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Urteil

B 4 K 22.724

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die inhaltliche Bestimmtheit der Frage eines Bürgerbegehrens muss sich bereits unmittelbar aus dem Abstimmungstext ergeben und darf sich gerade nicht erst aufgrund einer Zusammenschau mit der auf den Unterschriftenlisten abgedruckten Begründung ermitteln lassen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die inhaltliche Bestimmtheit der Frage eines Bürgerbegehrens muss sich bereits unmittelbar aus dem Abstimmungstext ergeben und darf sich gerade nicht erst aufgrund einer Zusammenschau mit der auf den Unterschriftenlisten abgedruckten Begründung ermitteln lassen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. 3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 1. Die vorliegend erhobene Versagungsgegenklage gemäß Art. 18a Abs. 8 Satz 2 GO, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO ist zulässig. Insbesondere ändert der Wegzug der Klägerin zu 1) aus dem Gebiet der Beklagten nichts an der Klagebefugnis der Kläger im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO, weil das Gesetz an die Person des Vertreters des Bürgerbegehrens keine besonderen, über die Geschäfts- und Prozessfähigkeit hinausgehenden Anforderungen stellt. Art. 18a Abs. 4 Satz 1 GO gibt insoweit lediglich vor, dass das Bürgerbegehren bis zu drei Personen benennen muss, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten (ausführlich dazu BayVGH, U.v. 25.7.2007 – 4 BV 06.1438 – juris Rn. 42). 2. Die Klage ist jedoch unbegründet, weil der Bescheid vom 5. Juli 2023 rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Sie haben keinen Anspruch auf Zulassung des Bürgerbegehrens, weil die unterbreitete Fragestellung gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstößt. Zum einen ist die Fragestellung an sich nicht hinreichend bestimmt (dazu unter a.), zum anderen ergibt sich auch unter Berücksichtigung der Begründung des Bürgerbegehrens keine hinreichend bestimmte Fragestellung (dazu unter b). Schließlich ist – ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankäme – auch fraglich, ob das Ziel des Bürgerbegehrens überhaupt (noch) erreicht werden kann (dazu unter c.). a. Die Fragestellung des Bürgerbegehrens verstößt gegen den Grundsatz der inhaltlichen Bestimmtheit, weil sie für den Bürger weder hinreichend konkret erkennen lässt, wofür bzw. wogegen er abstimmt (dazu unter aa.), noch zu welchen Maßnahmen die Beklagte verpflichtet werden soll (dazu unter bb.). Die Zulassung eines Bürgerbegehrens setzt voraus, dass die mit ihm unterbreitete Fragestellung ausreichend bestimmt ist (st. Rspr. des BayVGH, statt vieler BayVGH, U.v. 17.5.2017 – 4 B 16.1856 – juris Rn. 24 m.w.N.). Das bedeutet zwar nicht zwingend, dass es zur Umsetzung des Bürgerentscheids nur noch des Vollzugs durch den Bürgermeister im Rahmen der laufenden Angelegenheiten im Sinne des Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO bedarf. Mit einem Bürgerentscheid können vielmehr auch Grundsatzentscheidungen getroffen werden, die erst noch durch nachfolgende Detailregelungen des Gemeinderats ausgefüllt werden müssen. Die Fragestellung muss aber in jedem Fall so bestimmt sein, dass die Bürger zumindest in wesentlichen Grundzügen erkennen können, wofür oder wogegen sie ihre Stimme abgeben und wie weit die gesetzliche Bindungswirkung des Bürgerentscheids (Art. 18a Abs. 13 GO) im Fall eines Erfolgs reicht (BayVGH, U.v. 17.5.2017 – 4 B 16.1856 – juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 8.4.2005 – 4 ZB 04.1246 – juris Rn. 10; vgl. auch OVG Lüneburg, B.v. 