomasse überwiegend aus diesem oder aus nahe gelegenen landwirtschaftlichen Betrieben stammt (vgl. BayVGH, B.v. 8.11.2013 – 22 CS 13.1984 – ZUR 2014, 179 Rn. 16). Die historische Betrachtung unterstreicht diesen Befund insofern, als der Gesetzgeber mit der Novelle des § 35 Abs. 1 BauGB den Strukturwandel in der Landwirtschaft unterstützen wollte und dabei dem Gebot des Schutzes des Außenbereichs soweit als möglich Rechnung tragen wollte. Die Privilegierung sollte ausdrücklich auch die Kooperation mehrerer landwirtschaftlicher Betriebe erfassen; die Einschränkung auf nahegelegene Betriebe sollte aus ökologischen und volkswirtschaftlichen Gründen (lediglich) einen überregionalen Transport der Biomasse verhindern und gegenüber dem Merkmal des „Dienens“ in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB die speziellere und abschießende Vorschrift darstellen (vgl. BayVGH, B.v. 8.11.2013 – 22 CS 13.1984 – ZUR 2014, 179 Rn. 17). Dass § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB eine gegenüber dem engeren Wortlaut der allgemeinen landwirtschaftlichen Privilegierung in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB selbständige Funktion haben soll, ergibt sich auch aus der Systematik der Regelungen, denn anderenfalls hätte die Privilegierung von Biogasanlagen als Nebenbetrieb zu landwirtschaftlichen Betrieben auch als Unterpunkt in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB geregelt werden können, wovon der Gesetzgeber jedoch ausdrücklich abgesehen hat (vgl. BayVGH, B.v. 8.11.2013 – 22 CS 13.1984 – ZUR 2014, 179 Rn. 18). Schließlich stützt auch die teleologische Auslegung diesen Befund. Das Anliegen des Gesetzgebers, den Ausbau regenerativer Energien durch eine über die bisherige allgemeine Privilegierung landwirtschaftlicher Betriebe hinausgehende Sonderprivilegierung von Biogasanlagen im Außenbereich zu unterstützen, liefe funktional ins Leere, würden an die Zuordnung der Biogasanlage zu einem landwirtschaftlichen Betrieb die engeren Maßstäbe des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB angelegt (vgl. BayVGH, B.v. 8.11.2013 – 22 CS 13.1984 – ZUR 2014, 179 Rn. 19). Der Gesetzgeber hat mit § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB gerade nur für Biogasanlagen die Möglichkeit einer Kooperation privilegierter Betriebe geschaffen, die zuvor über § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht möglich gewesen wäre. 2. Es liegt jedoch eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB vor, da das Vorhaben wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. a. Der Anwendbarkeit des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB wird entgegen der Rechtsansicht der Klägerin weder dadurch ausgeschlossen, dass er auf sogenannte „mitgezogene Betätigungen“ nicht anwendbar sei, noch dadurch, dass der streitgegenständliche Bescheid gar nicht auf § 35 Abs. 1 Nr. 4 gestützt sei. Unabhängig davon, dass die Klägerin gleichzeitig an anderer Stelle selbst vorträgt, dass es sich bei dem Vorhaben um keine in den Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB fallende „mitgezogene Betätigung“ handele, ist der § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB gerade auch grundsätzlich auf alle übrigen, nicht unter einen spezielleren Privilegierungstatbestand fallende Konstellationen anwendbar. Der Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB bezeichnet anders als die übrigen Privilegierungstatbestände keine bestimmten Vorhaben, sondern umschreibt sie mit den benannten Merkmalen abstrakt. Auf diese Weise kann der Privilegierungstatbestand der Nr. 4 als Auffangtatbestand für solche privilegierten Vorhaben dienen, die von den übrigen Privilegierungstatbeständen nicht erfasst werden oder deren Voraussetzungen nicht erfüllen (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, 151. EL August 2023, BauGB § 35 Rn. 55). Dies zeigt überdies auch der Wortlaut des Privilegierungstatbestands mit seinem Verweis auf baulichen Anlage zur Tierhaltung, die nicht (schon) dem