10.9.2004 – 10 ME 76/04 – juris Rn. 3 m.w.N.). Die auf eine Grundsatzentscheidung abzielenden Bürgerbegehren unterliegen damit strengeren Bestimmtheitsanforderungen als entsprechende Beschlussanträge im Gemeinderat, der an seine früheren Entscheidungen in keiner Weise gebunden ist und nicht vollzugsfähige Beschlüsse jederzeit präzisieren kann (BayVGH, B.v. 22.3.2022 – 4 CE 21.2992 – juris Rn. 17 m.w.N.). Gleichwohl dürfen an die Bestimmtheit und damit an die sprachliche Abfassung der Fragestellung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Vielmehr verlangt das Gesetz eine Fragestellung, die von Gemeindebürgern ohne besondere verwaltungsrechtliche Kenntnis formuliert werden kann. Vor diesem Hintergrund kann es notwendig sein und ist es zulässig, den Inhalt einer Frage durch Auslegung zu ermitteln, bei der eine wohlwollende Tendenz gerechtfertigt ist, um das Rechtsinstitut Bürgerbegehren für die Bürger handhabbar zu machen. Ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass das sachliche Begehren aufgrund des objektiven Erklärungsinhalts, wie er in der Formulierung und Begründung der Frage zum Ausdruck kommt und von den Unterzeichnern verstanden werden kann, erkennbar ist (OVG RhPf, U.v. 25.9.2019 – 10 A 10472/19 – juris Rn. 29; BayVGH, U.v. 21.3.2012 – 4 B 11.221 – juris Rn. 21 m.w.N.). In der jüngeren Rechtsprechung stellte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nunmehr darauf ab, dass sich die geforderte inhaltliche Bestimmtheit der gestellten Frage bereits unmittelbar aus dem Abstimmungstext ergeben muss und sich gerade nicht erst aufgrund einer Zusammenschau mit der auf den Unterschriftenlisten abgedruckten Begründung ermitteln lassen darf (BayVGH, B.v. 22.3.2022 – 4 CE 21.2992 – juris Rn. 22; bestätigend BayVGH, B.v. 29.3.2023 – 4 CS 22.2412 – juris Rn. 26). Diese Ansicht fußt auf der Überlegung, dass die nach Art. 18a Abs. 4 Satz 1 GO geforderte Begründung lediglich den Unterzeichnern des Bürgerbegehrens in der Phase der Unterschriftensammlung vorliegt, nicht hingegen den abstimmenden Bürgern im Rahmen des später stattfindenden Bürgerentscheids. Ab Zulassung des Bürgerbegehrens (Art. 18a Abs. 9 GO) verliert die ursprüngliche Begründung damit jede rechtliche Bedeutung. Von diesem Zeitpunkt an können die vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens etwa bei der Darstellung ihres Abstimmungsvorschlags in Veröffentlichungen der Gemeinde (Art. 18a Abs. 15 GO) auch gänzlich andere oder zusätzliche Gründe anführen, die aus ihrer (nunmehrigen) Sicht für eine Stimmabgabe zugunsten des Bürgerentscheids sprechen. Die bei der Unterschriftensammlung verwendete Begründung des Bürgerbegehrens kann daher im Falle eines erfolgreichen Bürgerentscheids – auch nach Auffassung der Kammer, die sich der nachvollziehbaren Argumentation anschließt – grundsätzlich nicht zur Auslegung des von der Aktivbürgerschaft Gewollten herangezogen werden (BayVGH, B.v. 22.3.2022 – 4 CE 21.2992 – juris Rn. 22; bestätigend BayVGH, B.v. 29.3.2023 – 4 CS 22.2412 – juris Rn. 26; ähnlich bereits OVG NW, B.v. 21.6.2013 – 15 B 697/13 – juris Rn. 13 und OVG NW, B.v. 15.5.2014 – 15 B 499/14 – juris Rn. 18, wonach die Begründung insbesondere Aufschluss über die Motive des Bürgerbegehrens geben soll, um dessen Sinn und Zweck nachvollziehen zu können; es werde nicht von der Verpflichtung entbunden, die Frage selbst hinreichend bestimmt zu formulieren; offen lassend VG Potsdam – U.v. 2.3.2017 – 1 K 3918/16 – juris Rn. 42; a.A. VGH BW, U.v. 28.3.1988 – 1 S 1493/87, abgedruckt bei Thum, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Bayern, Stand 1.9.2023, 41.03 sowie OVG RhPf, U.v. 25.9.2019 – 10 A 10472/19 – juris Rn. 29, wonach es auf den objektiven Erklärungsinhalt, wie er in der Formulierung und Begründung zum Ausdruck gebracht wird ankomme; krit. zudem Thum, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Bayern, Stand 1.9.2023, 13.04 S. 12a). Vorliegend stützt auch § 22 Abs. 2 der Satzung zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in … vom 30. März 2022 (die Regelung entspricht der Mustersatzung zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden, dazu: Thum, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Bayern, Stand 1.9.2023, 21.00 S. 26c und Erläuterung dazu auf S. 28e: Begründungen und Vertreter gehören nicht zu den notwendigen Bestandteilen eines Bürgerentscheids) die Ansicht der Kammer, dass sich die Bestimmtheit bereits aus der formulierten Fragestellung ergeben muss und die nachfolgende Begründung für die Frage der Bestimmtheit nicht heranzuziehen ist. Denn die Vorschrift regelt, dass auf dem Stimmzettel nur die mit dem Bürgerbegehren unterbreitete oder vom Stadtrat beschlossene Fragestellung abgedruckt wird; darüber hinausgehende Angaben sind unzulässig. Zwar enthält die Abstimmungsbekanntmachung gemäß § 21 Abs. 3 der Satzung zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in … vom 30. März 2022, sofern ein Bürgerentscheid aufgrund eines zugelassenen Bürgerbegehrens durchgeführt wird, eine Erläuterung des Abstimmungsleiters, die bündig und sachlich sowohl die Begründung der vertretungsberechtigten Personen als auch die Auffassung des Stadtrats zum Gegenstand des Bürgerbegehrens unter Beachtung des Art. 18a Abs. 15 GO beinhaltet. Den vertretungsberechtigten Personen eines Bürgerbegehrens soll zuvor Gelegenheit gegeben werden, ihren Standpunkt darzulegen und zu formulieren. Jedoch hat es in diesem Fall grundsätzlich der Abstimmungsleiter (dazu § 10 der Satzung zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in … vom 30. März 2022) in der Hand, wie ausführlich die Begründung des Bürgerbegehrens sowie die Auffassung des Stadtrats abgedruckt werden und es besteht die Möglichkeit, dass die Initiatoren eine andere – nicht demokratisch durch die Unterschriftenliste legitimierte – Begründung anführen (vgl. auch BayVGH, B.v. 22.3.2022 – 4 CE 21.2992 – juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 29.3.2023 – 4 CS 22.2412 – juris Rn. 26). Gemäß § 16 Abs. 4 der Satzung zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in … vom 30. März 2022 sind Bekanntmachung und Stimmzettelmuster am Tag der Abstimmung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, anzubringen, was teilweise als Argument dafür herangezogen wird, dass die Begründung des Bürgerbegehrens als Bestandteil der amtlichen Abstimmungsunterlagen bei einer eventuell notwendig werdenden Auslegung herangezogen werden kann (Thum, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Bayern, Stand 1.9.2023, 13.04 S. 12b). Diese Ansicht lässt jedoch unberücksichtigt, dass es für den abstimmenden Bürger ein anderes Informationsgewicht hat, wenn Fragestellung und Begründung des Bürgerbegehrens auf der Unterschriftenliste in unmittelbarer Nähe zueinander abgedruckt sind (zu der Vorgabe, dass sich Fragestellung, Begründung und Unterschriften auf der gleichen Seite bzw. jedenfalls auf Vorder- und Rückseite befinden müssen: BayVGH, B.v. 4.2.1997 – 4 CE 96.3435 – BeckRS 1997, 20766; Müller in Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand April 2023, Art. 18a Rn. 24), als die Fragestellung am Abstimmungstag isoliert vor sich zu haben, während sich die Begründung etwa im Eingangsbereich des Abstimmungsraumes befindet, die die meisten Bürger lediglich im Vorbeigehen wahrnehmen werden. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass vor allem Briefwahlnutzer die Begründung in diesem Fall allenfalls auf der Abstimmungsbekanntmachung lesen. Nach den jüngsten Wahlerfahrungen der letzten Landtagswahl in Bayern ist dieser Anteil im Jahr 2023 sogar höher als bei den Abstimmenden im Wahllokal (vgl. Pressemitteilung zur Landtagswahl in Bayern am 8. Oktober 2023, wonach der Anteil der Briefwähler bei 55,1% lag, abrufbar unter: https://www.statistik.bayern.de/presse/mitteilungen/2023/pm 2 2/index.html). aa. Gemessen an diesen Maßgaben genügt die Fragestellung im vorliegenden Fall nicht den Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit eines Bürgerbegehrens. Denn den abstimmenden Bürgern ist nicht klar, welchen Inhalt der in Ziffer 1 der Fragestellung geforderte „konkrete und verbindliche Maßnahmenplan“ hat, mit dem eine „echte Klimaneutralität bis 2030“ erreicht werden soll. Für den abstimmenden Bürger ist ohne die beispielhafte Aufzählung der in Betracht kommenden Sektoren unter Fußnote (3) bereits nicht hinreichend erkennbar, welche Sektoren von den zu treffenden Maßnahmen eines solchen Plans an sich und konkret im Stadtgebiet der Beklagten erfasst sein können. Selbst wenn die in Betracht kommenden Sektoren an sich eindeutig wären, bleibt für den abstimmenden Bürger die Frage offen, welchen Inhalt die durch den Bürgerentscheid herbeizuführende Entscheidung haben würde, weil nicht deutlich ist, welche Maßnahmen im Bereich der einzelnen Sektoren eingesetzt bzw. durchgeführt werden würden, um das vorgegebene Ziel zu erreichen (vgl. BayVGH, B.v. 20.12.2021 – 4 CE 21.2576 – juris Rn. 21). Darüber hinaus ist ohne die angeführten Fußnoten nicht verständlich, was die Initiatoren unter einer „echten Klimaneutralität“ verstehen bzw., was der Unterschied zwischen der Bezeichnung „Klimaneutralität“ und „echter Klimaneutralität“ ist. Damit sind zentrale Begrifflichkeiten in der formulierten Fragestellung nicht in sich widerspruchsfrei und aus sich heraus verständlich, sondern bieten Anlass zu Missverständnissen, was gegen die Bestimmtheit der Fragestellung spricht (vgl. OVG NW, B.v. 15.5.2014 – 15 B 449/14 – juris Rn. 10). Zudem ist dem abstimmenden Bürger nicht klar, ob nur solche Maßnahmen erfasst sein sollen, die dem Einflussbereich der Beklagten unterliegen bzw. inwieweit die Beklagte überhaupt Einfluss auf einzelne Sektoren hat. Zwar kann der vorliegend verlangte „konkrete und verbindliche Maßnahmenplan, mit dem eine echte Klimaneutralität bis 2030 erreicht werden soll“ als Grundsatzentscheidung angesehen werden, bei dem das konkrete Ziel „echte Klimaneutralität bis 2030“ eindeutig erkennbar ist (zu Grundsatzentscheidungen und deren Bürgerbegehrensfähigkeit auch OVG RhPf, U.v. 25.9.2019 – 10 A 10472/19 – juris Rn. 38). Gleichwohl ist für die abstimmenden Bürger nach dem Dargestellten bereits nicht ersichtlich, was unter dem Terminus der „echten Klimaneutralität“ und damit unter dem Ziel des Bürgerbegehrens zu verstehen ist (zu einem Grundsatzbeschluss, bei dem die Zielsetzung des Bürgerbegehrens klar und unmissverständlich zum Ausdruck gekommen ist: BayVGH, B.v. 20.12.2021 – 4 CE 21.2576 – juris Rn. 21 f.). Hinzu kommt, dass die Rahmenbedingungen des Bürgerbegehrens – namentlich der Inhalt des umzusetzenden Maßnahmenplans – unübersichtlich sind, weshalb das Bürgerbegehren nicht erkennen lässt, welchen Inhalt die durch den Bürgerentscheid herbeizuführende Entscheidung haben würde. Im Gegenteil, die Tatsache, dass in den Fußnoten, die in der Begründung angeführt