Anwendungsbereich der Nr. 1 unterfallen. Eine positive Bewertung enthält § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB insbesondere gerade im Einzelfall für Betriebe, die mit der Landwirtschaft verwandt sind, weil sie nicht mehr als landwirtschaftliche, sondern als Gewerbebetriebe anzusehen sind (vgl. Spieß in Jäde/Dirnberger, 9. Auflage 2018, BauGB § 35 Rn. 72 m.w.N.). Das Gericht prüft die Privilegierung des Vorhabens von Amts wegen, unabhängig davon, welcher Privilegierungstatbestand zur Begründung herangezogen wird. Bei der Genehmigungserteilung nach § 35 Abs. 1 BauGB handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, die Frage ihrer formellen Begründung gemäß Art. 39 BayVwVfG ist nicht drittschützend. Die Klägerin kann sich lediglich darauf berufen, dass kein Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 BauGB einschlägig ist, nicht jedoch darauf, dass der falsche Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 BauGB gewählt wurde. b. Als Grundvoraussetzung ist zu verlangen, dass das Vorhaben eine besondere Beziehung zum Außenbereich aufweist (sog. Außenbereichsaffinität). Die besondere Beziehung zum Außenbereich ergibt sich zunächst aus den drei umgebungsbezogenen Merkmalen – besondere Anforderungen an die Umgebung, nachteilige Wirkung auf die Umgebung oder besondere Zweckbestimmung. Für Vorhaben, die mindestens eines dieser Merkmale erfüllen, kann insoweit davon ausgegangen werden, dass sie ihren Zweck vorteilhaft und auch am Besten im Außenbereich erfüllen können (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, 151. EL August 2023, BauGB § 35 Rn. 55a m.w.N.). Insbesondere angesichts der von dem Vorhaben ausgehenden Geruchsemissionen liegen hier nachteilige Wirkung auf die Umgebung vor. Insoweit gilt ähnliches wie bei Abfallbehandlungsanlagen, Tierkörpersammelstellen und -verwertungsanlagen, gewerblichen Tierhaltungsanlagen der Intensivhaltung oder Kompostwerken (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, 151. EL August 2023, BauGB § 35 Rn. 57 m.w.N.; Kment in Jarass/Kment, 3. Aufl. 2022, BauGB § 35 Rn. 26). Gleiches gilt für die besondere Zweckbestimmung, gemeinsam unvergorene tierische Exkremente als Wirtschaftsdünger einzulagern. c. Für die Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ist nicht nur erforderlich, dass einer der dort genannten Gründe – besondere Anforderungen an die Umgebung, nachteilige Wirkung auf die Umgebung oder besondere Zweckbestimmung – vorliegt, sondern zudem, dass das Vorhaben nicht auch in einem Baugebiet untergebracht werden könnte. Das Tatbestandsmerkmal des „Sollens“ setzt dabei eine Wertung voraus, ob das Vorhaben in einer Weise billigenswert ist, die es rechtfertigt, es bevorzugt im Außenbereich zuzulassen. Maßgebend hierfür sind die konkreten örtlichen Gegebenheiten der jeweiligen Gemeinde, also die „Beschaffenheit des Innenbereichs hier und so“. Wenn ein Bauvorhaben auf einen Standort im Innenbereich verwiesen werden kann, ist es nicht auf die Inanspruchnahme des Außenbereichs angewiesen (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2021 – 9 ZB 19.1543 – BeckRS 2021, 6129 Rn. 6; BVerwG, B.v. 26.3.2014 – 4 B 3.14 – juris Rn. 12 m.w.N; BVerwG, B.v. 12.4.2011 – 4 B 6.11 – juris Rn. 4; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, 151. EL August 2023, BauGB § 35 Rn. 55c m.w.N.). Das Vorhaben muss entweder bereits abstrakt in keinem der in der Baunutzungsverordnung – BauNVO – typisierten Baugebieten untergebracht werden können oder aber zumindest konkret aufgrund der örtlichen Gegebenheiten im jeweiligen Gemeindegebiet oder dessen Umgebung nicht im beplanten oder unbeplanten Innenbereich untergebracht werden können. Entscheidend ist damit letztlich die Beschaffenheit in der jeweiligen Gemeinde, also, ob das Vorhaben „hier und so“ nur im Außenbereich untergebracht werden kann (vgl. BVerwG U.v. 1.11.2018 – 4 C 5.17 – ZfBR 2019, 153; Spieß in Jäde/Dirnberger, 9. Auflage 2018, BauGB § 35 Rn. 50, 52; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, 15. Aufl. 2022, BauGB § 35 Rn. 33). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist bereits abstrakt nicht ersichtlich, dass das Vorhaben mit einem in der Baunutzungsverordnung typisierten Baugebieten verträglich wäre. Soweit die Klägerin geltend macht, eine bauliche Anlage zur Lagerung von Gülle könne insbesondere auch in einem Dorf- oder Mischgebiet errichtet werden, verkennt die Klägerin, dass es sich bei dem Vorhaben um keine „klassische“ Jauchegrube oder Güllebehälter handelt, sondern um ein offenes, großflächiges Folienerdbecken zur gemeinsamen Einlagerung von unvergorenen tierischen Exkrementen als Wirtschaftsdünger. Auch wenn in einem Dorfgebiet gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder 6 BauNVO eine geringfügige Lagerung von Gülle grundsätzlich möglich ist, ist jedenfalls die Lagerung in einem offenen, großflächigen Folienerdbecken insbesondere bereits aufgrund der Geruchsemissionen, jedenfalls aber auch wegen der Unvereinbarkeit mit dem Gebietscharakter von Dorfgebieten – eine Mischung von Nutzungen, die an dörfliche Strukturen anknüpft (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, 152. EL Oktober 2023, BauNVO § 5 Rn. 1) – dort nicht zulässig. Die Annahme der verträglichen Koexistenz eines solchen Vorhabens in direkter Nachbarschaft zu den in § 5 Abs. 2 BauNVO genannten Nutzungen ist mehr als lebensfremd. Das Vorhaben unterscheidet sich von anderen wirtschaftlichen Betätigungen gerade dadurch, dass es auch bei Einhaltung der nach dem Stand der Technik möglichen Begrenzung seiner nachteiligen Wirkungen auf die Umgebung kaum in Einklang mit städtebaulichen Grundsätzen in zusammenhängend bebauten Ortslagen oder in einem der nach der Baunutzungsverordnung planbaren allgemeinen Baugebiete unterzubringen ist; es kann insbesondere nicht mit anderen gewerblichen oder industriellen Vorhaben verglichen werden, die der Gesetzgeber gerade nicht in den Außenbereich, sondern in Gewerbe- und Industriegebiete des beplanten oder unbeplanten Innenbereichs verwiesen hat (vgl. BVerwG, B.v. 27.6.1983 – 4 B 206/82 – NVwZ 1984, 169). Soweit die Klägerin geltend macht, die Gesellschafter der Beigeladenen hätten ohne Weiteres im Innenbereich jeweils für sich selbst drei kleine Güllebehälter statt einem großflächigen Folienerdbecken realisieren können, ist dem entgegenzuhalten, dass es stets auf das konkret beantragte Vorhaben ankommt. So kann auch bei nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB genehmigten Anlagen zur Massentierhaltung nicht darauf verwiesen, dass statt einer großen Tierhaltung mehrere kleine Tierhaltungen im Innenbereich möglich gewesen wären. Die platzsparende gemeinsame Lagerung in einem Vorhaben entspricht im Vergleich zur gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB für jeden einzelnen landwirtschaftlichen Betrieb der Gesellschafter ebenfalls möglichen Realisierung mehrerer einzelner Vorhaben samt Erschließungsanlagen im Außenbereich auch dem Grundsatz der größtmöglichen Schonung des Außenbereiches. Jedenfalls aber auch konkret in Bezug auf die örtlichen Gegebenheiten ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es möglich wäre, ein solches Vorhaben im Innenbereich der Klägerin zuzulassen. Die Klägerin als Trägerin der Planungshoheit wehrt sich hier gegen das Vorhaben, nicht weil, sondern obwohl es im Außenbereich ist. Sie hat auch nicht aufgezeigt, wo eine Realisierung des Vorhabens anderorts in ihrem Gemeindegebiet in Betracht käme. Vielmehr verhält sich die Klägerin insoweit widersprüchlich, als das sie einerseits geltend macht, eine Genehmigungsfähigkeit nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB komme nicht in Betracht, da die Geruchsbelästigung nicht so erheblich sei, als dass diese in einem Dorfgebiet nicht hingenommen werden könnte, anderseits aber vorträgt, der Abstand zur nächstgelegenen, ca. 600 m entfernten Wohnbebauung sei angesichts der Geruchsemmissionen nicht ausreichend. d. Soweit man auf die besondere Zweckbestimmung – die gemeinsame Einlagerung von unvergorenen tierischen Exkrementen als Wirtschaftsdünger – abstellt, muss das Vorhaben zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich sein. Die Anforderung geht über das „Dienen“ i.S.d § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB graduell hinaus, wenngleich zur Erreichung des nach den vorstehenden Grundsätzen anzuerkennenden Vorhabens ein Beurteilungsspielraum zwischen Zweck und Zweckverwirklichung nicht außer Acht gelassen werden darf. Die Privilegierung setzt voraus, dass die Durchführung des Vorhabens im Außenbereich gerade durch die besondere Eigenart des Vorhabens erfordert wird. Erforderlich ist das, was getan werden muss, damit die privilegierte Tätigkeit ausgeübt werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 6.9.1999 – 4 B 74/99 – NVwZ 2000, 678; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, 151. EL August 2023, BauGB § 35 Rn. 55g m.w.N.). Vergleichbar dem „Dienen“ bei der Nr. 1 ist zu prüfen, ob das Vorhaben auch in seinem Umfang, seiner konkreten Zweckbestimmung und seiner Einrichtung auf das beschränkt bleibt, was sich aus den unabweisbaren Bedürfnissen des erstrebten Zwecks ergibt (vgl. Achenpöler in Düsing/Martinez, 2. Aufl. 2022, BauGB § 35 Rn. 80). Das Gericht geht in Anlehnung an die Rechtsprechung zum „Dienen“ davon aus, dass auch ein vernünftiger Betriebsinhaber – auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – das Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Größe, Gestaltung und Ausstattung für die entsprechenden Standorte errichten würde (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2024 – 2 ZB 23.1711 – BeckRS 2024, 2084 Rn. 5). Insbesondere teilt das Gericht die von der Klägerin vorgebrachten Bedenken bzgl. dem zu großen Lagervolumen sowie der zu weiten Transportwege nicht. Die insoweit erfolgten Ausführungen in den Stellungnahmen des AELF sind insbesondere bei Berücksichtigung der Erläuterungen des Vertreters des AELF in der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2024 überzeugend. Entgegen dem klägerischen Vorbringen bestehen an der Betriebseigenschaft und -größe der einzelnen Gesellschafter der Beigeladenen keine Zweifel. Unschädlich ist dabei angesichts der bisherigen Haltung, der Ausbildung, der Flächen- und Stallausstattung sowie den konkreten Planungen ein temporäres Aussetzen der Schweinemast beim Gesellschafter … Berechnungsgrundlage und -ergebnis des Lagerbedarfs sind nachvollziehbar dargelegt (vgl. 169 ff. der Behördenakte I) und überdies in der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2024 erläutert worden. Auch wird dem AELF dahingehend zugestimmt, dass die reine Entfernung zu Hof und Stall nur teilweise von Bedeutung ist. Mindestens ebenso wichtig wie die Frage, wo die anfallende Gülle erst einmal deponiert werden kann, ist die davon zu trennende, wohin sie ver- und hernach ausgebracht werden kann. Die unternehmerische Entscheidung eines Landwirts, die Gülle statt bei den Stallungen direkt bei den Flächen zu lagern, kann für seinen Betrieb nicht nur lediglich „förderlich“ sein, sondern sogar (sehr) vernünftig (vgl. OVG NW, U.v. 16.02.2017 – 1 LB 70/16 – BeckRS 2017, 165207 Rn. 22). Dies gilt entsprechend für die hiesige unternehmerische Entscheidung mehrerer Landwirte, gemeinsam ein großes statt mehrere kleiner Vorhaben inmitten der Betriebe der einzelnen Gesellschafter zu realisieren. Insbesondere aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten, aber auch unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs, erscheint es daher auch für das Gericht durchaus vernünftig, einen solchen gemeinsamen Weg beim Betrieb des Gesellschafters … zu gehen. Diese vernünftige Entscheidung haben Bauaufsichtsbehörde, Standortgemeinde und Verwaltungsgericht zu akzeptieren. Das Gebot, den Außenbereich größtmöglich zu schonen, gibt ihnen nicht die Rechtsmacht, diese Entscheidung durch Aufzeigen räumlicher und/oder sachlicher Alternativen zu „überstimmen“ (vgl. OVG NW, U.v. 16.02.2017 – 