werden, erklärt wird, was unter einem „konkreten und verbindlichen Maßnahmenplan“, „Klimaneutralität“ und „echter Klimaneutralität“ zu verstehen ist, zeigt, dass die Vertreter selbst davon ausgehen, dass die verwendeten Begrifflichkeiten und deren Tragweite nicht aus sich heraus verständlich und die Erläuterungen notwendig sind. Auch in der mündlichen Verhandlung führte die Klägerbevollmächtigte auf Frage des Gerichts, wie nach der Vorstellung der Klägerseite der Stimmzettel eines Bürgerentscheids auszusehen hätte, aus, dass die Erläuterungen in den Fußnoten abzudrucken seien (S. 2 des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2023). bb. Aus der Fragestellung lässt sich – auch bei wohlwollender Auslegung – zudem nicht erkennen, wie die sich an die Erstellung anschließende Umsetzung des konkreten und verbindlichen Maßnahmenplans in Ziffer 2 – erst recht nach einer weiteren Überarbeitung – auszusehen hätte. Käme das Bürgerbegehren „Klimaentscheid …“ in der vorliegenden Fassung zur Abstimmung und fände sich dafür die nötige Mehrheit, müsste die Beklagte sämtliche in Betracht kommende Maßnahmen, mit denen eine „echte Klimaneutralität 2030“ erreicht werden kann, sektorenübergreifend auf eine etwaige Erfolgseignung hin untersuchen und sie in einen Maßnahmenplan überführen. Selbst wenn dem abstimmenden Bürger erstens bewusst wäre, welche möglichen Optionen in den verschiedenen Sektoren in Betracht kämen, um eine geforderte „echte Klimaneutralität bis 2030“ zu erreichen und zweitens deutlich wäre, was sich hinter dieser Begrifflichkeit verbirgt (dazu bereits unter aa.), so vermag eine Vielfalt voneinander unabhängiger, auch kumulativ nutzbarer Handlungsoptionen aber selbst ein umfassend informierter Bürger bei seiner Stimmabgabe nicht zu überblicken. Denn er kann nicht im Vorhinein anhand objektiver Maßstäbe oder allgemeiner Erfahrungswerte abschätzen, in welcher Reihenfolge und mit welchem Nachdruck die einzelnen Maßnahmen eingesetzt werden müssten, um eine „echte Klimaneutralität 2030“ zu erreichen (vgl. zu einer ähnlich gelagerten Konstellation nicht zu überblickender Umsetzungsmaßnahmen: BayVGH, U.v. 13.3.2019 – 4 B 18.1851 – juris Rn. 39). Dies gilt umso mehr deshalb, weil der Maßnahmenplan laut Ziffer 2 der Fragestellung direkt im Anschluss an seine Erstellung im Rahmen einer Bürgerversammlung oder eines Online-Äquivalents vorgestellt und mit den Bürgern diskutiert sowie unmittelbar danach überarbeitet und umgesetzt werden soll. Dies verstärkt den Umstand, dass die einzelnen in Betracht kommenden Maßnahmen für den abstimmenden Bürger nicht erkennbar sind und sorgt für weitere Missverständnisse. Selbst wenn man davon ausgeht, dass das übergeordnete Ziel der Diskussion „echte Klimaneutralität 2030“ ist, ist nicht im Ansatz ersichtlich, inwieweit die Bürgerbeteiligung auf den seitens der Beklagten erstellten Maßnahmenplan einwirken würde. Hinzu kommt, dass sich die Forderung nach der Erstellung eines „konkreten und verbindlichen Maßnahmenplans“ in Ziffer 1 widersprüchlich zu der Forderung in Ziffer 2, diesen Plan mit den Bürgern zu diskutieren, unmittelbar danach zu überarbeiten und wiederum umzusetzen, verhält. Denn es fehlt an Klarheit dahingehend, inwieweit ein Plan, der einerseits „konkret und verbindlich“ sein soll, zur Diskussion gestellt werden kann. Auch bei wohlwollender Auslegung der formulierten Fragestellung ist nicht ersichtlich, was die Beklagte im Einzelnen unternehmen müsste, um einem Bürgerentscheid nachzukommen, der das Ziel „echte Klimaneutralität bis 2030“ festlegt, ohne die dafür einzusetzenden Instrumente zu benennen. Angesichts der mangelnden