1 LB 70/16 – BeckRS 2017, 165207 Rn. 24.). Überdies sind die klägerisch geltend gemachten Entfernungen von ca. 6,8 km bzw. ca. 4 km angesichts der heutigen Mechanisierung der Landwirtschaft auch tatsächlich keine übermäßig weiten Entfernungen. So ist auch bei Biogasanlagen anerkannt, dass ein Betrieb – zuvorderst Betriebsflächen und nicht Hofstelle – jedenfalls dann als „nahe gelegen“ anzusehen ist, wenn er nicht weiter als 15 bis 20 km von der Biogasanlage entfernt ist (vgl. BVerwG, U.v. 11.12.2008 – 7 C 6/08 – NVwZ 2009, 585 Rn. 26). e. Bestandteil der streitgegenständlichen Baugenehmigung in der Fassung vom 07.03.2024 ist gemäß § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB auch eine Rückbauverpflichtung. 3. Die ausreichende Erschließung ist unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des Augenscheintermins vom 01.02.2024, der Lichtbilder und Pläne in den Akten sowie der im Internet einsehbaren Luftbildern gesichert, § 35 Abs. 1 BauGB. Davon geht auch die fachliche Stellungnahme der Kreisstraßenmeisterei des Landratsamts aus (vgl. Bl. 179 ff. der Behördenakte I), deren vorgeschlagenen Nebenbestimmungen im Bescheid enthalten sind. Die ursprünglichen Einwendungen gegen die Erschließung wurden klägerseitig in der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2024 angesichts der geänderten Zu- und Abfahrt nicht mehr aufrechterhalten. 4. Schließlich stehen dem Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 BauGB keine öffentlichen Belange entgegen, insbesondere auch die in § 35 Abs. 3 BauGB genannten und geltend gemachten öffentlichen Belange nicht. a. Das Vorhaben widerspricht nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplans, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Der Flächennutzungsplan sieht für das Vorhabengrundstück „Flächen für die Landwirtschaft“ vor. Die Lagerung von Gülle stellt grundsätzlich auch eine landwirtschaftliche Nutzung dar, sie dient im konkreten Fall lediglich nur nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb. Überdies kommt der bloßen Darstellung „Flächen für die Landwirtschaft“ nicht ohne Weiteres eine Bedeutung für die Beurteilung von privilegierten Vorhaben zu, da diese Darstellungen grundsätzlich lediglich zum Ausdruck bringen sollen, dass insoweit die Gemeinde eine bauliche oder sonstige städtebauliche Entwicklung nicht beabsichtigt (vgl. BVerwG, U.v. 22.05.1987 – 4 C 57/84 – NVwZ 1988, 54; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, 151. EL August 2023, BauGB § 35 Rn. 80 m.w.N.; Spieß in Jäde/Dirnberger, 9. Auflage 2018, BauGB § 35 Rn. 272 m.w.N.) b. Das Vorhaben ruft keine entgegenstehenden (unzumutbaren) schädlichen Umwelteinwirkungen hervor, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Es liegen fachliche Stellungnahmen des AELF (vgl. Bl. 52 der Behördenakte I) und des Immissionsschutzes des Landratsamts (vgl. Bl. 177 f. der Behördenakte I) vor, die eine unzumutbare Geruchsbelastung ausschließen. Die vorgeschlagenen Nebenbestimmungen sind im Bescheid enthalten. Klägerseitig erfolgt mit dem bloßen Verweis darauf, dass sich nach Einholung eines Sachverständigengutachtens eine unzumutbare Geruchsbelastung herausstellen werde, ein lediglich pauschales Bestreiten der Richtigkeit dieser Stellungnahmen, ohne aber hiergegen konkrete inhaltliche Rügen vorzubringen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist bei dem unstreitig nicht dem vereinfachten Immissionsschutzgenehmigungsverfahren unterfallenden Vorhaben gesetzlich nicht vorgeschrieben und überdies mangels gerichtlicher Zweifel an der Richtigkeit der Stellungnahmen auch nicht erforderlich. Die Klägerin trägt selbst vor, dass der Abstand zum Ortsteil … ca. 600 m betrage. Der Außenbereich ist in erster Linie als Standort für stark emittierende Betriebe vorgesehen. Es muss gerade im landwirtschaftlich genutzten Außenbereich mit Lärm und Gerüchen gerechnet werden, der durch Tierhaltung, Dungstätten, Güllegruben und dergleichen üblicherweise entstehen. Sie sind dort typische Begleiterscheinungen, wobei nicht verlangt werden kann, hiervon völlig verschont zu werden (vgl. OVG NW, B.v. 14.1.2010 – 8 B 1015/09 – BeckRS 2010, 46563). c. Es liegt auch keine entgegenstehende Beeinträchtigung des Naturschutzes, der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes oder Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes vor, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Entgegen der klägerischen Rechtauffassung ist dies nicht ohne Weiteres bei einer Güllelagune im Außenbereich der Fall. Der Augenscheintermin vom 01.02.2024, die Lichtbilder und Pläne in den Akten sowie die im Internet einsehbaren Luftbildern ergeben eine landsowie forstwirtschaftliche Nutzung der umliegenden Grundstücke. Die Lagerung von Gülle stellt grundsätzlich auch eine landwirtschaftliche Nutzung dar, sie dient im konkreten Fall lediglich nur nicht einem landwirtschaftlichen Betrieb. Bei privilegierten Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 BauGB muss überdies in die Betrachtung eingestellt werden, dass bereits tatbestandlich Vorhaben einer bestimmten Größe und Ausgestaltung im Außenbereich bevorzugt werden, deren Einwirkung auf das Erscheinungsbild der Landschaft in einem gewissen Umfang als planungsrechtlich nicht durchgreifend hindernd hingenommen werden muss. Dies gilt umso mehr für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, die gerade wegen ihrer Umwelteinwirkungen privilegiert im Außenbereich zugelassen werden (vgl. Spieß in Jäde/Dirnberger, 9. Auflage 2018, BauGB § 35 Rn. 282 m.w.N.). Auch nach der fachlichen Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde (vgl. Bl. 176 der Behördenakte) gibt es nach Übernahme der vorgeschlagenen Nebenbestimmungen im Bescheid keine naturschutzrechtlichen Bedenken. d. Ein entgegenstehender öffentlicher Belang ergibt sich auch nicht aus der geltend gemachten nicht ausreichenden Niederschlagswasserbeseitigung. Die pauschale Behauptung, es könnte bei singulären Starkregenereignissen zu einem Überlaufen des Beckens kommen, ist angesichts der Möglichkeit, in solchen Fällen das Becken notfalls abzupumpen, nicht nachvollziehbar. Überdies verhält sich die Klägerin insoweit widersprüchlich, als das sie einerseits geltend macht, das Folienerdbecken könnte überlaufen, anderseits aber vorträgt, es sei überdimensioniert. Inhaltlich wird die fachliche Stellungnahme der fachkundigen Stellungnahme der fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft des Landratsamtes (vgl. Bl. 173 ff. der Behördenakte I) nicht beanstandet; deren vorgeschlagenen Nebenbestimmungen sind im Bescheid enthalten. e. Schließlich ergibt sich ein entgegenstehender öffentlicher Belang auch nicht aus einer etwaigen fehlenden Sicherheit für Mensch und Tier. Angesichts der bereits erfolgten Einzäunung der Güllelagune sind derartige Bedenken unbegründet. Die Verkehrssicherheit ist auch kein öffentlicher Belang i.S.d. § 35 BauGB, sondern eine rein bauordnungsrechtliche Frage, die überdies gemäß Art. 59 BayBO im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen ist. Der insoweit geltend gemachte § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BauGB bezieht sich ausschließlich auf Aufwendungen der öffentlichen Hand (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, 151. EL August 2023, BauGB § 35 Rn. 90). III. Als unterlegene Beteiligte hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene einen Sachantrag gestellt und sich damit auch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass die Klägerin auch ihre außergerichtlichen Kosten trägt, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Vollstreckung durch die Beigeladene ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO, hinsichtlich der Vollstreckung durch den Beklagten aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Die Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO hinsichtlich der Vollstreckung durch den Beklagten bedurfte es angesichts der allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.