Bestimmtheit der Fragestellung könnte der Stadtrat in diesem Fall auch nicht von seinem aus Art. 18a Abs. 14 Satz 1 GO folgenden Recht Gebrauch machen, die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme – die Erstellung eines konkreten und verbindlichen Maßnahmenplans, mit dem eine echte Klimaneutralität bis 2030 erreicht werden soll sowie die anschließende Überarbeitung nach Beteiligung der Bürger und anschließender Umsetzungsverpflichtung – von sich aus zu beschließen und damit den Bürgerentscheid überflüssig zu machen. Auch dies belegt, dass das streitgegenständliche Bürgerbegehren hinter den gesetzlich vorausgesetzten inhaltlichen Mindestanforderungen zurückbleibt und demnach unzulässig ist (dazu auch BayVGH, U.v. 13.3.2019 – 4 B 18.1851 – juris Rn. 41). Worin der seitens des Bürgerbegehrens erteilte Auftrag zur Erstellung eines konkreten und verbindlichen Maßnahmenplans und dessen Umsetzung im Wesentlichen bestehen soll und wie sich dies auf die im Stadtgebiet der Beklagten wohnenden Bürger unmittelbar bzw. mittelbar auswirkt, bleibt nach der Formulierung der Fragestellung unklar. b. Selbst wenn man – entgegen der Auffassung der Kammer (s.o. unter a.) – die Begründung zur Auslegung der Fragestellung heranziehen würde führt dies nicht dazu, dass die vorliegend zu beurteilende Fragestellung hinreichend bestimmt wäre. Denn auch die Begründung des Bürgerbegehrens eröffnet an einigen Stellen einen weiten Auslegungsspielraum, führt zu Missverständnissen und ist deshalb zu unbestimmt. Zunächst wirft die beispielhafte Aufzählung der Sektoren im Klammerzusatz unter Fußnote (3) die Frage auf, welche weiteren Sektoren in Betracht kommen. Zum einen sorgt dies für Unklarheiten dahingehend, in welchen weiteren Bereichen Maßnahmen geplant bzw. umgesetzt werden könnten; zum anderen werden die benannten Sektoren auch nicht verbindlich und abschließend aufgezählt, weshalb für den Abstimmenden nicht absehbar ist, in welchen der genannten Bereichen (einschneidende) Maßnahmen auf sie zukommen (können). Auch die Auswahl der genannten Sektoren ist wenig nachvollziehbar. So legt etwa § 4 Abs. 1 KSG jährliche Minderungsziele durch die Vorgabe von Jahresemissionsmengen zur Erreichung nationaler Klimaschutzziele für die folgenden Sektoren fest: Energiewirtschaft, Industrie, Gebäude, Verkehr, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft und Sonstiges, Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft. Auch das Bayerische Klimaschutzgesetz nimmt in Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 auf eben diese Sektoren Bezug. Der in Fußnote (3) der Begründung des Bürgerbegehrens genannte Sektor der Nahrungsmittelproduktion wird dort gar nicht aufgeführt. Die gewählte Aufzählung führt dementsprechend auch bei einem informierten und mit dem Thema Klimaschutz vertrauten Bürger zu Verwirrung. Auch der Passus in Fußnote (3) der Begründung zum Bürgerbegehren „soweit es in den Zuständigkeitsbereich der Stadt fällt“ ist selbst für einen an den kommunalen Vorgängen interessierten Bürger nicht hinreichend klar zu verstehen und zu überblicken. Hinzu kommt, dass sich die Frage stellt, welche Zuständigkeit die Stadt in den Bereichen Landwirtschaft und Nahrungsmittelproduktion hat. In diesem Zusammenhang sorgt auch der Umstand für Verwirrung bzw. Missverständnisse, dass der Einflussbereich der Stadt in einigen Sektoren begrenzt ist; etwa im Bereich Verkehr, der – als Straßenverkehr – teilweise über Staats- und Bundesstraßen und eine Bundesautobahn durch das Stadtgebiet führt und daneben etwa im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs auch teilweise in den Zuständigkeitsbereich des Landkreises fällt oder etwa hinsichtlich der weiterhin nicht elektrifizierten Bahnanbindung ebenfalls dem Einfluss der Beklagten entzogen ist (eigenen Angaben zufolge kann die Beklagte unter Bezugnahme auf das Integrierte Klimaschutzkonzept lediglich auf 2,7% des CO 2 e-Austoßes tatsächlich Einfluss nehmen, Bl. 89 der Gerichtsakte). Schließlich ist unklar, inwieweit es für einen konkreten und verbindlichen Maßnahmenplan, mit dem eine echte Klimaneutralität bis 2030 erreicht werden und der umgesetzt werden soll, ausreicht, dass „Anreize“ gesetzt werden, vor allem weil die Klägerseite selbst vorträgt, dass der Einflussbereich der Beklagten insbesondere mit Blick auf Privatpersonen sehr begrenzt ist (vgl. dazu S. 3 des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 2023). Aus der Gesamtschau der Fußnote 1 und Fußnote 3 ergeben sich weitere Missverständnisse aufgrund verschiedener Auslegungsmöglichkeiten bezüglich der Kompensationen, was auch die Diskussion der Beteiligten zeigt. Denkbar ist das Verständnis, dass etwaige Kompensationsleistungen im Maßnahmenplan aufgezeigt werden, tatsächlich aber erst ab dem Jahr 2030 nötig werden (dafür spricht der Passus „und ab 2030 die Kompensationen etwaiger nicht reduzierter Emissionen“ in Fußnote (3)). Möglich ist aber auch das Verständnis, dass zu erwartende Kompensationen bereits derart im Maßnahmenplan integriert und vorgesehen sind, dass nur mit ihnen das geforderte Ziel „echte Klimaneutralität 2030“ erreicht werden kann (diese Deutung findet Anklang in Fußnote (1): „und wie etwaige Kompensationen durchgeführt werden sollen“). c. Das Bürgerbegehren „Klimaentscheid …“ lässt es zweifelhaft erscheinen, ob ein rechtlich oder tatsächlich unmöglich umzusetzendes Ziel verfolgt wird (dazu etwa BayVGH, U.v. 21.3.2012 – 4 B 11.221 – juris Rn. 24 ff.; Thum, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Bayern, Stand 1.9.2023, 13.04 S. 12b). Zum einen ist fraglich, ob das Ziel des Bürgerbegehrens nach hypothetischer Zulassung innerhalb eines Jahres einen konkreten und verbindlichen Maßnahmenplan zu erstellen, der in der Folge – in nicht konkret festgelegter Zeit – zur Diskussion gestellt und erneut überarbeitet wird, um dann mit Maßnahmen, die sofort umgesetzt werden müssten, in dann jedenfalls weniger als fünf Jahren klimaneutral zu sein, überhaupt zu erreichen ist (dazu etwa Integriertes Klimaschutzkonzept der Beklagten, S. 18). Zum anderen führen die haushaltsrechtlichen Grundsätze des Art. 61 GO (dazu ausführlich BayVGH, U.v. 18.3.1998 – 4 B 97.3249 – juris Rn. 16 ff.), insbesondere auch die Haushaltssatzung der Beklagten sowie die Vorgaben der Rechtsaufsichtsbehörde zu objektiven Grenzen bei der Erstellung eines konkreten und verbindlichen Maßnahmenplans und erst recht bei der Umsetzung. Daneben stellen etwaige Kompensationszahlungen ab dem Jahr 2030 eine zusätzliche (unter Umständen erhebliche) Belastung für den kommunalen Haushalt dar. Für die Kammer bestehen insoweit nicht unerhebliche Bedenken, ob das mit dem Bürgerbegehren verfolgte Ziel, „echte Klimaneutralität“ in der Stadt … bis zum Jahr 2030 zu erreichen, tatsächlich bzw. rechtlich möglich ist. Letztlich kann diese Frage aber nach den Ausführungen unter a. und b. dahinstehen. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 i.V.m. § 159 Satz 2 VwGO, wonach die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat; da das streitige Rechtsverhältnis den Klägern gegenüber nur einheitlich entschieden werden konnte, wurden die Kosten den Klägern als Gesamtschuldner auferlegt. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).